Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 65d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte
Stand: 13.01.2026
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 3 zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Wird zitiert von 405 Entscheidungen zu § 65d SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2024 – L 2 R 78/24Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2023 – L 6 BA 7/22Zitiert von 2
- LSG NRW, 15.06.2023 – L 6 AS 138/22
- LSG Baden-Württemberg, 08.08.2023 – L 10 U 1328/23Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.08.2024 – L 10 SB 118/23Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2023 – L 3 AS 493/23
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Aufhebung und Erstattung - Kopfteilprinzip - Einzug eines Angehörigen - Unzulässigkeit des Nachschiebens von Aufhebungsgründen im Klageverfahren - fehlende Bösgläubigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Duisburg, 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
- SG Dortmund, 17.06.2026 – S 16 KA 88/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65d SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 65d geändert durch Artikel 14 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 65d geändert durch Artikel 13 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.