Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2745
BGBl. 2017 I S. 2745 · 64.019 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(eIDAS-Durchführungsgesetz)*, **
Vom 18. Juli 2017
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Vertrauensdienstegesetz – VDG
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informations-
sicherheit
§ 3 Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 4 Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs
§ 5 Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter
§ 6 Haftung
§ 7 Barrierefreie Dienste
§ 8 Datenschutz
Teil 2
Allgemeine Vorschriften
für qualifizierte Vertrauensdienste
§ 9 Vertrauenslisten
§ 10 Deckungsvorsorge
§ 11 Identitätsprüfung
§ 12 Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische
Signaturen und Siegel
§ 13 Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechts-
wirkungen
§ 14 Widerruf qualifizierter Zertifikate
§ 15 Langfristige Beweiserhaltung
§ 16 Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste
Teil 3
Qualifizierte
elektronische Signaturen und Siegel
§ 17 Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014
Teil 4
Qualifizierte Dienste
für die Zustellung elektronischer Einschreiben
§ 18 Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
* Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens-
dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 1999/93/EG.
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Verordnungsermächtigung
§ 21 Übergangsvorschrift
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung
der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)
in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die die
Nutzung bestimmter Vertrauensdienste und die hierfür
zu verwendenden Produkte regeln.
§2
Aufsichtsstelle;
zuständige Stelle für die Informationssicherheit
(1) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach Artikel 17
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem
Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20
obliegen
1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-
netzagentur) für die Bereiche
a) Erstellung, Überprüfung und Validierung elektro-
nischer Signaturen, elektronischer Siegel oder
elektronischer Zeitstempel und Dienste für die
Zustellung elektronischer Einschreiben sowie
von diese Dienste betreffenden Zertifikaten nach
Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 und
b) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elek-
tronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten
nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EU) Nr. 910/2014 und
2. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik für den Bereich Erstellung, Überprüfung und
Validierung von Zertifikaten für die Website-Authen-
tifizierung nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe b
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

(2) Von der Aufgabenzuweisung an die Bundesnetz-
agentur unberührt bleiben die Aufgaben des Bundes-
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach
dem BSI-Gesetz und nach weiteren Fachgesetzen, ins-
besondere
1. bei der Erstellung technischer Standards in nationa-
len, europäischen und internationalen Gremien in
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur,
2. die Bewertung von Algorithmen und zugehörigen
Parametern sowie
3. die Erstellung technischer Vorgaben und die Bewer-
tung technischer Standards für den Einsatz von Ver-
trauensdiensten in Digitalisierungsvorhaben nach
Maßgabe der entsprechenden Fachgesetze.
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik ist die für die Informationssicherheit zuständige
nationale Stelle im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
§3
Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
nach der Rechtsverordnung nach § 20 können über
eine einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes abgewickelt werden.
§4
Aufsichtsmaßnahmen;
Untersagung des Betriebs
(1) Ergänzend zu den Aufgaben aus der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 obliegt der Aufsichtsstelle auch die
Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der
Rechtsverordnung nach § 20.
(2) Die Aufsichtsstelle kann gegenüber Vertrauens-
diensteanbietern die erforderlichen Maßnahmen zur
Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverord-
nung nach § 20 treffen. Zur Einhaltung dieses Gesetzes
sowie der Rechtsverordnung nach § 20 kann sie von
Vertrauensdiensteanbietern Nachweise anfordern und
selbst Überprüfungen vornehmen. Im Übrigen stehen
der Aufsichtsstelle die Maßnahmen nach der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014, insbesondere nach Artikel 17
Absatz 4, auch zur Durchsetzung dieses Gesetzes
sowie der Rechtsverordnung nach § 20 zur Verfügung.
(3) Die Aufsichtsstelle kann einem Vertrauensdienste-
anbieter den Betrieb vorübergehend, teilweise oder
ganz untersagen, wenn
1. Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe j
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 keinen Erfolg ver-
sprechen und
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
bieter die Voraussetzungen für den Betrieb eines
Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 sowie nach diesem Gesetz und nach
der Rechtsverordnung nach § 20 nicht erfüllt.
§5
Mitwirkungspflichten
der Vertrauensdiensteanbieter
(1) Zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen
haben der Vertrauensdiensteanbieter und die für ihn
tätigen Dritten den Bediensteten und Beauftragten
1. der Aufsichtsstelle das Betreten der Geschäfts- und
Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten
zu gestatten,
2. der Aufsichtsstelle auf Verlangen die in Betracht
kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege,
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht
vorzulegen, auch soweit sie in elektronischer Form
geführt werden,
3. der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und
4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung
zu gewähren.
(2) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete na-
türliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen
einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber
ist die Person zu belehren. Die Vorschriften über die
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach
§ 56 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzu-
wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vorlage von
Unterlagen entsprechend.
§6
Haftung
Ein Vertrauensdiensteanbieter haftet für Dritte, die er
mit Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung
nach § 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln. Die
Vorschrift zum Nichteintritt der Ersatzpflicht nach § 831
Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.
§7
Barrierefreie Dienste
(1) Soweit möglich, haben Vertrauensdiensteanbie-
ter die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für
Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar
zu machen. Soweit sie für die Nutzung der Vertrauens-
dienste erforderliche Endnutzerprodukte von Dritt-
anbietern anbieten, haben sie, soweit möglich, auch
mindestens ein marktübliches Endnutzerprodukt für
Menschen mit Behinderungen anzubieten. Bei der Be-
wertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen nach
den Sätzen 1 und 2 sind auch technische und wirt-
schaftliche Belange zu berücksichtigen.
(2) Die Vertrauensdiensteanbieter haben auf ihrer
Internetseite über die von ihnen vorgenommenen Maß-
nahmen zur Barrierefreiheit der Vertrauensdienste und
der zur Erbringung solcher Dienste verwendeten End-
nutzerprodukte zu informieren. Außerdem haben sie
dort Hinweise zu geben, die die Nutzung der von ihnen
angebotenen Vertrauensdienste und der hierbei ver-
wendeten Endnutzerprodukte durch Menschen mit
Behinderungen erleichtern. Diese Informationen und
Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Ver-
braucher richten, müssen nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 20 barrierefrei zugänglich und nutz-
bar sein.
(3) Barrieren können von jedermann der Aufsichts-
stelle gemeldet werden.

§8
Datenschutz
(1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen
Vertrauensdiensteanbieter auch bei Dritten personen-
bezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit dies
für die Erbringung, einschließlich der Prüfung und Si-
cherstellung der rechtlichen Gültigkeit, des jeweiligen
Vertrauensdienstes erforderlich ist.
(2) Der Vertrauensdiensteanbieter darf personenbe-
zogene Daten einer Person, die Vertrauensdienste
nutzt, den zuständigen Stellen übermitteln,
1. soweit die zuständigen Stellen die Übermittlung
nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen
verlangen, da die Übermittlung erforderlich ist
a) für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
widrigkeiten,
b) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit oder Ordnung oder
c) für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des
Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanz-
behörden, oder
2. soweit Gerichte die Übermittlung im Rahmen anhän-
giger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden
Bestimmungen anordnen.
Die Berechtigung zur Datenübermittlung nach Satz 1
Nummer 1 gilt nicht, soweit sie durch andere Gesetze
ausdrücklich ausgeschlossen ist.
(3) Die Vertrauensdiensteanbieter haben die Über-
mittlung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist
zwölf Monate aufzubewahren.
(4) Hat die zuständige Stelle ein Verlangen nach
Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 1 gestellt,
so unterrichtet sie die betroffene Person über die er-
folgte Übermittlung der Daten. Von der Unterrichtung
kann abgesehen werden, solange die Wahrnehmung
der gesetzlichen Aufgaben gefährdet würde und
solange das Interesse der betroffenen Person an der
Unterrichtung nicht überwiegt. Fünf Jahre nach der
Übermittlung kann endgültig von der Benachrichtigung
abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die
Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
(5) Die allgemeinen Datenschutzanforderungen blei-
ben unberührt.
Te i l 2
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
f ü r q u a l i f i z i e r t e Ve r t r a u e n s d i e n s
§9
Vertrauenslisten
Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Füh-
rung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach
Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
zuständig.
§ 10
Deckungsvorsorge
Die Mindestsumme für die gemäß Artikel 24 Absatz 2
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 er-
forderliche angemessene Deckungsvorsorge beträgt
jeweils 250 000 Euro für einen Schaden, der durch ein
haftungsauslösendes Ereignis gemäß Artikel 13 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verursacht worden ist.
§ 11
Identitätsprüfung
(1) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der
betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit dem Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch
Verfügung im Amtsblatt fest, welche sonstigen Identifi-
zierungsmethoden im Sinne des Artikels 24 Absatz 1
Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 anerkannt sind und welche Mindestanfor-
derungen dafür jeweils gelten.
(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Verfügung
nach Absatz 1 regelmäßig im Abstand von vier Jahren
sowie
1. bei der begründeten Annahme, dass Methoden nicht
mehr hinreichend sicher sind, oder
2. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik.
(3) Innovative Identifizierungsmethoden, die noch
nicht durch Verfügung im Amtsblatt anerkannt sind,
können von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen
mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik und nach Anhörung der Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für
einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vorläufig aner-
kannt werden, sofern eine Konformitätsbewertungs-
stelle die gleichwertige Sicherheit der Identifizierungs-
methode im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterab-
satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
bestätigt hat. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die
vorläufig anerkannten Identifizierungsmethoden auf
ihrer Internetseite. Die Bundesnetzagentur und das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
überwachen die Eignung der vorläufig anerkannten
Identifizierungsmethoden über den gesamten Zeitraum
der vorläufigen Anerkennung. Werden durch die Über-
wachung sicherheitsrelevante Risiken bei der vorläufig
anerkannten Identifizierungsmethode erkannt, so kann
die Aufsichtsstelle im Einvernehmen mit dem Bundes-
amt für Sicherheit in der Informationstechnik dem
qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Behebung
dieser Risiken durch ergänzende Maßnahmen auferle-
gen, sofern dies sicherheitstechnisch sinnvoll ist. Lässt
sich durch ergänzende Maßnahmen keine hinreichende
Sicherheit der vorläufig anerkannten Identifizierungs-
t e methode gewährleisten, so soll die Aufsichtsstelle
dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Nut-
zung dieser Identifizierungsmethode untersagen.
(4) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter darf
nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmun-
gen personenbezogene Daten nutzen, die zu einem
früheren Zeitpunkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Identitätsprüfung erhoben wurden, sofern und soweit
diese Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung die zu-

verlässige Identitätsfeststellung des Antragstellers ge-
währleisten.
§ 12
Attribute in qualifizierten Zertifikaten
für elektronische Signaturen und Siegel
(1) Ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Sig-
naturen kann auf Verlangen eines Antragstellers fol-
gende Attribute enthalten:
1. Angaben über die Vertretungsmacht des Antrag-
stellers für eine dritte Person,
2. amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben
zur Person des Antragstellers und
3. weitere personenbezogene Angaben.
Angaben über die Vertretungsmacht dürfen nur dann in
das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn
dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Ein-
willigung der dritten Person nachgewiesen wird. Amts-
und berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Per-
son des Antragstellers dürfen nur dann in das qualifi-
zierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn die jeweils
zuständige Stelle die Angaben bestätigt hat. Weitere
personenbezogene Angaben dürfen in ein qualifiziertes
Zertifikat nur mit Einwilligung des Betroffenen aufge-
nommen werden.
(2) Soll in das qualifizierte Zertifikat anstelle des
Namens ein Pseudonym eingetragen werden, so sind
Angaben über eine Vertretungsmacht für eine dritte Per-
son oder amts- und berufsbezogene oder sonstige An-
gaben zur Person nur zulässig, wenn eine Einwilligung
der dritten Person oder der jeweils zuständigen Stelle
zur Verwendung des Pseudonyms vorliegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel. Attri-
bute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische
Siegel können auch die Vertretungsverhältnisse inner-
halb der antragstellenden juristischen Person enthalten,
sofern diese Vertretungsverhältnisse dem qualifizierten
Vertrauensdiensteanbieter nachgewiesen werden.
