Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3932

BGBl. 2021 I S. 3932 · 562.532 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3932
                                       Gesetz
                     über die Entschädigung der Soldatinnen und
             Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
                                                  Vom 20. August 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                   Inhaltsübersicht

Artikel 1   Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und

            Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG)

Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 3 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 4 Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen
            und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
            (Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 6 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsver-
            ordnung
Artikel 7 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbe-
            schäftigungsverordnung
Artikel 8 Änderung des Personalstärkegesetzes
Artikel 9 Änderung des Verwendungsförderungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpas-
            sungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Reservistengesetzes
Artikel 12 Änderung des Personalanpassungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 14 Änderung der Verordnung über die einmalige Unfall-
            entschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor-
            gungsgesetzes
Artikel 15 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsver-
            ordnung
Artikel 16 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung
Artikel 17 Änderung der Berufsförderungsverordnung

Artikel 18 Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeits-
            übertragungsverordnung
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Per-
            sonalstruktur in den Streitkräften
Artikel 19a Änderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 19b Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Artikel 20   Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel 21   Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 22   Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom
             7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung
             des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes-
             republik Deutschland und der Republik Österreich
             über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung
             Schwerbehinderter
Artikel 23   Änderung des Berlinförderungsgesetzes

Artikel 24   (weggefallen)

Artikel 25   Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 26   Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 27   Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 28   Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 29   Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 30   Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfall-
             versicherung Bund und Bahn
Artikel 31   Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-
             gungsgesetzes
Artikel 32   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 33   Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 34   Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz-
             buch
Artikel 35   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 36   Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-
             buch
Artikel 37   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 38   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 39   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 40   Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge-
             setzbuch
Artikel 41   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 42   Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 43   Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 44   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 45   Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialge-
             setzbuch
Artikel 46   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47   Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
BGBl. 2021, Seite 3933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3933
Artikel 48   Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
Artikel 49   Weitere Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehn-
             tes Buch
Artikel 50   Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Artikel 51   Weitere Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

Artikel 52   Änderung der Schwerbehindertenausweisverord-

             nung

Artikel 53   Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

Artikel 54   Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des
             Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

Artikel 55   Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
             bildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen

             Dienst

Artikel 56   Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-

             bildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen
             Dienst
Artikel 57   Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
             bildung und Prüfung für den mittleren nichttech-
             nischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver-
             waltung
Artikel 58   Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
             bildung und Prüfung für den höheren technischen
             Verwaltungsdienst des Bundes

Artikel 59   Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
             bildung und Prüfung für den mittleren feuerwehr-
             technischen Dienst in der Bundeswehr
Artikel 60   Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
             bildung und Prüfung für den gehobenen technischen
             Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Artikel 61   Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
             bildung und Prüfung für den höheren technischen

             Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Artikel 62   Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
             bildung und Prüfung für den mittleren technischen
             Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
             Wehrtechnik –
Artikel 63   Änderung der Verordnung über die Ausbildung und
             Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in
             der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehr-
             technik –
Artikel 64   Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
             bildung und Prüfung für den gehobenen bautech-
             nischen Verwaltungsdienst des Bundes
Artikel 65   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
             dienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes

Artikel 66   Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
             dienst für den gehobenen technischen Dienst – Fach-
             richtung Bahnwesen –
Artikel 67   Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung
Artikel 68   Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 69   Weitere Änderung des Beamtenversorgungsge-
             setzes
Artikel 70   Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 71   Änderung des Altersgeldgesetzes
Artikel 72   Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 73   Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 74   Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Artikel 75   Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Artikel 76   Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgever-
             ordnung
Artikel 77   Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit-
             lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
             Bund und Ländern

Artikel 78   Änderung des Bundesbesoldungs- und -versor-
             gungsanpassungsgesetzes 1991
Artikel 79   Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

Artikel 80   Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienste-
             gesetzes
Artikel 81   Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Artikel 82   Änderung des Bundesausbildungsförderungsge-
             setzes

Artikel 83  Weitere Änderung des Bundesausbildungsförde-
            rungsgesetzes
Artikel 84 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
            Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
            § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-

            gesetzes

Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der

            Landwirte

Artikel 86 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
            versicherung der Landwirte

Artikel 87 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
            lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Artikel 88 Änderung des Wohngeldgesetzes

Artikel 89 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen

            Entschädigungsrechts

Artikel 89a Änderung des Jahressteuergesetzes 2020
Artikel 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                           Artikel 1

                       Gesetz
               über die Entschädigung

            der Soldatinnen und Soldaten

       (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG)

                    Inhaltsübersicht

                           Kapitel 1
                   Allgemeine Vorschriften

§ 1      Persönlicher Geltungsbereich

§ 2      Begriffsbestimmungen
§ 3      Wehrdienstbeschädigung
§ 4      Besondere Fallgestaltungen
§ 5      Anerkennung der Schädigungsfolgen
§ 6      Grad der Schädigungsfolgen
§ 7      Leistungen der Soldatenentschädigung

§ 8      Antragserfordernis
§ 9      Anspruchskonkurrenz
§ 10     Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

                           Kapitel 2

                       Ausgleich für
             gesundheitliche Schädigungsfolgen

§ 11     Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
§ 12     Abfindung
§ 13     Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungs-
         ermächtigung

                           Kapitel 3
         Leistungen der medizinischen Versorgung

                        Abschnitt 1

            Medizinische Versorgung
       während des Wehrdienstverhältnisses
§ 14     Medizinische Versorgung

                        Abschnitt 2

             Medizinische Versorgung
       außerhalb des Wehrdienstverhältnisses

                        Unterabschnitt 1

                   Grundsatz und Leistungen

§ 15     Grundsätze der medizinischen Versorgung
§ 16     Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
§ 17     Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 18     Leistungen zur Mobilität
BGBl. 2021, Seite 3934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3934
                     Unterabschnitt 2
         Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 19   Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 20   Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldaten-
       entschädigung
§ 21   Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenent-
       schädigung
§ 22   Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiederer-

       krankung
§ 23   Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldaten-
       entschädigung
§ 24   Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 25   Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der
       Soldatenentschädigung

                     Unterabschnitt 3

                     Kostenerstattung

§ 26   Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der
       medizinischen Versorgung
§ 27   Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei
       vorübergehendem Auslandsaufenthalt

                         Kapitel 4
        Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

                      Abschnitt 1
            Grundsatz und Leistungen
§ 28   Voraussetzungen
§ 29   Umfang der Leistungen
§ 30   Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-
       leben
§ 31   Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld

                      Abschnitt 2
              Ergänzende Leistungen

§ 32   Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

                         Kapitel 5

                   Soziale Teilhabe
         und besondere Leistungen im Einzelfall

§ 33   Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leis-
       tungen

§ 34   Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 35   Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer
       Schwierigkeiten

§ 36   Leistungen in sonstigen Lebenslagen

                         Kapitel 6
               Erwerbsschadensausgleich

§ 37   Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
§ 38   Derzeitiges Einkommen
§ 39   Referenzeinkommen
§ 40   Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
§ 41   Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsemp-
       fänger

                         Kapitel 7

              Leistungen an Hinterbliebene

§ 42   Anspruchsvoraussetzungen

§ 43   Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer

§ 44   Ausgleichszahlung an Waisen
§ 45   Ausgleichszahlung an Eltern
§ 46   Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und
       Witwer

                          Kapitel 8
               Überführung und Bestattung
§ 47   Überführung
§ 48   Bestattung

                          Kapitel 9
                         Sterbegeld

§ 49   Sterbegeld

                          Kapitel 10
                    Sonstige Vorschriften
§ 50   Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer
       verfestigten Lebensgemeinschaft
§ 51   Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leis-
       tungen in besonderen Fällen
§ 52   Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt

       im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in
       einem Wehrdienstverhältnis befinden
§ 53   Schadensersatz
§ 54   Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-
       dungen
§ 55   Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
§ 56   Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den
       privaten Arbeitgeber

                          Kapitel 11
                      Härtefallregelung
§ 57   Ausgleich in Härtefällen

                          Kapitel 12
                    Verfahrensvorschriften

                        Abschnitt 1
       Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 58   Beweiserhebung und Beweiserleichterung
§ 59   Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung

§ 60   Änderungen und Ende von Leistungen
§ 61   Beginn der Leistungen an Hinterbliebene

§ 62   Auszahlung, Geldleistungen
§ 63   Umrechnung von ausländischem Einkommen

§ 64   Pfändbarkeit von Ansprüchen
§ 65   Ruhensregelung

§ 66   Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen
       von Ansprüchen
§ 67   Fallmanagement

§ 68   Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche
       Stellen
§ 69   Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 70   Zuständigkeit

                        Abschnitt 2

           Vorverfahren und Rechtsweg
§ 71   Vorverfahren
§ 72   Rechtsweg und Vertretung

                          Kapitel 13
                      Datenverarbeitung

§ 73   Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zustän-
       digen Behörde und der Unfallversicherung Bund und
       Bahn

§ 74   Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten

       durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
       und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
§ 75   Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen
       und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psycho-
       therapeuten
BGBl. 2021, Seite 3935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3935
§ 76   Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Kran-
       kenversicherungen
§ 77   Übermittlung innerhalb der Bundeswehr

§ 78   Auskunftsrecht

                         Kapitel 14
                   Statistische Erhebungen
§ 79   Statistik

                         Kapitel 15
         Übergangsvorschriften und Fortgeltung
§ 80   Grundsätze
§ 81   Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
§ 82   Berufsschadensausgleich
§ 83   Geldleistungen
§ 84   Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
§ 85   Wahlrecht
§ 86   Neufeststellung
§ 87   Anrechnungsvorschrift

                        Kapitel 1

          Allgemeine Vorschriften

                             §1

             Persönlicher Geltungsbereich

  Dieses Gesetz gilt für
1. Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
   haben,
2. Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 ge-
   nannten Personen.
                             §2
                   Begriffsbestimmungen

 (1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine
Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.

  (2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die
nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen-
schaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen
werden können und zeitlich als erste auftreten.

   (3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche,
die nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung
entstehen können.
  (4) Angehörige sind
1. die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder
   eines Soldaten,

2. die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten,

3. die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten,

   die in den Haushalt aufgenommen worden sind,

4. die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten.
   (5) Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende
Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskos-
tenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3
des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder be-
ziehen würde.
  (6) Hinterbliebene sind
1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Per-
   son,
2. die Waisen der geschädigten Person,

3. die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädig-
   ten Person aufgenommen worden sind,

4. die Pflegekinder der geschädigten Person,

5. die Eltern der geschädigten Person,
6. die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten
   Person, wenn sie der geschädigten Person zum
   Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt
   geleistet haben,
7. die Großeltern der geschädigten Person, wenn die
   verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt
   geleistet hat oder hätte.
   (7) Pflegekinder sind Personen, mit denen eine Sol-
datin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person
durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes
Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der Sol-
dat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu
Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat
und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
nicht mehr besteht.

                         §3

             Wehrdienstbeschädigung
   (1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn
die primäre Gesundheitsstörung durch eines der fol-

genden schädigenden Ereignisse verursacht worden
ist:
1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdiens-
   tes,
2. eine Wehrdienstverrichtung,
3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
  a) wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhal-
     tens oder

  b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,

5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der
   Verwendung im Ausland oder
6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei
   Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während
   der Verwendung im Ausland.

Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die
geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätz-
lich herbeigeführt hat.
  (2) Zum Wehrdienst gehören auch
1. Verrichtungen und Veranstaltungen nach § 42 Ab-
   satz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes sowie

2. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst-

   fähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungs-

   feststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs-
   oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zu-
   ständigen Dienststelle.
   (3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschä-
digte Person erleidet
1. während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3
   bis 5,
2. während des Erscheinens auf Anordnung einer Be-
   hörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienst-
   beschädigung oder
3. auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.
BGBl. 2021, Seite 3936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3936
  (4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die Be-
schädigung oder der Verlust eines im oder am Körper
getragenen Hilfsmittels.

                          §4
            Besondere Fallgestaltungen

   (1) Als Wehrdienstbeschädigung gilt die bei einer
Verwendung im Ausland außerhalb des Dienstes erlit-
tene primäre Gesundheitsstörung, wenn sie verursacht
worden ist durch
1. vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse
   während einer besonderen Verwendung nach § 87
   Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2. einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammen-
   hang mit einer Verschleppung oder einer Gefangen-
   schaft in dem ausländischen Staat, in dem die
   Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder den
   Umstand, dass die Soldatin oder der Soldat aus
   sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden
   Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,
   dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist,
   oder
3. einen gegen die Soldatin oder den Soldaten oder
   eine andere Person gerichteten vorsätzlichen,
   rechtswidrigen tätlichen Angriff oder durch dessen
   rechtmäßige Abwehr; einem tätlichen Angriff steht
   die vorsätzliche Beibringung von Gift sowie die we-
   nigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für
   Leib und Leben eines anderen durch ein mit ge-
   meingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen
   gleich.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn sich der tätliche An-
griff oder dessen rechtmäßige Abwehr auf dem Hinweg
ins Ausland oder auf dem Rückweg ereignet.

  (2) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn

1. die Soldatin oder der Soldat zur Wahrnehmung ei-

   ner Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-

   lichen Interessen dient, vom Wehrdienst beurlaubt

   wird und auf Grund dieser Tätigkeit, durch einen
   Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit oder
   auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg
   eine primäre Gesundheitsstörung erleidet,
2. eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Num-
   mer 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ver-
   sicherte Begleitperson einer geschädigten Person
   im Falle von § 3 Absatz 3 einen Unfall und dadurch
   eine primäre Gesundheitsstörung erleidet,
3. Angehörige oder andere zur häuslichen Gemein-
   schaft der Soldatin oder des Soldaten gehörende
   Personen, die in dem ausländischen Staat, in dem
   die Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder
   auf dem Hin- und Rückweg infolge eines gegen sie
   oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen,
   rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen
   rechtmäßige Abwehr eine primäre Gesundheits-
   störung erleiden,

4. das Kind einer Soldatin durch eine Wehrdienstbe-
   schädigung der Mutter während der Schwanger-
   schaft unmittelbar eine primäre Gesundheitsstörung
   erleidet.
  (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num-
mer 1 bis 3 gelten nicht, soweit in diesen Fällen An-

sprüche nach anderen gesetzlichen Regelungen be-
stehen oder Leistungen von anderer Seite gewährt
werden. Schadensersatzansprüche auf Grund fahr-
lässiger Amtspflichtverletzung nach § 839 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ausgeschlos-
sen.

                         §5

       Anerkennung der Schädigungsfolgen
  (1) Als Schädigungsfolge wird die sekundäre Ge-
sundheitsstörung anerkannt, die in ursächlichem Zu-
sammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht.
   (2) Zur Anerkennung der Schädigungsfolge genügt
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-
hangs zwischen der sekundären Gesundheitsstörung
mit der Wehrdienstbeschädigung.
   (3) Wenn die zur Anerkennung einer Schädigungs-
folge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb
nicht gegeben ist, weil über die Ursache der primären
oder der sekundären Gesundheitsstörung in der medi-
zinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidi-
gung die Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zu-
stimmung kann allgemein erteilt werden.
   (4) War die Soldatin oder der Soldat durch eine
Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse besonderen Einwirkungen
ausgesetzt und erkrankt sie oder er infolgedessen an
einer Krankheit, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-
Verordnung aufgeführt ist, so wird die Schädigungs-
folge nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Bei der Ent-
scheidung über die Anerkennung sind auch Tätigkeiten
zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach
den § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge-

setzbuch begründen, wenn

1. diese Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die

   Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sieb-

   ten Buches Sozialgesetzbuch zu verursachen, und

2. die besondere Einwirkung überwiegend durch ein
   schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht
   worden ist.
  (5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer
Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses fort.

                         §6
            Grad der Schädigungsfolgen
  (1) Ist für eine geschädigte Person die Schädi-
gungsfolge anerkannt worden, so wird für sie der Grad
der Schädigungsfolgen festgesetzt.

   (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den
allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seeli-
schen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die
durch die Schädigungsfolge bedingt sind, in allen Le-
bensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnerwerten
von 10 bis 100 zu bemessen. Ein bis zu 5 Grad gerin-
gerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren
Zehnergrad mit umfasst. Bei geschädigten Kindern
und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen
nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachse-
nen mit gleichen Schädigungsfolgen ergibt, soweit da-
BGBl. 2021, Seite 3937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3937
mit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugend-
lichen verbunden ist.
   (3) Vorübergehende sekundäre Gesundheitsstörun-
gen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend
gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

   (4) Ist bei der geschädigten Person neben einer
Schädigungsfolge auf Grund einer Wehrdienstbeschä-
digung auch eine Schädigungsfolge auf Grund eines
schädigenden Ereignisses nach dem Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch anerkannt worden, so ist ein einheit-
licher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.

  (5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird

ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1. die Grundsätze für die Beurteilung und Bemessung
   des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des
   Absatzes 2,
2. die Grundsätze für die Anerkennung einer sekundä-
   ren Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge so-

   wie

3. das Verfahren für die Fortentwicklung der in den
   Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze.

                          §7
      Leistungen der Soldatenentschädigung
  (1) Eine geschädigte Person hat wegen der aner-
kannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher
Folgen Anspruch auf folgende Leistungen:
1. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
   nach Maßgabe des Kapitels 2,
2. Leistungen der medizinischen Versorgung nach
   Maßgabe des Kapitels 3,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maß-
   gabe des Kapitels 4,
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe
   des Kapitels 5,
5. Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach
   Maßgabe des Kapitels 6,

6. Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55.

   (2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person

sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für
psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fäl-
len nach Maßgabe des § 51.
  (3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende
Leistungen:
1. Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des
   Kapitels 7,

2. Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9,
3. Anspruch auf Erstattung von Kosten für psycho-
   therapeutische Leistungen in besonderen Fällen
   nach Maßgabe des § 51.
   (4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der ver-
storbenen geschädigten Person verfestigten Lebens-
gemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung
nach Maßgabe des § 50.
   (5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und
Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst
die Überführung oder Bestattung einer geschädigten
Person bezahlt hat.

                        §8
                Antragserfordernis
   (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf An-
trag gewährt.

   (2) Während des Wehrdienstverhältnisses kann das
Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von
Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen
eingeleitet werden.

                        §9

               Anspruchskonkurrenz

  Ansprüche auf Leistungen der Soldatenentschädi-

gung gehen Ansprüchen auf Leistungen der Sozialen

Entschädigung vor, soweit sie auf derselben Ursache
beruhen.

                        § 10
     Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

  (1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung ge-

hen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer
Sozialleistungsträger, vor.

  (2) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs-
und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der
Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.

                    Kapitel 2
          Ausgleich für
gesundheitliche Schädigungsfolgen

                        § 11
                  Ausgleich für
        gesundheitliche Schädigungsfolgen
   (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich
für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche
Zahlung in Höhe von
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 50 und 60,

3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen

   von 70 und 80,

4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 90,
5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
   von 100.
   (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht
sich für geschädigte Personen mit besonderer Belas-
tung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Pro-
zent. Eine besondere Belastung durch schwerste
Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn
in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädi-
gungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung be-
reits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und
zusätzlich von mindestens 80 bedingt.

                        § 12
                     Abfindung
  Anstelle der monatlichen Zahlung nach § 11 Absatz 1
kann auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60-fachen
der monatlichen Zahlung gezahlt werden, wenn die ge-
BGBl. 2021, Seite 3938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3938
schädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und
nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf
Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich
sinkt.

                         § 13
              Höhe und Zeitpunkt
    der Anpassung, Verordnungsermächtigung
   (1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11
Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz
angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in
der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die
sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind
bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab

0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.

   (2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung

des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht

der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum

gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzli-

chen Rentenversicherung angepasst werden.

                    Kapitel 3

             Leistungen der

        medizinischen Versorgung

                     Abschnitt 1

            Medizinische Versorgung
       während des Wehrdienstverhältnisses

                         § 14
             Medizinische Versorgung
  Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Sol-
datinnen und Soldaten während des Wehrdienstver-
hältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung
im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-
sorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.

                     Abschnitt 2
             Medizinische Versorgung
       außerhalb des Wehrdienstverhältnisses

               Unterabschnitt 1
         Grundsatz und Leistungen

                         § 15
    Grundsätze der medizinischen Versorgung
  (1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten
geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienst-
verhältnis befinden, medizinische Versorgung nach
dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Bu-

ches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten

Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Ge-
setz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die Grund-
sätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfall-
versicherung.
   (2) Die Leistungen werden mit allen geeigneten Mit-
teln möglichst frühzeitig erbracht, um
1. die Gesundheitsstörung zu beseitigen oder zu bes-
   sern, die Verschlimmerung zu verhüten und die Fol-
   gen zu mildern sowie

2. den Pflegebedarf zu decken.
   (3) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der me-
dizinischen Versorgung haben dem allgemein aner-
kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ent-
sprechen und den medizinischen Fortschritt zu berück-
sichtigen. Sie werden ohne Kostenbeteiligung der ge-
schädigten Person als Dienst- und Sachleistung zur
Verfügung gestellt, soweit dieses Gesetz nichts ande-
res bestimmt.

                        § 16
             Katalog der Leistungen
          der medizinischen Versorgung

   Die Leistungen der medizinischen Versorgung um-

fassen insbesondere:

 1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische

    Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 2

    und Nummer 3 und § 28 des Siebten Buches So-

    zialgesetzbuch,

 2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nach
    den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 des Siebten
    Buches Sozialgesetzbuch,

 3. Versorgung mit Heilmitteln nach den § 27 Absatz 1

    Nummer 4 und § 30 des Siebten Buches Sozialge-
    setzbuch,

 4. Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstü-
    cken sowie die Gewährung einer Pauschale zum
    Kleider- und Wäscheverschleiß nach den § 27 Ab-
    satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und § 31 des Siebten
    Buches Sozialgesetzbuch,
 5. stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1
    Nummer 6 und § 33 des Siebten Buches Sozialge-
    setzbuch,
 6. Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach
    § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Siebten Buches So-
    zialgesetzbuch in Verbindung mit § 42 Absatz 2
    Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 des Neunten
    Buches Sozialgesetzbuch,
 7. häusliche Krankenpflege nach den § 27 Absatz 1
    Nummer 5 und § 32 des Siebten Buches Sozialge-
    setzbuch,
 8. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des
    Siebten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe
    des § 17,
 9. Leistungen zur Mobilität nach § 18,
10. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der
    Kinderbetreuungskosten nach § 74 Absatz 1 bis 3
    des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
11. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozial-
    gesetzbuch,

12. Krankengeld der Soldatenentschädigung nach Ka-

    pitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.

                        § 17
        Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  (1) § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend. Für die Berechnung der Höhe des Pfle-
gegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein
Höchstbetrag von 2 000 Euro zugrunde zu legen.
  (2) § 13 gilt entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 3939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3939
   (3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als
einem Monat können einkommensabhängige Geldleis-
tungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte
gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen
Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Per-
son angemessen ist. Der Ausgleich für gesundheitliche
Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Be-
tracht.

                         § 18
              Leistungen zur Mobilität

   (1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
  (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität
   maßgebend sind,
2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsver-
   fahren.

               Unterabschnitt 2

             Krankengeld der
          Soldatenentschädigung

                         § 19

     Krankengeld der Soldatenentschädigung
   (1) Geschädigte Personen, die infolge der anerkann-
ten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind, erhalten

Krankengeld der Soldatenentschädigung. Die geschä-

digte Person hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit

nachzuweisen.
   (2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die geschä-
digte Person auf Grund der anerkannten Schädigungs-
folge ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte
Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr
der Verschlimmerung des Gesundheitszustands aus-
führen kann.
   (3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die
am Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfä-
hig sind und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gelten auch
dann als arbeitsunfähig, wenn sie nicht oder nur mit
der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszu-
stands fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs-
ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi-
gung des Wehrdienstverhältnisses.
  (4) Als arbeitsunfähig gelten auch geschädigte Per-
sonen, die, ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer

Maßnahme der medizinischen Versorgung nach die-

sem Gesetz keine ganztägige Erwerbstätigkeit aus-

üben können. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur An-

passung oder Instandsetzung von Hilfsmitteln und Kör-

perersatzstücken. Insoweit gelten § 43 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch und § 65a Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
   (5) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
wird auch gewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wäh-
rend einer Maßnahme der medizinischen Versorgung

oder einer Maßnahme der Teilhabeleistung am Arbeits-
leben nach diesem Gesetz eintritt.

                          § 20

           Berechnung und Höhe des
    Krankengeldes der Soldatenentschädigung
   (1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts
und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsent-
gelt (Regelentgelt) nicht übersteigen. Das Regelentgelt
wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungs-
bemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemes-
sungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitrags-
bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversiche-
rung. Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der
Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch.
   (2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig be-
schäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Re-
gelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten Perso-
nen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird
das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf
Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet,
die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte Per-
son gesetzlich krankenversichert wäre.

   (3) Wenn es für die frühere Soldatin oder den frühe-
ren Soldaten günstiger ist, gelten als Regelentgelt die
bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezoge-
nen Geld- und Sachbezüge.

  (4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenent-

schädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Ar-

beitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde.

  (5) Die Berechnungsgrundlage, die dem Kranken-
geld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird
entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch angepasst.

                          § 21
             Beginn und Ende des
    Krankengeldes der Soldatenentschädigung
   (1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung ist
von dem Tag an zu erbringen, von dem an die Voraus-
setzungen des § 19 erfüllt sind, wenn es innerhalb von
zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder
nach Beginn einer Maßnahme der medizinischen Ver-
sorgung nach diesem Gesetz oder nach Wegfall des
Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts beantragt
wird, ansonsten von dem Tag des Antrags. Als Antrag
gilt auch die Vorlage der ärztlichen Feststellung der Ar-
beitsunfähigkeit.

   (2) Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist das

Krankengeld der Soldatenentschädigung für die zu-

rückliegende Zeit nur zu erbringen, wenn die geschä-

digte Person ohne ihr Verschulden an der Einhaltung

der Frist gehindert war.

  (3) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  (4) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
endet bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen
mit dem Tag, der dem Beginn der Zahlung dieser Leis-
tungen vorausgeht, wenn die geschädigte Person
BGBl. 2021, Seite 3940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3940
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente
   wegen Alters in voller Höhe nach dem Sechsten
   Buch Sozialgesetzbuch bezieht,
2. eine der Altersrente entsprechende oder der Alters-
   versorgung dienende Leistung erhält,

3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer
   Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit
   dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeiti-

   gen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht

   auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und des-

   wegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder

4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechs-
   ten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Per-
son im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze
nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch, die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer
berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungs-
einrichtung noch nicht erreicht hat.
   (5) Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit
nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Kran-
kengeld der Soldatenentschädigung

1. mit dem Tag, an dem die Leistungen der medizini-
   schen Versorgung soweit abgeschlossen sind, dass
   die geschädigte Person eine zumutbare, zur Verfü-
   gung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf-

   nehmen könnte,

2. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet
   vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, je-
   doch nicht vor dem Ende der stationären Behand-
   lung.

                          § 22
               Krankengeld der
  Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung

   Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19
bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle
des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den
Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.

                          § 23

             Ruhen des Anspruchs
   auf Krankengeld der Soldatenentschädigung

   (1) Der Anspruch ruht, solange die geschädigte
Person Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurz-
arbeitergeld bezieht. Dies gilt nicht für die Dauer einer
stationären Behandlungsmaßnahme oder einer medizi-
nischen Rehabilitationsleistung.
   (2) Der Anspruch auf Krankengeld der Soldatenent-
schädigung ruht auch während der Elternzeit nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dies gilt
nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der
Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld der
Soldatenentschädigung aus dem Arbeitsentgelt zu be-
rechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der
Elternzeit erzielt wurde.

                          § 24
                 Kürzung des
    Krankengeldes der Soldatenentschädigung
  Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird
um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt,
wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Be-
handlung an zuerkannt werden:

1. Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder

   Landabgaberente aus der Alterssicherung der

   Landwirte,

2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
   Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
   buch,
3. Knappschaftsausgleichsleistung      oder   Rente    für
   Bergleute,
4. vergleichbare Leistungen, die von einem Träger
   oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt
   werden,
5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1
   bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn
   sie nach Bestimmungen gezahlt werden, die aus-
   schließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungs-
   vertrags genannten Gebiet gelten.

                          § 25
         Soziale Sicherung der Bezieher
   von Krankengeld der Soldatenentschädigung

  (1) Personen sind in der Zeit, in der sie Krankengeld

der Soldatenentschädigung beziehen,
1. nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Recht
   der Arbeitsförderung und

2. nach Maßgabe des § 3 Satz 1 Nummer 3 des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetz-
   lichen Rentenversicherung
versichert. Die Leistungsträger entrichten für die Leis-
tungsberechtigten die Beiträge an die Bundesagentur
für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfah-
ren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch. Ferner entrichten die Leistungsträ-
ger für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die
Träger der Rentenversicherung. Näheres zu diesen
Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 166, 170
und 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

   (2) Geschädigten Personen, die wegen einer Be-
schäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtmit-
glied in einer berufsständischen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre
Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehö-
ren, ausübten, werden auf Antrag für die Zeit, für die
sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten,
die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die
Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be-
zugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu
entrichten wären, wenn die geschädigte Person ren-
tenversicherungspflichtig wäre.
  (3) Geschädigten Personen, die nicht rentenversi-
cherungspflichtig sind oder von der Rentenversiche-
rungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit,
BGBl. 2021, Seite 3941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3941
für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung er-
halten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die Al-
terssicherung erstattet. Aufwendungen für die Alterssi-
cherung sind insbesondere
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche-
   rung,
2. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvor-
   sorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn
   der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf
   das Leben der geschädigten Person bezogenen
   lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des
   60. Lebensjahres vorsieht.

Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be-
zugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu
entrichten wären, wenn die geschädigte Person ren-
tenversicherungspflichtig wäre.

                Unterabschnitt 3

               Kostenerstattung

                          § 26

                Erstattung der
           Kosten selbstbeschaffter
    Maßnahmen der medizinischen Versorgung
   (1) Entstehen der geschädigten Person Kosten für
eine selbstbeschaffte notwendige Leistung der medizi-
nischen Versorgung der Schädigungsfolge nach An-
tragstellung, jedoch vor Anerkennung der Schädi-
gungsfolge, werden ihr die entstandenen Kosten im
angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn
nach Abschluss der selbstbeschafften Leistung der
medizinischen Versorgung keine Schädigungsfolge
mehr vorliegt. Angemessen sind die Kosten, die auch
bei der Inanspruchnahme der Sachleistung nach die-
sem Gesetz angefallen wären. § 27 Absatz 2 Nummer 2
und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend.
   (2) Entstehen die Kosten einer selbstbeschafften
notwendigen Leistung der medizinischen Versorgung
nach Anerkennung der Schädigungsfolge, werden sie
der geschädigten Person in der entstandenen Höhe
erstattet, wenn

1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht recht-
   zeitig erbracht werden konnte oder
2. die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde.
   (3) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2
erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein
Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädi-
gung.
  (4) Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch werden nach § 18 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch erstattet.

                          § 27
                Erstattung von Kosten
            für medizinische Versorgung
     bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
  (1) Geschädigten Personen werden bei einem vorü-
bergehenden Aufenthalt im Ausland die Kosten einer
im Ausland notwendigen medizinischen Versorgung
der anerkannten Schädigungsfolge erstattet. Der An-

spruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergü-
tung, die der Leistungsträger bei Erbringung als Sach-
leistung im Inland zu tragen hätte. § 63 gilt entspre-
chend.
   (2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis
zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstat-
tet werden, wenn
1. eine dem allgemein anerkannten Stand der medizi-
   nischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
   im Inland nicht möglich ist oder
2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.

   (3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1
oder Absatz 2 können auch weitere im Ausland im Zu-
sammenhang mit der Leistung der medizinischen Ver-
sorgung anfallende notwendige Kosten der geschädig-
ten Person und der Begleitperson ganz oder teilweise
erstattet werden.
   (4) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 er-

stattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein
Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädi-
gung.

   (5) Geschädigte Personen können stationäre Kran-
kenhausleistungen im Ausland abweichend von Ab-
satz 1 in Anspruch nehmen, wenn zuvor die zuständige
Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur ver-
sagt werden, wenn die gleiche Behandlung oder eine
Behandlung, die für die geschädigte Person ebenso
wirksam ist und dem allgemein anerkannten Stand
der medizinischen Erkenntnisse entspricht, rechtzeitig
im Inland erlangt werden kann. War die stationäre
Krankenhausbehandlung im Ausland unaufschiebbar,
so darf der geschädigten Person das Fehlen der vor-
herigen Zustimmung nicht entgegengehalten werden,
soweit und solange sie daran gehindert war, die Zu-
stimmung einzuholen.

                    Kapitel 4
             Leistungen zur
        Teilhabe am Arbeitsleben

                    Abschnitt 1

            Grundsatz und Leistungen

                        § 28
                 Voraussetzungen
  Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Teil-
habe am Arbeitsleben, wenn sie diese auf Grund der
anerkannten Schädigungsfolge benötigen, um die Er-
werbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-
herzustellen und dadurch ihre Teilhabe am Arbeitsle-
ben möglichst auf Dauer zu sichern.

                        § 29
              Umfang der Leistungen
   (1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die
sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden,
werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen Leistungsan-
bietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetz-
buch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.
BGBl. 2021, Seite 3942 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3942
  (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
umfassen insbesondere
1. Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeits-
   platzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung
   und beruflichen Eingliederung,

2. eine Berufsvorbereitung,

3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah-

   men Unterstützter Beschäftigung,
4. die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung
   und Weiterbildung sowie

5. die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen
   Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teil-
   habe am Arbeitsleben.

Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Nei-
gung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung

abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.

  (3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Leis-

tungen zur Teilhabe an Bildung.

                         § 30
                 Übergangsgeld bei
       Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  (1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem
Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangs-
geld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach diesem Gesetz.
   (2) Für die Höhe und die Berechnung des Über-
gangsgeldes gilt § 20 entsprechend. Schließt sich eine

Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug

von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, ent-

spricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des

zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschä-
digung.
   (3) Wird die geschädigte Person während einer
Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfä-
hig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in
der Höhe des Übergangsgeldes gewährt.

  (4) § 71 Absatz 1 bis 3 und § 72 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

                         § 31
               Soziale Sicherung der
            Bezieher von Übergangsgeld

   Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld werden
zusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entspre-
chend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 ge-
leistet.

                     Abschnitt 2
               Ergänzende Leistungen

                         § 32

               Ergänzende Leistungen
            zur Teilhabe am Arbeitsleben
   Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach
§ 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach

diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten
Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,

2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Sieb-
   ten Buches Sozialgesetzbuch,

3. Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des

   Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der
   Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Bu-
   ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Ab-
   satz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht wer-
den.

                    Kapitel 5

       Soziale Teilhabe und

 besondere Leistungen im Einzelfall

                         § 33

             Leistungen zur Sozialen
       Teilhabe und ergänzende Leistungen
   (1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur
Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um
ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,
wenn
1. diese Leistungen auf Grund der anerkannten
   Schädigungsfolge notwendig sind und

2. die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizi-

   nischen Versorgung oder im Zusammenhang mit

   Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht

   worden sind.

   (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1
sind insbesondere:
1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,

2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Sieb-
   ten Buches Sozialgesetzbuch.

  (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind ins-
besondere
1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozial-
   gesetzbuch,

2. Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der
   Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten
   Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74
   Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-
   buch.

                         § 34
        Leistungen der Eingliederungshilfe

   Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkann-
ten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen,
erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach
Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozial-
gesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende
Regelung trifft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe
gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.
BGBl. 2021, Seite 3943 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3943
                         § 35
           Leistungen zur Überwindung
        besonderer sozialer Schwierigkeiten

   (1) Geschädigte Personen, bei denen auf Grund der
anerkannten Schädigungsfolge eine besondere Le-

benslage vorliegt, die mit sozialen Schwierigkeiten ver-
bunden ist, können Leistungen zur Überwindung dieser
Schwierigkeiten erhalten, wenn sie aus eigener Kraft
hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leis-
tungen nach anderen Vorschriften gedeckt wird, gehen

diese der Leistung nach Satz 1 vor.

  (2) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die
notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden,
zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung
zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche

Betreuung der geschädigten Person. Die §§ 68 und 69
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre-
chend.

                         § 36
       Leistungen in sonstigen Lebenslagen
   Leistungen können zur Deckung des schädigungs-
bedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen er-
bracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes
rechtfertigen.

                     Kapitel 6

       Erwerbsschadensausgleich

                         § 37
     Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
   (1) Hat die geschädigte Person, die sich nicht in
einem Wehrdienstverhältnis befindet, einen Erwerbs-
schaden infolge der anerkannten Schädigungsfolge,
erhält sie einen monatlichen Erwerbsschadensaus-
gleich, wenn
1. ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30
   anerkannt worden ist und

2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder

   zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgverspre-
   chend sind oder ihr nicht zugemutet werden kön-
   nen.

   (2) Der Erwerbsschaden ist der schädigungsbe-

dingte Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen

Einkommen und dem Referenzeinkommen.

                         § 38
               Derzeitiges Einkommen

   Derzeitiges Einkommen sind Arbeitsentgelte nach
§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsein-
kommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Ab-
satz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch, sowie der Berufsschadensausgleich
nach § 18a Absatz 3 Nummer 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Die §§ 18b und 18c des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Ein
monatlich feststehendes Einkommen ist gegeben,
wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag auf Grund
eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsver-
einbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeit-

geber ergibt. Sonderleistungen wie Weihnachtsgratifi-
kationen, zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprä-
mien sind als Einkommen in den Monaten zu berück-
sichtigen, in denen sie gezahlt werden.

                         § 39

                Referenzeinkommen
   (1) Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei
einer geschädigten Person

1. ohne abgeschlossene Schulausbildung 2 218 Euro,

2. ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 294 Euro,

3. mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 614 Euro,
4. mit Techniker- oder Meisterprüfung 3 065 Euro,

5. mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hoch-

   schulabschluss 3 830 Euro und
6. mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschul-
   abschluss 5 089 Euro.
   (2) Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den
sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausge-
übt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1
festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Refe-
renzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädi-
gungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn
dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der
Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte
und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens

jedoch 6 402 Euro, zugrunde zu legen. Bei monatlich
feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung ei-
nes durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn
dies günstiger ist.
   (3) Wirkt sich die anerkannte Schädigungsfolge vor
dem Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbil-
dung auf die Fähigkeit aus, eine solche zu absolvieren,
wird das Referenzeinkommen wie folgt festgesetzt: Bei
geschädigten Personen,
1. die über das Zeugnis der Hauptschule, den qualifi-
   zierendenden Hauptschulabschluss oder über einen
   als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfü-
   gen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach

   Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3,

2. die über das Zeugnis der Realschule oder über ei-
   nen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
   verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach

   Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3

   und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach

   Absatz 1 Nummer 4,
3. die über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulrei-
   fe, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fach-
   hochschulreife oder über einen als gleichwertig an-
   erkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach
   Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren
   nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Ablauf von wei-
   teren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 5.

Die Ermittlung des Referenzeinkommens nach Absatz 2
bleibt unberührt.
   (4) Das Referenzeinkommen wird mit einem Anpas-
sungsfaktor an die Veränderung der Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statisti-
sche Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter
je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenhei-
BGBl. 2021, Seite 3944 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3944
ten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen je-
weils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch). Der Anpassungsfaktor
für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das
vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor-
vergangene Kalenderjahr geteilt wird. § 68 Absatz 7
und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch gelten entsprechend. Eine Minderung des
aktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht.

   (5) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum
gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzli-
chen Rentenversicherung angepasst werden.

                         § 40

                Dauer des Bezug
          von Erwerbsschadensausgleich
  Der Erwerbsschadensausgleich wird bis zum Ablauf
des Monats gezahlt, im dem die geschädigte Person
1. Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
   buch bezieht,
2. eine der Altersrente entsprechende oder der Alters-
   versorgung dienende Leistung erhält,
3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer
   Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit
   dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeiti-
   gen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht
   auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und des-

   wegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder

4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechs-
   ten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Per-
son zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelalters-
grenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze
ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versor-
gungseinrichtung noch nicht erreicht hat.

                         § 41
              Soziale Sicherung der
       Erwerbsschadensausgleichsempfänger

   (1) Die zuständige Behörde hat die Versicherungs-
pflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch für geschädigte Perso-
nen für die Zeit, für die sie Erwerbsschadensausgleich
erhalten, zu beantragen.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für geschädigte Personen,

1. die neben dem Bezug des Erwerbsschadensaus-

   gleichs wegen einer Beschäftigung oder selbststän-

   digen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer öffentlich-

   rechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder

   Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie

   ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Ver-

   sicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie
   freiwillig angehören, ausübten, die für den Bezug

   von Erwerbsschadensausgleich zusätzliche Bei-
   träge entgegennimmt, und
2. die einen Antrag auf Erstattung der zusätzlich für
   den Bezug von Erwerbsschadensausgleich an die

  öffentlich-rechtliche berufsständische Versiche-
  rungs- und Versorgungseinrichtung zu entrichten-
  den Beiträge stellen.
Die Erstattung erfolgt für nachgewiesene entrichtete
Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzli-
chen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von
Erwerbsschadensausgleich zu entrichten wären, wenn
für die geschädigte Person nach Absatz 1 eine Renten-
versicherungspflicht beantragt worden wäre.

                    Kapitel 7

     Leistungen an Hinterbliebene

                         § 42
            Anspruchsvoraussetzungen

   (1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer
Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte
Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten
die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.
   (2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die ge-
schädigte Person an einer Gesundheitsstörung ver-
stirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich
für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.

                         § 43
    Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
  (1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten
Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in
Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend.

   (2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszah-

lung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder
heiratet.

  (3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur
Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche
Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zu-
grunde zu legenden Referenzeinkommens der ge-
schädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie
oder er

1. Kinder der verstorbenen geschädigten Person bis
   zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder
2. Kinder erzieht und mit diesen Kindern in häuslicher
   Gemeinschaft lebt, die wegen körperlicher, geistiger
   oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich
   selbst zu unterhalten, oder

3. zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten
   Person voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig
   nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.
   (4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung
nach Absatz 3 wird das gleichzeitig erzielte Einkom-

men oder Erwerbsersatzeinkommen nach den §§ 14,

15 sowie 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetz-

buch auf die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 ange-

rechnet. Der Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der

Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des

Soldatenversorgungsgesetzes.

                         § 44

           Ausgleichszahlung an Waisen
   (1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszah-
lung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 3945 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3945
   (2) Waisen, die durch das Versterben des anderen
Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monat-
liche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt
entsprechend.
  (3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat
gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollen-
det.
   (4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres
hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, so-
lange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen
nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach
§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.

                          § 45

            Ausgleichszahlung an Eltern
   (1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungs-
folge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche
Ausgleichszahlung, wenn sie

1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch sind,

2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare

   Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem die ge-
schädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

   (2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern be-
trägt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der
Wehrdienstbeschädigung verstorben ist,
1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,
2. für beide Elternteile je 150 Euro.

  (3) § 13 gilt entsprechend.

                          § 46

             Leistungen zur Teilhabe
      am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
   (1) Witwen und Witwer können einmalig Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28
bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezo-
gen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe
der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3
zugrunde gelegt.
  (2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch und § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

                     Kapitel 8

      Überführung und Bestattung

                          § 47
                     Überführung

   (1) Verstirbt die geschädigte Person an der Schädi-
gungsfolge, werden derjenigen Person, die die Über-
führung bezahlt hat, die Überführungskosten erstattet.
Der Anspruch auf Erstattung umfasst die tatsächlich
entstandenen Kosten der Überführung an den Ort der
Bestattung, soweit sie notwendig und angemessen
sind.

  (2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige
Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck
der Übernahme der Kosten der Überführung erbracht
werden.
  (3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.

                        § 48

                     Bestattung

   (1) Verstirbt die geschädigte Person an der Schädi-
gungsfolge, werden derjenigen Person, die die Be-
stattung bezahlt hat, die Bestattungskosten erstattet.

Der Anspruch auf Erstattung umfasst die Kosten der
Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeit-
punkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße
nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch.

  (2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige
Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck

der Übernahme der Kosten der Bestattung erbracht

werden.

  (3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.

                    Kapitel 9

                   Sterbegeld

                        § 49

                     Sterbegeld

   (1) Beim Tod der geschädigten Person wird Sterbe-
geld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Zahlung
des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen
und des Erwerbsschadensausgleichs gewährt, soweit
diese Leistungen der geschädigten Person für den
Sterbemonat bewilligt waren. Für den Fall, dass der
beschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens
Leistungen nach Kapitel 15 bewilligt waren, tritt an
die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche Schädi-
gungsfolgen der Gesamtbetrag nach § 83 Absatz 1
und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der
Berufsschadensausgleich nach § 82.
  (2) Anspruchsberechtigt   sind   in    nachstehender
Rangfolge

1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Per-
   son,

2. die Waisen der geschädigten Person,

3. die Eltern der geschädigten Person,

wenn sie mit der geschädigten Person zum Zeitpunkt
des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Ansonsten steht das Sterbegeld derjenigen Person
zu, welche von der geschädigten Person zum Zeit-
punkt des Versterbens unterhalten wurde.

  (3) Der Anspruch auf Sterbegeld ruht in Höhe der
Leistung des Sterbegeldes nach den §§ 56 und 59
des Soldatenversorgungsgesetzes.
BGBl. 2021, Seite 3946 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3946
                    Kapitel 10

           Sonstige Vorschriften

                         § 50

                  Ausgleichszahlung
            an Partnerinnen und Partner
       einer verfestigten Lebensgemeinschaft

   Die monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Ab-
satz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer
zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Per-
son verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die ge-
schädigte Person an den Schädigungsfolgen einer
Wehrdienstbeschädigung verstorben ist und die Part-
nerin oder der Partner einer verfestigten Lebensge-
meinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
die Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. Die-
ser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre
des Kindes.

                         § 51

               Erstattung von Kosten

             für psychotherapeutische

          Leistungen in besonderen Fällen

  (1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die
Kosten für psychotherapeutische Leistungen in ange-
messenem Umfang erstattet, wenn
1. die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beein-
   trächtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin
   oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge
   zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder
   Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind
   und
2. der zuständige Leistungsträger oder das private
   Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungs-
   pflicht verneint hat.

  (2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

                         § 52
              Leistungen bei Wohnsitz
          oder gewöhnlichem Aufenthalt
    im Ausland für geschädigte Personen, die
sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden

  (1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem
Wehrdienstverhältnis befinden und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, er-
halten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.

   (2) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch not-
wendige und angemessene Leistungen der medizini-
schen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge
nach § 16 Nummer 1 und 5 werden bis zur Höhe des
Zweifachen der Vergütung erstattet, die bei Erbringung
als Sachleistung im Inland angefallen wären. In beson-
ders begründeten Fällen kann auch der darüberhinaus-
gehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden.
Leistungen der medizinischen Versorgung können
auch im Inland nach vorheriger Genehmigung durch

die zuständige Behörde durchgeführt werden, wenn

medizinische Gründe oder Kostengründe dies erfor-

dern. Reisekosten können in diesem Fall in angemes-
senem Umfang erstattet werden. § 63 gilt entspre-
chend.

   (3) Die Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel
sowie Heilmittel und Hilfsmittel können in voller Höhe
erstattet werden.

   (4) Die Kosten für weitere Leistungen der medizini-
schen Versorgung nach § 16 Nummer 6 bis 12 werden
bis zu der Höhe erstattet, die bei Erbringung im Inland
angefallen wären.

  (5) Erstattungen werden nur erbracht, soweit die
Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder pri-
vate Versicherungen oder staatliche Leistungen des
Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden
können.

   (6) Ist im Wohnsitzstaat weder eine Leistung zweck-
entsprechend der Leistung des Krankengeldes der
Soldatenentschädigung zu verwirklichen, noch können
geschädigte Personen diesen Bedarf durch einen be-
stehenden privaten oder gesetzlichen Versicherungs-
schutz decken und entsteht ihnen hieraus ein Nachteil,
wird ihnen Krankengeld der Soldatenentschädigung
gewährt, wie es auch bei einem Wohnsitz oder ge-

wöhnlichen Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre.

  (7) Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfol-

gen wird gewährt, soweit der Leistungszweck erreicht

werden kann. Der Leistungszweck wird insbesondere
dann nicht erreicht, wenn der Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat Zahlungen nach diesem Gesetz auf eigene
Sozialleistungen ganz oder teilweise anrechnet.
   (8) Ein Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
besteht nicht. Verlegen geschädigte Personen, für die
bereits ein Erwerbsschadensausgleich bewilligt wurde,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-
land, so ist ihnen auf Antrag eine Abfindung in Höhe
des 30-fachen des festgestellten monatlichen Er-
werbsschadensausgleichs auszuzahlen. Der Antrag
auf Auszahlung der Abfindung ist bei der zuständigen
Behörde bis spätestens drei Monate nach Verlegung
des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins
Ausland zu stellen. Durch die Zahlung der Abfindung
sind alle Ansprüche der geschädigten Person auf Er-
werbsschadensausgleich abgegolten.

                         § 53
                  Schadensersatz

   (1) Geschädigte Personen haben auf Grund der an-
erkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die
auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.

   (2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen
die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann gel-
tend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge
anerkannte Gesundheitsstörung

1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer
   solchen Person verursacht worden ist oder
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetre-
   ten ist.

  (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistun-

gen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden An-

sprüche anzurechnen.

  (4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie
nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.
BGBl. 2021, Seite 3947 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3947
                           § 54
            Erstattung von Sachschäden
           und besonderen Aufwendungen

   (1) Werden bei einem während der Ausübung des
Wehrdienstes erlittenen Unfall neben der gesundheit-
lichen Schädigung Kleidungsstücke oder andere Ge-
genstände, welche die Soldatin oder der Soldat mit
sich geführt hat, beschädigt, zerstört oder sind solche
Gegenstände abhandengekommen, kann auf Antrag
Ersatz in angemessener Höhe geleistet werden. Der
Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sons-
tige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschrän-
ken, welche die geschädigte Person im Dienst benötigt
oder üblicherweise mit sich führt; hierzu gehört auch
ein Kraftfahrzeug.
  (2) Absatz 1 gilt für Soldatinnen und Soldaten auch
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4.

   (3) Sind einer Soldatin oder einem Soldaten nach

einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes

besondere Kosten entstanden, weil Dritte erste Hilfe

geleistet haben, sind die nachweisbar notwendigen
Aufwendungen zu ersetzen.

  (4) Hat die Soldatin oder der Soldat den Unfall vor-

sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist ein

Ersatz des Schadens und der notwendigen Aufwen-

dungen ausgeschlossen.

                           § 55

    Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
   (1) Für den Übergang eines Anspruchs der geschä-
digten Person auf Ersatz eines Schadens auf den Kos-
tenträger der Soldatenentschädigung gilt § 116 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
   (2) Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann nicht
zum Nachteil der geschädigten Person geltend ge-
macht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Scha-
densersatzleistungen nicht ausreichen, um den ge-
samten Schaden zu ersetzen. In diesen Fällen sind
die Schadensersatzansprüche der geschädigten Per-

son vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kosten-

trägers der Soldatenentschädigung.

   (3) Die Krankenkassen und die Unfallversicherung
Bund und Bahn haben der zuständigen Behörde die

Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass

ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage

haben die Krankenkassen und die Unfallversicherung
Bund und Bahn der zuständigen Behörde Angaben da-
rüber zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für
Leistungen der medizinischen Versorgung entstanden
sind. Dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Be-
handlungen und die Versorgung mit Arznei- und Ver-
bandmitteln.

                           § 56
           Erstattung des fortgezahlten
    Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber
   (1) Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat
ab dem Tag nach dem Ende des auf einer Dienstpflicht
beruhenden Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig,
wird dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines
bereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses beste-
henden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Ar-
beitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fort-

gezahlte Arbeitsentgelt erstattet. Die darauf entfallen-
den, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten
Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförde-
rung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters-
und Hinterbliebenenversorgung werden ebenfalls er-
stattet.

   (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit-
raum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzah-
lung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet
ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am
Tag nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses be-
stehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr
durch die anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist.
  (3) Kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat
auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann
der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung

des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgeset-

zes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch

Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.

   (4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden
durch die zuständige Behörde erstattet. Die Erstattung

wird erst nach Anerkennung der Schädigungsfolge ge-

leistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit

Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in

dem das Wehrdienstverhältnis beendet worden ist.

                    Kapitel 11

              Härtefallregelung

                         § 57
              Ausgleich in Härtefällen
   (1) Soweit sich im Einzelfall bei Vorliegen der aner-
kannten Schädigungsfolge aus der Anwendung dieses
Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zu-
stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
ein angemessener Ausgleich erbracht werden.

   (2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der

Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Aus-

schluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck
dieses Gesetzes widerspricht.

   (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann

Härteausgleichen in gleichgelagerten Fallgestaltungen

allgemein zustimmen.

                    Kapitel 12
          Verfahrensvorschriften

                     Abschnitt 1

        Allgemeine Verfahrensvorschriften

                         § 58
    Beweiserhebung und Beweiserleichterung
  (1) Ist eine notwendige Anhörung der geschädigten
Person, der Hinterbliebenen oder anderer Personen
vor der zuständigen Behörde mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden, insbesondere wegen der Entfer-
nung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen,
so kann eine andere Behörde um die Erledigung der
Anhörung ersucht werden.
BGBl. 2021, Seite 3948 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3948
   (2) Die Angaben der geschädigten Person oder ihrer
Hinterbliebenen, die sich auf die mit der Gesundheits-
störung oder mit dem Wehrdienst im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismit-
tel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
Verschulden der geschädigten Person oder ihrer Hin-
terbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung
zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen
des Falles glaubhaft erscheinen.

   (3) Die zuständige Behörde kann nach § 27 des Ver-

waltungsverfahrensgesetzes von der geschädigten

Person, den Hinterbliebenen und anderen Personen
die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die
Richtigkeit ihrer Angaben nach Absatz 2 verlangen. In
gleicher Weise kann von den Sachverständigen die Ab-
gabe einer Versicherung an Eides statt über die Rich-
tigkeit ihrer Angaben verlangt werden.

                         § 59

                 Leistungsbeginn

            und vorläufige Entscheidung

   (1) Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der
Schädigungsfolge sind Leistungen ab dem Monat zu
erbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frü-
hestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt
wird. Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen
eingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Monat, in
dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zu-
ständigen Behörde bekannt geworden sind.

   (2) Stellt die geschädigte Person den Antrag auf An-
erkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines Jah-
res nach Eintritt der primären Gesundheitsstörung,
werden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der

Schädigungsfolge erbracht. War die geschädigte Per-

son ohne ihr Verschulden an der Antragstellung inner-

halb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert

sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.

  (3) Über die Erbringung von Leistungen kann auf
Antrag vorläufig entschieden werden,
1. wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des
   Leistungsanspruchs oder eines Teils des Leistungs-
   anspruchs weitere Ermittlungen notwendig sind,

2. die Voraussetzungen für den Anspruch oder einen
   Teil des Anspruchs mit hinreichender Wahrschein-
   lichkeit vorliegen,

3. die Antragstellerin oder der Antragsteller ein be-
   rechtigtes Interesse an der vorläufigen Entschei-
   dung hat und

4. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Um-
   stände, die einer sofortigen abschließenden Ent-
   scheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

   (4) Der Grund der Vorläufigkeit ist in der Entschei-
dung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist
eine endgültige Entscheidung zu treffen. Auf Grund der
vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind
auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit
der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch
nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind
auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte
Leistungen vom Empfänger zu erstatten.

                         § 60
       Änderungen und Ende von Leistungen

  (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leis-
tung nach ihrer Feststellung, wird die Leistung in neuer
Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die
Änderung wirksam geworden ist.
  (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-
den die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung

weg, wird die Leistung bis zum Ende des Monats ge-

währt, in dem der Wegfall wirksam geworden ist.

  (3) Beruht die Minderung oder der Wegfall der Leis-
tungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird,
auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die
Minderung oder der Wegfall mit dem Monat ein, in
dem das Einkommen sich erhöht hat.
   (4) Leistungen werden bis zum Ende des Kalender-
monats gewährt, in dem die geschädigte Person ver-
storben ist, die Zahlung von Dienstbezügen nach § 60

des Soldatenversorgungsgesetzes endet oder der Tod

der geschädigten Person nach dem Verschollenheits-
gesetz erklärt wurde. Kehrt die verschollene geschä-
digte Person zurück, lebt der Anspruch auf Leistungen
nach diesem Gesetz wieder auf.

                         § 61
     Beginn der Leistungen an Hinterbliebene

   (1) Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frü-
hestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Mo-
nat. Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten
Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ers-
ten Tag des Geburtsmonats an.

   (2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre-

chend, dass der Antrag auf Gewährung der Aus-

gleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schä-

digungsbedingten Tod der geschädigten Person zu

stellen ist.

                         § 62
            Auszahlung, Geldleistungen
  (1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

  (2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich
im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag
des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den sie
bestimmt sind.

                         § 63
   Umrechnung von ausländischem Einkommen

   (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in frem-
der Währung erzielt wird, wird es nach dem Referenz-
kurs in Euro umgerechnet, den die Europäische Zen-
tralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde
Währung von der Europäischen Zentralbank ein Refe-
renzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen
nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten
Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes
umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssys-
tem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich
zugrunde zu legen.
BGBl. 2021, Seite 3949 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3949
   (2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den
Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu
berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der
Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend,
in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei
Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in
denen der Beginn der Leistung oder der neu berech-
neten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der
Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalender-
vierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berück-
sichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatli-
ches Recht bleibt unberührt.

   (3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so
lange maßgebend, bis
1. die Geldleistung zu ändern ist,

2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert

   oder

3. eine Kursveränderung von mehr als 10 Prozent ge-
   genüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch
   nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
  (4) Die Kursveränderung nach Absatz 3 Nummer 3
sowie der neue Umrechnungskurs werden in entspre-
chender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.

                         § 64
           Pfändbarkeit von Ansprüchen

  Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Ab-
satz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht
gepfändet werden.

                         § 65
                  Ruhensregelung
   Soweit Ansprüche nach diesem Gesetz und Ansprü-
che nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf
derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach
diesem Gesetz insoweit, als aus derselben Ursache
Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den
beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfür-

sorge bestehen. Der Anspruch auf Erwerbsschadens-

ausgleich ruht in Höhe des Unterschieds zwischen der
Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Be-
stimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfall-
fürsorge.

                         § 66
        Zuständigkeit und Kostentragung
     beim Zusammentreffen von Ansprüchen

   Für die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Be-
hörde zuständig, die auf Grund der weiteren Gesund-
heitsstörung über Ansprüche entscheidet. Die durch
das Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung

verursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu
tragen, der für die Entscheidung über Ansprüche auf
Grund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zu-
ständig ist.

                         § 67

                  Fallmanagement
  (1) Die zuständige Behörde führt auf Verlangen oder
mit Einwilligung der geschädigten Person oder deren
Hinterbliebenen ein Fallmanagement durch.

   (2) Das Fallmanagement ist die aktivierende und ko-
ordinierende Begleitung der geschädigten Person oder
der Hinterbliebenen im Verwaltungsverfahren. Ergän-
zend sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer
Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neun-
ten Buch Sozialgesetzbuch zu beachten.

                         § 68
            Erstattung von Leistungen
         durch öffentlich-rechtliche Stellen

   Hat die zuständige Behörde als Träger der Soldaten-
entschädigung Leistungen erbracht und stellt sich
nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-recht-
liche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung ver-
pflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflich-

tete Stelle die Aufwendungen zu erstatten; Verwal-

tungskosten werden nicht erstattet. Der Umfang der
Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten.

                         § 69
        Erlass von Verwaltungsvorschriften
  Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die
zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allge-
meinen Verwaltungsvorschriften.

                         § 70

                    Zuständigkeit
   (1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem
Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. Diese
ist Träger der Soldatenentschädigung.
  (2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird
auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:
1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach
   Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
   Kapitel 4,

3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46

   sowie

4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2
   Nummer 2.
   (3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
andere Sozialleistungsträger mit der ihr obliegenden
Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der
Soldatenentschädigung beauftragen. Die Einzelheiten
der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Auf-
wendungen und Verwaltungskosten werden durch Ver-
einbarung geregelt.

                     Abschnitt 2

           Vorverfahren und Rechtsweg

                         § 71
                    Vorverfahren

  (1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der
Maßgabe, dass
1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das
   Bundesministerium der Verteidigung den Verwal-
   tungsakt erlassen hat,
BGBl. 2021, Seite 3950 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3950
2. das Bundesministerium der        Verteidigung   den
   Widerspruchsbescheid erlässt,
3. für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in
   einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbe-
   schwerdeordnung anzuwenden ist und die Be-
   schwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
   (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbe-
helfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine
andere Behörde übertragen. Die Anordnung ist im Bun-
desgesetzblatt zu veröffentlichen.

                         § 72

             Rechtsweg und Vertretung
  (1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten
und letzten Rechtszug über Klagen von

1. Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnach-
   richtendienst angehören oder angehört haben,

2. Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Perso-
   nen.
   (2) Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach
diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland
durch die Bundesministerin oder den Bundesminister
der Verteidigung vertreten. Diese oder dieser kann die
Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Be-
hörde übertragen. Die allgemeine Anordnung ist im
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

                    Kapitel 13
             Datenverarbeitung

                         § 73

         Übermittlung zwischen der nach
       § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde
    und der Unfallversicherung Bund und Bahn
   Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem
Gesetz erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dür-
fen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem
Gesetz zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen
Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn
übermittelt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften
des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch.

                         § 74
           Erhebung, Speicherung und
     Übermittlung von Daten durch Ärztinnen
     und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

   Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte

sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und

Psychologische Psychotherapeuten, die nach diesem

Gesetz an der medizinischen Versorgung beteiligt sind,

erheben, speichern und übermitteln an die zuständige

Behörde oder die Unfallversicherung Bund und Bahn
Daten über die Behandlung und den Gesundheits-
zustand der geschädigten Person sowie andere perso-
nenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der medi-
zinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger
Leistungen nach diesem Gesetz einschließlich der
Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und der
Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner

erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die
für ihre Entscheidung, eine medizinische Versorgung
durchzuführen, maßgeblich waren, an die in Satz 1 ge-
nannten Stellen.

                         § 75
         Auskunftspflicht von Ärztinnen
    und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten
und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

   Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychologische Psychotherapeuten, die nicht an einer
medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz betei-
ligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zu-
ständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund
und Bahn auf Verlangen Auskunft über die Behand-
lung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankun-

gen und frühere Erkrankungen der geschädigten
Person zu erteilen, soweit dies für Zwecke der medizi-
nischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leis-
tungen nach diesem Gesetz einschließlich der Über-
prüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist.
Das Auskunftsverlangen ist auf solche Erkrankungen
oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu be-
schränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in ei-
nem ursächlichen Zusammenhang stehen können.
§ 98 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend.

                         § 76
       Auskunftspflicht der Krankenkassen
       und privaten Krankenversicherungen

   Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die
Unfallversicherung Bund und Bahn können von den
Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen,
den Trägern der Unfallversicherung und der Renten-
versicherung Auskunft über die Behandlung, den
Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und
frühere Erkrankungen der geschädigten Person verlan-
gen, soweit dies für die Feststellung von Ansprüchen
nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Auskunftsver-
langen zur Feststellung einer Gesundheitsstörung ist
auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche
von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehr-
dienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusam-
menhang stehen können.

                         § 77
      Übermittlung innerhalb der Bundeswehr

   (1) Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde teilt

der nach dem Soldatengesetz für die Führung der Ge-

sundheitsakte zuständigen Stelle zum Zweck der Be-

wertung der medizinischen oder psychologischen

Eignung die Anerkennung der Schädigungsfolge und

den Grad der Schädigungsfolgen mit.

   (2) Truppenärztinnen und Truppenärzte, Vertrags-
ärztinnen und Vertragsärzte der Bundeswehr, Truppen-
zahnärztinnen und Truppenzahnärzte sowie Vertrags-
zahnärztinnen und Vertragszahnärzte der Bundeswehr
sind berechtigt, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen
Behörde Fälle einer möglichen Wehrdienstbeschädi-
gung anzuzeigen.
BGBl. 2021, Seite 3951 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3951
                         § 78
                   Auskunftsrecht

   Für die Auskunft an die geschädigte Person auf
Grund ihres Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Ver-
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli-
cher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom

22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der

jeweils geltenden Fassung über die nach den §§ 73
bis 77 übermittelten Angaben zu ihren gesundheit-
lichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

                    Kapitel 14
         Statistische Erhebungen

                         § 79
                       Statistik
  (1) Die zuständige Behörde ist im Rahmen der Auf-
gabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, statisti-
sche Daten zum Umfang und zur Qualität der Aufga-
benerledigung zu erheben und als amtliche Statistik zu
veröffentlichen.
   (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
stimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über
die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung
des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung
und Speicherung der erhobenen Daten zu regeln. Die
erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische
Zwecke verwendet werden. Die Vorschriften der
Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes
gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch
technische und organisatorische Maßnahmen der
Trennung zwischen statistischen und nichtstatisti-
schen Aufgaben einzuhalten.

                    Kapitel 15
          Übergangsvorschriften
             und Fortgeltung

                         § 80

                     Grundsätze
   (1) Personen, deren Ansprüche nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 gel-
tenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversor-
gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-
den Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar
festgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach
Maßgabe des Kapitels 15. Kurzfristige Unterbrechun-
gen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. De-
zember 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen
nach Satz 1 unberührt.
   (2) Über einen bis zum 31. Dezember 2024 gestell-
ten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf
Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ist
nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden
Recht zu entscheiden.

   (3) Abweichend von Absatz 2 wird nach dem im
Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht ent-
schieden über einen bis zum 31. Dezember 2024 ge-
stellten und nicht bestandskräftig beschiedenen An-
trag auf

1. Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des
   Bundesversorgungsgesetzes,
2. Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversor-
   gungsgesetzes,

3. Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversor-

   gungsgesetzes,

4. Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversor-
   gungsgesetzes oder
5. die in § 84 genannten befristeten Geldleistungen
   oder befristeten Sachleistungen.

                        § 81
                   Leistungen der
           Heil- und Krankenbehandlung
  (1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbin-
dung mit § 10 Absatz 1 des Bundesversorgungsgeset-
zes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
sung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab
dem 1. Januar 2025 Leistungen der medizinischen Ver-
sorgung nach Kapitel 3.
   (2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leis-
tungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember
2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bun-
desversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024
unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese
Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längs-
tens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. Dies gilt auch
für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder
Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024
beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden
worden sind.
   (3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil-
oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbin-
dung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesver-
sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leis-
tungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen
werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sach-
leistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach
Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leis-
tungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die
Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
  (4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der ent-
sprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4
Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der ge-
wählten Krankenkasse eine elektronische Gesund-
BGBl. 2021, Seite 3952 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3952
heitskarte nach § 291 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch.
  (5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen
Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwen-
dungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der

Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als

angemessene Verwaltungskosten werden ihnen von

der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des

Erstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet.

                         § 82

             Berufsschadensausgleich

  (1) Personen, deren Anspruch auf Berufsschadens-
ausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesver-
sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung festgestellt worden ist, erhalten

ab dem 1. Januar 2025 den Berufsschadensausgleich

nach den §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vier-
zehntes Buch weiter. Unterbrechungen des Bezugs
von Berufsschadensausgleich berühren die Anwen-
dung der §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vier-
zehntes Buch nicht.
  (2) § 91 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist
anzuwenden.

                         § 83
                   Geldleistungen

   (1) Personen, die im Dezember 2024 folgende ein-
kommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhal-
ten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der
Summe dieser Geldleistungen ergibt:
1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
   desversorgungsgesetzes,
2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bun-
   desversorgungsgesetzes,
3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab-
   satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46
   des Bundesversorgungsgesetzes,

5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversor-
   gungsgesetzes.
Ist eine Grundrente nach § 72 des Bundesversor-
gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gel-
tenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Renten-
kapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I
S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach
Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den ka-
pitalisierten Betrag.
   (2) Personen, die im Dezember 2024 folgende ein-
kommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten
einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der
Summe dieser Geldleistungen ergibt:
1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47
   des Bundesversorgungsgesetzes,
2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesver-
   sorgungsgesetzes,
3. der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesver-
   sorgungsgesetzes,
4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesver-
   sorgungsgesetzes sowie

5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundes-
   versorgungsgesetzes.
Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent
erhöht.

  (3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder

Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsge-

setzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025

monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen.

   (4) Bei der Berechnung der einkommensabhängigen
Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben An-
rechnungen von einmaligen Leistungen unberücksich-

tigt. Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den
Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die
nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ru-
hen der Versorgungsleistungen geführt haben.

   (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 er-

löschen

1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung
   einer Witwe oder eines Witwers,
2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen
   nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.
  (6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um

1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des
   Bundesversorgungsgesetzes sowie
2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des
   Bundesversorgungsgesetzes,

wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen
dem Grunde nach wegfallen.
   (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Be-
träge werden jährlich nach § 13 angepasst.

                        § 84
   Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
   (1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete
Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach
dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit
dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder
denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025
bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längs-
tens bis zum 31. Dezember 2033 weiter, wenn
1. sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung
   die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und

2. die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenver-
   sorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver-
   sorgungsgesetz gegolten haben, weiterhin vorlie-
   gen.
   (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-
setz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
1. Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversor-
   gungsgesetzes,
2. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach
   § 26d des Bundesversorgungsgesetzes für Hinter-
   bliebene,
3. Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversor-
   gungsgesetzes,
4. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
   des Bundesversorgungsgesetzes sowie
BGBl. 2021, Seite 3953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3953
5. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderun-
   gen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundes-
   versorgungsgesetzes.

   (3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für
Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet
sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach
dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verord-
nung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung mit der Maßgabe,
dass

1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Ab-
   satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
   31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkom-
   mensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetz-
   buchs Vierzehntes Buch tritt,
2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5
   Satz 2 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes
   in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
   ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbe-
   darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
   Buches Sozialgesetzbuch tritt,

3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5
   Satz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes
   in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
   ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbe-
   darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
   Buches Sozialgesetzbuch tritt,

4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der
   Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am

   31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkom-
   mensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des
   Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und
5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach
   § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am
   31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbin-
   dung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
   in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
   die Vermögensschonbeträge der Verordnung nach
   § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
   treten.

                          § 85

                      Wahlrecht

   (1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84
können Personen, deren Ansprüche nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes-
versorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfecht-
bar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Ka-
pitel 2 oder 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung
des Grades der Schädigungsfolgen für die Entschei-
dung über die Leistungen als rechtsverbindlich fest-
gestellt.

   (2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätes-
tens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft
einer nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung.
Soweit mehrere Entscheidungen nach § 80 Absatz 3
zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzu-
stellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, be-
darf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen
Behörde zu erklären.

                          § 86
                   Neufeststellung

   (1) Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung
und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf An-
trag und richtet sich nach Kapitel 1, soweit dieses Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Eine Neufeststellung
kann auch von Amts wegen erfolgen.

  (2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach
Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Num-
mer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag
nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung
des Grades der Schädigungsfolgen um 25 Prozent er-
höht oder gemindert.

                          § 87
               Anrechnungsvorschrift

   Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozi-
alleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, so-
weit sie den Betrag einer Grundrente nach § 31 Ab-
satz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung nach einem
Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich der
seitdem vollzogenen Anpassungen nach § 13 nicht
überschreitet.

                       Artikel 2

                Änderung des
         Soldatenversorgungsgesetzes
   Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Überschrift, in § 1 Absatz 1 und § 58 Absatz 1
    Satz 1 wird jeweils das Wort „ehemaligen“ durch
    das Wort „früheren“ ersetzt.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort „ehema-
      lige“ durch das Wort „frühere“ ersetzt.

   b) Folgende Angabe wird angefügt:

      „§ 107a Übergangsregelung zur          Minderung
              der Förderungsdauer“.
 3. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter „durch Gesetz
    geregelt“ durch die Wörter „auf Grund eines Geset-
    zes gewährt“ ersetzt.
 4. In § 3a Absatz 3 wird das Wort „Verpflichtungs-
    dauer“ durch die Wörter „festgesetzten Wehr-
    dienstzeit“ ersetzt und die Wörter „, deren Dienst-
    zeit nach dem 31. Dezember 2020 endet,“ ge-
    strichen.

 5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „die für die Be-
    rufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde-
    rungsdienste)“ durch die Wörter „Karrierecenter
    der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –“ er-
    setzt.

 6. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn sie
      für die Dauer von mindestens vier Jahren in das
      Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
BGBl. 2021, Seite 3954 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3954
       worden sind“ durch die Wörter „wenn die Wehr-
       dienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt

       worden ist“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für
     die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Sol-
     daten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Absatz 1
     des Soldatengesetzes),“ durch die Wörter „fest-
     gesetzten Wehrdienstzeit“ ersetzt.

  c) Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze

     ersetzt:

       „Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung
       nach Satz 1 führende Maßnahme der militäri-
       schen Ausbildung zwischen drei und zwölf Mo-
       naten gedauert, beschränkt sich die Minderung
       auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn
       die Maßnahme weniger als drei Monate gedau-
       ert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Ab-
       schlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt
       sich die Minderung nach diesem Absatz auf
       höchstens neun Monate.“

  d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „einen
               Abschluss“ durch die Wörter „als Re-
               gelzugang einen Abschluss“ sowie die
               Wörter „sonstigen Nachweis über eine
               entsprechende berufliche Qualifikati-
               on“ durch die Wörter „Abschluss der
               ersten oder zweiten beruflichen Fort-
               bildungsstufe nach dem Berufsbil-
               dungsgesetz oder der Handwerksord-
               nung“ ersetzt.

          bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. in einer fachlichen Richtung gezielt

                    auf öffentlich-rechtliche Prüfungen
                    zu Abschlüssen auf der Grundlage
                    der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Ab-
                    satz 3 des Berufsbildungsgesetzes
                    oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45,
                    51a, 122 oder 125 Absatz 2 der
                    Handwerksordnung, auf gleichwer-
                    tige Abschlüsse nach bundes- und
                    landesrechtlichen Regelungen, auf
                    Weiterbildungen nach den Emp-
                    fehlungen der Deutschen Kranken-

                    hausgesellschaft oder auf Fortbil-
                    dungen auf der Grundlage staatlich
                    genehmigter Prüfungsordnungen
                    an anerkannten Ergänzungsschu-
                    len vorbereitet“.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Im Falle des Erreichens mehrerer Ab-
          schlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt

          sich die Minderung nach diesem Absatz auf

          sechs Monate.“

       cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Die
           Förderungsdauer“ durch die Wörter „Bei
           Nichterreichen des Abschlusses wird die
           Förderungsdauer“ ersetzt und die Wörter
           „wird unabhängig vom Erreichen des Ab-
           schlusses“ werden gestrichen.

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Lauf-

       bahnen der Offiziere“ gestrichen und die
       Wörter „Hochschulabschluss im Sinne des
       § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch
       die Wörter „Studienabschluss oder ver-
       gleichbaren Abschluss an einer staatlichen
       Hochschule, an einer staatlich anerkannten
       Hochschule oder an einer vergleichbaren

       Bildungseinrichtung“ ersetzt.

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines
      nach den Laufbahnvorschriften geforderten
      Studienabschlusses oder vergleichbaren
      Abschlusses an einer staatlichen Hoch-
      schule, an einer staatlich anerkannten
      Hochschule oder an einer vergleichbaren
      Bildungseinrichtung in die Bundeswehr ein-
      gestellt worden sind, und für Unteroffiziere
      des Militärmusikdienstes, die im Rahmen
      ihrer militärfachlichen Ausbildung eine
      staatliche Hochschule, eine staatlich aner-
      kannte Hochschule oder eine vergleichbare
      Bildungseinrichtung besucht und das vorge-
      gebene Studienziel unterhalb eines Studien-
      abschlusses oder vergleichbaren Abschlus-
      ses auf Kosten des Bundes erreicht haben,
      beträgt die Förderungsdauer nach einer
      Dienstzeit von

       1. 4 und weniger als     bis zu 7 Monate,
          5 Jahren

       2. 5 und weniger als     bis zu 10 Monate,
          6 Jahren

       3. 6 und weniger als     bis zu 12 Monate,
          7 Jahren

       4. 7 und weniger als     bis zu 17 Monate,
          8 Jahren

       5. 8 und weniger als     bis zu 21 Monate,
          9 Jahren

       6. 9 und weniger als     bis zu 25 Monate,
          10 Jahren

       7. 10 und weniger als bis zu 29 Monate,
          11 Jahren

       8. 11 und weniger als bis zu 33 Monate
          12 Jahren          und

       9. 12 und mehr           bis zu 36 Monate.“
          Jahren

f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird das Wort „Offiziere“ durch die

       Wörter „Soldaten auf Zeit“ und werden die

       Wörter „Hochschulstudiengängen im Sinne
       des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“
       durch die Wörter „Studiengängen oder ver-
       gleichbaren Bildungsgängen an einer staat-
       lichen Hochschule, an einer staatlich aner-
       kannten Hochschule oder an einer ver-
       gleichbaren Bildungseinrichtung“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3955
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Unbeschadet einer Verminderung nach
          Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit
          von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher
          Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere
          vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht
          den Anspruch um einen weiteren Monat.“
 7. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch
          das Wort „frühere“ ersetzt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von

          sechs Monaten nach Abschluss der Maß-
          nahme geltend zu machen.“

   b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort

          „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“ er-
          setzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten

          entsprechend.“

 8. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
      wird jeweils das Wort „ehemalige“ durch das
      Wort „frühere“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils das

      Wort „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“

      ersetzt.

 9. § 8a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „ehemaliger“ durch
      das Wort „früherer“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 wird das Wort „ehemaligen“ durch
      das Wort „früheren“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch
      das Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt.

   b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „als An-
      gestellter“ durch die Wörter „als Tarifbeschäftig-
      ter“ ersetzt.

11. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Angestell-
               te“ durch das Wort „Tarifbeschäftigte“
               ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 werden das Wort „Ange-
               stellte“ durch das Wort „Tarifbeschäf-
               tigte“ und die Wörter „innerhalb der
               Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I,
               Vc bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III
               bis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bun-
               desangestelltentarifvertrages“ durch
               die Wörter „innerhalb der Entgeltgrup-
               pen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b
               bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifver-
               trags für den öffentlichen Dienst“ er-
               setzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „Angestelltenver-
          hältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“
          ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellten“ durch
      das Wort „Tarifbeschäftigten“ ersetzt.
   c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5
      und 12“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für die sie in
      dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Solda-
      tengesetzes),“ durch die Wörter „festgesetzten
      Wehrdienstzeit“ ersetzt.
   b) In Satz 3 wird das Wort „ehemalige“ durch das

      Wort „frühere“ ersetzt.

13. In § 11a Absatz 2 Satz 1 und § 56 Satz 1 wird das
    Wort „ehemaliger“ durch das Wort „früherer“ er-

    setzt.

14. § 11b wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung
      und in der sozialen Pflegeversicherung versi-

      cherte Empfänger von Übergangsgebührnissen

      erhalten während des regelmäßigen Bezugs
      von Übergangsgebührnissen einen Beitragszu-
      schuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und
      Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf
      Grundlage der Übergangsgebührnisse zu ent-
      richtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-

      versicherung und zur sozialen Pflegeversiche-

      rung, wenn sie

      1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften

         Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
         pflichtig sind oder

      2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi-
         cherung versichert sind.
      Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An-
      spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit-
      gebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1
      Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch be-
      steht.

         (2) Bei einem privaten Krankenversiche-
      rungsunternehmen versicherte Empfänger von
      Übergangsgebührnissen erhalten während des
      regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr-
      nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur
      Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver-
      tragsleistungen beanspruchen können, die der
      Art nach den Leistungen nach dem Fünften
      Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch
      Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch
      erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kran-
      ken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für An-
      gehörige, die bei Versicherung des Empfängers
      von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen
      Krankenversicherung und in der sozialen Pfle-
      geversicherung nach § 10 des Fünften Buches
      Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften
      Buches Sozialgesetzbuch familienversichert
      wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
      ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
      Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des
BGBl. 2021, Seite 3956 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3956
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Ab-
       satz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-

       buch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen

       Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses

       entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitrags-

       satzes nach § 243 des Fünften Buches Sozial-
       gesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch-
       schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a

       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
       der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Ab-
       satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch un-
       ter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse
       als beitragspflichtige Einnahme. Sind die Bei-
       träge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche-
       rung niedriger als die Beiträge, die auf der
       Grundlage der Übergangsgebührnisse als Bei-
       trag zur gesetzlichen Krankenversicherung und
       zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten
       wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1

       und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt,

       die der Empfänger von Übergangsgebührnissen

       für die private Kranken- und Pflegeversicherung

       zu zahlen hat.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch
           das Wort „frühere“ ersetzt.

       bb) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das

           Wort „ehemaligen“ durch das Wort „frühe-

           ren“ ersetzt.
15. In § 13 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die
    Wörter „Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis be-
    rufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),“
    durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit“
    ersetzt.

16. § 13a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
       Wort „und“ ersetzt.

    b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. er im neuen Dienstverhältnis eine Wehr-
           dienstzeit von mindestens sechs Monaten
           abgeleistet hat.“

17. § 13b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder § 46

       Absatz 4 Satz 1“ gestrichen.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder § 46
       Absatz 4 Satz 2“ gestrichen.

18. § 13c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe

       „Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
       „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder
       elektronisch“ ersetzt.
19. § 13e wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „ehemaligen“ durch das

       Wort „früheren“, die Wörter „Zeit, für die der

       Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Sol-
       daten auf Zeit berufen worden ist,“ durch die
       Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit“ und die
       Wörter „mehr als“ durch das Wort „mindestens“
       ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu-

      mutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme

      des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen

      zu berücksichtigen.“

20. § 26a Absatz 5 wird aufgehoben.

21. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird das Wort „Offizier“ durch das
      Wort „Berufssoldaten“ und werden die Wörter
      „Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des
      Hochschulrahmengesetzes“ durch die Wörter
      „Studienabschluss oder vergleichbaren Ab-
      schluss an einer staatlichen Hochschule, an
      einer staatlich anerkannten Hochschule oder
      an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung“ er-
      setzt.

   b) In Nummer 2a wird das Wort „Offizier“ durch

      das Wort „Berufssoldaten“ und werden die Wör-

      ter „mit einem nach den Laufbahnvorschriften

      geforderten Hochschulabschluss im Sinne des

      § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die
      Wörter „auf Grund eines nach den Laufbahnvor-
      schriften geforderten Studienabschlusses oder
      vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen
      Hochschule, an einer staatlich anerkannten

      Hochschule oder an einer vergleichbaren Bil-

      dungseinrichtung“ ersetzt.

   c) In Nummer 2b wird das Wort „Hochschule“
      durch die Wörter „staatliche Hochschule, eine
      staatlich anerkannte Hochschule oder eine ver-
      gleichbare Bildungseinrichtung“ und werden die
      Wörter „das vorgegebene Studienziel“ durch die
      Wörter „das vorgegebene Studienziel unterhalb
      eines Studienabschlusses oder vergleichbaren
      Abschlusses auf Kosten des Bundes“ ersetzt.

22. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden die Wörter „durch Rechtsver-
      ordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
      desrates bedarf,“ gestrichen.

   b) In Satz 4 wird das Wort „Rechtsverordnung“
      durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.

23. In § 53 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vergütungs-

    gruppen“ durch das Wort „Entgeltgruppen“ er-
    setzt.

24. In § 57 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die
    Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.

25. § 60 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
      durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Ehemalige“
      durch das Wort „Frühere“ ersetzt.
26. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ehemaliger“

      durch das Wort „früherer“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „ehe-
      maligen“ durch das Wort „früheren“ und die
      Wörter „9 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „9
      Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3957
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und 9
      Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „und 9 Ab-
      satz 1“ ersetzt.
27. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.

28. § 68 wird aufgehoben.

29. In der Überschrift zu Teil 4 und in § 106 Absatz 2

    wird jeweils das Wort „ehemalige“ durch das Wort
    „frühere“ ersetzt.

30. In § 86a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
    „Ehemalige“ durch das Wort „Frühere“ ersetzt.

31. § 91 wird aufgehoben.

32. In § 94c Satz 1 werden die Wörter „nach § 50 Ab-

    satz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit
    § 57 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51
    des Soldatengesetzes“ gestrichen.
33. § 107 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§ 20
          Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wör-
          ter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“ er-
          setzt.
      bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ 94
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2
          Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Ab-
          satz 1 Nummer 3 Satz 1“ durch die Wörter
          „§ 94 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4
          Satz 2, § 94a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5
          Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 97 Absatz 1
          Nummer 3 Satz 1“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 94b Absatz 5
      Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 5“
      ersetzt.

34. Folgender § 107a wird angefügt:
                         „§ 107a

                Übergangsregelung zur
            Minderung der Förderungsdauer
      § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnah-
   men der militärischen Ausbildung derjenigen Sol-
   daten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober
   2021 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit
   stehen. Für Maßnahmen der militärischen Ausbil-
   dung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis
   vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6
   Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 gelten-
   den Fassung.“

                      Artikel 3

             Weitere Änderung des
         Soldatenversorgungsgesetzes
  § 108 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

     „(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf
  die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes

in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
verweist, werden die Beträge der folgenden Geld-
leistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:
1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des
   Bundesversorgungsgesetzes,

2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des

   Bundesversorgungsgesetzes,

3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab-
   satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,

4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45
   und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie

5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesver-

   sorgungsgesetzes.

Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungs-
gesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den er-
höhten Betrag durchgeführt.

   (3) Das Bundesministerium der Verteidigung hat
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4,
32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51
und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten
Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ange-
passt werden, zu ändern. Dabei sind die in § 15 des
Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezem-
ber 2023 geltenden Fassung genannten Pauschbe-
träge durch Multiplikation der niedrigsten und der
höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu
ermitteln. Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden
Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzu-
runden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurun-
den.

   (4) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für
Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, rich-
tet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, jeweils in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, mit der
folgenden Maßgabe, dass
1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e
   Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden
   Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die
   Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des
   Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt,

2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
   satz 5 Satz 2 Nummer 1 des Bundesversor-
   gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023
   geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vier-
   fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
   zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   tritt,
3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
   satz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesversor-
   gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023
   geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Acht-
   fachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt,

4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach

   der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der
   am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die
   Einkommensfreibeträge der Verordnung nach
BGBl. 2021, Seite 3958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3958
         § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
         treten und

     5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach
        § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der
        am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in
        Verbindung mit der Verordnung zur Kriegsopfer-
        fürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden
        Fassung die Vermögensschonbeträge der Ver-

        ordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vier-
        zehntes Buch treten.

       (5) Kapitel 23 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes
     Buch ist nicht anzuwenden.“

                          Artikel 4

                       Gesetz
                über die Versorgung
           der früheren Soldatinnen und
    früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

        (Soldatenversorgungsgesetz – SVG)

                    Inhaltsübersicht

                             Teil 1

                   Einleitende Vorschriften

§    1   Persönlicher Geltungsbereich
§    2   Regelung auf Grund Gesetzes
§    3   Wehrdienstzeit

                             Teil 2

          Berufsförderung und Dienstzeitversorgung

                        Abschnitt 1

            Berufsförderung und

         Dienstzeitversorgung der
 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit;
Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden

                        Unterabschnitt 1
                    Allgemeine Vorschriften

§    4   Zweck und Arten

§    5   Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten

         auf Zeit

§    6   Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und

         beruflichen Bildung

§    7   Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der

         Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

§    8   Kosten der schulischen und beruflichen Bildung

                        Unterabschnitt 2

            Eingliederung in das spätere Berufsleben
§ 9      Eingliederungsmaßnahmen
§ 10     Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
§ 11     Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen
         Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und
         Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäfti-
         gungsverhältnissen
§ 12     Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen
         Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden
         Dienstverhältnissen
§ 13     Eingliederungsschein und Zulassungsschein
§ 14     Stellenvorbehalt
§ 15     Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

                        Unterabschnitt 3
                   Dienstzeitversorgung der
           Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

§   16   Übergangsgebührnisse
§   17   Ausgleichsbezüge
§   18   Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
§   19   Übergangsbeihilfe

                        Unterabschnitt 4

                    Berufsförderung und
            Dienstzeitversorgung der Soldatinnen
     auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 20     Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
§ 21     Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
§ 22     Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beur-
         laubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
§ 23     Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge
         und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
§ 24     Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
§ 25     Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
         auf Zeit

                            Abschnitt 2

              Dienstzeitversorgung
    der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

                        Unterabschnitt 1
                Arten der Dienstzeitversorgung

§ 26     Arten der Dienstzeitversorgung

                        Unterabschnitt 2

                             Ruhegehalt
§   27   Entstehen des Anspruchs

§   28   Berechnung des Ruhegehalts
§   29   Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§   30   Zweijahresfrist

§   31   Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

§   32   Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
         oder überstaatlichen Einrichtung
§ 33     Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 34     Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent-
         lichen Dienst
§   35   Ausbildungszeiten
§   36   Sonstige Zeiten

§   37   Nicht zu berücksichtigende Zeiten

§   38   Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genann-

         ten Gebiet

§ 39     Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver-

         wendung

§ 40     Höhe des Ruhegehalts

§ 41     Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

                        Unterabschnitt 3

                        Unfallruhegehalt
§ 42     Unfallruhegehalt

                        Unterabschnitt 4
                        Kapitalabfindung
§   43   Allgemeines

§   44   Ausschluss
§   45   Höhe der Kapitalabfindung
§   46   Sicherung bei Grundstückskauf
§   47   Rückzahlung
§   48   Höhe der Rückzahlung
§   49   Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
§   50   Kosten der Beurkundung
BGBl. 2021, Seite 3959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3959
                       Unterabschnitt 5
                       Unterhaltsbeitrag

§ 51   Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und

       Berufssoldaten

                       Unterabschnitt 6

                       Übergangsgeld

§ 52   Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und
       Berufssoldaten

                       Unterabschnitt 7

                Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 53   Ausgleich bei Altersgrenzen

                       Unterabschnitt 8
                   Berufsförderung der
           Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 54   Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssol-
       daten

§ 55   Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
       in das Erwerbsleben

                        Abschnitt 3
                   Versorgung
               der Hinterbliebenen
          von Soldatinnen und Soldaten

§ 56   Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinter-
       bliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und

       von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem
       Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehr-
       dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
       leisten
§ 57   Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatin-
       nen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und
       Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
       freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vier-

       ten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

§ 58   Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall
       von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von

       Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem
       Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten
       Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 59   Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssolda-
       ten
§ 60   Bezüge bei Verschollenheit

§ 61   Hinterbliebene von Soldatinnen

                        Abschnitt 4
               Gemeinsame
        Vorschriften für Soldatinnen
   und Soldaten und ihre Hinterbliebenen

§ 62   Anwendungsbereich
§ 63   Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Ver-
       sorgungsauskunft
§ 64   Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

§ 65   Pfändung, Abtretung und Verpfändung

§ 66   Rückforderung
§ 67   Aufrechnung und Zurückbehaltung
§ 68   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs-
       und Erwerbsersatzeinkommen

§ 69   Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Alters-
       geld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
§ 70   Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem
       öffentlichen Dienst

§ 71    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
§ 72    Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer
        laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaat-

        licher oder überstaatlicher Verwendung

§   73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§   74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§   75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes

§   76 Abzug für Pflegeleistungen

§   76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-
        gungsabfindungen
§   77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§   78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer
        erneuten Berufung
§   79 Entziehung der Versorgung
§   80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge
        für Hinterbliebene
§   81 Anzeigepflicht
§   82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

                         Abschnitt 5

            Umzugskostenvergütung,
    Unfallentschädigung, Schadensausgleich
              in besonderen Fällen
§ 83     Umzugskostenvergütung
§ 84     Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete
         Soldatinnen und Soldaten
§ 85     Einmalige Entschädigung
§ 86     Schadensausgleich in besonderen Fällen

                         Abschnitt 6

                  Versorgung bei
         besonderen Auslandsverwendungen
§ 87     Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleich-
         bare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
§   88   Unfallruhegehalt
§   89   Einmalige Entschädigung

§   90   Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen

§   91   Anrechnung von Geldleistungen

                         Abschnitt 7

              Anrechnung sonstiger
      Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§   92   Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
§   93   Krankheits- und Gewahrsamszeiten
§   94   Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
§   95   Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und
         Umsiedler

                         Abschnitt 8
                 Besondere Leistungen

§ 96     Kindererziehungszuschlag
§ 97     Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 98     Kinderzuschlag zum Witwengeld
§ 99     Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
§ 100    Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

                                Teil 3

                    Fürsorgeleistungen an
               frühere Soldatinnen auf Zeit und
         früher Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
§ 101    Arbeitslosenbeihilfe

                                Teil 4

             Organisation, Verfahren, Rechtsweg
§ 102    Dienstzeitversorgung
§ 103    Arbeitslosenbeihilfe
BGBl. 2021, Seite 3960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3960
                             Teil 5
                     Schlussvorschriften

§ 104   Dienstbezüge
§ 105   Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 106   Anrechnung von Geldleistungen
§ 107   Bußgeldvorschrift

§ 108   Erlass von Verwaltungsvorschriften

§ 109   Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der
        Einheit Deutschlands
§ 110   Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von
        Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-
        rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienst-
        herrn
§ 111   Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung
        in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines ande-
        ren Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
        genannten Gebiet

§ 112   Benennung eines Kontos
§ 113   Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja-
        nuar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und
        Versorgungsempfänger

§ 114   Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja-
        nuar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und
        Versorgungsempfänger
§ 115   Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene
        Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 116   Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs-
        soldatin oder eines Berufssoldaten
§ 117   Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetre-
        tene Versorgungsfälle
§ 118   Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 ein-
        getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999

        vorhandene Soldatinnen und Soldaten

§ 119   Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 ein-
        getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
        vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 120   Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsän-
        derungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuord-
        nungsgesetzes
§ 121   Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungs-
        fortentwicklungsgesetzes
§ 122   Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts
        der Anstellung
§ 123   Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hoch-
        schulausbildungszeiten
§ 124   Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des
        Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 125   Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversor-
        gungs-Verbesserungsgesetzes
§ 126   Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-
        reform-Begleitgesetzes
§ 127   Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-
        Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 128   Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus
        einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
§ 129   Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ände-
        rung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer
        dienstrechtlicher Vorschriften

§ 130   Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versicherten-
        entlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbe-
        reitschaftsstärkungsgesetzes

§ 131   Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstruktu-
        renmodernisierungsgesetzes

§ 132   Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer

Anlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des
       Einigungsvertrags

                        Teil 1

         Einleitende Vorschriften

                           §1
            Persönlicher Geltungsbereich

   (1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen

und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im
Einzelnen nichts anderes bestimmt.

   (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der
§§ 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und
Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91
gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes).

                           §2

            Regelung auf Grund Gesetzes
  (1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten

sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines
Gesetzes gewährt.

   (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder
seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder
ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen
sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versiche-
rungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
werden.
   (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann

weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in

diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

                           §3
                    Wehrdienstzeit

   (1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsäch-
lichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an
dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst
wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer,
die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerech-
net. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer
sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhält-
nisses nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinar-
ordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Solda-
tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche
Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Okto-
ber 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Na-
tionalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat
auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder
Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend
von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf
Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.
   (2) Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf

Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der
Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienst-

zeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee
geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grund-

wehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den
Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des

Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit-
punkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in
der Nationalen Volksarmee.
BGBl. 2021, Seite 3961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3961
                        Teil 2

            Berufsförderung
        und Dienstzeitversorgung

                     Abschnitt 1
                Berufsförderung
          und Dienstzeitversorgung der
   Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit;
   Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst

  nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden

                Unterabschnitt 1

          Allgemeine Vorschriften

                            §4

                  Zweck und Arten

    (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der be-
fristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung
und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung
ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bil-
dung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche
vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tä-
tigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle

Leistungen der Berufsförderung dienen der angemes-

senen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.

  (2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit umfasst

1. die Beratung in Fragen der schulischen und berufli-
   chen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile
   Erwerbsleben (§ 5),

2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs-
   und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2
   und § 9 Absatz 4),

3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehr-

   fachschule (§ 7),

4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentli-
   chen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und

5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben

   (§§ 9 bis 14).

   (3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehr-
dienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, kön-
nen als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeit-
begleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnah-
men (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliede-
rung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7)

gewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  (4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
1. die Übergangsgebührnisse,

2. die Ausgleichsbezüge,

3. die Übergangsbeihilfe,

4. den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und
   Soldaten auf Zeit,

5. den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,
6. die Einmalzahlungen nach § 105.

                          §5
               Berufsberatung der
    Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
   (1) Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen
Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliede-
rung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 früh-
zeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung

ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von
Leistungen der Berufsförderung.

   (2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Be-
rufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustre-
benden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmli-
cher Förderungsplan erstellt werden.
   (3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit

einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens
20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ab-
lauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch
des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförde-
rungsdienst – teilzunehmen.

                          §6
          Dienstzeitbegleitende Förderung
      der schulischen und beruflichen Bildung

   (1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karriere-

center der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –

interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen
Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten
auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen
können.

   (2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren
und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Solda-
tengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne
des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes
schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen

der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden

soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht
planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen
erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise
die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und be-

ruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.

  (3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach
den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Sie steht
unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haus-
haltsmittel.

                          §7

                 Förderung der

     schulischen und beruflichen Bildung der
    Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
   (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs-
scheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer
schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehr-
dienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens

vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird
auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfah-
rungszeiten ist ausgeschlossen.
BGBl. 2021, Seite 3962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3962
   (2) Sieht der Förderungsplan nach § 5 Absatz 2 vor,
dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bil-
dungsziel schon während der Wehrdienstzeit erreicht

werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder

nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnah-

men erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maß-

nahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach

Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe
dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung
auf den Anspruch nach Absatz 5 findet während der
Wehrdienstzeit nicht statt.
  (3) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an ei-
ner Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.

   (4) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-

verhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ab-

laufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen
Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2
des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf
eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 16 Ab-
satz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schu-
lischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des
Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebühr-
nisse zustehen.
  (5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit
beträgt nach einer Wehrdienstzeit von

1.   4 und weniger als 5 Jahren    bis zu 12 Monate,

2.   5 und weniger als 6 Jahren    bis zu 18 Monate,

3.   6 und weniger als 7 Jahren    bis zu 24 Monate,

4.   7 und weniger als 8 Jahren    bis zu 30 Monate,

5.   8 und weniger als 9 Jahren    bis zu 36 Monate,
6.   9 und weniger als 10 Jahren   bis zu 42 Monate,

7.   10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,
8.   11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
                                  und
9.   12 und mehr Jahren            bis zu 60 Monate.

   (6) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 wird nach
Maßgabe der Absätze 7 bis 9 und 11 vermindert. Für
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert
sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 7
bis 9 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Ab-
satz 5 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienst-
zeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren
danach genutzt werden.
   (7) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert
sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Aus-
bildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in ei-
nem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem ver-
gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten
Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren
Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen
der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat.
Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach
Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbil-
dung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, be-
schränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine
Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als
drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens
mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 be-

schränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf
höchstens neun Monate.

   (8) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert

sich ferner um sechs Monate, wenn die Soldatin oder

der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung

eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater

Träger abgeschlossen hat, die

1. als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach
   § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der
   Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf,
   einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich
   geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss
   der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungs-

   stufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der

   Handwerksordnung voraussetzt und

2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-
   rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der
   Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3
   des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d,
   42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerks-
   ordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bun-
   des- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiter-
   bildungen nach den Empfehlungen der Deutschen
   Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen
   auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungs-
   ordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vor-
   bereitet.

Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne

des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach die-
sem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des
Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 5
im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs
Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste
aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlus-
ses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein
Minderungstatbestand nach Absatz 7 erfüllt ist.
   (9) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert
sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische
Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt
hat.
   (10) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Ab-
schluss an einer staatlichen Hochschule, an einer
staatlich anerkannten Hochschule oder an einer ver-
gleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bun-
des erworben haben, beträgt die Förderungsdauer
zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1
bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 5
Nummer 9. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschrif-
ten geforderten Studienabschlusses oder vergleichba-
ren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an
einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer
vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr
eingestellt worden sind, und für Unteroffizierinnen und
Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen
ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hoch-
schule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine
vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das
vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienab-
schlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten
des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungs-
dauer nach einer Wehrdienstzeit von
BGBl. 2021, Seite 3963 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3963
1.   4 und weniger als 5 Jahren     bis zu 7 Monate,

2.   5 und weniger als 6 Jahren     bis zu 10 Monate,

3.   6 und weniger als 7 Jahren     bis zu 12 Monate,

4.   7 und weniger als 8 Jahren     bis zu 17 Monate,

5.   8 und weniger als 9 Jahren     bis zu 21 Monate,
6.   9 und weniger als 10 Jahren    bis zu 25 Monate,

7.   10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,

8.   11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate
                                  und

9.   12 und mehr Jahren             bis zu 36 Monate.

   (11) Für die Teilnahme an Studiengängen oder
vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen
Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hoch-
schule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrich-
tung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Sol-
datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und der Unter-
offizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdiens-
tes wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 auch dann
im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme ver-
mindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht er-
reicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus
dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses
beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung
nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier
bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von
sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete
Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren
Monat.
   (12) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans
erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung
vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistel-
lungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den
Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt
nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit

einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.

   (13) Das Bundesministerium der Verteidigung oder
die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrver-
waltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen
im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an

einer bewilligten Maßnahme der schulischen und be-

ruflichen Bildung über die nach Absatz 5 vorgesehenen

Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt

grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwen-

digen Umfang in Betracht.

                          §8

                    Kosten der
        schulischen und beruflichen Bildung
   (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maß-
nahmen der schulischen und beruflichen Bildung wer-
den grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen,
die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden För-
derungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen.
Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehr-
fachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs
von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bun-
deswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbe-
träge in pauschalierter Form angerechnet werden.

   (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann

für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
   (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrecht-
liche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das

Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeld-
verordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der
Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt
ist.

                Unterabschnitt 2
              Eingliederung in
          das spätere Berufsleben

                          §9
             Eingliederungsmaßnahmen

   (1) Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und frei-
willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
Leistende werden während der ersten sieben Jahre
nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt,
einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikations-
profil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische
Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr
– Berufsförderungsdienst –.
   (2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit
höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die wäh-
rend ihrer Wehrdienstzeit keine zivilberuflich aner-
kannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im
Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben
Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit
unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungs-
praktika teilzunehmen, und zwar
1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf
   Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer
   Dauer von jeweils einem Monat und
2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jah-
   ren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer
   Dauer von jeweils einem Monat.

Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden,

wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweck-
mäßig ist. Berufsorientierungspraktika können auch
nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. § 8
Absatz 3 gilt entsprechend.

   (3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit

einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren,

die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöh-

ten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht

werden, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Frei-

stellung vom militärischen Dienst an einem Berufsori-
entierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat

teilzunehmen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann ab-
weichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsori-
entierungspraktika ermöglicht werden.
   (4) Bereits vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit sind
Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine
Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis
erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach
der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bil-
dungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorien-
tierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an
Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leis-
BGBl. 2021, Seite 3964 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3964
tungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schu-
lischen und beruflichen Bildung nach § 6 gefördert
werden. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen
und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt
Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maß-
nahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende be-
ginnt. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jah-
ren, die am Ende ihrer Wehrdienstzeit das 50. Lebens-
jahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliede-
rungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend.

   (5) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit

einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind

verpflichtet, im Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor
Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Eingliederungs-
seminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bun-
deswehr – Berufsförderungsdienst – unter Beteiligung
des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 8 Ab-
satz 3 gilt entsprechend. Die Ehegattin, der Ehegatte

und Personen, mit denen die Soldatin oder der Soldat

in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, kön-

nen auf Antrag der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten

auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teil-
nahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

   (6) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren
haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen An-
spruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer
Dauer von jeweils einem Monat. Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von
mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehr-
dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens
vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils
höchstens einem Monat. § 8 Absatz 3 gilt entspre-
chend.

   (7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Sol-

daten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach

§ 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle

berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbei-
tungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer
Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszu-
schuss gewährt werden. Der Zuschuss ist innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der
Maßnahme geltend zu machen.

   (8) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Sol-
dat auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von
mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten
nach Beendigung ihres oder seines Wehrdienstverhält-
nisses oder nach dem Ende der Förderung ihrer oder
seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bil-
dung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gel-
ten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies
gilt auch dann, wenn die Soldatin oder der Soldat im
Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen
Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende
Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu-
lässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen
Dienst bewirbt.

   (9) Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann auf An-
trag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu
24 Monaten gewährt werden, wenn sie eine frühere
Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit
mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
einstellen, deren oder dessen Eingliederung in das
zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei
dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes be-
darf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung
der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Sol-
daten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrags
auf deren oder dessen Antrag festzustellen. Absatz 7
Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.

                         § 10

             Förderung zur Teilhabe

         am zivilberuflichen Erwerbsleben

  (1) Soldatinnen und Soldaten, die
1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlitte-
   nen Gesundheitsschadens behindert oder von Be-
   hinderung bedroht sind und

2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in

   ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht

   nur vorübergehend wesentlich gemindert sein wer-

   den,

erhalten während der verbleibenden Wehrdienstzeit
die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschu-
lungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7,
9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden,
die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder der Solda-
ten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten,
zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen
und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf
Dauer zu sichern.
   (2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpas-
sungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnah-
men entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr
– Berufsförderungsdienst. Die Eignung, die Neigungen
und die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des

Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwick-

lung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berück-

sichtigen.

   (3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert,
die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das
angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere
Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absät-
zen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem
Dienst.
   (4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelba-
rem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangs-
kosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie
Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden
erstattet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.

  (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben
von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung,
zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Er-
werbsfähigkeit unberührt.
   (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-
förderungsdienst – kann Soldatinnen und Soldaten
mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte
Soldatinnen und Soldaten für die Teilnahme an Maß-
BGBl. 2021, Seite 3965 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3965
nahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst frei-
stellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage
einer Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten oder
des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit
der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung
kann widerrufen werden, wenn

1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Er-
   füllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Be-
   lange erheblich gefährdet wäre.

                         § 11

                Anrechnung der Zeit
           der Förderung der beruflichen
           Bildung und des Wehrdienstes
     auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit
 bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen

   (1) Die Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme
der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörig-
keit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der
frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten
oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig
ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung
bleibt außer Betracht.

   (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit

des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Solda-

tengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehr-

pflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechen-

bare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit
und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehö-
rigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht
nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten
Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll
zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel
auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
   (3) Die Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme
der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden
nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszuge-
hörigkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder
der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhält-
nisses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer
betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung
beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die
Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach
dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
versorgung.

