Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3836

BGBl. 2013 I S. 3836 · 91.078 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 3836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3836
                                    Gesetz
           zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen,
   zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
                  (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)
                                                    Vom 19. Oktober 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                     Inhaltsübersicht

Artikel 1     Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund
              und Bahn
Artikel 2     Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft
              Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Artikel 3     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4     Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz-
              buch
Artikel 5     Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6     Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-
              buch
Artikel 7     Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 8     Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 9     Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10    Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetz-
              buch
Artikel 11    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12    Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13    Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 13a   Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
              für das Jahr 2015
Artikel 13b   Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
              für das Jahr 2016

Artikel 13c   Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

              für das Jahr 2017
Artikel 14    Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
              lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
              Bund und Ländern
Artikel 15    Änderung der Einstufungshöchstgrenzenverordnung

Artikel 16    Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnun-
              gen

Artikel 16a   Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 17    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1
                      Gesetz
                zur Errichtung der

        Unfallversicherung Bund und Bahn

                        Abschnitt 1
                        Errichtung

                               §1

                  Errichtung, Zuständigkeit

  Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträ-
ger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund
und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und
Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialge-

setzbuch genannten Unternehmen und Versicherten
zuständig.

                         §2

          Eingliederung der Unfallkasse
    des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse

  (1) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-
Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfall-
versicherung Bund und Bahn eingegliedert.

  (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der
Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfall-
kasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung
Bund und Bahn über.
  (3) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-
Unfallkasse werden aufgelöst.

                         §3

                  Sitz und Satzung

   (1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn
wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künst-
lersozialkasse ist Wilhelmshaven.
  (2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und

Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesversiche-

rungsamtes.

                         §4
Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung

   (1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die

Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen
mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschrif-

ten über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei

der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bun-
deseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3
des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche
Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Ab-
satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausge-
gliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Auf-

sicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern.
Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger
der Sozialversicherung finden keine Anwendung.
   (2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallver-
sicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kosten-
erstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das

Bundesministerium des Innern regelt das Nähere, ins-
besondere den Umfang der Erstattung von Personal-
und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die
Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
BGBl. 2013, Seite 3837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3837
                          §5
                Kosten bei Errichtung

  (1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass
der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
sowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes
und der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, wer-
den sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grund-
buchsachen nicht erhoben.

   (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach
Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprü-
fung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund
und Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchfüh-
rung dieses Gesetzes dient.

                    Abschnitt 2
             Personalrechtliche
            Übergangsregelungen

                          §6
               Übertritt des Personals
   (1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn tritt mit
Auflösung der Unfallkasse des Bundes und der Eisen-
bahn-Unfallkasse in die Arbeits- und Ausbildungsver-
hältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen der Un-
fallkasse des Bundes oder der Eisenbahn-Unfallkasse

einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerin-

nen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden anderer-

seits bestehen. Die Fortsetzung der Arbeits- und Aus-

bildungsverhältnisse ist den Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden von der Un-

fallversicherung Bund und Bahn schriftlich zu bestä-

tigen. Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher
Altersversorgung gelten fort, auch soweit sie noch nicht
unverfallbar sind. Durch die Eisenbahn-Unfallkasse
geschlossene Tarifverträge sind in den Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst des Bundes überzuleiten.

   (2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist

grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit

zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im

Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine nied-

riger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert

sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichs-

zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber
zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu zahlen.
Die Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Erhö-
hung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhö-
hungsbetrages.

  (3) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-

setzen.

                          §7

                  Geschäftsführung

   (1) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird
eine Geschäftsführung gebildet. Vorsitzende oder Vor-
sitzender der Geschäftsführung wird die am 31. Dezem-
ber 2014 amtierende Geschäftsführerin oder der am
31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführer der
Unfallkasse des Bundes. Die oder der Vorsitzende der
Geschäftsführung nimmt auch die Aufgaben nach § 37
Absatz 2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgeset-
zes wahr. Weiteres Mitglied der Geschäftsführung wird

die am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsfüh-
rerin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende
Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse.

   (2) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Stellver-
treterinnen und Stellvertreter der Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse und
der Unfallkasse des Bundes werden stellvertretende
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Unfall-
versicherung Bund und Bahn. Die am 31. Dezember
2014 amtierende Stellvertreterin oder der am 31. De-
zember 2014 amtierende Stellvertreter der Geschäfts-
führerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des
Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
rung nimmt die Aufgaben der Stellvertreterin oder
des Stellvertreters der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und
Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
rung wahr.

                         §8
Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
   (1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der
Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinba-
rungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstver-
einbarungen ersetzt werden.

   (2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der

Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse

oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen

verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beam-

tenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Be-

stimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der

Unfallversicherung Bund und Bahn verbrachte Zeiten.

   (3) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird
im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach
§ 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bis-
herigen Personalvertretungen der Unfallkasse des Bun-

des und der Eisenbahn-Unfallkasse nehmen die Auf-

gaben der Personalvertretung der Unfallversicherung

Bund und Bahn wahr, bis sich die Personalvertretung

konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildenden-

vertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen so-

wie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1

und 2 entsprechend.

   (4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallver-
sicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der
Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, wird die Um-
wandlung der die Obergrenzen überschreitenden Plan-
stellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede

dritte freiwerdende Planstelle beschränkt.

                   Abschnitt 3

          Übergangsregelungen

       zum Selbstverwaltungsrecht

                         §9

              Übergangsregelungen
        zu den Selbstverwaltungsorganen
      der Unfallversicherung Bund und Bahn
  Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden
Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren
der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung
BGBl. 2013, Seite 3838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3838
Bund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen
gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels
des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch.

                         § 10

               Vertreterversammlung

  (1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglie-
der der Vertreterversammlungen der Unfallkasse des
Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglie-
der der Vertreterversammlung der Unfallversicherung
Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die stellvertreten-
den Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterver-
sammlungen.
  (2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am
31. Januar 2015 erstmals zusammen. Für die erste Sit-
zung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74
der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende
des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes die Aufga-
ben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses
wahrnimmt.

