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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2745

BGBl. 2017 I S. 2745 · 64.019 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2745
                                       Gesetz
                zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
          des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
     über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
    Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
                          (eIDAS-Durchführungsgesetz)*, **
                                                              Vom 18. Juli 2017

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

             Vertrauensdienstegesetz – VDG
                      Inhaltsübersicht
                                Teil 1
                    Allgemeine Bestimmungen
§ 1     Anwendungsbereich
§ 2     Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informations-
        sicherheit
§   3   Verfahren über eine einheitliche Stelle
§   4   Aufsichtsmaßnahmen; Untersagung des Betriebs

§   5   Mitwirkungspflichten der Vertrauensdiensteanbieter

§   6   Haftung

§   7   Barrierefreie Dienste

§   8   Datenschutz

                                Teil 2

                     Allgemeine Vorschriften
                für qualifizierte Vertrauensdienste

§ 9     Vertrauenslisten
§ 10    Deckungsvorsorge
§ 11    Identitätsprüfung

§ 12    Attribute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische
        Signaturen und Siegel
§ 13    Unterrichtung über Sicherheitsmaßnahmen und Rechts-
        wirkungen

§ 14    Widerruf qualifizierter Zertifikate

§ 15    Langfristige Beweiserhaltung

§ 16    Beendigungsplan; auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste

                                Teil 3
                           Qualifizierte
               elektronische Signaturen und Siegel

§ 17    Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verord-
        nung (EU) Nr. 910/2014

                                Teil 4
                      Qualifizierte Dienste
         für die Zustellung elektronischer Einschreiben

§ 18    Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben

 * Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU)

   Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauens-
   dienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
   hebung der Richtlinie 1999/93/EG.
** Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
   tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
   Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
   vom 17.9.2015, S. 1).

                         Teil 5
                   Schlussvorschriften

§ 19   Bußgeldvorschriften

§ 20   Verordnungsermächtigung
§ 21   Übergangsvorschrift

                        Teil 1
         Allgemeine Bestimmungen

                          §1
                 Anwendungsbereich

   (1) Dieses Gesetz regelt die wirksame Durchführung
der Vorschriften über Vertrauensdienste in der Verord-

nung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische

Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische

Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73)

in der jeweils geltenden Fassung.

  (2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die die
Nutzung bestimmter Vertrauensdienste und die hierfür
zu verwendenden Produkte regeln.

                          §2

                  Aufsichtsstelle;
  zuständige Stelle für die Informationssicherheit

  (1) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach Artikel 17

der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem

Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20

obliegen
1. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-
   kommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundes-
   netzagentur) für die Bereiche

   a) Erstellung, Überprüfung und Validierung elektro-
      nischer Signaturen, elektronischer Siegel oder
      elektronischer Zeitstempel und Dienste für die
      Zustellung elektronischer Einschreiben sowie
      von diese Dienste betreffenden Zertifikaten nach
      Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung
      (EU) Nr. 910/2014 und

   b) Bewahrung von diese Dienste betreffenden elek-

      tronischen Signaturen, Siegeln oder Zertifikaten
      nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe c der Ver-
      ordnung (EU) Nr. 910/2014 und

2. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
   technik für den Bereich Erstellung, Überprüfung und
   Validierung von Zertifikaten für die Website-Authen-

   tifizierung nach Artikel 3 Nummer 16 Buchstabe b
   der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
BGBl. 2017, Seite 2746 — Originalseite als Abbildung
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  (2) Von der Aufgabenzuweisung an die Bundesnetz-
agentur unberührt bleiben die Aufgaben des Bundes-
amtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach
dem BSI-Gesetz und nach weiteren Fachgesetzen, ins-
besondere
1. bei der Erstellung technischer Standards in nationa-
   len, europäischen und internationalen Gremien in
   Abstimmung mit der Bundesnetzagentur,
2. die Bewertung von Algorithmen und zugehörigen
   Parametern sowie

3. die Erstellung technischer Vorgaben und die Bewer-
   tung technischer Standards für den Einsatz von Ver-
   trauensdiensten in Digitalisierungsvorhaben nach
   Maßgabe der entsprechenden Fachgesetze.

   (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik ist die für die Informationssicherheit zuständige
nationale Stelle im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

                          §3
       Verfahren über eine einheitliche Stelle
   Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder
nach der Rechtsverordnung nach § 20 können über
eine einheitliche Stelle im Sinne des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes abgewickelt werden.

                          §4

               Aufsichtsmaßnahmen;
              Untersagung des Betriebs
  (1) Ergänzend zu den Aufgaben aus der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 obliegt der Aufsichtsstelle auch die
Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes sowie der
Rechtsverordnung nach § 20.
   (2) Die Aufsichtsstelle kann gegenüber Vertrauens-
diensteanbietern die erforderlichen Maßnahmen zur
Einhaltung dieses Gesetzes sowie der Rechtsverord-
nung nach § 20 treffen. Zur Einhaltung dieses Gesetzes
sowie der Rechtsverordnung nach § 20 kann sie von
Vertrauensdiensteanbietern Nachweise anfordern und
selbst Überprüfungen vornehmen. Im Übrigen stehen
der Aufsichtsstelle die Maßnahmen nach der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014, insbesondere nach Artikel 17
Absatz 4, auch zur Durchsetzung dieses Gesetzes
sowie der Rechtsverordnung nach § 20 zur Verfügung.

