Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3836
BGBl. 2013 I S. 3836 · 91.078 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen,
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
(BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG)
Vom 19. Oktober 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund
und Bahn
Artikel 2 Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch
Artikel 5 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Weitere Änderung des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch
Artikel 7 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Weitere Änderung des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch
Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 13a Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2015
Artikel 13b Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2016
Artikel 13c Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2017
Artikel 14 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern
Artikel 15 Änderung der Einstufungshöchstgrenzenverordnung
Artikel 16 Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnun-
gen
Artikel 16a Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur Errichtung der
Unfallversicherung Bund und Bahn
Abschnitt 1
Errichtung
§1
Errichtung, Zuständigkeit
Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträ-
ger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund
und Bahn errichtet. Die Unfallversicherung Bund und
Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch genannten Unternehmen und Versicherten
zuständig.
§2
Eingliederung der Unfallkasse
des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse
(1) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-
Unfallkasse werden zum 1. Januar 2015 in die Unfall-
versicherung Bund und Bahn eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der
Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfall-
kasse gehen als Ganzes auf die Unfallversicherung
Bund und Bahn über.
(3) Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-
Unfallkasse werden aufgelöst.
§3
Sitz und Satzung
(1) Der Sitz der Unfallversicherung Bund und Bahn
wird durch die Satzung bestimmt. Der Sitz der Künst-
lersozialkasse ist Wilhelmshaven.
(2) Die Satzung der Unfallversicherung Bund und
Bahn bedarf der Genehmigung des Bundesversiche-
rungsamtes.
§4
Prävention für Beamte, Verordnungsermächtigung
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt die
Prävention für die Beamten der Mitgliedsunternehmen
mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvorschrif-
ten über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei
der Arbeit durch. Dies gilt auch für Beamte des Bun-
deseisenbahnvermögens, die nach § 12 Absatz 2 und 3
des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche
Bahn AG oder die den nach § 2 Absatz 1 und § 3 Ab-
satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausge-
gliederten Gesellschaften zugewiesen sind. Die Auf-
sicht führt insoweit das Bundesministerium des Innern.
Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger
der Sozialversicherung finden keine Anwendung.
(2) Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch führt die Unfallver-
sicherung Bund und Bahn die Aufgabe gegen Kosten-
erstattung durch die Mitgliedsunternehmen durch. Das
Bundesministerium des Innern regelt das Nähere, ins-
besondere den Umfang der Erstattung von Personal-
und Sachkosten und sonstigen Ausgaben durch die
Mitgliedsunternehmen, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

§5
Kosten bei Errichtung
(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass
der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
sowie der Eingliederung der Unfallkasse des Bundes
und der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind, wer-
den sonstige Abgaben und Gerichtskosten in Grund-
buchsachen nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach
Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprü-
fung anzuerkennen, wenn die Unfallversicherung Bund
und Bahn bestätigt, dass die Maßnahme der Durchfüh-
rung dieses Gesetzes dient.
Abschnitt 2
Personalrechtliche
Übergangsregelungen
§6
Übertritt des Personals
(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn tritt mit
Auflösung der Unfallkasse des Bundes und der Eisen-
bahn-Unfallkasse in die Arbeits- und Ausbildungsver-
hältnisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen der Un-
fallkasse des Bundes oder der Eisenbahn-Unfallkasse
einerseits und den dort beschäftigten Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden anderer-
seits bestehen. Die Fortsetzung der Arbeits- und Aus-
bildungsverhältnisse ist den Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden von der Un-
fallversicherung Bund und Bahn schriftlich zu bestä-
tigen. Bestehende Anwartschaften aus betrieblicher
Altersversorgung gelten fort, auch soweit sie noch nicht
unverfallbar sind. Durch die Eisenbahn-Unfallkasse
geschlossene Tarifverträge sind in den Tarifvertrag für
den öffentlichen Dienst des Bundes überzuleiten.
(2) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist
grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit
zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im
Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine nied-
riger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert
sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichs-
zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber
zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn zu zahlen.
Die Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Erhö-
hung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhö-
hungsbetrages.
(3) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-
setzen.
§7
Geschäftsführung
(1) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird
eine Geschäftsführung gebildet. Vorsitzende oder Vor-
sitzender der Geschäftsführung wird die am 31. Dezem-
ber 2014 amtierende Geschäftsführerin oder der am
31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsführer der
Unfallkasse des Bundes. Die oder der Vorsitzende der
Geschäftsführung nimmt auch die Aufgaben nach § 37
Absatz 2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsgeset-
zes wahr. Weiteres Mitglied der Geschäftsführung wird
die am 31. Dezember 2014 amtierende Geschäftsfüh-
rerin oder der am 31. Dezember 2014 amtierende
Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse.
(2) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Stellver-
treterinnen und Stellvertreter der Geschäftsführerinnen
und Geschäftsführer der Eisenbahn-Unfallkasse und
der Unfallkasse des Bundes werden stellvertretende
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Unfall-
versicherung Bund und Bahn. Die am 31. Dezember
2014 amtierende Stellvertreterin oder der am 31. De-
zember 2014 amtierende Stellvertreter der Geschäfts-
führerin oder des Geschäftsführers der Unfallkasse des
Bundes in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
rung nimmt die Aufgaben der Stellvertreterin oder
des Stellvertreters der Geschäftsführerin oder des
Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und
Bahn in Angelegenheiten der Künstlersozialversiche-
rung wahr.
§8
Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
(1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der
Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinba-
rungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstver-
einbarungen ersetzt werden.
(2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der
Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse
oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen
verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beam-
tenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Be-
stimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn verbrachte Zeiten.
(3) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird
im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach
§ 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bis-
herigen Personalvertretungen der Unfallkasse des Bun-
des und der Eisenbahn-Unfallkasse nehmen die Auf-
gaben der Personalvertretung der Unfallversicherung
Bund und Bahn wahr, bis sich die Personalvertretung
konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildenden-
vertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen so-
wie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1
und 2 entsprechend.
(4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallver-
sicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der
Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, wird die Um-
wandlung der die Obergrenzen überschreitenden Plan-
stellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede
dritte freiwerdende Planstelle beschränkt.
Abschnitt 3
Übergangsregelungen
zum Selbstverwaltungsrecht
§9
Übergangsregelungen
zu den Selbstverwaltungsorganen
der Unfallversicherung Bund und Bahn
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden
Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren
der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung

Bund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen
gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels
des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch.
§ 10
Vertreterversammlung
(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglie-
der der Vertreterversammlungen der Unfallkasse des
Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglie-
der der Vertreterversammlung der Unfallversicherung
Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die stellvertreten-
den Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterver-
sammlungen.
(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am
31. Januar 2015 erstmals zusammen. Für die erste Sit-
zung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74
der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende
des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes die Aufga-
ben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses
wahrnimmt.
(3) Die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversamm-
lung der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen
Mitglieder der Vertreterversammlung der Eisenbahn-
Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen An-
zahl in der Vertreterversammlung insgesamt die gleiche
Anzahl an Stimmen.
(4) Der Beschluss über die Satzung der Unfallver-
sicherung Bund und Bahn und Beschlüsse über Ände-
rungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer
Mehrheit der Stimmen sowohl der ehemaligen Vertreter
der Unfallkasse des Bundes als auch der ehemaligen
Vertreter der Eisenbahn-Unfallkasse.
§ 11
Vorstand
(1) Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglie-
der des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes und
die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder
des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mit-
glieder des Vorstandes der Unfallversicherung Bund
und Bahn. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember
2014 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in
Satz 1 genannten Vorstände.
(2) Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der
Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder
des Vorstandes der Eisenbahn-Unfallkasse haben un-
abhängig von ihrer jeweiligen Anzahl insgesamt die
gleiche Anzahl an Stimmen.
Abschnitt 4
Sonstige Übergangsregelungen
§ 12
Haushalt
(1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Ver-
mögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der
Eisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem
jeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund
und Bahn zugeordnet.
(2) Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch wird der Haushaltsplan der
Unfallversicherung Bund und Bahn für das Haushalts-
jahr 2015 von dem Vorstand der Unfallkasse des Bun-
des und dem Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse auf-
gestellt und von deren Vertreterversammlungen fest-
gestellt. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten auf-
gestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach
§ 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im
Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausga-
ben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan
bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungs-
amtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den
Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung
des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach
§ 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung.
§ 13
Altrentenerstattung
Erfüllt die Unfallversicherung Bund und Bahn Ent-
schädigungsansprüche aus Arbeitsunfällen, die vor
dem 1. Januar 1994 bestandskräftig festgestellt wor-
den sind, erstattet ihr das Bundeseisenbahnvermögen
die Kosten, wenn die Versicherten im Unfallzeitpunkt in
einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Bundesbahn
oder Deutschen Reichsbahn standen.
§ 14
Personal- und Organisationskonzept
Die Unfallkasse des Bundes und die Eisenbahn-Un-
fallkasse legen dem Bundesversicherungsamt bis zum
31. Juli 2014 ein Konzept zur Organisations- und Per-
sonalstruktur der Unfallversicherung Bund und Bahn
zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales vor, aus dem sich
die geplanten Maßnahmen zur Realisierung von Syner-
gieeffekten und zur Optimierung der Verwaltungs- und
Verfahrenskosten ergeben.
Artikel 2
Gesetz zur Errichtung
der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Abschnitt 1
Errichtung
§1
Errichtung, Zuständigkeit
Zum 1. Januar 2016 wird als gewerbliche Berufsge-
nossenschaft die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation errichtet. Die
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des

Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unter-
nehmen zuständig.
§2
Eingliederung
der Unfallkasse Post und
Telekom und der Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft
(1) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft werden zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenos-
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
munikation eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der
Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenos-
senschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehen
als Ganzes auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation über.
(3) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft werden aufgelöst.
§3
Sitz und Satzung
(1) Der Sitz der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation wird durch die
Satzung bestimmt.
(2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der
Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.
§4
Dienstrechtliche Vorschriften
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähig-
keit. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeam-
tinnen und Bundesbeamte. § 144 Satz 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
(2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation können die Ober-
grenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1
des Bundesbesoldungsgesetzes im selben Umfang
überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post
und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember
2015 geltenden Fassung zulässig war.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes
der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
gistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine
Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht,
diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäfts-
führer weiter zu übertragen.
(4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer
und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der
Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse
ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen
kann.
§5
Übertragene Aufgaben, Verordnungsermächtigung
(1) Der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation werden folgende wei-
tere Aufgaben übertragen:
1. die Unfallfürsorge einschließlich Prävention für die
Beamten mit Ausnahme der nach den §§ 36 bis 43
des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewährenden
Leistungen,
2. die Gewährung von Sachschadenersatz nach § 78
des Bundesbeamtengesetzes sowie
3. die Geltendmachung eines Schadenersatzan-
spruchs nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes
für die in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen; die
Unternehmen haben die Kosten zu erstatten.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation nimmt die Befugnisse
einer obersten Dienstbehörde für die in Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 genannten Angelegenheiten wahr. Das
Bundesministerium der Finanzen kann sich in diesen
Angelegenheiten die Entscheidung vorbehalten oder
sie von seiner Zustimmung abhängig machen; auch
kann es verbindliche Grundsätze für die Genehmigung
aufstellen.
(3) Für die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Ange-
legenheiten kann die Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation im Beneh-
men mit den in Absatz 1 genannten Unternehmen
Grundsätze aufstellen.
(4) Die in Absatz 1 genannten Unternehmen sind
verpflichtet, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation bei der Durch-
führung der ihr übertragenen Aufgaben zu unterstützen.
Das Nähere regelt die Berufsgenossenschaft mit den
Unternehmen durch Vereinbarungen.
(5) Die Aufsicht über die Durchführung der der Be-
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation übertragenen Aufgaben führt das
Bundesministerium der Finanzen. Die Vorschriften über
die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung
finden keine Anwendung. Kommt die Berufsgenossen-
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-
kation einer aufsichtlichen Weisung innerhalb einer ge-
setzten Frist nicht nach, so kann das Bundesministe-
rium der Finanzen die Aufgaben nach Absatz 1 auf
Kosten der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation selbst oder durch
Beauftragte ausführen. In diesem Fall gehen die der
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation obliegenden Befugnisse nach Ab-
satz 2 Satz 1 auf das Bundesministerium der Finanzen
über.
(6) Das Nähere zur Aufgabenübertragung nach den
Absätzen 1 bis 5 bestimmt das Bundesministerium der
Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf.
§6
Kosten bei Errichtung
(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass
der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-

schaft Post-Logistik Telekommunikation sowie der Ein-
gliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft erforderlich sind, werden sonstige Abgaben und
Gerichtskosten in Grundbuchsachen nicht erhoben.
(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit nach
Absatz 1 ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprü-
fung anzuerkennen, wenn die Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses
Gesetzes dient.
Abschnitt 2
Personalrechtliche
Übergangsregelungen
§7
Übertritt des Personals
(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft in die Dienstverhältnisse ein, die zu diesem
Zeitpunkt zwischen der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft und ihren Dienstord-
nungsangestellten bestehen. Die §§ 134 bis 137 des
Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation tritt mit Auflösung
der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft in
die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu
diesem Zeitpunkt zwischen der Unfallkasse Post und
Telekom oder der Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft einerseits und den dort
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
sowie Auszubildenden andererseits bestehen. Die Fort-
setzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist
den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie
den Auszubildenden von der Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
schriftlich zu bestätigen. Bestehende Anwartschaften
aus betrieblicher Altersversorgung gelten fort, auch so-
weit sie noch nicht unverfallbar sind.
(3) Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer, in deren Arbeitsverhältnisse die
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation nach Absatz 2 Satz 1 eintritt, sind
bis zum Abschluss neuer Tarifverträge die Tarifverträge
maßgeblich, die für sie am 31. Dezember 2015 gegolten
haben. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist
grundsätzlich eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit
zu übertragen. Wenn eine derartige Verwendung im
Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine nied-
riger bewertete Tätigkeit übertragen werden. Verringert
sich dadurch das Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichs-
zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Arbeitsentgelt bei dem vorherigen Arbeitgeber
zum Zeitpunkt des Übertritts und dem Arbeitsentgelt
bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation zu zahlen. Die Aus-
gleichszahlung verringert sich bei jeder Erhöhung des
Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
(4) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-
setzen. Für die von der Unfallkasse Post und Telekom
übergetretenen Beschäftigten gelten die §§ 26 bis 28
des Bundesanstalt Post-Gesetzes entsprechend.
§8
Geschäftsführer
Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft kön-
nen für einen Übergangszeitraum von bis zu zehn Jah-
ren nach der Fusion abweichend von § 36 Absatz 2
erster Halbsatz und Absatz 4 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch eine besondere Regelung über die wei-
tere Tätigkeit der bisherigen Geschäftsführerinnen und
Geschäftsführer und ihrer Stellvertreterinnen und Stell-
vertreter als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Berufsge-
nossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
kommunikation sowie über die jeweilige Zuständigkeit
vereinbaren; dabei kann die Zahl der stellvertretenden
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bis zu vier
Personen betragen oder eine aus bis zu fünf Personen
bestehende Geschäftsführung gebildet werden. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch das Bun-
desversicherungsamt.
§9
Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
(1) Die Dienstordnung der Berufsgenossenschaft für
Transport und Verkehrswirtschaft gilt fort.
(2) Die bei der Unfallkasse Post und Telekom und
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft bestehenden Dienstvereinbarungen gelten
weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt
werden.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der
Unfallkasse Post und Telekom, der Berufsgenossen-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft oder einer
Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten
Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher
sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen
und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Berufs-
genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
kommunikation verbrachte Zeiten.
(4) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation wird im Zeitraum der
regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1
des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016
eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Perso-
nalvertretungen der Unfallkasse Post und Telekom und
der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft nehmen die Aufgaben der Personalvertre-
tung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation wahr, bis sich die
Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend-
und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehinder-
tenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 3
Übergangsregelungen
zum Selbstverwaltungsrecht
§ 10
Übergangsregelungen
zu den Selbstverwaltungsorganen
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden
Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren
der Selbstverwaltungsorgane der Berufsgenossen-
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-
kation nach den §§ 11 und 12. Im Übrigen gelten die
Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten
Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 11
Vertreterversammlung
(1) Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglie-
der der Vertreterversammlungen der Unfallkasse Post
und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Trans-
port und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder der Ver-
treterversammlung der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das
Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2015 amtierenden
stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten
Vertreterversammlungen.
(2) Die Vertreterversammlung tritt spätestens am
31. Januar 2016 erstmals zusammen. Für die erste Sit-
zung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74
der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspre-
chend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende
des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Trans-
port und Verkehrswirtschaft die Aufgaben der oder
des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.
§ 12
Vorstand
Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder
des Vorstandes der Unfallkasse Post und Telekom und
des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Trans-
port und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder des Vor-
standes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für
die am 31. Dezember 2015 amtierenden stellvertreten-
den Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.
Abschnitt 4
Sonstige Übergangsregelungen
§ 13
Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung
Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufs-
genossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und
Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach
der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen.
Sie legen die Vereinbarung dem Bundesversicherungs-
amt vor. § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4
Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet
entsprechend Anwendung.
§ 14
Haushalt
Der Haushaltsplan der Berufsgenossenschaft Ver-
kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation be-
steht für das Haushaltsjahr 2016 aus zwei Teilhaushal-
ten. Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch wird im Jahr 2015 der Teilhaushalt für
den Zuständigkeitsbereich der früheren Unfallkasse
Post und Telekom von deren Vorstand aufgestellt und
von deren Vertreterversammlung festgestellt. Der Teil-
haushalt für den Zuständigkeitsbereich der früheren
Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft wird von deren Vorstand aufgestellt und von
deren Vertreterversammlung festgestellt. Beide Teil-
haushalte werden im Jahr 2016 zu einem Gesamthaus-
halt zusammengeführt. Dieser wird vom Vorstand der
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Telekommunikation aufgestellt und von deren Vertreter-
versammlung festgestellt.
§ 15
Übernahme weiterer
Aufgaben für die Mitgliedsunternehmen
Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation kann nach Maßgabe ent-
geltlicher Geschäftsbesorgungsverträge, die sie mit
ihren in § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitgliedsunter-
nehmen schließt, für diese folgende weitere Aufgaben
übernehmen:
1. die Gewährung von Sachschadenersatz bei Arbeits-
unfällen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Mitgliedsunternehmen und
2. die Regelung der wegen unfallbedingter Arbeit-
geberleistungen übergeleiteten Schadenersatzan-
sprüche.
§ 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 71e folgende Angabe eingefügt:
„§ 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund
und Bahn“.
2. Nach § 23c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den
§§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektro-
nisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln,
haben diese Meldungen durch gesicherte und ver-
schlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften
Programmen oder mittels maschinell erstellter Aus-
füllhilfe im eXTra-Standard zu erstatten. In diesen
Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rück-
meldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Da-

tenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für
Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen,
notwendige Schlüsselzahlen und Angaben für die
Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfah-
ren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grund-
sätze bedürfen der Genehmigung des Bundesminis-
teriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bun-
desvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
anzuhören hat.“
3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden in dem
Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „der Abmeldung
und bei der Jahresmeldung“ durch die Wörter „allen
Entgeltmeldungen“ ersetzt.
4. In § 36 Absatz 2a Satz 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter
„Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
5. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Eisenbahn-
Unfallkasse,“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 5 wird Nummer 4.
ccc) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeit-
gebervertreter mit insgesamt der gleichen Stim-
menzahl wie die Vertreter der Versicherten an.
Die Arbeitgebervertreter werden vom Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, des Bundesministeriums des
Innern, des Bundesministeriums der Finanzen,
des Bundesministeriums der Verteidigung, des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und
der Bundesagentur für Arbeit bestellt. Die auf Vor-
schlag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung bestellten Arbeitgeberver-
treter haben in den Selbstverwaltungsorganen ei-
nen Stimmenanteil von 40 Prozent der Stimmen-
zahl der Arbeitgebervertreter. Das Nähere regelt
die Satzung.“
6. § 70 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Haushaltsplan der Unfallkasse Post und
Telekom bedarf der Genehmigung des Bundes-
ministeriums der Finanzen; der Haushaltsplan soll
so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätes-
tens am 1. Dezember vor Beginn des Kalender-
jahres, für das er gelten soll, der genehmigenden
Stelle vorgelegt werden kann.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. Nach § 71e wird folgender § 71f eingefügt:
„§ 71f
Haushaltsplan der Unfall-
versicherung Bund und Bahn
(1) Der Haushaltsplan der Unfallversicherung
Bund und Bahn wird in Teilhaushalten aufgestellt, in
denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 Ab-
satz 1 des Siebten Buches und im Zuständigkeits-
bereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches
anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt
veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der
Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die
Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständig-
keitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten
Buches erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bun-
desministerium der Finanzen. Die Genehmigung
des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich
nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches erfolgt im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung. Der Haushaltsplan
soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er
spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Kalen-
derjahres, für das er gelten soll, der genehmigenden
Stelle vorgelegt werden kann. Die genehmigende
Stelle kann die Genehmigung auch für einzelne
Ansätze versagen, wenn der Haushaltsplan gegen
Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
maßgebendes Recht verstößt oder die Leistungs-
fähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen gefährdet oder wenn die
Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des
Bundes nicht beachtet sind.
(2) Die dem Zuständigkeitsbereich nach § 125
Absatz 1 des Siebten Buches und die dem Zustän-
digkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten
Buches unmittelbar zuzurechnenden Verwaltungs-
ausgaben werden in dem entsprechenden Teilhaus-
halt veranschlagt. Die den Zuständigkeitsbereichen
nicht unmittelbar zurechenbaren Verwaltungsausga-
ben werden im Rahmen einer Kosten-Leistungs-
Rechnung ermittelt, die den jeweils aktuellen Grund-
sätzen und Prinzipien der standardisierten Kosten-
und Leistungsrechnung des Bundes entspricht. Die
Verwaltungsausgaben, die den Zuständigkeitsberei-
chen nicht unmittelbar zugeordnet werden können,
werden im Teilhaushalt für die Aufgaben nach § 125
Absatz 1 des Siebten Buches veranschlagt. Der
nach der Kosten- und Leistungsrechnung auf den
Zuständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des
Siebten Buches entfallende Anteil der nicht unmittel-
bar zurechenbaren Verwaltungsausgaben wird dem
Bund monatlich nach Genehmigung des Bundesver-
sicherungsamtes aus dem Teilhaushalt für den Zu-
ständigkeitsbereich nach § 125 Absatz 2 des Sieb-
ten Buches erstattet. Die Ausgaben für die Vertreter-
versammlung und den Vorstand werden nach einem
Schlüssel in den Teilhaushalten veranschlagt, der
nach objektiven und gewichteten Kriterien gebildet
wird. Das Nähere regelt die Satzung der Unfallversi-
cherung Bund und Bahn.
(3) Einsparungen für überplanmäßige und außer-
planmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 2 Satz 4
und 5 an anderer Stelle des Haushaltsplans erfolgen
in dem Teilhaushalt, in dem diese Ausgaben geleis-
tet werden.“
8. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Bei der Unfallkasse Post und Telekom ist die Ge-
nehmigung des Bundesministeriums der Finan-

zen erforderlich. Bei der Unfallversicherung Bund
und Bahn ist für überplanmäßige und außerplan-
mäßige Ausgaben im Teilhaushalt für den Zustän-
digkeitsbereich nach § 125 Absatz 1 des Siebten
Buches die Genehmigung des Bundesversiche-
rungsamtes erforderlich, die im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les und dem Bundesministerium der Finanzen er-
folgt.“
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Für überplanmäßige und außerplanmäßige Aus-
gaben im Teilhaushalt für den Zuständigkeits-
bereich nach § 125 Absatz 2 des Siebten Buches
erfolgt die Genehmigung des Bundesversiche-
rungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung.“
9. Dem § 90 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufsicht über die Unfallversicherung Bund und
Bahn auf dem Gebiet der Prävention führt das Bun-
desministerium des Innern.“
Artikel 4
Weitere Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 36 Absatz 2a Satz 1 wird aufgehoben.
2. § 44 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Unfallkasse Post
und Telekom,“ gestrichen.
b) Satz 2 Nummer 4 wird aufgehoben.
3. § 70 Absatz 2a wird aufgehoben.
4. In § 71f Absatz 3 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2
Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 3
und 4“ ersetzt.
5. § 73 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 90 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
7. In § 2 Absatz 3 Nummer 2 und § 51 Absatz 5 werden
jeweils die Wörter „Berufsgenossenschaft für Trans-
port und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Be-
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
tik Telekommunikation“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 868) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung
Bund und Bahn“.
b) Die Angabe zu § 125 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 Zuständigkeit der Unfallversicherung
Bund und Bahn“.
c) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:
„§ 126 (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 147 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 147a Dienstbezüge der Geschäftsführer der
gewerblichen Berufsgenossenschaften
und der Sozialversicherung für Land-
wirtschaft, Forsten und Gartenbau“.
e) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
„§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften der Unfall-
versicherung Bund und Bahn“.
f) Die Angabe zu § 149a wird gestrichen.
g) Die Angabe zu § 186 wird wie folgt gefasst:
„§ 186 Aufwendungen der Unfallversicherung
Bund und Bahn“.
h) Die Angabe zu § 218b wird wie folgt gefasst:
„§ 218b (weggefallen)“.
i) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:
„§ 224 (weggefallen)“.
j) Die Angabe zu § 225 wird wie folgt gefasst:
„§ 225 (weggefallen)“.
2. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Unfallversicherung Bund und Bahn,“.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse des
Bundes“ sowie wird das Wort „Unfallkasse“ je-
weils durch die Wörter „Unfallversicherung Bund
und Bahn“ ersetzt.
3. § 115 wird wie folgt gefasst:
„§ 115
Prävention bei der
Unfallversicherung Bund und Bahn
(1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversi-
cherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Num-
mer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium
des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der
Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund
und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschrif-
ten Regelungen über Maßnahmen im Sinne des
§ 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vor-
schläge für diese Vorschriften machen. Die Unfall-
verhütungsvorschriften der Unfallversicherungs-
träger sollen dabei berücksichtigt werden. Die
Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen
Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vor-
stands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvor-
schrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche
des Bundesministeriums der Verteidigung oder des
Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes die-
ser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich

eine allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die
Verwaltungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des
Einvernehmens mit den Bundesministerien des In-
nern sowie für Arbeit und Soziales.
