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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3786
BGBl. 2013 I S. 3786 · 69.553 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Vom 10. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I
S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 130b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 130c Formulare; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 130c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und
Behörden“.
c) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:
„§ 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
oder automatisierte Eingangsbestäti-
gung“.
d) Nach der Angabe zu § 371a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Ur-
kunden“.
e) Nach der Angabe zu § 945 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 945a Einreichung von Schutzschriften“.
f) Nach der Angabe zu § 945a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 945b Verordnungsermächtigung“.
2. § 130a wird wie folgt gefasst:
„§ 130a
Elektronisches Dokument
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anla-
gen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
klärungen der Parteien sowie schriftlich ein-
zureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektro-
nisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
Übermittlung und Bearbeitung geeigneten techni-
schen Rahmenbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verant-
wortenden Person versehen sein oder von der ver-
antwortenden Person signiert und auf einem siche-
ren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
Kontos, wenn der Absender bei Versand der
Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5
Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonde-
ren elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a
der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem
entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage
errichteten elektronischen Postfach und der
elektronischen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
ner juristischen Person des öffentlichen Rechts
und der elektronischen Poststelle des Gerichts;
das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
die durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung mit Zustimmung des Bundesrates festge-
legt werden, bei denen die Authentizität und
Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit ge-
währleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
Absender ist eine automatisierte Bestätigung über
den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit
des Eingangs und auf die geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
Einreichung eingegangen, sofern der Absender es
unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbei-
tung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft
macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Doku-
ment inhaltlich übereinstimmt.“
3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:
„§ 130c
Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-

verordnung kann bestimmen, dass die in den For-
mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
in strukturierter maschinenlesbarer Form zu über-
mitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der
Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunika-
tionsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustel-
len. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass
eine Identifikation des Formularverwenders abwei-
chend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung
des elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-
satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“
4. Nach § 130c wird folgender § 130d eingefügt:
„§ 130d
Nutzungspflicht
für Rechtsanwälte und Behörden
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen
sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-
rungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
sammenschlüsse eingereicht werden, sind als elek-
tronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus
technischen Gründen vorübergehend nicht mög-
lich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen
Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmög-
lichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unver-
züglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforde-
rung ist ein elektronisches Dokument nachzurei-
chen.“
5. In § 131 Absatz 1 werden die Wörter „in Urschrift
oder“ gestrichen.
6. Dem § 169 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
angefügt:
„(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift
kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglau-
bigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unter-
zeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel
zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per
Telekopie zugestellt wird.
(4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektro-
nischer Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift
ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu verse-
hen.
(5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches
elektronisches Dokument kann in Urschrift zuge-
stellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.“
7. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 174
Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis oder
automatisierte Eingangsbestätigung“.
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Dokument ist auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu über-
mitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme
Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten
haben einen sicheren Übermittlungsweg für die
Zustellung elektronischer Dokumente zu eröff-
nen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Zum
Nachweis der Zustellung“ die Wörter „nach
den Absätzen 1 und 2“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein
elektronisches Empfangsbekenntnis nach-
gewiesen. Das elektronische Empfangs-
bekenntnis ist in strukturierter maschinen-
lesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein
vom Gericht mit der Zustellung zur Verfü-
gung gestellter strukturierter Datensatz zu
nutzen.“
8. § 182 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäfts-
stelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument
unverzüglich zurückzuleiten.“
9. § 195 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
10. § 298 wird wie folgt gefasst:
„§ 298
Aktenausdruck
(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck
für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann
ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in die-
sem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort
ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird das elektronische Dokument auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies
aktenkundig zu machen.
(3) Ist das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen und
nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
kumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signa-
tur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
Anbringung der Signatur ausweist.
(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht wer-
den.“
11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Ab-
satz 2 ersetzt:
„(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der
Technik in ein elektronisches Dokument übertragen
werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektroni-
sche Dokument mit den eingereichten Schriftstü-
cken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
lich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können

sechs Monate nach der Übertragung vernichtet
werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“
12. § 317 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Par-
tei“ die Wörter „in Abschrift“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz voran-
gestellt:
„Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur
in Papierform erteilt.“
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5.