   (3) Die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversamm-
lung der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen
Mitglieder der Vertreterversammlung der Eisenbahn-
Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen An-
zahl in der Vertreterversammlung insgesamt die gleiche
Anzahl an Stimmen.
   (4) Der Beschluss über die Satzung der Unfallver-
sicherung Bund und Bahn und Beschlüsse über Ände-
rungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer
Mehrheit der Stimmen sowohl der ehemaligen Vertreter
der Unfallkasse des Bundes als auch der ehemaligen
Vertreter der Eisenbahn-Unfallkasse.

                         § 11

                      Vorstand

   (1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglie-
der des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und
die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder
des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mit-
glieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund
und Bahn. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember
2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in
Satz 1 genannten Vorstände.
   (2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der
Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder
des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben un-

abhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die
gleiche Anzahl an Stimmen.

                   Abschnitt 4

       Sonstige Übergangsregelungen

                         § 12

                      Haushalt
   (1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Ver-
mögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der
Eisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem
jeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund
und Bahn zugeordnet.

   (2) Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch wird der Haushaltsplan der
Unfallversicherung Bund und Bahn für das Haushalts-
jahr 2015 von dem Vorstand der Unfallkasse des Bun-
des und dem Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse auf-
gestellt und von deren Vertreterversammlungen fest-
gestellt. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten auf-

gestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach
§ 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im
Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausga-
ben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan
bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungs-
amtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den
Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung
des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach
§ 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung.

                         § 13

                 Altrentenerstattung
   Erfüllt die Unfallversicherung Bund und Bahn Ent-
schädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor
dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt wor-
den sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen
die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in
einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn
oder Deutschen Reichsbahn standen.

                         § 14

        Personal- und Organisationskonzept
   Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Un-
fallkasse legen dem Bundesversicherungsamt bis zum

31. Juli 2014 ein Konzept zur Organisations- und Per-
sonalstruktur der Unfallversicherung Bund und Bahn
zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales vor, aus dem sich
die geplanten Maßnahmen zur Realisierung von Syner-
gieeffekten und zur Optimierung der Verwaltungs- und
Verfahrenskosten ergeben.

                      Artikel 2

            Gesetz zur Errichtung

     der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
 wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

                   Abschnitt 1

                    Errichtung

                         §1

              Errichtung, Zuständigkeit
   Zum 1. Januar 2016 wird als gewerbliche Berufsge-
nossenschaft die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet. Die
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des
BGBl. 2013, Seite 3839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3839
Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unter-
nehmen zuständig.

                         §2

                   Eingliederung
              der Unfallkasse Post und
        Telekom und der Berufsgenossen-
    schaft für Transport und Verkehrswirtschaft
   (1) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft werden zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenos-
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-

munikation eingegliedert.

   (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der
Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenos-
senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehen
als Ganzes auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation über.

   (3) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft werden aufgelöst.

                         §3

                  Sitz und Satzung

  (1) Der Sitz der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation wird durch die
Satzung bestimmt.
   (2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der
Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.

                         §4
            Dienstrechtliche Vorschriften

   (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähig-

keit. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeam-

tinnen und Bundesbeamte. § 144 Satz 2 des Siebten

Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

  (2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation können die Ober-
grenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes im selben Umfang
überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post
und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember
2015 geltenden Fassung zulässig war.

   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes

der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-

gistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine

Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,
diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäfts-
führer weiter zu übertragen.

   (4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer
und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der
Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse
ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen
kann.

                         §5
Übertragene Aufgaben, Verordnungsermächtigung
   (1) Der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft

Post-Logistik Telekommunikation werden folgende wei-
tere Aufgaben übertragen:
1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die
   Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43
   des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden
   Leistungen,
2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78
   des Bundesbeamtengesetzes sowie

3. die Geltendmachung eines Schadenersatzan-

   spruchs nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes
für die in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen; die
Unternehmen haben die Kosten zu erstatten.

   (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation nimmt die Befugnisse
einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das
Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen
Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder
sie von seiner Zustimmung abhängig machen; auch
kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung

aufstellen.
   (3) Für die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ange-
legenheiten kann die Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Beneh-
men mit den in Absatz 1 genannten Unternehmen
Grundsätze aufstellen.
   (4) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen sind
verpflichtet, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation bei der Durch-
führung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen.
Das Nähere regelt die Berufsgenossenschaft mit den
Unternehmen durch Vereinbarungen.

   (5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Be-

rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik

Telekommunikation übertragenen Aufgaben führt das

Bundesministerium der Finanzen. Die Vorschriften über
die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung
finden keine Anwendung. Kommt die Berufsgenossen-
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-
kation einer aufsichtlichen Weisung innerhalb einer ge-
setzten Frist nicht nach, so kann das Bundesministe-
rium der Finanzen die Aufgaben nach Absatz 1 auf
Kosten der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation selbst oder durch
Beauftragte ausführen. In diesem Fall gehen die der

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik

Telekommunikation obliegenden Befugnisse nach Ab-

satz 2 Satz 1 auf das Bundesministerium der Finanzen

über.

   (6) Das Nähere zur Aufgabenübertragung nach den
Absätzen 1 bis 5 bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf.

                         §6

               Kosten bei Errichtung
  (1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass
der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
BGBl. 2013, Seite 3840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3840
schaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Ein-
gliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und
Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.

   (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach
Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprü-
fung anzuerkennen, wenn die Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses
Gesetzes dient.

                    Abschnitt 2

             Personalrechtliche

            Übergangsregelungen

                          §7

               Übertritt des Personals
   (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem
Zeitpunkt zwischen der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft und ihren Dienstord-
nungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 137 des
Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

   (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung
der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in
die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu
diesem Zeitpunkt zwischen der Unfallkasse Post und
Telekom oder der Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft einerseits und den dort
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
sowie Auszubildenden andererseits bestehen. Die Fort-
setzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie
den Auszubildenden von der Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
schriftlich zu bestätigen. Bestehende Anwartschaften
aus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch so-
weit sie noch nicht unverfallbar sind.

   (3) Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverhältnisse die
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation nach Absatz 2 Satz 1 eintritt, sind
bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die Tarifverträge
maßgeblich, die für sie am 31. Dezember 2015 gegolten
haben. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist
grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit
zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im
Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine nied-
riger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert
sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichs-
zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber
zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt
bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation zu zahlen. Die Aus-

gleichszahlung verringert sich bei jeder Erhöhung des
Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.

  (4) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-
setzen. Für die von der Unfallkasse Post und Telekom
übergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28
des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.

                          §8

                   Geschäftsführer

   Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft kön-
nen für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jah-
ren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2
erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozi-

algesetzbuch eine besondere Regelung über die wei-

tere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stell-
vertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsge-
nossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
kommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit
vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier
Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen
bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bun-
desversicherungsamt.

                          §9

Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen

   (1) Die Dienstordnung der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft gilt fort.
   (2) Die bei der Unfallkasse Post und Telekom und
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft bestehenden Dienstvereinbarungen gelten
weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt
werden.

  (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der
Unfallkasse Post und Telekom, der Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder einer
Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten
Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher
sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen
und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Berufs-
genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
kommunikation verbrachte Zeiten.

   (4) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation wird im Zeitraum der
regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1
des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016
eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Perso-
nalvertretungen der Unfallkasse Post und Telekom und
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft nehmen die Aufgaben der Personalvertre-
tung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation wahr, bis sich die
Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend-
und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehinder-
tenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
BGBl. 2013, Seite 3841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3841
                   Abschnitt 3
          Übergangsregelungen
       zum Selbstverwaltungsrecht

                        § 10
              Übergangsregelungen
         zu den Selbstverwaltungsorganen

  Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden
Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren
der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossen-
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-
kation nach den §§ 11 und 12. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten
Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

                        § 11
               Vertreterversammlung

   (1) Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglie-
der der Vertreterversammlungen der Unfallkasse Post
und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Trans-

port und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder der Ver-

treterversammlung der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das
Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2015 amtierenden
stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten
Vertreterversammlungen.

  (2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am
31. Januar 2016 erstmals zusammen. Für die erste Sit-
zung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74
der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende
des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Trans-
port und Verkehrswirtschaft die Aufgaben der oder
des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.

                        § 12
                      Vorstand

   Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder
des Vorstandes der Unfallkasse Post und Telekom und
des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Trans-
port und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder des Vor-
standes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für
die am 31. Dezember 2015 amtierenden stellvertreten-
den Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.

                   Abschnitt 4

     Sonstige Übergangsregelungen

                        § 13
        Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung
   Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufs-
genossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und
Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach
der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen.
Sie legen die Vereinbarung dem Bundesversicherungs-
amt vor. § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4
Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet
entsprechend Anwendung.

                          § 14
                        Haushalt
   Der Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation be-
steht für das Haushaltsjahr 2016 aus zwei Teilhaushal-
ten. Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch wird im Jahr 2015 der Teilhaushalt für
den Zuständigkeitsbereich der früheren Unfallkasse
Post und Telekom von deren Vorstand aufgestellt und
von deren Vertreterversammlung festgestellt. Der Teil-
haushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft wird von deren Vorstand aufgestellt und von
deren Vertreterversammlung festgestellt. Beide Teil-
haushalte werden im Jahr 2016 zu einem Gesamthaus-
halt zusammengeführt. Dieser wird vom Vorstand der
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation aufgestellt und von deren Vertreter-
versammlung festgestellt.

                          § 15

              Übernahme weiterer

      Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen

   Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe ent-
geltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit
ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunter-
nehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben
übernehmen:

1. die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeits-
   unfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
   der Mitgliedsunternehmen und
2. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeit-
   geberleistungen übergeleiteten Schadenersatzan-
   sprüche.
§ 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

                       Artikel 3

                 Änderung des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 71e folgende Angabe eingefügt:
   „§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund
          und Bahn“.
2. Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:
      „(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den
   §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektro-
   nisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln,
   haben diese Meldungen durch gesicherte und ver-
   schlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften
   Programmen oder mittels maschinell erstellter Aus-
   füllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen
   Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rück-
   meldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Da-
BGBl. 2013, Seite 3842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3842
  tenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für
  Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen,
  notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die
  Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfah-
  ren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grund-
  sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesminis-
  teriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bun-
  desvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
  anzuhören hat.“
3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem
   Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „der Abmeldung
   und bei der Jahresmeldung“ durch die Wörter „allen
   Entgeltmeldungen“ ersetzt.

4. In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die
   Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter
   „Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
5. § 44 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Eisenbahn-
           Unfallkasse,“ gestrichen.
       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
       cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) Nummer 4 wird aufgehoben.

           bbb) Nummer 5 wird Nummer 4.
           ccc) Nummer 6 wird aufgehoben.
  b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
          „(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
       gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeit-
       gebervertreter mit insgesamt der gleichen Stim-
       menzahl wie die Vertreter der Versicherten an.
       Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesmi-
       nisterium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag
       des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
       Stadtentwicklung, des Bundesministeriums des
       Innern, des Bundesministeriums der Finanzen,
       des Bundesministeriums der Verteidigung, des
       Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und
       der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vor-
       schlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
       und Stadtentwicklung bestellten Arbeitgeberver-
       treter haben in den Selbstverwaltungsorganen ei-
       nen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmen-
       zahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt
       die Satzung.“

6. § 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und
       Telekom bedarf der Genehmigung des Bundes-
       ministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll
       so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätes-
       tens am 1. Dezember vor Beginn des Kalender-
       jahres, für das er gelten soll, der genehmigenden
       Stelle vorgelegt werden kann.“
  b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt:

                           „§ 71f

                 Haushaltsplan der Unfall-
               versicherung Bund und Bahn
    (1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung
  Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in

  denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Ab-
  satz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeits-
  bereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches
  anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt
  veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der
  Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die
  Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständig-
  keitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten
  Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bun-
  desministerium der Finanzen. Die Genehmigung
  des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich
  nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
  kehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Haushaltsplan
  soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er
  spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalen-
  derjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden
  Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende
  Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne
  Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen
  Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
  maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungs-
  fähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung
  seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die

  Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des
  Bundes nicht beachtet sind.
     (2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125
  Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zustän-
  digkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten
  Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungs-
  ausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaus-
  halt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen
  nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausga-
  ben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-
  Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grund-
  sätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten-
  und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die
  Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsberei-
  chen nicht unmittelbar zugeordnet werden können,
  werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125
  Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der
  nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den
  Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des
  Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittel-
  bar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem
  Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesver-
  sicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zu-
  ständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Sieb-
  ten Buches erstattet. Die Ausgaben für die Vertreter-
  versammlung und den Vorstand werden nach einem
  Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der
  nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet
  wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversi-
  cherung Bund und Bahn.
     (3) Einsparungen für überplanmäßige und außer-
  planmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 4
  und 5 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen
  in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleis-

  tet werden.“

8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
     „Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Ge-
     nehmigung des Bundesministeriums der Finan-
BGBl. 2013, Seite 3843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3843
      zen erforderlich. Bei der Unfallversicherung Bund
      und Bahn ist für überplanmäßige und außerplan-
      mäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zustän-
      digkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten
      Buches die Genehmigung des Bundesversiche-
      rungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen
      mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
      les und dem Bundesministerium der Finanzen er-
      folgt.“

   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
      „Für überplanmäßige und außerplanmäßige Aus-
      gaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeits-
      bereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches
      erfolgt die Genehmigung des Bundesversiche-
      rungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundes-
      ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
      lung.“

9. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und

   Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bun-
   desministerium des Innern.“

                       Artikel 4
              Weitere Änderung des
        Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I

S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 36 Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben.
2. § 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Unfallkasse Post
      und Telekom,“ gestrichen.
   b) Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.

3. § 70 Absatz 2a wird aufgehoben.
4. In § 71f Absatz 3 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2
   Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 3

   und 4“ ersetzt.

5. § 73 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

6. § 90 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden
   jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Trans-
   port und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Be-
   rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
   tik Telekommunikation“ ersetzt.

                       Artikel 5

                 Änderung des
        Siebten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

     „§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung
            Bund und Bahn“.
  b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:

     „§ 125 Zuständigkeit der       Unfallversicherung
            Bund und Bahn“.
  c) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:
     „§ 126 (weggefallen)“.

  d) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der
             gewerblichen Berufsgenossenschaften
             und der Sozialversicherung für Land-
             wirtschaft, Forsten und Gartenbau“.
  e) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:

     „§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften der Unfall-
            versicherung Bund und Bahn“.

  f) Die Angabe zu § 149a wird gestrichen.

  g) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:

     „§ 186 Aufwendungen der Unfallversicherung
            Bund und Bahn“.
  h) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:
     „§ 218b (weggefallen)“.
  i) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
     „§ 224 (weggefallen)“.
  j) Die Angabe zu § 225 wird wie folgt gefasst:

     „§ 225 (weggefallen)“.

2. § 114 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,“.
     bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse des
     Bundes“ sowie wird das Wort „Unfallkasse“ je-
     weils durch die Wörter „Unfallversicherung Bund
     und Bahn“ ersetzt.
3. § 115 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 115

                   Prävention bei der

           Unfallversicherung Bund und Bahn
     (1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversi-
  cherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Num-
  mer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium
  des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
  terium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der
  Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund
  und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
  ten Regelungen über Maßnahmen im Sinne des
  § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vor-
  schläge für diese Vorschriften machen. Die Unfall-
  verhütungsvorschriften der Unfallversicherungs-
  träger sollen dabei berücksichtigt werden. Die
  Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen
  Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vor-
  stands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvor-
  schrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche
  des Bundesministeriums der Verteidigung oder des
  Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes die-
  ser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich
BGBl. 2013, Seite 3844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3844
  eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die
  Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des
  Einvernehmens mit den Bundesministerien des In-
  nern sowie für Arbeit und Soziales.
     (2) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedür-
  fen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallver-
  sicherung Bund und Bahn der Genehmigung des

  Bundesministeriums des Innern. Die Entscheidung

  hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesminis-

  terium für Arbeit und Soziales getroffen.

     (3) Die Aufgabe der Prävention wird in den
  Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der
  Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsicht-
  lich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweili-
  gen Bundesministerium oder der von ihm bestimm-
  ten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundes-
  ministerien stellen sicher, dass die für die Überwa-
  chung und Beratung der Unternehmen eingesetz-
  ten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit aus-
  reichende Befähigung besitzen.“
4. § 125 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils

     die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die

     Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“ er-

     setzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:

         „(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist

       auch zuständig

       1. für das Bundeseisenbahnvermögen,

       2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der
          Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deut-
          sche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. De-
          zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausge-
          gliederten Aktiengesellschaften,

       3. für die Unternehmen,

         a) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche
            Bahn Gründungsgesetzes aus den Unter-
            nehmen im Sinne der Nummer 2 ausge-
            gliedert worden sind,
         b) die von den in Nummer 2 genannten Un-
            ternehmen überwiegend beherrscht wer-
            den und
         c) die unmittelbar und überwiegend Eisen-
            bahnverkehrsleistungen erbringen oder Ei-
            senbahninfrastruktur betreiben oder die-
            sen Zwecken wie Hilfsunternehmen die-
            nen,

       4. für die Bahnversicherungsträger und die in
          der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundesei-
          senbahnneugliederungsgesetzes vom 27. De-
          zember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439)
          aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtun-

          gen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Aus-
          nahme der in der Anlage unter B Nummer 6

          genannten Einrichtungen sowie für die der

          Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten

          dienenden Einrichtungen,

       5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öf-
          fentlichen Verkehrs.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
     Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bun-
     des“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund
     und Bahn“ ersetzt.
5. § 126 wird aufgehoben.

