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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis100 Wasserrecht
Stand: 26.08.2026
100 Wasserrecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
100 Wasserrecht
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG )
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG )
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Eigenkontrollverordnung ( EigenkontrollVO )
Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz ( SächsEntEG )
1. Vorbemerkungen
1.1 Gebührenfestsetzung
1.1.1 Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in Bezug auf wasserwirtschaftliche Anlagen können die in der laufenden Nummer 17 (Baurecht) Tarifstellen 1 und 3 enthaltenen Festlegungen zur Gebührenermittlung ergänzend herangezogen werden, sofern in dieser laufenden Nummer nichts anderes bestimmt ist.
1.1.2 Soweit zur Gebührenermittlung Bau- oder Herstellungskosten maßgeblich sind, sind die im Antrag genannten Investitionskosten einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen.
Nicht zu den Bau- oder Herstellungskosten zählen Finanzierungs- und Erschließungskosten, Gebühren, Beiträge, das Grundstück einschließlich grundstücksspezifischer Aufwendungen sowie Aufwendungen für Anlageneinbauten oder selbständige Gegenstände, soweit diese nicht von der wasserrechtlichen Entscheidung erfasst sind.
Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben durch den Antragsteller / die Antragstellerin können die Bau- oder Herstellungskosten geschätzt werden.
1.1.3 Für Amtshandlungen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG, die ohne besonderen Anlass vorgenommen werden, sind Kosten nur zu erheben, wenn dies besonders bestimmt ist oder sofern Mängel festgestellt werden, in deren Folge Anordnungen zu treffen sind.
1.1.4 Bei der Festsetzung von Gebühren für Entscheidungen mit Konzentrationswirkung wie Planfeststellung oder -genehmigung sind die Gebühren für die ersetzten Amtshandlungen (Einzelakte) nach wasserrechtlichen oder anderen Vorschriften angemessen zu berücksichtigen, soweit in laufender Nummer 100 nichts anderes bestimmt ist.
1.1.5 Soweit Benutzungen, Zulassungen oder sonstige Genehmigungen nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden, obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre, können hierfür höchstens bis zu 100 Prozent der jeweiligen Gebühren festgesetzt werden.
1.2 Ermäßigungen
1.2.1 Sind für ein Vorhaben nach Wasserrecht mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen derselben Behörde erforderlich, kann die Summe der Gebühren, die für diese Amtshandlungen anfallen, bis zur Hälfte ermäßigt werden. Es ist jedoch mindestens die Gebühr zu erheben, die den Schwerpunkt des Vorhabens betrifft.
1.2.2 Werden für die Errichtung und den Betrieb wasserwirtschaftlicher Anlagen getrennte Genehmigungen erforderlich, sind für die Genehmigung zur Errichtung 75 Prozent und für die Genehmigung zum Betrieb 50 Prozent der vorgesehenen oder ermittelten Gebühren zu erheben.
1.2.3 Werden für die Prüfung in einem Verfahren externe Sachverständige beauftragt, ist die Gebühr entsprechend dem Anteil der Sachverständigenleistungen zu ermäßigen, der tatsächlich den Verwaltungsaufwand der Behörde verringert. Mindestens sind jedoch 10 Prozent der entsprechenden Gebühren zu erheben.
1.2.4 Die Gebühren für Amtshandlungen nach den jeweiligen Tarifstellen dieser laufenden Nummer ermäßigen sich um 30 Prozent, wenn
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/100#abs-1 (1) die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registrierten Unternehmens ist und
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/100#abs-2 (2) diese Amtshandlungen nicht aufgrund von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Pflichten ergehen oder mit diesen in Zusammenhang stehen.
Erstreckt sich das Verfahren zugleich auf andere behördliche Entscheidungen (Konzentrationswirkung), ist diese Ermäßigung auf den Teil der Gebühr beschränkt, der auf die wasserrechtliche Entscheidung entfällt.
1.3 Erörterungsverfahren
Verfahren nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 VwVfG, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Beendigung ein Antrag auf Einleitung des Zulassungs- oder Genehmigungsverfahrens gestellt wird 160 bis 2 600
Anmerkung:
Für das Verfahren zur Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UVPG gilt die Tarifstelle 1 der laufenden Nummer 95.
1.4 Kostenbefreiung
Soweit eine wasserrechtliche Entscheidung unmittelbar und ausschließlich Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG, der Verbesserung des gewässerökologischen Zustandes oder der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, zum Beispiel nach § 79 Abs. 1 SächsWG , dient, werden keine Kosten erhoben. Soweit das zuzulassende Vorhaben im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit steht, werden hierfür anteilig Kosten erhoben.
Ein etwaiger Aufwandserstattungsanspruch nach haushaltsrechtlichen (§ 61 der Sächsischen Haushaltsordnung ) oder anderen Bestimmungen bleibt unberührt.
2. Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG und den §§ 5 ff. SächsWG
2.1 Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 bis 15 WHG und nach § 6 SächsWG für das
2.1.1 Aufstauen oder Absenken eines Gewässers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 WHG
2.1.1.1 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen bis zu 50 kW Ausbauleistung 10
je kW,
mindestens 300
2.1.1.2 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 50 kW bis 5 000 kW Ausbauleistung 500,
zuzüglich 5 je weiteres Kilowatt über 50 kW Ausbauleistung
2.1.1.3 bei Neubau, Errichtung oder vergleichbarer Sanierung von Wasserkraftanlagen über 5 000 kW Ausbauleistung 25 250,
zuzüglich 0,60 je weiteres Kilowatt über 5 000 kW Ausbauleistung
2.1.2 Zutageleiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder für Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG bei Sand- und Kiesgruben und ähnlichen Abgrabungen bei einem verwertbaren Abbaugut unter dem mittleren Wasserspiegel
2.1.2.1 bis 50 000 m³ 20,50
je angefangene 1 000 m³,
mindestens 200
2.1.2.2 über 50 000 m³ bis 500 000 m³ 1 025,
zuzüglich 61,50 je angefangene 10 000 m³ über 50 000 m³
2.1.2.3 über 500 000 m³ 3 793,
zuzüglich 123 je angefangene 50 000 m³ über 500 000 m³
Anmerkung:
Abraum und Mutterboden sind kein verwertbares Abbaugut.
2.1.3 Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG oder Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischem Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG
2.1.3.1 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von bis zu 10 000 m³ 195 bis 2 300
2.1.3.2 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 m³ bis 100 000 m³ 2 300,
zuzüglich 15,50 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 m³
2.1.3.3 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 100 000 m³ bis 1 000 000 m³ 3 695,
zuzüglich 3,10 je weitere angefangene 1 000 m³ über 100 000 m³
2.1.3.4 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 1 000 000 m³ bis 10 000 000 m³ 6 485,
zuzüglich 0,70 je weitere angefangene 1 000 m³ über 1 000 000 m³
2.1.3.5 für eine festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge von über 10 000 000 m³ 12 785,
zuzüglich 0,20 je weitere angefangene 1 000 m³ über 10 000 000 m³
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5:
Die Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5 gelten nicht für Wasserkraftnutzungen (Tarifstelle 2.1.1) und für Benutzungen nach Tarifstelle 2.1.2.
Beträgt die festgesetzte Jahreshöchstentnahmemenge weniger als die Hälfte der Jahresentnahmemenge, die mit dem festgesetzten Benutzungsumfang nach l/s fiktiv möglich wäre, erhöht sich die Gebühr um ein Viertel.
