Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 65

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund21 Entscheidungen

Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

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