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Artikel 4 · BT-Drs. 17/12634 · S. 37

Zu Artikel 4 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes –

Zu Artikel 4 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes –
SGG)
Die Änderung von § 65a ist nach Zielsetzung und Rege-
lungsinhalt weitgehend deckungsgleich mit der Neufassung
von § 130a ZPO, auf dessen Begründung daher Bezug ge-
nommen wird. Die Änderung erweitert und vereinfacht für
den Sozialgerichtsprozess den elektronischen Zugang zu den
Gerichten. Die Vorschrift soll der Sache nach alle Schriftsät-
ze der Beteiligten nebst Anlagen sowie schriftlich einzurei-
chende Auskünfte, Gutachten, Aussagen und Erklärungen
Dritter erfassen. Hierunter fallen – wie im geltenden Recht –
die bestimmenden Schriftsätze, das heißt die Schriftsätze,
die nicht nur einen späteren Vortrag ankündigen, sondern Er-
klärungen enthalten, die mit Einreichung bzw. Zustellung als
Prozesshandlungen wirksam werden. Abweichend vom gel-
tenden Recht sollen einheitliche Formanforderungen wie in
der ZPO aber auch für sonstige vorbereitende Schriftsätze
gelten. § 65a Absatz 5 Satz 3 stellt darüber hinaus klar, dass
bei elektronischer Kommunikation keine Abschriften für die
Verfahrensbeteiligten beizufügen sind.
Die Änderung von § 65b zeichnet die Neufassung von § 298
ZPO und § 298a Absatz 2 ZPO mit den Regelungen zum bin-
nenjustiziellen Medientransfer nach.
Die Einfügung eines § 65c übernimmt die Nutzungspflicht
für Rechtsanwälte und Behörden aus § 130d ZPO und erwei-
tert sie um die vertretungsberechtigten Personen, die sich
eines speziellen Übermittlungsweges auf der Grundlage des
§ 65a Absatz 4 Nummer 2 bedienen können.
Die Streichung in § 92 Absatz 1 Satz 4 entspricht der Ände-
rung von § 131 ZPO und soll vermeiden, dass bei einer Über-
tragung Urschriften vernichtet werden.
Die Änderung in § 93 SGG ist eine Folgeänderung zur
Neufassung von § 65a SGG.
Die Änderungen in § 137 SGG sind Folgeänderungen zur

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.725 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12634, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 181.376–184.101 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 76222228105b3f5f….

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