Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 234

BGBl. 2024 I Nr. 234 · 80.125 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                  Teil I

2024                                 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2024                                                       Nr. 234

                                                     Gesetz
                                     zur weiteren Digitalisierung der Justiz*

                                                            Vom 12. Juli 2024


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                                           Inhaltsübersicht

Artikel 1      Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2      Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Artikel 3      Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 4      Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 5      Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 6      Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026
Artikel 7      Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036
Artikel 8      Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9      Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026
Artikel 10     Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036
Artikel 11     Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 12     Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch zum 1. Januar 2036
Artikel 13     Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 14     Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 15     Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 16     Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 17     Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
               Gerichtsbarkeit
Artikel 18     Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
               freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
Artikel 19     Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
               freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036
Artikel 20     Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 21     Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036
Artikel 22     Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 23     Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026


* Die Artikel 36 bis 38 dieses Gesetzes dienen auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur
  Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132
  (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18). Artikel 43 notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
  und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 24   Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
Artikel 25   Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 26   Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Artikel 27   Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
Artikel 28   Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 29   Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 30   Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 31   Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 32   Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Artikel 33   Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
Artikel 34   Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 35   Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 36   Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 37   Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 38   Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
Artikel 39   Änderung der Strafaktenübermittlungsverordnung
Artikel 40   Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 41   Änderung der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung
Artikel 42   Änderung der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung
Artikel 43   Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Artikel 44   Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Artikel 45   Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 46   Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
Artikel 47   Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Artikel 48   Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
Artikel 49   Änderung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des
             elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht
Artikel 50   Inkrafttreten


                                                    Artikel 1

                                    Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 32 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
    Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
    einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
    Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf
    allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in
    der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
    geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung
    der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch
    Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.“
2. § 32a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
       der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
       ersetzt.
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Soll ein Dokument, das von einem Beschuldigten, einem anderen Verfahrensbeteiligten oder einem Dritten
       schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, elektronisch eingereicht werden, so kann
       es in ein elektronisches Dokument übertragen und durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt nach Satz 1
       übermittelt werden.“
3. Dem § 32b Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
    „Eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn das elektronische Dokument von
    der beglaubigenden Stelle selbst erstellt wurde. Anstelle eines erweiterten Beglaubigungsvermerks nach Satz 3
    kann das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität auch auf andere Weise untrennbar mit der in
    Papierform erteilten Abschrift verbunden werden.“
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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4. § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:
   1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
   2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
   3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
   4. die Privatklage und
   5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.“
5. § 81f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in
      Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.“
6. § 81g Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „schriftliche“ gestrichen.
   b) In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2“ ersetzt.
7. § 81h Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die Einwilligung ist schriftlich zu erklären oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in
      Gegenwart der einwilligenden Person zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.“
8. § 114b Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
   „Der Erhalt der Belehrung ist durch den Beschuldigten schriftlich zu bestätigen oder von der Staatsanwaltschaft
   oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu
   dokumentieren.“
9. § 158 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „mündlich oder schriftlich“ gestrichen.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Die Anzeige und der Strafantrag sind durch die aufnehmende Stelle zu protokollieren oder auf sonstige
          Weise zu dokumentieren.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille
      der antragstellenden Person sichergestellt sein.“
10. § 350 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Das Revisionsgericht weist dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte hin, die Gegenstand der
      Hauptverhandlung werden sollen.“
   b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         „(3) Dem Angeklagten, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Verteidiger und dem Vertreter der
      Staatsanwaltschaft sowie dem Nebenkläger, dem Nebenklageberechtigten und den Personen, die nach
      § 397 Absatz 2 Satz 3, § 404 Absatz 3, § 406h Absatz 2 Satz 2, § 429 Absatz 1 und § 444 Absatz 2
      Satz 1 vom Termin zu benachrichtigen sind, kann der Vorsitzende auf ihren jeweiligen Antrag die
      Anwesenheit an einem anderen Ort gestatten, wenn die Hauptverhandlung zeitgleich in Bild und Ton an
      den anderen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Die Gestattung soll mit der Maßgabe
      erfolgen, dass sich die Verfahrensbeteiligten in einem Dienstraum oder in einem Geschäftsraum eines
      Verteidigers oder Rechtsanwalts aufhalten. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 von
      einer Vorführung des Angeklagten ab, so ist diesem auf seinen Antrag die Teilnahme an der
      Hauptverhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Liegen zwischen dem Eingang des
      Antrags nach Satz 3 bei Gericht und dem Hauptverhandlungstermin nicht mindestens drei Werktage, kann
      der Antrag vom Vorsitzenden abgelehnt werden. Die Entscheidung des Vorsitzenden nach den Sätzen 1 bis 4
      ist unanfechtbar.
        (4) Eine Aufzeichnung der Übertragung ist nicht zulässig. Hierauf sind die Verfahrensbeteiligten
      spätestens zu Beginn der Bild- und Tonübertragung hinzuweisen.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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11. § 424 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll oder bei
      einer anderen Behörde schriftlich“ gestrichen.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Die Erklärung ist schriftlich abzugeben oder von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder ihren
      Ermittlungspersonen in Gegenwart des Betroffenen zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu
      dokumentieren.“
12. In § 451 Absatz 1 wird das Wort „, beglaubigten“ gestrichen.


