Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2144
BGBl. 2001 I S. 2144 · 74.341 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechstes Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(6. SGGÄndG)
Vom 17. August 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(330-1)
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Erster Teil
Gerichtsverfassung
§§
Erster Abschnitt Gerichtsbarkeit und
Richteramt 1 bis 6
Zweiter Abschnitt Sozialgerichte 7 bis 27
Dritter Abschnitt Landessozialgerichte 28 bis 35
Vierter Abschnitt Bundessozialgericht 38 bis 50
Fünfter Abschnitt Rechtsweg und
Zuständigkeit 51 bis 59
Zweiter Teil
Verfahren
Erster Abschnitt Gemeinsame
Verfahrensvorschriften
Erster Allgemeine
Unterabschnitt Vorschriften 60 bis 75
Zweiter Beweissicherungs-
Unterabschnitt verfahren 76
Dritter Vorverfahren und
Unterabschnitt einstweiliger
Rechtsschutz 77 bis 86b
Vierter Verfahren im ersten
Unterabschnitt Rechtszug 87 bis 122
Fünfter Urteile und
Unterabschnitt Beschlüsse 123 bis 142
Zweiter Abschnitt Rechtsmittel
Erster Berufung 143 bis 159
Unterabschnitt
Zweiter Revision 160 bis 171
Unterabschnitt
Dritter Beschwerde 172 bis 178
Unterabschnitt
Dritter Abschnitt Wiederaufnahme
des Verfahrens und
besondere Verfah-
rensvorschriften 179 bis 182a
Vierter Abschnitt Kosten und Vollstreckung
Erster Kosten 183 bis 197a
Unterabschnitt
Zweiter Vollstreckung 198 bis 201
Unterabschnitt
Dritter Teil
Übergangs- und
Schlussvorschriften 202 bis 219“.
2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister“
durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.
3. § 9 Abs. 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die
sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zu-
ständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Sozialgerichten werden Kammern für An-
gelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits-
förderung einschließlich der übrigen Aufgaben
der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen
Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Ent-
schädigung bei Gesundheitsschäden) und des
Schwerbehindertenrechts gebildet.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehun-
gen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten,
Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertrags-
arztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und
Verbände sind eigene Kammern zu bilden.“
5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen obersten
Landesbehörde“ durch die Wörter „nach Landes-
recht zuständigen Stelle“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „dem sozialen Ent-
schädigungsrecht“ ersetzt.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für
Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung“
durch die Wörter „der Arbeitsförderung“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Kammern für Angelegenheiten des
Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher
Richter aus den Kreisen der Krankenkassen
und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und
Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-
therapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur
Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-
therapeuten mit.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Kammern für Angelegenheiten des
sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
behindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher
Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen
Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teil-
habe behinderter Menschen vertrauten Personen
und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der
behinderten Menschen im Sinne des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten
mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versor-
gungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt
werden.“
7. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
(1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der
nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von
Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind
in angemessenem Verhältnis unter billiger Berück-
sichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten
zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Er-
gänzung der Vorschlagslisten verlangen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amts-
periode festzulegen; sie können diese Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige
oberste Landesbehörde übertragen. Wird eine ein-
heitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit
der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden
Amtsperiode.
(3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf
ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen
sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorüber-
gehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zu-
ständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für
ein Jahr berufen.
(4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die
Kammern für Angelegenheiten der Sozialversiche-
rung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschä-
digungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu
berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die
Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern
für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung
und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je
besonders festzusetzen.
(5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter
für die Kammern für Angelegenheiten der Sozial-
versicherung und der Arbeitsförderung ist auf ein
angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichts-
bezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Ver-
sicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbs-
zweige, insbesondere auch auf die Gruppe der
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht
zu nehmen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern
für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
rechts und des Schwerbehindertenrechts sind in
angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den
Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungs-
berechtigten, behinderten Menschen im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten
zu berufen.“
8. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der
Sozialversicherung und der Arbeitsförderung mit-
wirken, werden aus dem Kreis der Versicherten
von den Gewerkschaften, von selbständigen Vereini-
gungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-
politischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3
Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis
der Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern
und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten
Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des
Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken
von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der
Krankenkassen aufgestellt.
