Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- BVerwG, 25.06.2024 – 10 B 26/23Reichweite des Drittschutzes im WasserrechtZitiert von 3
- OVG NRW, 27.03.2003 – 20 B 2357/02Zitiert von 2
- VG Augsburg, 26.06.2023 – Au 9 K 23.762
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 8 CS 21.1056Zitiert von 3
- VGH Bayern, 05.12.2024 – 8 BV 22.1880Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25Zitiert von 1
- BFH, 26.02.2026 – IV R 26/23Hinzurechnung von Entgelt für DDR-WasserbezugsrechtZitiert von 1
- VG Freiburg, 05.01.2026 – 6 K 5723/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/10#abs-1 (1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/10#abs-2 (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.