Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wassergesetz
SächsWG§ 20 Außerbetriebsetzen einer Stauanlage
Stand: 10.07.2025
Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.