2.1.3.6 bei Mineralwasserentnahme 300 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.3.1 bis 2.1.3.5
2.1.3.7 bei Wasserkraftnutzungen Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
2.1.4 Entnehmen fester Stoffe nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.2.1 bis 2.1.2.3, jedoch für das gesamte Abbaugut
2.1.5 Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von radioaktiv belasteten Abwässern
2.1.5.1 bis zu 500 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 154
je angefangene 50 m³
radioaktives Abwasser,
mindestens 500
2.1.5.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 1 540,
zuzüglich 77 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ radioaktives Abwasser
2.1.5.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 2 310,
zuzüglich 41 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ radioaktives Abwasser
2.1.5.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 5 590,
zuzüglich 118 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ radioaktives Abwasser
2.1.5.5 über 50 000 m³ radioaktives Abwasser je Jahr 16 210,
zuzüglich 174 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ radioaktives Abwasser
2.1.6 Einleiten von häuslichem, häuslich entsprechendem und kommunalem Abwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG
2.1.6.1 bis zu 50 m³ Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m³ Abwasser je Tag) ohne gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erfolgt
2.1.6.1.1 in oberirdische Gewässer 200 bis 1 500
2.1.6.1.2 zur Versickerung in das Grundwasser 200 bis 1 700
2.1.6.2 bis zu 50 m³ Abwasser je Tag, wenn die Einleitung aus einer Kleinkläranlage (bis 50 m³ Abwasser je Tag) mit zum Zeitpunkt des Antrages und Einbaus gültiger allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung erfolgt
2.1.6.2.1 in oberirdische Gewässer 200 bis 1 020
2.1.6.2.2 zur Versickerung in das Grundwasser 200 bis 1 200
2.1.6.3 über 50 m³ bis 500 m³ Abwasser je Tag 52
je angefangene 50 m³
Abwasser,
mindestens 200
2.1.6.4 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 520,
zuzüglich 26 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser
2.1.6.5 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 780,
zuzüglich 13 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser
2.1.6.6 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 1 820,
zuzüglich 44 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser
2.1.6.7 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 5 780,
zuzüglich 62 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser
2.1.7 Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigem Abwasser, das nicht von den Tarifstellen 2.1.5 und 2.1.6 erfasst ist,
2.1.7.1 Einleiten von Niederschlagswasser 250 bis 10 000
2.1.7.2 im Übrigen
2.1.7.2.1 bis zu 500 m³ Abwasser je Tag 103
je angefangene 50 m³ Abwasser,
mindestens 300
2.1.7.2.2 über 500 m³ bis 1 000 m³ Abwasser je Tag 1 030,
zuzüglich 62 je weitere angefangene 50 m³ über 500 m³ Abwasser
2.1.7.2.3 über 1 000 m³ bis 5 000 m³ Abwasser je Tag 1 650,
zuzüglich 31 je weitere angefangene 50 m³ über 1 000 m³ Abwasser
2.1.7.2.4 über 5 000 m³ bis 50 000 m³ Abwasser je Tag 4 130,
zuzüglich 108 je weitere angefangene 500 m³ über 5 000 m³ Abwasser
2.1.7.2.5 über 50 000 m³ Abwasser je Tag 13 850,
zuzüglich 154 je weitere angefangene 1 000 m³ über 50 000 m³ Abwasser
2.1.8 Einleiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG von sonstigen Stoffen in Gewässer
2.1.8.1 Einleiten von Wasser bei Wasserkraftanlagen, wenn das Wasser in seiner Beschaffenheit nicht verändert wurde Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1.1 bis 2.1.1.3
2.1.8.2 Einleiten von sonst benutztem Wasser, das in seiner Beschaffenheit nicht verändert ist 20,50
je angefangene 10 l/s der höchstzulässigen Einleitungsmenge,
mindestens 300
2.1.8.3 Einbringen von Stoffen in Gewässer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG 170 bis 10 000
2.1.9 Benutzen der Gewässer oder Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 WHG in Verbindung mit Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Anlage nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 IZÜV
2.1.9.1 bei nicht grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.8 oder nach Tarifstelle 4.5
2.1.9.2 bei grenzüberschreitender Behörden- oder Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 IZÜV 120 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.9.1
Anmerkung
zu Tarifstelle 2.1.9:
Ist mit einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung oder der Genehmigung nach den §§ 58 und 59 WHG zur Indirekteinleitung nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 IZÜV auch ein wasserrechtliches Verfahren wie Anlagengenehmigung oder Planfeststellung verbunden, sind die in Tarifstelle 3 entsprechend vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. Die Regelungen nach Tarifstelle 1 finden entsprechende Anwendung.
2.1.9.3 Regelüberwachung der nach § 2 Abs. 1 IZÜV erteilten Erlaubnis oder Genehmigung nach § 100 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 IZÜV Gebühr nach Tarifstelle 6.1.1
2.1.10 Benutzungen nach § 9 Abs. 2 WHG 155 bis 10 000
2.1.11 Gestattungen von Nutzungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 70 bis 10 000
Anmerkungen
zu Tarifstelle 2.1:
(1) Die vorgenannten Gebühren sind bei Erteilung zehnjähriger Benutzungsrechte festzusetzen.
(2) Bei anderen befristeten oder unbefristeten Benutzungen sind die Gebühren mit den entsprechenden Zu- oder Abschlägen nach Tarifstelle 2.2 festzusetzen.
2.2 Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühren nach Tarifstelle 2.1
Abweichend von Tarifstelle 2.1 sind die Gebühren festzusetzen bei Benutzungen von
2.2.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1
2.2.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das erste Jahr übersteigende Jahr
2.2.3 über zehn Jahre bis zu 30 Jahren 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 je weiteres das zehnte Jahr übersteigende Jahr
2.2.4 über 30 Jahren oder unbefristet 150 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1
Anmerkungen
zu Tarifstelle 2.2:
(1) Wird im Anschluss an eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung für denselben Benutzungstatbestand eine unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung erteilt, sollen die nach den Tarifstellen 2.1 oder 2.2 für eine befristete Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzten Gebühren auf die Gebühren für die unbefristete Erlaubnis oder Bewilligung zu drei Vierteln angerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Verlängerung einer befristeten Erlaubnis oder Bewilligung.(2) Bei einer Gebührenfestsetzung nach Rahmengebühr darf der gesetzliche Höchstrahmen auch im Falle der Erteilung unbefristeter Nutzungsrechte nicht überschritten werden.
2.3 Sonstige Entscheidungen zu Benutzungen
2.3.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren über Erlaubnisse oder Bewilligungen nach § 8 WHG 20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
2.3.2 Überprüfung, Anpassung und Änderung von Erlaubnissen oder Bewilligungen nach § 6 Abs. 4 SächsWG 60 bis 5 500
2.3.3 Feststellung von Inhalt und Umfang eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 14 Abs. 3 SächsWG sowie § 21 Abs. 1 WHG 675 bis 5 500
2.3.4 Verfahren zum Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 22 WHG 200 bis 2 500
2.3.5 Anordnung von Maßnahmen beim Erlöschen einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 12 SächsWG 135 bis 7 988
2.3.6 nachträgliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1 oder 2.2
2.3.7 Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 und 3 SächsWG 170 bis 340
3. Anlagengenehmigung und Planfeststellung nach § 65 UVPG , § 68 WHG, § 55 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG
3.1 Erteilung einer Genehmigung für Rohrleitungsanlagen nach § 65 Abs. 1 und 2 UVPG
3.1.1 Errichtung und Betrieb mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG bei Investitionskosten in Höhe von
3.1.1.1 bis zu 966 200 EUR 1 200 bis 32 000
3.1.1.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 32 000,
zuzüglich 8 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
3.1.1.3 über 2 556 500 EUR bis zu 7 669 400 EUR 44 722,40,
zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
3.1.1.4 über 7 669 400 EUR bis zu 20 451 700 EUR 65 174,
zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 7 669 400 EUR
3.1.1.5 über 20 451 700 EUR 95 851,50,
zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 20 451 700 EUR
3.1.2 Errichtung und Betrieb ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Investitionskosten in Höhe von
3.1.2.1 bis zu 966 200 EUR 80 bis 20 000
3.1.2.2 über 966 200 EUR bis zu 2 556 500 EUR 20 000,
zuzüglich 4 Promille der Investitionskosten über 966 200 EUR
3.1.2.3 über 2 556 500 EUR bis zu 5 112 900 EUR 26 361,20,
zuzüglich 2,4 Promille der Investitionskosten über 2 556 500 EUR
3.1.2.4 über 5 112 900 EUR bis zu 12 782 300 EUR 32 496,60,
zuzüglich 1,6 Promille der Investitionskosten über 5 112 900 EUR
3.1.2.5 über 12 782 300 EUR 44 767,60,
zuzüglich 0,8 Promille der Investitionskosten über 12 782 300 EUR
3.1.3 Befristete Verlängerung oder befristete Neuerteilung von Betriebsgenehmigungen nach § 65 auch in Verbindung mit § 66 Abs. 2 und 3 UVPG
3.1.3.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung 500 bis 30 000
3.1.3.2 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung 400 bis 22 000
3.1.4 Wesentliche Änderung der Anlage oder des Betriebs, Außerbetriebsetzung oder Beseitigung
3.1.4.1 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.1
3.1.4.2 mit Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.1
3.1.4.3 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei baulicher Veränderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2
3.1.4.4 ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bei sonstiger Änderung Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3.2
3.2 Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Plangenehmigung oder Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
3.2.1 Sand- und Kiesgruben sowie ähnliche Abgrabungen
3.2.1.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.4
3.2.1.2 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.1.1
3.2.2 Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen und Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 55 Abs. 2 SächsWG
3.2.2.1 Genehmigung nach § 60 Abs. 3 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.2.2 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 60 Abs. 4 Satz 4 WHG 205 bis 3 200
3.2.2.3 Genehmigung nach § 55 Abs. 2 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2.1
3.2.3 Ausbau von Gewässern und Deichen nach § 67 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG
3.2.3.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.3.2 Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.3.1
3.2.3.3 Entscheidung über eine Planänderung nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG Gebühr nach Tarifstelle 3.1 bezogen auf die mit der Planänderung im Zusammenhang stehenden Investitionskosten
Anmerkung:
Bei nachträglichen Entscheidungen nach § 76 Abs. 2 oder 3 VwVfG, für die eine UVP-Pflicht bestand, findet die Tarifstelle 3.1.1 Anwendung, ansonsten Tarifstelle 3.1.2.
3.2.4 Wasserkraftanlagen nach § 35 WHG
3.2.4.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.4.2 Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.4.1
3.2.5 Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage nach § 20 Satz 1 SächsWG
3.2.5.1 Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.5.2 Genehmigung nach § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG oder § 26 Abs. 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.5.1
3.2.6 Errichtung, Beseitigung, Änderung von sonstigen Anlagen, insbesondere nach den §§ 26 und 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG , sowie Genehmigung nach sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften
3.2.6.1 Planfeststellung zum Beispiel nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG Gebühr nach Tarifstelle 3.1
3.2.6.2 Genehmigung zum Beispiel nach § 26 Abs. 1 oder § 63 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 70 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1
3.2.7 Planfeststellung, Genehmigung oder Anzeigeverfahren zur Wiedererrichtung einer nach außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder wesentlich beschädigten wasserbaulichen Anlage in einem Verfahren nach § 55 Abs. 6 Satz 4, § 26 Abs. 12 Satz 1 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 SächsWG , welche nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung der bisherigen Anlage entspricht 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.4, 3.2.5 oder 3.2.6
Anmerkung:
Bei einer wesentlich nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung veränderten, insbesondere einer vergrößerten Wiedererrichtung, findet Tarifstelle 3.2.7 keine Anwendung.
3.3 Bau und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG , Bauabnahme mit Ausstellung des Abnahmescheines nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG
3.3.1 Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1 und 3.2
3.3.2 Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 135 bis 11 000
3.4 Weitere Entscheidungen zu Genehmigungen und Planfeststellungen
3.4.1 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 17 Abs. 1 WHG bei Verfahren nach § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 60 Abs. 3 Satz 1 WHG, § 26 Abs. 1 SächsWG und § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4, 3.2.5, 3.2.6 oder 3.2.7
3.4.2 Nachträgliche Entscheidungen nach § 14 Abs. 5 und 6 Satz 1 WHG, abschnittsweise Zulassungen nach § 69 Abs. 1 WHG und Genehmigung des vorzeitigen Beginns nach § 69 Abs. 2 WHG 10 Prozent bis 50 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 3.1 oder 3.2
4. Weitere wasserrechtliche Entscheidungen
4.1 Erteilung einer Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe nach § 63 Abs. 1 Satz 1 WHG 600 bis 10 000
4.2 Sonstige Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 65 Abs. 1 UVPG oder zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 WHG 320 bis 3 195
