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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

61 Landesseilbahngesetz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

61 Landesseilbahngesetz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

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liche

Leis-

tung

61 Landesseilbahngesetz

Landesseilbahngesetz ( LSeilbG )

1. Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1 750

2. Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG 175 bis 1 750

3. Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1 750

4. Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 90 bis 1 750

5. Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 90 bis 1 000

6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG 100 bis 8 750

§ 4