(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des
sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
behindertenrechts werden die Vorschlagslisten für
die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder
dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen
vertrauten Personen von den Landesversorgungs-
ämtern aufgestellt. Die Vorschlagslisten für die
Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen
und die Versicherten werden aufgestellt von den
im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren
satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche

Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung
der Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent-
schädigungsrecht oder der behinderten Menschen
wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung
von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie
ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkun-
dige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlags-
berechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften
und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „für Angelegen-
heiten der Arbeitslosenversicherung“ durch die
Wörter „der Arbeitsförderung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeit-
geber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu
gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer
beschäftigt.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:
„3. Beamte und Angestellte des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und Gemeinde-
verbände sowie bei anderen Körperschaf-
ten, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts nach näherer Anordnung
der zuständigen obersten Bundes- oder
Landesbehörde;
„4. Personen, denen Prokura oder General-
vollmacht erteilt ist sowie leitende An-
gestellte;“.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Mitglieder und Angestellte von Vereini-
gungen von Arbeitgebern sowie Vor-
standsmitglieder und Angestellte von
Zusammenschlüssen solcher Vereinigun-
gen, wenn diese Personen kraft Satzung
oder Vollmacht zur Vertretung befugt
sind.“
10. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Kassenarztrechts“
durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
11. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „acht“ durch das
Wort „zehn“ ersetzt.
12. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
(1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem
Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren
fehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung
für seine Berufung oder der Eintritt eines Aus-
schließungsgrundes bekannt wird. Er ist seines Amtes
zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob ver-
letzt. Er kann von seinem Amt entbunden werden,
wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe
seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen
für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer
Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder
Revision begründender Verfahrensmangel.
(2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für
jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer.
Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu
hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer
kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis
zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder
Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die An-
ordnung ist unanfechtbar.“
13. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die
sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zu-
ständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Landessozialgerichten werden Senate
für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der
Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Auf-
gaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des
sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
behindertenrechts gebildet.“
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“
durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
15. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt.
16. § 38 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht und
die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es
kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen
Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsiden-
ten des Bundessozialgerichts übertragen.“
17. In § 40 Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
18. § 41 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „dem sozialen Ent-
schädigungsrecht“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
das Wort „Vertragsarztrechts“ und die Wörter
„Kassenärzte (Kassenzahnärzte)“ durch die Wör-
ter „Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-
therapeuten“ ersetzt.
19. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesmi-
nister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden das Wort „Bundesminister“
durch das Wort „Bundesministerium“ sowie das
Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und
folgende Sätze angefügt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten
verlangen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der

Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine
einheitliche Amtsperiode festlegen kann.“
20. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „Arbeitslosenver-
sicherung“ durch das Wort „Arbeitsförderung“ und
die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“
durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für
Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
rechts und des Schwerbehindertenrechts werden
auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden
der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3
genannten Vereinigungen, die sich über das Bun-
desgebiet erstrecken, berufen.“
21. In § 47 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.
22. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
scheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenver-
sicherung einschließlich der Alterssicherung der
Landwirte,
2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-
versicherung, der sozialen Pflegeversicherung
und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch
Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese
Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt
nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach
§ 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf-
grund einer Kündigung von Versorgungsver-
trägen, die für Hochschulkliniken oder Plan-
krankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallver-
sicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten auf-
grund der Überwachung der Maßnahmen zur
Prävention durch die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung,
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung ein-
schließlich der übrigen Aufgaben der Bundes-
anstalt für Arbeit,
5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversiche-
rung,
6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädi-
gungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten
aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesver-
sorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch
soweit andere Gesetze die entsprechende
Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem
Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale,
ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichti-
gung und Einziehung von Ausweisen nach § 69
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8. die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes ent-
stehen,
9. die im Zusammenhang mit den im Dritten und
Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeit-
nehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996
(BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 40
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983), geregelten Aufgaben der Hauptzoll-
ämter entstehen,
10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen
Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
scheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in
Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversiche-
rung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte
betroffen werden. Die §§ 87 und 96 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine
Anwendung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversiche-
rung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch
Sozialgesetzbuch) entsprechend.“
23. § 53 wird aufgehoben.
24. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen
Entschädigungsrechts oder des Schwerbehinder-
tenrechts“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das
Wort „Inland“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die
Wörter „im Ausland“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 51 Abs. 2
Satz 1“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“
ersetzt und die Wörter „und in Angelegenheiten
nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch“ gestrichen.
25. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „des § 51 Abs. 2
Satz 1“ durch die Wörter „der gesetzlichen
Krankenversicherung“, die Wörter „Kassenarzt-
zulassung (Kassenzahnarztzulassung)“ durch die
Wörter „Zulassungen nach Vertragsarztrecht“, die
Wörter „Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle)“
durch die Wörter „der Vertragsarztsitz, der Ver-
tragszahnarztsitz oder der Psychotherapeuten-
sitz“ und das Wort „Kassenarztrechts“ durch das
Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenver-
sicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde
betreffen, gilt § 57 Abs. 1.“
26. In § 63 Abs. 1 werden die Wörter „sowie Termin-
bestimmungen und Ladungen“ gestrichen und fol-
gender Satz angefügt:
„Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt
zu geben.“

27. § 70 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungs-
erbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.“
28. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von
§ 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädi-
gungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
wird das Land durch das Landesversorgungsamt
oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben über-
tragen worden sind, vertreten.“
29. § 73 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für
Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von
Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern,
von berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-
schaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten
Vereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder
Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.“
30. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen
Entschädigungsrechts“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-
schädigungsrechts“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die
Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht,
kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass
nur solche Personen beigeladen werden, die dies
innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der
Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundes-
anzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem
in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tages-
zeitungen veröffentlicht werden. Die Frist muss
mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe
betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem
Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand wegen Frist-
versäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht
soll Personen, die von der Entscheidung erkenn-
bar in besonderem Maße betroffen werden, auch
ohne Antrag beiladen.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-
schädigungsrechts“ ersetzt.
31. Die Überschrift vor § 77 wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt.
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz“.
32. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Versicherungs-
träger“ werden die Wörter „oder einer seiner Ver-
bände“ eingefügt.
33. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei
Monate.“
34. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
35. Nach § 86 werden folgende §§ 86a und 86b eingefügt:
„§ 86a
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechts-
gestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten
sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Bei-
trags- und Umlagepflichten sowie der Anfor-
derung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen
öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf
entfallenden Nebenkosten,
2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
rechts und der Bundesanstalt für Arbeit bei Ver-
waltungsakten, die eine laufende Leistung ent-
ziehen oder herabsetzen,
3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der
Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine
laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen
Fällen,
5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im
öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die
den Verwaltungsakt erlassen oder über den Wider-
spruch zu entscheiden hat, die sofortige Voll-
ziehung mit schriftlicher Begründung des be-
sonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung
anordnet.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die
den Verwaltungsakt erlassen oder die über den
Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Voll-
ziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Voll-
ziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen oder wenn die Vollziehung für den Ab-
gaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2
Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschä-
digungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig,
es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine
oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit
Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle
kann die Entscheidung jederzeit ändern oder auf-
heben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn
eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001
(BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben
oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 86b
(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder An-
fechtungsklage aufschiebende Wirkung haben,
die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise
anordnen,
2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder An-
fechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise anordnen,
3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Voll-
ziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung
schon vollzogen oder befolgt worden, kann das
Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder
die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit
Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht
der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen
jederzeit ändern oder aufheben.
(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt,
kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegen-
stand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
eine Veränderung des bestehenden Zustands die Ver-
wirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Einst-
weilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Re-
gelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht
des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache
im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungs-
gericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932,
938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten ent-
sprechend.
(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind
schon vor Klageerhebung zulässig.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“
36. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Be-
kanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist
beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“
37. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten
der Krankenversicherung und der Bundesanstalt
für Arbeit eine Frist von einem Monat, im übrigen“
gestrichen.
38. § 97 wird aufgehoben.
39. § 102 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des
Urteils zurücknehmen.“
40. In § 109 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„des Versicherten,“ die Wörter „des Behinderten,“
eingefügt.
41. Dem § 120 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Versendung von Akten werden Kosten nicht
erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichts-
kostengesetz gilt.“
42. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über
eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechts-
frage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich
ist.“
43. § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 134
(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unter-
schreiben.
(2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom
Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig ab-
gefasst der Geschäftsstelle übergeben werden. Im
Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur
Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat
auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zu-
stellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unter-
schreiben.“
44. § 135 wird wie folgt gefasst:
„§ 135
Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzu-
stellen.“
45. In § 136 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Stand oder
Gewerbe,“ gestrichen.
46. In § 137 werden die Wörter „in der Form des Präge-
siegels“ gestrichen.
47. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den
Streitgegenstand entschieden worden ist,
1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen
Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß
gestellt haben.“
48. § 142 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch
Rechtsmittel angefochten werden können oder über
einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie
Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der
Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die

über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner
weiteren Begründung, soweit das Gericht das
Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen
Entscheidung als unbegründet zurückweist.“
49. In § 144 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Bundes-
sozialgerichts“ das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt; nach dem Wort „Bundes“ werden die Wörter
„oder des Bundesverfassungsgerichts“ eingefügt.
50. § 145 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschwerde ist bei dem Landessozial-
gericht innerhalb eines Monats nach Zu-
stellung des vollständigen Urteils schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
einzulegen.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Sozialgericht kann der Beschwerde
nicht abhelfen. Das Landessozialgericht entschei-
det durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung
bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der
Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt
werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird
das Urteil rechtskräftig.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wird der
Beschwerde abgeholfen oder“ gestrichen.
51. § 154 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144
Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die
Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.“
52. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende
auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.“
53. § 156 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des
Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2
ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen
Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungs-
beklagten voraus.“
54. § 160a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt hinter dem Wort
„Beschluss“ durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
„§ 169 gilt entsprechend.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht
in dem Beschluss das angefochtene Urteil auf-
heben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung zurückverweisen.“
55. § 166 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Als Prozessbevollmächtigte sind die Mitglieder und
Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigun-
gen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3
Satz 2 genannten Vereinigungen zugelassen, sofern
sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessver-
tretung befugt sind.“
56. In § 168 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-
schädigungsrechts“ ersetzt.
57. In § 173 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landes-
sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“
58. § 180 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Kriegsopferver-
sorgung“ durch die Wörter „nach dem sozialen
Entschädigungsrecht“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
59. In § 181 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 bis 6“ durch
die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
60. In § 182 Abs. 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
versorgung“ durch die Wörter „nach dem sozialen
Entschädigungsrecht“ ersetzt.
61. § 183 wird wie folgt gefasst:
„§ 183
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozial-
gerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsemp-
fänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsemp-
fänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnach-
folger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft
als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein
sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt
das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in
Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im
Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören
würde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2
Satz 1 und § 192 bleiben unberührt.“
62. § 184 wird wie folgt gefasst:
„§184
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183
genannten Personen gehören, haben für jede Streit-
sache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ent-
steht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden
ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit
wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren
(§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für
das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz an-
gerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt ent-
sprechend.“
63. In § 187 werden die Wörter „Körperschaften oder
Anstalten des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter
„nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige“ ersetzt.
64. In § 189 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Körper-
schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“
durch die Wörter „nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflich-
tigen“ ersetzt.
