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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 2074

BGBl. 2003 I S. 2074 · 28.001 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 2074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2074
                                           Gesetz
                                zur Änderung des Gesetzes
                      über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
                in Deutschland und weiterer berufsrechtlicher Vorschriften
           für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer*)
                                                           Vom 26. Oktober 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                    Änderung des
              Gesetzes über die Tätigkeit
      europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
  Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-
anwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182,
1349), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geän-
dert:

1.   § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nach dem Wort „Union“ wird das Wort „und“
        durch ein Komma ersetzt.
     b) Nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ werden die
        Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

2.   Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Rechts-
     anwälte, die nach Teil 3 oder nach Teil 4 in Ver-
     bindung mit § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung
     zugelassen sind, entsprechend.“

3.   § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Eine Berufsausbildung, die nicht überwie-
     gend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
     den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
     Schweiz stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung
     der Eignungsprüfung nur, wenn der Bewerber den
     Beruf eines europäischen Rechtsanwalts tatsächlich

*) Dieses Gesetz setzt die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der
   Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine all-
   gemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungs-
   nachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG,
   78/686/EWG,      78/687/EWG,       78/1026/EWG,       78/1027/EWG,

   80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG
   und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester
   und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
   sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten,
   des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) um, soweit sie
   die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise von Rechts-
   anwälten, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern

   betrifft.

     und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat
     und dies von demjenigen der genannten Staaten
     bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat.“

4.   § 17 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wirtschafts-
        raum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
     b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antrag-
        steller während seiner Berufserfahrung Kennt-
        nisse erworben hat, die für die Berufsausübung in
        Deutschland erforderlich sind.“

5.   § 32 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Liechten-
        stein“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt.

     b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Griechen-
        land“ die Wörter „und der Republik Zypern“ ein-
        gefügt.
     c) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Spanien“
        die Wörter „und Estland“ eingefügt.

     d) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
        ersetzt.
     e) Folgende Nummern werden angefügt:
        „10. der Tschechischen Republik und der Slo-
             wakei durch die Rechtsanwaltskammer
             Sachsen in Dresden,

         11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des
             Landes Brandenburg in Brandenburg an der
             Havel,

         12. Lettland und Litauen durch die Rechts-
             anwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
             in Schwerin,

         13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer
             Nürnberg in Nürnberg,

         14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des
             Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,

         15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer
             Thüringen in Erfurt.“
BGBl. 2003, Seite 2075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2075
6.   In § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 16 Abs. 1, §

38 Abs. 1 und 2    7.   Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
     werden nach den Wörtern „Europäischen Wirt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
     schaftsraum“ jeweils die Wörter „oder der Schweiz“
     eingefügt.
           „Rechtsanwaltsberufe in
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen
6a. Dem § 41 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            Vertragsstaaten des Abkommens über den
       „(4) Die Landesregierungen werden
ermächtigt,                   Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz“.
     durch Rechtsverordnung die Durchführung der                 b) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender
     Eignungsprüfung nach Teil 4 dieses Gesetzes ganz               Spiegelstrich angefügt:
     oder teilweise auf die Rechtsanwaltskammern zu
„– in der Schweiz:    Advokat, Rechtsanwalt,
     übertragen. Die Landesregierungen können diese

     Ermächtigung durch Rechtsverordnung
                                                    Anwalt, Fürsprecher,
auf die
                                                    Fürsprech/Avocat/
     Landesjustizverwaltungen übertragen. § 224a Abs. 4
Avvocato“.
     Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt
     entsprechend.“

                     Rechtsanwaltsberufe
                   8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:

                                                                     „Anlage
                                                                      (zu § 1)
in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
     anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
     – in Belgien:
     – in Dänemark:
     – in Estland:
     – in Finnland:
     – in Frankreich:
     – in Griechenland:
     – in Großbritannien:
     – in Irland:
     – in Island:
     – in Italien:

     – in Lettland:
     – in Liechtenstein:
     – in Litauen:
     – in Luxemburg:
     – in Malta:
     – in den Niederlanden:
     – in Norwegen:
     – in Österreich:
     – in Polen:
     – in Portugal:
     – in Schweden:
     – in der Schweiz:

     – in der Slowakei:
     – in Slowenien:
     – in Spanien:
     – in der Tschechischen Republik:
     – in Ungarn:
     – in Zypern:
Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
Advokat
Vandeadvokaat
Asianajaja/Advokat
Avocat
∆ικηγÞρος (Dikigoros)
Advocate/Barrister/Solicitor
Barrister/Solicitor
Lögmaur
Avvocato
  _ _            _
Zve rina ts advoka ts
Rechtsanwalt
Advokatas
Avocat
Avukat/Prokuratur Legali
Advocaat
Advokat
Rechtsanwalt
Adwokat/Radca prawny
Advogado
Advokat
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher,
Fürsprech/Avocat/Avvocato
Advokát/Komerčn ý právnik
Odvetnik/Odvetnica
Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu
Advokát
Ügyvéd
∆ικηγÞρος (Dikigoros)“.
BGBl. 2003, Seite 2076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2076
                         Artikel 2
              Änderung der Verordnung
           über die Eignungsprüfung für die
          Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

   Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember
1990 (BGBl. I S. 2881), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182), wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. ein Nachweis, dass der Antragsteller mehr als
           die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mit-
           gliedstaaten der Europäischen Union oder in
           anderen Vertragsstaaten des Abkommens
           über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
           der Schweiz abgeleistet hat, oder eine
           Bescheinigung über eine mindestens dreijähri-
           ge Berufsausübung in einem dieser Staaten,“.
   b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Wirtschafts-
      raum“ die Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 5
               Erlass von Prüfungsleistungen
      Das Prüfungsamt erlässt dem Antragsteller auf
   Antrag ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn
   er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung
   oder durch anschließende Berufsausübung in einem
   Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsan-
   waltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-
   rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im
   deutschen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte
   sind durch ein Prüfungszeugnis, Berufserfahrung ist
   entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit
   europäischer Rechtsanwälte in Deutschland nachzu-
   weisen.“

3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                            „§ 13a
        Übertragung auf die Rechtsanwaltskammern
     Wird die Durchführung der Eignungsprüfung durch

   Rechtsverordnung auf die Rechtsanwaltskammern

   übertragen, ist diese Verordnung mit der Maßgabe

   anzuwenden, dass an die Stelle des Prüfungsamtes

   und dessen Präsidenten die Rechtsanwaltskammer

   und deren Präsident tritt.“

                         Artikel 3

                      Änderung
              der Patentanwaltsordnung
  Dem § 45 der Patentanwaltsordnung vom 7. Septem-
ber 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:

  „(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf

Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz
über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patent-
anwaltschaft, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die

Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
entsprechend. Zuständige Stelle ist der Präsident des
Deutschen Patent- und Markenamts. § 21 Abs. 2 Nr. 10
bleibt unberührt.“

                        Artikel 4
               Änderung des Gesetzes
           über die Eignungsprüfung für die
          Zulassung zur Patentanwaltschaft

  Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulas-
sung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I
S. 1349, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“
      durch das Wort „Union“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Europäi-
      schen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Union“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rech-
      nung tragen, dass der Antragsteller in einem Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
      Europäischen Wirtschaftsraum über eine beruf-
      liche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkei-
      ten verfügt.“

   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Sie entfällt ganz oder teilweise, wenn der Antrag-
      steller während seiner Berufserfahrung Kenntnisse
      erworben hat, die für die Berufsausübung in
      Deutschland erforderlich sind.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Die Prüfungskommission erlässt dem

      Antragsteller auf Antrag ganz oder teilweise

      Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in

      seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschlie-

      ßende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet

      die für die Ausübung des Patentanwaltsberufes in
      Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen
      und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deut-
      schen Recht erworben hat. Ausbildungsinhalte
      sind durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen.
      Zur Überprüfung der durch berufliche Tätigkeit
      erworbenen Kenntnisse sind Falllisten vorzulegen,
      die regelmäßig folgende Angaben enthalten müs-
      sen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und
      Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf
      Verlangen der Prüfungskommission anonymisierte

      Arbeitsproben vorzulegen.“

   b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 3, 4 und 5.
BGBl. 2003, Seite 2077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2077
4. In § 3 werden die Wörter „dem Patentamt“ durch die
   Wörter „dem Deutschen Patent- und Markenamt“
   ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „des Patentamtes“
   durch die Wörter „des Deutschen Patent- und Marken-
   amts“ ersetzt.

6. In § 9 werden die Wörter „des Patentamts“ durch die

   Wörter „des Deutschen Patent- und Markenamts“

   ersetzt.

7. In § 10 Nr. 1 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch
   das Wort „Union“ ersetzt.

8. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
   Nach dem Spiegelstrich „– in Italien: Consulente in
   Proprieta Industriale“ wird folgender Spiegelstrich
   eingefügt:
   „– in Liechtenstein: Patentanwalt“.

                          Artikel 5
            Änderung der Patentanwalts-
        ausbildungs- und -prüfungsverordnung

   Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:

1. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Patentamts“
      durch die Wörter „des Deutschen Patent- und
      Markenamts“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Mitglied-
      staaten“ die Wörter „der Europäischen Union“ ein-
      gefügt.
   c) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Gemeinschaften“
      durch das Wort „Union“ ersetzt.

2. § 44g wird wie folgt geändert:
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die
      Angabe „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.

3. In der Überschrift vor § 20 werden die Wörter „beim

   Patentamt“ durch die Wörter „beim Deutschen

   Patent- und Markenamt“ ersetzt.

4. In § 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“
   durch die Wörter „Patent- und Markenamts“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 1 und 3 Satz 3, §§ 3, 4 Abs. 1, § 5 Satz 3, § 7
   Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 8 Abs. 3 Satz 1,
   § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1
   Nr. 4, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3, § 18 Abs. 1
   Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 19a
   Satz 1, der Überschrift des § 20 sowie Absatz 1 und 2,
   § 21 Satz 1, § 21a Abs. 2, § 21b Abs. 1 Satz 1 und 3,
   § 21c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, der

   Überschrift des § 22 sowie Absatz 1 und 3 Satz 2, § 23
   Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 26
   Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1
   Satz 1, Abs. 2, 3 und 5, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 und 3,
   § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 33 Abs. 2 Satz 2, § 34
   Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 5, § 40 Abs. 1 Satz 1,
   § 43a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 43b Abs. 1 Satz 1
   und 2, Abs. 2 Nr. 3, § 43c zweiter Halbsatz, § 43j
   Abs. 2 Satz 1, § 43k Abs. 1 Satz 2, der Überschrift des

   § 43l sowie Satz 1 und 2, § 44a Abs. 2 Satz 1 und

   § 44c Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Patentamt“

   oder „Patentamts“ durch die Wörter „Deutschen
   Patent- und Markenamt“ oder „Deutschen Patent-
   und Markenamts“ ersetzt.

                        Artikel 6
                     Änderung
            des Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt
geändert:

1. In § 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „als Deutsch-
   land“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.

2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Euro-
   päischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder in der
   Schweiz“ eingefügt.

3. § 37a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „(Mit-
      gliedstaat oder Vertragsstaat)“ die Wörter „oder
      der Schweiz“ und nach den Wörtern „als Deutsch-
      land“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mitglied-
          staat oder Vertragsstaat“ jeweils die Wörter
          „oder der Schweiz“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
          staaten oder Vertragsstaaten“ die Wörter
          „oder der Schweiz“ eingefügt.
      cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Pflicht zum Nachweis dieser zweijährigen
          Berufserfahrung entfällt, wenn der nach
          Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der
          Richtlinie 89/48/EWG in der Fassung der

          Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Par-

          laments und des Rates vom 14. Mai 2001

          (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) geforderte Ausbil-
          dungsnachweis den Abschluss einer regle-
          mentierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie
          2001/19/EG bestätigt.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Die Prüfung in einem der in § 37 Abs. 3
          genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der
          Bewerber nachweist, dass er im Rahmen
          seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen
          seiner bisherigen Berufstätigkeit einen
          wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat,
BGBl. 2003, Seite 2078 — Originalseite als Abbildung
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           die in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefor-
           dert werden.“
       bb) Folgende Sätze werden angefügt:

           „Der Nachweis der im Rahmen der bisherigen
           Ausbildung erworbenen Kenntnisse ist durch
           Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse
           einer staatlichen oder staatlich anerkannten
           Universität oder einer Hochschule oder einer
           anderen Ausbildungseinrichtung zu führen.
           Zum Nachweis der im Rahmen der bisherigen
           beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse
           sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig fol-
           gende Angaben enthalten müssen: Akten-
           oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeit-
           raum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sach-
           stand. Ferner sind auf Verlangen der für die
           Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte
           Arbeitsproben vorzulegen.“

                        Artikel 7

               Änderung der Verordnung
           zur Durchführung der Vorschriften
       über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
          und Steuerberatungsgesellschaften
  Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerbera-
tungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I

S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes

vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874, 1389), wird wie folgt
geändert:

1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „(Mitglied-

      staat oder Vertragsstaat)“ die Wörter „oder der
      Schweiz“ eingefügt.

   b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Mitglied-
      staat oder Vertragsstaat“ die Wörter „oder der
      Schweiz“ eingefügt.

   c) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „ein Nach-
      weis über“ die Wörter „soweit erforderlich“ sowie
      nach der Angabe „S. 16“ die Angabe „in der Fas-
      sung der Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl.
      EG Nr. L 206 S. 1)“ eingefügt.
   d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „4. ein Nachweis, dass der Bewerber den über-
           wiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in
           Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der

           Schweiz abgeleistet hat oder eine Bescheini-
           gung über eine mindestens dreijährige Berufs-
           ausübung in einem dieser Staaten, sofern die-
           ser ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder
           einen sonstigen Befähigungsnachweis eines
           Drittlandes anerkannt hat,“.

2. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgende Absätze werden angefügt:

         „(2) Erfolgt die Bestellung zum Steuerberater

       auf Grund des Bestehens einer Eignungsprüfung
       im Sinne des § 37a Abs. 2 des Gesetzes, so sind

      Bescheinigungen über eine abgeschlossene
      Berufshaftpflichtversicherung, die von den Versi-
      cherungsunternehmen eines anderen Mitglied-
      staates der Europäischen Union oder eines Ver-
      tragsstaates des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausge-
      stellt worden sind, als gleichwertig mit den in
      Deutschland      ausgestellten      Bescheinigungen
      anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf Deckungs-
      bedingungen und -umfang den in Deutschland
      geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
      genügen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterla-
      gen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vor-
      zulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache
      abgefasst sind. Die Bescheinigungen dürfen bei
      ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

         (3) Ist im Falle des Absatzes 2 die Erfüllung der
      Verpflichtung des § 53 Abs. 2 durch das Versiche-
      rungsunternehmen nicht sichergestellt, so haben
      die in Deutschland beruflich niedergelassenen
      selbständigen Steuerberater der zuständigen
      Steuerberaterkammer jährlich eine Bescheinigung
      des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Ver-
      sicherungsbedingungen und der Deckungsum-
      fang ergeben.“

                        Artikel 8

                      Änderung

            der Wirtschaftsprüferordnung

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt

geändert:

1. § 131g wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
      päischen Wirtschaftsraum“ jeweils die Wörter
      „oder der Schweiz“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder
      in der Schweiz“ eingefügt.

2. In § 131h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
   „Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder in
   der Schweiz“ eingefügt.

                        Artikel 9

           Änderung der Prüfungsordnung
   für die Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
        oder als vereidigter Buchprüfer nach
   dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung
   Die Prüfungsordnung für die Eignungsprüfung als Wirt-
schaftsprüfer oder als vereidigter Buchprüfer nach dem
Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung vom 13. März
1991 (BGBl. I S. 675), geändert durch Artikel 4 der Verord-
nung vom 22. Februar 1995 (BGBl. I S. 233), wird wie

folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2003, Seite 2079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2079
      aa) Die Wörter „des Herkunftsmitgliedstaats“ wer-
          den durch die Wörter „eines Staates gemäß
          § 131g Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung“
          ersetzt.

      bb) Das Wort „Mitgliedstaat“ wird durch das Wort
          „Staat“ ersetzt.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „in Mitgliedstaa-
      ten“ durch die Wörter „in Staaten gemäß § 131g
      Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Prüfungsstelle erlässt den Bewerben-
      den auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen, wenn
      sie nachweisen, dass sie während ihrer Berufs-
      erfahrung einen wesentlichen Teil der Kenntnisse
      erworben haben, die durch die erlassenen
      Prüfungsleistungen gefordert werden. Zur Über-
      prüfung der im Rahmen der bisherigen beruflichen
      Tätigkeit erworbenen Kenntnisse sind geeignete
      Nachweise vorzulegen; dazu zählen insbesondere
      Falllisten, die regelmäßig folgende Angaben ent-
      halten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen,
      Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätig-
      keit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Prü-
      fungsstelle anonymisierte Arbeitsproben vorzule-
      gen.“

                        Artikel 10
         Änderung der Wirtschaftsprüfer-
     Berufshaftpflichtversicherungsverordnung
  Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungs-
verordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3820)
wird wie folgt geändert:

Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt:
  „(3) Erfolgt die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder
zur Wirtschaftsprüferin auf Grund des Bestehens einer
Eignungsprüfung im Sinne des § 131g Abs. 1 der Wirt-
schaftsprüferordnung, so sind die von den Versiche-
rungsunternehmen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen über

eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als
gleichwertig mit den in Deutschland ausgestellten
Bescheinigungen anzuerkennen, sofern sie in Bezug auf
Deckungsbedingungen und -umfang den in Deutschland
geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften genü-

gen. Die zum Nachweis vorgelegten Unterlagen sind mit
einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen, wenn sie
nicht in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Beschei-
nigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei
Monate sein.
   (4) Im Falle des Absatzes 3 ist, sofern die Erfüllung der
Verpflichtungen des § 6 dieser Verordnung durch das
Versicherungsunternehmen nicht sichergestellt ist, der
Wirtschaftsprüferkammer jährlich eine Bescheinigung

des Versicherers vorzulegen, aus der sich die Versiche-
rungsbedingungen und der Deckungsumfang ergeben.
Darüber hinaus hat der Versicherte die Beendigung,
Kündigung sowie jede Änderung des Versicherungsver-
trages, die den nach § 54 der Wirtschaftsprüferordnung
vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt,
der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich mitzuteilen.“

                        Artikel 11

                       Rückkehr
          zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 2, 5, 7, 9 und 10 beruhenden Teile
der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf
Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 12
                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft, soweit im folgenden Absatz nichts Abweichendes
bestimmt ist.
  (2) Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b bis e und Nr. 8 tritt an
dem Tag in Kraft, an dem die Bestimmungen des Vertra-
ges vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechi-
schen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik zur Europäischen Union nach seinem Artikel 2
Abs. 2 in Kraft treten. Der Tag des Inkrafttretens ist im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
BGBl. 2003, Seite 2080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2080

                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                      Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                        Berlin, den 26. Oktober 2003

                                   Der Bundespräsident
                                      Johannes Rau

                                     Der Bundeskanzler
                                     Gerhard Schröder

                            Die Bundesministerin der Justiz
                                   Brigitte Zypries

                           Der Bundesminister der Finanzen
                                    Hans Eichel

                                    Der Bundesminister
                                 für Wirtschaft und Arbeit
                                     Wo l f g a n g C l e m e n t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 2074. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b6ec850b59c18280….