   (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im
öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 7 geför-
derten Maßnahme der beruflichen Bildung und des
Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf
die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn
die frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach Be-
endigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im
öffentlichen Dienst beschäftigt ist.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
eine Soldatin oder ein Soldat im Anschluss an eine
nach § 7 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung
oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf
förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschrei-
tung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und Ausbil-
dungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des
Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 7 geför-

derten Maßnahme der beruflichen Bildung und des
Wehrdienstes nicht angerechnet.

   (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine frühere
Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit,
deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum
bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3
des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus
verlängert worden ist.

                          § 12
                Anrechnung der Zeit

           der Förderung der beruflichen
          Bildung und des Wehrdienstes
      bei nachfolgenden Dienstverhältnissen

   (1) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Sol-
dat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein
früherer Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Mo-
naten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um
Einstellung als Beamtin oder Beamter, gilt § 9 Absatz 8
Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

   (2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehr-
dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die
nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei

der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf

nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach

der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine

Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.

   (3) Beginnt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein
früherer Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehr-
dienst eine für den künftigen Beruf als Beamtin oder
Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende
Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird
diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Ab-
satz 1 entsprechend, wenn sie oder er sich bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Aus-
bildung um Einstellung als Beamtin oder Beamter be-
wirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung
sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter,
die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden
Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeit-
punkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit
des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Solda-
tengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehr-
pflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenba-
ren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf
Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden
hätte.

   (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, deren
oder dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenver-
hältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im
Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen
Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Soldatin
auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit oder eine frühere
Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit,
deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum
bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3
des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus
verlängert worden ist.
BGBl. 2021, Seite 3966 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3966
                         § 13
   Eingliederungsschein und Zulassungsschein

   (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhält-
nis Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten

auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffent-

lichen Dienst, wenn

1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetz-

   ten Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren en-

   det oder

2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt
   wird, nachdem
  a) ihre Wehrdienstzeit für einen Zeitraum von zwölf
     oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder

  b) sie sich zwar für eine Wehrdienstzeit von zwölf
     oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Wehr-
     dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere
     Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeit-
     raum festgesetzt worden ist, und
3. sie eine Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren
   abgeleistet haben.

   (2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne In-
anspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamtin-
nen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag
einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,
wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2 genannten Gründen endet.

   (3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs-
schein ist bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit
oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu ertei-
len. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des
Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines
Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach
Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 zu stellen ist,
zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist
nicht mehr zulässig, wenn nach § 19 Absatz 4 Satz 1

ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt

ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder
Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn die

Soldatin oder der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad-

herabsetzung verurteilt worden ist.

   (4) Die Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliede-
rungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Be-
stätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach
§ 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen
oder Beamte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsver-
hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie
die beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Voraus-
setzungen erfüllen.
   (5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein ein-
schließlich des Anspruchs nach § 17 erlischt für seine
Inhaberin oder seinen Inhaber, wenn
1. sie oder er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir-
   kung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleis-
   tet hat,

2. sie oder er eine Einstellung als Beamtin oder Beam-
   ter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Einglie-
   derungsscheins anstrebt,
3. ihre oder seine Einstellung aus beamtenrechtlichen
   Gründen abgelehnt worden ist,

4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
   Beamtenverhältnis aus einem von ihr oder ihm zu
   vertretenden Grund vor der Ernennung zur Beamtin
   auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit
   geendet hat oder

5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete

   Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen

   geendet hat.

   (6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt

für seine Inhaberin oder seinen Inhaber nach Ablauf

von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn sie
oder er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis
auf Probe, während der Probezeit als Tarifbeschäftigte
oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsver-
hältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf
der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn
das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbe-
dingten Gründen gekündigt wird.

                         § 14
                   Stellenvorbehalt

  (1) Den Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliede-
rungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzube-
halten

1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei
   den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder,
   der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als
   10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie an-
   derer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
   öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 plan-
   mäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit
   Tarifbeschäftigten zu besetzenden Stellen mit Aus-
   nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
   schaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle
   bei der Einstellung für den einfachen und mittleren
   Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für
   den gehobenen Dienst,

2. von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden

   freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen

   des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemein-
   deverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen

   und Einwohnern sowie anderer Körperschaften, An-

   stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
   jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen
   oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu be-
   setzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-
   rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-
   bände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Ent-
   geltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12
   oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffent-
   lichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungs-
   gruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen
   nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam-
tenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge-
schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,
sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stel-
len in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen
in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzu-
behalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlauf-
bahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsver-
hältnis als dem einer Beamtin auf Widerruf oder eines
BGBl. 2021, Seite 3967 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3967
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch-
geführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungs-
verhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
  (2) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver-
   wendung als Lehrerin oder als Lehrer und
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

   (3) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaberin-

nen und Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zu-

lassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und
bei den Ländern einzurichten. Die Inhaberinnen oder
Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-
scheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und
sind von diesen nach Eignung und Neigung den Ein-
stellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen
zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 13 Absatz 3
Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn eine Soldatin
oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen
Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede-
rungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem
Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über
den bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit beste-
henden Anspruch. Die Feststellungen nach § 13 Ab-

satz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen
mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vor-
merkstelle.

                         § 15
                 Ermächtigung zum
          Erlass von Rechtsverordnungen
  (1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung
nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundes-
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates.
   (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben
der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung,
Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaberin-
nen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines
Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14
Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe
der Stellen.
  (3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundes-
wehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfun-
gen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

                Unterabschnitt 3

           Dienstzeitversorgung

            der Soldatinnen auf

         Zeit und Soldaten auf Zeit

                         § 16

               Übergangsgebührnisse
   (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhal-
ten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis

wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im
Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses
als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstver-
hältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet
wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet,
wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere
Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut
in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als
Soldat auf Zeit berufen wird.

   (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach

einer Wehrdienstzeit von

1.   4 und weniger als 5 Jahren      für 12 Monate,

2.   5 und weniger als 6 Jahren      für 18 Monate,
3.   6 und weniger als 7 Jahren      für 24 Monate,

4.   7 und weniger als 8 Jahren      für 30 Monate,
5.   8 und weniger als 9 Jahren      für 36 Monate,

6.   9 und weniger als 10 Jahren     für 42 Monate,
7.   10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,

8.   11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und

9.   12 und mehr Jahren              für 60 Monate.

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem
Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten
Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festge-
legten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume
nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des
   Soldatengesetzes, in der während einer Beurlau-
   bung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungs-
   einkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,
2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst
   nach § 7 Absatz 12.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den
Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Ab-
satz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkür-
zung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Über-
gangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten.
   (3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent
der Dienstbezüge des letzten Monats; war eine Solda-
tin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit im letzten Monat
ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt,
gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad
entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung
ist der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur
Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse
erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und
solange während des Bezugszeitraums an einer nach
§ 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruf-
lichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in
diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent

der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf

Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen

und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszu-
schuss bis zu dessen Höhe angerechnet.

   (4) Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu
Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für
die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebühr-
nisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume
hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebühr-
BGBl. 2021, Seite 3968 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3968
nisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59
Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes
einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nicht-
technischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter

Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur

Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der

schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen.

Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer

Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden
Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 gewährt.
   (5) Übergangsgebührnisse können den Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehr-
dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen An-
trag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlas-
sen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3
in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt
werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des
Lebensunterhalts notwendig ist.
   (6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monats-
beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung
kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt
längstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbro-
chen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Ver-
wendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4
Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in
das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung
von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in be-
gründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung
oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zah-
lung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für
mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen
Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse
mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod der oder des
Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der
überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehe-
gatten oder ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzu-
zahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht
vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern
weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die An-
spruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhalts-
beitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht
anzuwenden.
   (7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit-
raum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenent-
schädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungs-
gesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung
nach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch

oder Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschä-

digungsgesetzes gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in
die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht einge-
rechnet.

                         § 17

                 Ausgleichsbezüge
   (1) Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs-
scheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstver-
hältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Aus-
gleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt
beim Bezug
1. von Anwärterbezügen als Beamtin auf Widerruf oder
   als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
   oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungs-
   verhältnis als Beamtin auf Widerruf oder als Beam-

   ter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages
   zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der
   Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf
   Zeit oder als Soldat auf Zeit,

2. von Dienstbezügen als Beamtin oder als Beamter in

   Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem

   Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grund-

   gehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Sol-

   datin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,

längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf
die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bun-
desbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich
entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung
ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ent-
sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichs-
bezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der
Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Be-
amten auf Lebenszeit endet.
   (2) Stirbt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein frü-
herer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Aus-
gleichsbezüge hat, ist § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten
des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über-
gangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind,
für den sie der oder dem Verstorbenen ohne Inan-
spruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig
noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden,
die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Un-
terhaltsbeitrag nach § 58 haben, ist Satz 1 nicht anzu-
wenden.

                          § 18

                Beitragszuschüsse
       zur Kranken- und Pflegeversicherung
   (1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in
der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfän-
gerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen
erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Über-
gangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in
Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsge-
bührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversiche-
rung, wenn sie

1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches

   Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder

2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
   versichert sind.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch

auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach
§ 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch besteht.
  (2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
nehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger
von Übergangsgebührnissen erhalten während des re-
gelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen
Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflege-
versicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspru-
chen können, die der Art nach den Leistungen nach
BGBl. 2021, Seite 3969 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3969
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch er-
streckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei
Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers
von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung und in der sozialen Pflegeversiche-
rung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
familienversichert wären. Der Anspruch ist ausge-
schlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszu-
schuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Ab-
satz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften be-
steht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte
des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a

des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte
des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der
Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein-
nahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf
der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag

zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als
Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die

Hälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder
der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die pri-
vate Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.

   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeit-
raum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangs-
gebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des
Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Krankengeld
der Soldatenentschädigung als beitragspflichtige Ein-
nahme zugrunde zu legen.

   (4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwil-
lig versicherte frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere
Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem
Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Bei-
trägen zur Krankenversicherung und sozialen Pflege-
versicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungs-
zeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Ab-
satz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch nur auf Grund ihrer Wehrdienstzeit nicht erfüllt
haben. Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als
der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu
entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei ei-
ner Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der
Rentner zu entrichten wären. Ein Unterhaltsbeitrag
wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Ein-
nahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des frühe-
ren Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemes-
sungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch überschreiten. Bei Unterschreiten
dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in
Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr
als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der
früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten
auf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der
früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten
auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.

                        § 19
                 Übergangsbeihilfe

   (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten
erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstver-
hältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in
dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatenge-
setzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch
auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausschei-
dens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in
einer Summe gezahlt. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
  (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen
oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-
sungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit
von

 1. weniger als 18 Monaten         das 1,5fache,

 2. 18 Monaten und weniger als     das 1,8fache,
    2 Jahren
 3. 2 und weniger als 4 Jahren     das 2fache,

 4. 4 und weniger als 5 Jahren     das 4fache,

 5. 5 und weniger als 6 Jahren     das 4,5fache,

 6. 6 und weniger als 7 Jahren     das 5fache,

 7. 7 und weniger als 8 Jahren     das 5,5fache,

 8. 8 und weniger als 9 Jahren     das 6fache,

 9. 9 und weniger als 10 Jahren    das 6,5fache,
10. 10 und weniger als 11 Jahren das 7fache,

11. 11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache,
12. 12 und weniger als 13 Jahren das 8fache,

13. 13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache,

14. 14 und weniger als 15 Jahren das 9fache,
15. 15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache,

16. 16 und weniger als 17 Jahren das 10fache,
17. 17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache,

18. 18 und weniger als 19 Jahren das 11fache,
19. 19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache
                                 und

20. 20 und mehr Jahren             das 12fache
der Dienstbezüge des letzten Monats. § 16 Absatz 3
Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

  (3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliede-
rungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent
und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungs-
scheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden
Betrages. Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Einglie-
derungsscheins steht der Beendigung des Dienstver-
hältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55
Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des
Soldatengesetzes gleich.
   (4) Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere
Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5
sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhält-
nisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Sol-
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datengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach
§ 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des
Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungs-
scheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Über-
gangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er
nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulas-
sungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fäl-
len des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Über-
gangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu
gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbe-
züge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der
Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen
haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangs-
beihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind an-
zurechnen.
  (5) Inhaberinnen und Inhaber des Zulassungs-
scheins können innerhalb eines Zeitraums von acht
Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter
dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2
wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulas-

sungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist.
Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins ge-
gen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Über-
gangsbeihilfe ist nicht zulässig.
  (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5
ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangs-
beihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
   (7) Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterblie-
benen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf
Zeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr
als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Über-
gangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach
Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres
oder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte;
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsbe-
rechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Über-
gangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen
vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld
oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind
die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
   (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder
den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Ab-
satz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust
der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5
des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte,
so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechts-
kräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt
werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge ein-
getreten ist.
  (9) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.

                Unterabschnitt 4

           Berufsförderung
      und Dienstzeitversorgung
     der Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen

                         § 20

   Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit

  Übergangsbeihilfe erhalten

1. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
   Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr
   Dienstverhältnis endet
   a) wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit
      oder

   b) wegen Dienstunfähigkeit,
2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz,
   die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen
   auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen
   werden.
Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vol-
len Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen
3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Per-
sonen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie
mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1
zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen
Haushalt leben:
1. ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro

   a) für die Ehegattin oder den Ehegatten oder

   b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der
      anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 so-
      wie
2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
   a) für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchs-
      berechtigten Person nach Satz 1 sowie
   b) für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegat-
      tin oder des Ehegatten, die von der anspruchs-
      berechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht ab-
      stammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder
      überwiegend unterhalten worden sind oder ohne
      den Wehrdienst ganz oder überwiegend unter-
      halten worden wären.
Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht
gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im un-
mittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete
Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt ent-
sprechend.

                          § 21
   Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
   (1) Hat eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit
vor ihrer oder seiner Berufung in das Dienstverhältnis
bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgeset-
zes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss
an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-
gesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf
Zeit oder als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich
ihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung nach den §§ 7, 16 und 19 nach
der Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das der Solda-
tin oder dem Soldaten auf Grund des früheren Dienst-
verhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden
hat, wird angerechnet. Ein Anspruch auf Erteilung
eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach
Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Über-
gangsgebührnisse nach § 16 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununter-

brochenen Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren
geendet hat. Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung,
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Originalseite · Seite 3971
die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses
gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden
Förderungsdauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum
der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit,
für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden.
Ausgleichsbezüge, die ihr oder ihm auf Grund des
früheren Dienstverhältnisses nach § 17 zugestanden
haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebühr-
nisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienst-
verhältnis anzurechnen. Die Übergangsbeihilfe ver-
ringert sich um den früher gezahlten Betrag.

   (2) Einer Soldatin oder einem Soldaten mit einer Ge-

samtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienst-

zeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im

Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten

nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn

1. sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung
   nach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur
   noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang
   von bis zu sechs Monaten hat und

2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen
   und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen
   Eingliederung besteht und

3. sie oder er im neuen Dienstverhältnis eine Wehr-

   dienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleis-

   tet hat.

Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre,
kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere
vier Monate verlängert werden. Für den Bewilligungs-
zeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu.

                          § 22
               Berufsförderung und
     Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung
   ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung

   (1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausge-
gangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold be-
urlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7, 16 und 64

Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in

ihrer Bezugsdauer, die nach § 19 zustehende Über-

gangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Ver-

hältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur
Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. Dies gilt entspre-
chend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften
Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe-
züge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund

der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Ab-

satz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der

Berechnung der nach den §§ 7, 16, 19 und 64 Absatz 1

Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berück-
sichtigt.

  (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit

1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung die-

   ser Zeit allgemein zugestanden ist,

2. einer Elternzeit und
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes
   bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Eltern-
   zeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28
   Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.

   (3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf
Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7,
16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungs-
leistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 19 zu-
stehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages
in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der
Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamt-
dienstzeit (§ 3) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit
Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Solda-
tengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach
Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemes-
sung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die

Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise

vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei De-

zimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimal-

stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle

eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die
Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeit-
beschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch
genommen wird.

                          § 23

               Berücksichtigung von
         Beurlaubung ohne Dienstbezüge
     und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten

   (1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,

die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausge-

gangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold be-
urlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei
der Anwendung
1. des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festge-
   setzte Wehrdienstzeit,
2. des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
   nicht in die Verpflichtungszeit,

4. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16
   Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
5. des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbro-
   chene Wehrdienstzeit

eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit

eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom

Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr-

soldes.

  (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
   lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-

   gung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zuge-

   standen worden ist, dass diese öffentlichen Belan-

   gen oder dienstlichen Interessen dient,

3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten
   im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,

4. einer Elternzeit,

5. einer Kindererziehung in dem in § 22 Absatz 2 Num-

   mer 3 bestimmten Umfang und
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von
   30 Tagen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei
Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatenge-
setzes.
BGBl. 2021, Seite 3972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3972
   (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprü-
che nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem
Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung
der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3)
entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate auf-
zurunden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer
Elternzeit.

                          § 24

                Versorgung beim
          Ruhen der Rechte und Pflichten

   (1) Auf eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten
auf Zeit, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus
dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetenge-
setz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht

haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienst-
zeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 22 Absatz 1
Satz 1 entsprechend anzuwenden.

   (2) Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als

Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentari-
sche Staatssekretärin oder als Parlamentarischer
Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung
zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr-
dienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer
Landesregierung oder als Inhaberin oder als Inhaber
eines Amtes, das dem einer Parlamentarischen Staats-
sekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekre-
tärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsver-
hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ent-

spricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des
Soldatengesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 1 entspre-
chend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die
Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amts-
zeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.

                          § 25

              Unterhaltsbeitrag für
    Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit

   Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren
Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis
nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder
seine Wehrdienstzeit auf mindestens 20 Jahre festge-
setzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der
Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbei-
trag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversor-
gung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten
im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt wer-
den. § 18 gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Ar-
beitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des
früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu be-
rücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens

ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit
oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze
nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.

                        Abschnitt 2

            Dienstzeitversorgung der
      Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

                Unterabschnitt 1

     Arten der Dienstzeitversorgung

                           § 26

           Arten der Dienstzeitversorgung
  Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten umfasst:

 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
 2. Unfallruhegehalt,

 3. Übergangsgeld,

 4. Ausgleich bei Altersgrenzen,

 5. Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster
    Halbsatz,
 6. Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2

    und 3,

 7. Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,

 8. Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,
 9. Leistungen nach den §§ 96 bis 100,

10. Einmalzahlungen nach § 105.

                Unterabschnitt 2

                    Ruhegehalt

                           § 27
              Entstehen des Anspruchs

   (1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-
zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf
der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge,
die einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten
im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wer-
den, gelten als Ruhegehalt.

   (2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldaten-
gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-
fähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-
rechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind
nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Okto-
ber 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge-
nannten Gebiet zurückgelegt hat.

                           § 28

            Berechnung des Ruhegehalts

  Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet.
BGBl. 2021, Seite 3973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3973
                         § 29
          Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
  (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,

2. der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur
   Stufe 1,
3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu
   den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I
   zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offizierinnen und
   Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
   als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensys-
   temoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet
   wurden und als solche in den Ruhestand versetzt
   werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weiter-
   gewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
   ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
die der Soldatin oder dem Soldaten in den Fällen der
Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in
den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht
zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901
vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlau-
bung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhe-
gehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad
entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbe-
züge.
   (2) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat
wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädi-
gung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das
Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
§ 30 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach
der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils
für sie oder ihn nach den Vorschriften des Soldatenge-
setzes geltenden besonderen oder allgemeinen Alters-
grenze hätte erreichen können. Für Offizierinnen und
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystem-
offizierin oder Waffensystemoffizier verwendet werden,
gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.

                         § 30
                   Zweijahresfrist
   (1) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat die
Dienstbezüge ihres oder seines letzten Dienstgrades
vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens

zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge ihres oder
seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn
die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der
Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn
entsprechen. Hat die Berufssoldatin oder der Berufs-
soldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis
zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der
nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zwei-
jahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist
liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden
ist.
  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder
der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienst-

unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den
Ruhestand versetzt worden ist.
   (3) Das Ruhegehalt einer Berufssoldatin oder eines
Berufssoldaten, die oder der früher einen mit höheren

Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt
und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat,
wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat
in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen
Dienstgrad nicht lediglich auf ihren oder seinen im
eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,
nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhege-
haltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf je-
doch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten
Dienstgrades nicht übersteigen.

                         § 31
     Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
  (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 Ab-
satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit

1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne
   Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbe-
   züge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer
   zwischenzeitlich oder überstaatlichen Einrichtung
   sind, können berücksichtigt werden, wenn
  a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schrift-
     lich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass
     dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
     Belangen dient, und
  b) die Soldatin oder der Soldat für die Dauer des
     Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungs-
     zuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die
     Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen
     Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der
     Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,

2. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
   Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
   Wehrsoldes,
3. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und
   § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbe-
schäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

  (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten

1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-
   scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be-
   zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
   worden ist,
2. im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Be-
   rufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-
   daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag der
   Soldatin oder des Soldaten beendet worden ist,
   wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des
   Verlustes ihrer oder seiner Rechte oder der Entfer-
   nung aus dem Dienstverhältnis drohte.

Das Bundesministerium der Verteidigung kann Aus-
nahmen zulassen.
   (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienst-
zeit zurückgelegte Zeit
BGBl. 2021, Seite 3974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3974
1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Lan-
   desregierung,
2. der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen
   Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen
   Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes-
   regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei
   einem Mitglied einer Landesregierung, soweit ent-
   sprechende Voraussetzungen vorliegen,

3. in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf
   Zeit.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

                        § 32

              Zeiten im öffentlichen
         Dienst einer zwischenstaatlichen
         oder überstaatlichen Einrichtung
  (1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor
Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 31 Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.

   (2) Hat die Soldatin oder der Soldat bei ihrem oder

seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
richtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleis-
tung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag
nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzu-
geben, wenn die Soldatin oder der Soldat den ihr oder
ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von
sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienst-
herrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn
des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe
des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des
Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.

Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 40 Absatz 1

Satz 2 und 3 entsprechend. Hat die Soldatin oder der
Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat
im Ruhestand vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar
Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder
hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in
anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der
Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichti-
gen; entsprechendes gilt, sofern die Soldatin oder der
Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat
im Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleis-
tung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf frei-
willigen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich
darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.
   (3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor
der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbe-
trag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwen-
dung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats,
der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu
verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Pro-
zentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber
zwei Prozent. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.
   (4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine
einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapi-

talbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften
Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
richtung gestellt werden. In den übrigen Fällen kann
der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats
nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1
des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Ver-
wendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an,
tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendi-
gung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab
Ruhestandsbeginn.

                          § 33

    Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
   Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht
sich um die Zeit, die
1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im
   Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft
   voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufs-
   soldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin,
   Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des
   § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt
   hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu er-

   langen,

2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden
   ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den
   einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember
   2011 erfolgt ist.
§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2
gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1
Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 92 Absatz 2
Satz 2 entsprechend.

                          § 34

            Zeiten im privatrechtlichen

      Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

   Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten be-
rücksichtigt werden, in denen eine Berufssoldatin oder
ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhält-
nis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, ei-
ner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten im privat-
rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn ohne von der Soldatin oder
dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war,
wenn diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Einstellung als
Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, als Berufssoldatin
oder Berufssoldat geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Be-
   amtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem
   Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier
   obliegenden oder später einer Beamtin, einem Be-
   amten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder
   einer Offizierin oder einem Offizier übertragenen
   entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für ihre oder seine Laufbahn förderli-
   chen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrich-
tungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeich-
neten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Ver-
waltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung
ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben ge-
BGBl. 2021, Seite 3975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3975
schaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als
der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Ver-
hältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht.

                         § 35

                  Ausbildungszeiten

  (1) Bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssol-

daten kann die verbrachte Mindestzeit

1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge-
   schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-

   und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),

2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für
   die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge-
   schrieben ist,
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit ei-
ner Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungs-
zeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschul-
ausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu
855 Tagen, insgesamt höchstens 1 095 Tagen. Wird
die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art
der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbil-
dung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hoch-
schulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf
eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist
§ 31 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
   (2) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009
geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsbe-
rechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag,
der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Ver-
vielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Fak-
tor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhe-
gehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbil-
dungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch
mit Ausnahme der Fälle des § 42 der Höchstruhege-
haltssatz im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berech-
nung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbil-
dungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten
zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen,
der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-

wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

   (3) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1
können einer Berufssoldatin oder einem Berufssolda-
ten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung
und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis
zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfä-
hige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die
Wahrnehmung der ihr oder ihm als Soldatin auf Zeit,
Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat über-
tragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2
und 4 gilt entsprechend.
   (4) Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ihr
oder sein Studium nach der Festsetzung von Regelstu-
dienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen,
kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit be-
rücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein-
schließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.

                          § 36
                    Sonstige Zeiten

  Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein
Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die
   notwendige Voraussetzung für ihre oder seine Ver-
   wendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr

   bilden, oder

2. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im

   Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewe-
   sen ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens

bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre
hinaus, berücksichtigt werden.

                          § 37
         Nicht zu berücksichtigende Zeiten
   Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig.

                          § 38

            Zeiten in dem in Artikel 3 des
        Einigungsvertrags genannten Gebiet
   (1) Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäfti-
gungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den
§§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der Berufs-
soldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat,
werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
sichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz-
liche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als
rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind;
Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfä-
hig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten
sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-
Überleitungsgesetzes.
   (2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz-
liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in
Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort ge-
nannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf
Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

                          § 39

           Zurechnungszeit und Zeit

      gesundheitsschädigender Verwendung
   (1) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor
Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfä-
higkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit
vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des
Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die
Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurech-
nungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vor-
schriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat nach § 51 Ab-
satz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstver-
hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
berufen worden, so wird eine der Berechnung des frü-
heren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungs-
zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem
neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hin-
BGBl. 2021, Seite 3976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3976
ter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde
gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
   (2) Die Zeit der Verwendung einer Soldatin oder
eines Soldaten in Ländern, in denen sie oder er ge-
sundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen aus-
gesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehalt-
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Entsprechendes gilt für eine beurlaubte Soldatin oder
einen beurlaubten Soldaten, deren oder dessen Tätig-
keit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn
dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner-
kannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslands-
verwendung nach § 87 Absatz 1 können bis zum Dop-
pelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage
und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage ge-
dauert haben.
   (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat-
zes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt, findet nur die für die Soldatin oder den Soldaten
günstigere Vorschrift Anwendung.

                          § 40

                Höhe des Ruhegehalts
   (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege-
haltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt je-
doch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhege-
haltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als
Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit
365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch
auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz
wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen
gerundet.
   (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maß-
gabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldatinnen
und die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschrif-
ten des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie
unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten beson-
deren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden.
Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge nicht übersteigen.

   (3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldatinnen

und die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der be-

sonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den

Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ru-

hegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). Die Er-

höhung vermindert sich für die Berufssoldatinnen und

die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze
ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um
1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Alters-
grenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verblei-
bende Monate unter Benutzung des Nenners 12 um-
zurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Erhöhung vermindert sich ferner bei einer Berufssolda-
tin oder einem Berufssoldaten, die oder der mehr als
zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach
Erreichen der für sie oder ihn festgesetzten besonde-
ren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in
dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die
Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinaus-
geht, nach Absatz 1 erhöht.

   (4) Die Erhöhung beträgt für Offizierinnen und
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystem-
offizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden
und als solche in den Ruhestand versetzt werden,
16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(§§ 29, 30). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhe-
setzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um
zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehalts nach Ab-
satz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung
des 45. Lebensjahres beruht.
   (5) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). An die
Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies
günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich
um 30,68 Euro für die Soldatin im Ruhestand oder
den Soldaten im Ruhestand und die Witwe oder den
Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25
des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht.
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat eine ruhegehalt-
fähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34, 92, 93 und 95
von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das
erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berück-
sichtigung von Zeiten nach § 32 als ruhegehaltfähig
hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3
zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstun-
fähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
   (6) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-
versorgung nach Absatz 5 mit einer Rente nach An-
wendung des § 71 die Versorgung das Ruhegehalt
nach den Absätzen 1 bis 4 und 8, so ruht die Versor-
gung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem
Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von
§ 115 erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift
maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehalts
nach den Absätzen 1 bis 4 und 8. Der Erhöhungsbetrag
nach Absatz 5 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach
§ 64 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer
Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf
nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zu-

züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1

zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhe-

gehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zuzüglich

des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. Die

Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer

und Waisen.

   (7) Bei einer oder einem nach § 50 des Soldatenge-
setzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Be-
rufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das Ruhege-
halt für die Dauer der Zeit, die die Soldatin oder der
Soldat den Dienstgrad, mit dem sie oder er in den
einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte,
mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längs-
tens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungs-
gruppe, in der sie oder er sich zur Zeit seiner Ver-
setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.
Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der
Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten in diesem
BGBl. 2021, Seite 3977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3977
Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach
sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht
unterschritten werden.
   (8) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent
für jedes Jahr, um das die Berufssoldatin oder der Be-
rufssoldat vor Erreichen der für sie oder ihn geltenden
besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbe-
schädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent
nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre-
chend.

                         § 41
                Vorübergehende
         Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
  (1) Der nach § 40 Absatz 1 bis 4, § 42 Absatz 1
Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 115
Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich
vorübergehend, wenn die Soldatin im Ruhestand oder
der Soldat im Ruhestand
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von
   60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-
   lichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. wegen
  a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des
     Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt
     worden ist oder

  b) Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand
     getreten ist,

3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch
   nicht erreicht hat und
4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach
   § 68 Absatz 3 bezieht, das im Durchschnitt des
   Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Bei Offizierinnen und Offizieren, die in strahlgetriebe-
nen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeug-
führer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystem-
offizier verwendet wurden und als solche in den Ruhe-
stand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem
Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offizierinnen oder
Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt worden wären oder we-
gen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden
besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten ver-
setzt werden können. Bei Soldatinnen im Ruhestand
und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens
der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwen-
dung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats,
in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf
Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibe-
amtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungsein-
kommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.
   (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt
0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für
die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) an-
rechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor
Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt
worden sind; unberücksichtigt bleiben

1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig be-
   rücksichtigt worden sind,
2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100
   Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen
zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Pro-
zent nicht überschreiten. In den Fällen des § 40 Ab-
satz 8 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung
der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl
der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei wer-
den unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben.
Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstel-
len gerundet.
   (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des
Monats weg, in dem die Soldatin im Ruhestand oder
der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht. Sie endet vorher, wenn die Soldatin im Ruhe-
stand oder der Soldat im Ruhestand
1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten
   eine Versichertenrente einer inländischen oder
   ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht,
   mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente,
   oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
   nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats,
   in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mit-
   geteilt wird, oder

3. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2)
   oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungs-
   einkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalen-
   derjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf
   des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes gilt sinngemäß.
    (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf
Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei
Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Be-
rufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten
als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,
tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an
ein.

               Unterabschnitt 3

               Unfallruhegehalt

                         § 42
                  Unfallruhegehalt
   (1) Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssolda-
ten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines
Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist,
sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45
und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beam-
tenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhe-
gehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffi-
ziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich min-
destens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufs-
BGBl. 2021, Seite 3978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3978
offizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen,
Stabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und
Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vor-
schriften über das Ruhegehalt.
   (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru-
hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,
einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst ge-
hören auch

1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be-
   stimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem
   ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme
   die Berufssoldatin oder der Berufssoldat gemäß
   § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung
   mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet
   ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung
   von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienst-
   geschäften erwartet wird, sofern die Berufssoldatin
   oder der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetz-
   lichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des
   Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
   (3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit
dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von
der Dienststelle. Hat die Berufssoldatin oder der Be-
rufssoldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem
oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1
auch für den Weg zwischen der Familienwohnung
und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem
Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Berufs-
soldatin oder der Berufssoldat
1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung
   und der Dienststelle in vertretbarem Umfang ab-
   weicht,
  a) um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem
     Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer
     oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Be-
     rufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in
     fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut
     abzuholen oder
  b) weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in
     der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten

     Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
     zu und von der Dienststelle benutzt, oder

2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und

   Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3
   Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben
   oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den die Verletzte oder der Verletzte bei der
Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver-
sorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege er-

leidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt
entsprechend, wenn die Verletzte oder der Verletzte
dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines
Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich
zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
   (4) Erkrankt eine Berufssoldatin oder ein Berufssol-
dat, die oder der wegen der Art ihrer oder seiner
dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung

an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt
ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als
Dienstunfall, es sei denn, dass die Berufssoldatin oder
der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des
Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch
stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheits-
schädigende Verhältnisse verursacht worden ist, de-
nen die Berufssoldatin oder der Berufssoldat am Ort
ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts
im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten
im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge-
nannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maß-
gaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit
als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz
nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen,
wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit
zu verursachen, und die schädigende Einwirkung über-
wiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1
verursacht worden ist.
   (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat außerhalb
ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er
im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienst-
liches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigen-
schaft als Berufssoldatin oder Berufssoldat angegriffen
wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den
eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im Ausland
erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Auf-
ruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder
seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland
besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
   (6) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,
die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser
Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Ver-
sorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.

                Unterabschnitt 4
               Kapitalabfindung

                         § 43

                     Allgemeines

  (1) Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im
Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhe-

gehalts eine Kapitalabfindung erhalten

1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-
   grundlage,
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
   eigenen Grundbesitzes,

3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,

4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vor-
haben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von
der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ru-
hestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen
ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennut-
zung bewilligt werden.
BGBl. 2021, Seite 3979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3979
  (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versa-
gen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat
im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

                          § 44

                      Ausschluss
  (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,
wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gel-
des gewährleistet erscheint.
  (2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-
den, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat
im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist
oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Ar-
beitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.

                          § 45
             Höhe der Kapitalabfindung

  (1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen

Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des

Ruhegehalts und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.

   (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an
dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ab-
lauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als
Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrun-
deliegenden Jahresbetrages gezahlt.

                          § 46
           Sicherung bei Grundstückskauf

   Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals
ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel
durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Wei-
terveräußerung des Grundstücks oder des an einem
Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu
kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiter-
veräußerung und Belastung des Grundstücks oder
des an einem Grundstück bestehenden Rechts inner-
halb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung
des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist.
Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das
Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen
des Bundesministeriums der Verteidigung.

                          § 47
                     Rückzahlung
   (1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzah-
len, als

1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-
   ministerium der Verteidigung festgesetzt ist, be-
   stimmungsgemäß verwendet worden ist oder
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 45
   Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen
   als durch Tod der oder des Berechtigten wegfällt.

   (2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab-
satz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ru-
hestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes
endet. Der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil
des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung
von den Dienstbezügen einzubehalten und an die
Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts
zuständig war. Wird die wiederverwendete Berufssol-
datin oder der wiederverwendete Berufssoldat erneut
in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der

restlichen Kapitalabfindung die §§ 45 bis 49 anzuwen-
den; wird sie oder er ohne einen Anspruch auf Ruhe-
gehalt entlassen, so ist sie oder er nach Maßgabe des
§ 48 zur Rückzahlung verpflichtet.

  (3) Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf
von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts,
der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt
werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

                        § 48

              Höhe der Rückzahlung
   (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 47) be-
schränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf
91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres
auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten Jah-
res auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten

Jahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des

fünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme,

des sechsten Jahres auf 42 Prozent der Abfindungs-
summe, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der Ab-
findungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der
Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent
der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten
des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgen-
den Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Ab-
findungssumme zurückgezahlt worden ist.

   (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Pro-
zentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu
berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-
punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres
entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-
summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt
wird.

  (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
der Anspruch auf den der Abfindung zugrundeliegen-
den Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die
Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.

   (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen
zulassen.

                        § 49

     Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts

   (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil
die Empfängerin oder der Empfänger im Wehrdienst
oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet
wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende
Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen
einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil über-
steigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse
abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zu-
ständig ist.

  (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz
oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrun-
deliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzu-
zahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das
Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlun-
gen zulassen.
BGBl. 2021, Seite 3980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3980
                         § 50

              Kosten der Beurkundung

   (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-

urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-

scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im

Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich

sind, sind kostenfrei.

   (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus-
lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.

               Unterabschnitt 5
              Unterhaltsbeitrag

                         § 51

         Unterhaltsbeitrag für entlassene
       Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

   Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten

kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er

vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren
(§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes)
wegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad
bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähig-
keit entlassen worden ist.

               Unterabschnitt 6
                Übergangsgeld

                         § 52

           Übergangsgeld für entlassene
       Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
  (1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die
oder der

1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit
   von weniger als fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses
   Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1
   Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder

2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des Sol-
   datengesetzes)
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das
Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Be-
rufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der
Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
   (2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter
einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei länge-
rer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer
Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache
der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der
Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten
hätte. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti-
gung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

  (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder

2. die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer ge-
   währten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit

   angerechnet wird.

   (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für

die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge

gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu

zahlen, in dem die Berufssoldatin oder der Berufs-

soldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorge-
schriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der
Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht
ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer
Summe zu zahlen.
   (6) Bezieht die entlassene Berufssoldatin oder der
entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatz-
einkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich
das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

                Unterabschnitt 7

       Ausgleich bei Altersgrenzen

                         § 53

            Ausgleich bei Altersgrenzen
   (1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die
oder der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach
§ 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ru-
hestand getreten ist, erhält neben ihrem oder seinem
Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des
Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1,
3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag
verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst-
jahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus
geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in
einer Summe auszuzahlen. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer
einmaligen Unfallentschädigung (§ 84) oder einer ein-
maligen Entschädigung (§ 85) gewährt.

   (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
stand gegen die Berufssoldatin oder den Berufssolda-
ten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Ent-
lassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum
Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der
Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein
Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
  (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a
des Soldatengesetzes nicht gewährt.
   (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um
528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung
vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regel-
altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
vollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamten-
gesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate
wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für
Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berech-
nung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind,
als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen
Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gelten-

den Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt
BGBl. 2021, Seite 3981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3981
für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68
Absatz 4 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden;
die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der
Rückforderung. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre-
chend.

                Unterabschnitt 8

        Berufsförderung der

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

                         § 54
               Berufsförderung der
       Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

   (1) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,
deren oder dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des
45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer
Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die
Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung
in dem Umfang gewährt, wie sie einer Soldatin auf Zeit
oder einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
von acht Jahren zusteht.

  (2) Die Dauer der Förderung beträgt
1. 24 Monate bei einer Berufssoldatin oder einem Be-
   rufssoldaten, die oder der einen Studienabschluss

   oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen
   Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hoch-
   schule oder an einer vergleichbaren Bildungsein-
   richtung auf Kosten des Bundes erworben hat,

2. 36 Monate

  a) bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssolda-
     ten, die oder der auf Grund eines nach den Lauf-
     bahnvorschriften geforderten Studienabschlus-
     ses oder vergleichbaren Abschlusses an einer
     staatlichen Hochschule, an einer staatlich aner-
     kannten Hochschule oder an einer vergleich-
     baren Bildungseinrichtung eingestellt worden ist,
     und
  b) bei einer Unteroffizierin oder einem Unteroffizier
     des Militärmusikdienstes, die oder der im Rah-
     men der militärfachlichen Ausbildung eine staat-
     liche Hochschule, eine staatlich anerkannte
     Hochschule oder eine vergleichbare Bildungsein-
     richtung besucht und das vorgegebene Studien-
     ziel unterhalb eines Studienabschlusses oder
     vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bun-
     des erreicht hat.

   (3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des

40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zu-

lassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähig-

keit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können
die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1

und 2 gewährt werden.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine
Offizierin oder einen Offizier, die oder der wegen Über-
schreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Ab-
satz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhe-
stand versetzt wird. Zudem können ihr oder ihm auch
die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie
§ 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden.

  (5) § 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des
Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 so-
wie die §§ 13 und 14 entsprechend.
   (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den
Absätzen 1 und 2 geförderten Maßnahme der schuli-
schen und beruflichen Bildung in Vollzeitform wird ein
Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 Prozent der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt;

Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurech-

nen.

                          § 55
                 Eingliederung
             von Berufssoldatinnen
     und Berufssoldaten in das Erwerbsleben

   Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten,
deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienst-
unfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das
spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 er-
leichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teil-
nahme an einem notwendigen Berufsorientierungs-
praktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt
werden. § 10 gilt entsprechend.

                      Abschnitt 3

                Versorgung der

 Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten

                          § 56
                     Bezüge für

                den Sterbemonat und
            Sterbegeld für Hinterbliebene
          von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten
    auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten,
   die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem
  Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
   (1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit,
eine Soldatin oder ein Soldat, der Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, wäh-
rend des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen
die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsge-
setzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die
Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines
Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Be-
amtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-
sprechend anzuwenden.
   (2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der

Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach

§ 58b des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin
auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienst-

zeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienst-

verhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschä-
digung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit der oder

dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-
meinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von
2 557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn
eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder
eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das
Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der An-
spruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch
BGBl. 2021, Seite 3982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3982
verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt
§ 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maß-
gabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu
viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem An-
spruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.

                           § 57

                      Laufende

           Unterstützung für Hinterbliebene

          von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten

    auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten,

   die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,

freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem

  Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten

   (1) Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit,

die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs
Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ih-
res oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist
der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung,
können die überlebende Ehegattin oder der überle-
bende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder
auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit
ihrer Bedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf
nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht
übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der ver-
storbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes
von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte er-
halten können.

  (2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten ent-
sprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1
Satz 2 entsprechend.

                           § 58

                   Versorgung der
             Hinterbliebenen nach einem
          Einsatzunfall von Soldatinnen auf
    Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen
      und Soldaten, die Wehrdienst nach dem
  Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem
  Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
   (1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit
oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehr-
dienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des
Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt
des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehr-
dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen
eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder
er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder wäh-
rend eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienst-
verhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die
Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4
nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
  (2) § 56 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
  (3) § 59 Absatz 1 und 3 sowie § 61 gelten entspre-
chend.

   (4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unter-
haltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen einer
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berechnet,
die oder der an den Folgen eines Dienstunfalls ge-
storben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne
des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit

§ 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes er-
halten hätte, wenn sie oder er nicht gestorben, sondern
am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des
Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 29 Absatz 1 und § 105 gelten entsprechend. Hat die
oder der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch
auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berech-
nung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besol-

dungsgruppe, der das Amt der oder des Verstorbenen

zugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldatinnen

und Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften

bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der

Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungs-

gruppe A 6.

   (5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragra-

fen wird keine Versorgung nach § 59 gewährt.

   (6) Die Witwe oder der Witwer und die Waisen gel-
ten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe oder
Witwer und Waisen einer Soldatin, eines Soldaten,
einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im
Ruhestand.

                          § 59
                Hinterbliebene von
       Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

  (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten und Soldatinnen im Ruhestand
und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27,
28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die
§§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.

   (2) Der Witwe, dem Witwer, der geschiedenen Ehe-
gattin, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern

einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstor-
benen Berufssoldaten, der oder dem nach § 51 ein Un-
terhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt
werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20
und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vor-
gesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt
auch für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehe-
gatten einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines
verstorbenen Berufssoldaten oder Soldatin im Ruhe-
stand oder Soldaten im Ruhestand, deren oder dessen
Ehe mit dieser oder diesem aufgehoben oder für nich-
tig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes gelten entsprechend.
   (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehe-
mann der Mutter während der gesetzlichen Empfäng-
niszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
schollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine
Vaterschaft später angefochten worden ist.
   (4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen,
Berufssoldaten, Soldatinnen im Ruhestand und Solda-
ten im Ruhestand finden § 40 Absatz 7 und § 41 keine
Anwendung.

                          § 60

             Bezüge bei Verschollenheit
  (1) Eine Berufssoldatin, eine Soldatin auf Zeit, eine
Soldatin im Ruhestand oder eine andere Versorgungs-
empfängerin, welche verschollen ist sowie ein Berufs-
soldat, ein Soldat auf Zeit, ein Soldat im Ruhestand
BGBl. 2021, Seite 3983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3983
oder anderer Versorgungsempfänger, welcher ver-
schollen ist, erhält die ihr oder ihm zustehenden
Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des

Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidi-
gung feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahr-
scheinlichkeit anzunehmen ist.

   (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die
im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach
§ 16 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 17 Ab-
satz 2 Übergangsgebührnisse, nach § 19 Absatz 7 eine
Übergangsbeihilfe, nach § 57 eine Unterstützung, nach
§ 59 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhalts-
beitrag erhalten würden, diese Bezüge. Ist eine Solda-
tin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer be-
sonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1
verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle
des Todes der oder des Verschollenen nach § 58
Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag
erhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leis-
tungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere
Personen werden daneben nicht gezahlt. Die Bezüge
für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht
gewährt.
   (3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt
ihr oder sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungs-
bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe
entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen an
Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für
ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2 und nach ande-
ren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den
gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurech-

nen.

  (4) Ergibt sich, dass bei einer Soldatin oder einem
Soldaten die Voraussetzungen des § 9 des Bundes-
besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach
Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert
werden.

   (5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt
oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine
Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verscholle-
nen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung
von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gericht-
lichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbe-
urkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung
des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.

   (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn
eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vier-

ten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während
einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Ab-
satz 1 verschollen gegangen ist.

                         § 61
          Hinterbliebene von Soldatinnen

   Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der
Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwen-
geldes das Witwergeld. Dies gilt nicht für hinter-
bliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinter-
bliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des
Witwengeldes das Witwergeld.

                     Abschnitt 4

                  Gemeinsame
           Vorschriften für Soldatinnen
      und Soldaten und ihre Hinterbliebenen

                         § 62

                Anwendungsbereich
   (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif-
ten gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,

2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt
   wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.

Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die
Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Ab-
satz 2), außer für die Anwendung des § 68.
   (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene
(§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-
sprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewähr-
ter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
   (3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versor-
gungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als
Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand,
als Witwen, Witwer oder Waisen.

                         § 63
          Festsetzung und Zahlung der
    Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft

   (1) Das Bundesministerium der Verteidigung ent-

scheidet über die Bewilligung von Versorgungsbe-
zügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die
Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und be-
stimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des
Zahlungsempfängers. Es entscheidet ferner über die
Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs-
kostenvergütung. Das Bundesministerium der Verteidi-
gung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse
nach Absatz 5, § 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 Num-
mer 1, § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81
Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat auf andere Behörden
seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des
§ 102 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbe-
reich eines anderen Bundesministeriums übertragen.
Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäfts-
bereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die

Übertragung des Einvernehmens des anderen Bundes-
ministeriums.

   (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-
sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften
dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getrof-
fen werden; vorherige Zusicherungen sind, auch wenn
sie schriftlich abgegeben wurden, abweichend von
§ 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unwirksam.
Bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs-
soldatin oder eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu
entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 34 bis 36 und 94
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Diese Ent-
scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich-
bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
BGBl. 2021, Seite 3984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3984
   (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein-
zelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat zu treffen.
   (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts an-
deres bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im
gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der
Soldatinnen und Soldaten. Werden Versorgungsbe-
züge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht
kein Anspruch auf Verzugszinsen.
  (5) Hat eine Versorgungsberechtigte oder ein Ver-
sorgungsberechtigter ihren oder seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann
das Bundesministerium der Verteidigung die Zahlung
der Versorgungsbezüge davon abhängig machen,
dass im Bundesgebiet eine Empfangsbevollmächtigte
oder ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.

   (6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen
sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter
0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischen-

rechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln
zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind
bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 96
bis 100 die Regelungen des § 121 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
  (7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf
Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszu-
zahlen.
   (8) Die zuständige Dienstbehörde hat der Berufssol-
datin oder dem Berufssoldaten auf schriftlichen oder
elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch
auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechts-
lage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen.
Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger
Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit
und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten.

                        § 64
       Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

   (1) Auf den Familienzuschlag (§ 16 Absatz 3 Satz 2
und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für Sol-
datinnen und Soldaten geltenden Vorschriften des Be-
soldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungs-
recht in Betracht kommenden Stufe des Familienzu-
schlages wird nach Anwendung des Faktors nach
§ 29 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhält-
nissen der Soldatin, des Soldaten, der Soldatin im Ru-
hestand oder des Soldaten im Ruhestand für die Stu-
fen des Familienzuschlages in Betracht kommenden
Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die
Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für
diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64
und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3
und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;
soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbe-
trag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld ge-
zahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzu-
schlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichti-
gen wäre, wenn die Soldatin, der Soldat, die Soldatin

im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch
lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden,
wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberech-
tigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu
gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundes-
besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
   (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbe-
trag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach
§ 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-
spricht, wenn in der Person der Waise die Vorausset-
zungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des
Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Per-
son vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteu-
ergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgeset-
zes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen An-
spruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundes-
kindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für
die Anwendung der §§ 68 und 70 nicht als Versor-
gungsbezug. Im Falle des § 70 wird er nur zu den
neuen Versorgungsbezügen gezahlt.

                         § 65

      Pfändung, Abtretung und Verpfändung
   (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,
wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als
sie der Pfändung unterliegen.
   (2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,
einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädi-
gung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen
können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-
pfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszu-
schuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund ei-
ner Bewilligung einer Unterstützung nach § 57 können
weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderun-
gen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den
Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewäh-
rungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld an-
gerechnet werden.

                         § 66

                   Rückforderung
   (1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Ver-
sorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung
ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken-
der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-
beträge nicht zu erstatten.

   (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel
gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetz-
lich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des
Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht
es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass
die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erken-
nen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustim-
mung des Bundesministeriums der Verteidigung aus
Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
  (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als
5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zu-
sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
BGBl. 2021, Seite 3985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3985
  (4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

                        § 67

        Aufrechnung und Zurückbehaltung

   Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ge-
genüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur
insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar
sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht

gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe
kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur
wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis gel-
tend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten
nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfän-
ger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz-
licher unerlaubter Handlung besteht.

                        § 68
               Zusammentreffen
          von Versorgungsbezügen mit
     Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

   (1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein

Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbser-
satzeinkommen (Absatz 3), erhält sie oder er daneben
seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist
ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungs-
bezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von
Verwendungseinkommen, das mindestens aus dersel-
ben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgelt-
gruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges
in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen
gelten Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Satz 1
ist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von
Waisengeld anzuwenden.

  (2) Als Höchstgrenze gelten

1. für Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhe-
   stand, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen
   Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
   gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
   mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfa-
   chen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
   aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zu-
   züglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetra-
   ges nach § 64 Absatz 1,
2. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im
   Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
   auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den
   Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf
   des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und
   Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
   § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
   erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen
   Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
   gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
   mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent
   des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
   Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
   gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Un-
   terschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines
   Betrages von monatlich 525 Euro.

   (3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht-
selbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und
aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein-
kommen gelten

1. Aufwandsentschädigungen,
2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 aner-
   kannte Betriebsausgaben und Werbungskosten
   nach dem Einkommensteuergesetz,

3. Jubiläumszuwendungen,

4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversor-
   gungsgesetzes,
5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grund-
   pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach
   § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,

6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
   Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1
   Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im
   Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung
   und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öf-
   fentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus

   einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie

8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesol-
   dungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte
   oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer
   oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbe-
   reiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach
   Absatz 4 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf
Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-
rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um
Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Er-
werbsersatzeinkommen werden in den Monaten des
Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem
Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens an-
gerechnet.

   (4) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der
Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
reicht, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Erwerbsein-
kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
(Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung
im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
gen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Ver-
bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffent-
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst
steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst ei-
ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im
Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die
Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der
zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsbe-
rechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat.
  (5) Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im
Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festge-
setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit
BGBl. 2021, Seite 3986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3986
der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Be-
ginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in
dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebens-
zeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5
des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Al-
tersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer
Verwendung im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichti-
gen sind. Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahl-
getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin,
Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffen-
systemoffizier verwendet und als solche in den Ruhe-
stand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden
Maßgaben:
1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt,
   in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf
   Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebens-
   zeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des
   Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis
   zum Erreichen der für Bundesbeamtinnen und Bun-

   desbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51
   Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes wer-
   den die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1
   zugrundeliegenden Dienstbezüge bei einer Be-
   schäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwen-
   dung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4
   anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;

2. die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen
   Dienstbezüge sind mindestens nach der Besol-
   dungsgruppe A 14 zu berechnen;
3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung
   nach § 40 Absatz 4, jedoch höchstens auf
   7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe-
   züge;

4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
   geltenden Fassung gilt sinngemäß.
   (6) Bezieht eine Berufssoldatin oder ein Berufssol-
dat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbs-
ersatzeinkommen nach Absatz 3, das nicht Verwen-
dungseinkommen nach Absatz 4 ist, ruhen die Versor-
gungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie
und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.

  (7) Für Empfängerinnen und Empfänger von Über-

gangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 3 mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden:

1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus
   einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4.
2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2
   treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangs-
   gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrun-
   delegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der
   Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe
   des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der
   Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
   jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
   § 64 Absatz 1.

                          § 69
               Zusammentreffen von
        Versorgungsbezügen mit Altersgeld,
       Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
  Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Ver-
sorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder
Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom

28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in der jeweils gelten-
den Fassung oder eine vergleichbare Alterssicherungs-
leistung, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge
nach Anwendung des § 71 in Höhe des jeweiligen Be-
trages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Wai-
senaltersgelds. Beim Zusammentreffen von Ruhege-
halt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag
in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des
Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen
von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird min-
destens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich
20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.

                         § 70
          Zusammentreffen mehrerer
 Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
  (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (§ 68 Absatz 4) an neuen Versorgungsbezügen

1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im

   Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Ver-
   sorgung,
2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Ver-
   wendung der verstorbenen Soldatin, des verstorbe-
   nen Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des
   Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld
   oder eine ähnliche Versorgung,

3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine
   ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-
heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die
Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versor-
gung zurückbleiben.

  (2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru-
   hestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhege-
   halt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten
   ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehalt-
   fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
   dungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt
   berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetra-

   ges nach § 64 Absatz 1,

2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich
   aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zu-
   züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-
   satz 1,
3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
   71,75 Prozent, in den Fällen des § 42 Absatz 1 die-
   ses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamten-
   versorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen
   des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung
   mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
   den Fällen des § 58 dieses Gesetzes 80 Prozent,
   der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
   stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem
   Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst,
   zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-
   satz 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug
das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist
das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
BGBl. 2021, Seite 3987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3987
sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset-
zen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3
das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt
nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist die Höchstgrenze

entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei

dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ru-

hegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.

Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-

mer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug

der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halb-
satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß-
gebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung
dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensrege-
lung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des
dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. De-
zember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die
Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu be-

rechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz

mindestens 71,75 Prozent beträgt.
   (3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben
dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag
in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbe-
zuges zu belassen.
   (4) Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Sol-
dat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Wit-
wengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie
oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 nur bis
zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Beruht das
Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versor-
gung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und
gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist
die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tat-
sächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten
Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen
nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie
eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Ver-
sorgungsbezuges zurückbleiben.
  (5) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versor-
gungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs
zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der
Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 73 ist auf den nach
Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versor-
gungsbezug anzuwenden.

   (6) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Über-
gangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die
Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die
Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebühr-
nisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbe-
trages nach § 64 Absatz 1.

                         § 71

              Zusammentreffen von
         Versorgungsbezügen und Renten
   (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
   gen,

2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-
   bliebenenversorgung für Angehörige des öffent-
   lichen Dienstes,

3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

   wobei für die Ruhegehaltsempfängerin oder den

   Ruhegehaltsempfänger ein dem Ausgleich für ge-

   sundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des

   Soldatenentschädigungsgesetzes entsprechender

   Betrag unberücksichtigt bleibt,

4. Leistungen aus einer berufsständischen Versor-
   gungseinrichtung oder aus einer befreienden Le-
   bensversicherung, zu denen die Arbeitgeberin oder
   der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsver-
   hältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die
   Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe
   geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt

oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein

Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente
der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zah-
len wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages,
weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht,
so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer
Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3
und 4 gelten nicht, wenn die Soldatin im Ruhestand
oder der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Mo-
naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der
hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4
rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentener-
höhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, je-
weils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas-
sung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maß-
gabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zu-
schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungs-
betrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender For-
mel:
                  EP × aRW = VrB.

In dieser Formel bedeutet:

EP:    Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multi-
       plikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem
       für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen
       Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in
       Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechs-
       ten Buches Sozialgesetzbuch und anschlie-
       ßende Division durch Euro; die Entgeltpunkte
       werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen
       gerundet;

aRW:   aktueller Rentenwert in Euro,

VrB:   Verrentungsbetrag in Euro.

  (2) Als Höchstgrenze gilt
1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im
   Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zu-
   züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-
   satz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zu-
   grunde gelegt werden
BGBl. 2021, Seite 3988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3988
   a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die
      Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das
      Ruhegehalt berechnet ist,
   b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll-
      endeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Ver-
      sorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 37
      und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des
      § 32, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienst-
      zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres so-
      wie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige
      Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berück-
      sichtigten Zeiten einer rentenversicherungs-
      pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach
      Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als
   Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
   nach § 64 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich
   als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
   nach § 64 Absatz 1, wenn dieser neben dem
   Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach
   Nummer 1 ergeben würde.

Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Ver-
sorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8
gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende
Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vor-
schrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensrege-
lung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts-
satz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemin-
dert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe-
gehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vor-
schrift festzusetzen.

  (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru-
   hestand (Absatz 2 Nummer 1) die Hinterbliebenen-
   renten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der
   Ehegattin oder des Ehegatten,

2. bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Num-

   mer 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäfti-

   gung oder Tätigkeit.

  (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund
   freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche-
   rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder,
   wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet,
   dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei-
   träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige
   Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall-
   zeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunk-
   ten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für
   freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte
   für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten,
   Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten ent-
   spricht,

2. auf einer Höherversicherung beruht,

3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Ver-
   wendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 32
   zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als
   ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 32 berück-
   sichtigt werden.

Dies gilt nicht, soweit die Arbeitgeberin oder der Ar-
beitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zu-
schüsse in dieser Höhe geleistet hat.
  (5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach An-
wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-
versorgung auszugehen.
   (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungs-
bezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Ver-
sorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach
der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung
des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 70
zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungs-
bezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neue-
ren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu
regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Ab-
satz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren
Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
   (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,
die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Son-
derversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik geleistet werden oder die
von einem ausländischen Versicherungsträger nach ei-
nem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen
gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten aus-
ländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

   (8) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Über-
gangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die
Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die
Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebühr-
nisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbe-
trages nach § 64 Absatz 1.

                         § 72
               Zusammentreffen von
     Versorgungsbezügen mit einer laufenden

      Alterssicherungsleistung aus zwischen-

   staatlicher oder überstaatlicher Verwendung

   (1) Steht einer Soldatin im Ruhestand oder einem
Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine
laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit
dieser Verwendung nach § 32 Absatz 1 ruhegehalt-
fähig, ruht ihr oder sein deutsches Ruhegehalt in Höhe
des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
   (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 40
Absatz 8 in Höhe der aus einer Verwendung bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Be-
ruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des
Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleis-
tung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach
Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unbe-
rücksichtigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-

chend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch
Ansprüche aus Alterssicherungsleistungen berücksich-
tigt, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wäh-
rend der Zeit erworben hat, in der sie oder er, ohne ein
Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Ver-
BGBl. 2021, Seite 3989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3989
gütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt
entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Al-
terssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist
die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung,
Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden,
ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt
zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt ent-
sprechend, sofern die Soldatin oder der Soldat oder
die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand auf die lau-
fende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese
nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende
Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, blei-
ben außer Betracht.
   (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit
einer Verwendungszeit nach § 32 entsprechend, wenn
die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand Anspruch
auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
hat.

   (4) Steht der Witwe, dem Witwer oder den Waisen

einer Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im Ruhe-

stand oder eines Soldaten im Ruhestand eine laufende

Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder

überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und

ist die Zeit der Verwendung der Soldatin oder des Sol-

daten nach § 32 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das

deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der

Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder

überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und

Absatz 3 gelten entsprechend.

   (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende
Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68
bis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuzie-
hen.

                          § 73
                 Kürzung der
   Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

  (1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi-
   cherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen

   Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 gelten-

   den Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach
Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbe-
züge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinter-
bliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2
oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhe-
gehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeit-
punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familien-
gerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird
erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der aus-
gleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren
ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt
vor dem 1. September 2009 entstanden und das Ver-
fahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeit-
punkt eingeleitet worden ist. Bei Soldatinnen und Sol-
daten, die wegen Überschreitens der für sie festge-
setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand

versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1
bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze
für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundes-
polizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3
ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den
durch das Familiengericht übertragenen oder be-
gründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der
Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder
nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt
werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisen-
geld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der ge-
setzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versiche-
rung der ausgleichsberechtigten Person des berechtig-
ten Ehegatten nicht erfüllt sind.
   (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berech-
net sich aus dem Monatsbetrag der durch die Ent-
scheidung des Familiengerichts begründeten Anwart-
schaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen
des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes
berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monats-

betrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monats-

betrag erhöht oder vermindert sich bei einer Berufssol-

datin oder einem Berufssoldaten um die Prozentsätze

der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des

Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen

oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-

gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei

einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im

Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an,

erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in
dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor An-
wendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungs-
vorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge
erhöht oder vermindert.
   (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai-
sengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Berufssoldatin
oder der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten
können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhe-

stand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des
Witwen- oder Waisengeldes.

   (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 59 dieses Gesetzes

in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder Absatz 3 des

Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.
   (5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichs-
pflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich
zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch
das Familiengericht übertragenen oder begründeten
Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichs-
berechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absat-
zes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar
1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas-
sung steht die Zahlung des Ruhegehalts der aus-
gleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender
oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentenge-
währung an die ausgleichsberechtigte Person oder
deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rück-
forderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1
Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus
durch das Familiengericht übertragenen oder begrün-
deten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versi-
BGBl. 2021, Seite 3990 — Originalseite als Abbildung
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cherung der berechtigten Ehegattin oder des berech-
tigten Ehegatten an die Versorgungsempfängerin oder
den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies
erst nachträglich bekannt wird.

                         § 74
                Abwendung der
         Kürzung der Versorgungsbezüge
   (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 73
kann von der Berufssoldatin, dem Berufssoldaten, der
Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhe-
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital-
betrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
   (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange-
setzt, der auf Grund der Entscheidung des Familienge-
richts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert
um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit

bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages einge-

tretenen Erhöhungen oder Verminderungen der solda-
tenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträ-
gen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand an, bei einer Soldatin im Ruhestand oder
einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem
Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der
Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhe-
gehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Ver-
sorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
   (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür-
zung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden
Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den
Monatsbetrag der Dienstbezüge der Berufssoldatin
oder des Berufssoldaten oder des Ruhegehalts der
Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhe-
stand nicht unterschreiten.
  (4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung
zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlun-

gen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abän-

derung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der
nach § 73 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu-
rückzuzahlen.

                         § 75
                Anwendung des
       Bundesversorgungsteilungsgesetzes
   Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Per-
sonen und deren Hinterbliebenen aus dem Versor-
gungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldaten-
versorgung als Versorgungsträger der ausgleichs-
pflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bun-
desversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700, 716) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.

                         § 76
             Abzug für Pflegeleistungen

   Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern
sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versor-
gungsbezüge nach Satz 1 sind
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhalts-
   beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
   § 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4,

2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des
   Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-
   derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
   vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zu-
   letzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Septem-
   ber 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, so-
   fern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundes-
   beihilfeverordnung besteht.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem
hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Ab-
satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errechnet,
nicht übersteigen.

                         § 76a

            Zusammentreffen von

Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen

   (1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergän-
zenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten
Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versor-
gungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 71 Ab-
satz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht,
wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat den er-
haltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung
in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt;
§ 32 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
  (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 71 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinn-
gemäß.

  (3) § 71 Absatz 3 gilt entsprechend.

                          § 77

                 Erlöschen der

      Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

  Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert
das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversor-
gung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57
Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entschei-
dung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53
Absatz 2 bleiben unberührt.

                          § 78
        Erlöschen der Versorgungsbezüge
      bei Ablehnung einer erneuten Berufung

   Kommt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat
im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Ab-
satz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57
des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Solda-
tengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstver-
hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die
Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elek-
tronisch hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er
für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge und
einen Anspruch auf Berufsförderung. Das Bundes-
ministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest.
Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ver-
folgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
BGBl. 2021, Seite 3991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3991
                          § 79
             Entziehung der Versorgung

   (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
früheren Soldatinnen oder früheren Soldaten, gegen
die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund
des § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes
nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufs-
förderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum
Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheit-
liche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese
Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersu-
chungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die
eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und
Sachverständigen zulässig ist.

  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfängerinnen

und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.

                          § 80
          Erlöschen und Wiederaufleben
    der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene

  (1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen

auf Versorgungsbezüge erlischt

1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem
   Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2. für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem
   Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet,

3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats,
   in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die
   oder der durch ein deutsches Gericht im ordent-
   lichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Frei-
   heitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen
   einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften
   über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des
   demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat
   und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
   zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
   verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,
5. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die
   oder der auf Grund einer Entscheidung des Bundes-
   verfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundge-
   setzes ein Grundrecht verwirkt hat.

Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre-
chend.
  (2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le-
bensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
   a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung
      befindet,

   b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier

      Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei

      Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem

      Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des

      gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der

      Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne

      des Buchstaben c liegt, oder
   c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab-
      satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein-
      kommensteuergesetzes leistet;

2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
   derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;
   Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr
   hinaus gewährt, wenn

  a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebens-
     jahres eingetreten ist und

  b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehe-
     gattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder
     ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
     Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach
     nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht un-
     terhält.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch

auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maß-

gebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen
der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Ein-
kommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet
oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Ein-
kommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Ent-
wicklungshelferin oder Entwicklungshelfer ausgeübt

hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen

Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die
Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den
Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehr-
dienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweige-
rern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Ab-
satz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-
sprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird
Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens
der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das
Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 40 Ab-
satz 5 Satz 2 und § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversor-
gungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das
Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 64 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Voll-
endung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt,
wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie
das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehr-
dienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit
leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens
vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsab-
schnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehr-
dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet;
die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

   (3) Hat eine Witwe oder ein Witwer geheiratet und
wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Wit-
wengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Wit-
wer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver-
sorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf
das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach
§ 64 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 ge-

nannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie

verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Ka-

pitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der

Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.

Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung

gleich.

  (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2
und 3 gelten nicht in den Fällen des § 16 Absatz 6
Satz 4 und des § 17 Absatz 2.
BGBl. 2021, Seite 3992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3992
                        § 81
                   Anzeigepflicht

   (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versor-
gungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde)
jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberech-
tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso
jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungs-
einstellung sowie die Gewährung einer Versorgung un-
verzüglich anzuzeigen.
   (2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist ver-
pflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzei-
gen:

1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschä-
   digung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Än-
   derung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4,
   § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6,
   den §§ 41, 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80
   Absatz 2,

3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
   Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen

   Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den
   Fällen des § 52 Absatz 6,

4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem
   Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,

5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur
   Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit
   den Übergangsgebührnissen die maßgebliche Bei-
   tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten-
   versicherung nach § 159 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch überschreiten.

Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde
auch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Er-
werb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-,
Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 80 Absatz 3
Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf
Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Ver-
sorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzule-
gen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder
Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich
sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbe-
hörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zu-
ständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die
für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich sind.

   (3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42
beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten
Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle
Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich
sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

   (4) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein
Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auferlegten Ver-
pflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm
die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer
entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhält-
nisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder
zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Bundes-
ministerium der Verteidigung.

   (5) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die
einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder
hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bun-
deswehr – Berufsförderungsdienst – nach Aufforde-
rung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende
oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schu-
lischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den
Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.

                         § 82
  Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

   Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge
aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Ver-
sorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für
eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu
gewähren ist.

                     Abschnitt 5

            Umzugskostenvergütung,
    Unfallentschädigung, Schadensausgleich

              in besonderen Fällen

                         § 83

              Umzugskostenvergütung

   (1) Eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer
Soldat auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie oder er in das
Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1
in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldaten-
gesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat,
erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes
bezeichneten Personen. Ihre oder seine Hinterbliebe-
nen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskosten-
gesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.

   (2) Einer früheren Berufssoldatin, einem früheren
Berufssoldaten, einer früheren Soldatin auf Zeit oder
einem früheren Soldaten auf Zeit, die oder der An-
spruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen
Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines Ein-
gliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28
des Soldatenentschädigungsgesetzes hat, können auf
Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8
und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes be-
willigt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn
der Umzug

1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass
   der Durchführung einer nach § 7 geförderten Maß-
   nahme der schulischen und beruflichen Bildung
   oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
   auf Grund des § 28 des Soldatenentschädigungs-
   gesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maß-
   nahmen oder in dessen Nähe,

2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
   Beendigung des Dienstverhältnisses,
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge-
   währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu
   zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen
   oder
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Originalseite · Seite 3993
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren
   nach Beendigung des Dienstverhältnisses
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung
kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben
einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskosten-
vergütung bewilligt werden.
   (3) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,
die oder der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des
Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze
in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähig-
keit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig
die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des
Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die
Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen
anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün-
dung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
   Beendigung des Dienstverhältnisses oder

2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-

   stand oder nach der Entlassung

durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3

Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostenge-
setzes noch nicht gewährt worden ist.

   (4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-

zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die
für den Umzug entstehen

1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis

   zum Zielort,

2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis
   zum Ort des Grenzübergangs.
   (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung
richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Been-
digung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
   (6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absät-
zen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der
zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach
Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektro-

nischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Aus-

schlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist be-

ginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.

                          § 84

                    Einmalige

        Unfallentschädigung für besonders
       gefährdete Soldatinnen und Soldaten
  (1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der
 1. als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden
    Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahl-
    getriebenen Kampfflugzeugen während des Flug-
    dienstes,
 2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders
    gefährdeten sonstigen fliegenden Personals wäh-
    rend des Flugdienstes,
 3. als Angehörige oder Angehöriger des springenden
    Personals der Luftlandetruppen während des
    Sprungdienstes,
 4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und
    der Ausbildung,

 5. als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, Minen-
    taucherin oder Minentaucher während des Kampf-
    schwimmer- oder Minentaucherdienstes,
 6. als Minendemonteurin oder Minendemonteur wäh-
    rend des dienstlichen Einsatzes an Minen unter
    Wasser,
 7. als Angehörige oder Angehöriger des Versuchs-
    personals während der dienstlichen Erprobung
    von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
 8. als Angehörige oder Angehöriger des besonders
    gefährdeten    Munitionsuntersuchungspersonals
    während des dienstlichen Umgangs mit Munition,

 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähi-
    gen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepan-
    zerten Landfahrzeugen,
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während
    des besonders gefährlichen Dienstes,
11. als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtauche-
    rin oder Schwimmtaucher während des besonders

    gefährlichen Tauchdienstes,

12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-

    lasten bei einem Drehflügelflugzeug oder

13. als Angehörige oder Angehöriger des Kommandos
    Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen
    Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung

    dazu

einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallent-
schädigung, wenn sie oder er nach Feststellung des

Bundesministeriums der Verteidigung oder der von

diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer
oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens
50 Prozent beeinträchtigt ist.
   (2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen
eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art ver-
storben und hat sie oder er eine einmalige Unfallent-
schädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten
eine einmalige Unfallentschädigung
1. die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem
   Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,

2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-

   sorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene

   der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden

   sind,
3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der
   in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vor-

   handen sind.

  (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
1. 150 000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten,
2. insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2
   Nummer 1,
3. insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2
   Nummer 2 und
4. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2
   Nummer 3.
Sie wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
   (4) Das Bundesministerium der Verteidigung be-
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
BGBl. 2021, Seite 3994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3994
darf, die Gruppen von Soldatinnen und Soldaten, die
zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und
die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1
sind.
   (5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den
Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn
eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahr-
nehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen
oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden
ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten
Folgen erleidet.

  (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an-
dere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich
der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätig-
keiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
  (7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach
den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Ent-
schädigung nach § 85, wird nur die einmalige Unfall-
entschädigung gewährt.
  (8) § 63 gilt entsprechend.

                         § 85
             Einmalige Entschädigung

   (1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei

Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbunde-

nen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie

oder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält
sie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von
150 000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des
Bundesministeriums der Verteidigung oder der von
diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer
oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens
50 Prozent beeinträchtigt ist.
  (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird
auch gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen
Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri-
   gen Angriff,
2. außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen
   Angriff im Sinne des § 42 Absatz 5.

   (3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen

eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1

oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er

eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2

nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädi-

gung

1. die Witwe, der Witwer sowie die nach diesem Ge-
   setz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von
   insgesamt 100 000 Euro,
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-
   sorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insge-
   samt 40 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Num-
   mer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt
   20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Num-
   mern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden
   sind.
  (4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absät-
zen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin
oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer

Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen
Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Aus-
übung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall ent-
sprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort ge-
nannten Folgen erleidet.
  (5) § 63 gilt entsprechend.

                        § 86
     Schadensausgleich in besonderen Fällen

   (1) Schäden, die einer Soldatin oder einem Soldaten
während einer besonderen Auslandsverwendung im
Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom
Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbe-
sondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen
oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87
Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemes-
senem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der
Soldatin oder des Soldaten durch einen Gewaltakt ge-
gen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Ein-
richtungen oder Maßnahmen, wenn die Soldatin oder
der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Diens-
tes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Sol-
datin oder Soldat betroffen ist.
   (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch

für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi-

schen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik

Deutschland richten, gewährt.

   (3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen
des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder
Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Aus-
gleich in angemessenem Umfang gewährt
1. der Witwe, dem Witwer sowie den nach diesem Ge-
   setz versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht ver-
   sorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene
   der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden
   sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
der natürlichen Person gewährt, die die Soldatin oder
der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Er-

werbs von Wohneigentum an eine juristische Person

abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausge-

fallene Versicherung an diese juristische Person ge-

zahlt, wenn die Abtretung durch die Soldatin oder

den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person

von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des
Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend
für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Rest-
kreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finan-
zierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen
abgetreten worden ist.
   (4) Schadensausgleich in entsprechender Anwen-
dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,
wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur
Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belan-
gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt wor-
den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit
einen Schaden erlitten hat.
  (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4
BGBl. 2021, Seite 3995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3995
entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung entstehen.
   (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei
dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die
im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beru-
hen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit
dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein-
flussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

                     Abschnitt 6

                Versorgung bei
       besonderen Auslandsverwendungen

                         § 87
        Besondere Auslandsverwendung,
     dem Einsatz vergleichbare Verwendung,
        Einsatzunfall, Einsatzversorgung
   (1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine
Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder
einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaat-
lichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im
Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebie-
tes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt
   oder
2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1
   Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
   stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder
außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen
oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter
Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne

der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Ein-

satzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatz-

gebietes.

   (2) Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während
einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung
oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesund-
heitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder
einer Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein Einsatz-
unfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder

ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädi-
gende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende
Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Ab-
satzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesund-
heitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im
Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zu-
sammenhang mit einer Verschleppung oder einer Ge-
fangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,
dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit
dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein-
flussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

   (3) Das Bundesministerium der Verteidigung be-

stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkennt-
nisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechts-
verordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet
wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung
oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeich-
nende psychische Störung durch einen Einsatzunfall

verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die
Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann ver-
mutet wird, wenn die Soldatin oder der Soldat an
einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teil-
genommen hat und dabei von einem bewaffneten
Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt
teilgenommen hat.
   (4) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der
jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende
besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt.
Die Einsatzversorgung umfasst

1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 58 und 59),

2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86),
3. das Unfallruhegehalt (§ 88),

4. die einmalige Entschädigung (§ 89) und
5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
   (§ 90).

Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenent-
schädigungsgesetz bleiben unberührt.
   (5) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen-
dung der Absätze 1 bis 4 kann auch gewährt werden,
wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur
Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belan-
gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt wor-
den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit
einen Schaden erlitten hat.
   (6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5
und Absatz 5 gelten entsprechend für andere Angehö-
rige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
der Verteidigung.

   (7) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn

sich die Soldatin, der Soldat oder die oder der andere

Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder

grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die
Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder
sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat,
es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine
unbillige Härte wäre.

                         § 88

                  Unfallruhegehalt

   Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die
oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2
erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Geset-
zes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf
Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden
und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeit-
punkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des
Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um

mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

                         § 89
              Einmalige Entschädigung

  Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatz-
unfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Ab-
satz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 3996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3996
                         § 90
                 Ausgleichszahlung
           für bestimmte Statusgruppen

   (1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87
Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder
der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88
hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem
Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach
dem Soldatenentschädigungsgesetz eine Ausgleichs-
zahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls
dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendi-
gung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzun-
falls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindes-
tens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des
Dienstverhältnisses

1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses be-
   sonderer Art ohne Weiterverwendung oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.
   (2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie
erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf

Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zu-
rückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für je-
den weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienst-
monat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende
erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollen-

deten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beur-

laubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden
von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro
abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder
   dienstlichen Interessen dient,

2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu ei-
   ner Dauer von drei Jahren für jedes Kind.

Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszah-
lung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse un-
berücksichtigt.
   (3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs

des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Ab-
satz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist die oder der andere
Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesminis-
teriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatz-
unfalls gestorben und hat sie oder er eine Ausgleichs-
zahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Aus-
gleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin oder

dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem

Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.

   (4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht
zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37
des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Un-
fall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbin-

dung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes be-
steht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen
wegen der besonderen Auslandsverwendung An-
spruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen
Unfallversicherung besteht.
  (5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch
auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember
2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies

gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversor-
gung nach § 58 besteht.

                           § 91

           Anrechnung von Geldleistungen
  § 106 gilt entsprechend.

                      Abschnitt 7

               Anrechnung sonstiger
       Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit

                           § 92
               Zeiten im öffentlichen
           Dienst und vergleichbare Zeiten

   (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine
Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder
seinem Eintritt in die Bundeswehr

1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
   als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter ge-
   standen hat,

2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,

3. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,
4. als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Ver-
   triebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst
   des Herkunftslandes geleistet hat oder

5. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz ge-

   leistet hat.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer eh-
renamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.

   (2) § 31 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist
die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6,
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
worden ist.

                           § 93

        Krankheits- und Gewahrsamszeiten

   Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich
eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem
oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahr-
   sam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9
   des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De-
   zember 1991 geltenden Fassung) oder

2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als

   Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 Ab-

   satz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Ge-
   wahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an
   die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehand-
   lung

befunden hat.

                           § 94
                   Zeiten eines
        sonstigen hauptberuflichen Dienstes
  Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein
Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bun-
deswehr
BGBl. 2021, Seite 3997 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3997
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-
   gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140
   des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-

   öffentlichen Schuldienst oder

2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-
   destages oder der Landtage oder kommunaler Ver-
   tretungskörperschaften oder
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-
   verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von
   Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ih-
   ren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst
   gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden.

                         § 95
              Sonderregelungen für
     volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler

   Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst-
herrn im Sinne der §§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht
für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder
Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffent-
lich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich.
§ 38 ist entsprechend anzuwenden.

                     Abschnitt 8

               Besondere Leistungen

                         § 96

             Kindererziehungszuschlag
   (1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat
einer der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten
zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kinder-
erziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Berufs-

soldatin oder der Berufssoldat wegen der Erziehung
des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allge-
meine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und
§ 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend.
  (2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten
Kalendermonat, der auf die Geburt folgt und endet

1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach
   30 Kalendermonaten,

2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes
   Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1. Tod des Kindes,
2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberech-
   tigten in den Ruhestand,
3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem
   anderen Elternteil.

Wird während einer Kindererziehungszeit vom erzie-
henden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das
dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit
zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für die-

ses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalen-
dermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

   (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu

einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
   (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-
spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
tenwerts.
   (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-
hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als
Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag,
der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Renten-
werts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und
des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallen-
den Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenver-
sicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch als Rente ergeben würde.

  (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-
haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

  (7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des
Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Er-
höhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

                         § 97

       Kindererziehungsergänzungszuschlag

   (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder-
erziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der
   Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des
   zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbs-
   mäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur
   Vollendung des 18. Lebensjahres

  a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
     zusammentreffen oder

  b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhege-
     haltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten
     nach § 99 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a
   Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-
   steht und
3. der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten die
   Zeiten nach § 96 Absatz 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-
schlag zusteht.

  (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-
schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
BGBl. 2021, Seite 3998 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3998
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
   stabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimm-
   ten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
   stabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des ak-
   tuellen Rentenwerts.

    (3) § 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßga-
be, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszu-
schlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und
eine Leistung nach § 99 Absatz 1 sowie bei der Ermitt-
lung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 ge-
nannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70
Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts
für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen
tritt. § 96 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.

                         § 98

          Kinderzuschlag zum Witwengeld
   (1) Das Witwengeld nach § 59 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgeset-
zes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 96 Ab-
satz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum
Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebens-
jahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zu-
schlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht
bei Bezügen nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
und in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses
Gesetzes.
   (2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Ver-
storbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer
den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit,
die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das

dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Be-

rufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Geburt des

Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags
36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind
innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird.
Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst
nach Ablauf des in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten
Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollen-
dung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag
anteilig zu gewähren.
   (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für je-
den Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Vo-
raussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent

des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches

Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen

Rentenwerts.

  (4) § 96 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.

                         § 99

   Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
   (1) War eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat
nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder
er eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen
nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für
die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhe-

gehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit
in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
   (2) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat ein
ihr oder ihm nach § 96 Absatz 3 zuzuordnendes pfle-
gebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), erhält sie
oder er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflege-
ergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflege-
bedürftigen Kindes und nicht neben einem Kinder-
erziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung
nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch gewährt.

   (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus
der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 er-
mittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt

sich aus dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a
und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
   (4) § 96 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 96 Ab-
satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach
§ 96 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruch-
teil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zu-
sammentreffens der Leistungen tritt.
   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhält-
nis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.

                         § 100
   Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

  (1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-

empfänger erhalten vorübergehend Leistungen ent-

sprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn

1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
   Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-
   versicherung erfüllt ist,
2. sie wegen
  a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des
     Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt
     worden sind oder
  b) Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand
     getreten sind,

3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten

   Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste-

   hen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden

   Altersgrenze noch nicht gewährt werden,

4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch
   nicht erreicht haben,

5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
   nach § 68 Absatz 3 beziehen, das im Durchschnitt
   des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung des
Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Pro-
zent ergibt. Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen
Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen
BGBl. 2021, Seite 3999 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3999
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,
wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum
Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für
Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizei-
vollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizei-
beamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungs-
einkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.

   (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der
Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.
Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin
oder der Versorgungsempfänger

1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver-
   sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem
   Beginn der Rente, oder
2. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2)
   oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungs-
   einkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalen-
   derjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf
   des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
   (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,

die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Be-
rufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand
gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe-

standseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem
späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom
Beginn des Antragsmonats an gewährt.

                       Teil 3

          Fürsorgeleistungen
        an frühere Soldatinnen
     auf Zeit und frühere Soldaten
      auf Zeit bei Arbeitslosigkeit

                        § 101

                Arbeitslosenbeihilfe

   (1) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Solda-
ten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit
von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten
eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe
sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und
sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommen-
steuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die
Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung mit
folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die

   Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf

   Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des

   Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten

   der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses
   gleich.

2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe
   mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den
   Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse
   laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für
   Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
   Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch
   auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.

3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind
   für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die
   Dienstbezüge zugrunde zu legen.

4. Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über-
   gangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch
   auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich.
   Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Über-
   gangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.

5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während
   des Zeitraums, für den die oder der Arbeitslose die
   Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-
   losengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil
   sie oder er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.

6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet kei-
   nen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus-
   und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialge-
   setzbuch.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer
Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebühr-
nisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2.

  (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Soldatin auf Zeit

oder ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung
mit Ausnahme der Entschädigungsleistungen nach
dem Soldatenentschädigungsgesetz aus dem Dienst-

verhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch
später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs
des Anspruchszeitraums weggefallen ist.

                        Teil 4

               Organisation,
           Verfahren, Rechtsweg

                         § 102

                Dienstzeitversorgung

   (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt
die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundes-
wehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können
durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen
Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Ab-
satz 3 und § 15 bleiben unberührt.

   (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
zes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Been-

digung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vor-

schriften der Wehrbeschwerdeordnung über das ver-

waltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbe-

schwerdeordnung) anzuwenden.

                         § 103

                 Arbeitslosenbeihilfe

   Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Ar-
beit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe
(§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwal-
tungskosten werden nicht erstattet.
BGBl. 2021, Seite 4000 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4000
                        Teil 5

            Schlussvorschriften

                         § 104

                    Dienstbezüge
   Dienstbezüge im Sinne der §§ 16 und 19 sind die
Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3
des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen,
Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienst-
bezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören
auch Amtszulagen. Für die Berechnung der Über-
gangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbe-
züge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor
0,9901 zu multiplizieren.

                         § 105
        Anpassung der Versorgungsbezüge

  Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Sol-
daten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70
und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
chend anzuwenden.

                         § 106

          Anrechnung von Geldleistungen
   Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver-
mögensschadens gewährt werden, sind Geldleistun-
gen anzurechnen, die wegen desselben Schadens
von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören
insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder
von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
tungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu-
rechnen sind Leistungen privater Schadensversiche-
rungen, die auf Beiträgen der Soldatinnen und Solda-
ten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen;
dies gilt nicht in den Fällen des § 53 des Soldatenent-
schädigungsgesetzes.

                         § 107

                  Bußgeldvorschrift
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

macht.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.

   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Karrierecenter der Bundeswehr.

                         § 108
        Erlass von Verwaltungsvorschriften

   (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt
die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme
des Teils 3 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminis-
terium der Finanzen.

  (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Teils 3 erlassen.

  (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie
von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates erlassen.

                         § 109

               Übergangsregelungen
             aus Anlass der Herstellung
              der Einheit Deutschlands

  Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009
zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung Übergangs-
regelungen zu bestimmen, die den besonderen Ver-
hältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächti-
gung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berech-
nungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen
und Ruhensregelungen abweichend von diesem Ge-
setz.

                         § 110

                    Verteilung
              der Versorgungslasten
    bei Übernahme von Berufssoldatinnen und
    Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches
  Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn

   Wird eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat der
Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhält-
nis eines anderen Dienstherrn übernommen und
stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der
Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversor-
gungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend
anzuwenden:

1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-
   gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-
   versorgungsrechtlichen Vorschriften.

2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Be-

   amtenversorgungsgesetzes geforderten Vorausset-
   zungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens
   drei Jahren ab der Ernennung zur Berufssoldatin
   oder zum Berufssoldaten.

3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des
   Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf
   der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe
   vorzunehmen.

Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel
gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Ja-
nuar 2011 eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwen-
den.
BGBl. 2021, Seite 4001 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4001
                         § 111
                     Verteilung
               der Versorgungslasten
           bei erneuter Berufung in ein
      öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
       eines anderen Dienstherrn in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet

   Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat
im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Okto-
ber 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Beru-
fung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu
einem anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen
einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des
Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe ent-
sprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift
des § 70 an die Stelle des § 54 des Beamtenversor-
gungsgesetzes tritt.

                         § 112
              Benennung eines Kontos

   Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz
kann davon abhängig gemacht werden, dass die Emp-
fängerin oder der Empfänger ein Konto im Bundesge-
biet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann.
Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für
die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder
des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer
Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland ge-
führtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfän-
ger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie
die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf
Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung.
Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Bu-
chungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Emp-
fänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur
zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder
dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines
Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden
kann.

                         § 113
                   Anwendung
         bisherigen und neuen Rechts für
   am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungs-
   empfängerinnen und Versorgungsempfänger
  (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977
vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Ver-
sorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum
31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden
Maßgaben:
1. Die Witwen- und Witwerabfindung richtet sich nach
   diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
2. Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71
   Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79
   Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4
   und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung
   mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2
   des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwen-
   den. § 20 Absatz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a
   Absatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2
   und § 55b sind in der bis zum 31. Dezember 1991

  geltenden Fassung anzuwenden. § 26a Absatz 2
  Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3
  erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3
  bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 gel-
  tenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Num-
  mer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der
  Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
  „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen des § 42
  Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den
  §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in
  der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)
  richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
  und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den
  §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in
  der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung;
  § 120 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht an-
  zuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für
  die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. De-
  zember 1991 geltenden Fassung erfassten Versor-
  gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
  Ist in den Fällen des § 70 die Ruhensregelung nach
  dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
  für die Versorgungsempfängerin oder den Versor-
  gungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, so-
  lange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein
  über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be-
  schäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies
  für die Versorgungsempfängerin oder den Versor-
  gungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in
  der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
  längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar
  1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
     nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
     Recht für die Versorgungsempfängerin oder den
     Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es
     dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976
     hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
     andauert.
  b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
     nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
     Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
     über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
     des Beschäftigungsverhältnis andauert.
  c) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1
     treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-
     ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum
     31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
  d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
     1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
     Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im
     Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand
     andauert.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 40 Absatz 5
   Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbe-
   züge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner
   jeweiligen Fassung.
4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer
   Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ru-
   hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1976
   und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln
   sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezem-
   ber 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrun-
   delegung des bisherigen Ruhegehalts; § 43 dieses
BGBl. 2021, Seite 4002 — Originalseite als Abbildung
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  Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2
  des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Ab-
  satz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. Januar
  1992 geltenden Fassung anzuwenden. § 68 ist an-
  zuwenden. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998
  geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versor-
  gungsempfängerin oder den Versorgungsempfän-
  ger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre
  ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein
  über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be-
  schäftigungsverhältnis andauert. § 53 in der bis
  zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist,
  wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder
  den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens
  für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999,
  anzuwenden, solange ein über den 31. Dezember
  1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
  andauert. § 59 Absatz 2 gilt entsprechend.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer
   Soldatin oder eines Soldaten im Ruhestand, die
   oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben
   ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter
   Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;
   § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel-
   tenden Fassung Anwendung.
   (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan-
den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und
zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember
1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 ge-
stellt.

   (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda-
tinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von
Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhe-
gehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksich-
tigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976
zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berück-
sichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundes-
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat.
   (4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttre-
ten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr
anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie
§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der
Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120
Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze ent-
sprechend.

                        § 114

                   Anwendung
         bisherigen und neuen Rechts für
   am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungs-
   empfängerinnen und Versorgungsempfänger
  Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor-
handenen Empfängerinnen und Empfänger von Versor-
gungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall
nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach

dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit
folgenden Maßgaben:

1. Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7,
   die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9
   sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
   Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beam-
   tenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a
   Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Num-
   mer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie
   die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar
   2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2
   Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
   Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die von den
   §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991
   geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist
   § 120 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus beste-
   hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind,
   wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder
   den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53
   und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
   Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem
   1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwen-
   den:

   a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
      nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
      Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
      über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
      des Beschäftigungsverhältnis andauert.

   b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1
      treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-
      ten die entsprechenden Vorschriften des § 54
      Absatz 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 1991
      geltenden Rechts.

   c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
      1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
      Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im
      Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand
      andauert.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer
   Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ru-
   hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991
   verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Ja-
   nuar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zu-
   grundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 55b ist
   in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
   sung anzuwenden.

4. § 113 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.

5. Nummer 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der ach-
   ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas-
   sung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
   § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr
   anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind
   § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1
   und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwen-
   den; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1
   in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
   sung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der
   Prozentsätze entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 4003 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4003
                        § 115

                Ruhegehaltssatz
           für am 31. Dezember 1991
vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

   (1) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder
des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhe-

stand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes ande-

res öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem
Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei
richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Ab-
satz 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz ist hierbei
nicht anzuwenden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2

ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das

vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-

punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienst-

zeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehalt-

fähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Pro-

zent; insoweit gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 entspre-

chend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten

bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähi-

gen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und

§ 26 Absatz 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1991

geltenden Fassung anzuwenden.

   (2) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder
des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhe-
stand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes ande-
res öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in
den Ruhestand auf Grund der für sie oder ihn gelten-
den Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so
richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn eine von dieser Vorschrift erfasste
Berufssoldatin oder ein von dieser Vorschrift erfasster
Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder
verstirbt.

  (3) Der sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebende
Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhege-
halts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhe-
gehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die ge-
samte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich
nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. De-
zember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht überstei-
gen.

  (4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ab-

satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach

Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch

der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 70

Absatz 2 und § 71 Absatz 2 zu berechnen. § 40 Ab-

satz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

   (5) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis der
Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie
oder er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitli-
chen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991

bestehenden öffentlich-rechtlichen     Dienstverhältnis
vorangegangen sind.

   (6) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5
Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

  (7) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten

Ruhegehaltssatz gilt § 120 Absatz 4 entsprechend.

  (8) Die §§ 37 und 38 sind anzuwenden.

                         § 116
               Erneute Berufung in
            das Dienstverhältnis einer
     Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

   Ist eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im

Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis einer Berufs-

soldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden,

bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das

Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Be-

rufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-

und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des

Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Berufssoldatin oder der

Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhe-

gehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem

im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht be-

rechnet. Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2
gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung
des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht
ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

                         § 117
          Übergangsregelungen für vor
  dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle

   Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 ein-
getreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1,
§ 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. Juni
1997 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Ab-
satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis
zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene
einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungs-
empfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhan-
denen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfän-
gerinnen und Versorgungsempfänger, die am 28. Fe-
bruar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2
Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag
geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen
weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungs-
betrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der
Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die
Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen

Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allge-

meinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der

verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfän-

gerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni

1997 einen Anpassungszuschlag nach § 89b in der an

diesem Tag geltenden Fassung in Verbindung mit § 71
des Beamtenversorgungsgesetzes in der an diesem
Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten
diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden
Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den
Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfängerin-
nen und Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen
Beträge entsprechend anteilig.
BGBl. 2021, Seite 4004 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4004
                        § 118

            Übergangsregelungen für
       vor dem 1. Januar 1999 eingetretene
    Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999

      vorhandene Soldatinnen und Soldaten

   (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999

eingetreten sind, sind die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und
die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-

tenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend
für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar

1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder ei-

nes vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versor-
gungsempfängers.

   (2) Für Soldatinnen und Soldaten, die vor dem
1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besol-
dungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwen-

den.

   (3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im
Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals
vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne
dieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und 26
Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung anzuwenden.
   (4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind, wenn
dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versor-
gungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere
sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, so-
lange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit-

punkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit

der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungs-

empfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die

Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkege-

setzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in

der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.

                        § 119

                Übergangsregelungen
             für vor dem 1. Januar 2001
        eingetretene Versorgungsfälle und
         für am 1. Januar 2001 vorhandene
       Berufssoldatinnen und Berufssoldaten

   (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26
Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung
mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für
die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungs-
empfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für
künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001
vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor
dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsemp-
fängers.

   (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssolda-
tinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember
2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver-
setzt werden, gilt Folgendes:

1. § 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
   wenden:

                    Minderung des
     Zeitpunkt       Ruhegehalts        Höchstsatz der
   der Versetzung für jedes Jahr des   Gesamtminderung

       in den       vorgezogenen       des Ruhegehalts
     Ruhestand       Ruhestandes           (Prozent)
                        (Prozent)

      vor dem
                         1,8                  3,6
      1.1.2002

      vor dem
                         2,4                  7,2
      1.1.2003

      vor dem
                         3,0                 10,8
      1.1.2004

2. § 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben
   anzuwenden:

          Zeitpunkt                 Umfang der
        der Versetzung          Berücksichtigung als
      in den Ruhestand      Zurechnungszeit in Zwölfteln

     vor dem 1.1.2002                    5

     vor dem 1.1.2003                    6
     vor dem 1.1.2004                    7

                         § 120
              Übergangsregelungen
          aus Anlass des Versorgungs-
         änderungsgesetzes 2001 sowie
      des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

  (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002

vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten

im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-

gern regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001

geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66,
   71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81,

   96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses
   Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3
   und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
   sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur
   Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des
   Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger ver-
   sorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Septem-
   ber 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.

2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2
   Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
   Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative so-
   wie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar
   2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2
   Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
   Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 100 Absatz 1 ist
   mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
   der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist
   in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der
   Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
   „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2
   sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den
   31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
   § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des
   Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwen-
BGBl. 2021, Seite 4005 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4005
     den. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und
     2, § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70
     dieses Gesetzes anzuwenden.
3. Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem-
   ber 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses
   Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenver-
   sorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der
   bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit
   der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
   Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle
   der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt.
   (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem-
ber 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9,
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1
und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzen-
alternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74
in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Ja-
nuar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Ab-
satz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative so-
wie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl
„75“ tritt. § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“
die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“
die Zahl „2,5“ tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ je-
weils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind ab
dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Geset-
zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs-
gesetzes nicht mehr anzuwenden.
   (3) Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31. De-
zember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes werden die der Berechnung der Ver-
sorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 105
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
versorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor
nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:
Anpassung nach dem
                                  Anpassungsfaktor
31. Dezember 2002
1.                                   0,99458

2.                                   0,98917

3.                                   0,98375

4.                                   0,97833
5.                                   0,97292
6.                                   0,96750

7.                                   0,96208

Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen-
dung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei

der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72)
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1
gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur-
ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Arti-

keln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung

des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970
(BGBl. I S. 339).
   (4) In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten
der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden An-
passung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten
sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundelie-
gende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor
dem Vollzug der achten Anpassung nach § 105 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
gungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
§ 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht
für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40
Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. Der nach
Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu fest-
gesetzt. Er ist ab dem Inkrafttreten der achten Anpas-
sung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berech-
nung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
   (5) § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzu-
wenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 ge-
schlossen wurde. § 43 in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Ab-
satz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002
geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin
oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
§ 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den Fäl-
len des § 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
   (6) In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversor-
gungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie
des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Ab-
sätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwen-
den.
  (7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
wenden:

1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. De-
   zember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Er-
   höhungsbetrages von 528 Euro für die Kalender-
   jahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersicht-

   lichen Beträge:
          Kalenderjahr             Erhöhungsbetrag
             2002                          0
             2003                         66

             2004                       132

             2005                       198

             2006                       264

             2007                       330

             2008                       396

             2009                       462
BGBl. 2021, Seite 4006 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4006
2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1
   des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand
   versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhö-
   hungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum
   frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens
   der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ru-
   hestand versetzt worden.

   (8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Be-

rufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1. Ja-

nuar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn
übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung.

   (9) Die Wirkungen der Minderungen der der Be-

rechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden

ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. De-

zember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen

Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der
Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssys-

temen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirt-
schaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

                         § 121
        Übergangsregelungen aus Anlass
  des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
   (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juni 2005 vor-
handenen Versorgungsempfängerinnen und Versor-
gungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht,
wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den
Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die
erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehr-
dienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienst-
zeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes
gilt für weggefallene Minderungstatbestände und ver-
ringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minde-
rungstatbestände oder größere Minderungsumfänge
in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei
Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem 31. Mai
2005 begonnen haben. Die Verminderung der Über-
gangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird erst
dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das
Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme
der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes begonnen werden.
  (2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai
2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inha-
ber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. De-
zember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle
angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbe-
haltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Ja-
nuar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des
Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei
dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzu-
wenden.

                         § 122
           Übergangsregelung aus Anlass
       des Wegfalls des Instituts der Anstellung
  Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen
mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf
Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist
§ 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der

bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu-
wenden.

                        § 123
            Übergangsregelungen zur
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten

   (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar

2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der

bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu-
wenden.

    (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar
2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist
§ 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009
geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit

einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem

Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich

des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall ein-

tritt, um jeweils fünf Tage vermindert.

                        § 124

    Versorgungsüberleitungsregelungen aus
  Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
   (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009
eingetreten sind, gilt:
1. § 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden
   Maßgaben anzuwenden:
  a) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2
     und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt
     entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2
     Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
     erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der
     sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag
     der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2
     Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsge-
     setzes entspricht oder unmittelbar darunterliegt.
     Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter
     dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4
     des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in
     Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als
     ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der
     Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhun-
     gen oder Verminderungen der Versorgungsbe-
     züge nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung
     mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-
     sprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag
     gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei-
     ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde
     zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehalt-
     fähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von
     Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des
     Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend
     anzuwenden.
  b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ru-
     hegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundes-
     besoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten
     die Beträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbe-
     soldungsgesetzes.
  c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-
     ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-
     nahme des Familienzuschlages der Stufe 1 gilt
     § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-
     gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähi-
BGBl. 2021, Seite 4007 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4007
       gen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch
       die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich

       sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5

       und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
       des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
       1970 (BGBl. I S. 339).

2. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-

   gesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besol-

   dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach

   § 29 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

   (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009
eintreten, gilt:
1. § 29 Absatz 1 ist für Berufssoldatinnen und Berufs-
   soldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungs-
   stufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberlei-
   tungsgesetzes in den Ruhestand treten oder ver-
   setzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwen-
   den:

     Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die
     unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besol-
     dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei-
     tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be-
     trag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein
     Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienst-
     bezug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
     Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
2. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.

  (3) Für die Empfängerinnen und Empfänger von

Übergangsgebührnissen nach § 16 oder Ausgleichsbe-
zügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli
2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entspre-
chend.

   (4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012

eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebe-

standteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme

der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b so-
wie nach Absatz 2 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht.

                         § 125
        Übergangsregelungen aus Anlass
 des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

  Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädi-

gung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung
nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum
12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädi-
gung

1.     nach § 84 Absatz 3 Nummer 1      150 000 Euro,
       und § 85 Absatz 1

2.     nach § 84 Absatz 3 Nummer 2      100 000 Euro,
       und § 85 Absatz 3 Nummer 1

3.     nach § 84 Absatz 3 Nummer 3        40 000 Euro,

       und § 85 Absatz 3 Nummer 2

4.     nach § 84 Absatz 3 Nummer 4        20 000 Euro.
       und § 85 Absatz 3 Nummer 3

Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach

§ 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2
gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 ent-
sprechend.

                         § 126

         Übergangsregelungen aus Anlass

      des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes

   (1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versor-
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger so-
wie für die Soldatinnen und Soldaten, die vor dem

26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin

auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden

sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des

Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gel-
tenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung
nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt
weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den
Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand.
Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse ver-
mindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldaten-
versorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 gel-
tenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme
der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte
erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser
Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die
am 26. Juli 2012 vorhandenen Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des
Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umge-
wandelt wird. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7,
9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16
Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die
§§ 21, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach
diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwen-

den.

   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Solda-
tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die vor dem
26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden
sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des

Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gel-

tenden Fassung angetreten haben, dieses Gesetz in

seiner jeweiligen Fassung, wenn

1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach
   § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird
   oder
2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens
   auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterver-
   wendung zur Sicherstellung der Deckung des Per-

   sonalbedarfs erforderlich ist.

Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in
den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsan-
spruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli
2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.

   (3) Auf Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhält-
nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
berufen werden, ist § 21 Absatz 1 Satz 5 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Über-

gangsgebührnisse die nach § 21 Absatz 1 Satz 4 zu-

stehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.

                         § 127
     Übergangsregelungen aus Anlass des

  Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes

  (1) § 58 ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der
Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember
BGBl. 2021, Seite 4008 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4008
2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 56 Absatz 1
gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.
  (2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der
Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November
2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:
1. ist im Fall des § 86 bereits ein Schadensausgleich
   gewährt worden, wird insoweit kein weiterer
   Schadensausgleich vorgenommen;
2. ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes Unfallruhe-
   gehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewen-
   den;

3. im Fall des § 89
  a) gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die ge-
     schädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1

     genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind,

     nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen

     gestorben ist und aus Anlass der Schädigung

     weder eine einmalige Entschädigung nach § 85
     noch eine vergleichbare Entschädigung nach an-
     deren Vorschriften erhalten hat,

  b) sind einmalige Entschädigungszahlungen anzu-

     rechnen, die der geschädigten Person oder ihren
     Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädi-
     gung nach anderen Vorschriften zustehen oder
     bereits gewährt worden sind;

4. im Fall des § 90 steht die Ausgleichszahlung der
   hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen

   Ehegatten und den nach diesem Gesetz versor-
   gungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschä-
   digte Person nach Erfüllung der in § 90 Absatz 1
   genannten Voraussetzungen nicht an den Schädi-
   gungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestor-
   ben ist;
5. eine Ausgleichszahlung nach § 90 steht im Fall des
   Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach
   § 58 nicht zu.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.

                         § 128
               Befristete Ausnahme
         für Verwendungseinkommen aus
    einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
  Für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru-
hestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer
Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu-
   ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren
   Angehörigen oder
2. der Durchführung von migrationsspezifischen Si-
   cherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 Num-
mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember
2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zu-
stehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-
satz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldatinnen und Berufssol-
daten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in
dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1
und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.

                        § 129
             Übergangsregelung aus
       Anlass des Gesetzes zur Änderung
        des Versorgungsrücklagegesetzes
    und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
   Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017
eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017
geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entspre-
chend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. Ja-
nuar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder
eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versor-
gungsempfängers.

                        § 130

        Übergangsregelung aus Anlass des

      GKV-Versichertenentlastungsgesetzes

             sowie des Bundeswehr-

      Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes

   (1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen
Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsge-
bührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der

bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

  (2) § 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Sol-
datinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab
dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden sind

                        § 131

                Übergangsregelung
            aus Anlass des Besoldungs-
        strukturenmodernisierungsgesetzes
   (1) § 32 ist auf am 30. Juni 2020 vorhandene Solda-
tinnen und Soldaten anzuwenden, wenn eine Verwen-
dung im Sinne des § 32 Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020
1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus an-
   dauert oder
2. bereits beendet war und die Soldatin oder der Sol-
   dat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch
   auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
3. bereits beendet war und die Soldatin oder der Sol-
   dat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch
   auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form
   eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass
  a) abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der Kapi-
     talbetrag vom Beginn des auf die Beendigung
     der Verwendung folgenden Monats bis zum
     30. Juni 2020 zu verzinsen ist und
  b) der Antrag nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis zum
     31. Januar 2022 gestellt werden kann. Die Zeit
     einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Ver-
     wendung im Dienst einer zwischenstaatlichen
     oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet
     des § 32 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit
     zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne
     des § 32 Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020
     an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
  (2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfänger sind vor-
behaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
§ 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1
Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4
BGBl. 2021, Seite 4009 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4009
sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 gel-
tenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben
§ 113 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2,
§ 114 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 zweiter
Halbsatz sowie § 120 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unbe-
rührt. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels
Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem
1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwenden-
den Fassung beziehungsweise § 72 der ab dem 1. Ja-
nuar 2025 geltenden Fassung ermittelt wird, können

einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhe-
gehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbe-
trag nach § 47 Absatz 1 in einer vor dem 1. Januar
2025 gültigen Fassung ruht für jedes Jahr einer
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen-
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe
von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist
§ 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten,
die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen;
§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab
Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichti-
gen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf
schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur
Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach
Satz 7 oder Satz 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge,
die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als
zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später ge-
stellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats
ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ru-
hensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9
gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene einer
oder eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldatin
im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand.
   (3) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1,

bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 72 in einer

bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung be-

stimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen,

dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten
ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen
sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des
Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssat-
zes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entspre-
chend.

   (4) Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldatin-
nen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, bei de-
nen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in
der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung be-
rücksichtigt worden ist, ist § 96 auf schriftlichen oder
elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhe-
gehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der
bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusam-
men mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 96 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Absatz 5 und 6 das Ruhegehalt übersteigt, das
sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1
in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung er-
gibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem

1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum
1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem
späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Be-
ginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag statt-
gegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewäh-
rung eines Kindererziehungszuschlags nach § 96 nicht
mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
chend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hin-
terbliebene.

                        § 132

               Übergangsregelung
       zur Minderung der Förderungsdauer

   § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen
der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem
1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldatin
auf Zeit oder Soldat auf Zeit stehen. Für Maßnahmen
der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem
1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der
bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung.

                                               Anlage

             Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags

              (BGBl. II 1990, 889, 1146)

                     – Auszug –

                     Abschnitt III

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages ge-
nannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
…

5. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-

   kanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842),

   zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom

   26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),

  mit folgenden Maßgaben:

  a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 gel-
     tenden Fassung Anwendung.

  b) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Solda-
     ten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehe-
     maligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden
     sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssolda-
     ten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die
     auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2
     § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind
     und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat
     auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als
     zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat
     der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht
     für die Beschädigtenversorgung von Soldaten,
     die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehr-
     dienstbeschädigung erleiden.

  c) (gegenstandslos)
BGBl. 2021, Seite 4010 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4010
  d) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43
     des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung

     mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes so-

     wie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und

     des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.

                     Artikel 5
                 Änderung des
                Soldatengesetzes

  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 81 Absatz 1

       oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldaten-

       versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3
       Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgeset-
       zes“ ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63c“ durch
       die Angabe „§ 87“ ersetzt.
 2. In § 29a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter
    „§ 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d“ durch die
    Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d“
    ersetzt.

 3. In § 29b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 110
    Absatz 2“ durch die Angabe „§ 110 Absatz 3“ er-
    setzt.
 3a. Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt:

       „(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten

    die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen

    Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Be-

    förderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung
    bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen
    und weitere Ausgestaltung des Anspruches.“
 4. In § 30a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
    eingefügt:
    „Zur Vermeidung unbilliger Härten kann Teilzeit-
    beschäftigung bewilligt werden

    1. über eine Dauer von zwölf Jahren hinaus und
    2. im Umfang von weniger als der Hälfte der re-
       gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.“
 5. Dem § 30b wird folgender Satz angefügt:

    „Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des
    § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.“
 6. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter

    „nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Solda-

    tenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder

    § 43“ durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 2
    des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach
    § 58 oder § 59“ ersetzt.

 7. § 31a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Ab-

    satz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben
    Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung
    (§ 84 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder ein
    Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
    nach dem Soldatenentschädigungsgesetz gezahlt
    wird.“

 8. § 39 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre

         Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges

         mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinfor-

         mationsoffizieranwärter nach Abschluss des
         für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungs-
         ganges mit der Beförderung zum Oberleut-
         nant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beför-
         derung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabs-
         apotheker und Militärmusikoffizieranwärter

         mit der Beförderung zum Hauptmann,“.

 9. In § 40 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 55
    Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 9“
    durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
10. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-

        gefügt:

       „3. die Regelungen zur Ermöglichung einer un-
           entgeltlichen Beförderung nach § 30 Ab-
           satz 6,“.
     b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
        Nummern 4 bis 8.

                      Artikel 6

               Änderung der

Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
   In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Soldatinnen- und Solda-
tenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt

durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2013

(BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird die Angabe

„§ 5“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.

                      Artikel 7
                  Änderung der
           Soldatinnen- und Soldaten-
       teilzeitbeschäftigungsverordnung

   § 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I
S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

    „(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise

  über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig,

  wenn

  1. mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder

  2. ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger

  tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwin-

  gende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

    (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeit-
  beschäftigung auch im Umfang von weniger als der
  Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wer-
  den, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe
  entgegenstehen.“
BGBl. 2021, Seite 4011 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4011
                      Artikel 8

                 Änderung des
             Personalstärkegesetzes

  Das Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991
(BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch
     die Angabe „§ 27 Absatz 1“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und
     § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 40 Absatz 2 und § 115 des Solda-
     tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1

     des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die

     Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenver-

     sorgungsgesetzes“ ersetzt.

  d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des
     Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
     „§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
     zes“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungs-
   gesetzes“ durch die Wörter „§ 53 des Soldatenver-
   sorgungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 9

               Änderung des
       Verwendungsförderungsgesetzes
   In Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Verwendungs-
förderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2091), das zuletzt durch § 56 Absatz 39 der Verord-
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert

worden ist, wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe

„§ 68“ ersetzt.

                      Artikel 10

                  Änderung des
          Streitkräftepersonalstruktur-
              Anpassungsgesetzes

  Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz
vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Num-
   mer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 53 Absatz 6“
   durch die Angabe „§ 68 Absatz 4“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des
   § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldaten-
   versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne
   des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Sol-
   datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 64
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 92 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungs-
   gesetzes“ ersetzt.

4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
  1. § 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
     der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehalt-
     fähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt wer-
     den, die als Dienstzeit im Sinne des § 27 Absatz 2
     des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet
     werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Ab-
     satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhe-
     gehaltfähig sind.

  2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
     folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-
     den:

     a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2
        Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhe-
        stand wegen Erreichens einer Altersgrenze.

     b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwen-

        dung im öffentlichen Dienst im Sinne des

        § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsge-

        setzes wird berücksichtigt.
  3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
     der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbsein-
     kommen aus einer Verwendung im öffentlichen
     Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldaten-
     versorgungsgesetzes berücksichtigt wird.“
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
  1. § 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungs-
     gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
  2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
     folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-
     den:
     a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2
        Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhe-
        stand wegen Erreichens einer Altersgrenze.

     b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwen-

        dung im öffentlichen Dienst im Sinne des

        § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgeset-
        zes wird berücksichtigt.

  3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ent-
     sprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4
     Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die
     Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu be-
     handeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der
     Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1
     Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand
     nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes
     erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das
     nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeit-
     punkt der Versetzung in den Ruhestand nach
     § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für
     Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
     beamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtenge-
     setzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Num-
     mer 1 des Soldatengesetzes keine besondere
     Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungs-
     betrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldaten-
     versorgungsgesetzes nicht zu.
  4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
     der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbsein-
     kommen aus einer Verwendung im öffentlichen
BGBl. 2021, Seite 4012 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4012
       Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldaten-
       versorgungsgesetzes berücksichtigt wird.“
6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 5
   des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-
   ter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsge-
   setzes“ ersetzt.
7. In § 9 werden die Wörter „§ 39 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 54 des Solda-
   tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

8. In § 10 werden die Wörter „§§ 5, 11 und 12 des

   Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter

   „§§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgeset-

   zes“ ersetzt.

                      Artikel 11

                   Änderung des
                Reservistengesetzes
  § 11 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 11

                      Versorgung
   Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reserve-
wehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehr-
dienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich
die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz
und dem Soldatenentschädigungsgesetz.“

                      Artikel 12
                  Änderung des
           Personalanpassungsgesetzes
  Das Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des

     Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter

     „§ 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
     zes“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und 3
     sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes“
     durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und 3 so-
     wie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
     setzt.
  c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1
     des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
     Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenver-
     sorgungsgesetzes“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des

     Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
     „§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
     zes“ ersetzt.
  e) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
     Wörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldaten-
     versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 40
     Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungs-
     gesetzes“ ersetzt.

   f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter
      „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
      die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgeset-
      zes“ ersetzt.
   g) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 53 des Solda-
      tenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 68
      des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter „§ 12 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 19 des Solda-
   tenversorgungsgesetzes“ und die Wörter „§ 12

   Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungs-

   gesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Num-

   mer 5 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgeset-

   zes“ ersetzt.

                      Artikel 13
                 Änderung der
             Wehrdisziplinarordnung
  Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „(§ 38
   des Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch die Wör-
   ter „(§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes)“ er-
   setzt.
2. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
   ter „§ 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“
   durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Soldatenver-
   sorgungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 14
               Änderung der
            Verordnung über die
      einmalige Unfallentschädigung
gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
  Die Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977
(BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 7 des Ge-

setzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                   „Verordnung über
           die einmalige Unfallentschädigung
      nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
      (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung –
                        SUEV)“.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 63 Abs. 1 Nr. 1
   und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Solda-
   tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 15

               Änderung der
 Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
  Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993
(BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 13 der Ver-
ordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 4013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4013
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sol-
   datenversorgungsgesetzes“ die Wörter „sowie des
   Soldatenentschädigungsgesetzes“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 22
     des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
     Wörter „nach § 34 des Soldatenversorgungsge-
     setzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des
     Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
     „§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
     und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
     setzt.

  c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 22 des Sol-
         datenversorgungsgesetzes) und sonstige
         Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
         bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsge-
         setzes)“ durch die Wörter „(§ 34 des Solda-
         tenversorgungsgesetzes) und sonstige Zei-
         ten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
         bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsge-
         setzes)“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 23 des Sol-
         datenversorgungsgesetzes)“ durch die Wör-
         ter „(§ 35 des Soldatenversorgungsgeset-
         zes)“ ersetzt.
  d) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
     „§ 55a“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt.

  e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

        „(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von

     Mindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des Soldaten-

     versorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der

     gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwen-
     dung des § 71 des Soldatenversorgungsgeset-
     zes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40
     Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungs-
     gesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe
     des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt
     und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbe-
     trag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver-
     sorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag
     nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsge-
     setzes bleiben bei der Berechnung außer Be-
     tracht. Die Summe aus Versorgung und Rente
     darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversor-
     gung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
     § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
     zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das
     Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des
     Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Un-

     terschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Sol-

     datenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4

     gelten entsprechend für Witwen und Waisen.“

  f) In Absatz 9 werden die Wörter „(§ 2 des Solda-
     tenversorgungsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 3
     des Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt.
  g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8

     des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
     Wörter „nach § 11 des Soldatenversorgungsge-
     setzes“ ersetzt.

   h) In Absatz 11 werden die Wörter „nach § 8a des
      Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
      „nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes“
      ersetzt.

   i) In Absatz 12 wird das Wort „Soldatenversor-
      gungsgesetzes“ durch das Wort „Soldatenent-
      schädigungsgesetzes“ und das Wort „Soldaten-
      versorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldaten-
      entschädigungsgesetz“ ersetzt.

   j) In Absatz 13 werden die Wörter „§ 86a des
      Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
      „§ 101 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
      setzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 53“ durch
      die Angabe „§ 68“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 96 Abs. 3
      und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
      die Wörter „§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldaten-
      versorgungsgesetzes“ ersetzt.
4. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversor-
   gungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs-
   vorschriften und Richtlinien wird in Buchstabe B
   Nummer 5 die Angabe „§ 63“ durch die Angabe
   „§ 84“ ersetzt.

                      Artikel 16

                  Änderung der
          Stellenvorbehaltsverordnung

   Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August

1999 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 57 Ab-

satz 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I

S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

              „Stellenvorbehaltsverordnung
                        (StVorV)“.
2. In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3, § 6
   Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird
   jeweils die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 14“
   ersetzt.

3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Satz 1 wird jeweils
   die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

                      Artikel 17

                 Änderung der
          Berufsförderungsverordnung

  Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober

2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 20

des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:

                            „Teil 1

                    Berufsberatung nach
           § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
BGBl. 2021, Seite 4014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4014
  b) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
                             „Teil 2

              Dienstzeitbegleitende Förderung
          der schulischen und beruflichen Bildung
        nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
  c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
       „§ 7    Bestandteile der Bewilligungen nach § 6
               des Soldatenversorgungsgesetzes“.
  d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
                             „Teil 3
            Förderung der schulischen Bildung
        nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.

  e) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                             „Teil 4

             Förderung der beruflichen Bildung
        nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
  f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

       „§ 29     Bestandteile der Bewilligungen nach § 7
                 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
  g) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:
                             „Teil 5

                     Eingliederung nach § 9

               des Soldatenversorgungsgesetzes“.

  h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:

       „§ 34     Berufsorientierungspraktika nach § 9
                 Absatz 3 des Soldatenversorgungsge-
                 setzes“.
  i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
       „§ 35     Berufsorientierungspraktikum nach § 9
                 Absatz 4 des Soldatenversorgungsge-
                 setzes“.

  j) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:
       „§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Ab-
              satz 8 des Soldatenversorgungsgeset-
              zes“.

2. Die Überschrift zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:

                            „Teil 1

                   Berufsberatung nach § 5
              des Soldatenversorgungsgesetzes“.

3. In § 1a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
   § 5 Absatz 12“ durch die Wörter „nach § 7 Ab-
   satz 13“ ersetzt.
4. In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die
   Wörter „nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 5 Ab-
   satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 6
   Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
   die Wörter „des § 8 Absatz 3 des Soldatenversor-
   gungsgesetzes“ ersetzt.

6. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

                            „Teil 2
             Dienstzeitbegleitende Förderung
         der schulischen und beruflichen Bildung
       nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“.

 7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Ab-
    satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
    die Wörter „§ 8 Absatz 3 des Soldatenversor-
    gungsgesetzes“ ersetzt.

 8. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 7
               Bestandteile der Bewilligungen
        nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
    b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach
       § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
       die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungs-
       gesetzes“ ersetzt.

 9. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 3

          Förderung der schulischen Bildung
      nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.

10. § 9 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
           des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungs-
           gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des

           § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsge-

           setzes“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
           des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversor-
           gungsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne
           des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversor-
           gungsgesetzes“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „nach
       § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
       die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungs-
       gesetzes“ ersetzt.

11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach
    § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“
    durch die Wörter „nach § 8 Absatz 3 des Soldaten-
    versorgungsgesetzes“ ersetzt.

12. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

                           „Teil 4

           Förderung der beruflichen Bildung
      nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.

13. In § 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wör-
    ter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
    durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversor-
    gungsgesetzes“ ersetzt.
14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Rah-
    men des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
    durch die Wörter „im Rahmen des § 7 des Solda-
    tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Tabellenüberschrift zu Spalte 1
           werden die Wörter „nach § 5 Absatz 4 des
           Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
           Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenver-
           sorgungsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4015
       bb) Der Satzteil nach der Tabelle wird wie folgt
           geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
               Wörter „nach § 5 Absatz 4 des Solda-
               tenversorgungsgesetzes“ durch die
               Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Solda-
               tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach
               § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Solda-
               tenversorgungsgesetzes“ durch die
               Wörter „nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11
               des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
               setzt.
          ccc) In Nummer 2 werden die Wörter
               „des § 5 Absatz 9 des Soldatenver-
               sorgungsgesetzes“ durch die Wörter
               „des § 7 Absatz 10 des Soldatenver-
               sorgungsgesetzes“ ersetzt.

          ddd) In Nummer 3 werden die Wörter „nach
               den §§ 13b und 13c des Soldatenver-
               sorgungsgesetzes,“ durch die Wörter
               „nach den §§ 22 und 23 des Soldaten-
               versorgungsgesetzes,“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 Ab-
       satz 1a“ durch die Wörter „nach § 7 Absatz 2“
       ersetzt.

16. § 20 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
       § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“
       durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Sol-
       datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 Ab-

       satz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgeset-
       zes“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2 oder
       § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
17. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach
    § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
    Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgeset-
    zes“ ersetzt.

18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 60

    Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch

    die Wörter „nach § 81 Absatz 5 des Soldatenver-

    sorgungsgesetzes“ ersetzt.

19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 29
             Bestandteile der Bewilligungen
      nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
20. Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 5

                 Eingliederung nach § 9
           des Soldatenversorgungsgesetzes“.
21. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des

       § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“

       durch die Wörter „nach § 9 Absatz 2 des Sol-
       datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5
       des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
       Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsge-
       setzes“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Ab-
          satz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsge-
          setzes“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 4
          Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“
          und die Wörter „nach § 5 des Soldatenver-
          sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach
          § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Ab-
          satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
          durch die Wörter „nach § 7 Absatz 6 des
          Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 des
      Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-
      ter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgeset-
      zes“ ersetzt.

22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im
    Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungs-
    gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 9 Ab-
    satz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

23. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 34

          Berufsorientierungspraktika nach § 9
       Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 7 Abs. 3
      des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
      Wörter „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversor-
      gungsgesetzes“ ersetzt.

24. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 35
          Berufsorientierungspraktikum nach § 9
       Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
      Wörter „nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversor-

      gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 9 Ab-

      satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-

      setzt.

   c) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des

      § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“
      durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 4
      des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
25. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4
    und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
    die Wörter „nach den §§ 6 und 7 des Soldatenver-
    sorgungsgesetzes“ ersetzt.

26. § 36a wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 7
      Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes“

      durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Sol-

      datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Ab-
          satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
          durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des
          Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4016
       bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-
           ter „nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldaten-
           versorgungsgesetzes“ durch die Wörter
           „nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver-
           sorgungsgesetzes“ ersetzt.

27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 102
    des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-
    ter „nach § 126 des Soldatenversorgungsgeset-
    zes“ ersetzt.

                      Artikel 18

                Änderung der

            Soldatenversorgungs-
    Zuständigkeitsübertragungsverordnung

   Die    Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertra-
gungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761),
die durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. De-

zember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 11a des
     Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
     „nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes“
     und die Wörter „§ 98 Absatz 2 des Soldatenver-
     sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 121 Ab-
     satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
     setzt.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 20, 24a,
     24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsge-
     setzes“ durch die Wörter „§§ 31, 37, 38 und 39
     Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ und
     die Wörter „§§ 64 bis 69 des Soldatenversor-
     gungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 92 bis 95
     des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 27
     und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes“
     durch die Wörter „nach den §§ 42 und 88 des
     Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

  d) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 39 und 40

     des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die

     Wörter „§§ 54 und 55 des Soldatenversorgungs-
     gesetzes“ ersetzt.

  e) In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 46 Ab-
     satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „nach § 63 Ab-
     satz 2 Satz 2“ und die Wörter „§§ 22 bis 24 des

     Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
     „§§ 34 bis 36 des Soldatenversorgungsgesetzes“
     ersetzt.

  f) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62“ durch die
     Angabe „§ 83“ ersetzt.

  g) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 63b“ durch die
     Angabe „§ 86“ ersetzt.

  h) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 63c“ durch die
     Angabe „§ 87“ ersetzt.
  i) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 63f“ durch die
     Angabe „§ 90“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach
              dem zweiten Teil des Soldatenversor-
              gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach
              Teil 2 des Soldatenversorgungsgeset-
              zes“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 42a“
              durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem
         sechsten Teil des Soldatenversorgungsge-

         setzes“ durch die Wörter „nach Teil 5 des
         Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“ durch
         die Angabe „§ 52“ ersetzt.

     bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3“

         durch die Angabe „§ 81 Absatz 4“ ersetzt.

     cc) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 63
         des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
         die Wörter „nach § 84 des Soldatenversor-
         gungsgesetzes“ und die Wörter „nach § 63a
         oder § 63e des Soldatenversorgungsgeset-
         zes“ durch die Wörter „nach § 85 oder § 89
         des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach
              dem zweiten Teil des Soldatenversor-
              gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach
              Teil 2 des Soldatenversorgungsgeset-
              zes“ ersetzt.
         bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“
              durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem
         sechsten Teil des Soldatenversorgungsge-
         setzes“ durch die Wörter „nach Teil 5 des
         Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 42a“

     durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.

                      Artikel 19
                Änderung des
         Gesetzes zur Verbesserung

   der Personalstruktur in den Streitkräften

   In § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985
(BGBl. I S. 1621) wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26
Abs. 2“ jeweils durch die Angabe „§ 40 Absatz 2“ er-
setzt.

                     Artikel 19a
                 Änderung des
                Wehrsoldgesetzes
  In § 3 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August
2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des
BGBl. 2021, Seite 4017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4017
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136)
geändert worden ist, wird die Angabe „und 17a“ durch
die Angabe „, 17a und 42b“ ersetzt.

                     Artikel 19b
                Änderung des
         Unterhaltssicherungsgesetzes
  Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147, 1179) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird das
     Wort „Prämie“ durch das Wort „Prämien“ ersetzt.
  b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 11a Prämie für      besondere    Einsatzbereit-
            schaft“.
  c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

     „§ 24   (weggefallen)“.
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „23 Absatz 2“ durch
   die Angabe „23 Absatz 3“ ersetzt.
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

                         „§ 11a
        Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
     (1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre
  Verwendung bei der Herbeiführung eines im beson-
  deren öffentlichen Interesse liegenden unaufschieb-
  baren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland

  eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine
  Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbe-
  soldungsgesetzes für die entsprechende Verwen-
  dung von Soldatinnen und Soldaten.
    (2) Die Prämie beträgt 70 Prozent der entspre-
  chenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach
  § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsge-
  setzes. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbe-
  soldungsgesetzes gilt entsprechend.“
4. § 24 wird aufgehoben.

                      Artikel 20
            Weitere Änderung des

         Unterhaltssicherungsgesetzes

  Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147, 1179), das durch Artikel 19b dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15
   Absatz 1“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die
   Angabe „§ 47 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die An-

   gabe „§ 64 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.

2. In § 27 Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1“
   durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Angabe
   „§ 47“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt.

                      Artikel 21

                  Änderung der
             Bundeshaushaltsordnung
   In § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Bundeshaus-
haltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284),
die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,

werden die Wörter „§ 92b des Soldatenversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 110 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 22
                Änderung des
              Gesetzes zu dem
     Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969
      zur Durchführung und Ergänzung
   des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen
       der Bundesrepublik Deutschland
         und der Republik Österreich
         über Kriegsopferversorgung
    und Beschäftigung Schwerbehinderter
   In Artikel 4 des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom
7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des
Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Österreich über
Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbe-
hinderter vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292),
das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die
Wörter „oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
buch“ durch die Wörter „, dem Vierzehnten Buch Sozi-
algesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsge-
setz“ ersetzt.

                      Artikel 23

                  Änderung des

            Berlinförderungsgesetzes
   § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Berlinförde-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
    § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
    oder Krankengeld der Soldatenentschädigung
    nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes,“.

                      Artikel 24

                     (weggefallen)

                      Artikel 25
                  Änderung des
              Sozialgerichtsgesetzes

   Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220

    gestrichen.
 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
    Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
    rechts und des Schwerbehindertenrechts“ durch
    die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Ent-
    schädigungsrechts, des Soldatenentschädigungs-
    rechts und des Schwerbehindertenrechts“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4018
 3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit
    dem sozialen Entschädigungsrecht“ durch die
    Wörter „mit dem Sozialen Entschädigungsrecht,
    dem Soldatenentschädigungsrecht“ ersetzt.

 4. In § 12 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „nach
    dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch
    die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialge-
    setzbuch und der Berechtigten nach dem Solda-
    tenentschädigungsgesetz“ ersetzt.

 5. In § 13 Absatz 6 werden die Wörter „Vierzehnten
    Buch Sozialgesetzbuch,“ durch die Wörter „Vier-
    zehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten
    nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“ er-

    setzt.

 6. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vierzehnten
      Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
      „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
      des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vierzehnten

      Buch Sozialgesetzbuch,“ durch die Wörter

      „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und
      nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“ er-
      setzt.

 7. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für

    Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs-

    rechts“ durch die Wörter „für Angelegenheiten
    des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldaten-
    entschädigungsrechts“ ersetzt.
 8. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem

    Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die
    Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
    und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ er-

    setzt.

 9. § 51 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
   „9. in Angelegenheiten des Soldatenentschädi-
       gungsgesetzes,“.

10. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des
    Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
    Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
    oder des Soldatenentschädigungsgesetzes“ er-
    setzt.

11. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder in

    Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs-

    rechts oder des Schwerbehindertenrechts“ durch

    die Wörter „oder in Angelegenheiten des Sozialen

    Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädi-

    gungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts“

    ersetzt.

12. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
    ter „der Leistungsempfänger nach dem Sozialen
    Entschädigungsrecht“ durch die Wörter „der Leis-

    tungsempfänger nach dem Sozialen Entschädi-
    gungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht“
    ersetzt.

13. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs-
   rechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist
   die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizu-
   laden.“

14. § 86a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-
          gungsrechts, des Soldatenentschädigungs-
          rechts und der Bundesagentur für Arbeit
          bei Verwaltungsakten, die eine laufende
          Leistung entziehen oder herabsetzen,“.

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in Ange-
      legenheiten des Sozialen Entschädigungs-
      rechts“ durch die Wörter „in Angelegenheiten
      des Sozialen Entschädigungsrechts und des
      Soldatenentschädigungsrechts“ ersetzt.

15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem

    Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die
    Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
    des Berechtigten nach dem Soldatenentschädi-
    gungsgesetz“ ersetzt.
16. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „oder eines
    Trägers der Sozialen Entschädigung“ durch die
    Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschä-

    digung oder des Trägers der Soldatenentschädi-

    gung“ ersetzt.

17. In § 168 Satz 2 werden die Wörter „in Angelegen-
    heiten des Sozialen Entschädigungsrechts“ durch
    die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Ent-

    schädigungsrechts oder des Soldatenentschädi-

    gungsrechts“ ersetzt.

18. § 220 wird aufgehoben.

                      Artikel 26
                Änderung des
       Gerichtsvollzieherkostengesetzes

  Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April

2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
satz 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 ge-
   strichen.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und bei
   der Durchführung der Besonderen Leistungen im
   Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
   buch die Träger der Sozialen Entschädigung“ durch
   ein Komma und die Wörter „bei der Durchführung

   der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem

   Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der

   Sozialen Entschädigung und bei der Durchführung

   der Leistungen nach Kapitel 5 des Soldatenent-

   schädigungsgesetzes der Träger der Soldatenent-

   schädigung“ ersetzt.

3. § 20 wird aufgehoben.

                      Artikel 27
                Änderung des
           Einkommensteuergesetzes

   Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 4019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4019
  a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 43“ durch
         die Angabe „§ 59“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 28 bis
         35 und 38“ durch die Angabe „§§ 43 bis 50
         und 53“ ersetzt.
  b) In Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Beamtenver-
     sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Soldaten-
     entschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsge-
     setz“ ersetzt.

  c) In Nummer 67 Buchstabe d wird die Angabe

     „§§ 70 bis 74“ durch die Angabe „§§ 96 bis 100“
     und die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 97“
     ersetzt.
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird
   wie folgt gefasst:

  „f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Über-

      gangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozial-
      gesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschä-
      digung oder Übergangsgeld nach dem Solda-
      tenentschädigungsgesetz,“.
3. § 33b Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.
  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. nach den Vorschriften des Soldatenentschä-
         digungsgesetzes.“

4. § 52 Absatz 54 wird aufgehoben.

                      Artikel 28
                 Änderung des

              Umsatzsteuergesetzes
   In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m des Umsatz-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1498) geändert worden ist, werden die Wörter
„der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung
zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der

Träger der Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „den

für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozial-
gesetzbuch zuständigen Stellen“ ersetzt.

                      Artikel 29
              Weitere Änderung des
              Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör-
         ter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetz-
         buch“ durch die Wörter „des Vierzehnten
         Buches Sozialgesetzbuch oder des Solda-
         tenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder die
         Berechtigten der Sozialen Entschädigung“

         durch die Wörter „, die Berechtigten der So-
         zialen Entschädigung oder die Berechtigten
         der Soldatenentschädigung“ ersetzt.
  b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m werden nach
     dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „, dem
     Träger der Soldatenentschädigung“ eingefügt.
2. § 27 Absatz 25a wird aufgehoben.

                      Artikel 30

                Änderung des

           Gesetzes zur Errichtung

    der Unfallversicherung Bund und Bahn
  § 4c des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversiche-
rung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878) geändert

worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 4c
       Leistungen der Soldatenentschädigung
  (1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung
Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistun-
gen übertragen:
1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Ka-
   pitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 des Sol-
   datenentschädigungsgesetzes,

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Ka-
   pitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2
   Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes
   und

4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46
   des Soldatenentschädigungsgesetzes.
   (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1
wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht
von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen
entbunden.

   (3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfall-

versicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentschei-

dung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist ge-
genüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der
Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fach-
lich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften
über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialver-
sicherung keine Anwendung.
   (4) Das Bundesministerium der Verteidigung unter-
stützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der
Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.

   (5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushalts-
plans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn
erstattet:
1. die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungs-
   kosten,
2. die Kosten der Einrichtung der informationstech-
   nischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere
   Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbrin-
   gung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit
   diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen.
BGBl. 2021, Seite 4020 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4020
  (6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der
Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und
Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.“

                      Artikel 31
                 Änderung des
                Soldatinnen- und
          Soldatenbeteiligungsgesetzes
   In § 2 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbetei-
ligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065),

das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ und werden
die Wörter „§ 81 des Soldatenversorgungsgesetzes“
durch das Wort „Soldatengesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 32
                  Änderung des

         Ersten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe
     eingefügt:

       „§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung“.

  b) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen.

2. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
                         „§ 24a
          Leistungen der Soldatenentschädigung
     Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten
  sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich
  nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zustän-
  dig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwal-
  tung.“
4. § 29 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach
     dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Kran-
     kengeld der Soldatenentschädigung,“ eingefügt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „24“ durch die An-

     gabe „24a“ ersetzt.

5. § 68 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben.
  b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
       „18. das Soldatenentschädigungsgesetz.“
6. § 72 wird aufgehoben.

                      Artikel 33

                 Änderung des
        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das

zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:
  „§ 84   Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
          zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
          gungsrechts“.
2. Folgender § 84 wird angefügt:

                           „§ 84

                Übergangsregelung
            aus Anlass des Gesetzes zur
     Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
     Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
  tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-
  desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Ab-
  satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und
  § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember

  2023 geltenden Fassung weiter.“

                     Artikel 34

            Weitere Änderung des
       Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 ge-
   strichen.
2. Nach § 11a Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
   mer 2 eingefügt:
  „2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfol-
      gen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz
      sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene
      nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“.
3. § 84 wird aufgehoben.

                     Artikel 35
                 Änderung des
       Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,

BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 117 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
   fügt:
  „§ 452 Gesetz zur Regelung des Sozialen Ent-
         schädigungsrechts“.
2. Folgender § 452 wird angefügt:
                         „§ 452

                         Gesetz
                    zur Regelung des
             Sozialen Entschädigungsrechts
    (1) Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Num-
  mer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345
  Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt
BGBl. 2021, Seite 4021 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4021
   das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der
   Sozialen Entschädigung.

     (2) Für Personen, die Leistungen nach dem Sol-
   datenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
   Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 9 Ab-
   satz 3 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1,
   § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 332 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Num-
   mer 5 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember
   2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 36

              Weitere Änderung des

        Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 35 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 2, § 345 Nummer 5 sowie § 347 Nummer 5

   Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Ent-
   schädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Solda-
   tenentschädigung,“ eingefügt.

2. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-

   fasst:

   „2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach
       Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach
       Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
       des Vierzehnten Buches vorsehen, und Leistun-
       gen des Erwerbsschadensausgleichs nach dem
       Soldatenentschädigungsgesetz,“.

                      Artikel 37

                 Änderung des

        Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122
   gestrichen.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 und § 23c Absatz 1 Satz 1
   werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung,“
   die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädi-
   gung,“ eingefügt.

3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Entschä-
      digung,“ die Wörter „das Krankengeld der Solda-
      tenentschädigung,“ eingefügt.

   b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
      „8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel
          10 des Vierzehnten Buches sowie nach Ge-
          setzen, die die entsprechende Anwendung
          des Vierzehnten Buches vorsehen, und der
          Erwerbsschadensausgleich nach dem Solda-
          tenentschädigungsgesetz,“.
4. § 122 wird aufgehoben.

                     Artikel 38

                Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „zu
    dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Bu-
    ches“ durch die Wörter „zum Personenkreis nach

    § 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personen-
    kreis nach § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädi-
    gungsgesetzes,“ ersetzt.
 2. In § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a werden jeweils
    nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter
    „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ einge-
    fügt.

 3. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder
      der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter
      „, der Sozialen Entschädigung oder der Solda-

      tenentschädigung“ ersetzt.

   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

      „Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört
      auch nicht der Ausgleich für gesundheitliche
      Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschä-
      digungsgesetz.“
 4. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ge-

      hören nicht Entschädigungszahlungen, die Ge-
      schädigte nach dem Vierzehnten Buch oder
      nach anderen Gesetzen in entsprechender An-
      wendung des Vierzehnten Buches erhalten,
      Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundes-
      entschädigungsgesetz für Schäden an Körper
      und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe
      der vergleichbaren Entschädigungszahlungen
      nach dem Vierzehnten Buch sowie der Aus-
      gleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
      nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“

   b) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter „oder
      der Sozialen Entschädigung getragen werden“
      durch die Wörter „, der Sozialen Entschädigung
      oder der Soldatenentschädigung getragen wer-
      den,“ ersetzt.

 5. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
    Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld
    der Soldatenentschädigung“ eingefügt.

 6. § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
    folgt gefasst:
   „b) unfallbedingte Leistungen, Entschädigungs-
       zahlungen nach dem Vierzehnten Buch und
       der Ausgleich für gesundheitliche Schädi-
       gungsfolgen nach dem Soldatenentschädi-
       gungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach
       § 43 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsge-
       setzes,“.
BGBl. 2021, Seite 4022 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4022
 7. § 235 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder das

      Krankengeld der Sozialen Entschädigung“
      durch die Wörter „, das Krankengeld der Sozia-
      len Entschädigung oder das Krankengeld der
      Soldatenentschädigung“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des
      Krankengeldes der Sozialen Entschädigung“

      durch die Wörter „, des Krankengeldes der So-
      zialen Entschädigung oder des Krankengeldes
      der Soldatenentschädigung“ ersetzt.

 8. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die

    Wörter „und Krankengeld der Sozialen Entschädi-

    gung“ durch die Wörter „, Krankengeld der Sozia-
    len Entschädigung und Krankengeld der Soldaten-
    entschädigung“ ersetzt.
 9. In § 251 Absatz 1 werden die Wörter „oder Kran-
    kengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die
    Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung
    oder Krankengeld der Soldatenentschädigung“ er-
    setzt.

10. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
    Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist“
    durch die Wörter „einer Schädigung im Sinne des
    Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädi-
    gung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgeset-
    zes ist,“ ersetzt.

                      Artikel 39

                 Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 6 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und 4“
   durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2b bis 4“ ersetzt.
2. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1
  und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c
  und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten ent-
  sprechend.“

                      Artikel 40

             Weitere Änderung des
       Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung

der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 39 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 322
    gestrichen.
 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

       „2b. in der sie als frühere Soldaten auf Zeit
            Übergangsgebührnisse beziehen,“.

   b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Entschä-
      digung,“ die Wörter „Krankengeld der Soldaten-

      entschädigung,“ eingefügt.

 3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert

      aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
          Komma ersetzt.

      bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

          „3. Erwerbsschadensausgleich nach dem
              Soldatenentschädigungsgesetz bezie-
              hen, wenn die zuständige Behörde den

              Antrag nach § 41 des Soldatenentschä-

              digungsgesetzes stellt.“

   b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des
          Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag,
          an dem die dort genannten Voraussetzun-
          gen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb
          von drei Monaten danach beantragt wird,
          sonst mit dem Tag, der dem Eingang des
          Antrags folgt,“.

 4. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
    „Entschädigungsrechts“ die Wörter „, einer Wehr-
    dienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenent-
    schädigungsgesetzes“ eingefügt.
 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
    nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter
    „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ einge-
    fügt.

 6. § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
    fasst:
   „2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach
       § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
       am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
       oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsge-
       setzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten
       auf Zeit,“.
 7. In § 76e Absatz 1 werden die Wörter „§ 63c Ab-
    satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
    die Wörter „§ 87 Absatz 1 des Soldatenversor-
    gungsgesetzes“ ersetzt.

 8. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
    dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Kranken-
    geld der Soldatenentschädigung“ eingefügt.
 9. In § 163 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der
    Soldatenentschädigung“ eingefügt.

10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:

      „1c. bei Personen, die als frühere Soldaten auf
           Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die
           nach dem Soldatenversorgungsgesetz
           gewährten Übergangsgebührnisse; liegen
           weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist
           beitragspflichtige Einnahme höchstens die
           Differenz aus der Beitragsbemessungs-

           grenze und den beitragspflichtigen Einnah-
           men aus den weiteren Versicherungsver-
           hältnissen,“.
BGBl. 2021, Seite 4023 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4023
   b) Folgende Nummer 1d wird eingefügt:
      „1d. bei Personen, die Erwerbsschadensaus-
           gleich nach dem Soldatenentschädigungs-
           gesetz beziehen, der gewährte Erwerbs-
           schadensausgleich,“.

   c) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Kranken-
      geld der Sozialen Entschädigung“ durch die
      Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädi-
      gung oder Krankengeld der Soldatenentschädi-
      gung“ ersetzt.
11. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem
    Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld
    der Soldatenentschädigung“ eingefügt.
12. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, frühe-
          ren Soldaten auf Zeit während des Bezugs
          von Übergangsgebührnissen nach dem
          Soldatenversorgungsgesetz, Personen, die
          Erwerbsschadensausgleich nach dem Sol-

          datenentschädigungsgesetz beziehen, Per-

          sonen in einem Wehrdienstverhältnis be-

          sonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-

          verwendungsgesetzes und für Kindererzie-

          hungszeiten vom Bund,“.
   b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
      Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Kranken-
      geld der Soldatenentschädigung“ eingefügt.
   c) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:

      „4a. bei Personen, die Erwerbsschadensaus-
           gleich nach dem Soldatenentschädigungs-
           gesetz beziehen, von der antragstellenden
           Stelle.“
13. In § 175 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ent-
    schädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Solda-
    tenentschädigung“ eingefügt.
14. In § 176b Satz 1 werden die Wörter „für ehemalige
    Soldaten auf Zeit“ durch die Wörter „für frühere
    Soldaten auf Zeit“ ersetzt.

15. Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt:
                         „§ 176c

           Beitragszahlung und Abrechnung
      für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich

      Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der

   Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensaus-

   gleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz

   beziehen, können das Bundesministerium der Ver-
   teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und
   die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Ver-
   einbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Ein-
   vernehmens des Bundesministeriums für Arbeit
   und Soziales.“
16. In § 192b Absatz 1 wird das Wort „ehemaligen“
    durch das Wort „früheren“ ersetzt.
17. Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt:
                         „§ 192c
                Meldepflichten bei Bezug
             von Erwerbsschadensausgleich

      (1) Bei Personen, die Erwerbsschadensaus-
   gleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz

   beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidi-
   gung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn
   und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensaus-
   gleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadens-
   ausgleiches, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt
   wurde, in vollen Euro zu melden.

     (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1
   und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c
   und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten ent-
   sprechend.“
18. In § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden die
    Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der bis zum
    31. Dezember 2021“ durch die Wörter „des Bun-
    desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
    ber 2023“ ersetzt.
19. § 250 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „31. De-
    zember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember
    2023“ und das Wort „aufgrund“ jeweils durch die
    Wörter „auf Grund“ ersetzt.

20. In § 301 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder

    Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch

    die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädi-

    gung oder Krankengeld der Soldatenentschädi-

    gung“ ersetzt.

21. § 322 wird aufgehoben.

                      Artikel 41

                Änderung des
       Siebten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225
   gestrichen.

2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

  „2. Personen in der Zeit, in der sie Zivildienst leis-
      ten, und Personen, für die das Soldatenentschä-
      digungsgesetz gilt,“.

3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 4 sowie

   § 52 Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Ent-

   schädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Solda-

   tenentschädigung“ eingefügt.

4. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Soldaten-
   versorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldatenent-
   schädigungsgesetz“ ersetzt.

5. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich
  für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11
  des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt.“
6. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
   ter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
   die Wörter „§ 87 des Soldatenversorgungsgeset-
   zes“ ersetzt.

7. § 225 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 4024 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4024
                     Artikel 42
               Änderung des
       Achten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107
   gestrichen.
2. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
  oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
  nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vier-
  zehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen,
  die eine entsprechende Anwendung des Vierzehn-
  ten Buches vorsehen, der Leistungen nach dem
  Soldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder
  Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
  für Schaden an Leben sowie an Körper oder Ge-
  sundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistun-
  gen nach dem Vierzehnten Buch.“
3. § 107 wird aufgehoben.

                     Artikel 43
                Änderung des
       Neunten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation

und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021
(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
   „5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der
       Träger der Soldatenentschädigung für Leistun-
       gen nach § 5 Nummer 1 bis 5“.
 2. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers
   der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhil-
   fe, der Sozialen Entschädigung und der Soldaten-
   entschädigung gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Bu-

   ches entsprechend.“
 3. § 18 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      „(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die
   Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen
   Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit
   dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
   Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt,
   sowie der Soldatenentschädigung, soweit dieser
   Leistungen nach den Kapiteln 4 und 5 des Solda-
   tenentschädigungsgesetzes erbringt.“

 4. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
   „Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für
   die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ver-
   antwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn
   die Vorschriften für das Fallmanagement nach
   dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend.“
 5. § 29 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „Budgetfähig sind auch die neben den Leistun-
     gen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der
     Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistun-
     gen der Träger der Unfallversicherung bei Pfle-
     gebedürftigkeit, Leistungen der Träger der So-
     zialen Entschädigung zur Krankenbehandlung,
     bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung
     des Haushalts, Leistungen des Trägers der Sol-
     datenentschädigung zur medizinischen Versor-
     gung und bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe
     zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche
     und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezie-
     hen und als Geldleistungen oder durch Gut-
     scheine erbracht werden können.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Träger
     der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter
     „Träger der Sozialen Entschädigung und der
     Soldatenentschädigung“ ersetzt.
6. § 63 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt.
     bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         das Wort „und“ ersetzt.
     cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
         „5. der Träger der Soldatenentschädigung
             unter den Voraussetzungen des Kapi-
             tels 4 des Soldatenentschädigungsge-

             setzes.“

  b) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-
     mer 2a eingefügt:
     „2a. der Träger der Soldatenentschädigung un-
          ter den Voraussetzungen des Kapitels 4
          des Soldatenentschädigungsgesetzes,“.
7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Verletz-
   tengeld,“ durch die Wörter „Krankengeld der Sol-
   datenentschädigung, Verletztengeld,“ ersetzt.
8. § 65 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.

     bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

         „5. Krankengeld der Soldatenentschädi-
             gung: der Träger der Soldatenentschä-
             digung nach Maßgabe des § 19 des Sol-
             datenentschädigungsgesetzes.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

         „5. der Träger der Soldatenentschädigung
             nach Maßgabe dieses Buches und des
             § 30 des Soldatenentschädigungsgeset-
             zes.“
  c) In Absatz 6 werden die Wörter „das Verletzten-
     geld“ durch die Wörter „das Krankengeld der
     Soldatenentschädigung, das Verletztengeld“ er-
     setzt.
BGBl. 2021, Seite 4025 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4025
 9. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Solda-
   tenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30
   Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes.“
10. In § 69 erster Halbsatz werden die Wörter „Kran-
    kengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die
    Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung,
    Krankengeld der Soldatenentschädigung“ ersetzt.

11. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter „dem Verletz-

    tengeld“ durch die Wörter „dem Krankengeld der

    Soldatenentschädigung, dem Verletztengeld“ er-

    setzt.

12. In § 71 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das
    Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch

    die Wörter „das Krankengeld der Sozialen Ent-
    schädigung, das Krankengeld der Soldatenent-
    schädigung“ ersetzt.
13. § 241 Absatz 10 wird aufgehoben.

                     Artikel 44
                Änderung des
       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  Dem § 120 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 120
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
   „(8) Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes-
versorgungsgesetz erhalten, gelten § 64 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1
Satz 3, § 66 Absatz 2, § 88 Absatz 1 Satz 2, § 103
Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und
§ 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter.“

                     Artikel 45

            Weitere Änderung des
       Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 44 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „4. im Recht der Sozialen Entschädigung und der
      Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten
      werden,“.

2. In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Solda-

   tenversorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldaten-

   entschädigungsgesetz“ ersetzt.
3. In § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 4 werden
   jeweils die Wörter „und der Jugendhilfe“ durch die
   Wörter „der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5
   des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Ju-
   gendhilfe“ ersetzt.
4. In § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 werden
   jeweils die Wörter „soweit diese Besondere Leistun-
   gen im Einzelfall erbringen,“ durch die Wörter „so-

  weit diese Besondere Leistungen im Einzelfall er-
  bringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5
  des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
5. § 120 Absatz 8 wird aufgehoben.

                     Artikel 46
                 Änderung des

        Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-

versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai

1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-

kel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung
      gehen folgende Entschädigungsleistungen we-
      gen Pflegebedürftigkeit vor:
      1. Entschädigungsleistungen nach dem Vier-
         zehnten Buch und nach den Gesetzen, die
         eine entsprechende Anwendung des Vier-
         zehnten Buches vorsehen,

      2. Entschädigungsleistungen aus der gesetz-
         lichen Unfallversicherung,
      3. Entschädigungsleistungen aus öffentlichen
         Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Un-
         fallversorgung oder Unfallfürsorge und
      4. Entschädigungsleistungen nach dem Solda-
         tenentschädigungsgesetz.“
   b) In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die
      Wörter „die Leistungen zur Teilhabe nach dem
      Vierzehnten Buch“ durch die Wörter „die Leis-
      tungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten
      Buch, die Leistungen der Eingliederungshilfe
      nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ er-
      setzt.

 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wör-
    ter „nach den Vorschriften des Vierzehnten Bu-
    ches“ durch die Wörter „nach den Vorschriften
    des Vierzehnten Buches oder dem Soldatenent-
    schädigungsgesetz“ ersetzt.
 3. In § 21 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 145
    Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches“
    durch die Wörter „nach § 145 Absatz 2 Nummer 4
    des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in
    Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldaten-
    entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

 4. In § 23 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 44 des
    Siebten Buches,“ durch die Wörter „nach § 44 des
    Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des Solda-

    tenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17

    des Soldatenentschädigungsgesetzes,“ ersetzt.

 5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die
    Wörter „aus der gesetzlichen Unfallversicherung“
    durch die Wörter „aus der gesetzlichen Unfallver-
    sicherung, nach dem Soldatenentschädigungsge-
    setz“ ersetzt.
 6. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 4026 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4026
   b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
       „7. die Bundeswehrverwaltung für geschädigte
           Personen nach dem Soldatenentschädi-
           gungsgesetz.“

 7. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „nach § 34 des
    Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
    „nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes,
    nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädi-
    gungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Solda-
    tenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
 8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden die
    Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“
    durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Ent-
    schädigung, Krankengeld der Soldatenentschädi-

    gung“ ersetzt.

 9. In § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-

    ter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach

    Kapitel 5 des Vierzehnten Buches“ durch die Wör-

    ter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach

    Kapitel 5 des Vierzehnten Buches, Krankengeld der

    Soldatenentschädigung“ ersetzt.
10. § 144 Absatz 6 wird aufgehoben.

                     Artikel 47

                 Änderung des

       Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 146
   gestrichen.

2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschä-
  digung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“

3. In § 82 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
   gen nach diesem Buch“ durch die Wörter „Leistun-
   gen nach diesem Buch, des Ausgleichs für gesund-
   heitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldaten-
   entschädigungsgesetz“ ersetzt.
4. § 128d wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer einge-
     fügt:
       „12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädi-
            gungsgesetz,“.
  b) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
5. § 146 wird aufgehoben.

                     Artikel 48

                  Änderung des

       Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
   In § 145 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Sozial-
gesetzbuchs Vierzehntes Buch – Soziale Entschädi-
gung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes

vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „§ 27d Absatz 5 Satz 1“
durch die Angabe „§ 27d Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.

                      Artikel 49
            Weitere Änderung des
     Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch

   In § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs
Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch
Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter „nach dem Soldatenversor-
gungsgesetz“ durch die Wörter „nach dem Soldaten-
entschädigungsgesetz“ ersetzt.

                      Artikel 50
                 Änderung der

         Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

   In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom

28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch

Artikel 13d des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I

S. 1387) geändert worden ist, wird das Wort „Kriegs-

opferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-

gung“ ersetzt.

                      Artikel 51
             Weitere Änderung der

         Kraftfahrzeughilfe-Verordnung

   Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Septem-
ber 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 50
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „Sozialen Entschädigung“
   durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, der Sol-
   datenentschädigung“ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Gleiches gilt für geschädigte Personen nach
     dem Soldatenentschädigungsgesetz.“

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

                      Artikel 52

               Änderung der
    Schwerbehindertenausweisverordnung
  § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 42 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die An-
   gabe „§ 21“ ersetzt.
2. Dem Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
   Buchstabe c angefügt:
  „c) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen
      eines Grades der Schädigungsfolgen von min-

      destens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem
      Soldatenentschädigungsgesetz,“.

                      Artikel 53

                Änderung des
         Versorgungsrücklagegesetzes
  In § 6 Absatz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007
BGBl. 2021, Seite 4027 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4027
(BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
setzt.

                      Artikel 54

                Änderung der
            Verordnung über die

    Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
         beim Deutschen Bundestag
   In § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Laufbahnen
des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes-
tag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282) werden
die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Soldaten-
versorgungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 55
                Änderung der
             Verordnung über die
      Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
    für den gehobenen Auswärtigen Dienst
   In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe c der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü-
fung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli
2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Abs. 4
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
setzt.

                      Artikel 56
                 Änderung der
             Verordnung über die
      Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
     für den mittleren Auswärtigen Dienst
   In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü-
fung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli
2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Abs. 4
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
setzt.

                      Artikel 57
                 Änderung der
              Verordnung über die
             Laufbahn, Ausbildung
         und Prüfung für den mittleren
      nichttechnischen Verwaltungsdienst
         in der Bundeswehrverwaltung
  In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verord-
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in
der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001

(BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt.

                     Artikel 58

               Änderung der
       Verordnung über die Laufbahn,
   Ausbildung und Prüfung für den höheren
 technischen Verwaltungsdienst des Bundes

   In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü-
fung für den höheren technischen Verwaltungsdienst
des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230),
die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 10 Abs. 4 des Soldatenversor-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

                     Artikel 59
                Änderung der
             Verordnung über die
          Laufbahn, Ausbildung und
     Prüfung für den mittleren feuerwehr-
    technischen Dienst in der Bundeswehr
   In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a der Verord-
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bun-
deswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zu-
letzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3“ er-
setzt.

                     Artikel 60
                 Änderung der
              Verordnung über die
      Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
        für den gehobenen technischen
     Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
   In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord-
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den gehobenen technischen Dienst bei der Eisen-
bahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066),
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 der Verordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die An-
gabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt.

                     Artikel 61
                 Änderung der
              Verordnung über die
      Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
         für den höheren technischen
     Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
   In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord-
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-
Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung vom
BGBl. 2021, Seite 4028 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4028
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14
Absatz 3“ ersetzt.

                      Artikel 62
                   Änderung der
               Verordnung über die
        Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
          für den mittleren technischen
       Dienst in der Bundeswehrverwaltung
          – Fachrichtung Wehrtechnik –

  In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord-

nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehr-
verwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April
2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die
Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt.

                      Artikel 63
                   Änderung der
               Verordnung über die
             Ausbildung und Prüfung
         für den gehobenen technischen
       Dienst in der Bundeswehrverwaltung
          – Fachrichtung Wehrtechnik –

   In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrver-
waltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Arti-
kel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Absatz 4
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
setzt.

                      Artikel 64

                  Änderung der
              Verordnung über die
        Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
       für den gehobenen bautechnischen

          Verwaltungsdienst des Bundes
   In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verord-
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst
des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105),
die zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom

19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14
Absatz 3“ ersetzt.

                      Artikel 65
                  Änderung der
              Verordnung über den
          Vorbereitungsdienst für den
       mittleren Wetterdienst des Bundes
  In § 5 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verord-
nung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren
Wetterdienst des Bundes vom 27. August 2013 (BGBl. I

S. 3541), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 9 des Soldatenversorgungsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 13 des Soldatenversor-
gungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 66

                 Änderung der
              Verordnung über den
          Vorbereitungsdienst für den
         gehobenen technischen Dienst

          – Fachrichtung Bahnwesen –

   In § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verord-
nung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom
12. September 2014 (BGBl. I S. 1526), die durch Arti-
kel 29 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 des Sol-
datenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13
des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 67

                 Änderung der
      Altersgeldzuständigkeitsanordnung

  Die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April
2018 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1
     Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldaten-
     versorgungsgesetzes“ und die Wörter „§ 46 Ab-
     satz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 63 Absatz 8 des Soldatenversor-
     gungsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 60
     Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“
     durch die Wörter „§ 81 Absatz 4 des Soldaten-
     versorgungsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 4 werden die Wörter „§ 92b des Soldatenver-
   sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 110 des
   Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 68

               Änderung des

         Beamtenversorgungsgesetzes
   § 35 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Dieser wird in Höhe von 125 Prozent der Grundrente
nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Ab-
satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversor-
gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 gelten-
den Fassung gewährt.“
BGBl. 2021, Seite 4029 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4029
                      Artikel 69
            Weitere Änderung des
         Beamtenversorgungsgesetzes

   Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 68 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 69m folgende Angabe eingefügt:
  „§ 69n Übergangsregelung zu § 35“.
2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in
  seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um
  mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, so-
  lange dieser Zustand andauert, neben den Dienst-
  bezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhege-
  halt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt
  1. bei einer Minderung der Erwerbs-
     fähigkeit von 30 oder 40 Prozent          400 Euro,

  2. bei einer Minderung der Erwerbs-
     fähigkeit von 50 oder 60 Prozent          800 Euro,

  3. bei einer Minderung der Erwerbs-
     fähigkeit von 70 oder 80 Prozent       1 200 Euro,

  4. bei einer Minderung der Erwerbs-
     fähigkeit von 90 Prozent               1 600 Euro,

  5. bei einer Minderung der Erwerbs-
     fähigkeit von 100 Prozent              2 000 Euro.

  Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der
  Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfall-
  ausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minde-

  rung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens

  sechs Monate Bestand hat.

3. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25“
   durch die Angabe „30“ ersetzt.

4. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25“

   durch die Angabe „30“ ersetzt.

5. In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 63b
   des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-
   ter „§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
   setzt.

6. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
   fasst:
  „3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
      wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem
      Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag
      unberücksichtigt bleibt,“.
7. Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt:

                         „§ 69n
              Übergangsregelung zu § 35
     Personen, die im Dezember 2024 einen Unfall-
  ausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember
  2024 geltenden Fassung erhalten, wird diese Leis-
  tung weitergewährt, solange in den Verhältnissen,
  die für die Feststellung maßgebend gewesen sind,
  keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine
  höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung
  nach Satz 1.“

8. § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.

  b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. Anpassung des Unfallausgleichs (§ 35).“

                      Artikel 70
               Änderung des
     Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
  Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2012
(BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 61 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „§ 63c des Soldatenver-
   sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 des Sol-
   datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „§ 63c Absatz 6
   des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-
   ter „§ 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgeset-
   zes“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter

     „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset-
     zes“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 63c Ab-
     satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 87 Absatz 2 des Soldatenversor-
     gungsgesetzes“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Abschnitt I

     des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsge-

     setzes“ durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 1
     des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Ab-

         schnitt I des Zweiten Teils des Soldatenver-
         sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach
         Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungs-
         gesetzes“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 9
         und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes“
         durch die Wörter „§§ 13 und 14 des Solda-
         tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
     cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5
         des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
         die Wörter „§ 7 Absatz 6 des Soldatenversor-
         gungsgesetzes“ und die Wörter „§ 5 Absatz 4
         des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
         die Wörter „§ 7 Absatz 5 des Soldatenversor-
         gungsgesetzes“ ersetzt.
     dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6
         bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“
         durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 bis 11 des
         Soldatenversorgungsgesetzes“, die Wörter
         „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsge-
         setzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 6 des
         Soldatenversorgungsgesetzes“ und die Wör-
         ter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungs-
BGBl. 2021, Seite 4030 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4030
          gesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 des
          Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
       ee) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 42 des
           Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
           Wörter „§ 57 des Soldatenversorgungsgeset-
           zes“ ersetzt.
       ff) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 62 Ab-
           satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“
           durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 des Solda-
           tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör-
   ter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
   die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset-
   zes“ ersetzt.
6. In § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör-
   ter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch

   die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset-
   zes“ ersetzt.

7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Grund-

   rente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2
   des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter

   „Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

   nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ ersetzt.

                      Artikel 71

                   Änderung des
                Altersgeldgesetzes

  § 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt.

2. In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

                      Artikel 72

                 Änderung des

           Bundesbesoldungsgesetzes

  § 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
haben, erhalten für die Behandlung dieser Gesund-
heitsschädigung Leistungen im Rahmen der Heilbe-
handlung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, wenn
diese für die Soldaten günstiger sind.“

                      Artikel 73
             Weitere Änderung des
           Bundesbesoldungsgesetzes
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 72 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird
   jeweils die Angabe „§ 26 Absatz 1“ durch die An-
   gabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
2. § 69a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Soldaten, die wegen der anerkannten Schädi-
  gungsfolge im Sinne des Soldatenentschädigungs-
  gesetzes heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten
  für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung
  Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2
  Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsge-
  setzes, wenn diese für die Soldaten günstiger sind;
  ausgenommen ist die Gewährung von Krankengeld
  der Soldatenentschädigung nach § 19 des Solda-
  tenentschädigungsgesetzes.“

                      Artikel 74

                Änderung der

         Erschwerniszulagenverordnung
   Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I

S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 4a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die
     Angabe „§ 42“ ersetzt.

  b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab-
     satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2
     Satz 2“ ersetzt.

2. § 17d Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die
     Angabe „§ 42“ ersetzt.

  b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab-
     satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2
     Satz 2“ ersetzt.

3. § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die
     Angabe „§ 42“ ersetzt.

  b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab-
     satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2

     Satz 2“ ersetzt.

                      Artikel 75

              Änderung der
     Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
  Die     Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung     vom
11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2020
(BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
      „§ 15   Arzneimittel und Medizinprodukte, ein-
              schließlich digitaler Gesundheitsanwen-
              dungen“.
   b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebe-
             dürftigkeit“.
BGBl. 2021, Seite 4031 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4031
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wehrdienst-
     beschädigung“ durch die Wörter „Wehrdienst-
     beschädigung nach § 81 des Soldatenversor-
     gungsgesetzes“ und das Wort „Bundesversor-
     gungsgesetz“ durch die Wörter „Bundesversor-
     gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023
     geltenden Fassung“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 81a
     bis 81e“ durch die Angabe „§§ 81 und 81a
     bis 81e“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversor-
         gungsgesetzes“ durch die Wörter „Bundes-
         versorgungsgesetzes in der bis zum 31. De-

         zember 2023 geltenden Fassung“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversor-

         gungsgesetzes“ durch die Wörter „Bundes-

         versorgungsgesetzes in der bis zum 31. De-
         zember 2023 gelten Fassung“ und die Wör-
         ter „in der jeweils geltenden“ durch die Wör-
         ter „in der bis zum 31. Dezember 2023 gel-
         tenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 5 Nummer 2 werden die Wörter „ausgenom-
   men Schutzimpfungen“ durch die Wörter „ausge-
   nommen Schutzimpfungen und medikamentöser
   Prophylaxe“ ersetzt.
4. § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

  „1. ambulant in einem anerkannten Heilbad oder
      anerkannten Kurort,“.

5. Dem § 13 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
   angefügt:
  „Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnah-
  men sind grundsätzlich in Einrichtungen durchzu-
  führen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach
  § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
  buch besteht. Bei medizinischem Bedarf können
  auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im
  Sinne von § 43 Absatz 1 des Fünften Buches So-
  zialgesetzbuch gewährt werden.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15
                      Arzneimittel und
              Medizinprodukte, einschließlich
           digitaler Gesundheitsanwendungen“.

  b) In Absatz 1 werden die Wörter „Arzneimittel und
     Medizinprodukte,“ durch die Wörter „Arzneimit-
     tel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler
     Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt
     und werden nach den Wörtern „zivilen Apothe-
     ken“ die Wörter „oder bei anderen zugelassenen
     Leistungserbringern“ eingefügt.

7. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „in der Ortho-
   pädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I

   S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
   vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert
   worden ist,“ gestrichen.

 8. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:
         „(3) Bei schwerer Krankheit oder akuter Ver-
      schlimmerung einer Krankheit, insbesondere
      nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer
      ambulanten Operation oder nach einer ambu-
      lanten Krankenhausbehandlung, erhalten Solda-
      tinnen und Soldaten die erforderliche Grund-
      pflege und hauswirtschaftliche Versorgung an
      einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Ab-
      satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-

      buch. Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin
      oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der
      Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.“

   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-

      sätze 4 und 5.

   c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Num-

      mer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. eine angemessene Entschädigung für den
          Verdienstausfall der Person, die die häus-
          liche Krankenpflege erbringt.“
   d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
 9. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

                          „§ 19a
                       Kurzzeitpflege
             bei fehlender Pflegebedürftigkeit

      Reichen Leistungen der häuslichen Kranken-
   pflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit
   oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krank-
   heit, insbesondere nach einem Krankenhausauf-
   enthalt, nach einer ambulanten Operation oder
   nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung,
   nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erfor-
   derliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elf-
   ten Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangs-
   zeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit
   mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften
   Buches festgestellt ist. Die Leistung kann in zuge-
   lassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch So-
   zialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrich-
   tungen erbracht werden.“
10. § 20 wird wie folgt geändert.
   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
      „(§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Num-
      mer 6, § 28)“ durch die Angabe „im Sinne von
      § 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a
      und 27 Absatz 1 Nummer 6“ersetzt.

   b) In Absatz 7 wird das Wort „Fahrtkosten“ durch
      das Wort „Fahrten“ und das Wort „beihilfefähig“
      durch das Wort „erstattungsfähig“ ersetzt.
11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
    ortsübliche“ gestrichen.

12. In § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
    ter „im Sinne“ durch die Wörter „im Sinne von § 8
    und Anlage 2“ ersetzt.

13. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „, es sei denn, es
      besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereit-
BGBl. 2021, Seite 4032 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4032
       stellung der Verpflegung nach § 17 des Wehr-
       soldgesetzes“ gestrichen.

   b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

       „1. sie oder er wegen der Folge einer Wehr-
           dienstbeschädigung im Sinne von § 2 Ab-
           satz 1 behandelt wird.“

14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
      gefügt:
       „5. Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen
           des § 24h des Fünften Buches Sozialgesetz-
           buch,“.

   b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die
      Nummern 6 bis 9.

15. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 wird die Angabe „38“ durch die
           Angabe „37“ ersetzt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

          „(2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf
       Grund einer gesundheitlichen Schädigung,
       die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder
       Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a
       bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist,
       erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige
       häusliche, teilstationäre oder vollstationäre
       Pflege durch die Bundeswehr. Dabei erhalten
       die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die
       Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44
       des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit
       es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger
       ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:
       1. abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
          Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der
          Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchst-
          betrag von 2 000 Euro, wobei die Einstufung
          in die nach dem Umfang der Beeinträchti-
          gungen abgestuften Kategorien des Pflege-
          geldes auf Grundlage der „Anhaltspunkte
          zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei
          Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ in
          der jeweils geltenden Fassung, die auf der
          Internetseite des Spitzenverbands der Deut-

          schen gesetzlichen Unfallversicherung ver-

          öffentlicht ist;

       2. während einer kombinierten Inanspruch-
          nahme von Hauspflege und Pflegegeld
          gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise
          berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;
       3. bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen
          Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher be-
          zogenen Pflegegeldes während einer tage-
          oder stundenweise Verhinderungspflege bis
          zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeit-
          pflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr
          weitergezahlt;

      4. Pflegehilfsmittel können durch Truppenärz-
         tinnen und Truppenärzte sowie durch Fach-
         ärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in

         analoger Anwendung von § 16 verordnet
         werden.“

   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2
      wird wie folgt gefasst:

      „Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder
      Pflegetagegeldversicherung werden nicht ange-
      rechnet.“

                      Artikel 76

           Weitere Änderung der

     Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung

   Die    Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung     vom
11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt
durch Artikel 75 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem
     Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als
     Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3
     des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind
     Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2
     Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungs-
     gesetzes, mit Ausnahme des § 16 Nummer 12
     des Soldatenentschädigungsgesetzes, zu ge-
     währen, soweit diese für die Soldatin oder den
     Soldaten günstiger sind. Das gilt auch, wenn
     das Bundesamt für das Personalmanagement
     der Bundeswehr auf Grund einer truppenärzt-
     lichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren
     fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellung-
     nahme festgestellt hat, dass eine solche gesund-
     heitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die
     Leistungen nach § 16 Nummer 4 des Soldaten-
     entschädigungsgesetzes werden erst nach An-
     erkennung einer Wehrdienstbeschädigung ge-
     währt.“
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 81 und 81a
     bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes“ je-
     weils durch die Wörter „§§ 3 und 4 des Soldaten-
     entschädigungsgesetzes“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 24 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „§ 24 des

   Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter

   „§ 16 Nummer 11 des Soldatenentschädigungsge-
   setzes“ ersetzt.

3. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 44 des Siebten
     Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
     „§ 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungs-
     gesetzes“ ersetzt.
  b) Nummer 1 wird aufgehoben.

  c) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
     bis 3.
BGBl. 2021, Seite 4033 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4033
                      Artikel 77
                Änderung des
           Zweiten Gesetzes zur
     Vereinheitlichung und Neuregelung
 des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
   In Artikel III § 3 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1173), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Solda-
tenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab-
satz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
setzt.

                      Artikel 78

                Änderung des
           Bundesbesoldungs- und
    -versorgungsanpassungsgesetzes 1991
   In Artikel 1 § 6 Absatz 4 des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom

21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 55c

Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des Sol-

datenversorgungsgesetzes.“ durch die Wörter „§ 73

Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Sol-

datenversorgungsgesetzes.“ ersetzt.

                      Artikel 79
                Änderung des
       Jugendfreiwilligendienstegesetzes

   Nach § 13 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes

vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch

Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019

(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender
§ 14 angefügt:

                         „§ 14
                 Übergangsregelung
  Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver-
sorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis
zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“

                      Artikel 80
            Weitere Änderung des
       Jugendfreiwilligendienstegesetzes
  § 14 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Arti-
kel 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                      Artikel 81

                Änderung des

       Bundesfreiwilligendienstgesetzes
   § 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Arti-
kel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 82
               Änderung des
    Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   § 66 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I
S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 66
               Übergangsregelung
           aus Anlass des Gesetzes zur
    Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

  Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver-

sorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-
den Fassung weiter.“

                      Artikel 83
           Weitere Änderung des
    Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der

Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010

(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch

Artikel 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2
     Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes

     in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungs-

     gesetzes in der am 31. Dezember 2023 gelten-

     den Fassung.“

  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
         ein Komma ersetzt.
     bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
         „6. Ausgleich für gesundheitliche Schädi-
             gungsfolgen nach Kapitel 2 des Solda-
             tenentschädigungsgesetzes, Ausgleichs-
             zahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzah-
             lungen nach § 83 Absatz 1 des Soldaten-
             entschädigungsgesetzes.“
2. § 66 wird aufgehoben.

                      Artikel 84
                Änderung der
        Verordnung zur Bezeichnung

        der als Einkommen geltenden
 sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4

 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

   Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen
geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3
Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Arti-
kel 52 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2021, Seite 4034 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4034
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 10 werden die Wörter „Übergangs-

     geld (§ 37), Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1)“
     durch die Wörter „Übergangsgeld (§ 52), Arbeits-
     losenbeihilfe (§ 102 Absatz 1)“ ersetzt.
  b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
       „13. nach dem Soldatenentschädigungsgesetz

           a) das Krankengeld der Soldatenentschädi-
              gung (§ 19),

           b) Übergangsgeld (§§ 30 und 46) und
           c) Geldleistungen nach § 83 Absatz 2.“

2. § 3a wird wie folgt geändert:

  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 85
                   Änderung des
                Gesetzes über die
          Alterssicherung der Landwirte
  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021
(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130

   gestrichen.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
   „Verletztengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
   der Soldatenentschädigung, Verletztengeld“ ersetzt.

3. In § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6
   Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Versor-

   gungskrankengeld“ durch die Wörter „Versorgungs-
   krankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädi-
   gung“ ersetzt.
4. § 130 wird aufgehoben.

                      Artikel 86
                Änderung des
            Zweiten Gesetzes über
    die Krankenversicherung der Landwirte

   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Wort
   „berechnetes“ die Wörter „oder nach dem Solda-
   tenentschädigungsgesetz“ eingefügt.
2. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Sol-
   datenentschädigung“ eingefügt.

3. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kran-
   kengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die

  Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung
  oder Krankengeld der Soldatenentschädigung“ er-

  setzt.

4. § 67 wird aufgehoben.

                     Artikel 87
                Änderung des
                 Gesetzes zur
           Förderung der Einstellung
   der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

   Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge-
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Sol-
   datenentschädigung,“ eingefügt.
2. § 22 Absatz 5 wird aufgehoben.

                     Artikel 88
                 Änderung des
                Wohngeldgesetzes
  § 45 des Wohngeldgesetzes vom 24. September
2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                     Artikel 89

                Änderung des
          Gesetzes zur Regelung des

        Sozialen Entschädigungsrechts
   Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädi-
gungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
   werden aufgehoben.
2. Artikel 22 wird aufgehoben.
3. Artikel 29 Nummer 1 und 6 wird aufgehoben.
4. Artikel 30 Nummer 1 und 10 wird aufgehoben.

5. Artikel 38 Nummer 7 wird aufgehoben.

6. Artikel 43 Nummer 1 bis 3 und 5 wird aufgehoben.
7. Artikel 45 wird aufgehoben.

8. Artikel 47 Nummer 2 wird aufgehoben.

9. Artikel 51 Nummer 4 wird aufgehoben.

                     Artikel 89a
                 Änderung des
           Jahressteuergesetzes 2020

  Artikel 38 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes
2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird
aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 4035 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4035
                     Artikel 90

         Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.
   (1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom
1. Januar 2020 in Kraft.
  (2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2020 in Kraft.

  (2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2021 in Kraft.
  (3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

  (4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2
am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2

Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89
und 89a in Kraft.

  (5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79
und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

   (6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer
Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 20. August 2021
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                              Die Bundesministerin der Verteidigung
                                   Annegret Kramp-Karrenbauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3932. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f328718e2640801b….