(2) Abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 1 bedür-
fen die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallver-
sicherung Bund und Bahn der Genehmigung des
Bundesministeriums des Innern. Die Entscheidung
hierüber wird im Benehmen mit dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales getroffen.
(3) Die Aufgabe der Prävention wird in den
Geschäftsbereichen des Bundesministeriums der
Verteidigung und des Auswärtigen Amts hinsicht-
lich seiner Auslandsvertretungen von dem jeweili-
gen Bundesministerium oder der von ihm bestimm-
ten Stelle wahrgenommen. Die genannten Bundes-
ministerien stellen sicher, dass die für die Überwa-
chung und Beratung der Unternehmen eingesetz-
ten Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit aus-
reichende Befähigung besitzen.“
4. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils
die Wörter „Unfallkasse des Bundes“ durch die
Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“ er-
setzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist
auch zuständig
1. für das Bundeseisenbahnvermögen,
2. für die Deutsche Bahn AG und für die aus der
Gesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 des Deut-
sche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausge-
gliederten Aktiengesellschaften,
3. für die Unternehmen,
a) die gemäß § 3 Absatz 3 des Deutsche
Bahn Gründungsgesetzes aus den Unter-
nehmen im Sinne der Nummer 2 ausge-
gliedert worden sind,
b) die von den in Nummer 2 genannten Un-
ternehmen überwiegend beherrscht wer-
den und
c) die unmittelbar und überwiegend Eisen-
bahnverkehrsleistungen erbringen oder Ei-
senbahninfrastruktur betreiben oder die-
sen Zwecken wie Hilfsunternehmen die-
nen,
4. für die Bahnversicherungsträger und die in
der Anlage zu § 15 Absatz 2 des Bundesei-
senbahnneugliederungsgesetzes vom 27. De-
zember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I S. 2439)
aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtun-
gen und der Selbsthilfeeinrichtungen mit Aus-
nahme der in der Anlage unter B Nummer 6
genannten Einrichtungen sowie für die der
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
dienenden Einrichtungen,
5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öf-
fentlichen Verkehrs.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse des Bun-
des“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund
und Bahn“ ersetzt.
5. § 126 wird aufgehoben.
6. In § 129a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125
Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 125 Absatz 3
Satz 3“ ersetzt.
7. In § 137 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Unfall-
kasse des Bundes“ durch die Wörter „Zuständigkeit
der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125
Absatz 1“ ersetzt.
8. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:
„§ 147a
Dienstbezüge der Geschäftsführer
der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften und der Sozialversicherung
für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhält-
nis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung
der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer
oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der
gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die
Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen
nicht übersteigen:
Gewerbliche
Höchstgrenze
Berufsgenossenschaft
1. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 6
für Transport und Ver-
kehrswirtschaft
2. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7
Energie Textil Elektro
Medienerzeugnisse
3. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7
Handel und Warendistri-
bution
4. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7
Nahrungsmittel und
Gastgewerbe
5. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 7
Rohstoffe und chemi-
sche Industrie
6. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 8
für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege
7. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 8
der Bauwirtschaft
8. Berufsgenossenschaft Besoldungsgruppe B 8
Holz und Metall
9. Verwaltungs-Berufsge- Besoldungsgruppe B 8
nossenschaft
(2) Für die Geschäftsführerin oder den Ge-
schäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsit-
zenden der Geschäftsführung der Sozialversiche-
rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist
die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchst-
grenze.

(3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder
der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder
einer Geschäftsführung sowie die leitende techni-
sche Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine
Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder
die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Ge-
schäftsführung.
(4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen
im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das
jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzu-
schlags der Stufe 2.“
9. § 148 wird aufgehoben.
10. § 149a wird § 148 und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Unfall-
kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-
sicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse
des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-
cherung Bund und Bahn“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden
gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer
und Auszubildende des Bundes.“
c) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils
das Wort „Unfallkasse“ durch die Wörter „Unfall-
versicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
11. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „die
Eisenbahn-Unfallkasse“ durch die Wörter „den Zu-
ständigkeitsbereich der Unfallversicherung Bund
und Bahn nach § 125 Absatz 2“ ersetzt.
12. § 166 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 bei den Arbeit-
gebern wird von den Trägern der Rentenversiche-
rung im Auftrag der Unfallversicherung im Rahmen
ihrer Prüfung nach § 28p des Vierten Buches durch-
geführt. Unternehmen, bei denen der für das vor-
vergangene Jahr vor der Prüfung nach § 168 Ab-
satz 1 festgestellte Beitrag einen Betrag in Höhe
von 1,5 Prozent der Bezugsgröße nicht überstiegen
hat, sind dabei bis auf eine durch den Unfallversi-
cherungsträger festzulegende Stichprobe von der
Prüfung ausgenommen. Satz 1 gilt nicht,
1. soweit sich die Höhe des Beitrages nach den
§§ 155, 156, 185 Absatz 2 oder Absatz 4 nicht
nach den Arbeitsentgelten richtet,
2. wenn der Unfallversicherungsträger das Ende
seiner Zuständigkeit für das Unternehmen durch
einen Bescheid nach § 136 Absatz 1 festgestellt
hat.
Unternehmer, bei denen keine Prüfung nach § 28p
des Vierten Buches durchzuführen ist, prüfen die
Unfallversicherungsträger; hierfür bestimmen sie
die Prüfungsabstände. Die Unfallversicherungs-
träger können die Prüfung nach Absatz 1 selbst
durchführen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass
der Unternehmer Arbeitsentgelte nicht oder nicht
zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat. Der für
die Prüfung zuständige Rentenversicherungsträger
ist über den Beginn und über das Ergebnis der Prü-
fung zu informieren.
(3) Das Nähere über die Größe der Stichprobe
nach Absatz 2 Satz 2 sowie über Art, Umfang und
Zeitpunkt der Übermittlung der Angaben über die
von der Prüfung ausgenommenen Unternehmen
regeln die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
e. V. und die Deutsche Rentenversicherung Bund in
einer Vereinbarung. Die Träger der Rentenversiche-
rung erhalten für die Beitragsüberwachung von den
Trägern der Unfallversicherung eine pauschale Ver-
gütung, mit der alle dadurch entstehenden Kosten
abgegolten werden. Die Höhe wird regelmäßig
durch Vereinbarung zwischen der Deutschen Ge-
setzlichen Unfallversicherung e. V. und der Deut-
schen Rentenversicherung Bund festgesetzt. Die
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. prüft
bei den Trägern der Rentenversicherung deren Auf-
gabenerfüllung nach Absatz 2 Satz 1.“
13. § 186 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Unfall-
kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-
sicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 1
finden von den Vorschriften des Ersten Ab-
schnitts die §§ 150, 152, 155, 164 bis 166, 168,
172, 172b und 172c Anwendung, soweit nicht in
den folgenden Absätzen Abweichendes geregelt
ist.“
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 125 Ab-
satz 1 Nummer 3 und Absatz 4“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unfallkasse
des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-
cherung Bund und Bahn“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse
des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversi-
cherung Bund und Bahn im Zuständigkeits-
bereich des § 125 Absatz 1“ ersetzt.
e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Unfall-
kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallver-
sicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
14. In § 215 Absatz 3 werden die Wörter „Unfallkasse
des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung
Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1“ ersetzt.
