Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 4 Lohnsteuerhilfevereine

Stand: 01.09.2026

Bund4 Fassungen141 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/4#abs-1 (1) Lohnsteuerhilfevereine sind vorbehaltlich des Absatzes 3 befugt, ihren Mitgliedern geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, wenn die Mitglieder Einkünfte erzielen aus

1.
nichtselbständiger Arbeit,
2.
wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes,
3.
Unterhaltsleistungen nach § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes oder

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/4#abs-2 (2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/4#abs-3 (3) Lohnsteuerhilfevereine sind nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt. Satz 1 gilt nicht, wenn die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/4#abs-4 (4) Die Befugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ist auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern beschränkt. Abweichend davon besteht in den Fällen des Absatzes 1 auch die Befugnis zur Hilfeleistung

1.
bei Arbeitgeberaufgaben, die mit Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
2.
bei Arbeitgeberaufgaben, die mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängen,
3.
beim Familienleistungsausgleich im Sinne des Einkommensteuergesetzes und
4.
bei sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.
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