6. In § 129a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125

   Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 3

   Satz 3“ ersetzt.

7. In § 137 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Unfall-
   kasse des Bundes“ durch die Wörter „Zuständigkeit
   der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125
   Absatz 1“ ersetzt.

8. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:
                        „§ 147a
            Dienstbezüge der Geschäftsführer
            der gewerblichen Berufsgenossen-
           schaften und der Sozialversicherung
       für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
     (1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhält-
  nis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung

  der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer

  oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der

  gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die

  Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen
  nicht übersteigen:

          Gewerbliche
                                    Höchstgrenze
      Berufsgenossenschaft

  1. Berufsgenossenschaft      Besoldungsgruppe B 6
     für Transport und Ver-
     kehrswirtschaft

  2. Berufsgenossenschaft      Besoldungsgruppe B 7
     Energie Textil Elektro
     Medienerzeugnisse

  3. Berufsgenossenschaft    Besoldungsgruppe B 7
     Handel und Warendistri-
     bution

  4. Berufsgenossenschaft      Besoldungsgruppe B 7
     Nahrungsmittel und
     Gastgewerbe
  5. Berufsgenossenschaft      Besoldungsgruppe B 7
     Rohstoffe und chemi-
     sche Industrie
  6. Berufsgenossenschaft      Besoldungsgruppe B 8
     für Gesundheitsdienst
     und Wohlfahrtspflege

  7. Berufsgenossenschaft      Besoldungsgruppe B 8
     der Bauwirtschaft

  8. Berufsgenossenschaft      Besoldungsgruppe B 8
     Holz und Metall

  9. Verwaltungs-Berufsge-     Besoldungsgruppe B 8
     nossenschaft

     (2) Für die Geschäftsführerin oder den Ge-

  schäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsit-

  zenden der Geschäftsführung der Sozialversiche-

  rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist
  die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchst-
  grenze.
BGBl. 2013, Seite 3845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3845
      (3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder
   der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder
   einer Geschäftsführung sowie die leitende techni-

   sche Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine

   Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die

   Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder

   die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Ge-

   schäftsführung.

      (4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen
   im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das
   jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzu-
   schlags der Stufe 2.“
 9. § 148 wird aufgehoben.

10. § 149a wird § 148 und wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Unfall-
      kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-
      sicherung Bund und Bahn“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse
          des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-
          cherung Bund und Bahn“ ersetzt.

      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden
          gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer
          und Auszubildende des Bundes.“

   c) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils
      das Wort „Unfallkasse“ durch die Wörter „Unfall-
      versicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
11. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „die
    Eisenbahn-Unfallkasse“ durch die Wörter „den Zu-
    ständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund
    und Bahn nach § 125 Absatz 2“ ersetzt.

12. § 166 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeit-
   gebern wird von den Trägern der Rentenversiche-
   rung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen
   ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durch-
   geführt. Unternehmen, bei denen der für das vor-
   vergangene Jahr vor der Prüfung nach § 168 Ab-
   satz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe
   von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen
   hat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversi-
   cherungsträger festzulegende Stichprobe von der
   Prüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht,

   1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den
      §§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht
      nach den Arbeitsentgelten richtet,

   2. wenn der Unfallversicherungsträger das Ende
      seiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch
      einen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt
      hat.
   Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p
   des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die
   Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie

   die Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungs-

   träger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst

   durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass

   der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht

   zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für
   die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger

   ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prü-
   fung zu informieren.

      (3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe

   nach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und

   Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die

   von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen

   regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

   e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in
   einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversiche-
   rung erhalten für die Beitragsüberwachung von den
   Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Ver-
   gütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten
   abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig
   durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Ge-
   setzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deut-
   schen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die
   Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft
   bei den Trägern der Rentenversicherung deren Auf-
   gabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1.“

13. § 186 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „Unfall-
      kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-
      sicherung Bund und Bahn“ ersetzt.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1
      finden von den Vorschriften des Ersten Ab-
      schnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168,
      172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in
      den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt
      ist.“
   c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
      Nr. 3 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 125 Ab-
      satz 1 Nummer 3 und Absatz 4“ ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse
          des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-
          cherung Bund und Bahn“ ersetzt.

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse
          des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-
          cherung Bund und Bahn im Zuständigkeits-
          bereich des § 125 Absatz 1“ ersetzt.
   e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Unfall-
      kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-
      sicherung Bund und Bahn“ ersetzt.

14. In § 215 Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse
    des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung
    Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1“ ersetzt.

15. § 218b wird aufgehoben.

16. Die §§ 224 und 225 werden aufgehoben.

                       Artikel 6
             Weitere Änderung des
       Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-

gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-

ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 3846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3846
  a) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des
     Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden
     die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport
     und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Be-
     rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
     gistik Telekommunikation“ ersetzt.

  b) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:

       „§ 127 (weggefallen)“.
  c) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:
       „§ 149 (weggefallen)“.

2. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des

   Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die

   Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und

   Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
   senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
   munikation“ ersetzt.

3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 5 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4
     bis 7.

4. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
  Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122
  hinaus zuständig
  1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsge-
     nossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
     schaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
  2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht
     aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständig-
     keit der Unfallversicherungsträger der öffentli-
     chen Hand ergibt,

  3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
     kation Deutsche Bundespost,
  4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen
     Bundespost hervorgegangenen Aktiengesell-
     schaften,
  5. für die Unternehmen, die
       a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4
          ausgegliedert worden sind und von diesen
          überwiegend beherrscht werden oder
       b) aus den Unternehmen im Sinne des Buch-
          stabens a ausgegliedert worden sind und von
          diesen überwiegend beherrscht werden
       und unmittelbar und überwiegend Post-, Post-
       bank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen
       oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen die-
       nen,

  6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in

     den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeein-

     richtungen der Bundesanstalt für Post und Tele-
     kommunikation Deutsche Bundespost,
  7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr
     ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von
     der Bundesdruckerei GmbH überwiegend be-
     herrscht werden und ihren Zwecken als Neben-
     oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
  8. für die Museumsstiftung Post und Telekommuni-
     kation.

   § 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Über-
   nahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3
   bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundes-
   ministerium der Finanzen.“
5. § 127 wird aufgehoben.

6. § 149 wird aufgehoben.

7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „und für
   die Unfallkasse Post und Telekom“ gestrichen.
8. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      „(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsge-
   nossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-

   kommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zu-

   ständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3

   bis 8

   1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der
      Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechen-
      größen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von

      15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe
      von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in
      Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr
      2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichs-
      jahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das
      Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent an-
      zusetzen sind,
   2. bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177
      Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für
      den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1
      und 2 genannten Unternehmensarten zu berech-
      nende Wert anzuwenden ist.“
9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2
   Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 2, § 163 Absatz 1
   Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1
   (zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Be-
   rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
   schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
   Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikati-
   on“ ersetzt.

                      Artikel 7
                  Änderung des
              Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „So-
      zialversicherung“ die Wörter „, der Grundsiche-
      rung für Arbeitsuchende einschließlich der Strei-
      tigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskinder-

      geldgesetzes und der Arbeitsförderung“ einge-

      fügt.

   b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
 2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamt-
      lichen Richter, die in den Kammern für Angele-
      genheiten der Sozialversicherung, der Grund-
      sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
      Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundes-
BGBl. 2013, Seite 3847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3847
      kindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung
      mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicher-
      ten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufge-
      stellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigun-
      gen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
      berufspolitischer Zwecksetzung und die in Ab-
      satz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen
      die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter
      aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigun-
      gen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4

      Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder

      Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus
      dem Kreis der Arbeitgeber auf.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

   c) Absatz 5 wird Absatz 4.

 3. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort
      „ist“ die Wörter „, oder Angestellte, die regel-
      mäßig für den Arbeitgeber in Personalangele-
      genheiten tätig werden,“ eingefügt.

 4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

                          „§ 56a
      Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrens-
   handlungen können nur gleichzeitig mit den gegen
   die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen
   geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn be-
   hördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden
   können oder gegen einen Nichtbeteiligten erge-
   hen.“
 5. § 57a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Wörter „In Angelegenhei-
      ten, die Entscheidungen oder Verträge auf Lan-
      desebene betreffen“ durch die Wörter „Sind Ent-
      scheidungen oder Verträge auf Landesebene
      Streitgegenstand des Verfahrens“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „In Angelegenhei-
      ten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bun-
      desebene betreffen“ durch die Wörter „Sind Ent-
      scheidungen oder Verträge auf Bundesebene
      Streitgegenstand des Verfahrens“ ersetzt.

 6. In § 60 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 41 bis 49“
    durch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die
    §§ 47 bis 49“ ersetzt.

 7. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    „Prozeßkostenhilfe“ die Wörter „mit Ausnahme des
    § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung“ ein-
    gefügt.

 8. In § 86b Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe
    „928“ die Wörter „, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930“
    eingefügt.
 9. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-
   schlossen werden, dass die Beteiligten einen in der
   Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des
   Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstat-
   ters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.“

10. In § 118 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „444,“
    durch die Wörter „406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407
    bis 444,“ ersetzt.

11. § 172 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
       personen“ die Wörter „und Sachverständigen“
       eingefügt.

    b) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
       „1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-
           zes, wenn in der Hauptsache die Berufung
           der Zulassung bedürfte,

       2. gegen die Ablehnung von Prozesskosten-

          hilfe, wenn

          a) das Gericht die persönlichen oder wirt-
             schaftlichen Voraussetzungen für die Pro-

             zesskostenhilfe verneint,

          b) in der Hauptsache die Berufung der Zu-
             lassung bedürfte oder
          c) das Gericht in der Sache durch Beschluss
             entscheidet, gegen den die Beschwerde
             ausgeschlossen ist,“.
12. § 208 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz ange-
       fügt:
       „Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus
       den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeit-
       nehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt
       berufen worden sind.“

    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vor-
       schlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer
       vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen
       worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für
       die sie berufen worden sind, im Amt und ge-
       hören so lange den für Angelegenheiten der
       Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließ-
       lich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des
       Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsför-
       derung zuständigen Kammern an.“

                       Artikel 8

                  Änderung des
              Arbeitsschutzgesetzes

  Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „Leben und“
   durch die Wörter „das Leben sowie die physische
   und die psychische“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.

   b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
      „6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“

2a. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

3. In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „beauf-
   tragte“ durch das Wort „verpflichtete“ ersetzt.
4. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2013, Seite 3848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3848
   a) In Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des
      Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung

      Bund und Bahn“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „Eisenbahn-Unfall-
      kasse, soweit diese Träger der Unfallversiche-
      rung ist“ durch die Wörter „Unfallversicherung
      Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfall-
      kasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der
      Unfallversicherung war“ ersetzt.

   c) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse Post
      und Telekom“ durch die Wörter „Berufsgenos-
      senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
      kommunikation“ ersetzt.