65. § 192 wird wie folgt gefasst:
„§ 192
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Ver-
fahren anders beendet wird, durch Beschluss einem
Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen,
die dadurch verursacht werden, dass
1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung
einer mündlichen Verhandlung oder die An-
beraumung eines neuen Termins zur mündlichen
Verhandlung nötig geworden ist oder
2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl
ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Miss-
bräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -ver-
teidigung dargelegt worden und er auf die Mög-
lichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des
Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder
Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt
dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für
die jeweilige Instanz.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem
Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage
berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende
Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren auf-
gehoben werden.“
66. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts“ durch
die Wörter „in § 184 Abs. 1 genannten Gebühren-
pflichtigen“ ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
67. In § 197 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2“
ersetzt.
68. Nach § 197 wird folgender § 197a eingefügt:
„§ 197a
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger
noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Per-
sonen, werden Kosten nach den Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195
finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Ver-
waltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzu-
wenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet
§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine
Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in
den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichts-
ordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75
Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen
beigeladen, können dieser Kosten nur unter den
Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Auf-
wendungen des Beigeladenen werden unter den
Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören
nicht zu den Gerichtskosten.“
69. In § 198 Abs. 2 werden das Komma und die
Wörter „den Arrest und die einstweilige Verfügung“
gestrichen.
70. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
„2. aus einstweiligen Anordnungen,“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die bis-
herige Nummer 3 wird Nummer 4 und die bisherige
Nummer 4 wird Nummer 5.
71. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:
„§ 206
Soweit dieses Gesetz besondere Vorschriften für
die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch
für die in § 51 Abs. 4 genannten Streitigkeiten.“
72. In § 219 werden die Wörter „Berlin, Bremen, Hamburg
und Schleswig-Holstein“ gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe c wird eingefügt:
„d) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach
diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz an-
zuwenden ist,“.
b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
das Wort „Finanzgerichtsbarkeit“ durch die Wörter
„Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit“ ersetzt.

3. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Rechtsstreitigkeiten
vor den ordentlichen Gerichten
und den Gerichten der Verwaltungs-,
Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit“.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit“ durch
die Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und Sozial-
gerichtsbarkeit“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit“
durch die Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und
Sozialgerichtsbarkeit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „500 000
Euro“ die Wörter „und bei Rechtsstreitigkeiten nach
dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über
2,5 Millionen Euro“ eingefügt.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) In Verfahren vor den Gerichten der Sozial-
gerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über
2,5 Millionen Euro angenommen werden.“
5. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „sowie“ wird gestrichen und nach den
Wörtern „von Arbeitnehmern auf wiederkehrende
Leistungen“ werden die Wörter „sowie in Verfahren
vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen
Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem
Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder
abgewehrt werden,“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwal-
tungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des
Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers
bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertret-
barem Aufwand bestimmbar, so ist der Streitwert
nach § 13 Abs. 1 zu bestimmen.“
6. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-“
ein Komma und das Wort „Sozial-“ eingefügt.
7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Gliederung zu Teil 3 wird folgender
Gliederungsteil eingefügt:
„Teil 4
Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
III. Prozessverfahren
III. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach
§ 86b SGG
III. Verfahren zur Sicherung des Beweises,
Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
IV. Beschwerdeverfahren“.
bb) Die Gliederung zu den bisherigen Teilen 4 und 5
wird durch folgenden Gliederungsteil ersetzt:
„Teil 5
Besondere Verfahren
zur Befriedigung der Gläubiger
III. Insolvenzverfahren, schifffahrtsrechtliche
Verteilungsverfahren
III. Verfahren nach dem Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung; Zwangsliquidation einer
Bahneinheit“.
b) Nach Teil 3 wird folgender Teil 4 eingefügt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand
der Gebühr nach
§ 11 Abs. 2 GKG
„Teil 4
Verfahren vor den
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
I. Prozessverfahren
1. Prozessverfahren erster Instanz
4110 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein
Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichts-
bescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der
für die mündliche Verhandlung vorgesehen war.
