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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

68 Melderecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

68 Melderecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

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68 Melderecht

Bundesmeldegesetz ( BMG)

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ( SächsAGBMG )

1. Melderegisterauskünfte

1.1 Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 BMG

1.1.1 mündliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG 10

je Betroffener

1.1.2 schriftliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 BMG und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG 14

je Betroffener

1.1.3 Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 SächsAGBMG 3,80

je Betroffener

1.1.4 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 15 bis 50

je Betroffener

1.1.5 Auskunft zur Existenzverifikation 0,50 bis 3,50

je Auskunft

1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Abs. 1 BMG

1.2.1 schriftliche Auskunft 25

je Betroffener

1.2.2 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 30

je Betroffener

1.3 Auskünfte nach § 10 BMG an den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin oder an den Pfleger / die Pflegerin oder den Betreuer / die Betreuerin, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört gebührenfrei

2. Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung 12

3. Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG gebührenfrei

4. Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMG gebührenfrei

5. Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 BMG gebührenfrei

6. Gruppenauskünfte nach § 46 BMG 60 bis 500

§ 4