13. In § 329 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
„§ 317 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Angabe
„2“ eingefügt und wird die Angabe „Abs. 3 bis 5“
durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
14. § 371a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem
ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher an-
gemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Ge-
setzes), so kann für eine von diesem De-Mail-
Konto versandte elektronische Nachricht der
Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprü-
fung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Ab-
satz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch
Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche
Zweifel daran begründen, dass die Nachricht
von dieser Person mit diesem Inhalt versandt
wurde.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2
wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist das Dokument von der erstellenden öffent-
lichen Behörde oder von der mit öffentlichem
Glauben versehenen Person mit einer qualifizier-
ten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437
entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Doku-
ment im Auftrag der erstellenden öffentlichen
Behörde oder der mit öffentlichem Glauben ver-
sehenen Person durch einen akkreditierten
Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektro-
nischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-
Mail-Gesetzes versehen ist und die Absender-
bestätigung die erstellende öffentliche Behörde
oder die mit öffentlichem Glauben versehene
Person als Nutzer des De-Mail-Kontos aus-
weist.“
15. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:
„§ 371b
Beweiskraft
gescannter öffentlicher Urkunden
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand
der Technik von einer öffentlichen Behörde oder
von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per-
son in ein elektronisches Dokument übertragen und
liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische
Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich
übereinstimmt, finden auf das elektronische Doku-
ment die Vorschriften über die Beweiskraft öffent-
licher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind
das Dokument und die Bestätigung mit einer quali-
fizierten elektronischen Signatur versehen, gilt
§ 437 entsprechend.“
16. In § 416a wird die Angabe „§ 371a Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 371a Absatz 3“ ersetzt.
17. In § 416a wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.
18. Dem § 555 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf geson-
derten Antrag des Klägers.“
19. Dem § 565 wird folgender Satz angefügt:
„Die Revision kann ohne Einwilligung des Revi-
sionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen
Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Haupt-
sache zurückgenommen werden.“
20. In § 593 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ur-
schrift oder“ gestrichen.
21. Dem § 689 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Akten können elektronisch geführt werden
(§ 298a).“
22. Nach § 690 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Der Antrag kann unter Nutzung des elektronischen
Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-
weisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
gesetzes gestellt werden.“
23. In § 697 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 313b
Abs. 2, § 317 Abs. 6“ durch die Wörter „§ 313b
Absatz 2, § 317 Absatz 5“ ersetzt.
24. In § 699 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1
und 3“ gestrichen.
25. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „eine Ausfertigung oder“ gestrichen.
26. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt:
„§ 945a
Einreichung von Schutzschriften
(1) Die Länder führen ein zentrales, länderüber-
greifendes elektronisches Register für Schutz-
schriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften
sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen
erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Ver-
fügung.
(2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordent-
lichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald
sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.
Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Ein-
stellung zu löschen.
