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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3786

BGBl. 2013 I S. 3786 · 69.553 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3786 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3786
                                       Gesetz
         zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
                                                Vom 10. Oktober 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                      Änderung der

                  Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I
S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Nach der Angabe zu § 130b wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 130c Formulare; Verordnungsermächtigung“.
    b) Nach der Angabe zu § 130c wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 130d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und
               Behörden“.

    c) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:
       „§ 174   Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
                oder automatisierte Eingangsbestäti-
                gung“.
    d) Nach der Angabe zu § 371a wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 371b Beweiskraft gescannter öffentlicher Ur-

               kunden“.

    e) Nach der Angabe zu § 945 wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 945a Einreichung von Schutzschriften“.
    f) Nach der Angabe zu § 945a wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 945b Verordnungsermächtigung“.

 2. § 130a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 130a

                 Elektronisches Dokument

       (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anla-
    gen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
    klärungen der Parteien sowie schriftlich ein-
    zureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
    Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
    nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektro-
    nisches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

      (2) Das elektronische Dokument muss für die
    Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die
    Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-
    nung mit Zustimmung des Bundesrates die für die
    Übermittlung und Bearbeitung geeigneten techni-
    schen Rahmenbedingungen.

     (3) Das elektronische Dokument muss mit einer
  qualifizierten elektronischen Signatur der verant-
  wortenden Person versehen sein oder von der ver-
  antwortenden Person signiert und auf einem siche-

  ren Übermittlungsweg eingereicht werden.
    (4) Sichere Übermittlungswege sind
  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
     Kontos, wenn der Absender bei Versand der
     Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
     Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
     und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5
     Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

  2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonde-
     ren elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a
     der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem
     entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage
     errichteten elektronischen Postfach und der
     elektronischen Poststelle des Gerichts,
  3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
     Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
     eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
     ner juristischen Person des öffentlichen Rechts
     und der elektronischen Poststelle des Gerichts;
     das Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
     Satz 2,
  4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
     die durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
     rung mit Zustimmung des Bundesrates festge-

     legt werden, bei denen die Authentizität und

     Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit ge-
     währleistet sind.
     (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
  gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
  ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
  Absender ist eine automatisierte Bestätigung über
  den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

     (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-
  richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
  Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit
  des Eingangs und auf die geltenden technischen

  Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
  Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
  Einreichung eingegangen, sofern der Absender es
  unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbei-
  tung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft
  macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Doku-
  ment inhaltlich übereinstimmt.“

3. Nach § 130b wird folgender § 130c eingefügt:
                        „§ 130c

         Formulare; Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Justiz kann durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-
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  verordnung kann bestimmen, dass die in den For-
  mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
  in strukturierter maschinenlesbarer Form zu über-
  mitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der
  Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunika-
  tionsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustel-
  len. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass
  eine Identifikation des Formularverwenders abwei-
  chend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung
  des elektronischen Identitätsnachweises nach
  § 18 des Personalausweisgesetzes oder § 78 Ab-
  satz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“
4. Nach § 130c wird folgender § 130d eingefügt:

                        „§ 130d

                   Nutzungspflicht
           für Rechtsanwälte und Behörden
     Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen
  sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-

  rungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine

  Behörde oder durch eine juristische Person des

  öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
  Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
  sammenschlüsse eingereicht werden, sind als elek-
  tronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus

  technischen Gründen vorübergehend nicht mög-
  lich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen
  Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmög-
  lichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unver-
  züglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforde-
  rung ist ein elektronisches Dokument nachzurei-
  chen.“
5. In § 131 Absatz 1 werden die Wörter „in Urschrift
   oder“ gestrichen.
6. Dem § 169 werden die folgenden Absätze 3 bis 5
   angefügt:
     „(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift
  kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglau-
  bigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unter-
  zeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel
  zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per
  Telekopie zugestellt wird.
     (4) Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektro-
  nischer Abschrift zugestellt werden. Die Abschrift
  ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
  des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu verse-
  hen.
     (5) Ein nach § 130b errichtetes gerichtliches
  elektronisches Dokument kann in Urschrift zuge-
  stellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht.“
7. § 174 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                          „§ 174

                   Zustellung gegen
               Empfangsbekenntnis oder
          automatisierte Eingangsbestätigung“.

  b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
     „Das Dokument ist auf einem sicheren Übermitt-
     lungsweg im Sinne des § 130a Absatz 4 zu über-
     mitteln und gegen unbefugte Kenntnisnahme
     Dritter zu schützen. Die in Absatz 1 Genannten
     haben einen sicheren Übermittlungsweg für die

      Zustellung elektronischer Dokumente zu eröff-
      nen.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Zum
          Nachweis der Zustellung“ die Wörter „nach
          den Absätzen 1 und 2“ eingefügt.
      bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
          setzt:
          „Die Zustellung nach Absatz 3 wird durch ein
          elektronisches Empfangsbekenntnis nach-
          gewiesen. Das elektronische Empfangs-
          bekenntnis ist in strukturierter maschinen-
          lesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein

          vom Gericht mit der Zustellung zur Verfü-
          gung gestellter strukturierter Datensatz zu
          nutzen.“
 8. § 182 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Die Zustellungsurkunde ist der Geschäfts-

   stelle in Urschrift oder als elektronisches Dokument

   unverzüglich zurückzuleiten.“

 9. § 195 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 174 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“

10. § 298 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 298
                      Aktenausdruck
      (1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
   von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck
   für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
   vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit
   unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann
   ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in die-
   sem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort
   ist aktenkundig zu machen.
      (2) Wird das elektronische Dokument auf einem
   sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies
   aktenkundig zu machen.
      (3) Ist das elektronische Dokument mit einer
   qualifizierten elektronischen Signatur versehen und
   nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
   reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
   enthalten,
   1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
      kumentes ausweist,
   2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signa-
      tur ausweist,
   3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
      Anbringung der Signatur ausweist.
     (4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
   kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht wer-
   den.“

11. § 298a Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Ab-
    satz 2 ersetzt:

      „(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
   sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der
   Technik in ein elektronisches Dokument übertragen
   werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektroni-
   sche Dokument mit den eingereichten Schriftstü-
   cken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
   lich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten
   Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können
BGBl. 2013, Seite 3788 — Originalseite als Abbildung
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   sechs Monate nach der Übertragung vernichtet
   werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“
12. § 317 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Par-
      tei“ die Wörter „in Abschrift“ eingefügt.
   b) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz voran-
      gestellt:
       „Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur
       in Papierform erteilt.“
   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
   d) Absatz 6 wird Absatz 5.

13. In § 329 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe

    „§ 317 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Angabe

    „2“ eingefügt und wird die Angabe „Abs. 3 bis 5“
    durch die Wörter „Absatz 3 und 4“ ersetzt.

14. § 371a wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

          „(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem
       ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher an-
       gemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Ge-
       setzes), so kann für eine von diesem De-Mail-
       Konto versandte elektronische Nachricht der
       Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprü-
       fung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Ab-
       satz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch
       Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche
       Zweifel daran begründen, dass die Nachricht
       von dieser Person mit diesem Inhalt versandt
       wurde.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2
      wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

       „Ist das Dokument von der erstellenden öffent-
       lichen Behörde oder von der mit öffentlichem
       Glauben versehenen Person mit einer qualifizier-
       ten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437
       entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn das Doku-

       ment im Auftrag der erstellenden öffentlichen

       Behörde oder der mit öffentlichem Glauben ver-

       sehenen Person durch einen akkreditierten

       Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektro-

       nischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-

       Mail-Gesetzes versehen ist und die Absender-
       bestätigung die erstellende öffentliche Behörde
       oder die mit öffentlichem Glauben versehene
       Person als Nutzer des De-Mail-Kontos aus-
       weist.“

15. Nach § 371a wird folgender § 371b eingefügt:

                          „§ 371b

                       Beweiskraft
             gescannter öffentlicher Urkunden
      Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand
   der Technik von einer öffentlichen Behörde oder
   von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Per-
   son in ein elektronisches Dokument übertragen und
   liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische
   Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich
   übereinstimmt, finden auf das elektronische Doku-
   ment die Vorschriften über die Beweiskraft öffent-
   licher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind
   das Dokument und die Bestätigung mit einer quali-

   fizierten elektronischen Signatur versehen, gilt
   § 437 entsprechend.“
16. In § 416a wird die Angabe „§ 371a Abs. 2“ durch
    die Angabe „§ 371a Absatz 3“ ersetzt.
17. In § 416a wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch die
    Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.
18. Dem § 555 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf geson-
   derten Antrag des Klägers.“
19. Dem § 565 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Revision kann ohne Einwilligung des Revi-
   sionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen

   Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Haupt-

   sache zurückgenommen werden.“

20. In § 593 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ur-
    schrift oder“ gestrichen.

21. Dem § 689 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Akten können elektronisch geführt werden
   (§ 298a).“

22. Nach § 690 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:
   „Der Antrag kann unter Nutzung des elektronischen
   Identitätsnachweises nach § 18 des Personalaus-
   weisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthalts-
   gesetzes gestellt werden.“
23. In § 697 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 313b
    Abs. 2, § 317 Abs. 6“ durch die Wörter „§ 313b
    Absatz 2, § 317 Absatz 5“ ersetzt.

24. In § 699 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1
    und 3“ gestrichen.

25. In § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die
    Wörter „eine Ausfertigung oder“ gestrichen.

26. Nach § 945 wird folgender § 945a eingefügt:
                         „§ 945a
             Einreichung von Schutzschriften

      (1) Die Länder führen ein zentrales, länderüber-

   greifendes elektronisches Register für Schutz-

   schriften (Schutzschriftenregister). Schutzschriften

   sind vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen

   erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Ver-

   fügung.

      (2) Eine Schutzschrift gilt als bei allen ordent-
   lichen Gerichten der Länder eingereicht, sobald
   sie in das Schutzschriftenregister eingestellt ist.
   Schutzschriften sind sechs Monate nach ihrer Ein-
   stellung zu löschen.

