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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

55 Informationszugang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

55 Informationszugang Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

Lfd. Nr. Tarif-

stelle Gegenstand Gebühren

EUR Schlicht-

hoheit-

liche

Leis-

tung

55 Informationszugang

Sächsisches Transparenzgesetz

( SächsTranspG )

Sächsisches Umweltinformationsgesetz ( SächsUIG )

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

1. Sächsisches Umweltinformationsgesetz

1.1 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 580

1.2 Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 10 bis 560

1.3 Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUIG 400 bis 2 950

2. Verbraucherinformationsgesetz Anmerkungen:

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/55#abs-1 (1) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 1 000 EUR gebühren- und auslagenfrei; der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand in Höhe von 250 EUR gebühren- und auslagenfrei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/55#abs-2 (2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller / die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VIG).

2.1 Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 14 bis 24

je angefangene Viertelstunde

Anmerkung:

Die Gebühr wird auch erhoben, wenn Abschriften und Duplikate herausgegeben werden.

2.2 Eröffnung des Informationszugangs durch Akteneinsicht oder in sonstiger Weise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen 14 bis 24

je angefangene Viertelstunde

Anmerkung

zu den Tarifstellen 2.1 und 2.2:

Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.

3 Erteilung von Informationen durch Auskunft oder durch Gewährung von Einsicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsTranspG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 SächsTranspG 14 bis 24

je angefangene Viertelstunde

Anmerkungen :

(1) Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 2 SächsTranspG ist der Zugang zu Informationen bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Das gilt nicht für öffentlich-rechtliche Leistungen der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 SächsTranspG genannten Stellen (§ 12 Abs. 5 Satz 4 SächsTranspG ). Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln (§ 12 Abs. 5 Satz 5 SächsTranspG ). Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können (§ 12 Abs. 5 Satz 6 SächsTranspG ).

(2) Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller/die Antragstellerin über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können (§ 12 Abs. 5 Satz 7 SächsTranspG ).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/55#abs-3 (3) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens gelten die in § 12 Abs. 5 Satz 1 SächsTranspG normierten Gebührenbemessungsgrundsätze.

§ 4