Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/2#abs-1 (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/2#abs-2 (2) Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/2#abs-3 (3) Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 2 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- FG Schleswig, 27.09.2023 – 2 K 211/21Zitiert von 5
- BFH, 19.10.2016 – II R 44/12Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige - Einordnung einer KlageartZitiert von 27
- BFH, 20.05.2014 – II R 44/12EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 10
- BFH, 04.10.1995 – VII R 38/95Zitiert von 11
- BFH, 19.02.1981 – V B 50/79Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 2/25Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des SteuerberatersZitiert von 4
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 – 14 U 74/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3415)
BGBl. 2021 I S. 3415
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 2 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.