Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 14
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/14?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/14?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/14?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/14?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des SGG →
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2633)
BGBl. 2019 I S. 2633
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 20 Abs. 2 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 14 eingefügt und geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057)
BGBl. 2011 I S. 3057
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3302)
BGBl. 2004 I S. 3302
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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