Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 65a
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 495
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Nach Gewicht
- BSG, 27.09.2023 – B 2 U 1/23 RSozialgerichtliches Verfahren - elektronischer Rechtsverkehr - Revisionsschrift - Einlegungsfrist - Formverstoß - Unwirksamkeit - elektronisches Dokument - Einreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - wirksamer Eingang bei Gericht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - anwaltliche Sorgfaltspflichten - Kontrollpflichten - Überwachungspflichten - sicherer Übermittlungsweg - Übereinstimmung der signierenden mit der versendenden Person - Recht zum Versand nicht auf andere Personen übertragbar - Folge einer Verletzung des Überlassungsverbots - krankheitsbedingte Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten - Anforderungen an den Vortrag zur Unmöglichkeit einer persönlichen Versendung der RevisionsschriftZitiert von 12
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 – L 6 BA 7/22Zitiert von 2
- LSG NRW, 28.10.2024 – L 20 SO 362/22
- LSG Baden-Württemberg, 17.09.2021 – L 8 SB 1856/20Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.01.2018 – L 16 R 455/17Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 30.07.2024 – L 3 R 52/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 08.07.2026 – 1 BvR 1474/26Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss eines Rechtsuchenden von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wegen Missbrauchs (fünfstellige Zahl an Schreiben und Anlagen pro Nachricht, durchschnittlich mehr als 800 Seiten pro Kalendertag) - Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht substantiiert dargelegt
- LSG NRW, 01.06.2026 – L 2 AS 727/26 B ER
- LSG NRW, 22.05.2026 – L 6 AS 735/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a#abs-1 (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a#abs-2 (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a#abs-3 (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a#abs-4 (4) Sichere Übermittlungswege sind
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 4 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a#abs-5 (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a#abs-6 (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a#abs-7 (7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.