                                                    Artikel 2

                Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
  § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 16. September 2022
(BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


                                                       „§ 15

     Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
                 Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung
  (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember
2035 abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und übermittelt
werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
abweichend von den §§ 32 bis 32f der Strafprozessordnung in Papierform übermittelt werden. Die für die
Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
   (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 32 der Strafprozessordnung
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab
einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder auf allgemein
bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung
der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.“


                                                    Artikel 3

           Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
                                  zum 1. Januar 2026
  § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.


                                                    Artikel 4

           Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
                                  zum 1. Januar 2036
  § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


                                                    Artikel 5

                                 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
   Nach § 110a Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, werden die
folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
   „(1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten,
die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf
einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt
werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen
werden.
   (1b) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember
2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die
für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
   (1c) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten,
die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform
weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder auf
allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Ermächtigung kann
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.“


                                                    Artikel 6

              Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026
   § 110a Absatz 1c des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.


                                                    Artikel 7

              Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036
   § 110a Absatz 1b des Strafvollzugsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.


                                                    Artikel 8

                       Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
   Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 49a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie“ durch die Wörter
   „479 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 und“ ersetzt.
2. In § 49b Nummer 4 werden die Wörter „§ 479 Absatz 4 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 479 Absatz 3 Nummer 2“
   ersetzt.
3. Nach § 110a Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:
     „(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
  Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
  einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
  Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte
  Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung
  bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in
  welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


  Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung                    kann     durch
  Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen werden.
     (1b) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder
  als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
  31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach
  den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN
  DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die
  für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
     (1c) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
  Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis
  bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in
  Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt
  werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass
  durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
  elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
  Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes-
  oder Landesministerien übertragen werden.“
4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
  „§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte
  1. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,
  2. die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
  3. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie
  4. die Gegenerklärung
  als elektronisches Dokument übermitteln müssen.“


                                                  Artikel 9

    Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026
  § 110a Absatz 1c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.


                                                 Artikel 10

    Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036
  § 110a Absatz 1b des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird aufgehoben.


                                                 Artikel 11

                Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird der folgende Fünfundfünfzigste Abschnitt angefügt:


                                         „Fünfundfünfzigster Abschnitt

     Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
                               Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

                                                   Artikel 94
  Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in
Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


§ 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.“


                                                  Artikel 12

            Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
                                   zum 1. Januar 2036
   Der Fünfundfünfzigste Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 11
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                  Artikel 13

                                     Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 130d folgende Angabe eingefügt:
  „§ 130e Formfiktion“.
2. § 130a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
     der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
     ersetzt.
  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder
     eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die
     unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den
     Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
3. Nach § 130d wird folgender § 130e eingefügt:
                                                      „§ 130e

