Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4607
BGBl. 2021 I S. 4607 · 57.104 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften*
Vom 5. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 34 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 130a werden ein Semikolon
und das Wort „Verordnungsermächtigung“ an-
gefügt.
b) Die Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie
folgt gefasst:
„§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumen-
ten
§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der
Amtsstelle
§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen
Empfangsbekenntnis
§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit
Rückschein; Zustellungsauftrag“.
c) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„§ 193 Zustellung von Schriftstücken
§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumen-
ten“.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
2. Dem § 91 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen An-
spruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist
die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die
Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der
Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.“
3. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über-
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
das Gericht.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-
richts“ das Semikolon und die Wörter „das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 4 und 5 eingefügt:
„4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi-
schen Person oder einer sonstigen Ver-
einigung und der elektronischen Post-
stelle des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens genutzten Postfach- und Ver-
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-
setzes und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,“.

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen
gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf
die geltenden technischen Rahmenbedingun-
gen“ gestrichen.
4. In § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „175“
durch die Angabe „176 Absatz 1“ ersetzt.
5. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt:
„§ 173
Zustellung von
elektronischen Dokumenten
(1) Ein elektronisches Dokument kann elektro-
nisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg
zugestellt werden.
(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die
elektronische Zustellung eines elektronischen Do-
kuments haben zu eröffnen:
1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie
2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des
öffentlichen Rechts.
Steuerberater und sonstige in professioneller Eigen-
schaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigun-
gen und Organisationen, bei denen von einer er-
höhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann,
sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die
elektronische Zustellung eröffnen.
(3) Die elektronische Zustellung an die in Ab-
satz 2 Genannten wird durch ein elektronisches
Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das
Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist
der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung
gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden.
Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz
zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektroni-
sche Empfangsbekenntnis als elektronisches Do-
kument (§ 130a) zu übermitteln.
(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten
kann ein elektronisches Dokument elektronisch
nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung
elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfah-
ren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der
Einreichung eines elektronischen Dokuments im
jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermitt-
lungsweg als erteilt. Andere als natürliche Perso-
nen können die Zustimmung auch allgemein ertei-
len. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten
Tag nach dem auf der automatisierten Eingangs-
bestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in
dem vom Empfänger eröffneten elektronischen
Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der
Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht
oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“
6. Der bisherige § 173 wird § 174.
7. Der bisherige § 174 wird aufgehoben.
8. Die §§ 175 und 176 werden wie folgt gefasst:
„§ 175
Zustellung von
Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2
Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt
werden.
(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermitt-
lung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Emp-
fangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die ab-
sendende Stelle, den Namen und die Anschrift
des Zustellungsadressaten sowie den Namen des
Justizbediensteten erkennen lassen, der das Doku-
ment zur Übermittlung aufgegeben hat.
(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2
wird durch das mit Datum und Unterschrift des
Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nach-
gewiesen.
(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich,
durch Telekopie oder als elektronisches Dokument
(§ 130a) an das Gericht gesandt werden.
§ 176
Zustellung durch
Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit
Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der
Zustellung genügt der Rückschein.
(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder
ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines
Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Be-
hörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die
Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in
einem verschlossenen Umschlag und ein vorberei-
tetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zu-
stellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.“
9. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinba-
rungen unmittelbar durch die Post zugestellt
werden dürfen, dann soll dies durch Einschrei-
ben mit Rückschein oder mittels eines gleich-
wertigen Nachweises bewirkt werden, ande-
renfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des
Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar
durch die Behörden des fremden Staates erfol-
gen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
„Rückschein“ die Wörter „oder ein gleichwer-
tiger Nachweis“ eingefügt.
10. § 186 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein
elektronisches Informationssystem“ durch die
Wörter „Veröffentlichung der Benachrichtigung
in einem elektronischen Informations- und Kom-
munikationssystem“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 192 wird wie folgt gefasst:
„§ 192
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellun-
gen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Aus-
land (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Ver-
fahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den
Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Ge-
schäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustel-
lung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichts-
vollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.“
12. § 193 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 193
Zustellung von Schriftstücken“.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zuge-
stellt werden, so übermittelt die Partei dem Ge-
richtsvollzieher das zuzustellende Dokument
1. in Papierform zusammen mit den erforder-
lichen Abschriften oder
2. als elektronisches Dokument auf einem
sicheren Übermittlungsweg.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der
Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann feh-
lende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des
Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzie-
her die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke
selbst und beglaubigt diese.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der
Gerichtsvollzieher beurkundet“ die Wörter
„im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1“
eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Ge-
richtsvollzieher die Beurkundung auf einem
Ausdruck des zuzustellenden elektroni-
schen Dokuments oder auf dem mit dem
Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgese-
henen Formular vornimmt.“
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
13. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:
„§ 193a
Zustellung von
elektronischen Dokumenten
(1) Soll ein Dokument als elektronisches Doku-
ment zugestellt werden, so übermittelt die Partei
dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Doku-
ment
1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungs-
weg oder
2. als Schriftstück.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Ge-
richtsvollzieher das Schriftstück in ein elektroni-
sches Dokument.
(2) Als Nachweis der Zustellung dient die auto-
matisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der
Zustellung ist der in der automatisierten Eingangs-
bestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs
in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen
Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit
dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu
verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zu-
gestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Aus-
druck der automatisierten Eingangsbestätigung,
verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden
Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für
die zugestellt wurde.“
14. § 195 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten
§ 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 ent-
sprechend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum Nachweis der Zustellung eines
Schriftstücks genügt das mit Datum und
Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis
desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden
ist“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 174 Absatz 4
Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 175 Ab-
satz 4“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zustellung eines elektronischen Doku-
ments ist durch ein elektronisches Emp-
fangsbekenntnis in Form eines strukturier-
ten Datensatzes nachzuweisen.“
15. Dem § 278 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“
16. In § 317 Absatz 3 werden die Wörter „mit einem
Vermerk gemäß § 298 Absatz 3“ gestrichen.
17. § 699 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste
Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese
nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht
vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß
§ 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.“
18. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
Wort „Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ein Komma
sowie die Wörter „einer Behörde oder einer juris-
tischen Person des öffentlichen Rechts einschließ-
lich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
gaben gebildeten Zusammenschlüsse“ eingefügt.
19. § 724 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ge-
richts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der
Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig,