15. § 218b wird aufgehoben.
16. Die §§ 224 und 225 werden aufgehoben.
Artikel 6
Weitere Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Vierten Unterabschnitt des
Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden
die Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport
und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Be-
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
gistik Telekommunikation“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 149 wird wie folgt gefasst:
„§ 149 (weggefallen)“.
2. In der Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels werden die
Wörter „Berufsgenossenschaft für Transport und
Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenos-
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
munikation“ ersetzt.
3. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 4
bis 7.
4. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation ist über § 122
hinaus zuständig
1. für die Unternehmensarten, für die die Berufsge-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
2. für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht
aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständig-
keit der Unfallversicherungsträger der öffentli-
chen Hand ergibt,
3. für die Bundesanstalt für Post und Telekommuni-
kation Deutsche Bundespost,
4. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen
Bundespost hervorgegangenen Aktiengesell-
schaften,
5. für die Unternehmen, die
a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4
ausgegliedert worden sind und von diesen
überwiegend beherrscht werden oder
b) aus den Unternehmen im Sinne des Buch-
stabens a ausgegliedert worden sind und von
diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Post-
bank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen
oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen die-
nen,
6. für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in
den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeein-
richtungen der Bundesanstalt für Post und Tele-
kommunikation Deutsche Bundespost,
7. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr
ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von
der Bundesdruckerei GmbH überwiegend be-
herrscht werden und ihren Zwecken als Neben-
oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
8. für die Museumsstiftung Post und Telekommuni-
kation.
§ 125 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Über-
nahme von Unternehmen nach Satz 1 Nummer 3
bis 8 und den Widerruf entscheidet das Bundes-
ministerium der Finanzen.“
5. § 127 wird aufgehoben.
6. § 149 wird aufgehoben.
7. In § 162 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „und für
die Unfallkasse Post und Telekom“ gestrichen.
8. Dem § 220 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsge-
nossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
kommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zu-
ständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3
bis 8
1. bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der
Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechen-
größen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von
15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe
von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in
Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr
2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichs-
jahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das
Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent an-
zusetzen sind,
2. bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177
Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für
den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1
und 2 genannten Unternehmensarten zu berech-
nende Wert anzuwenden ist.“
9. In § 107 Absatz 2, § 147a Absatz 1, § 154 Absatz 2
Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 2, § 163 Absatz 1
Satz 2, den §§ 194, 196 Satz 1 sowie der Anlage 1
(zu § 114) Nummer 8 werden jeweils die Wörter „Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikati-
on“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „So-
zialversicherung“ die Wörter „, der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende einschließlich der Strei-
tigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskinder-
geldgesetzes und der Arbeitsförderung“ einge-
fügt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamt-
lichen Richter, die in den Kammern für Angele-
genheiten der Sozialversicherung, der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende einschließlich der
Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundes-

kindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung
mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicher-
ten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufge-
stellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigun-
gen von Arbeitnehmern mit sozial- oder
berufspolitischer Zwecksetzung und die in Ab-
satz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen
die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter
aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigun-
gen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4
Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder
Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus
dem Kreis der Arbeitgeber auf.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort
„ist“ die Wörter „, oder Angestellte, die regel-
mäßig für den Arbeitgeber in Personalangele-
genheiten tätig werden,“ eingefügt.
4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:
„§ 56a
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrens-
handlungen können nur gleichzeitig mit den gegen
die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen
geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn be-
hördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden
können oder gegen einen Nichtbeteiligten erge-
hen.“
5. § 57a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „In Angelegenhei-
ten, die Entscheidungen oder Verträge auf Lan-
desebene betreffen“ durch die Wörter „Sind Ent-
scheidungen oder Verträge auf Landesebene
Streitgegenstand des Verfahrens“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „In Angelegenhei-
ten, die Entscheidungen oder Verträge auf Bun-
desebene betreffen“ durch die Wörter „Sind Ent-
scheidungen oder Verträge auf Bundesebene
Streitgegenstand des Verfahrens“ ersetzt.
6. In § 60 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 41 bis 49“
durch die Wörter „§§ 41 bis 46 Absatz 1 und die
§§ 47 bis 49“ ersetzt.
7. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Prozeßkostenhilfe“ die Wörter „mit Ausnahme des
§ 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung“ ein-
gefügt.
8. In § 86b Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe
„928“ die Wörter „, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930“
eingefügt.
9. Dem § 101 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch ge-
schlossen werden, dass die Beteiligten einen in der
Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des
Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstat-
ters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.“
10. In § 118 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „444,“
durch die Wörter „406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407
bis 444,“ ersetzt.
11. § 172 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
personen“ die Wörter „und Sachverständigen“
eingefügt.
b) Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschut-
zes, wenn in der Hauptsache die Berufung
der Zulassung bedürfte,
2. gegen die Ablehnung von Prozesskosten-
hilfe, wenn
a) das Gericht die persönlichen oder wirt-
schaftlichen Voraussetzungen für die Pro-
zesskostenhilfe verneint,
b) in der Hauptsache die Berufung der Zu-
lassung bedürfte oder
c) das Gericht in der Sache durch Beschluss
entscheidet, gegen den die Beschwerde
ausgeschlossen ist,“.
12. § 208 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Dies gilt auch für ehrenamtliche Richter, die aus
den Vorschlagslisten für den Kreis der Arbeit-
nehmer vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt
berufen worden sind.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ehrenamtliche Richter, die aus den Vor-
schlagslisten für den Kreis der Arbeitnehmer
vor dem 25. Oktober 2013 in das Amt berufen
worden sind, bleiben bis zum Ende der Zeit, für
die sie berufen worden sind, im Amt und ge-
hören so lange den für Angelegenheiten der
Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließ-
lich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsför-
derung zuständigen Kammern an.“
Artikel 8
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes
Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996
(BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 89
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 1 werden die Wörter „Leben und“
durch die Wörter „das Leben sowie die physische
und die psychische“ ersetzt.