  (3) Die Aufsichtsstelle kann einem Vertrauensdienste-
anbieter den Betrieb vorübergehend, teilweise oder
ganz untersagen, wenn
1. Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe j

   der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 keinen Erfolg ver-

   sprechen und

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der An-
   bieter die Voraussetzungen für den Betrieb eines
   Vertrauensdienstes nach der Verordnung (EU)
   Nr. 910/2014 sowie nach diesem Gesetz und nach
   der Rechtsverordnung nach § 20 nicht erfüllt.

                          §5
                Mitwirkungspflichten
           der Vertrauensdiensteanbieter
   (1) Zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen
haben der Vertrauensdiensteanbieter und die für ihn
tätigen Dritten den Bediensteten und Beauftragten

1. der Aufsichtsstelle das Betreten der Geschäfts- und
   Betriebsräume während der üblichen Betriebszeiten
   zu gestatten,
2. der Aufsichtsstelle auf Verlangen die in Betracht
   kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege,
   Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht
   vorzulegen, auch soweit sie in elektronischer Form
   geführt werden,
3. der Aufsichtsstelle Auskunft zu erteilen und

4. der Aufsichtsstelle die erforderliche Unterstützung
   zu gewähren.

   (2) Die zur Erteilung einer Auskunft verpflichtete na-
türliche Person kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen
einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hierüber
ist die Person zu belehren. Die Vorschriften über die
Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes nach
§ 56 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzu-
wenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vorlage von
Unterlagen entsprechend.

                          §6
                        Haftung

  Ein Vertrauensdiensteanbieter haftet für Dritte, die er
mit Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014,
nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung
nach § 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln. Die
Vorschrift zum Nichteintritt der Ersatzpflicht nach § 831
Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht
anzuwenden.

                          §7
                 Barrierefreie Dienste

   (1) Soweit möglich, haben Vertrauensdiensteanbie-
ter die von ihnen angebotenen Vertrauensdienste für
Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar
zu machen. Soweit sie für die Nutzung der Vertrauens-
dienste erforderliche Endnutzerprodukte von Dritt-
anbietern anbieten, haben sie, soweit möglich, auch
mindestens ein marktübliches Endnutzerprodukt für
Menschen mit Behinderungen anzubieten. Bei der Be-
wertung der Durchführbarkeit von Maßnahmen nach
den Sätzen 1 und 2 sind auch technische und wirt-
schaftliche Belange zu berücksichtigen.

   (2) Die Vertrauensdiensteanbieter haben auf ihrer

Internetseite über die von ihnen vorgenommenen Maß-

nahmen zur Barrierefreiheit der Vertrauensdienste und
der zur Erbringung solcher Dienste verwendeten End-
nutzerprodukte zu informieren. Außerdem haben sie
dort Hinweise zu geben, die die Nutzung der von ihnen
angebotenen Vertrauensdienste und der hierbei ver-
wendeten Endnutzerprodukte durch Menschen mit
Behinderungen erleichtern. Diese Informationen und
Hinweise sowie die Informationen, die sich an alle Ver-
braucher richten, müssen nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach § 20 barrierefrei zugänglich und nutz-
bar sein.
   (3) Barrieren können von jedermann der Aufsichts-
stelle gemeldet werden.
BGBl. 2017, Seite 2747 — Originalseite als Abbildung
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                                §8
                          Datenschutz

   (1) Unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen dürfen
Vertrauensdiensteanbieter auch bei Dritten personen-
bezogene Daten erheben und verarbeiten, soweit dies
für die Erbringung, einschließlich der Prüfung und Si-
cherstellung der rechtlichen Gültigkeit, des jeweiligen
Vertrauensdienstes erforderlich ist.

  (2) Der Vertrauensdiensteanbieter darf personenbe-
zogene Daten einer Person, die Vertrauensdienste
nutzt, den zuständigen Stellen übermitteln,

1. soweit die zuständigen Stellen die Übermittlung
   nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen
   verlangen, da die Übermittlung erforderlich ist

  a) für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs-
     widrigkeiten,

  b) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Si-

     cherheit oder Ordnung oder

  c) für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
     Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
     der Länder, des Bundesnachrichtendienstes, des
     Militärischen Abschirmdienstes oder der Finanz-
     behörden, oder

2. soweit Gerichte die Übermittlung im Rahmen anhän-
   giger Verfahren nach Maßgabe der hierfür geltenden
   Bestimmungen anordnen.
Die Berechtigung zur Datenübermittlung nach Satz 1
Nummer 1 gilt nicht, soweit sie durch andere Gesetze
ausdrücklich ausgeschlossen ist.

  (3) Die Vertrauensdiensteanbieter haben die Über-
mittlung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist
zwölf Monate aufzubewahren.

   (4) Hat die zuständige Stelle ein Verlangen nach

Datenübermittlung nach Absatz 2 Nummer 1 gestellt,

so unterrichtet sie die betroffene Person über die er-

folgte Übermittlung der Daten. Von der Unterrichtung

kann abgesehen werden, solange die Wahrnehmung

der gesetzlichen Aufgaben gefährdet würde und

solange das Interesse der betroffenen Person an der

Unterrichtung nicht überwiegt. Fünf Jahre nach der

Übermittlung kann endgültig von der Benachrichtigung

abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die

Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahr-

scheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.

  (5) Die allgemeinen Datenschutzanforderungen blei-
ben unberührt.

                              Te i l 2

            A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
   f ü r q u a l i f i z i e r t e Ve r t r a u e n s d i e n s

                                §9

                       Vertrauenslisten

   Die Bundesetzagentur ist für die Aufstellung, Füh-
rung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach
Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
zuständig.

                                § 10
                        Deckungsvorsorge

         Die Mindestsumme für die gemäß Artikel 24 Absatz 2
      Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 er-
      forderliche angemessene Deckungsvorsorge beträgt
      jeweils 250 000 Euro für einen Schaden, der durch ein
      haftungsauslösendes Ereignis gemäß Artikel 13 der
      Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verursacht worden ist.

                                § 11

                         Identitätsprüfung

         (1) Die Bundesnetzagentur legt nach Anhörung der
      betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit dem Bun-
      desamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch
      Verfügung im Amtsblatt fest, welche sonstigen Identifi-
      zierungsmethoden im Sinne des Artikels 24 Absatz 1
      Unterabsatz 2 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EU)
      Nr. 910/2014 anerkannt sind und welche Mindestanfor-

      derungen dafür jeweils gelten.

        (2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Verfügung
      nach Absatz 1 regelmäßig im Abstand von vier Jahren
      sowie

      1. bei der begründeten Annahme, dass Methoden nicht
         mehr hinreichend sicher sind, oder

      2. auf Ersuchen des Bundesamtes für Sicherheit in der
         Informationstechnik.
         (3) Innovative Identifizierungsmethoden, die noch
      nicht durch Verfügung im Amtsblatt anerkannt sind,
      können von der Bundesnetzagentur im Einvernehmen
      mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
      technik und nach Anhörung der Bundesbeauftragten
      für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für
      einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vorläufig aner-
      kannt werden, sofern eine Konformitätsbewertungs-
      stelle die gleichwertige Sicherheit der Identifizierungs-

      methode im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 Unterab-

      satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

      bestätigt hat. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die

      vorläufig anerkannten Identifizierungsmethoden auf

      ihrer Internetseite. Die Bundesnetzagentur und das

      Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

      überwachen die Eignung der vorläufig anerkannten

      Identifizierungsmethoden über den gesamten Zeitraum

      der vorläufigen Anerkennung. Werden durch die Über-

      wachung sicherheitsrelevante Risiken bei der vorläufig

      anerkannten Identifizierungsmethode erkannt, so kann

      die Aufsichtsstelle im Einvernehmen mit dem Bundes-
      amt für Sicherheit in der Informationstechnik dem
      qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Behebung
      dieser Risiken durch ergänzende Maßnahmen auferle-
      gen, sofern dies sicherheitstechnisch sinnvoll ist. Lässt
      sich durch ergänzende Maßnahmen keine hinreichende
      Sicherheit der vorläufig anerkannten Identifizierungs-
t e   methode gewährleisten, so soll die Aufsichtsstelle
      dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Nut-
      zung dieser Identifizierungsmethode untersagen.

         (4) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter darf
      nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmun-
      gen personenbezogene Daten nutzen, die zu einem
      früheren Zeitpunkt im Rahmen einer ordnungsgemäßen
      Identitätsprüfung erhoben wurden, sofern und soweit
      diese Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung die zu-
BGBl. 2017, Seite 2748 — Originalseite als Abbildung
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verlässige Identitätsfeststellung des Antragstellers ge-
währleisten.

                          § 12

         Attribute in qualifizierten Zertifikaten
       für elektronische Signaturen und Siegel
  (1) Ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Sig-
naturen kann auf Verlangen eines Antragstellers fol-
gende Attribute enthalten:
1. Angaben über die Vertretungsmacht des Antrag-
   stellers für eine dritte Person,

2. amts- und berufsbezogene oder sonstige Angaben
   zur Person des Antragstellers und
3. weitere personenbezogene Angaben.

Angaben über die Vertretungsmacht dürfen nur dann in
das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn
dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter die Ein-
willigung der dritten Person nachgewiesen wird. Amts-

und berufsbezogene oder sonstige Angaben zur Per-

son des Antragstellers dürfen nur dann in das qualifi-

zierte Zertifikat aufgenommen werden, wenn die jeweils
zuständige Stelle die Angaben bestätigt hat. Weitere
personenbezogene Angaben dürfen in ein qualifiziertes
Zertifikat nur mit Einwilligung des Betroffenen aufge-
nommen werden.

  (2) Soll in das qualifizierte Zertifikat anstelle des
Namens ein Pseudonym eingetragen werden, so sind
Angaben über eine Vertretungsmacht für eine dritte Per-
son oder amts- und berufsbezogene oder sonstige An-
gaben zur Person nur zulässig, wenn eine Einwilligung
der dritten Person oder der jeweils zuständigen Stelle
zur Verwendung des Pseudonyms vorliegt.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel. Attri-
bute in qualifizierten Zertifikaten für elektronische
Siegel können auch die Vertretungsverhältnisse inner-
halb der antragstellenden juristischen Person enthalten,
sofern diese Vertretungsverhältnisse dem qualifizierten
Vertrauensdiensteanbieter nachgewiesen werden.

                          § 13

               Unterrichtung über
   Sicherheitsmaßnahmen und Rechtswirkungen

   (1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat
die Personen, die er nach Artikel 24 Absatz 2 Buch-
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die Nut-
zungsbedingungen zu unterrichten hat, weil sie einen
qualifizierten Vertrauensdienst nutzen wollen, auch

1. über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforder-
   lich sind, um zur Sicherheit der angebotenen qualifi-
   zierten Vertrauensdienste und deren zuverlässiger
   Nutzung beizutragen, und dabei auf entsprechende
   Informationsmöglichkeiten hinzuweisen, insbeson-
   dere auf Informationsangebote der Hersteller von
   Produkten für qualifizierte Vertrauensdienste und
   auf Informationsangebote der Aufsichtsstellen,
2. darauf hinzuweisen, dass entsprechend § 15 qualifi-
   ziert elektronisch signierte, gesiegelte oder zeitge-
   stempelte Daten bei Bedarf durch geeignete Maß-
   nahmen neu zu schützen sind, bevor der Sicher-
   heitswert der vorhandenen Signaturen, Siegel oder
   Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird, und

3. über die Rechtswirkungen der angebotenen qualifi-
   zierten Vertrauensdienste zu unterrichten.
   (2) Soweit eine Person, die einen qualifizierten Ver-

trauensdienst nutzen will, bereits zu einem früheren
Zeitpunkt nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie nach Absatz 1
unterrichtet worden ist und sich keine Änderungen er-
geben haben, kann eine erneute Unterrichtung unter-
bleiben.

                           § 14

          Widerruf qualifizierter Zertifikate
   (1) Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter hat
ein noch gültiges qualifiziertes Zertifikat insbesondere
dann unverzüglich zu widerrufen, wenn

1. die Person, der das qualifizierte Zertifikat ausgestellt
   wurde, es verlangt,

2. das qualifizierte Zertifikat auf Grund falscher An-

   gaben zu den Anhängen I, III und IV der Verordnung

   (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde,

3. er seine Tätigkeit beendet und diese nicht von einem
   anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter fort-
   geführt wird oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

   a) das qualifizierte Zertifikat gefälscht oder nicht
      hinreichend fälschungssicher ist oder
   b) die verwendeten qualifizierten elektronischen
      Signaturerstellungseinheiten oder qualifizierten
      elektronischen Siegelerstellungseinheiten Sicher-
      heitsmängel aufweisen.
Weitere Widerrufsgründe können vertraglich vereinbart
werden. Wurde ein qualifiziertes Zertifikat mit falschen
Angaben ausgestellt, so kann der qualifizierte Vertrau-
ensdiensteanbieter dies zusätzlich kenntlich machen.

   (2) Enthält ein qualifiziertes Zertifikat Attribute nach
§ 12 Absatz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 2, so kann auch
die dritte Person oder die für die amts- und berufsbe-
zogenen oder sonstigen Angaben zur Person zustän-
dige Stelle einen Widerruf des Zertifikats verlangen,
wenn

1. die Vertretungsmacht entfällt oder

2. die Voraussetzungen für die amts- und berufsbezo-
   genen oder sonstigen Angaben zur Person nach
   Aufnahme in das qualifizierte Zertifikat entfallen.

   (3) Liegen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder
eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten
Voraussetzungen vor, so kann die Aufsichtsstelle den
Widerruf eines qualifizierten Zertifikats anordnen.

                           § 15

            Langfristige Beweiserhaltung
   Sofern hierfür Bedarf besteht, sind qualifiziert elek-
tronisch signierte, gesiegelte oder zeitgestempelte
Daten durch geeignete Maßnahmen neu zu schützen,
bevor der Sicherheitswert der vorhandenen Signaturen,
Siegel oder Zeitstempel durch Zeitablauf geringer wird.
Die neue Sicherung muss nach dem Stand der Technik
erfolgen.
BGBl. 2017, Seite 2749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2749
                          § 16
                Beendigungsplan;
       auf Dauer prüfbare Vertrauensdienste

   (1) In dem Beendigungsplan nach Artikel 24 Ab-
satz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

hat ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter alle er-

forderlichen Maßnahmen vorzusehen, damit bei Ein-
stellung der Tätigkeit, bei Entzug des Qualifikations-
status oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens beantragt und die Tätigkeit nicht fortgesetzt
wird, alle von ihm ausgegebenen qualifizierten Zertifi-
kate im Zusammenhang mit elektronischen Signaturen
und Siegeln sowie Zertifikate im Zusammenhang mit
Anhang I Buchstabe g, Anhang III Buchstabe g und
Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 einschließlich der Widerrufsinformationen

1. von einem anderen qualifizierten Vertrauensdienste-

   anbieter übernommen werden können oder

2. von der Bundesnetzagentur in die Vertrauensinfra-
   struktur nach Absatz 5 übernommen werden kön-
   nen.

Im Falle von Satz 1 Nummer 2 hat der qualifizierte Ver-
trauensdiensteanbieter die noch gültigen Zertifikate vor
der Übermittlung an die Bundesnetzagentur zu wider-
rufen. Er hat in jedem Fall sicherzustellen, dass die
dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24 Ab-
satz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
an den Übernehmenden übermittelt werden.

   (2) Im Beendigungsplan hat der qualifizierte Vertrau-
ensdiensteanbieter auch Vorkehrungen zu treffen, um
die Inhaber der in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifika-
te, soweit möglich, mindestens zwei Monate im Voraus
über die Einstellung seiner Tätigkeit und über die Über-
nahme seiner Zertifikate zu benachrichtigen.
   (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
erteilt die Bundesnetzagentur bei Vorliegen eines be-
rechtigten Interesses Auskunft zu den Aufzeichnungen,
soweit dies technisch und ohne unverhältnismäßig
großen Aufwand möglich ist. Ein darüber hinausgehen-
des Auskunftsrecht gemäß § 19 des Bundesdaten-
schutzgesetzes und nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 bleibt hiervon unberührt.

   (4) Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben für
die gesamte Zeit ihres Betriebs

1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zertifikate auch
   über den Zeitraum ihrer Gültigkeit hinaus zusammen
   mit den dazugehörigen Widerrufsinformationen in
   einer Zertifikatsdatenbank nach Artikel 24 Absatz 2
   Buchstabe k und Absatz 4 der Verordnung (EU)
   Nr. 910/2014 zu führen und
2. die dazugehörigen Aufzeichnungen nach Artikel 24
   Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU)
   Nr. 910/2014 aufzubewahren.

