Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Stand: 01.08.2022

Bund3 Fassungen87 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32#abs-1 (1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32#abs-2 (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/32#abs-3 (3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 31 § 33