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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Stand: 26.08.2026
91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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91 Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
Arzneimittelgesetz (AMG)
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG)
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten ( SächsAGTierNebG )
Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)
1. Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 9 Satz 1, § 13a Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 4, §§ 24 und 24a Abs. 1 Satz 2 BmTierSSchV, § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 7 Satz 1 der Tierseuchenerreger-Einfuhrverordnung sowie Artikel 41 und 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über tierische Nebenprodukte in Verbindung mit Artikel 26, 27 Abs. 1 sowie Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 35 bis 1 130
2. Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 2 Abs. 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung und Untersagung, Beschränkung oder Verbot von Tätigkeiten nach § 7 der Tierseuchenerreger-Verordnung 175 bis 1 850
3. Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 TierGesG 55 bis 265
4. Sonstige tierseuchenrechtliche Genehmigungen 25 bis 930
5. Ausnahmegenehmigung und andere Genehmigungen
5.1 Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG 50 bis 1 500
5.2 Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierNebG 95 bis 2 220
5.3 Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG 95 bis 1 850
5.4 Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 1 850
5.5 Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 1 850
5.6 Zulassung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 95 bis 2 220
6. Zulassung von Anlagen und Betrieben
6.1 Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung über tierische Nebenprodukte 280 bis 2 780
6.2 Erweiterung einer nach Tarifstelle 6.1 bereits erteilten Zulassung 95 bis 2 220
7. Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren
7.1 Genehmigung zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an lebenden Tieren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 305 bis 2 315
7.2 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen an Tieren nach § 8a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 95 bis 925
8. Verlängerung, genehmigungspflichtige Änderung oder Erweiterung der Genehmigung von Tierversuchen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 50 bis 1 500
9. Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen
9.1 Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Tierversuchen nach § 16 Abs. 1 Satz 5 TierSchVersV 50 bis 580
9.2 Sonstige versuchstierrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach der TierSchVersV 50 bis 580
10. Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 25
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
11. Genehmigung für die Einfuhr von Versuchstieren aus Drittländern nach § 11a Abs. 4 Satz 1 des Tierschutzgesetzes 25
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
12. Maßnahmen zur Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 1 Satz 1 AMG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/91#abs-1 (1) begründeten Verdachtsfällen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/91#abs-2 (2) begründeten Beschwerdefällen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/91#abs-3 (3) grundsätzlich bei Nachkontrollen von Beanstandungen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/91#abs-4 (4) Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung im Zusammenhang mit einer Anzeige nach § 67 AMG 23
je angefangene Viertelstunde,
mindestens 50
13. Erteilung eines Sachkundenachweises nach § 4 Abs. 2 TierSchlV oder eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25
je angefangene Viertelstunde
14. Nachweis über die Sachkunde nach § 21 Abs. 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung 25
je angefangene Viertelstunde
15. Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 4 Abs. 3 TierSchlV 35 bis 530