Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Stand: 10.06.2019
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das Verfahren gelten, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 4b JVEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 05.12.2025 – L 15 R 757/25 BZitiert von 1
- LSG NRW, 13.11.2025 – L 15 R 75/25 B
- LSG NRW, 03.07.2025 – L 15 U 124/25 BJVEG - Sachverständigenvergütung - arbeitstechnisches Gutachten - Anwendung der Honorargruppe 5 statt M 3 - Erforderlichkeit des Zeitaufwands - Abfassung der Beurteilung - Plausibilitätsprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- LSG NRW, 23.01.2025 – L 15 R 948/24 BZitiert von 2
- LSG NRW, 12.07.2024 – L 15 KR 203/24 B
- LSG NRW, 29.03.2023 – L 15 KR 747/22 BZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 4b neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 4b eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
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