Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 87
Nach Gewicht
- BFH, 20.05.2014 – II R 44/12EuGH-Vorlage: Befugnis einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 10
- BFH, 18.11.2010 – VII B 262/09Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft - Verfassungsmäßigkeit der Kapitalbindung und des Beratungsprivilegs - Klärungsbedürftigkeit einer RechtsfrageZitiert von 3
- BFH, 17.09.1991 – VII R 20/90Zitiert von 2
- OVG NRW, 19.05.2020 – 14 B 435/20Zitiert von 4
- KG, 27.09.2013 – 12 W 94/12
- BFH, 19.10.2016 – II R 44/12Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige - Einordnung einer KlageartZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 04.03.2026 – 20 K 5030/25
- FG Köln, 07.08.2025 – 13 K 1624/22
- VG Freiburg, 17.12.2024 – 8 K 3265/23
87 Entscheidungen zu § 32 StBerG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32#abs-1 (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32#abs-2 (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32#abs-3 (3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.