(3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register
über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Ver-
wendung der Daten ist auf das für die Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu be-
schränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.“
27. Nach § 945a wird folgender § 945b eingefügt:
„§ 945b
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz hat durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
und Führung des Registers, über die Einreichung
von Schutzschriften zum Register, über den Abruf

von Schutzschriften aus dem Register, über die Er-
hebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten
der Datenübermittlung und -speicherung sowie der
Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.“
28. In § 1088 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 14a Formulare; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 14b Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, No-
tare und Behörden“.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen der Beteiligten so-
wie schriftlich einzureichende Auskünfte,
Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und
Erklärungen Dritter können als elektronisches
Dokument übermittelt werden.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 130a Abs. 1
und 3 sowie § 298“ durch die Wörter „die
§§ 130a und 298“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und elektroni-
sche Dokumente bei Gericht eingereicht“ ge-
strichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die
Bearbeitung der Dokumente geeignete Form“
gestrichen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „und der elektro-
nischen Form“ gestrichen.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-
verordnung kann bestimmen, dass die in den For-
mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
Identifikation des Formularverwenders abweichend
von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch
durch Nutzung des elektronischen Identitätsnach-
weises nach § 18 des Personalausweisgesetzes
oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen
kann.“
4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
„§ 14b
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Notare und Behörden
Werden Anträge und Erklärungen durch einen
Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder
durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches
Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus
technischen Gründen vorübergehend nicht möglich,
bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vor-
schriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglich-
keit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich
danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist
ein elektronisches Dokument nachzureichen.“
5. § 229 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, ei-
nem Arbeitsgericht durch Rechtsverordnung
Mahnverfahren für die Bezirke mehrerer Arbeits-
gerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auf
Mahnverfahren beschränkt werden, die maschi-
nell bearbeitet werden. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf die jeweils zuständige oberste Landes-
behörde übertragen. Mehrere Länder können die
Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts über die Lan-
desgrenzen hinaus vereinbaren.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-
tragt eine Partei die Durchführung der mündli-
chen Verhandlung, so gibt das Gericht, das den
Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von
Amts wegen an das Gericht ab, das in dem
Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1
der Zivilprozessordnung bezeichnet worden ist.
Verlangen die Parteien übereinstimmend die Ab-
gabe an ein anderes als das im Mahnbescheid
bezeichnete Gericht, erfolgt die Abgabe dorthin.
Die Geschäftsstelle hat dem Antragsteller unver-

züglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen
zwei Wochen schriftlich zu begründen.“
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rechtsverordnung kann ein elektronisches
Formular vorsehen; § 130c Satz 2 bis 4 der Zivil-
prozessordnung gilt entsprechend.“
2. § 46c wird wie folgt gefasst:
„§ 46c
Elektronisches Dokument
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
der Parteien sowie schriftlich einzureichende Aus-
künfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und
Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der fol-
genden Absätze als elektronisches Dokument bei
Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Be-
arbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bun-
desregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die für die Übermitt-
lung und Bearbeitung geeigneten technischen Rah-
menbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-
tenden Person versehen sein oder von der verant-
wortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
Kontos, wenn der Absender bei Versand der
Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich
die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der
Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem ent-
sprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errich-
teten elektronischen Postfach und der elektroni-
schen Poststelle des Gerichts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts und
der elektronischen Poststelle des Gerichts; das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
die durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
rung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt
werden, bei denen die Authentizität und Integrität
der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet
sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
sobald es auf der für den Empfang bestimmten Ein-
richtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absen-
der ist eine automatisierte Bestätigung über den
Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-
richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des
Eingangs und die geltenden technischen Rahmen-
bedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Doku-
ment gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung
eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich
in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten
Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit
dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich über-
einstimmt.“
3. § 46e Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der
Technik in ein elektronisches Dokument übertragen
werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektroni-
sche Dokument mit den eingereichten Schriftstü-
cken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
lich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können
sechs Monate nach der Übertragung vernichtet wer-
den, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“
4. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:
„§ 46f
Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die
Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den
Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teil-
weise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu
übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in
der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommuni-
kationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzu-
stellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen,
dass eine Identifikation des Formularverwenders ab-
weichend von § 46c Absatz 3 auch durch Nutzung
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“
5. Nach § 46f wird folgender § 46g eingefügt:
„§ 46g
Nutzungspflicht
für Rechtsanwälte, Behörden
und vertretungsberechtigte Personen
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c
Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
zureichen.“
6. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Ab-
satz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutz-
schrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der
Länder eingereicht.“
7. Dem § 85 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Ab-
satz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutz-
schrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der
Länder eingereicht.“
Artikel 4
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 6 ersetzt:
„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-
lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-
reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-
sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
technischen Rahmenbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit ei-
ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-
antwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-
Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand
der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
und er sich die sichere Anmeldung gemäß
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen
lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-
deren elektronischen Anwaltspostfach nach
§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder
einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Grundlage errichteten elektronischen Postfach
und der elektronischen Poststelle des Ge-
richts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
ner juristischen Person des öffentlichen
Rechts und der elektronischen Poststelle des
Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung
nach Absatz 2 Satz 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-
ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates
festgelegt werden, bei denen die Authentizität
und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-
heit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
Absender ist eine automatisierte Bestätigung
über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden
keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-
keit des Eingangs und die geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
Einreichung eingegangen, sofern der Absender
es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-
beitung geeigneten Form nachreicht und glaub-
haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten
Dokument inhaltlich übereinstimmt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2. § 65b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck
für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-
verhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein
Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall
dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-
kundig zu machen.