     (3) Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register

   über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Ver-
   wendung der Daten ist auf das für die Erfüllung
   der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu be-
   schränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.“
27. Nach § 945a wird folgender § 945b eingefügt:
                         „§ 945b

                Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium der Justiz hat durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
   tes die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
   und Führung des Registers, über die Einreichung
   von Schutzschriften zum Register, über den Abruf
BGBl. 2013, Seite 3789 — Originalseite als Abbildung
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   von Schutzschriften aus dem Register, über die Er-
   hebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten
   der Datenübermittlung und -speicherung sowie der
   Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen.“
28. In § 1088 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
    durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 14a    Formulare; Verordnungsermächtigung“.

  b) Nach der Angabe zu § 14a wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 14b    Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, No-

               tare und Behörden“.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“
     durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Anträge und Erklärungen der Beteiligten so-
         wie schriftlich einzureichende Auskünfte,
         Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und
         Erklärungen Dritter können als elektronisches
         Dokument übermittelt werden.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 130a Abs. 1
         und 3 sowie § 298“ durch die Wörter „die
         §§ 130a und 298“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „und elektroni-
         sche Dokumente bei Gericht eingereicht“ ge-
         strichen.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die
         Bearbeitung der Dokumente geeignete Form“
         gestrichen.

     cc) In Satz 4 werden die Wörter „und der elektro-

         nischen Form“ gestrichen.

3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                          „§ 14a

          Formulare; Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Justiz kann durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-
  verordnung kann bestimmen, dass die in den For-
  mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
  in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
  teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
  verordnung zu bestimmenden Kommunikations-

  plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
  Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
  Identifikation des Formularverwenders abweichend
  von § 130a Absatz 3 der Zivilprozessordnung auch
  durch Nutzung des elektronischen Identitätsnach-
  weises nach § 18 des Personalausweisgesetzes
  oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen
  kann.“

4. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
                         „§ 14b

                  Nutzungspflicht für
          Rechtsanwälte, Notare und Behörden

     Werden Anträge und Erklärungen durch einen
  Rechtsanwalt, einen Notar, durch eine Behörde oder
  durch eine juristische Person des öffentlichen
  Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
  öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
  schlüsse eingereicht, so sind sie als elektronisches
  Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus
  technischen Gründen vorübergehend nicht möglich,
  bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vor-
  schriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglich-
  keit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich
  danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist
  ein elektronisches Dokument nachzureichen.“

5. § 229 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 3
                   Änderung des
              Arbeitsgerichtsgesetzes

  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 46a wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

     „Die Landesregierungen werden ermächtigt, ei-
     nem Arbeitsgericht durch Rechtsverordnung

     Mahnverfahren für die Bezirke mehrerer Arbeits-
     gerichte zuzuweisen. Die Zuweisung kann auf
     Mahnverfahren beschränkt werden, die maschi-
     nell bearbeitet werden. Die Landesregierungen
     können die Ermächtigung durch Rechtsverord-
     nung auf die jeweils zuständige oberste Landes-
     behörde übertragen. Mehrere Länder können die
     Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts über die Lan-

     desgrenzen hinaus vereinbaren.“

  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und bean-
     tragt eine Partei die Durchführung der mündli-
     chen Verhandlung, so gibt das Gericht, das den
     Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von
     Amts wegen an das Gericht ab, das in dem
     Mahnbescheid gemäß § 692 Absatz 1 Nummer 1
     der Zivilprozessordnung bezeichnet worden ist.
     Verlangen die Parteien übereinstimmend die Ab-
     gabe an ein anderes als das im Mahnbescheid
     bezeichnete Gericht, erfolgt die Abgabe dorthin.
     Die Geschäftsstelle hat dem Antragsteller unver-
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       züglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen
       zwei Wochen schriftlich zu begründen.“
  c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

       „Die Rechtsverordnung kann ein elektronisches
       Formular vorsehen; § 130c Satz 2 bis 4 der Zivil-
       prozessordnung gilt entsprechend.“
2. § 46c wird wie folgt gefasst:
                          „§ 46c
                 Elektronisches Dokument

    (1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
  schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen
  der Parteien sowie schriftlich einzureichende Aus-
  künfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und
  Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der fol-
  genden Absätze als elektronisches Dokument bei
  Gericht eingereicht werden.

     (2) Das elektronische Dokument muss für die Be-
  arbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bun-
  desregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit
  Zustimmung des Bundesrates die für die Übermitt-
  lung und Bearbeitung geeigneten technischen Rah-
  menbedingungen.

     (3) Das elektronische Dokument muss mit einer

  qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-

  tenden Person versehen sein oder von der verant-

  wortenden Person signiert und auf einem sicheren

  Übermittlungsweg eingereicht werden.

       (4) Sichere Übermittlungswege sind
  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-
     Kontos, wenn der Absender bei Versand der
     Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2
     des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich
     die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des
     De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

  2. der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen

     elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der

     Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem ent-
     sprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errich-
     teten elektronischen Postfach und der elektroni-
     schen Poststelle des Gerichts,

  3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
     Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
     eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer
     juristischen Person des öffentlichen Rechts und
     der elektronischen Poststelle des Gerichts; das
     Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
     Satz 2,

  4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege,
     die durch Rechtsverordnung der Bundesregie-
     rung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt
     werden, bei denen die Authentizität und Integrität
     der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet
     sind.
     (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen,
  sobald es auf der für den Empfang bestimmten Ein-
  richtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absen-
  der ist eine automatisierte Bestätigung über den
  Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
     (6) Ist ein elektronisches Dokument für das Ge-
  richt zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem
  Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des