   (5) Die Bundesnetzagentur hat eine Vertrauensinfra-
struktur zur dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elek-
tronischer Zertifikate und qualifizierter elektronischer
Zeitstempel einzurichten, zu unterhalten und laufend
zu aktualisieren. Näheres regelt die Rechtsverordnung
nach § 20 Absatz 2 Nummer 5.

                         Te i l 3
             Qualifizierte
  elektronische Signaturen und Siegel

                          § 17

               Benannte Stellen nach

Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014

   (1) Die Bundesnetzagentur benennt auf Antrag eine
Organisation als private Stelle gemäß Artikel 30 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie gemäß
Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, sofern die Akkredi-
tierungsstelle nach § 1 Absatz 1 des Akkreditierungs-
stellengesetzes durch Akkreditierung festgestellt hat,
dass die private Stelle die erforderlichen Anforderungen
erfüllt. Die Benennung kann
1. inhaltlich beschränkt werden, vorläufig erteilt werden

   oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und

2. mit Auflagen verbunden sein.

  (2) Solange die Europäische Kommission keine
delegierten Rechtsakte nach Artikel 30 Absatz 4 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erlassen hat, erstellt
und veröffentlicht
1. die Akkreditierungsstelle die fachlichen Kriterien, die
   für die Akkreditierung zu erfüllen sind, und

2. die Bundesnetzagentur die fachlichen Kriterien, die
   für die Benennung als private Stelle nach Artikel 30
   Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu er-
   füllen sind.
Die Erstellung der fachlichen Kriterien erfolgt unter
maßgeblicher Berücksichtigung der Entscheidung der
Kommission vom 6. November 2000 über die Mindest-
kriterien, die von den Mitgliedstaaten bei der Benen-
nung der Stellen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richt-
linie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingun-
gen für elektronische Signaturen zu berücksichtigen
sind (ABl. L 289 vom 16.11.2000, S. 42).
   (3) Eine Stelle, die nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des
Signaturgesetzes in Verbindung mit § 18 des Signatur-
gesetzes anerkannt wurde, nimmt hinsichtlich der von
ihr auf Grundlage des Signaturgesetzes bestätigten
Produkte ihre hiermit zusammenhängenden Aufgaben
bis zum Auslaufen der entsprechenden Produktbestäti-
gungen wahr.

   (4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik ist die öffentliche Stelle gemäß Artikel 30
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sowie
gemäß Artikel 39 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

                         Te i l 4
                Qualifizierte
         Dienste für die Zustellung
        elektronischer Einschreiben

                          § 18

              Dienste für die Zustellung
             elektronischer Einschreiben
  Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen
qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer
BGBl. 2017, Seite 2750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2750
Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des
De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewer-
tungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifi-
zierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der
Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkredi-
tierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes er-
bracht worden sind.

                        Te i l 5

             Schlussvorschriften

                         § 19

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2, 3 oder 4 oder Ab-
   satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3
   Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 20 Ab-
   satz 2 Nummer 1, eine Angabe in ein qualifiziertes
   Zertifikat aufnimmt,
2. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder
   § 16 Absatz 1 Satz 2 ein Zertifikat nicht oder nicht
   rechtzeitig widerruft,

3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung

   mit der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Num-

   mer 1, nicht sicherstellt, dass eine Aufzeichnung

   übermittelt wird, oder

4. entgegen § 16 Absatz 2 in Verbindung mit der

   Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2 Nummer 1
   eine dort genannte Vorkehrung nicht oder nicht
   rechtzeitig trifft.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73;
L 23 vom 29.1.2015, S. 19) verstößt, indem er vorsätz-
lich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine
   Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
   macht,

2. entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine
   Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
   unterrichtet,

3. entgegen Artikel 21 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,

   nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 die Iden-
   tität einer Person nicht oder nicht rechtzeitig über-
   prüft,

5. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c in Verbin-
   dung mit § 10 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
   nung nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 eine Haftpflicht-
   versicherung nicht oder nicht rechtzeitig abschließt,
6. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e oder f,
   jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
   nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, ein vertrauenswür-
   diges System oder Produkt nicht verwendet,
7. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g in Verbin-
   dung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 2

   Nummer 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder
   nicht rechtzeitig trifft,
8. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe h Satz 1
   eine Information nicht richtig aufzeichnet oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 einen Widerruf
   nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlicht.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit

einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.

   (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sind die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik jeweils im Rah-
men ihrer Zuständigkeit nach § 2 Absatz 1.

                          § 20
              Verordnungsermächtigung
   (1) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-
nung nähere Anforderungen an die Zugänglich- und
Nutzbarmachung von Vertrauensdiensten nach Arti-
kel 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach
§ 7 fest. Sie hat dabei technische und wirtschaftliche

Belange zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung

kann auch Nachweis-, Mitwirkungs- und Informations-

pflichten der Vertrauensdiensteanbieter enthalten.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der

Rechtsverordnung nach Absatz 1 auch die zur Durch-
führung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und dieses
Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen

über
1. die Ausgestaltung der Pflichten der Vertrauens-
   diensteanbieter bei der Betriebsaufnahme, während
   des Betriebs und bei der Einstellung des Betriebs
   nach den Artikeln 17 bis 24 der Verordnung (EU)
   Nr. 910/2014 und nach den §§ 4 und 5, 9 bis 18,

2. die Durchführung gemeinsamer Untersuchungen
   nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU)
   Nr. 910/2014,

3. die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Deckungsvor-
   sorge nach § 10 zulässigen Sicherheitsleistungen
   sowie über deren Umfang, Höhe und inhaltliche Aus-
   gestaltung,

4. die Anforderungen im Zusammenhang mit einer Zer-
   tifikatsdatenbank nach § 16 Absatz 4 Nummer 1,

5. die Einrichtung einer Vertrauensinfrastruktur zur

   dauerhaften Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer
   Zertifikate und qualifizierter elektronischer Zeit-
   stempel nach § 16 Absatz 5 und

6. die Einzelheiten des Verfahrens der Anerkennung
   und der Tätigkeit von Zertifizierungsstellen nach
   § 17.

                          § 21
                 Übergangsvorschrift
    Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zer-
tifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signatur-
gesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten
Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU)
BGBl. 2017, Seite 2751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2751
Nr. 910/2014 weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis
führen. Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang
mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbe-

sondere einen Widerrufsdienst. § 16 Absatz 1 gilt ent-
sprechend. Die von der Bundesnetzagentur gemäß
§ 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten
Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018
gesperrt.

                       Artikel 2

                   Änderung des

             Vertrauensdienstegesetzes

   In § 8 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) werden die Wörter
„erheben und“ gestrichen.

                       Artikel 3

                   Änderung des
                  De-Mail-Gesetzes
   Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
S. 666), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Ge-

setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d

   werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3 des Signa-

   turgesetzes“ gestrichen.

2. In § 5 Absatz 7 Satz 3, Absatz 8 Satz 5 und Absatz 9
   Satz 6, § 6 Absatz 1 Satz 4 und § 8 Satz 5 werden
   jeweils die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
   strichen.

                       Artikel 4

                  Änderung des

             Personalausweisgesetzes

  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2310) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die
   Wörter „dem Signaturgesetz“ durch die Wörter „der
   Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
   elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
   für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
   und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
   L 257 vom 28.8.2014, S. 73), dem Vertrauensdienste-
   gesetz“ ersetzt.

2. § 22 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 22
                  Elektronische Signatur

     Der Personalausweis kann als qualifizierte

  elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne
  des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU)
  Nr. 910/2014 ausgestaltet werden. Die Zertifizierung
  nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
  erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der
  Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrau-
  ensdienstegesetzes bleiben unberührt.“

                       Artikel 5

                  Änderung der
            Personalausweisverordnung
  § 31 der Personalausweisverordnung vom 1. Novem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 31

                 Angaben vor der
        Ausgabe von Berechtigungszertifikaten

  Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechti-
gungszertifikate für den elektronischen Identitätsnach-
weis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätig-
keit gegenüber der Vergabestelle für Berechtigungs-
zertifikate die in § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 8
und 9 sowie Absatz 2 aufgeführten Angaben gemacht
haben.“

                       Artikel 6
                   Änderung der

                  Abgabenordnung

   § 87a der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;

2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes

vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Signatur-
     gesetz“ gestrichen.
  b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudo-
     nym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der

     Finanzbehörde nachweist.“

2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
   Signaturgesetz“ gestrichen.

3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt
  § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.“

                       Artikel 7
                   Änderung der
                Vergabeverordnung
            Verteidigung und Sicherheit

   Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch
Artikel 96 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Insbesondere können sie festlegen, dass die Teil-
  nahmeanträge im Falle der elektronischen Übermitt-

  lung zu versehen sind mit

  1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
  2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,

  3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
     oder
  4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“
BGBl. 2017, Seite 2752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2752
2. § 27 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „Die Zusage muss in Schriftform oder elektronisch
  mindestens mittels einer fortgeschrittenen elektroni-
  schen Signatur oder mindestens mittels eines fort-
  geschrittenen elektronischen Siegels erfolgen.“

3. § 31 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. Angebote, die nicht unterschrieben sind oder
      nicht mindestens versehen sind mit einer fort-
      geschrittenen elektronischen Signatur oder mit
      einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel;“.
4. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt in
  Schriftform oder elektronisch mindestens mittels
  einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder

  mindestens mittels eines fortgeschrittenen elektroni-
  schen Siegels.“

                       Artikel 8
                   Änderung der
                Vergabeverordnung
   Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I
S. 624) wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4
   und 11“ durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 4
   Nummer 2 Buchstabe a und b“ durch die Wörter
   „Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c“ ersetzt.

3. § 53 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Soweit es erforderlich ist, kann der öffentliche Auf-
  traggeber verlangen, dass Interessensbekundungen,
  Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und An-
  gebote zu versehen sind mit

  1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
  2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
  3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
     oder
  4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“

                       Artikel 9

                   Änderung der

                Sektorenverordnung

   Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl I.
S. 624, 657) wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4
   und 11“ durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.
2. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2
   Nummer 3 Buchstabe a und b“ durch die Wörter
   „Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c“ ersetzt.
3. § 44 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber
  verlangen, dass Interessensbekundungen, Interes-
  sensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
  zu versehen sind mit

  1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,

  2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,
  3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
     oder
  4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“

                       Artikel 10
                  Änderung der
          Konzessionsvergabeverordnung

  Die Konzessionsvergabeverordnung vom 12. April
2016 (BGBl. I S. 624, 683) wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11“
   durch die Angabe „§§ 4 und 12“ ersetzt.
2. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Soweit es erforderlich ist, kann der Konzessionsge-
   ber verlangen, dass Teilnahmeanträge und Angebote
   zu versehen sind mit
   1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,

   2. einer qualifizierten elektronischen Signatur,

   3. einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel
      oder
   4. einem qualifizierten elektronischen Siegel.“

                       Artikel 11
                  Folgeänderungen

   (1) In § 7 Absatz 3 Satz 3 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 17 der Signatur-
verordnung“ durch die Wörter „§ 15 des Vertrauens-

dienstegesetzes“ ersetzt.