                       Artikel 9

                 Änderung des

        Ersten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „die Eisenbahn-
   Unfallkasse,“ gestrichen und werden die Wörter
   „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter
   „Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.

2. § 47 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 47

             Auszahlung von Geldleistungen
      (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetz-
   buchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistun-
   gen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei
   einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU)

   Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der
   technischen Vorschriften und der Geschäftsanforde-
   rungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
   und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
   (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen
   oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei
   an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsberei-
   ches dieser Verordnung übermittelt werden.

     (2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsberei-

   ches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt

   der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm

   mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.“

                      Artikel 10

             Weitere Änderung des
        Ersten Buches Sozialgesetzbuch
   In § 22 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
die Wörter „die Unfallkasse Post und Telekom,“ gestri-
chen.

                     Artikel 11

                  Änderung des

        Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 313 folgende Angabe eingefügt:
  „§ 313a Elektronische Bescheinigung“.

2. § 312 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeit-
  nehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlan-

  gen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheini-
  gen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf
  Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein

  können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von
  der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck
  zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind ins-
  besondere
  1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des
     Arbeitnehmers,
  2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für
     die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
     und
  3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleis-
     tungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
     nehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,
  anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeit-
  nehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
  auszuhändigen.“
3. In § 312a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „für
   Arbeit“ gestrichen.
4. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:

                         „§ 313a

              Elektronische Bescheinigung
     Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a
  und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen
  der Bundesagentur elektronisch unter den Voraus-
  setzungen des § 23c Absatz 2a des Vierten Buches
  übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für
  die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313
  auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die
  Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist,

  ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemei-

  ner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht

  hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Ab-

  satz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundes-
  agentur hat der Person, für die eine Bescheinigung
  nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt
  worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten
  zuzuleiten.“
5. Dem § 387 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten
  der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsfüh-
  rerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen
  Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten
  Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes über-
  tragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der
BGBl. 2013, Seite 3849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3849
  ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben
  im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem
  Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
  für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die
  Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
  zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besol-
  dungsgruppe und dem Grundgehalt der Besol-
  dungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt
  zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgen-
  den Besoldungsgruppe.“

                       Artikel 12
                Änderung des
      Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder in den
   Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelasse-
   nen kommunalen Trägern“ eingefügt.
2. In § 276b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab
   dem 31. Dezember 2012“ durch die Wörter „ab
   dem 1. Januar 2013“ ersetzt.

                       Artikel 13
                Änderung des
          Bundesbesoldungsgesetzes

   Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
   wird nach der Angabe
  „Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-
  versicherung Bund
     – als Leiter einer besonders großen und beson-
       ders bedeutenden Abteilung –“

  die Angabe

  „Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenver-

  sicherung Knappschaft-Bahn-See

     – als Leiter einer besonders großen und beson-
       ders bedeutenden Abteilung –“

  eingefügt.

2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“

   wird die Angabe

  „Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
  Knappschaft-Bahn-See
     – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
       glied der Geschäftsführung –“
  gestrichen.

3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
   wird die Angabe
   „Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See

      – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
        schäftsführung –“
   gestrichen.
4. Dem Wortlaut der Gliederungseinheit „Besoldungs-
   gruppe B 7“ wird die Angabe
   „Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See
      – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
        glied der Geschäftsführung –“
   vorangestellt.
5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“
   wird nach der Angabe

   „Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung

   Bund

      – als Mitglied des Direktoriums –“

   die Angabe
   „Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
   Knappschaft-Bahn-See
      – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
        schäftsführung –“
   eingefügt.

                     Artikel 13a
             Weitere Änderung des
           Bundesbesoldungsgesetzes
               für das Jahr 2015

   Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
   wird nach der Angabe

   „Bundesbankdirektor2“
   die Angabe
   „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
      – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
        glied der Geschäftsführung –4“

   eingefügt.
2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“

   wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe

      „Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
         – als stellvertretender Geschäftsführer –“

      wird durch die Angabe

      „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und

      Bahn
         – als Leiter der Abteilung Künstlersozial-
           kasse –
         – als stellvertretender Geschäftsführer oder
           Mitglied der Geschäftsführung –3“
      ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3850
  b) Die Angabe
       „Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
          – als Geschäftsführer –“
       wird gestrichen.
3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
   wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe
       „Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immo-
       bilienaufgaben“
       wird die Angabe

       „Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund
       und Bahn
          – als Vorsitzender der Geschäftsführung –“
       eingefügt.
  b) Die Angabe
       „Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
          – als Geschäftsführer –“

       wird gestrichen.

                      Artikel 13b

              Weitere Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes
                für das Jahr 2016
   Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ der
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach der Angabe

  „Direktor
       – als Beauftragter für die Rechtsausbildung in

         den Streitkräften beim Zentrum Innere Füh-

         rung –
       – als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teil-
         streitkraft oder eines militärischen Organisa-
         tionsbereiches, des Befehlshabers des Einsatz-
         führungskommandos der Bundeswehr, des Be-
         fehlshabers des Multinational Joint Headquar-
         ters –“

  wird die Angabe
  „Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
  wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
       – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
         glied der Geschäftsführung –“

  eingefügt.

2. Die Angabe
  „Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
       – als Geschäftsführer –“

  wird gestrichen.

                      Artikel 13c
              Weitere Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes
                für das Jahr 2017
  Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Arti-

kel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
   wird in der Angabe
   „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
      – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
        glied der Geschäftsführung –4“
   die Angabe „4“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
   wird in der Angabe

   „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
      – als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse –
      – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
        glied der Geschäftsführung –3“
   die Angabe „3“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
   wird nach der Angabe

   „Direktor bei der Führungsakademie der Bundes-
   wehr

      – als Leiter einer Fachgruppe –“
   die Angabe
   „Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

      – als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
        glied der Geschäftsführung –12“
   eingefügt.

4. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
   wird die Angabe

   „Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und

   Bahn

      – als Vorsitzender der Geschäftsführung –“
   gestrichen.

5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
   wird nach der Angabe

   „Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Mu-
   seum Berlin“
   die Angabe

   „Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und
   Bahn

      – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
        schäftsführung –“

   eingefügt.

                      Artikel 14

                Änderung des
           Zweiten Gesetzes zur
     Vereinheitlichung und Neuregelung
 des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
   Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173),
BGBl. 2013, Seite 3851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3851
das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
   Satz 5“ durch die Wörter „§ 147a Absatz 3 des Sieb-
   ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

                      Artikel 15
                Änderung der
     Einstufungshöchstgrenzenverordnung

   Die    Einstufungshöchstgrenzenverordnung      vom
12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                       „Verordnung
        über Obergrenzen für Beförderungsämter
      bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
     im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
     und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
      (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung –
                        UVOGrV)“.

2. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
   förderungsämter“ die Wörter „bei den bundesunmit-
   telbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften so-
   wie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
   eingefügt.

                      Artikel 16
           Folgeänderungen weiterer
           Gesetze und Verordnungen

   (1) In § 16 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Geset-

zes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfall-
versicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
   (2) In § 9 Absatz 2 und 3 des Fremdrentengesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 9 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Unfallkasse des Bundes“
durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“
ersetzt.

   (3) In Artikel 8 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozi-
alversicherung vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1958 II S. 168),
das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfall-
versicherung Bund und Bahn“ ersetzt.

  (4) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vom
12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober
1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversi-
cherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober
1975 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) ge-

ändert worden ist, werden die Wörter „Unfallkasse des
Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund
und Bahn“ ersetzt.

   (4a) Dem § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land-
und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660),
das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes
vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:

„Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der
Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum
Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.“

   (5) In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist,
wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Feb-
ruar“ ersetzt.

   (6) In § 1 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rech-
nungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627),
die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes
vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden
ist, wird die Angabe „Nr. 6, 7 und 9“ durch die Wörter
„Nummer 4, 5 und 7“ ersetzt.

  (7) Die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverord-
nung vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 1114) wird aufgeho-
ben.
  (8) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, § 26g Absatz 5
   Satz 3, § 26i Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 26k
   Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und 3
   und Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
   „Unfallkasse Post und Telekom“ durch die Wörter
   „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
   gistik Telekommunikation“ ersetzt.
2. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „Un-
   fallkasse Post und Telekom“ das Wort „früheren“
   eingefügt.

   (9) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das
zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

  (10) Die Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar
1995 (BGBl. I S. 20), die zuletzt durch Artikel 98 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.

  (11) In § 17 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgeset-
zes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wer-
BGBl. 2013, Seite 3852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3852
den die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom“ durch
die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.

   (12) Artikel 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I
S. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 302 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
   (13) Die Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverord-
nung vom 7. Februar 1994 (BGBl. I S. 198; 1995 I
S. 264) wird aufgehoben.

   (14) § 13 Absatz 3 des Bundeseisenbahnneugliede-
rungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 112 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben.
  (15) Die Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungs-
verordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912), die
durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. September
2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
   (16) In der Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) und der An-
lage 4 (zu § 51 Absatz 1) der Bundeslaufbahnverord-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 316) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Ei-
senbahn-Unfallkasse“ durch die Wörter „Unfallversi-
cherung Bund und Bahn“ ersetzt.

   (17) Das Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August
2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
  „§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
2. In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
   durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
  (18) In § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4, § 42 Satz 2 und 3 sowie § 43 Absatz 1 Satz 1
des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 14a
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Unfall-
kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversiche-
rung Bund und Bahn“ ersetzt.

   (19) In Artikel 4 Absatz 1 der Rheinschiffspersonal-
einführungsverordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2011 II S. 1300), die durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618) geändert
worden ist, werden die Wörter „Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-

tik Telekommunikation“ ersetzt.

   (20) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 130 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort
   „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Be-

   rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
   tik Telekommunikation“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2
   und 3 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „Be-
   rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
   schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
   Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-
   tion“ ersetzt.
   (21) In § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durch-
führung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“
ersetzt.
   (22) In § 13 Absatz 2 des Seesicherheits-Untersu-
chungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 136 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“
ersetzt.

                      Artikel 16a

            Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Sep-
tember 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.

                       Artikel 17
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (1) Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13
und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Num-
mer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3,
Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die
Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 so-
wie Artikel 16a treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
  (1a) Artikel 16 Absatz 17 Nummer 1 tritt mit Wirkung
vom 11. August 2010 in Kraft.

  (2) Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 16 Absatz 5 treten
mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.

  (2a) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. September
2013 in Kraft.
  (3) Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 11 Nummer 1
und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

   (4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13,

Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1
Buchstabe a bis c und e bis h, Nummer 2 bis 7, 9 bis 11,
13 bis 15, Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a und b,
Artikel 9 Nummer 1, Artikel 13a sowie Artikel 16 Ab-
satz 1 bis 4, 12 bis 16 und 18 treten am 1. Januar 2015
in Kraft.
  (5) Artikel 16 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2017 in
Kraft.
BGBl. 2013, Seite 3853 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3853

  (6) Artikel 13c tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.                   (8) Artikel 1 § 7 tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft.
   (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2016            (9) Artikel 2 § 15 Satz 2 tritt am 1. Januar 2022 außer
in Kraft.                                                        Kraft.



                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                 Berlin, den 19. Oktober 2013

                                              Der Bundespräsident
                                                 Joachim Gauck

                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                             Die Bundesministerin
                                            für Arbeit und Soziales
                                             Ursula von der Leyen

                                      Der Bundesminister des Innern
                                           Hans-Peter Friedrich

                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

                                               Der Bundesminister
                                f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                   Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3836. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a4fcaf100912bfff….