4.3 Entscheidungen über Art und Umfang der Unterhaltung von Gewässern, die die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung oder des Ausbaus betreffen, nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Hs. 2, Abs. 3 oder § 36 Satz 2 SächsWG 145 bis 5 189
4.4 Wasserschutzgebiete, Heilquellen nach den §§ 51 bis 53 WHG, den §§ 46 und 47 SächsWG
4.4.1 Staatliche Anerkennung einer Heilquelle nach § 53 Abs. 2 Satz 1 WHG und § 47 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 310 bis 10 000
4.4.2 Befreiung von Verboten oder Schutzbestimmungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Anordnungen nach § 52 Abs. 1 und 2 Satz 1 WHG und § 123 SächsWG 70 bis 7 500
4.4.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen und Verboten, Beschränkungen und Duldungspflichten nach einer Rechtsverordnung über Wasser- oder Heilquellenschutzgebiete nach § 51 Abs. 1 WHG oder § 53 Abs. 4 WHG Gebühr nach Tarifstelle 4.4.2
4.5 Erteilung einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG, auch in Verbindung mit § 53 SächsWG , für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen oder nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 WHG für das Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, bei einem Genehmigungszeitraum von
4.5.1 bis zu einem Jahr 30 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des
Abwassers
4.5.2 über einem Jahr bis unter zehn Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.5.1, zuzüglich 7,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers je weiteres das erste Jahr nachfolgende Jahr
4.5.3 zehn Jahren 100 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers
4.5.4 über zehn Jahre bis 30 Jahren Gebühr nach Tarifstelle 4.5.2, zuzüglich 2,5 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.3 je nach Art des Abwassers je weiteres das zehnte Jahr nachfolgende Jahr
4.5.5 über 30 Jahren oder unbefristet 150 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 2.1.5 bis 2.1.8.2 je nach Art des Abwassers
4.5.6 Freistellung von der Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 2 WHG 500 bis 8 100
4.5.7 Genehmigungsfiktion im Anzeigeverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 1 SächsWG 340 bis 3 450
4.5.8 Genehmigungsfiktion im Anzeigenverfahren nach § 53 Satz 1 Nr. 2 SächsWG 55 bis 2 200
Anmerkung
zu Tarifstelle 4.5:
Die Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 gelten entsprechend.
4.6 Befreiung von der Abwasserbeseitigungs- oder Überlassungspflicht nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG , einschließlich Kontrolle und Überprüfung im Rahmen der Entscheidung nach § 50 Abs. 4 oder 5 SächsWG vor Ort 70 bis 2 600
4.7 Erhebung einer Wasserentnahmeabgabe nach § 91 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 7 SächsWG einschließlich Widerspruchsverfahren kostenfrei
Anmerkung:
Die Erhebung einer Abwasserabgabe einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist nach § 16 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) kostenfrei.
4.8 Anordnungen oder Entscheidungen über Maßnahmen bei Gewässerverunreinigung nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 sowie § 92 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG 114 bis 9 672
Anmerkung:
Für die Genehmigung eines Sanierungsplanes nach § 92 Abs. 2 SächsWG erhöht sich die Gebühr um 100 Prozent.
4.9 Bau- und Anlagenüberwachung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG 320 bis 4 200
4.10 Bauabnahme mit Erteilung eines Abnahmescheins nach § 106 Abs. 3 SächsWG 320 bis 4 200
Anmerkung:
Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühr im Einzelfall sind die Höhe der Baukosten sowie die Zahl und der Umfang der erforderlichen Kontrollen zu berücksichtigen.
4.11 Befreiung von Verboten im Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 5 WHG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG und § 24 Abs. 3 SächsWG 70 bis 2 800
4.12 Genehmigung im Sinne von § 78 Abs. 5 WHG 70 bis 2 800
4.13 Zulassung von Maßnahmen im Einzelfall in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78a Abs. 2 WHG 70 bis 2 800
4.14 Bearbeitung von Anzeigen nach § 40 AwSV 70 bis 1 900
4.15 Bearbeiten von Anzeigen nach § 49 WHG (Erdaufschlüsse, Brunnenbohrungen für erlaubnisfreie Grundwasserentnahme nach § 46 WHG) 70 bis 550
Anmerkung:
Die Tarifstelle 4.15 findet keine Anwendung auf Maßnahmen, die eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG (Tarifstelle 2.1.3) erfordern.