  Eingangs und die geltenden technischen Rahmen-
  bedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Doku-
  ment gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung
  eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich
  in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten
  Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit
  dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich über-
  einstimmt.“
3. § 46e Absatz 2 und 3 wird durch folgenden Absatz 2
   ersetzt:

     „(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
  sonstige Unterlagen sollen nach dem Stand der
  Technik in ein elektronisches Dokument übertragen
  werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektroni-
  sche Dokument mit den eingereichten Schriftstü-
  cken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhalt-
  lich übereinstimmt. Die in Papierform eingereichten
  Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können
  sechs Monate nach der Übertragung vernichtet wer-
  den, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.“

4. Nach § 46e wird folgender § 46f eingefügt:
                         „§ 46f

         Formulare; Verordnungsermächtigung

     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

  Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die

  Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den

  Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teil-
  weise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu
  übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in
  der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommuni-
  kationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzu-
  stellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen,
  dass eine Identifikation des Formularverwenders ab-
  weichend von § 46c Absatz 3 auch durch Nutzung
  des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18

  des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5

  des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“

5. Nach § 46f wird folgender § 46g eingefügt:
                         „§ 46g

                     Nutzungspflicht
             für Rechtsanwälte, Behörden
          und vertretungsberechtigte Personen

     Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
  wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
  gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
  hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
  lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
  ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
  schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
  Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
  diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
  für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c
  Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
  Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
  hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
  den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
  gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
  oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
  Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
  zureichen.“
6. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
BGBl. 2013, Seite 3791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3791
  „Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Ab-
  satz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutz-
  schrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der
  Länder eingereicht.“
7. Dem § 85 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Ab-

  satz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutz-

  schrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der

  Länder eingereicht.“

                       Artikel 4

                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65a wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
     Absätze 1 bis 6 ersetzt:
        „(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-
     lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
     klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-
     reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,

     Übersetzungen und Erklärungen Dritter können

     nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-
     sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.

        (2) Das elektronische Dokument muss für die

     Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.

     Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-

     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für

     die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten

     technischen Rahmenbedingungen.

        (3) Das elektronische Dokument muss mit ei-

     ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-

     antwortenden Person versehen sein oder von der

     verantwortenden Person signiert und auf einem
     sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

        (4) Sichere Übermittlungswege sind
     1. der Postfach- und Versanddienst eines De-
        Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand
        der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
        Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
        und er sich die sichere Anmeldung gemäß
        § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen
        lässt,
     2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-
        deren elektronischen Anwaltspostfach nach
        § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder
        einem entsprechenden, auf gesetzlicher
        Grundlage errichteten elektronischen Postfach
        und der elektronischen Poststelle des Ge-
        richts,
     3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
        Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
        eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
        ner juristischen Person des öffentlichen
        Rechts und der elektronischen Poststelle des
        Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung
        nach Absatz 2 Satz 2,

     4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-
        ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-
        regierung mit Zustimmung des Bundesrates
        festgelegt werden, bei denen die Authentizität
        und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-
        heit gewährleistet sind.

        (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-

     gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-

     ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem

     Absender ist eine automatisierte Bestätigung
     über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die

     Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
     von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden
     keine Anwendung.
        (6) Ist ein elektronisches Dokument für das
     Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
     dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-
     keit des Eingangs und die geltenden technischen
     Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
     Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
     Einreichung eingegangen, sofern der Absender
     es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-
     beitung geeigneten Form nachreicht und glaub-
     haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten
     Dokument inhaltlich übereinstimmt.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.

2. § 65b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-

   sätze 2 bis 6 ersetzt:

     „(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
  von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck

  für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu

  vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-

  verhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein

  Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall

  dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-

  kundig zu machen.

     (3) Wird das elektronische Dokument auf einem

  sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies

  aktenkundig zu machen.

      (4) Ist das elektronische Dokument mit einer qua-
  lifizierten elektronischen Signatur versehen und
  nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
  reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
  enthalten,
  1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
     kumentes ausweist,

  2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
     ausweist,
  3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
     Anbringung der Signatur ausweist.
    (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
  kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs
  Monaten gelöscht werden.
     (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,
  sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und
  sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in
  ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es
  ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
  ment mit den eingereichten Schriftstücken und
  sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
  stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-
  cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate
BGBl. 2013, Seite 3792 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3792
  nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie
  nicht rückgabepflichtig sind.“

3. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt:

                         „§ 65c

          Formulare; Verordnungsermächtigung

     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
  Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die
  Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den
  Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teil-
  weise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu
  übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in
  der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommuni-
  kationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzu-
  stellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen,
  dass eine Identifikation des Formularverwenders ab-
  weichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung
  des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18
  des Personalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5
  des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.“

4. Nach § 65c wird folgender § 65d eingefügt:

                         „§ 65d

                   Nutzungspflicht für
               Rechtsanwälte, Behörden
          und vertretungsberechtigte Personen

     Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
  wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
  gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
  hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
  lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
  ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
  schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
  Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
  diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
  für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a
  Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
  Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
  hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
  den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
  gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
  oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
  Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
  zureichen.“

5. In § 92 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „in Ur-
   schrift oder“ gestrichen.

6. In § 93 Satz 1 wird die Angabe „§ 65a Abs. 2 Satz 2“
   durch die Wörter „§ 65a Absatz 5 Satz 3“ ersetzt.
7. § 137 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 65a Abs. 3“ durch
     die Angabe „§ 65a Absatz 7“ und die Angabe
     „§ 65b Abs. 4“ durch die Angabe „§ 65b Absatz 6“
     ersetzt.
  b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 65a Abs. 3“ durch
     die Angabe „§ 65a Absatz 7“ ersetzt.

  c) In Satz 3 werden das Wort „Ausfertigungen“ und
     das nachfolgende Komma gestrichen.

