Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2229
BGBl. 2015 I S. 2229 · 139.296 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung
(Krankenhausstrukturgesetz – KHSG)
Vom 10. Dezember 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „eine“ die
Wörter „qualitativ hochwertige, patienten- und“ und
nach dem Wort „leistungsfähigen,“ die Wörter „qua-
litativ hochwertig und“ eingefügt.
2. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bun-
desausschusses zu den planungsrelevanten Quali-
tätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des
Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die
Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikato-
ren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder einge-
schränkt werden und können weitere Qualitätsanfor-
derungen zum Gegenstand der Krankenhauspla-
nung gemacht werden.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1c eingefügt:
„(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maß-
geblichen planungsrelevanten Qualitätsindikato-
ren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Be-
wertungskriterien oder den im jeweiligen Landes-
recht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur
vorübergehend eine in einem erheblichen Maß
unzureichende Qualität aufweisen, dürfen inso-
weit ganz oder teilweise nicht in den Kranken-
hausplan aufgenommen werden. Die Auswer-
tungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu
berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Ab-
satz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vo-
rübergehend eine in einem erheblichen Maß un-
zureichende Qualität aufweisen oder für die in
höchstens drei aufeinanderfolgenden Jahren
Qualitätsabschläge nach § 5 Absatz 3a des Kran-
kenhausentgeltgesetzes erhoben wurden, sind
insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbe-
scheides ganz oder teilweise aus dem Kranken-
hausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt
entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsa-
men Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a
Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans
geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b
nur für die im Landesrecht vorgesehenen Quali-
tätsvorgaben.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und werden die Wörter „die Vielfalt
der Krankenhausträger ist nur dann zu berück-
sichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leis-
tungen der Einrichtungen gleichwertig ist“ einge-
fügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für in den Krankenhausplan eines Landes
aufgenommene Krankenhäuser, die Entgelte
nach § 17b erhalten, sowie für in den Kran-
kenhausplan eines Landes aufgenommene
psychiatrische und psychosomatische Ein-
richtungen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 wird
eine Investitionsförderung durch leistungsori-
entierte Investitionspauschalen ermöglicht.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. De-
zember 2009“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort
„Absatz“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „bis zum 31. Dezember
2009“ werden gestrichen.
ccc) Nach dem Wort „sachgerechten“ wer-
den die Wörter „und repräsentativen“
eingefügt.
ddd) Vor dem Punkt am Ende wird ein Semi-
kolon und werden die Wörter „§ 17b Ab-
satz 3 Satz 6 und 7 und Absatz 7 Satz 6
ist entsprechend anzuwenden“ einge-
fügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „bis zum 31. De-
zember 2010“ und die Wörter „bis zum
31. Dezember 2012“ gestrichen.
5. Die §§ 12 bis 15 werden wie folgt gefasst:
„§ 12
Förderung von Vorhaben
zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen
(1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur
Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausver-
sorgung wird beim Bundesversicherungsamt aus
Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro

errichtet (Strukturfonds). Im Fall einer finanziellen
Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an
der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Förder-
volumen um den entsprechenden Betrag. Zweck
des Strukturfonds ist insbesondere der Abbau von
Überkapazitäten, die Konzentration von stationären
Versorgungsangeboten und Standorten sowie die
Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutsta-
tionäre örtliche Versorgungseinrichtungen; palliative
Versorgungsstrukturen sollen gefördert werden. Von
dem in Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Auf-
wendungen nach Absatz 2 Satz 6 und nach § 14
Satz 4, kann jedes Land den Anteil abrufen, der sich
aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom
1. Januar 2016 ergibt. Soweit durch die von einem
Land bis zum 31. Juli 2017 eingereichten Anträge
die ihm nach Satz 4 zustehenden Fördermittel nicht
ausgeschöpft werden, werden mit diesen Mitteln
Vorhaben anderer Länder gefördert, für die Anträge
gestellt worden sind. Fördermittel können auch für
die Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der
Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden,
soweit diese zur Finanzierung förderungsfähiger
Vorhaben nach Satz 3 aufgenommen worden sind.
