Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 65

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund19 Entscheidungen

Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

§ 64 § 65a