                       Artikel 5
                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung

   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Au-

gust 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
     Absätze 1 bis 6 ersetzt:

        „(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-
     lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
     klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-
     reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
     Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
     nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-
     sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
        (2) Das elektronische Dokument muss für die
     Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
     Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
     die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
     technischen Rahmenbedingungen.

        (3) Das elektronische Dokument muss mit ei-
     ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-
     antwortenden Person versehen sein oder von der
     verantwortenden Person signiert und auf einem
     sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

        (4) Sichere Übermittlungswege sind
     1. der Postfach- und Versanddienst eines De-
        Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand
        der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
        Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
        und er sich die sichere Anmeldung gemäß
        § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen
        lässt,
     2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-
        deren elektronischen Anwaltspostfach nach
        § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder
        einem entsprechenden, auf gesetzlicher
        Grundlage errichteten elektronischen Postfach
        und der elektronischen Poststelle des Ge-
        richts,

     3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
        Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
        eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
        ner juristischen Person des öffentlichen
        Rechts und der elektronischen Poststelle des
        Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung
        nach Absatz 2 Satz 2,
     4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-
        ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-
        regierung mit Zustimmung des Bundesrates
        festgelegt werden, bei denen die Authentizität
        und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-
        heit gewährleistet sind.
        (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
     gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
     ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
     Absender ist eine automatisierte Bestätigung
     über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die
BGBl. 2013, Seite 3793 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3793
     Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
     von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden
     keine Anwendung.
        (6) Ist ein elektronisches Dokument für das
     Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies
     dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-
     keit des Eingangs und die geltenden technischen
     Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
     Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren
     Einreichung eingegangen, sofern der Absender
     es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-
     beitung geeigneten Form nachreicht und glaub-
     haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten
     Dokument inhaltlich übereinstimmt.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2. § 55b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-
   sätze 2 bis 6 ersetzt:
     „(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
  von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck
  für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
  vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-
  verhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein
  Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall
  dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-
  kundig zu machen.
     (3) Wird das elektronische Dokument auf einem
  sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies
  aktenkundig zu machen.

      (4) Ist das elektronische Dokument mit einer qua-
  lifizierten elektronischen Signatur versehen und
  nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
  reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
  enthalten,

  1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
     kumentes ausweist,
  2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur
     ausweist,
  3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die
     Anbringung der Signatur ausweist.
    (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
  kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs
  Monaten gelöscht werden.
     (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,
  sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und
  sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in
  ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es
  ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
  ment mit den eingereichten Schriftstücken und
  sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
  stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-
  cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate
  nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie
  nicht rückgabepflichtig sind.“
3. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt:

                         „§ 55c
         Formulare; Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Justiz kann durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-
  verordnung kann bestimmen, dass die in den For-
  mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise

  in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
  teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
  verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
  plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.
  Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine
  Identifikation des Formularverwenders abweichend
  von § 55a Absatz 3 auch durch Nutzung des elek-
  tronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-
  sonalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-
  enthaltsgesetzes erfolgen kann.“
4. Nach § 55c wird folgender § 55d eingefügt:
                          „§ 55d

                   Nutzungspflicht für
               Rechtsanwälte, Behörden
          und vertretungsberechtigte Personen
     Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
  wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
  gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
  hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
  lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
  ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
  schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
  Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
  diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
  für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a
  Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
  Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
  hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
  den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
  gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
  oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
  Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-
  zureichen.“

5. In § 81 Absatz 2 wird die Angabe „§ 55a Abs. 2
   Satz 2“ durch die Wörter „§ 55a Absatz 5 Satz 3“
   ersetzt.
6. In § 82 Absatz 1 Satz 3 und § 86 Absatz 5 Satz 1
   werden jeweils die Wörter „in Urschrift oder“ gestri-
   chen.

                       Artikel 6
                   Änderung der
               Finanzgerichtsordnung
  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
     Absätze 1 bis 6 ersetzt:
        „(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren An-
     lagen, schriftlich einzureichende Anträge und Er-
     klärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzu-
     reichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten,
     Übersetzungen und Erklärungen Dritter können
     nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektroni-
     sches Dokument bei Gericht eingereicht werden.
       (2) Das elektronische Dokument muss für die
     Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein.
     Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
     ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für
BGBl. 2013, Seite 3794 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3794
       die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
       technischen Rahmenbedingungen.
          (3) Das elektronische Dokument muss mit ei-
       ner qualifizierten elektronischen Signatur der ver-
       antwortenden Person versehen sein oder von der
       verantwortenden Person signiert und auf einem
       sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
         (4) Sichere Übermittlungswege sind
       1. der Postfach- und Versanddienst eines De-
          Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand
          der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1
          Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist
          und er sich die sichere Anmeldung gemäß

          § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen

          lässt,

       2. der Übermittlungsweg zwischen dem beson-

          deren elektronischen Anwaltspostfach nach
          § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder
          einem entsprechenden, auf gesetzlicher
          Grundlage errichteten elektronischen Postfach
          und der elektronischen Poststelle des Ge-
          richts,
       3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
          Durchführung eines Identifizierungsverfahrens
          eingerichteten Postfach einer Behörde oder ei-
          ner juristischen Person des öffentlichen
          Rechts und der elektronischen Poststelle des
          Gerichts; das Nähere regelt die Verordnung
          nach Absatz 2 Satz 2,
       4. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswe-
          ge, die durch Rechtsverordnung der Bundes-
          regierung mit Zustimmung des Bundesrates
          festgelegt werden, bei denen die Authentizität
          und Integrität der Daten sowie die Barrierefrei-
          heit gewährleistet sind.
          (5) Ein elektronisches Dokument ist eingegan-
       gen, sobald es auf der für den Empfang bestimm-
       ten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem
       Absender ist eine automatisierte Bestätigung
       über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die
       Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung
       von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden
       keine Anwendung.

          (6) Ist ein elektronisches Dokument für das

       Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies

       dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksam-

       keit des Eingangs und die geltenden technischen

       Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

       Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren

       Einreichung eingegangen, sofern der Absender
       es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bear-
       beitung geeigneten Form nachreicht und glaub-
       haft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten

       Dokument inhaltlich übereinstimmt.“

  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
2. § 52b Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Ab-
   sätze 2 bis 6 ersetzt:
     „(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist
  von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck
  für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
  vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit un-
  verhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein
  Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall

  dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist akten-
  kundig zu machen.
     (3) Ist das elektronische Dokument auf einem si-
  cheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies ak-
  tenkundig zu machen.
     (4) Wird das elektronische Dokument mit einer
  qualifizierten elektronischen Signatur versehen und
  nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg einge-
  reicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber
  enthalten,
  1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-
     kumentes ausweist,

  2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur

     ausweist,

  3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die

     Anbringung der Signatur ausweist.

    (5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument
  kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs
  Monaten gelöscht werden.
     (6) Wird die Akte in elektronischer Form geführt,
  sollen in Papierform eingereichte Schriftstücke und
  sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik in
  ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es
  ist sicherzustellen, dass das elektronische Doku-
  ment mit den eingereichten Schriftstücken und
  sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich überein-
  stimmt. Die in Papierform eingereichten Schriftstü-
  cke und sonstige Unterlagen können sechs Monate
  nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie
  nicht rückgabepflichtig sind.“
3. Nach § 52b wird folgender § 52c eingefügt:
                         „§ 52c

         Formulare; Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Justiz kann durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
  tes elektronische Formulare einführen. Die Rechts-
  verordnung kann bestimmen, dass die in den For-
  mularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise
  in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermit-
  teln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechts-
  verordnung zu bestimmenden Kommunikations-
  plattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen.

  Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine

  Identifikation des Formularverwenders abweichend

  von § 52a Absatz 3 auch durch Nutzung des elek-

  tronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Per-

  sonalausweisgesetzes oder § 78 Absatz 5 des Auf-

  enthaltsgesetzes erfolgen kann.“

4. Nach § 52c wird folgender § 52d eingefügt:
                         „§ 52d

                  Nutzungspflicht für

              Rechtsanwälte, Behörden
         und vertretungsberechtigte Personen
     Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen so-
  wie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärun-
  gen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Be-
  hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
  lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
  ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
  schlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
  Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach
BGBl. 2013, Seite 3795 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3795
  diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen,
  für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a
  Absatz 4 Nummer 2 zur Verfügung steht. Ist eine
  Übermittlung aus technischen Gründen vorüberge-
  hend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach
  den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber-
  gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung
  oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf
  Anforderung ist ein elektronisches Dokument nach-

  zureichen.“

5. In § 65 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „die Ur-
   schrift oder“ gestrichen.
6. In § 77 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ur-
   schrift oder“ gestrichen.

                       Artikel 7
                   Änderung der
            Bundesrechtsanwaltsordnung

   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-

fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „die Kanzleianschrift“ ein Komma und die Wörter
   „die Adresse des besonderen elektronischen An-
   waltspostfachs“ eingefügt.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

                          „§ 31a
      Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
     (1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach
  Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines
  Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeich-
  nis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt
  ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein.
  Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll

  barrierefrei ausgestaltet sein.

     (2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicher-
  zustellen, dass der Zugang zu dem besonderen
  elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein siche-
  res Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen

  Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschied-

  lich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für
  Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen.

