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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 349

BGBl. 2025 I Nr. 349 · 54.286 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                             Teil I

2025                        Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2025                                                  Nr. 349

                                            Gesetz
                   zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens
                                 in der Zivilgerichtsbarkeit*

                                                   Vom 22. Dezember 2025


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                            Artikel 1

                                       Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1120 die folgende Angabe eingefügt:
                                                     „Buch 12
                                            Erprobung und Evaluierung
                                                            Abschnitt 1
                                                      Allgemeine Vorschriften
   § 1121      Zielsetzung und Anwendungsbereich

                                                          Abschnitt 2
                                               Erprobung eines Online-Verfahrens
                                                             Titel 1
                                                        Anwendungsbereich
   § 1122      Umfang der Erprobung
   § 1123      Verordnungsermächtigungen

                                                               Titel 2
                                                              Verfahren
   § 1124      Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
   § 1125      Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung




* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
  (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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  § 1126      Digitale Strukturierung
  § 1127      Verhandlung
  § 1128      Versäumnisurteil
  § 1129      Beweisaufnahme
  § 1130      Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung

                                                       Titel 3
                                                Kommunikationsplattform
  § 1131      Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen
  § 1132      Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
  § 1133      Nutzungspflichten; Gelegenheit zur Identifizierung

                                                         Titel 4
                                                       Evaluierung
  § 1134      Evaluierung

                                                     Abschnitt 3
                                     Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme
  § 1135      Umfang der Erprobung
  § 1136      Evaluierung“.

2. § 130a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
           bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
3. In § 495 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
4. § 794 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
  „8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung
      (EG) Nr. 861/2007 ergangen sind;“.
5. Nach § 1120 wird das folgende Buch 12 eingefügt:
                                                        „Buch 12

                                                Erprobung und Evaluierung

                                                       Abschnitt 1

                                                 Allgemeine Vorschriften

                                                         § 1121

                                         Zielsetzung und Anwendungsbereich
    (1) Die Vorschriften dieses Buches dienen der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und
  Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit sowie der Vorbereitung ihrer
  möglichen dauerhaften Regulierung.
    (2) Die Erprobung umfasst die in diesem Buch geregelten Anwendungsgebiete. Soweit für die jeweilige
  Erprobung nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses
  Gesetzes.
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                                                     Abschnitt 2

                                         Erprobung eines Online-Verfahrens

                                                        Titel 1

                                                Anwendungsbereich

                                                       § 1122

                                               Umfang der Erprobung
     (1) Das Online-Verfahren wird nach den Vorschriften dieses Abschnitts erprobt. Es steht den Rechtsuchenden
  als eine Alternative zu den weiteren Verfahren nach diesem Gesetz zur Verfügung.
    (2) Die Erprobung ist auf solche Klageverfahren vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
  beschränkt, in denen die Zahlung einer Geldsumme geltend gemacht wird, die den Betrag nach § 23 Nummer 1
  des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht übersteigt. Sie ist nicht anzuwenden auf Verfahren in der Zuständigkeit
  der Amtsgerichte nach § 23a des Gerichtsverfassungsgesetzes.
    (3) Fällt eine im Online-Verfahren eingereichte Klage nicht in den Anwendungsbereich nach Absatz 2, so wird
  das Verfahren ohne Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts fortgeführt. Auf diese Fortführung des
  Verfahrens hat das Gericht die Parteien hinzuweisen.


                                                       § 1123

                                            Verordnungsermächtigungen
     (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
  1. diejenigen Amtsgerichte, die an der Erprobung des Online-Verfahrens teilnehmen,
  2. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht das Online-
     Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eingeführt
     wird, sowie
  3. den Zeitpunkt, in dem bei einem nach Nummer 1 an der Erprobung teilnehmenden Amtsgericht eine
     Kommunikationsplattform nach § 1131 eingeführt wird.
  Die Landesregierungen können die Teilnahme eines Amtsgerichts nach Satz 1 Nummer 1 auf Streitigkeiten über
  Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränken. Die Landesregierungen können die in Satz 1
  genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
    (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines
  Amtsgerichts für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte für die Teilnahme an der Erprobung, auch für einzelne
  Sachgebiete, zu bestimmen, sofern dies für die sachdienliche Förderung oder die schnellere Erledigung von
  Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
  Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
    (3) Mehrere Länder können vereinbaren, ein gemeinsames Amtsgericht zur Teilnahme an der Erprobung,
  auch für einzelne Sachgebiete, zu bestimmen, das über die Landesgrenzen hinaus zuständig ist.


                                                        Titel 2

                                                      Verfahren

                                                       § 1124

                                Digitale Kommunikation; Verordnungsermächtigung
     (1) Das Online-Verfahren ist eröffnet, sofern die Klage
  1. mittels eines digitalen Eingabesystems erstellt und wie folgt bei Gericht eingereicht wird:
     a) auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsanwälte oder
        nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 durch Nutzer eines Postfachs oder
     b) über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Eingabe nach § 1132 Absatz 1 oder
  2. über die Kommunikationsplattform nach § 1131 durch Übermittlung nach § 1132 Absatz 2 bei Gericht
     eingereicht wird.
  Reicht eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt die Klage ein, muss diese mit einer qualifizierten
  elektronischen Signatur des verantwortenden Rechtsanwaltes versehen sein.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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     (2) Für Anträge und Erklärungen der Parteien, die im Anschluss an die Klageeinreichung nach Absatz 1
  erstellt werden, können weitere digitale Eingabesysteme genutzt werden. Für die Einreichung bei Gericht gilt
  Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.
    (3) Soweit digitale Eingabesysteme nach Absatz 2 bereitgestellt sind, müssen die Parteien diese bei einer
  Anordnung des Gerichts nutzen
  1. bei Ansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 oder
  2. bei Ansprüchen, die den durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Anwendungsgebieten für eine
     Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren unterfallen.
  Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind und nicht anwaltlich vertreten sind; diesen steht auch
  die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.
    (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer
  Verfahren im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 zu bestimmen.
     (5) Bei einem Mahnverfahren kann nach einem Widerspruch nach § 696 Absatz 1 Satz 1 das beantragte
  streitige Verfahren als Online-Verfahren geführt werden, sofern
  1. der Anwendungsbereich der Erprobung nach § 1122 Absatz 2 eröffnet ist,
  2. das Gericht, an das der Rechtsstreit nach § 696 Absatz 1 Satz 1 abgegeben wurde, für die Durchführung des
     streitigen Verfahrens zuständig und auf der Grundlage des § 1123 zur Teilnahme an der Erprobung bestimmt
     ist,
  3. der Antragsteller seinen Anspruch nach § 697 Absatz 1 Satz 1 ungeachtet der dort genannten Frist unter
     Nutzung eines digitalen Eingabesystems nach Absatz 1 begründet und
  4. das Gericht bis zum Eingang der Begründung nach Nummer 3 keine verfahrensleitenden Maßnahmen
     getroffen hat.
  Entsprechendes gilt nach einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 700 Absatz 3. Kommt
  eine Fortführung im Online-Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 in Betracht, ist der Antragsteller mit der
  Aufforderung zur Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 Satz 1 auf diese Möglichkeit hinzuweisen.


                                                        § 1125

                     Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung
     (1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz und
  für Verbraucherschutz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach
  § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabe­
  systeme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich
  bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts­
  verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen
  Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme zu
  bestimmen.
    (2) Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der
  Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
  barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit
  sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.
      (3) Die Stelle, die digitale Eingabesysteme nach Absatz 1 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur
  verarbeiten, soweit dies für die Nutzung der digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 erforderlich
  ist. Die Daten dürfen in den digitalen Eingabesystemen zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu
  ermöglichen, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. Die zwischen­
  gespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach der letzten Bearbeitung der digitalen Eingabesysteme
  automatisch zu löschen.
     (4) Anträge und Erklärungen, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erstellt wurden, können abweichend von
  § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden,
  sofern für diesen im Online-Verfahren eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.


                                                        § 1126

                                               Digitale Strukturierung
     (1) Das Gericht kann Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff zu strukturieren. Für die
  Strukturierung nach Satz 1 können digitale Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 2 oder elektronische
  Dokumente genutzt werden.
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     (2) Das Gericht kann insbesondere
  1. anordnen, dass der Beklagte die Klageerwiderung sowie die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag
     demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen oder in einem digitalen Verfahrens­
     dokument ergänzen, und
  2. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihres Vortrags durch Zuordnung von Eingabefeldern zum
     jeweiligen Streitstoff aufgeben; hiermit kann eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige
     Punkte verbunden werden.


                                                      § 1127

                                                   Verhandlung
    (1) In geeigneten Fällen kann das Gericht abweichend von § 128 Absatz 1 eine Entscheidung ohne mündliche
  Verhandlung treffen. Das Gericht bestimmt insbesondere einen Termin zur mündlichen Verhandlung,
  1. wenn es diese aufgrund einer Beweisaufnahme für erforderlich erachtet,
  2. wenn die Ermöglichung höchstpersönlicher mündlicher Äußerungen geboten erscheint,
  3. wenn es diese zum Zweck der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits für erforderlich erachtet oder
  4. wenn mindestens eine der Parteien die mündliche Verhandlung beantragt; Artikel 5 Absatz 1a Satz 2 bis 4 der
     Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gilt entsprechend.
  Für die Bestimmung eines Termins zur Durchführung einer Güteverhandlung gilt Satz 2 Nummer 3 entsprechend.
    (2) Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestimmt das Gericht alsbald den Zeitpunkt, bis zu
  dem Anträge und Erklärungen der Parteien eingereicht werden können, und den Termin der Entscheidung.
     (3) Bestimmt das Gericht einen Termin zur Güteverhandlung oder zur mündlichen Verhandlung, so soll dieser
  als Videoverhandlung nach § 128a stattfinden. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht abweichend von
  Satz 1 anordnen, dass eine Güteverhandlung oder eine mündliche Verhandlung durch Tonübertragung oder
  mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommunikationsmittel stattfindet.
    (4) Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht das Verfahren abweichend von den §§ 275 und 276 in
  Verbindung mit § 495 nach billigem Ermessen bestimmen.
     (5) Als vorbereitende Maßnahme nach § 273 in Verbindung mit § 495 kann das Gericht Auskünfte aus
  allgemein zugänglichen Quellen abrufen. Dies betrifft auch offenkundige Tatsachen nach § 291, die nicht von
  den Parteien vorgebracht wurden. Das Gericht hat die Parteien auf die verwendete Quelle hinzuweisen und das
  Ergebnis der Auskunft in einer für die Parteien nachvollziehbaren Weise offenzulegen.


                                                      § 1128

                                                 Versäumnisurteil
     (1) In den Fällen des § 1127 Absatz 4 fordert das Gericht den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, dem
  Gericht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klage anzuzeigen, dass er sich gegen die
  Klage verteidigen wolle. Mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte über die Frist nach Satz 1 und die Folgen
  einer Versäumung dieser Frist zu belehren. Die Belehrung nach Satz 2 hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen
  aus den §§ 91 und 708 Nummer 2 zu umfassen.
    (2) Hat der Beklagte entgegen Absatz 1 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen
  wolle, so trifft das Gericht auf Antrag des Klägers die Entscheidung nach § 331 Absatz 3 in Verbindung mit § 495
  ohne mündliche Verhandlung. § 276 Absatz 1 Satz 3 und 4 und § 335 Absatz 1 Nummer 4 jeweils in Verbindung
  mit § 495 sind entsprechend anzuwenden.
    (3) § 341a gilt mit der Maßgabe, dass das Gericht nach § 1127 Absatz 1 in geeigneten Fällen eine
  Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen kann.


