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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 2633
BGBl. 2019 I S. 2633 · 17.916 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung der Wertgrenze für
die
Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen,
zum Ausbau der Spezialisierung bei den
Gerichten
sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes, betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 26 Nummer 8 des Gesetzes, betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 863) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 10 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 44 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzu-
bringen.“
2. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:
„Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 ent-
sprechend.“
3. § 127 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden,
dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-
sen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3
Beträge zu zahlen hat.“
4. In § 128 Absatz 3 werden nach dem Wort „Kosten“
die Wörter „oder Nebenforderungen“ eingefügt.
5. § 130a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektroni-
sches Dokument“ durch die Wörter „als elektro-
nische Dokumente“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden
Schriftsätzen beigefügt sind.“
6. Dem § 139 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozess-
leitung das Verfahren strukturieren und den Streit-
stoff abschichten.“
7. § 144 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Begut-
achtung durch Sachverständige“ durch die
Wörter „Hinzuziehung von Sachverständigen“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag an-
geordnete Einnahme des Augenscheins oder
Begutachtung durch Sachverständige zum Ge-
genstand haben, sind entsprechend anzuwen-
den.“
8. In § 169 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Schriftstück“ die Wörter „oder ein elektronisches
Dokument“ eingefügt.
9. § 174 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein
strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist
dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische
Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als
elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.“
10. § 278 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-
schlossen werden, dass die Parteien dem Gericht
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten
oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der
mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvor-
schlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch
Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung
gegenüber dem Gericht annehmen.“
11. § 320 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3
und 4.
12. § 321 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des
Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegen-

stand hat, ist ein Termin zur mündlichen Ver-
handlung anzuberaumen. Dem Gegner des An-
tragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin
der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzu-
stellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung
des Urteils um einen Nebenanspruch oder den
Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden,
wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche
Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend.“
b) In Absatz 4 wird das Wort „Die“ durch das Wort
„Eine“ ersetzt.
13. In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die An-
gabe „§ 72a Satz 1“ durch die Wörter „§ 72a Ab-
satz 1 und 2“ ersetzt.
14. § 544 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 3 ersetzt:
„(1) Die Nichtzulassung der Revision durch
das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde
(Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur
zulässig, wenn
1. der Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt
oder
2. das Berufungsgericht die Berufung als unzu-
lässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist inner-
halb einer Notfrist von einem Monat nach Zu-
stellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils
bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der
Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das
die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt
werden.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Ab-
sätze 4 bis 8.
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und die
Angabe „Absatz 6“ wird durch die Angabe „Ab-
satz 8“ ersetzt.
15. In § 549 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 544
Abs. 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 544 Absatz 8
Satz 2“ ersetzt.
16. In § 550 Absatz 1 werden die Wörter „§ 544 Ab-
satz 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 544 Absatz 3
Satz 2“ ersetzt.
17. In § 551 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 544
Abs. 6 Satz 3“ durch die Wörter „§ 544 Absatz 8
Satz 3“ ersetzt.
18. Nach § 695 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des
§ 697 Absatz 2 Satz 2.“
19. Nach § 697 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung
hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage
als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor
durch das Mahngericht über diese Folge belehrt
oder durch das Streitgericht auf diese Folge hinge-
wiesen worden ist.“
20. § 718 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In der Berufungsinstanz ist über die vor-
läufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu ent-
scheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Be-
zirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder
teilweise zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkör-
per von Gerichten einzurichten, sofern dies für die
sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung
von Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierun-
gen können die Ermächtigung auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigun-
gen der Landesregierungen zum Erlass von Rechts-
verordnungen gehen vor.
(2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines
gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruch-
körper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Ge-
richtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch
für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.“
2. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
(1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts
anders bestimmt ist, sowohl Zivil- als auch Straf-
kammern gebildet.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung bei einem Landgericht mit
mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil-
oder Strafkammern zu bilden und diesem für die
Bezirke mehrerer Landgerichte die Zivil- oder Straf-
sachen zuzuweisen. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.“
3. § 72a wird wie folgt gefasst:
„§ 72a
(1) Bei den Landgerichten werden eine oder meh-
rere Zivilkammern für folgende Sachgebiete gebil-
det:
1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen
sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-
sammenhang mit Bauleistungen stehen,
3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,