    (3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die
  Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechti-
  gung zu dem besonderen elektronischen Anwalts-
  postfach auf und löscht dieses.“
3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:
                          „§ 31b

                Verordnungsermächtigung

     Das Bundesministerium der Justiz regelt durch
  Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-

  tes die Einzelheiten der Errichtung eines Verzeich-

  nisdienstes besonderer elektronischer Anwaltspost-

  fächer sowie die Einzelheiten der Führung, des Ein-

  tragungsverfahrens, der Zugangsberechtigung so-

  wie der Barrierefreiheit.“

4. Nach § 49b wird folgender § 49c eingefügt:

                          „§ 49c
             Einreichung von Schutzschriften

    Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften
  ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach
  § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.“
5. Dem § 177 Absatz 2 wird folgende Nummer 7 ange-
   fügt:

  „7. die elektronische Kommunikation der Rechtsan-

      wälte mit Gerichten, Behörden und sonstigen
      Dritten zu unterstützen.“

                       Artikel 8
                  Änderung des
               Einführungsgesetzes
          zum Rechtsdienstleistungsgesetz
   § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechts-
dienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 133“ durch die
   Wörter „§ 130a Absatz 4 Nummer 2, §§ 130d, 133“
   ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter „und § 11 Satz 3“
   durch ein Komma und die Wörter „§ 11 Satz 3, § 14
   Absatz 2 Satz 2 und § 14b“ ersetzt.

3. In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 11 Abs. 2
   Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 46c Absatz 4
   Nummer 2, § 46g“ eingefügt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1“
   durch die Wörter „§ 65a Absatz 4 Nummer 2, §§ 65d
   und 73 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
5. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1“
   durch die Wörter „§ 55a Absatz 4 Nummer 2, §§ 55d,
   67 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

6. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Satz 1“

   durch die Wörter „§ 52a Absatz 4 Nummer 2, §§ 52d,
   62 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 9

                    Änderung des

                   Patentgesetzes

  In § 125a Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 130a Abs. 1
Satz 1 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a
Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6“ ersetzt.

                      Artikel 10

                    Änderung des
                   Markengesetzes

  In § 95a Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Ok-

tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I

S. 682), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes

vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert wor-

den ist, werden die Wörter „§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3

sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 130a Absatz 1, 2
Satz 1, Absatz 5 und 6“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3796 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3796
                      Artikel 11
                  Änderung des
            Geschmacksmustergesetzes
   In § 25 Absatz 1 des Geschmacksmustergesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
S. 3533) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3“ durch die
Wörter „§ 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6“

ersetzt.

                      Artikel 12

                   Änderung der

                 Grundbuchordnung

   Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013

(BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 81 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische

     Dokumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Be-
     arbeitung der Dokumente geeignete Form“ ge-
     strichen.

  c) In Satz 5 werden die Wörter „und der elektroni-
     schen Form“ gestrichen.

2. In § 137 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 371a
   Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 371a Absatz 3
   Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 13
                    Änderung der
     Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
   In § 13 Absatz 3 Satz 5 und § 26 Absatz 2 Satz 3 der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. I
S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert
worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.

                      Artikel 14

                   Änderung der
             Handelsregisterverordnung

  In § 8 Absatz 3 Satz 4 und § 9 Absatz 6 Satz 1 der

Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937

(RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 2
des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geän-
dert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 298 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.

                      Artikel 15
                   Änderung der
               Schiffsregisterordnung
   § 89 Absatz 4 der Schiffsregisterordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Do-
   kumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.
2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bear-
   beitung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.
3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen
   Form“ gestrichen.

                       Artikel 16

                  Änderung des

      Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
  § 95 Absatz 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahr-
zeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-

rungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fas-

sung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „und elektronische Do-

   kumente bei Gericht eingereicht“ gestrichen.

2. In Satz 2 werden die Wörter „und die für die Bear-

   beitung der Dokumente geeignete Form“ gestrichen.

3. In Satz 5 werden die Wörter „und der elektronischen

   Form“ gestrichen.

                       Artikel 17

                   Änderung des
          Verwaltungszustellungsgesetzes

   In § 5a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungszustellungs-
gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird die Angabe „§ 371a Absatz 2“ durch die An-
gabe „§ 371a Absatz 3“ ersetzt.

                       Artikel 18
                  Änderung des
        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 46 Absatz 8 wird die Angabe „§ 191a Abs. 1

   Satz 1“ durch die Wörter „§ 191a Absatz 1 Satz 1
   bis 4“ ersetzt.

2. § 110d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 298 Abs. 2“ durch

      die Angabe „§ 298 Absatz 3“ ersetzt.

   b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 317 Abs. 5“ durch
      die Wörter „§ 169 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4“
      ersetzt.

                       Artikel 19
                   Änderung des
            Gerichtsverfassungsgesetzes
   § 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 3797 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3797
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann
  Schriftsätze und andere Dokumente in einer für sie
  wahrnehmbaren Form bei Gericht einreichen. Sie
  kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
  Absatz 2 verlangen, dass ihr Schriftsätze und andere
  Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens barriere-
  frei zugänglich gemacht werden. Ist der blinden oder
  sehbehinderten Person Akteneinsicht zu gewähren,
  kann sie verlangen, dass ihr die Akteneinsicht nach
  Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 bar-
  rierefrei gewährt wird. Ein Anspruch im Sinne der
  Sätze 1 bis 3 steht auch einer blinden oder sehbe-
  hinderten Person zu, die von einer anderen Person
  mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt oder
  hierfür bestellt worden ist. Auslagen für die barriere-
  freie Zugänglichmachung nach diesen Vorschriften
  werden nicht erhoben.“