so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts erteilt werden.“
20. § 753 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
21. § 829 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Be-
schluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzu-
stellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung er-
forderlich ist.“
22. § 840 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärun-
gen muss in die Zustellungsurkunde aufge-
nommen werden; bei Zustellungen nach § 193a
muss die Aufforderung als elektronisches Doku-
ment zusammen mit dem Pfändungsbeschluss
übermittelt werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Erklärungen des Drittschuldners kön-
nen innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist
auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abge-
geben werden. Werden die Erklärungen bei ei-
ner Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach
§ 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungs-
urkunde aufzunehmen und von dem Drittschuld-
ner zu unterschreiben.“
Artikel 2
Weitere Änderung
der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2023
§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Gerichts-
vollzieher“ ein Komma und das Wort „Steuerbera-
ter“ eingefügt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater und“
gestrichen.
Artikel 3
Weitere Änderung
der Zivilprozessordnung
zum 1. Januar 2024
§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu-
erberater“ die Wörter „sowie sonstige in professio-
neller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen,
Vereinigungen und Organisationen, bei denen von
einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden
kann,“ eingefügt.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über-
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-
richts“ das Semikolon und die Wörter „das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 und 5 eingefügt:
„4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi-
schen Person oder einer sonstigen Verei-
nigung und der elektronischen Poststelle
der Behörde oder des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens genutzten Postfach- und Ver-
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-
setzes und der elektronischen Poststelle
der Behörde oder des Gerichts,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf
die geltenden technischen Rahmenbedingun-
gen“ gestrichen.
2. In § 111k Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „gilt
§ 174“ durch die Wörter „gelten die §§ 173 und 175“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und
in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„§ 14b
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Notare und Behörden
(1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge
und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch
einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juris-
tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich

der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Do-
kument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Grün-
den vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Über-
mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatz-
einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku-
ment nachzureichen.
(2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch
einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Be-
hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches
Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den
allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anfor-
derung ein elektronisches Dokument nachzureichen.“
Artikel 6
Änderung der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom
24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I
S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Kapitels 4“
durch „Kapitels 5“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druck-
barer, kopierbarer und, soweit technisch mög-
lich, durchsuchbarer Form“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das elektronische Dokument soll den
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntge-
machten technischen Standards entsprechen.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Anforderungen“
durch das Wort „Standards“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „Anforderungen an“ durch die Wörter
„Standards für“ ersetzt und werden vor dem
Wort „Bearbeitung“ die Wörter „Eignung zur“
eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die technischen Eigenschaften der elek-
tronischen Dokumente.“
c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Anforderun-
gen“ durch das Wort „Standards“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
das Wort „(Postfachinhaber)“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom
12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Novem-
ber 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwal-
tungspostfach eines Gerichts, einer Staatsan-
waltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justiz-
vollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt
steht einem besonderen elektronischen Behör-
denpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben
einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 fin-
det keine Anwendung.“
5. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
„Kapitel 4
Besonderes elektronisches
Bürger- und Organisationenpostfach;
Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
§ 10
Besonderes elektronisches
Bürger- und Organisationenpostfach
(1) Natürliche Personen, juristische Personen so-
wie sonstige Vereinigungen können zur Übermitt-
lung elektronischer Dokumente auf einem sicheren
Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches
Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem
diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechenden Protokollstandard be-
ruht,
2. bei dem die Identität des Postfachinhabers fest-
gestellt worden ist,
3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elek-
tronisches Verzeichnis eingetragen ist,
4. bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand
eines elektronischen Dokuments authentisiert
und
5. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische
Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2) Das besondere elektronische Bürger- und Or-
ganisationenpostfach muss
1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermög-
licht, Inhaber eines besonderen elektronischen
Anwaltspostfachs, eines besonderen elektroni-
schen Notarpostfachs oder eines besonderen
elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
2. für Inhaber besonderer elektronischer Anwalts-
postfächer, besonderer elektronischer Notar-
postfächer oder besonderer elektronischer Be-
hördenpostfächer adressierbar sein und
3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Infor-
mationstechnik-Verordnung.
(3) Wird für eine rechtlich unselbständige Unter-
gliederung einer juristischen Person oder sonstigen
Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger-
und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss
der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine
Verwechslung mit der übergeordneten Organisa-
tionseinheit ausgeschlossen ist.

§ 11
Identifizierung und
Authentisierung des Postfachinhabers
(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam
bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich-
rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines beson-
deren elektronischen Bürger- und Organisationen-
postfachs veranlasst.
(2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Iden-
titätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift
nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines
der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen:
1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des
eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes,
2. ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Ar-
tikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung
und Vertrauensdienste für elektronische Transak-
tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014,
S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom
14.6.2016, S. 44),
3. bei öffentlich bestellten oder beeidigten Perso-
nen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistun-
gen erbringen, eine Bestätigung der nach dem
Gerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen
Landesrecht für die öffentliche Bestellung und
Beeidigung dieser Personen zuständigen Stelle,
auch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeich-
nung sowie zur Sprache, für die die Bestellung
erfolgt,
4. bei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für
ihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hin-
sichtlich der Dienstbezeichnung, oder
5. eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene
Erklärung über den Namen und die Anschrift des
Postfachinhabers sowie die eindeutige Bezeich-
nung des Postfachs.
Eine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäft-
liche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach
§ 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amt-
lichen Registerausdruck oder eine beglaubigte
Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angege-
bene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffent-
lichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Ab-
satz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die
Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5
an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche
Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer
Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffent-
lich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich be-
glaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu
übermitteln.
(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand
eines elektronischen Dokuments zu authentisieren
durch
1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des
eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes,
2. ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qua-
lifizierten elektronischen Signaturerstellungsein-
heit nach dem Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder
3. ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat,
das über Dienste validierbar ist, die über das In-
ternet erreichbar sind.
§ 12
Änderung von Angaben
und Löschung des Postfachs
(1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfach-
inhaber unverzüglich die Anpassung seines Post-
fachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle
zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Ände-
rung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juris-
tischen Personen oder sonstigen Vereinigungen
auch bei der Änderung des Sitzes.
(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Lö-
schung seines besonderen elektronischen Bürger-
und Organisationenpostfachs veranlassen.
§ 13
Elektronische Kommunikation über den
Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
(1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente
auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der
Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgeset-
zes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach-
und Versanddienst
1. eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem
Protokollstandard OSCI oder einem diesen erset-
zenden, dem jeweiligen Stand der Technik ent-
sprechenden Protokollstandard beruht,
2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Ver-
sanddienstes durch ein Identifizierungsmittel
nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 fest-
gestellt ist,
3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes
sich beim Versand eines elektronischen Doku-
ments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert
und
4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument
von dem Nutzer des Postfach- und Versand-
dienstes versandt wurde.
(2) Der Postfach- und Versanddienst muss bar-
rierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informa-
tionstechnik-Verordnung.“
6. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.
7. Der bisherige § 10 wird § 14 und in dem Satzteil vor
Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 2 und 3“
durch die Wörter „Kapitel 2 bis 4“ ersetzt.
8. Der bisherige § 11 wird § 15.
9. Das bisherige Kapitel 5 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),