                                                    Formfiktion
     Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar
  erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 130a bei
  Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in
  schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen
  Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.“
4. Dem § 298a werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
     „(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
  Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
  einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
  Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
  dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
  Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
  elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
  Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
  die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
    (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
  Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“


                                                  Artikel 14

       Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
   § 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
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                                                      „§ 43

     Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
                 Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs; Verordnungsermächtigung
  (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember
2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform erstellt, geführt und
übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der
Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember
2035 abweichend von den §§ 130a bis 130d und 298a der Zivilprozessordnung in Papierform übermittelt werden.
Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
   (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 298a der Zivilprozessordnung
jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab
einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der
Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“


                                                  Artikel 15

  Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
                               zum 1. Januar 2026
  § 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 14 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.


                                                  Artikel 16

  Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
                               zum 1. Januar 2036
  § 43 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                  Artikel 17

         Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
                    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
  b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 4a Satz 3 werden die Wörter „oder in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem
     bestimmten Stichtag in elektronischer Form“ gestrichen.
  d) Die folgenden Absätze 6 bis 9 werden angefügt:
        „(6) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
     Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
     einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
     Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
     dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
     Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
     elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
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     Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige
     oberste Landesbehörde übertragen werden.
        (7) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder
     als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
     31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die
     nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR
     DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt
     werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben
     unberührt.
        (8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
     Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten
     Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung
     in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit
     Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
     öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form
     weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
     Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste
     Landesbehörde übertragen werden.
       (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
     Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
2. § 41 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf
  Antrag und nur in Papierform erteilt.“


                                                  Artikel 18

   Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
         Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
  § 14 Absatz 8 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                  Artikel 19

   Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
         Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036
  § 14 Absatz 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                  Artikel 20

        Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 77a Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „§ 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 32a
   Absatz 3 und 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5“ und die Wörter „sowie 497 der Strafprozessordnung“ durch die Wörter
   „und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“
   ersetzt.
2. § 77b wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
     bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


  b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
       „(2) Das Bundesministerium der Justiz und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
     Rechtsverordnung bestimmen,
     1. dass Akten, die vor dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, ab
        einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden und
     2. dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis in Papierform weitergeführt
        werden.
        (3) Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 sowie die Zulassung der Weiterführung in
     elektronischer beziehungsweise Papierform können jeweils auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf
     allgemein bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit
     Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
     öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten
     elektronisch geführt werden oder geführt werden können und in welchen Verfahren oder
     Verfahrensabschnitten die Akten in elektronischer beziehungsweise Papierform weitergeführt werden. Die
     Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die
     Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
     übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte
     und Behörden sowie auf einzelne Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden.“


                                                   Artikel 21

   Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
                                zum 1. Januar 2036
   In § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch
Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „und 497 der Strafprozessordnung sowie § 15
Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“ durch die Wörter „sowie § 497 der Strafprozess­
ordnung“ ersetzt.


                                                   Artikel 22

                                Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 46c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
     der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
     ersetzt.
  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder
     eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die
     unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den
     Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
2. Dem § 46e werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
     „(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
  Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
  einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
  Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
  dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
  Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
  elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
  Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
  die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
    (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
  Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


3. Nach § 46g wird folgender § 46h eingefügt:
                                                      „§ 46h

                                                    Formfiktion
     Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der schriftlichen oder elektronischen Form bedarf, klar
  erkennbar in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten, der als elektronisches Dokument nach § 46c bei
  Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder mitgeteilt wurde, so gilt die Willenserklärung als in
  schriftlicher oder elektronischer Form zugegangen. Dies gilt auch dann, wenn die Ersetzung der schriftlichen
  Form durch die elektronische Form ausgeschlossen ist.“
4. § 112 wird wie folgt geändert:
  a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
  b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
        „(3) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder
     als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend
     von den §§ 46c bis 46f bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
     Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
     Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
     abweichend von den §§ 46c bis 46f in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
     Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
        (4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 46e jeweils für ihren
     Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem
     bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der
     Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
     Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
     Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
     elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
     Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
     auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“


                                                  Artikel 23

             Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
   § 112 des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestrichen.
2. § 112 Absatz 4 wird aufgehoben.


                                                  Artikel 24

             Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
   § 112 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird aufgehoben.


                                                  Artikel 25

                                Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 105) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 16 Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Handelsgesetzbuchs“ die Wörter „in der bis zum 24. April 2013
   geltenden Fassung“ eingefügt.
2. § 65a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


   b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
      der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
      ersetzt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten
      oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder
      die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten,
      den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
3. § 65b wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
         „(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
      Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
      einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
      Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
      dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
      Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
      elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
      Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
      Bundesbehörde oder auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen
      werden.“
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
      Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
4. § 211 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 211
     (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
   Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
   31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
   Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
   Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
   abweichend von den §§ 65a bis 65d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
   Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
     (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 65b jeweils für ihren Bereich
   durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten
   Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in
   Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
   gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
   bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden.
   Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung
   kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die
   Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.“


                                                   Artikel 26

              Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
   § 211 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 27

              Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
  § 211 des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                   Artikel 28

                             Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
      der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
      ersetzt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten
      oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder
      die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten,
      den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
2. § 55b wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
         „(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
      Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
      einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
      Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
      dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
      Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
      elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
      Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
      Bundesbehörde oder auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
      übertragen werden.“
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
      Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
3. § 177 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 177
     (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
   Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
   31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
   Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
   Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
   abweichend von den §§ 55a bis 55d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
   Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
     (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 55b jeweils für ihren Bereich
   durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten
   Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in
   Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
   gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
   bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden.
   Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung
   kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die
   Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.“


                                                   Artikel 29

          Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
   § 177 der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                   Artikel 30

          Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
  § 177 der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.


                                                   Artikel 31

                                   Änderung der Finanzgerichtsordnung
  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Übersetzungen“ ein Komma und das Wort „Anträge“ eingefügt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten
      der Postfachinhaber nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis.“
      ersetzt.
   c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten
      oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder
      die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten,
      den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
2. § 52b wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
         „(1b) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
      Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab
      einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der
      Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von
      dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
      Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
      elektronischer Form weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
      Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
      Bundesbehörde oder auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen
      werden.“
   b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
      Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards bestimmen.“
3. § 162 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 162
     (1) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
   Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum
   31. Dezember 2035 abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
   Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
   Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
   abweichend von den §§ 52a bis 52d in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von
   Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
      (2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können abweichend von § 52b jeweils für ihren Bereich
   durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten
   Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in
   Papierform kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
   gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
   bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden.
   Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung
   kann durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Bundesbehörde oder auf die für die
   Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen werden.“
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                   Artikel 32

              Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
  § 162 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 33

              Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2036
  § 162 der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.


                                                   Artikel 34

                            Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  In § 191a Absatz 3 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „§ 130c der Zivilprozessordnung,“ die Wörter „§ 32c der Strafprozess­
ordnung,“ sowie nach den Wörtern „§ 52c der Finanzgerichtsordnung“ ein Komma und die Wörter „§ 110b des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt.


                                                   Artikel 35

                         Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
  § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März
2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365;
2024 I Nr. 165) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber
mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.“


                                                   Artikel 36

                                    Änderung der Insolvenzordnung
  Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 34 Absatz 13 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem
         Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle
         Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht
         ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen
         betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur
         Verfügung zu stellen. Über das Gläubigerinformationssystem müssen auch die Dokumente zugänglich
         sein, die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu
         machen.“
     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Dem Insolvenzgericht ist ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren.“
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur
     Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der
     Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom
     Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden.“
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
     „Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen.“
  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die
     erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Zustellung und mit der genutzten Adresse des
     Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.“
3. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Der Eröffnungsbeschluss hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass Gläubiger, die elektronische
  Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen
  können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen
  Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der
  Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.“
4. § 174 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
     „Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter
     kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der
     Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der
     Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.“
  b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in diesem Fall“ durch die Wörter „in diesen Fällen“ ersetzt.


                                                   Artikel 37

                   Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
   Nach Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das
zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird der folgende
Artikel 103n eingefügt:


                                                   „Artikel 103n

                     Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
   (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3
der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der
Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.
  (2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch
auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind.“


                                                   Artikel 38

       Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes
    Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), das
zuletzt durch Artikel 34 Absatz 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ ein Komma und die Wörter „sofern keine
   Formerleichterung vereinbart ist,“ eingefügt.
2. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „§ 20 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. In § 41 Absatz 3 werden die Wörter „194 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „195 der
   Zivilprozessordnung; § 173 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt“ ersetzt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Soll auf die Zustellung des vollständigen Restrukturierungsplans und der Anlagen verzichtet werden, hat der
     Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie der elektronische Zugang zu diesen Dokumenten sichergestellt wird;
     insbesondere sind die den Betroffenen bereitzustellenden Zugangsdaten mitzuteilen.“
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
         „(3a) Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß Absatz 3 Satz 2
      kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet
      und der Geladene anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen kann.
      Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Geladene die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen.“
5. § 84 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Auf Antrag des Schuldners stellt das Gericht in einem Beschluss seine internationale Zuständigkeit und die Art
   des Verfahrens fest.“
6. § 85 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 85

                                             Besondere Bestimmungen
     (1) Öffentlich bekannt zu machen sind die in Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 genannten
   Angaben.
     (2) Des Weiteren sind öffentlich bekannt zu machen:
   1. Ort und Zeit gerichtlicher Termine,
   2. die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten,
   3. die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 37 Absatz 1 und 2,
   4. die Stabilisierungsanordnung nach § 49 Absatz 1, wenn sich diese gegen die Gesamtheit der Gläubiger
      richtet; wurde eine Stabilisierungsanordnung öffentlich bekannt gemacht, ist auch deren Aufhebung nach
      § 59 Absatz 1 oder Absatz 2 oder deren Beendigung nach § 59 Absatz 4 öffentlich bekannt zu machen,
   5. die sonstigen Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts nach § 72 Absatz 4 sowie nach § 81 Absatz 4
      und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4, jedoch ohne festgesetzte Stundensätze, ohne Honorar- und
      Vergütungsbeträge sowie ohne die Höhe der Auslagen,
   6. der Verlust der Wirkungen der Anzeige gemäß § 31 Absatz 4.
     (3) Sobald eine Entscheidung, die eine von dem Restrukturierungsgericht öffentlich bekannt gemachte
   Entscheidung aufhebt oder abändert, Rechtskraft erlangt hat, hat das Restrukturierungsgericht auch die
   Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung öffentlich bekannt zu machen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
   das Beschwerdegericht gemäß § 66 Absatz 4 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die
   Bestätigung des Restrukturierungsplans anordnet.
      (4) Erfolgen öffentliche Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2, so ist eine Zustellung von Ladungen
   zu Terminen gegenüber Aktionären, Kommanditaktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen nicht
   erforderlich. Unterbleibt die Zustellung von Ladungen nach § 45 Absatz 3, sind jedem Planbetroffenen auf
   dessen Verlangen die Ladung sowie der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen elektronisch
   zuzuleiten oder elektronisch zugänglich zu machen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine
   börsennotierte Aktiengesellschaft, so ist § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
     (5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 sind die vollständigen Beschlüsse und Entscheidungen nach § 81
   Absatz 4 und 6, § 82 Absatz 1 und § 93 Absatz 4 in der Geschäftsstelle des Restrukturierungsgerichts zur
   Einsichtnahme auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hinzuweisen.“
7. In § 86 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Internet“ die amtliche Fußnote „*) www.restrukturierungsbekannt­
   machung.de“ eingefügt.


                                                  Artikel 39

                         Änderung der Strafaktenübermittlungsverordnung
  Die Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14. April 2020 (BGBl. I S. 799) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
      bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht
      eingehalten werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6
      Absatz 1 Nummer 2 zulässig.“
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                   Artikel 40

           Änderung der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
   § 6 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020 (BGBl. I S. 244), die durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
    „(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekannt­
  gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten
  werden, so ist die Übermittlung auch auf einem physischen Datenträger nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 zulässig.“


                                                   Artikel 41

                      Änderung der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung
  Die Bußgeldaktenübermittlungsverordnung vom 6. April 2020 (BGBl. I S. 765) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekannt­
     gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten
     werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1
     Nummer 2 zulässig.“
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.


                                                   Artikel 42

              Änderung der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung
  Die Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 410) wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
       „(2) Können die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung bekannt­
     gemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten
     werden, so ist die Übermittlung der Akte auch auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1
     Nummer 2 zulässig.“
2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.


                                                   Artikel 43

                    Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
   Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.
2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Notarpostfachs“ ein Komma und die Wörter „eines besonderen
     elektronischen Steuerberaterpostfachs“ eingefügt.
  b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Notarpostfächer“ ein Komma und die Wörter „besonderer elektronischer
     Steuerberaterpostfächer“ eingefügt.
3. In § 11 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „, das über Dienste validierbar ist, die über das Internet erreichbar
   sind“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


4. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2“ die Wörter „oder für
     Nutzer des Organisationskontos im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes durch ein nach
     § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes ist in ein sicheres elektronisches Verzeichnis
     einzutragen, soweit dies zum Betrieb des jeweiligen Postfach- und Versanddienstes erforderlich ist. In
     diesem Fall gilt § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend. Der Nutzer kann jederzeit die Löschung des
     Postfach- und Versanddienstes veranlassen.“
5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
                                                       „§ 13a

                                                 Datenverarbeitung
     (1) Zur Auffindbarkeit und Adressierung eines Postfachinhabers dürfen folgende personenbezogene Daten im
  sicheren elektronischen Verzeichnis (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 und § 13 Absatz 3 Satz 1) gespeichert und aus
  dem Verzeichnis abgerufen werden:
  1. bei einer natürlichen Person:
     a) Vor- und Nachname,
     b) Anschrift,
     c) Staat,
     d) Nutzer-ID,
     e) Verschlüsselungszertifikat;
  2. bei einer juristischen Person:
     a) Name,
     b) Anschrift des Sitzes,
     c) Staat,
     d) Nutzer-ID,
     e) Verschlüsselungszertifikat.
     (2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sicheren elektronischen Verzeichnis verantwortlich
  nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
  Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
  4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) sind die
  Stellen, in deren Auftrag das sichere elektronische Verzeichnis betrieben wird.“


                                                  Artikel 44

         Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
   Dem § 21 Absatz 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet.“


                                                  Artikel 45

            Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
   In § 10 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2, §§“ die
Angabe „117,“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                                                   Artikel 46

                       Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
    Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I
S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 121) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 23a Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:
  „Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder
  eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die
  unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den
  Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“
2. § 23c wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut des § 23c wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder
     als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, dürfen bis zum
     31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen
     geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.“
3. Dem § 23e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Sie können auch teilweise elektronisch geführt werden.“


                                                   Artikel 47

     Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
  § 23c Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 46 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch
einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu
übermitteln.“


                                                   Artikel 48

     Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2036
    § 23c des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 47 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 49

               Änderung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes – Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
                      mit dem Bundesverfassungsgericht
  Die Artikel 2 und 3 Absatz 3 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes –
Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vom 12. April 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 121) werden aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                                      Artikel 50

                                                     Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 10 tritt am 17. Juli 2025 in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am
1. Januar 2026 in Kraft.
  (4) Die Artikel 4, 7, 10, 12, 16, 19, 21, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.
  (5) Die Artikel 36 bis 38 treten am 17. Juli 2024 in Kraft.
  (6) Artikel 46 tritt am 1. August 2024 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 12. Juli 2024

                                            Der Bundespräsident
                                                     Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                     Olaf Scholz

                                      Der Bundesminister der Justiz
                                              Marco Buschmann




                                    Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 234. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 7f14dc4d858725b6….