2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
     „(3) Sind elektronische Formulare eingeführt
  (§ 130c der Zivilprozessordnung, § 14a des Geset-
  zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  § 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65c des Sozial-
  gerichtsgesetzes, § 55c der Verwaltungsgerichts-
  ordnung, § 52c der Finanzgerichtsordnung), sind
  diese blinden oder sehbehinderten Personen barrie-
  refrei zugänglich zu machen. Dabei sind die Stan-
  dards von § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-
  Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I
  S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung maßge-
  bend.“
3. Vor Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze ein-
   gefügt:
  „Elektronische Dokumente sind für blinde oder seh-
  behinderte Personen barrierefrei zu gestalten, soweit
  sie in Schriftzeichen wiedergegeben werden. Erfolgt
  die Übermittlung eines elektronischen Dokuments
  auf einem sicheren Übermittlungsweg, ist dieser bar-
  rierefrei auszugestalten.“

                      Artikel 20

                   Änderung der

          Zugänglichmachungsverordnung

   Die Zugänglichmachungsverordnung vom 26. Feb-
ruar 2007 (BGBl. I S. 215) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 191a
   Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 191a Absatz 1
   Satz 2“ ersetzt.

2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Barriere-
   freie Informationstechnikverordnung“ durch die Wör-
   ter     „Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
   vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der
   jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

                      Artikel 21

                 Änderung des
        Gerichtskostengesetzes und des
 Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
  In Absatz 3 Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000
der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskosten-
gesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt

durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, und in Absatz 3
Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 2000 der Anlage 1
(Kostenverzeichnis) zum Gesetz über Gerichtskosten in
Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 49
des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 191a
Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die Angabe „§ 191a Abs. 1
Satz 5 GVG“ ersetzt.

                      Artikel 22
                   Änderung des
        Gerichts- und Notarkostengesetzes

   In Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 31000 der
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notar-
kostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG“ durch die
Angabe „§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG“ ersetzt.

                      Artikel 23

                   Änderung des
                  Wechselgesetzes
   Artikel 44 Absatz 6 Satz 2 des Wechselgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4133-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
„Die Vorlegung der Bekanntmachung des gerichtlichen
Beschlusses im Internet oder der Veröffentlichung nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ist der Vor-
legung des gerichtlichen Beschlusses gleichzuachten.“

                      Artikel 24
     Verordnungsermächtigung für die Länder

   (1) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass § 130a der
Zivilprozessordnung, § 14 Absatz 2 und 4 des Gesetzes

über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46c des
Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsge-
setzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52a
der Finanzgerichtsordnung, § 81 Absatz 4 Satz 1, 2
und 5 der Grundbuchordnung, § 89 Absatz 4 Satz 1, 2
und 5 der Schiffsregisterordnung, § 95 Absatz 2 Satz 1,
2 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in
der jeweils am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung
bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres 2018 oder
2019 weiter Anwendung finden. Die Fortgeltung der in
Satz 1 genannten Vorschriften kann nur einheitlich be-
stimmt werden.

   (2) Die Landesregierungen können für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in Arti-
kel 26 Absatz 7 genannten Bestimmungen ganz oder
teilweise bereits am 1. Januar 2020 oder am 1. Januar
2021 in Kraft treten. Sofern die Landesregierung von
der Ermächtigung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht
hat, kommt nur ein Inkrafttreten am 1. Januar 2021 in
Betracht.
BGBl. 2013, Seite 3798 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3798
  (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverord-
nung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

                      Artikel 25

    Verordnungsermächtigungen für den Bund

   Die Bundesregierung kann von den durch dieses Ge-
setz eröffneten Ermächtigungen zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach § 130a der Zivilprozessord-

nung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des

Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichts-

ordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung ab dem
1. Januar 2016 Gebrauch machen.

                      Artikel 26

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 9 am 1. Januar 2018 in Kraft.
    (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 15
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 18 und 19 tritt am 1. Januar
2014 in Kraft.

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

     (4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und f, Num-
  mer 3, 5, 6, 8, 12, 13, 14, 16, 20, 21, 23, 25 und 27,
  Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, Arti-
  kel 3 Nummer 1 und 4, Artikel 4 Nummer 3, 5 und 7
  Buchstabe c, Artikel 5 Nummer 3 und 6, Artikel 6 Num-
  mer 3, 5 und 6, Artikel 7 Nummer 3 und 5, Artikel 12

  Nummer 2, die Artikel 17, 18 Nummer 1, 2 Buchstabe b,
  Artikel 19 Nummer 1 und 2 sowie die Artikel 20 bis 23
  treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

     (5) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 26,

  Artikel 3 Nummer 6 und 7 sowie Artikel 7 Nummer 1

  und 2 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

    (6) Artikel 7 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2017 in
  Kraft.
     (7) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, Ar-
  tikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4, Artikel 3

  Nummer 5, Artikel 4 Nummer 4, Artikel 5 Nummer 4
  sowie Artikel 6 Nummer 4 treten am 1. Januar 2022 in
  Kraft.
     (8) Artikel 24 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und am
  1. Januar 2022 außer Kraft.
     (9) Artikel 25 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am
  1. Januar 2018 außer Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 10. Oktober 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a M e r k e l
                                   Die Bundesministerin der Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Hans-Peter Friedrich
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und Soziales
                                           Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3786. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b841f49d16d7e005….