4113 Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG
i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG
i.V.m. § 302 ZPO) . . . . . . . 1,0
4114 Endurteil, soweit die Gebühr 4113 entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
4115 Endurteil, soweit die Gebühr 4113 nicht entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
4118 Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.
soweit nicht bereits die Gebühr 4114 oder 4115
§ 161 Abs. 2 VwGO,
entstanden ist . . . . . . . . . 1,5

Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand
der Gebühr nach
§ 11 Abs. 2 GKG
2. Berufungsverfahren
4120 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
4121 Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem
ein Beweisbeschluss oder die Anordnung einer Beweiserhebung unter-
schrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich
bestimmt ist:
Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
4123 Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, Grundurteil als Zwischenurteil
(§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m.
§ 302 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
4124 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 entstanden ist 1,5
4125 Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 nicht entstan-
den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
4128 Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO,
soweit nicht bereits die Gebühr 4124 oder 4125 entstanden ist . . . . . . . . . 1,5
3. Revisionsverfahren
4130 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
4131 Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
4133 Urteil, das die Instanz abschließt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
4138 Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO . . . 1,5
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 86b SGG
4210 Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
In Verfahren über den Antrag auf Erlass und über den Antrag auf Aufhebung einer
einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
Mehrere Verfahren nach § 86b SGG gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein
Verfahren.
III. Verfahren zur Sicherung des Beweises, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
4300 Verfahren zur Sicherung des Beweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
4310 Abschluss eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-
standes übersteigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
4320 Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des wie vom Gericht
Rechtsstreits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestimmt
IV. Beschwerdeverfahren
4400 Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen über die in
Abschnitt II genannten Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
4410 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für
die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vor-
angegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die
Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozess-
kostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-
men, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
4420 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht
nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . 1,0“.

c) Die bisherigen Teile 4 und 5 werden durch folgenden Teil 5 ersetzt:
Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand
der Gebühr nach
§ 11 Abs. 2 GKG
„Teil 5
Besondere Verfahren
zur Befriedigung der Gläubiger
I. Insolvenzverfahren; schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren
1. Insolvenzverfahren
a) Eröffnungsverfahren
5110 Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
5111 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenz- 0,5
verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – mindestens
100,00 EUR
b) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig
auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde
5112 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben
wird.
5113 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
5114 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
c) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
5115 Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben
wird.
5116 Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
5117 Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach
§§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
d) Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
5118 Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 EUR
e) Restschuldbefreiung
5119 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Rest-
schuld befreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 EUR
2. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
5120 Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . . 1,0
5123 Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
5125 Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11
SVertO) je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13,00 EUR

Gebührenbetrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand
der Gebühr nach
§ 11 Abs. 2 GKG
3. Beschwerdeverfahren
5130 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
5133 Verfahren über Rechtsbeschwerden:
Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . 2,0
5135 Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . . 1,0
II. Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Die Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag
gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erho-
ben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das
Beschwerdeverfahren die Gebühr 5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a
ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
1. Zwangsversteigerung
5210 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,00 EUR
5212 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
5213 Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung
mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben
ist: Die Gebühr 5212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
5215 Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur
Abgabe von Geboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder § 85a ZVG, § 13
oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt ver-
sagt bleibt.
5217 Erteilung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
5218 Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
5219 Fall der §§ 143, 144 ZVG:
Die Gebühr 5218 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
2. Zwangsverwaltung
5220 Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung
oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51,00 EUR
5221 Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend
mit dem Tag der Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
3. Zwangsliquidation einer Bahneinheit
5230 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation . . . . 51,00 EUR
5232 Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
5233 Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 5232 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25
4. Beschwerdeverfahren
5240 Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung
eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . 51,00 EUR
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-
men, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
5241 Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vor-
schriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . 0,25“.

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1882), wird
wie folgt geändert:
1. § 139 wird wie folgt gefasst:
„§ 139
Berechnung und Leistung
Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet
und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag
entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosen-
geldes.“
2. § 149 wird gestrichen.
