Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2074
BGBl. 2003 I S. 2074 · 28.001 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften
für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer*)
Vom 26. Oktober 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Union“ wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
b) Nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ werden die
Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.
2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rechts-
anwälte, die nach Teil 3 oder nach Teil 4 in Ver-
bindung mit § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung
zugelassen sind, entsprechend.“
3. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwie-
gend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung
der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den
Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich
*) Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der
Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine all-
gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
nachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG,
78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG,
80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG
und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten,
des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) um, soweit sie
die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise von Rechts-
anwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
betrifft.
und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat
und dies von demjenigen der genannten Staaten
bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts-
raum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antrag-
steller während seiner Berufserfahrung Kennt-
nisse erworben hat, die für die Berufsausübung in
Deutschland erforderlich sind.“
5. § 32 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Liechten-
stein“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.
b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Griechen-
land“ die Wörter „und der Republik Zypern“ ein-
gefügt.
c) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Spanien“
die Wörter „und Estland“ eingefügt.
d) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
e) Folgende Nummern werden angefügt:
„10. der Tschechischen Republik und der Slo-
wakei durch die Rechtsanwaltskammer
Sachsen in Dresden,
11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des
Landes Brandenburg in Brandenburg an der
Havel,
12. Lettland und Litauen durch die Rechts-
anwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
in Schwerin,
13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer
Nürnberg in Nürnberg,
14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des
Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer
Thüringen in Erfurt.“

6. In § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1, §
38 Abs. 1 und 2 7. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
werden nach den Wörtern „Europäischen Wirt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schaftsraum“ jeweils die Wörter „oder der Schweiz“
eingefügt.
„Rechtsanwaltsberufe in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen
6a. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: Vertragsstaaten des Abkommens über den
„(4) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz“.
durch Rechtsverordnung die Durchführung der b) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender
Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz Spiegelstrich angefügt:
oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu
„– in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt,
übertragen. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung
Anwalt, Fürsprecher,
auf die
Fürsprech/Avocat/
Landesjustizverwaltungen übertragen. § 224a Abs. 4
Avvocato“.
Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt
entsprechend.“
Rechtsanwaltsberufe
8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
– in Belgien:
– in Dänemark:
– in Estland:
– in Finnland:
– in Frankreich:
– in Griechenland:
– in Großbritannien:
– in Irland:
– in Island:
– in Italien:
– in Lettland:
– in Liechtenstein:
– in Litauen:
– in Luxemburg:
– in Malta:
– in den Niederlanden:
– in Norwegen:
– in Österreich:
– in Polen:
– in Portugal:
– in Schweden:
– in der Schweiz:
– in der Slowakei:
– in Slowenien:
– in Spanien:
– in der Tschechischen Republik:
– in Ungarn:
– in Zypern:
Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
Advokat
Vandeadvokaat
Asianajaja/Advokat
Avocat
∆ικηγÞρος (Dikigoros)
Advocate/Barrister/Solicitor
Barrister/Solicitor
Lögmaur
Avvocato
_ _ _
Zve rina ts advoka ts
Rechtsanwalt
Advokatas
Avocat
Avukat/Prokuratur Legali
Advocaat
Advokat
Rechtsanwalt
Adwokat/Radca prawny
Advogado
Advokat
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher,
Fürsprech/Avocat/Avvocato
Advokát/Komerčn ý právnik
Odvetnik/Odvetnica
Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
Advokát
Ügyvéd
∆ικηγÞρος (Dikigoros)“.

Artikel 2
Änderung der Verordnung
über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2881), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ein Nachweis, dass der Antragsteller mehr als
die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union oder in
anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz abgeleistet hat, oder eine
Bescheinigung über eine mindestens dreijähri-
ge Berufsausübung in einem dieser Staaten,“.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Wirtschafts-
raum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Erlass von Prüfungsleistungen
Das Prüfungsamt erlässt dem Antragsteller auf
Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn
er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung
oder durch anschließende Berufsausübung in einem
Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsan-
waltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-
rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im
deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte
sind durch ein Prüfungszeugnis, Berufserfahrung ist
entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland nachzu-
weisen.“
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern
Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch
Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern
übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes
und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer
und deren Präsident tritt.“
Artikel 3
Änderung
der Patentanwaltsordnung
Dem § 45 der Patentanwaltsordnung vom 7. Septem-
ber 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf
Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patent-
anwaltschaft, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die
Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
entsprechend. Zuständige Stelle ist der Präsident des
Deutschen Patent- und Markenamts. § 21 Abs. 2 Nr. 10
bleibt unberührt.“
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Patentanwaltschaft
Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Europäi-
schen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rech-
nung tragen, dass der Antragsteller in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum über eine beruf-
liche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkei-
ten verfügt.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antrag-
steller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse
erworben hat, die für die Berufsausübung in
Deutschland erforderlich sind.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Prüfungskommission erlässt dem
Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise
Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in
seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschlie-
ßende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet
die für die Ausübung des Patentanwaltsberufes in
Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen
und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deut-
schen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte
sind durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen.