§ 13
Unterrichtung über
Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen
(1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat
die Personen, die er nach Artikel 24 Absatz 2 Buch-
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die Nut-
zungsbedingungen zu unterrichten hat, weil sie einen
qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, auch
1. über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforder-
lich sind, um zur Sicherheit der angebotenen qualifi-
zierten Vertrauensdienste und deren zuverlässiger
Nutzung beizutragen, und dabei auf entsprechende
Informationsmöglichkeiten hinzuweisen, insbeson-
dere auf Informationsangebote der Hersteller von
Produkten für qualifizierte Vertrauensdienste und
auf Informationsangebote der Aufsichtsstellen,
2. darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 15 qualifi-
ziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitge-
stempelte Daten bei Bedarf durch geeignete Maß-
nahmen neu zu schützen sind, bevor der Sicher-
heitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder
Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird, und
3. über die Rechtswirkungen der angebotenen qualifi-
zierten Vertrauensdienste zu unterrichten.
(2) Soweit eine Person, die einen qualifizierten Ver-
trauensdienst nutzen will, bereits zu einem früheren
Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie nach Absatz 1
unterrichtet worden ist und sich keine Änderungen er-
geben haben, kann eine erneute Unterrichtung unter-
bleiben.
§ 14
Widerruf qualifizierter Zertifikate
(1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat
ein noch gültiges qualifiziertes Zertifikat insbesondere
dann unverzüglich zu widerrufen, wenn
1. die Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt
wurde, es verlangt,
2. das qualifizierte Zertifikat auf Grund falscher An-
gaben zu den Anhängen I, III und IV der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde,
3. er seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem
anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter fort-
geführt wird oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) das qualifizierte Zertifikat gefälscht oder nicht
hinreichend fälschungssicher ist oder
b) die verwendeten qualifizierten elektronischen
Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten
elektronischen Siegelerstellungseinheiten Sicher-
heitsmängel aufweisen.
Weitere Widerrufsgründe können vertraglich vereinbart
werden. Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit falschen
Angaben ausgestellt, so kann der qualifizierte Vertrau-
ensdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen.
(2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Attribute nach
§ 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2, so kann auch
die dritte Person oder die für die amts- und berufsbe-
zogenen oder sonstigen Angaben zur Person zustän-
dige Stelle einen Widerruf des Zertifikats verlangen,
wenn
1. die Vertretungsmacht entfällt oder
2. die Voraussetzungen für die amts- und berufsbezo-
genen oder sonstigen Angaben zur Person nach
Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat entfallen.
(3) Liegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder
eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten
Voraussetzungen vor, so kann die Aufsichtsstelle den
Widerruf eines qualifizierten Zertifikats anordnen.
§ 15
Langfristige Beweiserhaltung
Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elek-
tronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte
Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen,
bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen,
Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird.
Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik
erfolgen.

§ 16
Beendigungsplan;
auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste
(1) In dem Beendigungsplan nach Artikel 24 Ab-
satz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
hat ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter alle er-
forderlichen Maßnahmen vorzusehen, damit bei Ein-
stellung der Tätigkeit, bei Entzug des Qualifikations-
status oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens beantragt und die Tätigkeit nicht fortgesetzt
wird, alle von ihm ausgegebenen qualifizierten Zertifi-
kate im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen
und Siegeln sowie Zertifikate im Zusammenhang mit
Anhang I Buchstabe g, Anhang III Buchstabe g und
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 einschließlich der Widerrufsinformationen
1. von einem anderen qualifizierten Vertrauensdienste-
anbieter übernommen werden können oder
2. von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfra-
struktur nach Absatz 5 übernommen werden kön-
nen.
