Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 67
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 694 Entscheidungen zu § 67 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 28.06.2024 – L 9 AS 226/23Zitiert von 1
- LSG NRW, 26.10.2022 – L 11 KA 7/22Zitiert von 2
- LSG Bayern, 17.05.2023 – L 12 KA 12/23
- SG Marburg, 08.09.2010 – S 12 KA 903/09
- SG München, 14.11.2022 – S 28 KA 306/21Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 – L 4 KR 4148/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.06.2026 – B 4 AS 10/26 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichtübersteigung eines Beschwerdewertes in Höhe von 750 Euro - Wertbestimmung - materielles Begehren des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Berufungseinlegung
- BSG, 18.06.2026 – B 3 KR 7/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für Vertagung
- BSG, 10.06.2026 – B 6a KR 9/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung - überraschende Aufhebung der Bestellung eines besonderen Vertreters - erheblicher Grund für VertagungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/67#abs-1 (1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/67#abs-2 (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/67#abs-3 (3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/67#abs-4 (4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.