(3) Wird das elektronische Dokument auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies
aktenkundig zu machen.
(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur versehen und
nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
kumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs
Monaten gelöscht werden.
(6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,
sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in
ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es
ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
ment mit den eingereichten Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-
cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate

nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie
nicht rückgabepflichtig sind.“
3. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:
„§ 65c
Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die
Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den
Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teil-
weise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu
übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in
der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommuni-
kationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzu-
stellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen,
dass eine Identifikation des Formularverwenders ab-
weichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung
des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“
4. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:
„§ 65d
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden
und vertretungsberechtigte Personen
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a
Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
zureichen.“
5. In § 92 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „in Ur-
schrift oder“ gestrichen.
6. In § 93 Satz 1 wird die Angabe „§ 65a Abs. 2 Satz 2“
durch die Wörter „§ 65a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
7. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 65a Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 65a Absatz 7“ und die Angabe
„§ 65b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 65b Absatz 6“
ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65a Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 65a Absatz 7“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden das Wort „Ausfertigungen“ und
das nachfolgende Komma gestrichen.
Artikel 5
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 6 ersetzt:
„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-
lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-
reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-
sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
technischen Rahmenbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit ei-
ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-
antwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-
Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand
der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
und er sich die sichere Anmeldung gemäß
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen
lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-
deren elektronischen Anwaltspostfach nach
§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder
einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Grundlage errichteten elektronischen Postfach
und der elektronischen Poststelle des Ge-
richts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
ner juristischen Person des öffentlichen
Rechts und der elektronischen Poststelle des
Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung
nach Absatz 2 Satz 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-
ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates
festgelegt werden, bei denen die Authentizität
und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-
heit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
Absender ist eine automatisierte Bestätigung
über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die

Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden
keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-
keit des Eingangs und die geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
Einreichung eingegangen, sofern der Absender
es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-
beitung geeigneten Form nachreicht und glaub-
haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten
Dokument inhaltlich übereinstimmt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2. § 55b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck
für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-
verhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein
Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall
dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-
kundig zu machen.
(3) Wird das elektronische Dokument auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies
aktenkundig zu machen.
(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qua-
lifizierten elektronischen Signatur versehen und
nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
kumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs
Monaten gelöscht werden.
(6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,
sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in
ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es
ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
ment mit den eingereichten Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-
cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie
nicht rückgabepflichtig sind.“
3. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:
„§ 55c
Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-
verordnung kann bestimmen, dass die in den For-
mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
Identifikation des Formularverwenders abweichend
von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elek-
tronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-
sonalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-
enthaltsgesetzes erfolgen kann.“
4. Nach § 55c wird folgender § 55d eingefügt:
„§ 55d
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden
und vertretungsberechtigte Personen
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a
Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
zureichen.“
5. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 55a Abs. 2
Satz 2“ durch die Wörter „§ 55a Absatz 5 Satz 3“
ersetzt.
6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 86 Absatz 5 Satz 1
werden jeweils die Wörter „in Urschrift oder“ gestri-
chen.
Artikel 6
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 6 ersetzt:
„(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-
lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-
reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-
sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für

die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
technischen Rahmenbedingungen.
(3) Das elektronische Dokument muss mit ei-
ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-
antwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
1. der Postfach- und Versanddienst eines De-
Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand
der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
und er sich die sichere Anmeldung gemäß
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen
lässt,
2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-
deren elektronischen Anwaltspostfach nach
§ 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder
einem entsprechenden, auf gesetzlicher
Grundlage errichteten elektronischen Postfach
und der elektronischen Poststelle des Ge-
richts,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
ner juristischen Person des öffentlichen
Rechts und der elektronischen Poststelle des
Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung
nach Absatz 2 Satz 2,
4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-
ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates
festgelegt werden, bei denen die Authentizität
und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-
heit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
Absender ist eine automatisierte Bestätigung
über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die
Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden
keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das
Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-
keit des Eingangs und die geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
Einreichung eingegangen, sofern der Absender
es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-
beitung geeigneten Form nachreicht und glaub-
haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten
Dokument inhaltlich übereinstimmt.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2. § 52b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-
sätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck
für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-
verhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein
Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall
dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-
kundig zu machen.
(3) Ist das elektronische Dokument auf einem si-
cheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies ak-
tenkundig zu machen.
(4) Wird das elektronische Dokument mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehen und
nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
kumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs
Monaten gelöscht werden.
(6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,
sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und
sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in
ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es
ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
ment mit den eingereichten Schriftstücken und
sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-
cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate
nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie
nicht rückgabepflichtig sind.“
3. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:
„§ 52c
Formulare; Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-
verordnung kann bestimmen, dass die in den For-
mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
Identifikation des Formularverwenders abweichend
von § 52a Absatz 3 auch durch Nutzung des elek-
tronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-
sonalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-
enthaltsgesetzes erfolgen kann.“
4. Nach § 52c wird folgender § 52d eingefügt:
„§ 52d
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden
und vertretungsberechtigte Personen
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach

diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a
Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
zureichen.“
5. In § 65 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „die Ur-
schrift oder“ gestrichen.
6. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ur-
schrift oder“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die Kanzleianschrift“ ein Komma und die Wörter
„die Adresse des besonderen elektronischen An-
waltspostfachs“ eingefügt.
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach
Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeich-
nis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt
ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein.
Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll
barrierefrei ausgestaltet sein.
(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicher-
zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen
elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein siche-
res Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen
Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschied-
lich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für
Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen.
(3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die
Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechti-
gung zu dem besonderen elektronischen Anwalts-
postfach auf und löscht dieses.“
3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
„§ 31b
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeich-
nisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspost-
fächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Ein-
tragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung so-
wie der Barrierefreiheit.“
4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:
„§ 49c
Einreichung von Schutzschriften
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften
ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach
§ 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.“
5. Dem § 177 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 ange-
fügt:
„7. die elektronische Kommunikation der Rechtsan-
wälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen
Dritten zu unterstützen.“
Artikel 8
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Rechtsdienstleistungsgesetz
§ 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechts-
dienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 133“ durch die
Wörter „§ 130a Absatz 4 Nummer 2, §§ 130d, 133“
ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „und § 11 Satz 3“
durch ein Komma und die Wörter „§ 11 Satz 3, § 14
Absatz 2 Satz 2 und § 14b“ ersetzt.
3. In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 11 Abs. 2
Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4
Nummer 2, § 46g“ eingefügt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 65a Absatz 4 Nummer 2, §§ 65d
und 73 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
5. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 55a Absatz 4 Nummer 2, §§ 55d,
67 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
6. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“
durch die Wörter „§ 52a Absatz 4 Nummer 2, §§ 52d,
62 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Patentgesetzes
In § 125a Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 130a Abs. 1
Satz 1 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a
Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Markengesetzes
In § 95a Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I
S. 682), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3
sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a Absatz 1, 2
Satz 1, Absatz 5 und 6“ ersetzt.

Artikel 11
Änderung des
Geschmacksmustergesetzes
In § 25 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
S. 3533) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3“ durch die
Wörter „§ 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6“
ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 81 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische
Dokumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Be-
arbeitung der Dokumente geeignete Form“ ge-
strichen.
c) In Satz 5 werden die Wörter „und der elektroni-
schen Form“ gestrichen.
2. In § 137 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 371a
Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 371a Absatz 3
Satz 1“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
In § 13 Absatz 3 Satz 5 und § 26 Absatz 2 Satz 3 der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I
S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Handelsregisterverordnung
In § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9 Absatz 6 Satz 1 der
Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937
(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 2
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-
dert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Schiffsregisterordnung
§ 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Do-
kumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.