3. § 330 Abs. 5 wird gestrichen.
4. Nach § 336 wird folgender § 336a eingefügt:
„§ 336a
Wirkung von Widerspruch und Klage
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
Klage entfällt
1. bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosen-
geld durch Arbeitgeber nach den §§ 147a, 147b, 148,
2. bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach
§ 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286
aufheben oder ändern,
3. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach
§ 288a untersagen,
4. in Angelegenheiten der privaten Ausbildungs- und
Arbeitsvermittlung einschließlich der Aufhebung
der Erlaubnis zur Ausbildungs- oder Arbeitsver-
mittlung nach § 295,
5. bei Aufforderungen nach § 309, sich beim Arbeits-
amt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundes-
anstalt persönlich zu melden.
Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Ent-
ziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften
des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).“
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 85 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung
sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine
aufschiebende Wirkung.“
2. Dem § 89 Abs. 1 und 1a wird jeweils folgender Satz
angefügt:
„Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts
hat keine aufschiebende Wirkung.“
3. Dem § 106 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss
festgesetzte Honorarkürzung hat keine aufschiebende
Wirkung.“
4. Dem § 266 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostruk-
turausgleich einschließlich der hierauf entfallenden
Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.“
Artikel 5
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie folgt geändert:
Die Besoldungsordnung B (Anlage I) wird wie folgt
geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden
a) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor,
Abteilungspräsident“ die Amtsbezeichnung „Direk-
tor bei der Bahnversicherungsanstalt“ eingefügt,
b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Bundes-
ausführungsbehörde für Unfallversicherung“ die
Amtsbezeichnung „Direktor der Eisenbahn-Unfall-
kasse – als Geschäftsführer –“ eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-
bezeichnung „Direktor und Professor des Wehrwissen-
schaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen“ die
Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bahnversiche-
rungsanstalt“ eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
In § 10 Abs. 3 Satz 3 des Häftlingshilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
„§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 25 Abs. 5 Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) wird die Angabe
„§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6
zweiter Halbsatz“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
In § 16 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das durch Artikel 3
des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
§ 48 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2001
(BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
§ 15 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherungsgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I
S. 2104), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert
worden ist, wird gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung der
landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
§ 18 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 12
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
In § 16 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027)
geändert worden ist, wird in Absatz 2 nach Satz 3
folgender Satz eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhens-
bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“
Artikel 13
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
§ 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1645), das durch Artikel 3 § 47 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird aufgehoben.
2. Satz 3 wird Satz 2.
Artikel 14
Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Versorgungsruhensgesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684) wird die Angabe
„§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 86b“
ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
§ 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 36 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Im
Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“ ein
Komma und die Wörter „in denen das Gerichtskosten-
gesetz nicht anzuwenden ist,“ eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozial-
gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten
Abschnitts sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht
zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten
Personen gehört. In Verfahren nach § 105 Abs. 1 oder
§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der
Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr.“
3. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) In den Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 114
Abs. 6 entsprechend.“
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 16
Aufhebung der Verordnung
über die Höhe der von Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß
§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes
zu entrichtenden Gebühr
(360-2)
Die Verordnung über die Höhe der von Körperschaften
und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des
Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983), wird aufgehoben.

Artikel 17
Übergangsregelungen
(1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden
ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes
auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192
des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung
nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des
Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozial-
gerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.
(2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in
denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten
der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gege-
ben wurde.
Artikel 18
Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1 Nr. 71 (§ 206) tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2001 in Kraft und am 2. Januar 2002 außer Kraft. Artikel 3
Nr. 1 (§ 139) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. August 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Für den Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Die Bundesministerin für Gesundheit
i. V. U l l
a S c h m i d t
Für die Bundesministerin der Justiz
Der Bundesminister der
i. V. S c h
Verteidigung
a r p i n g
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2144. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6f5c03577e0cc98d….