das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Juli
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „Die Vorschrif-
ten des §“ durch die Wörter „Die Vorschriften der
§§ 46c bis 46f,“ ersetzt und werden nach den Wör-
tern „und der §§ 62 und 63 über“ die Wörter „den
elektronischen Rechtsverkehr,“ eingefügt.
2. In § 72 Absatz 6 werden die Wörter „Die Vorschrif-
ten des §“ durch die Wörter „Die Vorschriften der
§§ 46c bis 46f,“ ersetzt und werden nach den Wör-
tern „und des § 63 dieses Gesetzes über“ die Wör-
ter „den elektronischen Rechtsverkehr,“ eingefügt.
3. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs
gelten die für das Urteilsverfahren des ersten
Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entspre-
chend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts an-
deres ergibt.“
4. § 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Be-
rufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie
die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll-
streckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88
bis 91 nichts anderes ergibt.“
5. § 90 Absatz 3 wird aufgehoben.
6. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für
das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften
sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll-
streckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93
bis 96 nichts anderes ergibt.“
7. In § 97 Absatz 2a Satz 1 und § 98 Absatz 3 Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 90 Absatz 3,“ gestrichen.
Artikel 8
Weitere Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 46c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über-
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
das Gericht.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-
richts“ das Semikolon und die Wörter „das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 und 5 eingefügt:
„4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi-
schen Person oder einer sonstigen Verei-
nigung und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens genutzten Postfach- und Ver-
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-
setzes und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die
geltenden technischen Rahmenbedingungen“
gestrichen.
2. In § 50 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 174, 178
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§§ 173, 175 und
178 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 9
Weitere Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2022
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 46g Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
2. In § 64 Absatz 7 wird die Angabe „46f“ durch die
Angabe „46g“ ersetzt.
3. In § 72 Absatz 6 wird die Angabe „46f“ durch die
Angabe „46g“ ersetzt.
Artikel 10
Weitere Änderung
des Arbeitsgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2026
§ 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46g
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-
fügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
vertretungsbefugte Personen.“

Artikel 11
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 174,“
durch die Angabe „§§ 173, 175 und“ ersetzt.
2. § 65a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über-
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
das Gericht.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-
richts“ das Semikolon und die Wörter „das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 und 5 eingefügt:
„4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi-
schen Person oder einer sonstigen Verei-
nigung und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens genutzten Postfach- und Ver-
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-
setzes und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die
geltenden technischen Rahmenbedingungen“
gestrichen.
3. In § 137 Satz 2 werden die Angaben „mit einem Ver-
merk nach § 65b Absatz 4“ gestrichen.
Artikel 12
Weitere Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2022
In § 65d Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das zu-
letzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
Artikel 13
Weitere Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2026
§ 65d des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch
Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 65d
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-
fügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
vertretungsbefugte Personen.“
Artikel 14
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
technische Rahmenbedingungen für die Über-
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
das Gericht.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-
richts“ das Semikolon und die Wörter „das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 und 5 eingefügt:
„4. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi-
schen Person oder einer sonstigen Verei-
nigung und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens genutzten Postfach- und Ver-
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-
setzes und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.

dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die
geltenden technischen Rahmenbedingungen“
gestrichen.
2. § 56a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein
elektronisches Informationssystem“ durch die
Wörter „Veröffentlichung in einem elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem“ er-
setzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 15
Weitere Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
zum 1. Januar 2022
In § 55d Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die
zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
Artikel 16
Weitere Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
zum 1. Januar 2026
§ 55d der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt
durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 55d
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-
fügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
vertretungsbefugte Personen.“
Artikel 17
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
§ 52a der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates techni-
sche Rahmenbedingungen für die Übermittlung und
die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.“
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts“
das Semikolon und die Wörter „das Nähere re-
gelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestri-
chen.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
mern 4 und 5 eingefügt:
„4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfah-
rens eingerichteten elektronischen Postfach
einer natürlichen oder juristischen Person
oder einer sonstigen Vereinigung und der
elektronischen Poststelle des Gerichts,
5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Durchführung eines Identifizierungsverfah-
rens genutzten Postfach- und Versanddienst
eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5
des Onlinezugangsgesetzes und der elektro-
nischen Poststelle des Gerichts,“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß
Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverord-
nung nach Absatz 2 Satz 2.“
3. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die gel-
tenden technischen Rahmenbedingungen“ gestri-
chen.
Artikel 18
Weitere Änderung
der Finanzgerichtsordnung
zum 1. Januar 2022
In § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, die zu-
letzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt.
Artikel 19
Weitere Änderung
der Finanzgerichtsordnung
zum 1. Januar 2026
§ 52d der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch
Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 52d
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden und
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-
fügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
vertretungsbefugte Personen.“
Artikel 20
Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzie-
herkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),