                                                      § 1129

                                                 Beweisaufnahme
     (1) In geeigneten Fällen kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen abweichend von § 284 Absatz 2
  Satz 1 in Verbindung mit § 495 die Beweisaufnahme auch durch Tonübertragung oder mithilfe anderer geeigneter
  digitaler Kommunikationsmittel gestatten oder anordnen. § 284 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 in Verbindung
  mit § 495 bleibt unberührt.
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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     (2) Das Gericht kann abweichend von § 357 Absatz 1 in Verbindung mit § 495 entscheidungserhebliche
  Tatsachen auch durch Aussagen von Zeugen und Auskünfte von Sachverständigen feststellen, die mittels Bild-
  und Tonübertragung, schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mithilfe anderer geeigneter digitaler Kommuni­
  kationsmittel erfolgen. Eines Beweisbeschlusses nach den §§ 358 bis 360 in Verbindung mit § 495 bedarf es
  nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.
     (3) Für die Parteivernehmung gilt Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Eines Beweisbeschlusses nach § 450
  in Verbindung mit § 495 bedarf es nicht.


                                                      § 1130

                                  Benachrichtigung; Ersetzung der Verkündung
    (1) Der Nutzer eines Postfach- und Versanddienstes nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 ist über die von
  ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung eines elektronischen
  Dokuments in seinem Postfach darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann.
    (2) Die Verkündung eines Urteils oder eines Beschlusses kann durch dessen Zustellung ersetzt werden. Das
  Gericht bestimmt, bis wann die Zustellung spätestens erfolgen wird. § 310 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


                                                      Titel 3

                                            Kommunikationsplattform

                                                      § 1131

                           Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen
    (1) Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen
  Erprobung digitaler Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem
  Gericht dient. Die Kommunikationsplattform kann insbesondere genutzt werden, um elektronische Dokumente
  zur Einsicht und zum Datenabruf bereitzustellen oder um diese durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht
  zu bearbeiten. Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung
  ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.
    (2) Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als
  Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten
  Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche
  Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten
  Gerichten ganz oder teilweise übernehmen; Entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungs­
  module für die Zwecke nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und
  datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der
  Kommunikationsplattform und ihrer Anwendungsmodule zu bestimmen.
    (3) Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der
  Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
  barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit
  sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.
     (4) Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur
  verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach
  rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform
  zu löschen. Elektronische Dokumente aus dem über die Kommunikationsplattform geführten Verfahren sind zu
  den elektronisch geführten Prozessakten nach § 298a zu nehmen.
    (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und
  Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                       § 1132

                              Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen
     (1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und
  Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1131 ersetzt werden, sofern
  hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren
  genutzt wird:
  1. für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen
     Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 auch in Verbindung mit § 31b Absatz 5 der Bundesrechts­
     anwaltsordnung;
  2. für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in
     Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.
  Reicht im Fall von Satz 1 Nummer 1 eine andere berechtigte Person für den Rechtsanwalt Anträge und
  Erklärungen ein, müssen diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden
  Rechtsanwaltes versehen sein. Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere
  Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises auch durch andere geeignete Authentisierungsmittel
  erfolgen.
    (2) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente
  über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern
  1. ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
  2. bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der
     Daten gewährleistet, und
  3. für die elektronischen Dokumente auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch
     das Gericht eröffnet ist.
  § 130e gilt entsprechend.
     (3) Schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen ist ein strukturierter Datensatz beizufügen, der
  mindestens die Angaben nach § 2 Absatz 3 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung enthält. Schriftlich
  einzureichende Anträge und Erklärungen sind als strukturierte Datensätze zu übermitteln, soweit die für die
  Übermittlung und Bearbeitung von Daten geltenden Standards und Dateiformate in der Rechtsverordnung
  nach § 1131 Absatz 5 als verbindlich festgelegt sind.
    (4) Elektronische Dokumente sind bei Gericht eingegangen, sobald sie über die Kommunikationsplattform
  bereitgestellt sind. Der einreichenden Person ist ein Nachweis über den Eingang und den Zeitpunkt des
  Eingangs zu erteilen. § 130a Absatz 6 gilt entsprechend.
    (5) Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der
  Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die
  Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet.
    (6) Bei der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments über die Kommunikationsplattform ist der
  Empfänger über das von ihm zu diesem Zweck angegebene Postfach oder die von ihm zu diesem Zweck
  angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung des elektronischen Dokuments darüber zu
  benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere digitale
  Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform. Der
  Empfänger hat sich beim Datenabruf zu authentisieren. Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind
  zu protokollieren.
    (7) Besteht eine Nutzungspflicht nach § 1133, so kann ein elektronisches Dokument in den folgenden Fällen
  zugestellt werden, indem es zum Datenabruf über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wird:
  1. bei einer Zustellung durch das Gericht abweichend von § 173 Absatz 1 und 3,
  2. bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt abweichend von § 195 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2.
  Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind automatisiert zu bestätigen. § 173 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist
  entsprechend anzuwenden.