   (2) In § 3a Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I
S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.
   (3) In § 5 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungszustel-
lungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist,
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.

  (4) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldege-

setzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, werden die
Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
  (5) In § 2 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedaten-
übermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert
worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 2 des
Signaturgesetzes“ gestrichen.

   (6) In § 2 Absatz 2 der Bundesmeldedatenabrufver-
ordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die
durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, werden die

Wörter „nach § 2 Nummer 2 des Signaturgesetzes“ ge-
strichen.
   (7) Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I
S. 1195), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom
BGBl. 2017, Seite 2753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2753
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „nach dem
     Signaturgesetz“ gestrichen.

  b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter

     „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.

2. In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter

   „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.

  (8) In § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Arzneimittel-
verschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-

ordnung vom 27. September 2016 (BGBl. I S. 2178)

geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem

Signaturgesetz“ gestrichen.

   (9) In § 3 Absatz 3 der Verordnung über die Daten-
erfassung und das Berechnungsverfahren für die Fest-

setzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember

2008 (BGBl. I S. 2980), die durch Artikel 72 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, werden die Wörter „nach dem Signatur-
gesetz“ gestrichen.

  (10) Die Verpackungsverordnung vom 21. August

1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 1 der

Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „gemäß
   § 2 des Signaturgesetzes“ gestrichen.

2. In Anhang VI Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter

   „gemäß § 2 Signaturgesetz“ gestrichen.

   (11) In § 17 Absatz 1 der Nachweisverordnung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2770) geändert worden ist, werden die Wörter „im
Sinne des Signaturgesetzes“ gestrichen.

   (12) In § 23 Absatz 1 Satz 3 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert worden
ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch

Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I

S. 2091) geändert worden ist,“ gestrichen.

  (13) § 78 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008

(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-

zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Das elektronische Speicher- und Verarbeitungs-
  medium eines Dokuments nach Absatz 1 kann aus-
  gestaltet werden als qualifizierte elektronische Sig-
  naturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23
  der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen

  Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über

  elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste

  für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
  und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
  L 257 vom 28.8.2014, S. 73).“

2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

  „Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung
  (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für
  Sicherheit in der Informationstechnik.“

3. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des Signa-
   turgesetzes“ durch die Wörter „des Vertrauensdiens-

   tegesetzes“ ersetzt.

   (14) In § 42 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes

vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt

durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1396) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.

   (15) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;

2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-

kel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 130a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach

   dem Signaturgesetz“ gestrichen.

2. In § 174 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „nach
   dem Signaturgesetz“ gestrichen.

3. § 371a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer

  Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund

  der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signa-

  tur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
  Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen

  im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie

  1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) er-
  gibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden,
  die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die
  Erklärung von der verantwortenden Person abge-
  geben worden ist.“

   (16) § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elektro-
nischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht vom 24. August 2007 (BGBl. I
S. 2130), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  „(2a) In den Verfahren nach den Nummern 6 bis 13

der Anlage sind elektronische Dokumente zu versehen

1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ge-

   mäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)

   Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und

   des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische

   Identifizierung und Vertrauensdienste für elektroni-

   sche Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
   hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom
   28.8.2014, S. 73) oder

2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur
   gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU)
   Nr. 910/2014, die

  a) von einer internationalen Organisation auf dem

     Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes heraus-

     gegeben wird und

  b) sich zur Bearbeitung durch das jeweilige Gericht
     eignet.“
BGBl. 2017, Seite 2754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2754
  (17) In § 41a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2442)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen.
   (18) Die Grundbuchordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1396) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 137 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach
      dem Signaturgesetz“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „nach dem Signa-
      turgesetz“ gestrichen.
2. In § 140 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
   dem Signaturgesetz“ gestrichen.

  (19) In § 97 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfü-

gung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja-

nuar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2161)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem Sig-
naturgesetz“ gestrichen.

   (20) In § 30a Absatz 5 Satz 2 der Handelsregister-
verordnung vom 12. August 1937 (Reichsministerial-
blatt S. 515), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 1
des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geän-

dert worden ist, werden die Wörter „nach dem

Signaturgesetz“ gestrichen.
   (21) In § 77a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist,
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
   (22) In § 46c Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2208) geändert worden ist, werden die Wörter „nach
dem Signaturgesetz“ gestrichen.

   (23) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 65a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2
      Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des
      Signaturgesetzes“ gestrichen.

2. In § 120 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach

   § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.

  (24) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I

S. 686), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom
5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 55a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2
     Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des
     Signaturgesetzes“ gestrichen.

2. In § 100 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach
   § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.

   (25) In § 2 Absatz 2a der Verordnung über den elek-
tronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungs-
gericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November
2004 (BGBl. I S. 3091), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2207) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 Nummer 3
des Signaturgesetzes“ gestrichen.
  (26) Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des

Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 52a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach § 2
     Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 2 Nr. 3 des
     Signaturgesetzes“ gestrichen.

2. In § 78 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 2

   Nr. 3 des Signaturgesetzes“ gestrichen.

   (27) In § 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
(BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, werden die
Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.
   (28) In § 9 Absatz 3 Satz 2 des Handelsgesetz-
buches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, werden
die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.

   (29) In § 10 Absatz 1 Satz 3 der Unternehmensregis-
terverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April
2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, werden die
Wörter „im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes“
gestrichen.
  (30) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Ver-
mögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverord-
nung vom 20. August 2015 (BGBl. I S. 1437) werden die
Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.

