Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 19 · BT-Drs. 18/9416 · S. 99
Zu Artikel 19 (Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG)
Zu Artikel 19 (Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG)
Die Artikel 16 bis 19 sind zu streichen.
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Einsicht in eine elektronisch geführte Akte im Wege
des Bereitstellens des Inhalts der Akte zum Abruf kostenfrei sein. Auch die Akteneinsicht durch elektroni-
sche Übermittlung einer elektronischen Datei wäre kostenfrei. Die Länder streben an, ein bundesweites,
zentral erreichbares Akteneinsichtsportal mit Download-Funktionalität in die künftige IT-Architektur der
Landesjustizverwaltungen zu integrieren. Der kostendeckende Betrieb dieses Portals ist nicht gewährleis-
tet, wenn die Akteneinsicht bei einem Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf und bei einer rein
elektronischen Übermittlung kostenfrei gewährt werden muss.
Auch nach derzeitigem Kostenrecht ist die elektronische Akteneinsicht nicht kostenlos. Im Unterschied zu
den vorgeschlagenen Regelungen sieht etwa Nummer 9000 Ziffer 3 KV GKG eine Kostenpflicht für die
Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf vor.
Diese Regelung - sowie die gleichlautenden Bestimmungen in den übrigen Justizkostengesetzen - wurde
erst zum 1. August 2013 durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu gefasst. Mit diesem
Gesetz wurde die bis dahin gültige Pauschale für die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführ-
ten Akte in Nummer 9003 KV GKG gestrichen, weil sich die Auslagenpauschale auch bei der elektroni-
schen Übermittlung der Akte künftig nach Nummer 9000 KV GKG bestimme (vgl. BT-Drucksache
17/11471, S. 249). Gleichzeitig wurde der Auslagentatbestand in Nummer 9000 Ziffer 3 KV GKG bewus
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 38.046 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 18/9416 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/9416, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 374.475–412.521 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 691165abafc11983….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP