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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2144

BGBl. 2001 I S. 2144 · 74.341 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 2144 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2144
                                           Sechstes Gesetz
                                zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
                                             (6. SGGÄndG)
                                                    Vom 17. August 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                     Artikel 1
        Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
                      (330-1)
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom

27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
                         „Inhaltsübersicht
                             Erster Teil
                        Gerichtsverfassung
                                                       §§
    Erster Abschnitt      Gerichtsbarkeit und
                          Richteramt                  1 bis 6
    Zweiter Abschnitt Sozialgerichte                 7 bis 27

    Dritter Abschnitt     Landessozialgerichte      28 bis 35
    Vierter Abschnitt     Bundessozialgericht       38 bis 50
    Fünfter Abschnitt Rechtsweg und
                      Zuständigkeit                 51 bis 59

                           Zweiter Teil
                            Verfahren
    Erster Abschnitt      Gemeinsame
                          Verfahrensvorschriften

    Erster                Allgemeine
    Unterabschnitt        Vorschriften              60 bis 75
    Zweiter               Beweissicherungs-
    Unterabschnitt        verfahren                         76

    Dritter               Vorverfahren und
    Unterabschnitt        einstweiliger
                          Rechtsschutz             77 bis 86b

    Vierter               Verfahren im ersten
    Unterabschnitt        Rechtszug                87 bis 122
    Fünfter               Urteile und
    Unterabschnitt        Beschlüsse             123 bis 142

   Zweiter Abschnitt Rechtsmittel
   Erster                Berufung               143 bis 159
   Unterabschnitt
   Zweiter               Revision               160 bis 171
   Unterabschnitt
   Dritter               Beschwerde             172 bis 178
   Unterabschnitt

   Dritter Abschnitt     Wiederaufnahme

                         des Verfahrens und
                         besondere Verfah-
                         rensvorschriften   179 bis 182a
   Vierter Abschnitt     Kosten und Vollstreckung
   Erster                Kosten              183 bis 197a
   Unterabschnitt
   Zweiter               Vollstreckung          198 bis 201
   Unterabschnitt
                           Dritter Teil
                        Übergangs- und
                       Schlussvorschriften   202 bis 219“.

2. In § 4 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister“
   durch die Wörter „das Bundesministerium“ ersetzt.

3. § 9 Abs. 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
    „(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die
   sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zu-
   ständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“

4. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Bei den Sozialgerichten werden Kammern für An-
      gelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeits-
      förderung einschließlich der übrigen Aufgaben
      der Bundesanstalt für Arbeit sowie des sozialen
      Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Ent-
      schädigung bei Gesundheitsschäden) und des
      Schwerbehindertenrechts gebildet.“
BGBl. 2001, Seite 2145 — Originalseite als Abbildung
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   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehun-
      gen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten,
      Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertrags-
      arztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und
      Verbände sind eigene Kammern zu bilden.“

5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen obersten
      Landesbehörde“ durch die Wörter „nach Landes-
      recht zuständigen Stelle“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
      versorgung“ durch die Wörter „dem sozialen Ent-
      schädigungsrecht“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für

      Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung“

      durch die Wörter „der Arbeitsförderung“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) In den Kammern für Angelegenheiten des
      Vertragsarztrechts wirken je ein ehrenamtlicher
      Richter aus den Kreisen der Krankenkassen
      und der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und
      Psychotherapeuten mit. In Angelegenheiten der
      Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-
      therapeuten wirken als ehrenamtliche Richter nur
      Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-
      therapeuten mit.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) In den Kammern für Angelegenheiten des
      sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
      behindertenrechts wirken je ein ehrenamtlicher
      Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen
      Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teil-
      habe behinderter Menschen vertrauten Personen
      und dem Kreis der Versorgungsberechtigten, der
      behinderten Menschen im Sinne des Neunten
      Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten
      mit; dabei sollen Hinterbliebene von Versor-
      gungsberechtigten in angemessener Zahl beteiligt
      werden.“

7. § 13 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 13
      (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der
   nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von
   Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind
   in angemessenem Verhältnis unter billiger Berück-
   sichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten
   zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Er-
   gänzung der Vorschlagslisten verlangen.
     (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amts-
   periode festzulegen; sie können diese Ermächtigung
   durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige
   oberste Landesbehörde übertragen. Wird eine ein-
   heitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit
   der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den
   Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden
   Amtsperiode.

      (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf
   ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen
   sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorüber-
   gehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zu-
   ständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für
   ein Jahr berufen.
      (4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die
   Kammern für Angelegenheiten der Sozialversiche-
   rung, der Arbeitsförderung, des sozialen Entschä-
   digungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu
   berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die
   Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern
   für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung
   und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je
   besonders festzusetzen.
      (5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter
   für die Kammern für Angelegenheiten der Sozial-
   versicherung und der Arbeitsförderung ist auf ein

   angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichts-

   bezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Ver-

   sicherungszweige, auf die hauptsächlichen Erwerbs-
   zweige, insbesondere auch auf die Gruppe der
   Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Rücksicht
   zu nehmen.
      (6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern
   für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
   rechts und des Schwerbehindertenrechts sind in
   angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den
   Vorschlagsberechtigten vertretenen Versorgungs-
   berechtigten, behinderten Menschen im Sinne des
   Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Versicherten
   zu berufen.“

8. § 14 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 14

     (1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
   Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der
   Sozialversicherung und der Arbeitsförderung mit-
   wirken, werden aus dem Kreis der Versicherten
   von den Gewerkschaften, von selbständigen Vereini-
   gungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufs-
   politischer Zwecksetzung und von den in Absatz 3
   Satz 2 genannten Vereinigungen sowie aus dem Kreis
   der Arbeitgeber von Vereinigungen von Arbeitgebern
   und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten obersten
   Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt.
     (2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen
   Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des
   Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken
   von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
   Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der
   Krankenkassen aufgestellt.
     (3) Für die Kammern für Angelegenheiten des
   sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
   behindertenrechts werden die Vorschlagslisten für
   die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder
   dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen
   vertrauten Personen von den Landesversorgungs-
   ämtern aufgestellt. Die Vorschlagslisten für die
   Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen
   und die Versicherten werden aufgestellt von den
   im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren
   satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
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    Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung
    der Leistungsempfänger nach dem sozialen Ent-
    schädigungsrecht oder der behinderten Menschen
    wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung
    von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie
    ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkun-
    dige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlags-
    berechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften
    und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern
    mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.“

 9. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Wörter „für Angelegen-
       heiten der Arbeitslosenversicherung“ durch die
       Wörter „der Arbeitsförderung“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeit-
       geber kann auch sein, wer vorübergehend oder zu
       gewissen Zeiten des Jahres keine Arbeitnehmer
       beschäftigt.“

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
           fasst:
            „3. Beamte und Angestellte des Bundes, der
                Länder, der Gemeinden und Gemeinde-
                verbände sowie bei anderen Körperschaf-
                ten, Anstalten und Stiftungen des öffent-
                lichen Rechts nach näherer Anordnung
                der zuständigen obersten Bundes- oder
                Landesbehörde;
            „4. Personen, denen Prokura oder General-
                vollmacht erteilt ist sowie leitende An-
                gestellte;“.
       bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

            „5. Mitglieder und Angestellte von Vereini-

                gungen von Arbeitgebern sowie Vor-
                standsmitglieder und Angestellte von
                Zusammenschlüssen solcher Vereinigun-
                gen, wenn diese Personen kraft Satzung
                oder Vollmacht zur Vertretung befugt
                sind.“

10. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Kassenarztrechts“
    durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.

11. In § 18 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „acht“ durch das
    Wort „zehn“ ersetzt.

12. § 22 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 22
       (1) Der ehrenamtliche Richter ist von seinem
    Amt zu entbinden, wenn das Berufungsverfahren
    fehlerhaft war oder das Fehlen einer Voraussetzung
    für seine Berufung oder der Eintritt eines Aus-
    schließungsgrundes bekannt wird. Er ist seines Amtes
    zu entheben, wenn er seine Amtspflichten grob ver-
    letzt. Er kann von seinem Amt entbunden werden,
    wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe
    seiner Amtszeit wegfällt. Soweit die Voraussetzungen
    für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer
    Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung oder
    Revision begründender Verfahrensmangel.

       (2) Die Entscheidung trifft die vom Präsidium für
    jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer.
    Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu
    hören. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
      (3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Kammer
    kann anordnen, dass der ehrenamtliche Richter bis
    zur Entscheidung über die Amtsentbindung oder
    Amtsenthebung nicht heranzuziehen ist. Die An-
    ordnung ist unanfechtbar.“

13. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die für die allgemeine Dienstaufsicht und die
    sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung zu-
    ständige Stelle wird durch Landesrecht bestimmt.“

14. § 31 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Bei den Landessozialgerichten werden Senate
       für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der
       Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Auf-
       gaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des
       sozialen Entschädigungsrechts und des Schwer-
       behindertenrechts gebildet.“
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“
       durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.

15. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das
    Wort „fünf“ ersetzt.

16. § 38 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
    ordnung führt die allgemeine Dienstaufsicht und
    die sonstigen Geschäfte der Gerichtsverwaltung. Es
    kann die allgemeine Dienstaufsicht und die sonstigen
    Geschäfte der Gerichtsverwaltung auf den Präsiden-

    ten des Bundessozialgerichts übertragen.“

17. In § 40 Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
    das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.

18. § 41 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
       versorgung“ durch die Wörter „dem sozialen Ent-
       schädigungsrecht“ ersetzt.
    b) In Satz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“ durch
       das Wort „Vertragsarztrechts“ und die Wörter
       „Kassenärzte (Kassenzahnärzte)“ durch die Wör-
       ter „Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psycho-
       therapeuten“ ersetzt.

19. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Bundesmi-
       nister“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden das Wort „Bundesminister“
       durch das Wort „Bundesministerium“ sowie das
       Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und
       folgende Sätze angefügt:
       „Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
       nung kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten
       verlangen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend mit der
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       Maßgabe, dass das Bundesministerium für Arbeit
       und Sozialordnung durch Rechtsverordnung eine
       einheitliche Amtsperiode festlegen kann.“

20. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden das Wort „Arbeitslosenver-
       sicherung“ durch das Wort „Arbeitsförderung“ und
       die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14
       Abs. 1“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Kassenarztrechts“
       durch das Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die ehrenamtlichen Richter für die Senate für

       Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-

       rechts und des Schwerbehindertenrechts werden

       auf Vorschlag der obersten Verwaltungsbehörden

       der Länder sowie der in § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3

       genannten Vereinigungen, die sich über das Bun-

       desgebiet erstrecken, berufen.“

21. In § 47 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort
    „fünf“ ersetzt.

22. § 51 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 51
      (1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
    scheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

     1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenver-
        sicherung einschließlich der Alterssicherung der
        Landwirte,

     2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-
        versicherung, der sozialen Pflegeversicherung
        und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch
        Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese
        Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt
        nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach
        § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf-
        grund einer Kündigung von Versorgungsver-
        trägen, die für Hochschulkliniken oder Plan-
        krankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften
        Buches Sozialgesetzbuch) gelten,

     3. in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallver-
        sicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten auf-
        grund der Überwachung der Maßnahmen zur
        Prävention durch die Träger der gesetzlichen
        Unfallversicherung,

     4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung ein-
        schließlich der übrigen Aufgaben der Bundes-
        anstalt für Arbeit,
     5. in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversiche-
        rung,
     6. in Angelegenheiten des sozialen Entschädi-
        gungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten

        aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesver-

        sorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch

        soweit andere Gesetze die entsprechende
        Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
     7. bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem
        Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale,
        ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichti-
        gung und Einziehung von Ausweisen nach § 69
        des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

     8. die aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes ent-
        stehen,
     9. die im Zusammenhang mit den im Dritten und
        Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie im Arbeit-
        nehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar 1996
        (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 40
        des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
        S. 1983), geregelten Aufgaben der Hauptzoll-
        ämter entstehen,
    10. für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen
        Gerichten eröffnet wird.
      (2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ent-
    scheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in

    Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversiche-

    rung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte

    betroffen werden. Die §§ 87 und 96 des Gesetzes

    gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine

    Anwendung. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversiche-

    rung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch

    Sozialgesetzbuch) entsprechend.“

23. § 53 wird aufgehoben.

24. § 57 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
       opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen
       Entschädigungsrechts oder des Schwerbehinder-
       tenrechts“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
       „Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch das
       Wort „Inland“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 werden die Wörter „außerhalb des
       Geltungsbereichs dieses Gesetzes“ durch die
       Wörter „im Ausland“ ersetzt.
    d) In Absatz 4 werden die Angabe „§ 51 Abs. 2
       Satz 1“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2“
       ersetzt und die Wörter „und in Angelegenheiten
       nach § 122 des Fünften Buches Sozialgesetz-
       buch“ gestrichen.

25. § 57a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Angabe „des § 51 Abs. 2
       Satz 1“ durch die Wörter „der gesetzlichen
       Krankenversicherung“, die Wörter „Kassenarzt-
       zulassung (Kassenzahnarztzulassung)“ durch die
       Wörter „Zulassungen nach Vertragsarztrecht“, die
       Wörter „Kassenarztstelle (Kassenzahnarztstelle)“
       durch die Wörter „der Vertragsarztsitz, der Ver-
       tragszahnarztsitz oder der Psychotherapeuten-
       sitz“ und das Wort „Kassenarztrechts“ durch das
       Wort „Vertragsarztrechts“ ersetzt.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenver-

       sicherung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde

       betreffen, gilt § 57 Abs. 1.“

26. In § 63 Abs. 1 werden die Wörter „sowie Termin-
    bestimmungen und Ladungen“ gestrichen und fol-
    gender Satz angefügt:
    „Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt
    zu geben.“
BGBl. 2001, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148
27. § 70 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

    „4. gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungs-

        erbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.“

28. § 71 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von
       § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.“

    b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädi-
       gungsrechts und des Schwerbehindertenrechts
       wird das Land durch das Landesversorgungsamt
       oder durch die Stelle, der dessen Aufgaben über-
       tragen worden sind, vertreten.“

29. § 73 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „§ 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für
    Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von
    Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
    von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
    Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern,
    von berufsständischen Vereinigungen der Landwirt-
    schaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten
    Vereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder
    Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.“

30. § 75 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
       opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen
       Entschädigungsrechts“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
       versorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-
       schädigungsrechts“ ersetzt.
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die
       Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht,
       kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass
       nur solche Personen beigeladen werden, die dies
       innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der
       Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundes-
       anzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem
       in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tages-
       zeitungen veröffentlicht werden. Die Frist muss
       mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe
       betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem
       Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wieder-
       einsetzung in den vorigen Stand wegen Frist-
       versäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht
       soll Personen, die von der Entscheidung erkenn-
       bar in besonderem Maße betroffen werden, auch
       ohne Antrag beiladen.“
    d) In Absatz 5 werden die Wörter „der Kriegsopfer-
       versorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-
       schädigungsrechts“ ersetzt.

31. Die Überschrift vor § 77 wird wie folgt gefasst:
                    „Dritter Unterabschnitt.

        Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz“.

32. In § 78 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „oder“ durch ein
    Komma ersetzt und nach dem Wort „Versicherungs-

    träger“ werden die Wörter „oder einer seiner Ver-

    bände“ eingefügt.

33. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei
    Monate.“

34. § 86 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
       strichen.

    b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

35. Nach § 86 werden folgende §§ 86a und 86b eingefügt:
                            „§ 86a
      (1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben
    aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechts-
    gestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten
    sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.
      (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

    1. bei der Entscheidung über Versicherungs-, Bei-
       trags- und Umlagepflichten sowie der Anfor-
       derung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen
       öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf
       entfallenden Nebenkosten,
    2. in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
       rechts und der Bundesanstalt für Arbeit bei Ver-
       waltungsakten, die eine laufende Leistung ent-
       ziehen oder herabsetzen,
    3. für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der
       Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine
       laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
    4. in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen
       Fällen,
    5. in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im
       öffentlichen Interesse oder im überwiegenden
       Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die
       den Verwaltungsakt erlassen oder über den Wider-
       spruch zu entscheiden hat, die sofortige Voll-
       ziehung mit schriftlicher Begründung des be-
       sonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung
       anordnet.
       (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die
    den Verwaltungsakt erlassen oder die über den
    Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Voll-
    ziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen
    des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Voll-
    ziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der
    Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
    bestehen oder wenn die Vollziehung für den Ab-
    gaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht
    durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene
    Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2
    Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschä-
    digungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig,
    es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine
    oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit
    Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle
    kann die Entscheidung jederzeit ändern oder auf-
    heben.
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       (4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn
    eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmer-
    überlassungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
    machung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das
    zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001
    (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben
    oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

                             § 86b
       (1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
    1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder An-
       fechtungsklage aufschiebende Wirkung haben,

       die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise
       anordnen,
    2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder An-
       fechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
       haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder
       teilweise anordnen,
    3. in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Voll-
       ziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
    Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung

    schon vollzogen oder befolgt worden, kann das
    Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die
    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder
    die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit
    Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht
    der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen
    jederzeit ändern oder aufheben.
       (2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt,
    kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
    einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegen-
    stand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch
    eine Veränderung des bestehenden Zustands die Ver-
    wirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
    oder wesentlich erschwert werden könnte. Einst-

    weilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines
    vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
    Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Re-
    gelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
    erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht
    des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache
    im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungs-
    gericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932,
    938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten ent-
    sprechend.
      (3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind
    schon vor Klageerhebung zulässig.
       (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.“

36. § 87 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Be-
    kanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist

    beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.“

37. In § 88 Abs. 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten
    der Krankenversicherung und der Bundesanstalt
    für Arbeit eine Frist von einem Monat, im übrigen“
    gestrichen.

38. § 97 wird aufgehoben.

39. § 102 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Der Kläger kann die Klage bis zur Rechtskraft des
    Urteils zurücknehmen.“

40. In § 109 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „des Versicherten,“ die Wörter „des Behinderten,“
    eingefügt.

41. Dem § 120 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Für die Versendung von Akten werden Kosten nicht
    erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichts-
    kostengesetz gilt.“

42. § 130 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über
       eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechts-
       frage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich
       ist.“

43. § 134 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 134

      (1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unter-
    schreiben.
      (2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom
    Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig ab-
    gefasst der Geschäftsstelle übergeben werden. Im
    Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur
    Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.
       (3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat
    auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zu-
    stellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unter-
    schreiben.“

44. § 135 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 135
       Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzu-
    stellen.“

45. In § 136 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Stand oder
    Gewerbe,“ gestrichen.

46. In § 137 werden die Wörter „in der Form des Präge-
    siegels“ gestrichen.

47. § 141 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den
    Streitgegenstand entschieden worden ist,
    1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,

    2. im Falle des § 75 Abs. 2a die Personen, die einen

       Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß
       gestellt haben.“

48. § 142 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch
    Rechtsmittel angefochten werden können oder über
    einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über
    die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
    und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie
    Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der
    Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die
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    über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner
    weiteren Begründung, soweit das Gericht das
    Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen
    Entscheidung als unbegründet zurückweist.“

49. In § 144 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Wort „Bundes-
    sozialgerichts“ das Wort „oder“ durch ein Komma
    ersetzt; nach dem Wort „Bundes“ werden die Wörter
    „oder des Bundesverfassungsgerichts“ eingefügt.

50. § 145 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Die Beschwerde ist bei dem Landessozial-
            gericht innerhalb eines Monats nach Zu-
            stellung des vollständigen Urteils schriftlich
            oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
            einzulegen.“

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Das Sozialgericht kann der Beschwerde
       nicht abhelfen. Das Landessozialgericht entschei-
       det durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung
       bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der
       Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt
       werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird
       das Urteil rechtskräftig.“

    c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wird der

       Beschwerde abgeholfen oder“ gestrichen.

51. § 154 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144
    Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die
    Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.“

52. § 155 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

    b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       „In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende
       auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.“

53. § 156 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des

    Urteils oder des nach § 153 Abs. 4 oder § 158 Satz 2

    ergangenen Beschlusses zurückgenommen werden.

    Die Zurücknahme nach Schluss der mündlichen

    Verhandlung setzt die Einwilligung des Berufungs-

    beklagten voraus.“

54. § 160a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt hinter dem Wort
       „Beschluss“ durch einen Strichpunkt ersetzt und
       folgender Halbsatz angefügt:
       „§ 169 gilt entsprechend.“

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160
       Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht
       in dem Beschluss das angefochtene Urteil auf-
       heben und die Sache zur erneuten Verhandlung
       und Entscheidung zurückverweisen.“

55. § 166 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Als Prozessbevollmächtigte sind die Mitglieder und
    Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen
    Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
    berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
    von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigun-
    gen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3
    Satz 2 genannten Vereinigungen zugelassen, sofern
    sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessver-
    tretung befugt sind.“

56. In § 168 Satz 2 werden die Wörter „der Kriegs-
    opferversorgung“ durch die Wörter „des sozialen Ent-

    schädigungsrechts“ ersetzt.

57. In § 173 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

    „Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die
    Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landes-
    sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des
    Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“

58. § 180 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 wird das Wort „Kriegsopferver-
       sorgung“ durch die Wörter „nach dem sozialen
       Entschädigungsrecht“ ersetzt.

    b) Absatz 6 wird gestrichen.

59. In § 181 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 bis 6“ durch

    die Angabe „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

60. In § 182 Abs. 2 werden die Wörter „der Kriegsopfer-

    versorgung“ durch die Wörter „nach dem sozialen
    Entschädigungsrecht“ ersetzt.

61. § 183 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 183

       Das Verfahren vor den Gerichten der Sozial-

    gerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsemp-
    fänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsemp-
    fänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnach-
    folger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
    kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft
    als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein
    sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt

    das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in

    Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im

    Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören

    würde. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 2

    Satz 1 und § 192 bleiben unberührt.“

62. § 184 wird wie folgt gefasst:

                            „§184
       (1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183
    genannten Personen gehören, haben für jede Streit-
    sache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ent-
    steht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden
    ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit
    wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren
    (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für
    das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines
    Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz an-
    gerechnet.
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      (2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
    vor den Sozialgerichten auf                 150 Euro,

    vor den Landessozialgerichten auf           225 Euro,

    vor dem Bundessozialgericht auf             300 Euro
    festgesetzt.

      (3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt ent-
    sprechend.“

63. In § 187 werden die Wörter „Körperschaften oder
    Anstalten des öffentlichen Rechts“ durch die Wörter
    „nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflichtige“ ersetzt.

64. In § 189 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Körper-
    schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts“
    durch die Wörter „nach § 184 Abs. 1 Gebührenpflich-
    tigen“ ersetzt.

65. § 192 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 192
       (1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Ver-
    fahren anders beendet wird, durch Beschluss einem
    Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen,
    die dadurch verursacht werden, dass
    1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung
       einer mündlichen Verhandlung oder die An-
       beraumung eines neuen Termins zur mündlichen
       Verhandlung nötig geworden ist oder
    2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl

       ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Miss-
       bräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -ver-
       teidigung dargelegt worden und er auf die Mög-
       lichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des
       Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
    Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder
    Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt
    dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für
    die jeweilige Instanz.

      (2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem
    Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage
    berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende

    Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren auf-
    gehoben werden.“

66. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „Körperschaften
       und Anstalten des öffentlichen Rechts“ durch
       die Wörter „in § 184 Abs. 1 genannten Gebühren-
       pflichtigen“ ersetzt.
    b) Satz 2 wird aufgehoben.

67. In § 197 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 104 Abs. 2“
    durch die Angabe „§ 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2“
    ersetzt.

68. Nach § 197 wird folgender § 197a eingefügt:
                           „§ 197a
      (1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger
    noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Per-

    sonen, werden Kosten nach den Vorschriften des
    Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195
    finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Ver-

    waltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzu-
    wenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet
    § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine
    Anwendung.

       (2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in
    den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichts-
    ordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75
    Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen
    beigeladen, können dieser Kosten nur unter den
    Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Auf-
    wendungen des Beigeladenen werden unter den
    Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören
    nicht zu den Gerichtskosten.“

69. In § 198 Abs. 2 werden das Komma und die
    Wörter „den Arrest und die einstweilige Verfügung“
    gestrichen.

70. § 199 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Nummer 1 wird eingefügt:
       „2. aus einstweiligen Anordnungen,“.
    b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, die bis-
       herige Nummer 3 wird Nummer 4 und die bisherige
       Nummer 4 wird Nummer 5.

71. Nach § 205 wird folgender § 206 eingefügt:

                            „§ 206
       Soweit dieses Gesetz besondere Vorschriften für
    die Kriegsopferversorgung enthält, gelten diese auch
    für die in § 51 Abs. 4 genannten Streitigkeiten.“

72. In § 219 werden die Wörter „Berlin, Bremen, Hamburg
    und Schleswig-Holstein“ gestrichen.

                         Artikel 2

        Änderung des Gerichtskostengesetzes
  Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Buchstabe c wird eingefügt:
      „d) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
          nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach
          diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz an-
          zuwenden ist,“.
   b) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
   das Wort „Finanzgerichtsbarkeit“ durch die Wörter
   „Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit“ ersetzt.
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3. Die Überschrift des zweiten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:
                    „Rechtsstreitigkeiten
               vor den ordentlichen Gerichten
            und den Gerichten der Verwaltungs-,
             Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit“.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Verwaltungs-
      gerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit“ durch
      die Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und Sozial-
      gerichtsbarkeit“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungs-
      gerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit“
      durch die Wörter „Verwaltungs-, Finanz- und
      Sozialgerichtsbarkeit“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden nach der Angabe „500 000
      Euro“ die Wörter „und bei Rechtsstreitigkeiten nach
      dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über
      2,5 Millionen Euro“ eingefügt.

   d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

        „(7) In Verfahren vor den Gerichten der Sozial-

       gerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über

       2,5 Millionen Euro angenommen werden.“

5. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
   a) Das Wort „sowie“ wird gestrichen und nach den
      Wörtern „von Arbeitnehmern auf wiederkehrende
      Leistungen“ werden die Wörter „sowie in Verfahren
      vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen
      Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem
      Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder
      abgewehrt werden,“ eingefügt.

    b) Folgender Satz wird angefügt:
         „Ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwal-
         tungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des
         Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers
         bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertret-
         barem Aufwand bestimmbar, so ist der Streitwert
         nach § 13 Abs. 1 zu bestimmen.“

6. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungs-“

   ein Komma und das Wort „Sozial-“ eingefügt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
         aa) Nach der Gliederung zu Teil 3 wird folgender
             Gliederungsteil eingefügt:
                                      „Teil 4
                                 Verfahren vor den
                        Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
               III.   Prozessverfahren
               III.   Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach
                      § 86b SGG
               III.   Verfahren zur Sicherung des Beweises,
                      Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits

               IV.    Beschwerdeverfahren“.

         bb) Die Gliederung zu den bisherigen Teilen 4 und 5

             wird durch folgenden Gliederungsteil ersetzt:

                                        „Teil 5
                                Besondere Verfahren
                           zur Befriedigung der Gläubiger
               III. Insolvenzverfahren, schifffahrtsrechtliche
                    Verteilungsverfahren
               III. Verfahren nach dem Gesetz über die
                    Zwangsversteigerung und die Zwangs-
                    verwaltung; Zwangsliquidation einer
                    Bahneinheit“.
    b) Nach Teil 3 wird folgender Teil 4 eingefügt:

                                                  Gebührenbetrag
                                                      oder Satz
           Nr.                                               Gebührentatbestand
                                                     der Gebühr nach
                                                     § 11 Abs. 2 GKG

„Teil 4
                                                              Verfahren vor den
                                                      Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
         I. Prozessverfahren
        1. Prozessverfahren erster Instanz
          4110        Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,0
                      Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein
                      Beweisbeschluss, die Anordnung einer Beweiserhebung oder ein Gerichts-
                      bescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der
                      für die mündliche Verhandlung vorgesehen war.
          4113        Gerichtsbescheid (§ 105 SGG), Grundurteil als Zwischenurteil (§ 202 SGG
                      i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG
i.V.m. § 302 ZPO) . . . . . . .                                    1,0
          4114        Endurteil, soweit die Gebühr 4113 entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,5
          4115        Endurteil, soweit die Gebühr 4113 nicht entstanden ist . . . . . . . . . . . . . . . .                            2,5
          4118        Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.
                      soweit nicht bereits die Gebühr 4114 oder 4115
§ 161 Abs. 2 VwGO,
entstanden ist . . . . . . . . .                                   1,5
BGBl. 2001, Seite 2153 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2153


                                                                                                                                            Gebührenbetrag
                                                                                                                                                oder Satz
  Nr.                                                     Gebührentatbestand
                                                                                                                                            der Gebühr nach
                                                                                                                                            § 11 Abs. 2 GKG


2. Berufungsverfahren
 4120        Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,5
 4121        Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem
             ein Beweisbeschluss oder die Anordnung einer Beweiserhebung unter-
             schrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich
             bestimmt ist:
             Die Gebühr 4120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 0,5
 4123        Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, Grundurteil als Zwischenurteil
             (§ 202 SGG i.V.m. § 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§ 202 SGG i.V.m.
             § 302 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1,5
 4124        Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 entstanden ist                                                           1,5
 4125        Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 4123 nicht entstan-
             den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         3,0
 4128        Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO,
             soweit nicht bereits die Gebühr 4124 oder 4125 entstanden ist . . . . . . . . .                                                     1,5
3. Revisionsverfahren
 4130        Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2,0
 4131        Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Be-
             gründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
             Die Gebühr 4130 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 0,5
 4133        Urteil, das die Instanz abschließt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            3,0
 4138        Beschluss nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO . . .                                                              1,5

II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 86b SGG
 4210        Verfahren über den Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           0,5
             In Verfahren über den Antrag auf Erlass und über den Antrag auf Aufhebung einer
             einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
             Mehrere Verfahren nach § 86b SGG gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein
             Verfahren.

III. Verfahren zur Sicherung des Beweises, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
 4300        Verfahren zur Sicherung des Beweises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      0,5
 4310        Abschluss eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit:
             Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegen-
             standes übersteigt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,25
 4320        Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des                                                                  wie vom Gericht
             Rechtsstreits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              bestimmt

IV. Beschwerdeverfahren
 4400        Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen über die in
             Abschnitt II genannten Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1,0
 4410        Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für
             die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vor-
             angegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die
             Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozess-
             kostenhilfe:
             Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . .                                               25,00 EUR
             Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
             Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-
             men, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 4420        Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht
             nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
             Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . .                                                       1,0“.

BGBl. 2001, Seite 2154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2154

  c) Die bisherigen Teile 4 und 5 werden durch folgenden Teil 5 ersetzt:

                                                                                                                                                Gebührenbetrag
                                                                                                                                                    oder Satz
            Nr.                                                   Gebührentatbestand
                                                                                                                                                der Gebühr nach
                                                                                                                                                § 11 Abs. 2 GKG


                                                                                     „Teil 5
                                                                    Besondere Verfahren
                                                               zur Befriedigung der Gläubiger

       I.    Insolvenzverfahren; schifffahrtsrechtliche Verteilungsverfahren
       1. Insolvenzverfahren
       a) Eröffnungsverfahren
            5110       Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenz-
                       verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5
                       Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
            5111       Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenz-                                                       0,5
                       verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   – mindestens
                                                                                                                                                 100,00 EUR
       b) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, auch wenn das Verfahren gleichzeitig
          auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde
            5112       Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2,5
                       Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben
                       wird.
            5113       Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach
                       §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
                       deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
                       Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           0,5
            5114       Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach
                       §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
                       deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
                       Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1,5
       c) Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers
            5115       Durchführung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                3,0
                       Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben
                       wird.
            5116       Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach
                       §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
                       deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
                       Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1,0
            5117       Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach
                       §§ 207, 211, 212, 213 InsO oder § 3 des Ausführungsgesetzes zum
                       deutsch-österreichischen Konkursvertrag:
                       Die Gebühr 5115 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           2,0
       d) Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
            5118       Prüfung von Forderungen je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          13,00 EUR
       e) Restschuldbefreiung
            5119       Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Rest-
                       schuld befreiung (§§ 296, 297, 300, 303 InsO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             30,00 EUR

       2. Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
            5120       Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens . . . .                                                     1,0
            5123       Durchführung des Verteilungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                2,0
            5125       Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11
                       SVertO) je Gläubiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            13,00 EUR

BGBl. 2001, Seite 2155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2155


                                                                                                                               Gebührenbetrag
                                                                                                                                   oder Satz
   Nr.                                                Gebührentatbestand
                                                                                                                               der Gebühr nach
                                                                                                                               § 11 Abs. 2 GKG


3. Beschwerdeverfahren
 5130         Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
              auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0
 5133         Verfahren über Rechtsbeschwerden:
              Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . .                                                2,0
 5135         Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
              Vorschriften gebührenfrei sind:
              Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . . . .                                          1,0
II. Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
    Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Die Gebühren 5210, 5220 und 5230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag
gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erho-
ben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das
Beschwerdeverfahren die Gebühr 5240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a
ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
1. Zwangsversteigerung
 5210         Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
              oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                51,00 EUR
 5212         Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            0,5
 5213         Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung
              mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben
              ist: Die Gebühr 5212 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,25
 5215         Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur
              Abgabe von Geboten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5
              Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder § 85a ZVG, § 13
              oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschifffahrt ver-
              sagt bleibt.
 5217         Erteilung des Zuschlags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,5
              Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
 5218         Verteilungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,5
 5219         Fall der §§ 143, 144 ZVG:
              Die Gebühr 5218 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,25
2. Zwangsverwaltung
 5220         Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung
              oder über den Beitritt zum Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                51,00 EUR
 5221         Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend
              mit dem Tag der Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5
3. Zwangsliquidation einer Bahneinheit
 5230         Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation . . . .                                          51,00 EUR
 5232         Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            0,5
 5233         Verfahren wird eingestellt:
              Die Gebühr 5232 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  0,25
4. Beschwerdeverfahren
 5240         Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung
              eine Festgebühr bestimmt ist:
              Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . .                                 51,00 EUR
              Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das
              Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestim-
              men, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 5241         Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vor-
              schriften gebührenfrei sind:
              Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird . . . . . . . .                                            0,25“.

BGBl. 2001, Seite 2156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2156
                      Artikel 3
   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
               – Arbeitsförderung –

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1882), wird

wie folgt geändert:

1. § 139 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 139
                  Berechnung und Leistung
     Das Arbeitslosengeld wird für die Woche berechnet
   und für Kalendertage geleistet. Auf jeden Kalendertag
   entfällt ein Siebtel des wöchentlichen Arbeitslosen-
   geldes.“

2. § 149 wird gestrichen.

3. § 330 Abs. 5 wird gestrichen.

4. Nach § 336 wird folgender § 336a eingefügt:

                         „§ 336a

            Wirkung von Widerspruch und Klage
      Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und
   Klage entfällt

   1. bei Entscheidungen auf Erstattung von Arbeitslosen-
      geld durch Arbeitgeber nach den §§ 147a, 147b, 148,
   2. bei Entscheidungen, die Arbeitserlaubnisse nach

      § 285 oder Arbeitsberechtigungen nach § 286

      aufheben oder ändern,

   3. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach
      § 288a untersagen,
   4. in Angelegenheiten der privaten Ausbildungs- und

      Arbeitsvermittlung einschließlich der Aufhebung

      der Erlaubnis zur Ausbildungs- oder Arbeitsver-

      mittlung nach § 295,

   5. bei Aufforderungen nach § 309, sich beim Arbeits-
      amt oder einer sonstigen Dienststelle der Bundes-
      anstalt persönlich zu melden.
   Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Ent-
   ziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften
   des Sozialgerichtsgesetzes (§ 86a Abs. 2 Nr. 2).“

                      Artikel 4

   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

        – Gesetzliche Krankenversicherung –

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1948), wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 85 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung
   sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine
   aufschiebende Wirkung.“

2. Dem § 89 Abs. 1 und 1a wird jeweils folgender Satz
   angefügt:
   „Die Klage gegen die Festsetzung des Schiedsamts
   hat keine aufschiebende Wirkung.“

3. Dem § 106 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Klage gegen eine vom Beschwerdeausschuss

   festgesetzte Honorarkürzung hat keine aufschiebende
   Wirkung.“

4. Dem § 266 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
   „Klagen gegen Zahlungsbescheide im Risikostruk-
   turausgleich einschließlich der hierauf entfallenden
   Nebenkosten haben keine aufschiebende Wirkung.“

                        Artikel 5
     Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 618), wird wie folgt geändert:

  Die Besoldungsordnung B (Anlage I) wird wie folgt

geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 werden

   a) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdirektor,
      Abteilungspräsident“ die Amtsbezeichnung „Direk-
      tor bei der Bahnversicherungsanstalt“ eingefügt,

   b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor der Bundes-

      ausführungsbehörde für Unfallversicherung“ die

      Amtsbezeichnung „Direktor der Eisenbahn-Unfall-
      kasse – als Geschäftsführer –“ eingefügt.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amts-

   bezeichnung „Direktor und Professor des Wehrwissen-

   schaftlichen Instituts für Materialuntersuchungen“ die

   Amtsbezeichnung „Erster Direktor der Bahnversiche-
   rungsanstalt“ eingefügt.

                        Artikel 6
         Änderung des Häftlingshilfegesetzes

  In § 10 Abs. 3 Satz 3 des Häftlingshilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662) geändert worden ist,

wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe

„§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“ ersetzt.

                        Artikel 7
                    Änderung des
      Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  In § 25 Abs. 5 Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) wird die Angabe
„§ 51 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6
zweiter Halbsatz“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2157
                         Artikel 8
             Änderung des Verwaltungs-
         rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
   In § 16 Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Reha-
bilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das durch Artikel 3

des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 51 Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 6 zweiter Halbsatz“
ersetzt.

                         Artikel 9
                Änderung des Gesetzes
        über die Alterssicherung der Landwirte

  § 48 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2001
(BGBl. I S. 1600) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 10
             Änderung des Hüttenknapp-
     schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes

  § 15 Satz 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatz-
versicherungsgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I
S. 2104), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert
worden ist, wird gestrichen.

                        Artikel 11

               Änderung des Gesetzes

          zur Förderung der Einstellung der

        landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

  § 18 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der
Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, wird gestrichen.

                        Artikel 12
                   Änderung des
        Künstlersozialversicherungsgesetzes
  In § 16 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom
27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 13. Juni 2001 (BGBl. I S. 1027)
geändert worden ist, wird in Absatz 2 nach Satz 3
folgender Satz eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ruhens-
bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.“

                        Artikel 13

    Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

  § 13 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1645), das durch Artikel 3 § 47 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird aufgehoben.

2. Satz 3 wird Satz 2.

                         Artikel 14

     Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
  In § 2 Abs. 3 Satz 3 des Versorgungsruhensgesetzes
vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684) wird die Angabe
„§ 97 Abs. 2 Satz 1 und 3“ durch die Angabe „§ 86b“
ersetzt.

                         Artikel 15
                  Änderung der
     Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

  § 116 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 368-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 36 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Im
   Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit“ ein
   Komma und die Wörter „in denen das Gerichtskosten-
   gesetz nicht anzuwenden ist,“ eingefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) In sonstigen Verfahren vor Gerichten der Sozial-

   gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Dritten

   Abschnitts sinngemäß, wenn der Auftraggeber nicht

   zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten
   Personen gehört. In Verfahren nach § 105 Abs. 1 oder
   § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes erhält der
   Rechtsanwalt eine halbe Verhandlungsgebühr.“

3. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
    „(3) In den Verfahren nach Absatz 1 und 2 gilt § 114
   Abs. 6 entsprechend.“

4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

                         Artikel 16
            Aufhebung der Verordnung
       über die Höhe der von Körperschaften
    und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß
         § 184 des Sozialgerichtsgesetzes
              zu entrichtenden Gebühr
                       (360-2)

  Die Verordnung über die Höhe der von Körperschaften

und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des
Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 360-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1983), wird aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 2158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2158
                       Artikel 17
                Übergangsregelungen
   (1) Für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Gebühr fällig geworden
ist oder Kosten gemäß § 192 des Sozialgerichtsgesetzes
auferlegt worden sind, gelten die §§ 184 bis 187 und 192
des Sozialgerichtsgesetzes und die Rechtsverordnung
nach § 184 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
bisherigen Fassung. Für Verfahren nach § 197a des
Sozialgerichtsgesetzes, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes rechtshängig waren, gilt § 183 des Sozial-
gerichtsgesetzes in der bisherigen Fassung.

  (2) Artikel 1 Nr. 50 und 54 gilt nicht für Verfahren, in
denen die angefochtene Entscheidung vor Inkrafttreten
der Änderung verkündet, zugestellt oder bekannt gege-
ben wurde.

                       Artikel 18
       Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Sozialgerichtsgesetzes in der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 19
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Artikel 1 Nr. 71 (§ 206) tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2001 in Kraft und am 2. Januar 2002 außer Kraft. Artikel 3
Nr. 1 (§ 139) tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft.
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. Januar 2002 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Berlin, den 17. August 2001
                                             Der Bundespräsident
                                                Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                           Für den Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                    Die Bundesministerin für Gesundheit
                                               i. V. U l l
a S c h m i d t
                                    Für die Bundesministerin der Justiz
                                    Der Bundesminister der
                                               i. V. S c h
Verteidigung
a r p i n g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2144. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6f5c03577e0cc98d….