4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
nissen,
5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichun-
gen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger
jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film
und Fernsehen,
6. erbrechtliche Streitigkeiten und
7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten und Beschwer-
den sowie Anfechtungssachen nach dem Anfech-
tungsgesetz.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten eine
oder mehrere Zivilkammern für weitere Sachgebiete
einzurichten. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung auf die Landesjustizverwaltungen über-
tragen.
(3) Den Zivilkammern nach den Absätzen 1 und 2
können auch Streitigkeiten nach den §§ 71 und 72
zugewiesen werden.“
4. § 119a wird wie folgt gefasst:
„§ 119a
(1) Bei den Oberlandesgerichten werden ein oder
mehrere Zivilsenate für folgende Sachgebiete gebil-
det:
1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
2. Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen
sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zu-
sammenhang mit Bauleistungen stehen,
3. Streitigkeiten aus Heilbehandlungen,
4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
nissen,
5. Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichun-
gen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger
jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film
und Fernsehen,
6. erbrechtliche Streitigkeiten und
7. insolvenzrechtliche Streitigkeiten sowie Anfech-
tungssachen nach dem Anfechtungsgesetz.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung bei den Oberlandesgerich-
ten einen oder mehrere Zivilsenate für weitere Sach-
gebiete einzurichten. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.
(3) Den Zivilsenaten nach den Absätzen 1 und 2
können auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zu-
gewiesen werden.“
Artikel 4
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 40a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
sungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 40a
(1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungs-
gesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020
geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem
1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzu-
wenden.
(2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis ein-
schließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden
sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember
2020 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August
2019 (BGBl. I S. 1294) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 55a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches
Dokument“ durch die Wörter „als elektronische
Dokumente“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden
Schriftsätzen beigefügt sind.“
2. In § 106 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich“
die Wörter „oder durch Erklärung zu Protokoll in der
mündlichen Verhandlung“ eingefügt.
3. Dem § 120 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Durchführung einer mündlichen Verhand-
lung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergän-
zung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder
über die Kosten entschieden werden soll und wenn
die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhand-
lung erfordert.“
Artikel 6
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 19 des
Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches
Dokument“ durch die Wörter „als elektronische
Dokumente“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden
Schriftsätzen beigefügt sind.“
2. In § 101 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„schriftlich“ die Wörter „oder durch Erklärung zu
Protokoll in der mündlichen Verhandlung“ eingefügt.

Artikel 7
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden
Schriftsätzen beigefügt sind.“
Artikel 9
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 Änderung des
des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches
Dokument“ durch die Wörter „als elektronische
Dokumente“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden
Schriftsätzen beigefügt sind.“
2. Dem § 109 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Durchführung einer mündlichen Verhand-
lung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergän-
zung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder
über die Kosten entschieden werden soll und wenn
die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhand-
lung erfordert.“
Artikel 8
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „als elektronisches
Dokument“ durch die Wörter „als elektronische
Dokumente“ ersetzt.
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Akten in Verfahren gemäß § 151 Nummer 4 und
§ 271, die in Papierform angelegt wurden, können
ab einem in der Rechtsverordnung bestimmten Zeit-
punkt in elektronischer Form weitergeführt werden.“
2. Absatz 4a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung und die Landesregierungen
können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsver-
ordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform
angelegt wurden, in Papierform oder in Verfahren
gemäß § 151 Nummer 4 und § 271 ab einem be-
stimmten Stichtag in elektronischer Form weiterge-
führt werden.“
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2020 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am
1. Januar 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 12. Dezember
verkünden.
2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 2633. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8c6f146c8460d37f….