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. psychische Belastungen bei der Arbeit.“
2a. § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
3. In § 13 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „beauf-
tragte“ durch das Wort „verpflichtete“ ersetzt.
4. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter „Unfallkasse des
Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung
Bund und Bahn“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Eisenbahn-Unfall-
kasse, soweit diese Träger der Unfallversiche-
rung ist“ durch die Wörter „Unfallversicherung
Bund und Bahn, soweit die Eisenbahn-Unfall-
kasse bis zum 31. Dezember 2014 Träger der
Unfallversicherung war“ ersetzt.
c) In Satz 5 werden die Wörter „Unfallkasse Post
und Telekom“ durch die Wörter „Berufsgenos-
senschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Tele-
kommunikation“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „die Eisenbahn-
Unfallkasse,“ gestrichen und werden die Wörter
„Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter
„Unfallversicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
2. § 47 wird wie folgt gefasst:
„§ 47
Auszahlung von Geldleistungen
(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetz-
buchs keine Regelung enthalten, sollen Geldleistun-
gen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei
einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU)
Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der
technischen Vorschriften und der Geschäftsanforde-
rungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen
oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei
an seinen Wohnsitz innerhalb des Geltungsberei-
ches dieser Verordnung übermittelt werden.
(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsberei-
ches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt
der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm
mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.“
Artikel 10
Weitere Änderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
In § 22 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom
11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch
Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
die Wörter „die Unfallkasse Post und Telekom,“ gestri-
chen.
Artikel 11
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 313 folgende Angabe eingefügt:
„§ 313a Elektronische Bescheinigung“.
2. § 312 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeit-
nehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlan-
gen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheini-
gen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf
Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erheblich sein
können (Arbeitsbescheinigung); dabei hat er den von
der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck
zu benutzen. In der Arbeitsbescheinigung sind ins-
besondere
1. die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers,
2. Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für
die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
und
3. das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleis-
tungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-
nehmer erhalten oder zu beanspruchen hat,
anzugeben. Die Arbeitsbescheinigung ist der Arbeit-
nehmerin oder dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
auszuhändigen.“
3. In § 312a Absatz 1 werden jeweils die Wörter „für
Arbeit“ gestrichen.
4. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:
„§ 313a
Elektronische Bescheinigung
Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a
und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen
der Bundesagentur elektronisch unter den Voraus-
setzungen des § 23c Absatz 2a des Vierten Buches
übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für
die eine Bescheinigung nach den §§ 312 und 313
auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die
Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist,
ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemei-
ner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht
hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Ab-
satz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundes-
agentur hat der Person, für die eine Bescheinigung
nach den §§ 312 und 313 elektronisch übermittelt
worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten
zuzuleiten.“
5. Dem § 387 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Werden einer Beamtin oder einem Beamten
der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsfüh-
rerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen
Einrichtung nach § 44d Absatz 2 Satz 1 des Zweiten
Buches Aufgaben eines höherwertigen Amtes über-
tragen, erhält sie oder er ab dem siebten Monat der

ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben
im Beamtenverhältnis eine Zulage, wenn in diesem
Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen
für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die
Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Grundgehalt ihrer oder seiner Besol-
dungsgruppe und dem Grundgehalt der Besol-
dungsgruppe gezahlt, der das höherwertige Amt
zugeordnet ist, höchstens jedoch der dritten folgen-
den Besoldungsgruppe.“
Artikel 12
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 148 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Bundesagentur für Arbeit“ die Wörter „oder in den
Fällen des § 6a des Zweiten Buches den zugelasse-
nen kommunalen Trägern“ eingefügt.
2. In § 276b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ab
dem 31. Dezember 2012“ durch die Wörter „ab
dem 1. Januar 2013“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird nach der Angabe
„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Renten-
versicherung Bund
– als Leiter einer besonders großen und beson-
ders bedeutenden Abteilung –“
die Angabe
„Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See
– als Leiter einer besonders großen und beson-
ders bedeutenden Abteilung –“
eingefügt.
2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
wird die Angabe
„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
glied der Geschäftsführung –“
gestrichen.
3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird die Angabe
„Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung –“
gestrichen.
4. Dem Wortlaut der Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe B 7“ wird die Angabe
„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
glied der Geschäftsführung –“
vorangestellt.
5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“
wird nach der Angabe
„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund
– als Mitglied des Direktoriums –“
die Angabe
„Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung –“
eingefügt.
Artikel 13a
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2015
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
wird nach der Angabe
„Bundesbankdirektor2“
die Angabe
„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
glied der Geschäftsführung –4“
eingefügt.
2. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe
„Direktor bei der Unfallkasse des Bundes
– als stellvertretender Geschäftsführer –“
wird durch die Angabe
„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und
Bahn
– als Leiter der Abteilung Künstlersozial-
kasse –
– als stellvertretender Geschäftsführer oder
Mitglied der Geschäftsführung –3“
ersetzt.

b) Die Angabe
„Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
– als Geschäftsführer –“
wird gestrichen.
3. Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe
„Erster Direktor bei der Bundesanstalt für Immo-
bilienaufgaben“
wird die Angabe
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund
und Bahn
– als Vorsitzender der Geschäftsführung –“
eingefügt.
b) Die Angabe
„Erster Direktor der Unfallkasse des Bundes
– als Geschäftsführer –“
wird gestrichen.
Artikel 13b
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2016
Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ der
Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) zum
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 13a
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Nach der Angabe
„Direktor
– als Beauftragter für die Rechtsausbildung in
den Streitkräften beim Zentrum Innere Füh-
rung –
– als Rechtsberater beim Inspekteur einer Teil-
streitkraft oder eines militärischen Organisa-
tionsbereiches, des Befehlshabers des Einsatz-
führungskommandos der Bundeswehr, des Be-
fehlshabers des Multinational Joint Headquar-
ters –“
wird die Angabe
„Direktor bei der Berufsgenossenschaft Verkehrs-
wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
glied der Geschäftsführung –“
eingefügt.
2. Die Angabe
„Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
– als Geschäftsführer –“
wird gestrichen.
Artikel 13c
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
für das Jahr 2017
Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 13b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 16“
wird in der Angabe
„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
glied der Geschäftsführung –4“
die Angabe „4“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
2. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
wird in der Angabe
„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
– als Leiter der Abteilung Künstlersozialkasse –
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
glied der Geschäftsführung –3“
die Angabe „3“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
3. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird nach der Angabe
„Direktor bei der Führungsakademie der Bundes-
wehr
– als Leiter einer Fachgruppe –“
die Angabe
„Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mit-
glied der Geschäftsführung –12“
eingefügt.
4. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
wird die Angabe
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und
Bahn
– als Vorsitzender der Geschäftsführung –“
gestrichen.
