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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis61 Landesseilbahngesetz
Stand: 26.08.2026
61 Landesseilbahngesetz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
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61 Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz ( LSeilbG )
1. Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1 750
2. Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG 175 bis 1 750
3. Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1 750
4. Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 90 bis 1 750
5. Erteilung einer Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebs von Seilbahnen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG 90 bis 1 000
6. Aufsichtsmaßnahmen nach § 17 Abs. 2 bis 4 LSeilbG 100 bis 8 750