das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „10,00 €“ durch die Angabe „11,00 €“ ersetzt.
2. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „3,00 €“ durch die Angabe „3,30 €“ ersetzt.
3. In Nummer 102 werden im Gebührentatbestand
das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermit-
telt“ und die Angabe „§ 192 Abs. 2 ZPO“ durch
die Angabe „§ 193 Abs. 1 ZPO“ ersetzt.
4. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
5. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.
6. In Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
7. In Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
8. In Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „8,00 €“ durch die Angabe „8,80 €“ ersetzt.
9. In Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
10. In Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.
12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.
13. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „130,00 €“ durch die Angabe „143,00 €“ er-
setzt.
14. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „98,00 €“ durch die Angabe „107,80 €“ er-
setzt.
15. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.
16. In Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,30 €“ ersetzt.
17. In Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,30 €“ ersetzt.
18. In Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „38,00 €“ durch die Angabe „41,80 €“ ersetzt.
19. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,90 €“ ersetzt.
20. In Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.
21. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.
22. In Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „10,00 €“ durch die Angabe „11,00 €“ ersetzt.
23. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
24. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „98,00 €“ durch die Angabe „107,80 €“ er-
setzt.
25. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „7,00 €“ durch die Angabe „7,70 €“ ersetzt.
26. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
27. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „7,00 €“ durch die Angabe „7,70 €“ ersetzt.
28. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
29. In Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „4,00 €“ durch die Angabe „4,40 €“ ersetzt.
30. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „13,00 €“ durch die Angabe „14,30 €“ ersetzt.
31. In Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „5,00 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.
32. In Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „5,00 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.
33. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ ersetzt.
34. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „3,00 €“ durch die Angabe „3,30 €“ ersetzt.
35. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.
36. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „32,00 €“ durch die Angabe „35,20 €“ ersetzt.
37. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „6,00 €“ durch die Angabe „6,60 €“ ersetzt.
38. In Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „15,00 €“ durch die Angabe „16,50 €“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung der
Grundbuchverfügung
§ 78 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
(BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 41 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
sehen ist.“
Artikel 22
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
In § 30 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 174, 195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1
und 2, §§ 175, 195“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des
Beurkundungsgesetzes
In § 67 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes vom
28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 173
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 174 Satz 2 und 3“
ersetzt.

Artikel 24
Änderung des
Gesetzes über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
In § 31 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Tätig-
keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174
und 195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2,
§§ 175, 195“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung der
Verordnung zur Einführung von
Vordrucken für das Mahnverfahren
In § 1a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Einfüh-
rung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai
1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 174 Abs. 1“ durch die
Angabe „§ 173 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung der
Zustellungsvordruckverordnung
In § 1 Nummer 2 der Zustellungsvordruckverord-
nung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 176 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 176 Absatz 2“ er-
setzt.
Artikel 27
Änderung des
Strafvollzugsgesetzes
In § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I
S. 436), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden
ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4“ durch die
Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der
Grundbuchordnung
In § 140 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 40 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 174 Absatz 1“ durch die
Angabe „§ 173 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert
worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 1
bis 3“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
bis 5“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung der
Patentanwaltsordnung
In § 28 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174,
195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175,
195“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „Ab-
satz 4 Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1
Nummer 6“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 173 Satz 2 und 3“ durch
die Wörter „§ 174 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Geset-
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 339 Absatz 3 und in § 340 Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „26 Euro“ durch die Angabe
„28,60 Euro“ ersetzt.
2. § 341 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „52 Euro“ durch die
Angabe „57,20 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „26 Euro“ durch die
Angabe „28,60 Euro“ ersetzt.
Artikel 34
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 7 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

(3) Die Artikel 20 und 33 treten am 1. November
2021 in Kraft.
(4) Die Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. Januar
2022 in Kraft.
(5) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(6) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(7) Die Artikel 10, 13, 16 und 19 treten am 1. Januar
2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Oktober 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4607. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 92bd90b8a7d12c63….