5. In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“
wird nach der Angabe
„Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Mu-
seum Berlin“
die Angabe
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und
Bahn
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung –“
eingefügt.
Artikel 14
Änderung des
Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Artikel VIII § 1 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173),

das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 46 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 5“ durch die Wörter „§ 147a Absatz 3 des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Einstufungshöchstgrenzenverordnung
Die Einstufungshöchstgrenzenverordnung vom
12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über Obergrenzen für Beförderungsämter
bei den bundesunmittelbaren Körperschaften
im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
(Unfallversicherungsobergrenzenverordnung –
UVOGrV)“.
2. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
förderungsämter“ die Wörter „bei den bundesunmit-
telbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften so-
wie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“
eingefügt.
Artikel 16
Folgeänderungen weiterer
Gesetze und Verordnungen
(1) In § 16 Absatz 2 des Entwicklungshelfer-Geset-
zes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), das zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfall-
versicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
(2) In § 9 Absatz 2 und 3 des Fremdrentengesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 9 des Gesetzes vom
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „Unfallkasse des Bundes“
durch die Wörter „Unfallversicherung Bund und Bahn“
ersetzt.
(3) In Artikel 8 des Gesetzes zu dem Vertrag vom
10. März 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozi-
alversicherung vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1958 II S. 168),
das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Unfallkasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfall-
versicherung Bund und Bahn“ ersetzt.
(4) In Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes vom
12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober
1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversi-
cherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober
1975 (BGBl. 1976 II S. 393), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Unfallkasse des
Bundes“ durch die Wörter „Unfallversicherung Bund
und Bahn“ ersetzt.
(4a) Dem § 6 des Gesetzes über die Errichtung einer
Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land-
und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660),
das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 11 des Gesetzes
vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten
und Gartenbau eine Geschäftsführung, benennt der
Vorstand ein Mitglied der Geschäftsführung zum
Geschäftsführer der Zusatzversorgungskasse.“
(5) In § 10 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist,
wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „15. Feb-
ruar“ ersetzt.
(6) In § 1 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rech-
nungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627),
die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 19 des Gesetzes
vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden
ist, wird die Angabe „Nr. 6, 7 und 9“ durch die Wörter
„Nummer 4, 5 und 7“ ersetzt.
(7) Die Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverord-
nung vom 6. April 2006 (BGBl. I S. 1114) wird aufgeho-
ben.
(8) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2, § 26g Absatz 5
Satz 3, § 26i Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 26k
Absatz 1 Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 Satz 1 und 3
und Nummer 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„Unfallkasse Post und Telekom“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
gistik Telekommunikation“ ersetzt.
2. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird vor den Wörtern „Un-
fallkasse Post und Telekom“ das Wort „früheren“
eingefügt.
(9) Das Postsozialversicherungsorganisationsgesetz
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2338), das
zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 8. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
(10) Die Postunfallkassenverordnung vom 11. Januar
1995 (BGBl. I S. 20), die zuletzt durch Artikel 98 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-
ändert worden ist, wird aufgehoben.
(11) In § 17 Absatz 2 des Postpersonalrechtsgeset-
zes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, wer-

den die Wörter „Unfallkasse Post und Telekom“ durch
die Wörter „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
(12) Artikel 7 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378; 1994 I
S. 2325, 2439), das zuletzt durch Artikel 302 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird aufgehoben.
(13) Die Eisenbahn-Unfallkassenübergangsverord-
nung vom 7. Februar 1994 (BGBl. I S. 198; 1995 I
S. 264) wird aufgehoben.
(14) § 13 Absatz 3 des Bundeseisenbahnneugliede-
rungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 112 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(15) Die Eisenbahn-Unfallkasse Kostenerstattungs-
verordnung vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 912), die
durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. September
2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
(16) In der Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) und der An-
lage 4 (zu § 51 Absatz 1) der Bundeslaufbahnverord-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 316) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Ei-
senbahn-Unfallkasse“ durch die Wörter „Unfallversi-
cherung Bund und Bahn“ ersetzt.
(17) Das Gesetz über die Alterssicherung der Land-
wirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. August
2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
2. In § 34 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
(18) In § 37 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4, § 42 Satz 2 und 3 sowie § 43 Absatz 1 Satz 1
des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 14a
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Unfall-
kasse des Bundes“ durch die Wörter „Unfallversiche-
rung Bund und Bahn“ ersetzt.
(19) In Artikel 4 Absatz 1 der Rheinschiffspersonal-
einführungsverordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2011 II S. 1300), die durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 21. Juni 2012 (BGBl. 2012 II S. 618) geändert
worden ist, werden die Wörter „Berufsgenossenschaft
für Transport und Verkehrswirtschaft“ durch die Wörter
„Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
tik Telekommunikation“ ersetzt.
(20) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 130 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort
„See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Be-
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logis-
tik Telekommunikation“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 Satz 2
und 3 und Absatz 6 werden jeweils die Wörter „Be-
rufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirt-
schaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-
tion“ ersetzt.
(21) In § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durch-
führung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes
vom 5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“
ersetzt.
(22) In § 13 Absatz 2 des Seesicherheits-Untersu-
chungs-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 136 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft“ durch die Wörter „Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“
ersetzt.
Artikel 16a
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
laut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Sep-
tember 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
blatt bekannt machen.
Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 § 12 Absatz 2 und § 14, Artikel 2 §§ 8, 13
und 14, Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d, i und j, Num-
mer 8, 12 und 16, die Artikel 7 und 8 Nummer 1 bis 3,
Artikel 9 Nummer 2, Artikel 11 Nummer 2, 3 und 5, die
Artikel 12, 14, 15, 16 Absatz 4a und 17 Nummer 2 so-
wie Artikel 16a treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(1a) Artikel 16 Absatz 17 Nummer 1 tritt mit Wirkung
vom 11. August 2010 in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 16 Absatz 5 treten
mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
(2a) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. September
2013 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nummer 2 sowie Artikel 11 Nummer 1
und 4 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) Artikel 1 §§ 1 bis 11, 12 Absatz 1 und § 13,
Artikel 3 Nummer 1 und 4 bis 9, Artikel 5 Nummer 1
Buchstabe a bis c und e bis h, Nummer 2 bis 7, 9 bis 11,
13 bis 15, Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a und b,
Artikel 9 Nummer 1, Artikel 13a sowie Artikel 16 Ab-
satz 1 bis 4, 12 bis 16 und 18 treten am 1. Januar 2015
in Kraft.
(5) Artikel 16 Absatz 7 tritt am 1. Januar 2017 in
Kraft.

(6) Artikel 13c tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (8) Artikel 1 § 7 tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft.
(7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2016 (9) Artikel 2 § 15 Satz 2 tritt am 1. Januar 2022 außer
in Kraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3836. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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