Zur Überprüfung der durch berufliche Tätigkeit
erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen,
die regelmäßig folgende Angaben enthalten müs-
sen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und
Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf
Verlangen der Prüfungskommission anonymisierte
Arbeitsproben vorzulegen.“
b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab-
sätze 3, 4 und 5.

4. In § 3 werden die Wörter „dem Patentamt“ durch die
Wörter „dem Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „des Patentamtes“
durch die Wörter „des Deutschen Patent- und Marken-
amts“ ersetzt.
6. In § 9 werden die Wörter „des Patentamts“ durch die
Wörter „des Deutschen Patent- und Markenamts“
ersetzt.
7. In § 10 Nr. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
das Wort „Union“ ersetzt.
8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Spiegelstrich „– in Italien: Consulente in
Proprieta Industriale“ wird folgender Spiegelstrich
eingefügt:
„– in Liechtenstein: Patentanwalt“.
Artikel 5
Änderung der Patentanwalts-
ausbildungs- und -prüfungsverordnung
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:
1. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Patentamts“
durch die Wörter „des Deutschen Patent- und
Markenamts“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Mitglied-
staaten“ die Wörter „der Europäischen Union“ ein-
gefügt.
c) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
durch das Wort „Union“ ersetzt.
2. § 44g wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die
Angabe „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.
3. In der Überschrift vor § 20 werden die Wörter „beim
Patentamt“ durch die Wörter „beim Deutschen
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
4. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“
durch die Wörter „Patent- und Markenamts“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 3, §§ 3, 4 Abs. 1, § 5 Satz 3, § 7
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 8 Abs. 3 Satz 1,
§ 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1
Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, § 18 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 19a
Satz 1, der Überschrift des § 20 sowie Absatz 1 und 2,
§ 21 Satz 1, § 21a Abs. 2, § 21b Abs. 1 Satz 1 und 3,
§ 21c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, der
Überschrift des § 22 sowie Absatz 1 und 3 Satz 2, § 23
Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 26
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 3,
§ 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 2, § 34
Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 5, § 40 Abs. 1 Satz 1,
§ 43a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 43b Abs. 1 Satz 1
und 2, Abs. 2 Nr. 3, § 43c zweiter Halbsatz, § 43j
Abs. 2 Satz 1, § 43k Abs. 1 Satz 2, der Überschrift des
§ 43l sowie Satz 1 und 2, § 44a Abs. 2 Satz 1 und
§ 44c Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Patentamt“
oder „Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen
Patent- und Markenamt“ oder „Deutschen Patent-
und Markenamts“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „als Deutsch-
land“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder in der
Schweiz“ eingefügt.
3. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „(Mit-
gliedstaat oder Vertragsstaat)“ die Wörter „oder
der Schweiz“ und nach den Wörtern „als Deutsch-
land“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat oder Vertragsstaat“ jeweils die Wörter
„oder der Schweiz“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staaten oder Vertragsstaaten“ die Wörter
„oder der Schweiz“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen
Berufserfahrung entfällt, wenn der nach
Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der
Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der
Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 14. Mai 2001
(ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geforderte Ausbil-
dungsnachweis den Abschluss einer regle-
mentierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie
2001/19/EG bestätigt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung in einem der in § 37 Abs. 3
genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der
Bewerber nachweist, dass er im Rahmen
seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen
seiner bisherigen Berufstätigkeit einen
wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat,

die in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefor-
dert werden.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen
Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch
Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse
einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Universität oder einer Hochschule oder einer
anderen Ausbildungseinrichtung zu führen.
Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen
beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse
sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig fol-
gende Angaben enthalten müssen: Akten-
oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeit-
raum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sach-
stand. Ferner sind auf Verlangen der für die
Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte
Arbeitsproben vorzulegen.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
und Steuerberatungsgesellschaften
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I
S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 1389), wird wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „(Mitglied-
staat oder Vertragsstaat)“ die Wörter „oder der
Schweiz“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
staat oder Vertragsstaat“ die Wörter „oder der
Schweiz“ eingefügt.
c) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „ein Nach-
weis über“ die Wörter „soweit erforderlich“ sowie
nach der Angabe „S. 16“ die Angabe „in der Fas-
sung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl.
EG Nr. L 206 S. 1)“ eingefügt.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. ein Nachweis, dass der Bewerber den über-
wiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in
Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der
Schweiz abgeleistet hat oder eine Bescheini-
gung über eine mindestens dreijährige Berufs-
ausübung in einem dieser Staaten, sofern die-
ser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder
einen sonstigen Befähigungsnachweis eines
Drittlandes anerkannt hat,“.
2. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
„(2) Erfolgt die Bestellung zum Steuerberater
auf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung
im Sinne des § 37a Abs. 2 des Gesetzes, so sind
Bescheinigungen über eine abgeschlossene
Berufshaftpflichtversicherung, die von den Versi-
cherungsunternehmen eines anderen Mitglied-
staates der Europäischen Union oder eines Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausge-
stellt worden sind, als gleichwertig mit den in
Deutschland ausgestellten Bescheinigungen
anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungs-
bedingungen und -umfang den in Deutschland
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
genügen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterla-
gen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vor-
zulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache
abgefasst sind. Die Bescheinigungen dürfen bei
ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(3) Ist im Falle des Absatzes 2 die Erfüllung der
Verpflichtung des § 53 Abs. 2 durch das Versiche-
rungsunternehmen nicht sichergestellt, so haben
die in Deutschland beruflich niedergelassenen
selbständigen Steuerberater der zuständigen
Steuerberaterkammer jährlich eine Bescheinigung
des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Ver-
sicherungsbedingungen und der Deckungsum-
fang ergeben.“
Artikel 8
Änderung
der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt
geändert:
1. § 131g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
päischen Wirtschaftsraum“ jeweils die Wörter
„oder der Schweiz“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
in der Schweiz“ eingefügt.
2. In § 131h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder in
der Schweiz“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung der Prüfungsordnung
für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
oder als vereidigter Buchprüfer nach
dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung
Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März
1991 (BGBl. I S. 675), geändert durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „des Herkunftsmitgliedstaats“ wer-
den durch die Wörter „eines Staates gemäß
§ 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung“
ersetzt.
bb) Das Wort „Mitgliedstaat“ wird durch das Wort
„Staat“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „in Mitgliedstaa-
ten“ durch die Wörter „in Staaten gemäß § 131g
Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Prüfungsstelle erlässt den Bewerben-
den auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn
sie nachweisen, dass sie während ihrer Berufs-
erfahrung einen wesentlichen Teil der Kenntnisse
erworben haben, die durch die erlassenen
Prüfungsleistungen gefordert werden. Zur Über-
prüfung der im Rahmen der bisherigen beruflichen
Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind geeignete
Nachweise vorzulegen; dazu zählen insbesondere
Falllisten, die regelmäßig folgende Angaben ent-
halten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen,
Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätig-
keit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prü-
fungsstelle anonymisierte Arbeitsproben vorzule-
gen.“
Artikel 10
Änderung der Wirtschaftsprüfer-
Berufshaftpflichtversicherungsverordnung
Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungs-
verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820)
wird wie folgt geändert:
Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt:
„(3) Erfolgt die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder
zur Wirtschaftsprüferin auf Grund des Bestehens einer
Eignungsprüfung im Sinne des § 131g Abs. 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung, so sind die von den Versiche-
rungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen über
eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als
gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten
Bescheinigungen anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf
Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genü-
gen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit
einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie
nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Beschei-
nigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei
Monate sein.
(4) Im Falle des Absatzes 3 ist, sofern die Erfüllung der
Verpflichtungen des § 6 dieser Verordnung durch das
Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt ist, der
Wirtschaftsprüferkammer jährlich eine Bescheinigung
des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versiche-
rungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben.
Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung,
Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsver-
trages, die den nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen.“
Artikel 11
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 5, 7, 9 und 10 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b bis e und Nr. 8 tritt an
dem Tag in Kraft, an dem die Bestimmungen des Vertra-
ges vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechi-
schen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik zur Europäischen Union nach seinem Artikel 2
Abs. 2 in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Oktober 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit
Wo l f g a n g C l e m e n t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2074. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b6ec850b59c18280….