Im Falle von Satz 1 Nummer 2 hat der qualifizierte Ver-
trauensdiensteanbieter die noch gültigen Zertifikate vor
der Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu wider-
rufen. Er hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die
dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Ab-
satz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
an den Übernehmenden übermittelt werden.
(2) Im Beendigungsplan hat der qualifizierte Vertrau-
ensdiensteanbieter auch Vorkehrungen zu treffen, um
die Inhaber der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifika-
te, soweit möglich, mindestens zwei Monate im Voraus
über die Einstellung seiner Tätigkeit und über die Über-
nahme seiner Zertifikate zu benachrichtigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
erteilt die Bundesnetzagentur bei Vorliegen eines be-
rechtigten Interesses Auskunft zu den Aufzeichnungen,
soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig
großen Aufwand möglich ist. Ein darüber hinausgehen-
des Auskunftsrecht gemäß § 19 des Bundesdaten-
schutzgesetzes und nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.
(4) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben für
die gesamte Zeit ihres Betriebs
1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate auch
über den Zeitraum ihrer Gültigkeit hinaus zusammen
mit den dazugehörigen Widerrufsinformationen in
einer Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2
Buchstabe k und Absatz 4 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 zu führen und
2. die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24
Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 aufzubewahren.
(5) Die Bundesnetzagentur hat eine Vertrauensinfra-
struktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elek-
tronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer
Zeitstempel einzurichten, zu unterhalten und laufend
zu aktualisieren. Näheres regelt die Rechtsverordnung
nach § 20 Absatz 2 Nummer 5.
Te i l 3
Qualifizierte
elektronische Signaturen und Siegel
§ 17
Benannte Stellen nach
Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
(1) Die Bundesnetzagentur benennt auf Antrag eine
Organisation als private Stelle gemäß Artikel 30 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie gemäß
Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, sofern die Akkredi-
tierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des Akkreditierungs-
stellengesetzes durch Akkreditierung festgestellt hat,
dass die private Stelle die erforderlichen Anforderungen
erfüllt. Die Benennung kann
1. inhaltlich beschränkt werden, vorläufig erteilt werden
oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und
2. mit Auflagen verbunden sein.
(2) Solange die Europäische Kommission keine
delegierten Rechtsakte nach Artikel 30 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassen hat, erstellt
und veröffentlicht
1. die Akkreditierungsstelle die fachlichen Kriterien, die
für die Akkreditierung zu erfüllen sind, und
2. die Bundesnetzagentur die fachlichen Kriterien, die
für die Benennung als private Stelle nach Artikel 30
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu er-
füllen sind.
Die Erstellung der fachlichen Kriterien erfolgt unter
maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung der
Kommission vom 6. November 2000 über die Mindest-
kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Benen-
nung der Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richt-
linie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingun-
gen für elektronische Signaturen zu berücksichtigen
sind (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 42).
(3) Eine Stelle, die nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des
Signaturgesetzes in Verbindung mit § 18 des Signatur-
gesetzes anerkannt wurde, nimmt hinsichtlich der von
ihr auf Grundlage des Signaturgesetzes bestätigten
Produkte ihre hiermit zusammenhängenden Aufgaben
bis zum Auslaufen der entsprechenden Produktbestäti-
gungen wahr.
(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik ist die öffentliche Stelle gemäß Artikel 30
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie
gemäß Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Te i l 4
Qualifizierte
Dienste für die Zustellung
elektronischer Einschreiben
§ 18
Dienste für die Zustellung
elektronischer Einschreiben
Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen
qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer

Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des
De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewer-
tungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifi-
zierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der
Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkredi-
tierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes er-
bracht worden sind.
Te i l 5
Schlussvorschriften
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Ab-
satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3
Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 20 Ab-
satz 2 Nummer 1, eine Angabe in ein qualifiziertes
Zertifikat aufnimmt,
2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder
§ 16 Absatz 1 Satz 2 ein Zertifikat nicht oder nicht
rechtzeitig widerruft,
3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung
mit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Num-
mer 1, nicht sicherstellt, dass eine Aufzeichnung
übermittelt wird, oder
4. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit der
Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1
eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht
rechtzeitig trifft.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;
L 23 vom 29.1.2015, S. 19) verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
macht,
2. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine
Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
3. entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Iden-
tität einer Person nicht oder nicht rechtzeitig über-
prüft,
5. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c in Verbin-
dung mit § 10 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 eine Haftpflicht-
versicherung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,
6. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e oder f,
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, ein vertrauenswür-
diges System oder Produkt nicht verwendet,
7. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2
Nummer 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder
nicht rechtzeitig trifft,
8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h Satz 1
eine Information nicht richtig aufzeichnet oder
9. entgegen Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 einen Widerruf
nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik jeweils im Rah-
men ihrer Zuständigkeit nach § 2 Absatz 1.
§ 20
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-
nung nähere Anforderungen an die Zugänglich- und
Nutzbarmachung von Vertrauensdiensten nach Arti-
kel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach
§ 7 fest. Sie hat dabei technische und wirtschaftliche
Belange zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung
kann auch Nachweis-, Mitwirkungs- und Informations-
pflichten der Vertrauensdiensteanbieter enthalten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch die zur Durch-
führung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses
Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen
über
1. die Ausgestaltung der Pflichten der Vertrauens-
diensteanbieter bei der Betriebsaufnahme, während
des Betriebs und bei der Einstellung des Betriebs
nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18,
2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen
nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014,
3. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvor-
sorge nach § 10 zulässigen Sicherheitsleistungen
sowie über deren Umfang, Höhe und inhaltliche Aus-
gestaltung,
4. die Anforderungen im Zusammenhang mit einer Zer-
tifikatsdatenbank nach § 16 Absatz 4 Nummer 1,
5. die Einrichtung einer Vertrauensinfrastruktur zur
dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer
Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeit-
stempel nach § 16 Absatz 5 und
6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung
und der Tätigkeit von Zertifizierungsstellen nach
§ 17.
§ 21
Übergangsvorschrift
Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zer-
tifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signatur-
gesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten
Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU)

Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis
führen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang
mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbe-
sondere einen Widerrufsdienst. § 16 Absatz 1 gilt ent-
sprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß
§ 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten
Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018
gesperrt.
Artikel 2
Änderung des
Vertrauensdienstegesetzes
In § 8 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) werden die Wörter
„erheben und“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
De-Mail-Gesetzes
Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3 des Signa-
turgesetzes“ gestrichen.
2. In § 5 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 5 und Absatz 9
Satz 6, § 6 Absatz 1 Satz 4 und § 8 Satz 5 werden
jeweils die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
Artikel 4
Änderung des
Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die
Wörter „dem Signaturgesetz“ durch die Wörter „der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73), dem Vertrauensdienste-
gesetz“ ersetzt.
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Elektronische Signatur
Der Personalausweis kann als qualifizierte
elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne
des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 ausgestaltet werden. Die Zertifizierung
nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrau-
ensdienstegesetzes bleiben unberührt.“
Artikel 5
Änderung der
Personalausweisverordnung
§ 31 der Personalausweisverordnung vom 1. Novem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Angaben vor der
Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechti-
gungszertifikate für den elektronischen Identitätsnach-
weis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätig-
keit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungs-
zertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8
und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht
haben.“
Artikel 6
Änderung der
Abgabenordnung
§ 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signatur-
gesetz“ gestrichen.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudo-
nym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der
Finanzbehörde nachweist.“
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen.
3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt
§ 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.“
Artikel 7
Änderung der
Vergabeverordnung
Verteidigung und Sicherheit
Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch
Artikel 96 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Insbesondere können sie festlegen, dass die Teil-
nahmeanträge im Falle der elektronischen Übermitt-
lung zu versehen sind mit
1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
oder
4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“

2. § 27 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Zusage muss in Schriftform oder elektronisch
mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektroni-
schen Signatur oder mindestens mittels eines fort-
geschrittenen elektronischen Siegels erfolgen.“
3. § 31 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Angebote, die nicht unterschrieben sind oder
nicht mindestens versehen sind mit einer fort-
geschrittenen elektronischen Signatur oder mit
einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel;“.
4. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in
Schriftform oder elektronisch mindestens mittels
einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder
mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektroni-
schen Siegels.“
Artikel 8
Änderung der
Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4
und 11“ durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a und b“ durch die Wörter
„Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c“ ersetzt.
3. § 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auf-
traggeber verlangen, dass Interessensbekundungen,
Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-
gebote zu versehen sind mit
1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
oder
4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“
Artikel 9
Änderung der
Sektorenverordnung
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl I.
S. 624, 657) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4
und 11“ durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe a und b“ durch die Wörter
„Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c“ ersetzt.
3. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber
verlangen, dass Interessensbekundungen, Interes-
sensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
zu versehen sind mit
1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
oder
4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“
Artikel 10
Änderung der
Konzessionsvergabeverordnung
Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April
2016 (BGBl. I S. 624, 683) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11“
durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.
2. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit es erforderlich ist, kann der Konzessionsge-
ber verlangen, dass Teilnahmeanträge und Angebote
zu versehen sind mit
1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
oder
4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“
Artikel 11
Folgeänderungen
(1) In § 7 Absatz 3 Satz 3 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 17 der Signatur-
verordnung“ durch die Wörter „§ 15 des Vertrauens-
dienstegesetzes“ ersetzt.
(2) In § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(3) In § 5 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungszustel-
lungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist,
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
(4) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldege-
setzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, werden die
Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(5) In § 2 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert
worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 2 des
Signaturgesetzes“ gestrichen.
(6) In § 2 Absatz 2 der Bundesmeldedatenabrufver-
ordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die
durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, werden die
Wörter „nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes“ ge-
strichen.
(7) Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom

29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
2. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter
„nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(8) In § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2178)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen.
(9) In § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Daten-
erfassung und das Berechnungsverfahren für die Fest-
setzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2980), die durch Artikel 72 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, werden die Wörter „nach dem Signatur-
gesetz“ gestrichen.
(10) Die Verpackungsverordnung vom 21. August
1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „gemäß
§ 2 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
2. In Anhang VI Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter
„gemäß § 2 Signaturgesetz“ gestrichen.
(11) In § 17 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2770) geändert worden ist, werden die Wörter „im
Sinne des Signaturgesetzes“ gestrichen.
(12) In § 23 Absatz 1 Satz 3 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert worden
ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2091) geändert worden ist,“ gestrichen.
(13) § 78 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das elektronische Speicher- und Verarbeitungs-
medium eines Dokuments nach Absatz 1 kann aus-
gestaltet werden als qualifizierte elektronische Sig-
naturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik.“
3. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des Signa-
turgesetzes“ durch die Wörter „des Vertrauensdiens-
tegesetzes“ ersetzt.
(14) In § 42 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1396) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(15) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 130a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
2. In § 174 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
3. § 371a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer
Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund
der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signa-
tur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) er-
gibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden,
die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die
Erklärung von der verantwortenden Person abge-
geben worden ist.“
(16) § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elektro-
nischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I
S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13
der Anlage sind elektronische Dokumente zu versehen
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ge-
mäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektroni-
sche Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 73) oder
2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur
gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014, die
a) von einer internationalen Organisation auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes heraus-
gegeben wird und
b) sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht
eignet.“

(17) In § 41a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen.
(18) Die Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „nach dem Signa-
turgesetz“ gestrichen.
2. In § 140 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(19) In § 97 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfü-
gung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-
nuar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Sig-
naturgesetz“ gestrichen.
(20) In § 30a Absatz 5 Satz 2 der Handelsregister-
verordnung vom 12. August 1937 (Reichsministerial-
blatt S. 515), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen.
(21) In § 77a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist,
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
(22) In § 46c Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2208) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(23) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2
Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes“ gestrichen.
2. In § 120 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach
§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
(24) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2
Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes“ gestrichen.
2. In § 100 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach
§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
(25) In § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elek-
tronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungs-
gericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November
2004 (BGBl. I S. 3091), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2207) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3
des Signaturgesetzes“ gestrichen.