                                                       § 1133

                                                 Nutzungspflichten
     (1) Ist eine Kommunikationsplattform bereitgestellt, müssen die Verfahrensbeteiligten diese zur digitalen
  Kommunikation im Verfahren nutzen. Satz 1 gilt nicht für Parteien, die natürliche Personen sind, nicht
  anwaltlich vertreten sind und die sich nicht nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 identifiziert haben; diesen
  steht auch die Einreichung von Anträgen und Erklärungen bei Gericht nach den allgemeinen Vorschriften offen.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



      (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, sofern für einen Verfahrensbeteiligten kein Identifizierungsverfahren über die
  Kommunikationsplattform nach § 1132 Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung steht oder soweit für einen digitalen
  Kommunikationsvorgang im Verfahren keine Nutzung der Kommunikationsplattform eröffnet ist. Ist die digitale
  Kommunikation über die Kommunikationsplattform aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so
  gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. Ist die digitale Kommunikation über die Kommunikationsplattform für
  einen Verfahrensbeteiligten nicht zumutbar, so kann das Gericht gestatten, dass die Einreichung von Anträgen
  und Erklärungen nach den allgemeinen Vorschriften erfolgt.
     (3) Ist ein Verfahrensbeteiligter nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 nicht zur Nutzung der Kommunikations­
  plattform verpflichtet, so kann das Gericht anordnen, dass die weitere Kommunikation durch alle Verfahrens­
  beteiligten ohne Nutzung der Kommunikationsplattform zu führen ist.
    (4) Der Beklagte ist mit der Zustellung der Klageschrift auf den Umfang der Nutzungspflichten nach den
  Absätzen 1 bis 3 sowie auf die zur Verfügung stehenden Identifizierungsverfahren hinzuweisen.


                                                       Titel 4

                                                    Evaluierung

                                                       § 1134

                                                    Evaluierung
     (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts werden unter Beteiligung der an der Erprobung des Online-Verfahrens
  teilnehmenden Länder und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung
  gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember
  2025 evaluiert.
     (2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,
  1. in welchem Umfang von der Nutzung digitaler Eingabesysteme bei Klageeinreichung und im weiteren
     Verfahren Gebrauch gemacht wurde, einschließlich deren Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit und
     Bedienbarkeit,
  2. inwieweit Anwendungsgebiete für eine Vielzahl gleichgelagerter und standardisierbarer Verfahren inhaltlich
     und technisch erfasst werden konnten,
  3. in welchem Umfang und mit welchen Erfahrungen die Gerichte von den Möglichkeiten der §§ 1126 bis 1130
     Gebrauch gemacht haben, insbesondere wie oft eine oder beide Parteien die mündliche Verhandlung
     beantragt haben und in welchen Fällen und mit welcher Begründung die Gerichte diese Anträge abgelehnt
     haben,
  4. welche Funktionalitäten und Anwendungsmodule nach § 1131 Absatz 1 über die Kommunikationsplattform
     bereitgestellt wurden,
  5. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts entstanden sind
     und
  6. inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der
     Gesetzgebung zum Online-Verfahren geboten sind.


