Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 67
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/67#abs-1 (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/67#abs-2 (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/67#abs-3 (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/67#abs-4 (4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 717 Entscheidungen zu § 67 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 28.06.2024 – L 9 AS 226/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 26.10.2022 – L 11 KA 7/22Zitiert von 2
- LSG Bayern, 17.05.2023 – L 12 KA 12/23
- SG Marburg, 08.09.2010 – S 12 KA 903/09
- SG München, 14.11.2022 – S 28 KA 306/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 – L 4 KR 4148/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.07.2026 – L 8 R 643/25Sozialgerichtliches Verfahren - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - § 67 Abs. 1 SGG - Ausbleiben im Verhandlungstermin - Keine gesetzliche Verfahrensfrist - Unstatthaftigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nach Urteilsverkündung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 10/26 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichtübersteigung eines Beschwerdewertes in Höhe von 750 Euro - Wertbestimmung - materielles Begehren des Berufungsklägers im Zeitpunkt der BerufungseinlegungZitiert von 1
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für Vertagung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.