Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 65
Stand: 10.06.2019
Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 65 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 20.02.2008 – S 12 KR 1688/05
- BSG, 06.10.2020 – B 2 U 10/19 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Versagung eines Schriftsatznachlasses nach umfangreichem Sachverständigengutachten auf psychiatrischem Fachgebiet - gesetzliche Unfallversicherung - Aufhebung einer bewilligten Unfallrente nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 iVm § 73 Abs 3 SGB 7 - Änderung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse - Posttraumatische Belastungsstörung - Verschiebung der Wesensgrundlage - Voraussetzungen)Zitiert von 32
- SG Duisburg, 20.10.2016 – S 2 SO 457/16
- BSG, 27.04.2021 – B 12 KR 56/20 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - unstatthafte Berufung - Verwerfung durch Beschluss nach einem Gerichtsbescheid - keine Beantragung der mündlichen Verhandlung - zutreffende Rechtsmittelbelehrung - keine ermessensfehlerhafte Entscheidung des GerichtsZitiert von 3
- BSG, 06.08.2019 – B 13 R 233/18 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG)Zitiert von 12
- BSG, 15.12.2016 – B 5 R 238/16 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Anhörungsfrist - rechtliches Gehör - vereinfachtes Verfahren - Verlängerung der Erklärungsfrist - EntscheidungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.06.2026 – L 13 VG 44/26 B ER
- LSG NRW, 16.06.2026 – L 3 KR 116/24
- LSG Bayern, 10.04.2025 – L 18 VH 1/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.