Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32#abs-1 (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32#abs-2 (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32#abs-3 (3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 32 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.03.1989 – VII R 46/88Zitiert von 2
- BFH, 26.03.1981 – VII R 14/78Zitiert von 13
- BFH, 20.05.2014 – II R 44/12EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 10
- BFH, 18.11.2010 – VII B 262/09Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft - Verfassungsmäßigkeit der Kapitalbindung und des Beratungsprivilegs - Klärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageZitiert von 3
- BFH, 11.11.1997 – VII R 41/97Zitiert von 1
- BFH, 17.09.1991 – VII R 20/90Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 04.03.2026 – 20 K 5030/25
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- VG Freiburg, 17.12.2024 – 8 K 3265/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 32 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.