Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis60 Kulturgutschutz (außer Archivgut)
Stand: 26.08.2026
60 Kulturgutschutz (außer Archivgut) Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
60 Kulturgutschutz (außer Archivgut)
Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
1. Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG
1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
1.2 im Übrigen
1.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 195 bis 2 075
1.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 260 bis 2 178
2. Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3. Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG
3.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3.2 im Übrigen
3.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 195 bis 2 075
3.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 260 bis 2 178
4. Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG
4.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 703 bis 2 075
4.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 738 bis 2 178
5. Ausfuhrgenehmigungen
5.1 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG
5.1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.1.2 im Übrigen
5.1.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 115 bis 625
5.1.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 120 bis 656
5.2 Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG
5.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 30 bis 255
5.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 160 bis 268
5.3 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4 Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung)
5.4.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4.2 im Übrigen
5.4.2.1 bis zu 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 115 bis 625
5.4.2.2 über 100 000 EUR Wert des Kulturgutes 120 bis 656
6. Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG
6.1 für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend
öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
6.2 im Übrigen 75 bis 245