Gesetze / Landesrecht Sachsen / Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
Stand: 26.08.2026
31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz Laufende Nummer Tarifstelle Gegenstand Gebühren Schlichthoheitliche Leistung
Lfd. Nr. Tarif-
stelle Gegenstand Gebühren
EUR Schlicht-
hoheit-
liche
Leis-
tung
31 Einrichtungen nach dem Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz ( SächsBeWoG )
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes ( SächsBeWoGDVO )
1. Befreiung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Hs. 4 SächsBeWoG 200
2. Feststellung nach § 4 Abs. 1 SächsBeWoG , dass eine Einrichtung eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBeWoG ist 539 bis 2 425
3. Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 SächsBeWoG 70 bis 350
Anmerkung:
Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll die Gebühr nach Möglichkeit nicht mehr als 75 Prozent des Betrages, für den die Ausnahme zugelassen wurde, betragen.
4. Überwachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoG 135 bis 1 482
Anmerkung:
Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.
5. Erteilung einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 539
6. Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung
6.1 Untersagung der Beschäftigung nach § 12 Abs. 1 SächsBeWoG 168 bis 1 078
6.2 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 539 bis 1 078
7. Untersagung nach § 13 Abs. 1 bis 3 SächsBeWoG 539 bis 2 694
8. Erteilung einer Befreiung nach § 15 Abs. 1 SächsBeWoG 110 bis 380
9. Zulassung einer Abweichung nach § 11a der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmwV) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 40 bis 125
10. Bestellung eines Bewohnerfürsprechers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HeimmwV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SächsBeWoG 42
11. Befreiung nach § 31 Abs. 1 der Heimmindestbauverordnung in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 SächsBeWoGDVO 175 bis 515
12. Befreiung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsBeWoGDVO 175 bis 515
13. Durchführung einer Beratung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsBeWoG 67
je angefangene Stunde
Anmerkungen:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/31#abs-1 (1) Erforderliche Fahr– und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/31#abs-2 (2) Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/31#abs-3 (3) Für Beratungen bis zu einer Viertelstunde werden keine Gebühren erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SN-19330/31#abs-4 (4) Auskünfte einfacher Art bleiben gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG kostenfrei.
14. Überprüfung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SächsBeWoG nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SächsBeWoG 67 bis 1 482
Anmerkung:
Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten.