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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis68 Melderecht
Stand: 26.08.2026
68 Melderecht Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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68 Melderecht
Bundesmeldegesetz ( BMG)
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes ( SächsAGBMG )
1. Melderegisterauskünfte
1.1 Einfache Melderegisterauskünfte über eine Person nach § 44 BMG
1.1.1 mündliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG 10
je Betroffener
1.1.2 schriftliche Auskunft nach § 44 Abs. 1 BMG und elektronische Auskunft auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern nach § 49 Abs. 1 BMG 14
je Betroffener
1.1.3 Auskunft durch automatisierten Abruf über das Internet nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG in Verbindung mit § 2 Nr. 4 SächsAGBMG 3,80
je Betroffener
1.1.4 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 15 bis 50
je Betroffener
1.1.5 Auskunft zur Existenzverifikation 0,50 bis 3,50
je Auskunft
1.2 Erweiterte Melderegisterauskunft über eine Person nach § 45 Abs. 1 BMG
1.2.1 schriftliche Auskunft 25
je Betroffener
1.2.2 Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht, insbesondere Rückgriff auf nach § 13 Abs. 2 BMG gesondert aufzubewahrende Bestände 30
je Betroffener
1.3 Auskünfte nach § 10 BMG an den gesetzlichen Vertreter / die gesetzliche Vertreterin oder an den Pfleger / die Pflegerin oder den Betreuer / die Betreuerin, wenn zu dessen Wirkungskreis auch die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gehört gebührenfrei
2. Erteilung einer zusätzlichen Meldebescheinigung, Aufenthaltsbescheinigung oder sonstigen Bescheinigung 12
3. Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG gebührenfrei
4. Berichtigung und Fortschreibung des Melderegisters auf Antrag nach § 12 BMG gebührenfrei
5. Übermittlung von Daten an die Suchdienste nach § 43 BMG gebührenfrei
6. Gruppenauskünfte nach § 46 BMG 60 bis 500