(26) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2
Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des
Signaturgesetzes“ gestrichen.
2. In § 78 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 2
Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
(27) In § 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, werden die
Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(28) In § 9 Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetz-
buches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden
die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(29) In § 10 Absatz 1 Satz 3 der Unternehmensregis-
terverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April
2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, werden die
Wörter „im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes“
gestrichen.
(30) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Ver-
mögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverord-
nung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437) werden die
Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(31) § 5 Absatz 3 der Verordnung über die elektroni-
sche Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patent-
gericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar
2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deut-
schen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet,
indem
1. der Name der unterzeichnenden Person oder der
unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
2. das Dokument versehen wird
a) mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3
Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-
rung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 73) oder
b) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014.“
(32) Die Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Marken-
amt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zu-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die signaturgebundene Einreichung sind die
Dokumente zu versehen
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektro-
nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257
vom 28.8.2014, S. 73) oder
2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signa-
tur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014, die
a) von einer internationalen, auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organi-
sation herausgegeben wird und
b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche
Patent- und Markenamt eignet.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Sig-
naturgesetz“ durch die Wörter „Artikel 3 Num-
mer 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“
ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2
gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungs-
gesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangs-
bekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung
zu versehen ist
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
oder
2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Sig-
natur, die
a) von einer internationalen, auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen
Organisation herausgegeben wird und
b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche
Patent- und Markenamt eignet.“
(33) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 110a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
2. In § 110b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
3. In § 110c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
4. In § 110d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(34) In § 2 Absatz 2 Satz 3 der Steueridentifikations-
nummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I
S. 2726), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden
ist, werden die Wörter „nach § 2 Nr. 2 des Signatur-
gesetzes“ gestrichen.
(35) In § 14 Absatz 3 Nummer 1 des Umsatzsteuer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2730) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-
Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
(36) In § 1 Absatz 2 Nummer 7 der Medizinprodukte-
Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227),
die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
(37) In § 19 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Nationa-
les-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I
S. 1366), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, werden die
Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
(38) In § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der InVeKoS-
Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017
(BGBl. I S. 2297) geändert worden ist, werden die
Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signatur-
gesetzes“ gestrichen.
(39) In § 14 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur
Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I
S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. März 2014 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist,
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
(40) § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Zertifizierungs-
dienste nach dem Signaturgesetz“ durch das
Wort „Vertrauensdienste“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Zertifizierungsdienste“
durch das Wort „Vertrauensdienste“ ersetzt.
(41) In § 110c Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert
worden ist, werden die Wörter „und der Voraussetzun-
gen des Signaturgesetzes“ gestrichen.
(42) In § 7 Absatz 3 Satz 1 der Sozialversicherungs-
Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Januar 2015 (BGBl. I S. 21) geändert worden
ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
(43) In § 291f Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8b des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“
gestrichen.
(44) Anlage 2 Nummer 3.2 der Fahrpersonalverord-
nung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016
(BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Satz 4 werden die Wörter „Elektronische Sig-
naturen im Sinne des Gesetzes über Rahmen-
bedingungen für Elektronische Signaturen (Signatur-
gesetz)“ durch die Wörter „elektronischen Signa-
turen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73)“ ersetzt.
2. In Satz 5 werden die Wörter „im Sinne des Signatur-
gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3
Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ er-
setzt.
3. In Satz 6 werden die Wörter „(§ 14) des Signatur-
gesetzes“ durch die Wörter „(§ 8 des Vertrauens-
dienstegesetzes)“ ersetzt.
(45) In § 7 Absatz 2 Satz 5 der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995
(BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Ver-
ordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen.
(46) In § 3 Absatz 3 Satz 2 der See-Arbeitszeitnach-
weisverordnung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2795)
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten außer Kraft:
1. das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des
Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geän-
dert worden ist, sowie
2. die Signaturverordnung vom 16. November 2001
(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 107 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1666) geändert worden ist.
(2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 18. Juli 2017
verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2745. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5a15dc5997409ff8….