2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bear-
beitung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.
3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen
Form“ gestrichen.
Artikel 16
Änderung des
Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 95 Absatz 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-
zeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Do-
kumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.
2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bear-
beitung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.
3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen
Form“ gestrichen.
Artikel 17
Änderung des
Verwaltungszustellungsgesetzes
In § 5a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungszustellungs-
gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 371a Absatz 2“ durch die An-
gabe „§ 371a Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Absatz 8 wird die Angabe „§ 191a Abs. 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 191a Absatz 1 Satz 1
bis 4“ ersetzt.
2. § 110d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 5“ durch
die Wörter „§ 169 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4“
ersetzt.
Artikel 19
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann
Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie
wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie
kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere
Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barriere-
frei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder
sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren,
kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bar-
rierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der
Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbe-
hinderten Person zu, die von einer anderen Person
mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder
hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barriere-
freie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften
werden nicht erhoben.“
2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Sind elektronische Formulare eingeführt
(§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
§ 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozial-
gerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichts-
ordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind
diese blinden oder sehbehinderten Personen barrie-
refrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Stan-
dards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-
Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I
S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßge-
bend.“
3. Vor Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
gefügt:
„Elektronische Dokumente sind für blinde oder seh-
behinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit
sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt
die Übermittlung eines elektronischen Dokuments
auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser bar-
rierefrei auszugestalten.“
Artikel 20
Änderung der
Zugänglichmachungsverordnung
Die Zugänglichmachungsverordnung vom 26. Feb-
ruar 2007 (BGBl. I S. 215) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 191a
Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 191a Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Barriere-
freie Informationstechnikverordnung“ durch die Wör-
ter „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der
jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung des
Gerichtskostengesetzes und des
Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
In Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000
der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskosten-
gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, und in Absatz 3
Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in
Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 49
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 191a
Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die Angabe „§ 191a Abs. 1
Satz 5 GVG“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 31000 der
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notar-
kostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die
Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des
Wechselgesetzes
Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 des Wechselgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen
Beschlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vor-
legung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten.“
Artikel 24
Verordnungsermächtigung für die Länder
(1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der
Zivilprozessordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46c des
Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsge-
setzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52a
der Finanzgerichtsordnung, § 81 Absatz 4 Satz 1, 2
und 5 der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4 Satz 1, 2
und 5 der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2 Satz 1,
2 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in
der jeweils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder
2019 weiter Anwendung finden. Die Fortgeltung der in
Satz 1 genannten Vorschriften kann nur einheitlich be-
stimmt werden.
(2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in Arti-
kel 26 Absatz 7 genannten Bestimmungen ganz oder
teilweise bereits am 1. Januar 2020 oder am 1. Januar
2021 in Kraft treten. Sofern die Landesregierung von
der Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht
hat, kommt nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in
Betracht.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Artikel 25
Verordnungsermächtigungen für den Bund
Die Bundesregierung kann von den durch dieses Ge-
setz eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach § 130a der Zivilprozessord-
nung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des
Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichts-
ordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung ab dem
1. Januar 2016 Gebrauch machen.
Artikel 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 15
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 18 und 19 tritt am 1. Januar
2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Num-
mer 3, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 20, 21, 23, 25 und 27,
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, Arti-
kel 3 Nummer 1 und 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7
Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 3 und 6, Artikel 6 Num-
mer 3, 5 und 6, Artikel 7 Nummer 3 und 5, Artikel 12
Nummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1, 2 Buchstabe b,
Artikel 19 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 20 bis 23
treten am 1. Juli 2014 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26,
Artikel 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1
und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
(6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in
Kraft.
(7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Ar-
tikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4, Artikel 3
Nummer 5, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 5 Nummer 4
sowie Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. Januar 2022 in
Kraft.
(8) Artikel 24 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am
1. Januar 2022 außer Kraft.
(9) Artikel 25 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am
1. Januar 2018 außer Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b841f49d16d7e005….