Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/13828 · S. 24
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) § 101 Absatz 1 Satz 2 SGG in der Entwurfsfassung erleichtert die Modalitäten eines gerichtlichen Vergleichsab- schlusses in Verfahren vor den Sozialgerichten in entsprechender Weise wie § 278 Absatz 6 Satz 1 ZPO-E für Verfahren vor den Zivilgerichten. Da § 101 Absatz 1 Satz 2 SGG bereits in seiner geltenden Fassung von einem „in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters“ spricht und damit sowohl schriftliche als auch zu Protokoll erklärte gerichtliche Vergleichsvorschläge umfasst, ist lediglich zu ergänzen, dass gerichtliche Vergleichsvorschläge auch zu Protokoll der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen werden können.
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Herkunft
BT-Drs. 19/13828, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.739–70.498 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 30edb083300873ac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP