Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 13
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 13.05.1998 – B 6 KA 31/97 RZitiert von 13
- LSG NRW, 10.05.2024 – L 13 SB 37/23
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 13
- BSG, 03.02.1999 – B 9 VJ 1/98 RZitiert von 20
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.07.2024 – L 16 KR 582/23
- LSG NRW, 01.03.2024 – L 13 SB 364/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2023 – L 4 BA 24/20Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 19.11.2021 – S 13 SF 219/21 ERI
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2020 – L 7 R 210/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/13#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter werden von der nach Landesrecht zuständigen Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für fünf Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die zuständige Stelle kann eine Ergänzung der Vorschlagslisten verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/13#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine einheitliche Amtsperiode festzulegen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Wird eine einheitliche Amtsperiode festgelegt, endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Berufung mit dem Ende der laufenden Amtsperiode.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/13#abs-3 (3) Die ehrenamtlichen Richter bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind. Erneute Berufung ist zulässig. Bei vorübergehendem Bedarf kann die nach Landesrecht zuständige Stelle weitere ehrenamtliche Richter nur für ein Jahr berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/13#abs-4 (4) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts zu berufen sind, bestimmt sich nach Landesrecht; die Zahl der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung und für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist je besonders festzusetzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/13#abs-5 (5) Bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung ist auf ein angemessenes Verhältnis zu der Zahl der im Gerichtsbezirk ansässigen Versicherten der einzelnen Versicherungszweige Rücksicht zu nehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/13#abs-6 (6) Die ehrenamtlichen Richter für die Kammern für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts sind in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der von den Vorschlagsberechtigten vertretenen Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Versicherten zu berufen.