5. Private Sachverständige nach den §§ 111 und 112 SächsWG
5.1 Anerkennung als Sachverständiger/Sachverständige oder als Organisation nach § 52 AwSV oder anderen wasserrechtlichen Bestimmungen 800 bis 3 000
5.2 Bestätigung von Prüflaboren nach § 2 Abs. 2 Satz 2
SächsEigenkontrollV 50 bis 250
6. Gewässeraufsicht, Bau- und Anlagenüberwachung
6.1 Überprüfung oder Kontrolle von Anlagen oder Gewässern nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG und § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsWG mit und ohne Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 106 Abs. 1 Satz 1 SächsWG
6.1.1 entsprechend den Bedingungen oder Auflagen im wasserrechtlichen Bescheid nach § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 2 Buchst. a WHG, § 5 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2 SächsWG und § 60 Abs. 3 Satz 1, § 68 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 und 2 WHG und § 26 Abs. 1 SächsWG 219 bis 1 539
6.1.2 im Rahmen der Abwassereinleitung 202 bis 1 320
6.1.3 im Rahmen der sonstigen Gewässeraufsicht, wenn sie durch den Adressaten der Anordnung veranlasst sind 227 bis 9 672
6.2 Kontrolle oder Untersagung überwachungspflichtiger Arbeiten nach § 100 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 WHG oder § 101 Abs. 1 WHG für Erdaufschlüsse mit Grundwasserberührung 97 bis 2 541
6.3 Anordnung zur Errichtung oder zum Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie Untersuchung von Wasser- und Bodenproben nach § 107 Abs. 4 oder § 21 Abs. 3 Satz 1 SächsWG 67 bis 9 672
6.4 Anordnung der Beseitigung rechts- und ordnungswidriger Zustände nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG 227 bis 7 988
6.5 Duldungsanordnung zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur vorübergehenden Einschränkung der Gewässerbenutzung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG und § 38 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 SächsWG 67 bis 2 541
6.6 Anordnung zur Renaturierung eines Gewässers nach § 6 Abs. 2 WHG 67 bis 2 541
6.7 Duldungsanordnungen im Rahmen eines Gewässerausbaus nach § 64 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG oder zur Vorbereitung der Errichtung einer öffentlichen Hochwasserschutzanlage nach § 82 SächsWG 67 bis 967
6.8 Überprüfung oder Kontrolle von Talsperren, Wasserspeichern oder Rückhaltebecken nach § 68 Abs. 5 SächsWG 67 bis 2 548
6.9 Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 38 SächsWG im Zusammenhang mit öffentlichen Hochwasserschutzanlagen nach den §§ 78 bis 81 SächsWG 67 bis 2 548
6.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG im Zusammenhang mit der Unterhaltung von Anlagen und dem Wasserabfluss nach den §§ 37, 39, 41 und 42 WHG sowie den §§ 27 und 29 SächsWG 55 bis 5 189
6.11 Anordnung von Maßnahmen
6.11.1 zu Hilfeleistungen bei Wasser- und Eisgefahr nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SächsWG kostenfrei
6.11.2 zur Wasserabwehr nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsWG kostenfrei
6.12 Vorläufige Anordnungen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsWG 202 bis 539
6.13 Anordnungen nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und § 92 Abs. 1 Satz 1 SächsWG oder sonstige Regelungen im Einzelfall 56 bis 5 189
6.14 Anordnungen im Rahmen der Mindestwasserführung nach § 33 WHG und § 21 Abs. 1 bis 4 SächsWG 67 bis 3 919
7. Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 71a WHG und § 101a SächsWG 2 530
8. Enteignung in den Fällen der §§ 71 WHG und 101 SächsWG
8.1 Vorabentscheidung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 2 und § 113 Abs. 3 BauGB 5 070
8.2 Enteignungsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 112 Abs. 1 sowie § 113 Abs. 1 und 2 BauGB
8.2.1 wenn eine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 4 240
8.2.2 wenn keine Vorabentscheidung vorausgegangen ist 7 100
8.3 Nachtragsbeschluss nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 113 Abs. 4 Satz 2 BauGB 470
8.4 Ausführungsanordnung nach § 5 Abs. 3 SächsEntEG in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB 462
8.5 Entschädigungsfestsetzung nach vorausgegangener Einigung der Beteiligten über den Eigentumsübergang 5 070