Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/2#abs-1 (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/2#abs-2 (2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 1 § 3