                                                     Abschnitt 3

                                   Erprobung weiterer digitaler Eingabesysteme

                                                       § 1135

                                               Umfang der Erprobung
     (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann digitale Eingabesysteme als
  Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem
  elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im
  Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buches.
     (2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                       § 1136

                                                     Evaluierung
    (1) § 1135 wird unter Beteiligung der an der Erprobung der digitalen Eingabesysteme teilnehmenden Länder
  und auf der Grundlage der technischen Entwicklung und der durch die Erprobung gewonnenen Erfahrungen und
  Erkenntnisse zwei Jahre, vier Jahre und acht Jahre nach dem 23. Dezember 2025 evaluiert.
     (2) Im Rahmen der Evaluierung soll untersucht werden,
  1. in welchem Umfang digitale Eingabesysteme nach § 1135 genutzt wurden, einschließlich deren Barriere­
     freiheit, Nutzerfreundlichkeit und Bedienbarkeit,
  2. welche Anwendungsgebiete inhaltlich und technisch erfasst werden konnten,
  3. welche Kosten und welcher Nutzen bei der Entwicklung und Anwendung der digitalen Eingabesysteme
     entstanden sind und
  4. inwieweit Fortentwicklungen, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs, sowie Verstetigungen der
     Gesetzgebung zu den digitalen Eingabesystemen geboten sind.“


                                                    Artikel 2

                             Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 1 wird gestrichen.
  b) Die Angabe zu Buch 12 Abschnitt 2, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 1, den §§ 1122 und 1123, Buch 12 Abschnitt 2
     Titel 2, den §§ 1124 bis 1130, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 3, den §§ 1131 bis 1133, Buch 12 Abschnitt 2 Titel 4,
     § 1134, Buch 12 Abschnitt 3 und den §§ 1135 und 1136 wird gestrichen.
2. Vor § 1121 wird die Überschrift des Abschnitts 1 gestrichen.
3. Buch 12 Abschnitt 2 und 3 wird gestrichen.


                                                    Artikel 3

                        Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
  Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I
S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 440) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird gestrichen.
  b) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.
2. In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.


                                                    Artikel 4

                            Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent­
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 37 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                    Artikel 5

                         Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung
  Die Schutzschriftenregisterverordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135), die durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
  „(5) Sichere Übermittlungswege sind:
1. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b
   der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,
2. der Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach, das dem
   Anwaltspostfach nach Nummer 1 entspricht, und dem Register,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten
   Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und dem Register,
4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten
   elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und dem
   Register,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach-
   und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und dem
   Register,
6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 4 Satz 1
   Nummer 5 der Zivilprozessordnung festgelegt werden.“


                                                    Artikel 6

                    Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
   Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch
Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Versanddienstes durch ein Identifizierungsmittel nach § 11 Absatz 2
    Satz 2 Nummer 1 oder 2 oder durch ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung
    eingesetztes sicheres Verfahren festgestellt ist,“.


                                                    Artikel 7

                                  Änderung der Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 32a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird gestrichen.
     bb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.


                                                    Artikel 8

                                 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
  Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 120 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1
Nummer 5“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                    Artikel 9

        Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 77b wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils nach der
   Angabe „Bundesministerium der Justiz“ die Angabe „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
     „(3) Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf nicht der
  Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
  die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1
  kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt
  werden. Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 sowie die Zulassung der Weiterführung in
  elektronischer beziehungsweise Papierform können jeweils auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auf
  allgemein bestimmte Verfahren oder Verfahrensabschnitte beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit
  Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
  öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten die Akten
  elektronisch geführt werden oder geführt werden können und in welchen Verfahren oder Verfahrensabschnitten
  die Akten in elektronischer beziehungsweise Papierform weitergeführt werden.“


                                                    Artikel 10

                         Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-
                         E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung
   Die Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3582), die durch Artikel 17 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sichere Übermittlungswege sind:
1. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b
   der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten
   elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
2. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten
   Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen
   Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten
   elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der
   elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach-
   und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der
   elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.“


                                                    Artikel 11

                                 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
   Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 46c wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
         bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
2. In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.


                                                 Artikel 12

                          Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 46g Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“ ersetzt.


                                                 Artikel 13

                                Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 65a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
         bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
2. In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.


                                                 Artikel 14

                           Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 65d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“ ersetzt.


                                                 Artikel 15

                             Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
         bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
2. In § 55d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                  Artikel 16

                       Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  Die Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 55d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“ ersetzt.


                                                  Artikel 17

                                Änderung der Finanzgerichtsordnung
  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4 und 5“ durch die Angabe „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) Nummer 1 wird gestrichen.
         bbb) Die Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 1 bis 5.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
2. In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.


                                                  Artikel 18

                           Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung
  Die Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 52d Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 1 oder 3“ ersetzt.


                                                  Artikel 19

                                    Änderung der Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 35 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2, 3 und 5“ durch die Angabe „Nummer 1, 2 und 4“ ersetzt.


                                                  Artikel 20

                       Änderung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
  Die Patentanwaltsverzeichnisverordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219, 5227), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 340) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2 und 5“ durch die Angabe „Nummer 1 und 4“ ersetzt.


                                                  Artikel 21

                       Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
    Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 110c Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 Nummer 5“
ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                                        Artikel 22

                                       Änderung des Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 86g Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2 bis 5“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 4“ ersetzt.


                                                                        Artikel 23

                                       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die
zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 58b wird die Angabe „Nummer 2, 4 oder 5“ durch die Angabe „Nummer 1, 3 oder 4“ ersetzt.


                                                                        Artikel 24

                                        Änderung des Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 69b Satz 1 wird nach der Angabe „1211“ die Angabe „, 1217“ eingefügt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 die folgende
     Angabe eingefügt:
                                                 „Unterabschnitt 4
                        Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung“.
  b) Nach Nummer 1215 wird der folgende Unterabschnitt 4 eingefügt:
                                                                                                                                              Gebühr oder Satz der
         Nr.                                                  Gebührentatbestand
                                                                                                                                             Gebühr nach § 34 GKG
                                                        „Unterabschnitt 4
                                Online-Verfahren nach Buch 12 Abschnitt 2 der Zivilprozessordnung
        1216    Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2,0
                   Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1210 gilt entsprechend.

        1217    Beendigung des gesamten Verfahrens durch
                1. Zurücknahme der Klage
                    a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
                    b) in den Fällen des § 1127 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO vor dem
                       Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,
                       oder
                    c) im Fall des § 1128 Abs. 2 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das
                       Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,
                wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten
                ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Par­
                teien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer
                Partei folgt,
                2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2
                   ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder
                   nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu
                   erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a
                   Abs. 4 Nr. 5 ZPO),
                3. gerichtlichen Vergleich oder
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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                                                                                                                                     Gebühr oder Satz der
         Nr.                                              Gebührentatbestand
                                                                                                                                    Gebühr nach § 34 GKG
                4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung
                   über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
                   Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernah­
                   meerklärung einer Partei folgt,
                es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
                Urteile vorausgegangen ist:
                Die Gebühr 1216 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0.“
                  Die Anmerkung zu Nummer 1211 gilt entsprechend.




                                                                    Artikel 25

                              Weitere Änderung des Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz, das zuletzt durch Artikel 24 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 69b Satz 1 wird die Angabe „, 1217“ gestrichen.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 gestrichen.
  b) Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird gestrichen.


                                                                    Artikel 26

                                                                 Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 12, 14, 16 und 18 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
  (3) Die Artikel 2 und 25 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                                        Der Bundespräsident
                                                                  Steinmeier

                                                          Der Bundeskanzler
                                                                         Merz

                                                    Die Bundesministerin
                                       d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                              Stefanie Hubig
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine
   gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung
   und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
   (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202)
2. Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung
   eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom
   5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2844 vom 13. Dezember 2023 (ABl.
   L, 2023/2844, 27.12.2023) geändert worden ist




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 349. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes a1b982ae073592a2….