Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 234
BGBl. 2024 I Nr. 234 · 80.125 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2024 Nr. 234
Gesetz
zur weiteren Digitalisierung der Justiz*
Vom 12. Juli 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 5 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026
Artikel 7 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026
Artikel 10 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036
Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 12 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch zum 1. Januar 2036
Artikel 13 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 14 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 15 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 16 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Artikel 18 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
Artikel 19 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 21 Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036
Artikel 22 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 23 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
* Die Artikel 36 bis 38 dieses Gesetzes dienen auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur
Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
(Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18). Artikel 43 notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Artikel 24 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
Artikel 25 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 26 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Artikel 27 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
Artikel 28 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 29 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 30 Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 31 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 32 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 33 Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 34 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 35 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 36 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 37 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
Artikel 39 Änderung der Strafaktenübermittlungsverordnung
Artikel 40 Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 41 Änderung der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung
Artikel 42 Änderung der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung
Artikel 43 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Artikel 44 Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Artikel 45 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 46 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 47 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Artikel 48 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
Artikel 49 Änderung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des
elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht
Artikel 50 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf
allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in
der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung
der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.“
2. § 32a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soll ein Dokument, das von einem Beschuldigten, einem anderen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten
schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, elektronisch eingereicht werden, so kann
es in ein elektronisches Dokument übertragen und durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt nach Satz 1
übermittelt werden.“
3. Dem § 32b Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn das elektronische Dokument von
der beglaubigenden Stelle selbst erstellt wurde. Anstelle eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3
kann das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität auch auf andere Weise untrennbar mit der in
Papierform erteilten Abschrift verbunden werden.“

4. § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:
1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
4. die Privatklage und
5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.“
5. § 81f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in
Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.“
6. § 81g Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „schriftliche“ gestrichen.
b) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ ersetzt.
7. § 81h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in
Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.“
8. § 114b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Erhalt der Belehrung ist durch den Beschuldigten schriftlich zu bestätigen oder von der Staatsanwaltschaft
oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu
dokumentieren.“
9. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mündlich oder schriftlich“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige
Weise zu dokumentieren.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille
der antragstellenden Person sichergestellt sein.“
10. § 350 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Revisionsgericht weist dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte hin, die Gegenstand der
Hauptverhandlung werden sollen.“
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Verteidiger und dem Vertreter der
Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenkläger, dem Nebenklageberechtigten und den Personen, die nach
§ 397 Absatz 2 Satz 3, § 404 Absatz 3, § 406h Absatz 2 Satz 2, § 429 Absatz 1 und § 444 Absatz 2
Satz 1 vom Termin zu benachrichtigen sind, kann der Vorsitzende auf ihren jeweiligen Antrag die
Anwesenheit an einem anderen Ort gestatten, wenn die Hauptverhandlung zeitgleich in Bild und Ton an
den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Die Gestattung soll mit der Maßgabe
erfolgen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines
Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhalten. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 von
einer Vorführung des Angeklagten ab, so ist diesem auf seinen Antrag die Teilnahme an der
Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Liegen zwischen dem Eingang des
Antrags nach Satz 3 bei Gericht und dem Hauptverhandlungstermin nicht mindestens drei Werktage, kann
der Antrag vom Vorsitzenden abgelehnt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden nach den Sätzen 1 bis 4
ist unanfechtbar.
(4) Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nicht zulässig. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten
spätestens zu Beginn der Bild- und Tonübertragung hinzuweisen.“

11. § 424 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei
einer anderen Behörde schriftlich“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren
Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu
dokumentieren.“
12. In § 451 Absatz 1 wird das Wort „, beglaubigten“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 16. September 2022
(BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung
(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember
2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt
werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die
Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 32 der Strafprozessordnung
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab
einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein
bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung
der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
zum 1. Januar 2026
§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
zum 1. Januar 2036
§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Nach § 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die
folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten,
die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf
einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt
werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen
werden.
(1b) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember
2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die
für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(1c) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten,
die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform
weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder auf
allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Ermächtigung kann
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026
§ 110a Absatz 1c des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 7
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036
§ 110a Absatz 1b des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 49a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie“ durch die Wörter
„479 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 und“ ersetzt.
2. In § 49b Nummer 4 werden die Wörter „§ 479 Absatz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 479 Absatz 3 Nummer 2“
ersetzt.
3. Nach § 110a Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
„(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte
Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in
welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der

Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.
(1b) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder
als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach
den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die
für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(1c) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis
bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in
Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt
werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass
durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes-
oder Landesministerien übertragen werden.“
4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte
1. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,
2. die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
3. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie
4. die Gegenerklärung
als elektronisches Dokument übermitteln müssen.“
Artikel 9
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026
§ 110a Absatz 1c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036
§ 110a Absatz 1b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird der folgende Fünfundfünfzigste Abschnitt angefügt:
„Fünfundfünfzigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
Artikel 94
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in
Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und

§ 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.“
Artikel 12
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
zum 1. Januar 2036
Der Fünfundfünfzigste Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 11
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 130d folgende Angabe eingefügt:
„§ 130e Formfiktion“.
2. § 130a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder
eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die
unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den
Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
3. Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt:
„§ 130e
Formfiktion
Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar
erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei
Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in
schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen
Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.“
4. Dem § 298a werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
Artikel 14
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 43
Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung
(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember
2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und
übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der
Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember
2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden.
Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 298a der Zivilprozessordnung
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab
einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 15
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2026
§ 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 14 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 16
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2036
§ 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4a Satz 3 werden die Wörter „oder in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem
bestimmten Stichtag in elektronischer Form“ gestrichen.
d) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:
„(6) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der

Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige
oberste Landesbehörde übertragen werden.
(7) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder
als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die
nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt
werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben
unberührt.
(8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten
Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung
in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form
weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste
Landesbehörde übertragen werden.
(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
2. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf
Antrag und nur in Papierform erteilt.“
Artikel 18
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
§ 14 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036
§ 14 Absatz 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 20
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 77a Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 32a
Absatz 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5“ und die Wörter „sowie 497 der Strafprozessordnung“ durch die Wörter
„und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“
ersetzt.
2. § 77b wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen,
1. dass Akten, die vor dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden und
2. dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis in Papierform weitergeführt
werden.
(3) Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 sowie die Zulassung der Weiterführung in
elektronischer beziehungsweise Papierform können jeweils auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf
allgemein bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten
elektronisch geführt werden oder geführt werden können und in welchen Verfahren oder
Verfahrensabschnitten die Akten in elektronischer beziehungsweise Papierform weitergeführt werden. Die
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte
und Behörden sowie auf einzelne Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden.“
Artikel 21
Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
zum 1. Januar 2036
In § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch
Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15
Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“ durch die Wörter „sowie § 497 der Strafprozess
ordnung“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 46c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder
eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die
unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den
Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
2. Dem § 46e werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“

3. Nach § 46g wird folgender § 46h eingefügt:
„§ 46h
Formfiktion
Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar
erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei
Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in
schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen
Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.“
4. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder
als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend
von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren
Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem
bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 23
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
§ 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
2. § 112 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 24
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
§ 112 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 25
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 16 Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Handelsgesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum 24. April 2013
geltenden Fassung“ eingefügt.
2. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten
oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder
die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten,
den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
3. § 65b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Bundesbehörde oder auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen
werden.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
4. § 211 wird wie folgt gefasst:
„§ 211
(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 65b jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten
Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in
Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die
Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.“
Artikel 26
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 27
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.

Artikel 28
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten
oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder
die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten,
den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
2. § 55b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Bundesbehörde oder auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen werden.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
3. § 177 wird wie folgt gefasst:
„§ 177
(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 55b jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten
Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in
Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.“
Artikel 29
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
§ 177 der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Artikel 30
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
§ 177 der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 31
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten
oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder
die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten,
den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
2. § 52b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Bundesbehörde oder auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen
werden.“
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
3. § 162 wird wie folgt gefasst:
„§ 162
(1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 52b jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten
Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in
Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung
kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die
Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.“

Artikel 32
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
§ 162 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 33
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
§ 162 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
Artikel 34
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 191a Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „§ 130c der Zivilprozessordnung,“ die Wörter „§ 32c der Strafprozess
ordnung,“ sowie nach den Wörtern „§ 52c der Finanzgerichtsordnung“ ein Komma und die Wörter „§ 110b des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt.
Artikel 35
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März
2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365;
2024 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber
mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.“
Artikel 36
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 34 Absatz 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem
Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle
Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht
ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen
betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur
Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich
sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu
machen.“
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren.“
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur
Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der
Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom
Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden.“

2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die
erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des
Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.“
3. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Der Eröffnungsbeschluss hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass Gläubiger, die elektronische
Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen
können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen
Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.“
4. § 174 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter
kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der
Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der
Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.“
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in diesem Fall“ durch die Wörter „in diesen Fällen“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Nach Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das
zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird der folgende
Artikel 103n eingefügt:
„Artikel 103n
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3
der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der
Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.
(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch
auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind.“
Artikel 38
Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das
zuletzt durch Artikel 34 Absatz 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Wörter „sofern keine
Formerleichterung vereinbart ist,“ eingefügt.
2. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. In § 41 Absatz 3 werden die Wörter „194 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „195 der
Zivilprozessordnung; § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt“ ersetzt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Soll auf die Zustellung des vollständigen Restrukturierungsplans und der Anlagen verzichtet werden, hat der
Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie der elektronische Zugang zu diesen Dokumenten sichergestellt wird;
insbesondere sind die den Betroffenen bereitzustellenden Zugangsdaten mitzuteilen.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß Absatz 3 Satz 2
kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet
und der Geladene anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen kann.
Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Geladene die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen.“
5. § 84 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht in einem Beschluss seine internationale Zuständigkeit und die Art
des Verfahrens fest.“
6. § 85 wird wie folgt gefasst:
„§ 85
Besondere Bestimmungen
(1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten
Angaben.
(2) Des Weiteren sind öffentlich bekannt zu machen:
1. Ort und Zeit gerichtlicher Termine,
2. die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten,
3. die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 37 Absatz 1 und 2,
4. die Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1, wenn sich diese gegen die Gesamtheit der Gläubiger
richtet; wurde eine Stabilisierungsanordnung öffentlich bekannt gemacht, ist auch deren Aufhebung nach
§ 59 Absatz 1 oder Absatz 2 oder deren Beendigung nach § 59 Absatz 4 öffentlich bekannt zu machen,
5. die sonstigen Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 72 Absatz 4 sowie nach § 81 Absatz 4
und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4, jedoch ohne festgesetzte Stundensätze, ohne Honorar- und
Vergütungsbeträge sowie ohne die Höhe der Auslagen,
6. der Verlust der Wirkungen der Anzeige gemäß § 31 Absatz 4.
(3) Sobald eine Entscheidung, die eine von dem Restrukturierungsgericht öffentlich bekannt gemachte
Entscheidung aufhebt oder abändert, Rechtskraft erlangt hat, hat das Restrukturierungsgericht auch die
Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
das Beschwerdegericht gemäß § 66 Absatz 4 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
Bestätigung des Restrukturierungsplans anordnet.
(4) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist eine Zustellung von Ladungen
zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht
erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3, sind jedem Planbetroffenen auf
dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen elektronisch
zuzuleiten oder elektronisch zugänglich zu machen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine
börsennotierte Aktiengesellschaft, so ist § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 sind die vollständigen Beschlüsse und Entscheidungen nach § 81
Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4 in der Geschäftsstelle des Restrukturierungsgerichts zur
Einsichtnahme auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.“
7. In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Internet“ die amtliche Fußnote „*) www.restrukturierungsbekannt
machung.de“ eingefügt.
Artikel 39
Änderung der Strafaktenübermittlungsverordnung
Die Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14. April 2020 (BGBl. I S. 799) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht
eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6
Absatz 1 Nummer 2 zulässig.“
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.

Artikel 40
Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
§ 6 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244), die durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekannt
gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten
werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig.“
Artikel 41
Änderung der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung
Die Bußgeldaktenübermittlungsverordnung vom 6. April 2020 (BGBl. I S. 765) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekannt
gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten
werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 zulässig.“
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Artikel 42
Änderung der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung
Die Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekannt
gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten
werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 zulässig.“
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Artikel 43
Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Notarpostfachs“ ein Komma und die Wörter „eines besonderen
elektronischen Steuerberaterpostfachs“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Notarpostfächer“ ein Komma und die Wörter „besonderer elektronischer
Steuerberaterpostfächer“ eingefügt.
3. In § 11 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar
sind“ gestrichen.

4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2“ die Wörter „oder für
Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes durch ein nach
§ 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis
einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. In
diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des
Postfach- und Versanddienstes veranlassen.“
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Datenverarbeitung
(1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers dürfen folgende personenbezogene Daten im
sicheren elektronischen Verzeichnis (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Absatz 3 Satz 1) gespeichert und aus
dem Verzeichnis abgerufen werden:
1. bei einer natürlichen Person:
a) Vor- und Nachname,
b) Anschrift,
c) Staat,
d) Nutzer-ID,
e) Verschlüsselungszertifikat;
2. bei einer juristischen Person:
a) Name,
b) Anschrift des Sitzes,
c) Staat,
d) Nutzer-ID,
e) Verschlüsselungszertifikat.
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis verantwortlich
nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sind die
Stellen, in deren Auftrag das sichere elektronische Verzeichnis betrieben wird.“
Artikel 44
Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Dem § 21 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.“
Artikel 45
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
In § 10 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2, §§“ die
Angabe „117,“ eingefügt.

Artikel 46
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I
S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 121) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 23a Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:
„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder
eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die
unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den
Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
2. § 23c wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut des § 23c wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder
als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis zum
31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen
geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.“
3. Dem § 23e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sie können auch teilweise elektronisch geführt werden.“
Artikel 47
Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
§ 23c Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 46 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch
einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu
übermitteln.“
Artikel 48
Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
§ 23c des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 47 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 49
Änderung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
mit dem Bundesverfassungsgericht
Die Artikel 2 und 3 Absatz 3 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes –
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vom 12. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 121) werden aufgehoben.

Artikel 50
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 17. Juli 2025 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am
1. Januar 2026 in Kraft.
(4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16, 19, 21, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.
(5) Die Artikel 36 bis 38 treten am 17. Juli 2024 in Kraft.
(6) Artikel 46 tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 234. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 7f14dc4d858725b6….