Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 275 Begutachtung und Beratung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-1c (1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten. Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-4a (4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 281 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und das Bundesministerium des Innern vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/275?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.
Änderungsverlauf 14 Änderungen — alle Änderungen des SGB V →
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 275 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 275 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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18.11.2020 Ausfertigung
§ 275 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I 2397)
BGBl. 2020 I S. 2397
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 275 geändert durch Artikel 311 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 275 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 275 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 275 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 275 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 275 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 534)
BGBl. 2009 I S. 534
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 275 eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1412)
BGBl. 2002 I S. 1412
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 275 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 275 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.