  (31) § 5 Absatz 3 der Verordnung über die elektroni-
sche Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patent-

gericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar

2010 (BGBl. I S. 83), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 2755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2755
   „(3) Eine Niederschrift oder ein Beschluss des Deut-
schen Patent- und Markenamts wird unterzeichnet,
indem
1. der Name der unterzeichnenden Person oder der
   unterzeichnenden Personen eingefügt wird und
2. das Dokument versehen wird

  a) mit einer fortgeschrittenen Signatur nach Artikel 3
     Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-
     rung und Vertrauensdienste für elektronische
     Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhe-
     bung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom
     28.8.2014, S. 73) oder

  b) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
     nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
     Nr. 910/2014.“

   (32) Die Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Marken-
amt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zu-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. April 2016
(BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Für die signaturgebundene Einreichung sind die
  Dokumente zu versehen

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

     gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)

     Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und

     des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische

     Identifizierung und Vertrauensdienste für elektro-
     nische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
     Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257
     vom 28.8.2014, S. 73) oder

  2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signa-

     tur gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung

     (EU) Nr. 910/2014, die

     a) von einer internationalen, auf dem Gebiet des

        gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organi-

        sation herausgegeben wird und

     b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche
        Patent- und Markenamt eignet.“

2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Sig-
     naturgesetz“ durch die Wörter „Artikel 3 Num-
     mer 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“
     ersetzt.
  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2
     gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungs-
     gesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangs-
     bekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung
     zu versehen ist
     1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
        oder
     2. mit einer fortgeschrittenen elektronischen Sig-
        natur, die
        a) von einer internationalen, auf dem Gebiet
           des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen
           Organisation herausgegeben wird und

         b) sich zur Bearbeitung durch das Deutsche
            Patent- und Markenamt eignet.“
  (33) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 110a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
   dem Signaturgesetz“ gestrichen.
2. In § 110b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
   dem Signaturgesetz“ gestrichen.
3. In § 110c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
   dem Signaturgesetz“ gestrichen.

4. In § 110d Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach
   dem Signaturgesetz“ gestrichen.

   (34) In § 2 Absatz 2 Satz 3 der Steueridentifikations-
nummerverordnung vom 28. November 2006 (BGBl. I
S. 2726), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden
ist, werden die Wörter „nach § 2 Nr. 2 des Signatur-
gesetzes“ gestrichen.

   (35) In § 14 Absatz 3 Nummer 1 des Umsatzsteuer-

gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2730) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-

Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai

2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert

worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

   (36) In § 1 Absatz 2 Nummer 7 der Medizinprodukte-
Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227),
die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. De-
zember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist,

werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-

strichen.

   (37) In § 19 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 des Nationa-

les-Waffenregister-Gesetzes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I

S. 1366), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni

2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, werden die
Wörter „nach dem Signaturgesetz“ gestrichen.

   (38) In § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der InVeKoS-
Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2017
(BGBl. I S. 2297) geändert worden ist, werden die
Wörter „im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signatur-
gesetzes“ gestrichen.
   (39) In § 14 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zur
Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I
S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
11. März 2014 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist,
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
   (40) § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-
kel 19 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
   Signaturgesetz“ gestrichen.
BGBl. 2017, Seite 2756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2756
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Zertifizierungs-
     dienste nach dem Signaturgesetz“ durch das
     Wort „Vertrauensdienste“ ersetzt.

  b) In Satz 2 wird das Wort „Zertifizierungsdienste“
     durch das Wort „Vertrauensdienste“ ersetzt.

  (41) In § 110c Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert
worden ist, werden die Wörter „und der Voraussetzun-
gen des Signaturgesetzes“ gestrichen.
   (42) In § 7 Absatz 3 Satz 1 der Sozialversicherungs-
Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 19. Januar 2015 (BGBl. I S. 21) geändert worden
ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.
   (43) In § 291f Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8b des Geset-
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“
gestrichen.

  (44) Anlage 2 Nummer 3.2 der Fahrpersonalverord-
nung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2016
(BGBl. I S. 1463) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 4 werden die Wörter „Elektronische Sig-
   naturen im Sinne des Gesetzes über Rahmen-
   bedingungen für Elektronische Signaturen (Signatur-
   gesetz)“ durch die Wörter „elektronischen Signa-
   turen im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Ver-
   ordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parla-

   ments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
   elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
   für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
   und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
   L 257 vom 28.8.2014, S. 73)“ ersetzt.

2. In Satz 5 werden die Wörter „im Sinne des Signatur-
   gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 3
   Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014“ er-
   setzt.

3. In Satz 6 werden die Wörter „(§ 14) des Signatur-
   gesetzes“ durch die Wörter „(§ 8 des Vertrauens-
   dienstegesetzes)“ ersetzt.
  (45) In § 7 Absatz 2 Satz 5 der Binnenschifffahrt-
Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995
(BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Ver-
ordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668)
geändert worden ist, werden die Wörter „nach dem
Signaturgesetz“ gestrichen.
   (46) In § 3 Absatz 3 Satz 2 der See-Arbeitszeitnach-
weisverordnung vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2795)
werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz“ ge-
strichen.

                       Artikel 12
           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten außer Kraft:

1. das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I
   S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 106 des
   Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geän-
   dert worden ist, sowie

2. die Signaturverordnung vom 16. November 2001
   (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
   satz 107 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I
   S. 1666) geändert worden ist.
  (2) Artikel 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 18. Juli 2017
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2745. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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