Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 65a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Sichere Übermittlungswege sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/65a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 65b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 65a geändert durch Artikel 14 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 65a eingefügt durch Artikel 27 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 65a neu gefasst durch Artikel 13 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 65a neu gefasst durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 65a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2633)
BGBl. 2019 I S. 2633
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 65a aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 23 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 65a eingefügt durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 65a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3786)
BGBl. 2013 I S. 3786
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 65a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.