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Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis

31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung

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31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz

Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz ( SächsBeWoG )

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes ( SächsBeWoGDVO )

1. Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 4 SächsBeWoG 200

2. Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG , dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist 539 bis 2 425

3. Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG 70 bis 350

Anmerkung:

Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen.

4. Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG 135 bis 1 482

Anmerkung:

Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.

5. Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 539

6. Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung

6.1 Untersagung der Beschäftigung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 1 078

6.2 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 539 bis 1 078

7. Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG 539 bis 2 694

8. Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG 110 bis 380

9. Zulassung einer Abweichung nach § 11a der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 40 bis 125

10. Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 42

11. Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO 175 bis 515

12. Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO 175 bis 515

13. Durchführung einer Beratung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsBeWoG 67

je angefangene Stunde

Anmerkungen:

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/31#abs-1 (1) Erforderliche Fahr– und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/31#abs-2 (2) Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/31#abs-3 (3) Für Beratungen bis zu einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/31#abs-4 (4) Auskünfte einfacher Art bleiben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG kostenfrei.

14. Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 67 bis 1 482

Anmerkung:

Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.

§ 4