(2) Voraussetzung für die Zuteilung von Förder-
mitteln nach Absatz 1 ist, dass
1. die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am
1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat,
2. das antragstellende Land, gegebenenfalls ge-
meinsam mit dem Träger der zu fördernden Ein-
richtung, mindestens 50 Prozent der förderungs-
fähigen Kosten des Vorhabens trägt,
3. das antragstellende Land sich verpflichtet,
a) in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haus-
haltsmittel für die Investitionsförderung der
Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereit-
zustellen, die dem Durchschnitt der in den
Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hier-
für ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüglich
der auf diesen Zeitraum entfallenden durch-
schnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14
des Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im
Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investi-
tionsförderung der Krankenhäuser ausgewie-
senen Haushaltsmitteln entspricht, und
b) die in Buchstabe a genannten Mittel um die
vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2
zu erhöhen und
4. die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind.
Beträge, mit denen sich die Länder am Volumen des
öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen
Kosten nach § 6 Absatz 1 des Kommunalinvestiti-
onsförderungsgesetzes beteiligen, dürfen nicht auf
die vom Land zu tragenden Kosten nach Satz 1
Nummer 2 und auf die in den Jahren 2016 bis 2018
bereitzustellenden Haushaltsmittel nach Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a angerechnet werden. Mittel
aus dem Strukturfonds zur Förderung der Schlie-
ßung eines Krankenhauses dürfen nicht gewährt
werden, wenn der Krankenhausträger gegenüber
dem antragstellenden Land auf Grund der Schlie-
ßung zur Rückzahlung von Mitteln für die Investiti-
onsförderung verpflichtet ist; für Mittel der Investiti-
onsförderung, auf deren Rückzahlung das antrag-
stellende Land verzichtet hat, gilt Satz 2 entspre-
chend. Das Bundesversicherungsamt prüft die An-
träge und weist die Mittel zu, bis der in Absatz 1
Satz 1 genannte Betrag abzüglich der Aufwendun-
gen nach Satz 6 und nach § 14 Satz 3 ausgeschöpft
ist. Nicht zweckentsprechend verwendete oder
überzahlte Mittel sind unverzüglich an das Bundes-
versicherungsamt zurückzuzahlen, wenn eine Ver-
rechnung mit Ansprüchen auf Auszahlung von För-
dermitteln nicht möglich ist. Die für die Verwaltung
der Mittel und die Durchführung der Förderung not-
wendigen Aufwendungen des Bundesversiche-
rungsamts werden aus dem in Absatz 1 Satz 1 und 2
genannten Betrag gedeckt.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
stimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates insbesondere das Nähere
1. zu den Kriterien der Förderung und zum Verfahren
der Vergabe der Fördermittel,
2. zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel
nach Absatz 1 Satz 5,
3. zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 1,
4. zum Nachweis der zweckentsprechenden Ver-
wendung der Fördermittel und zur Rückzahlung
überzahlter oder nicht zweckentsprechend ver-
wendeter Fördermittel.
§ 13
Entscheidung
zu den förderungsfähigen Vorhaben
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen treffen die
Länder die Entscheidung, welche Vorhaben geför-
dert werden sollen und für die dann ein Antrag auf
Förderung beim Bundesversicherungsamt gestellt
werden soll. Sie können andere Institutionen an der
Auswahlentscheidung beteiligen. Ein Anspruch auf
Förderung besteht nicht. Die Länder prüfen die
zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel.
§ 14
Auswertung
der Wirkungen der Förderung
Das Bundesversicherungsamt gibt in Abstim-
mung mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und dem Bundesministerium der Finanzen eine be-
gleitende Auswertung des durch die Förderung be-
wirkten Strukturwandels in Auftrag. Die hierfür erfor-
derlichen nicht personenbezogenen Daten werden
ihm oder der beauftragten Stelle von den antragstel-
lenden Ländern auf Anforderung zur Verfügung ge-
stellt. Zwischenberichte über die Auswertung sind
dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium der Finanzen jährlich, erstmals
zum 31. Juli 2017, vorzulegen. Die Aufwendungen
für die Auswertung werden aus dem Betrag nach
§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 gedeckt. Auf der Grund-
lage der Auswertung legt das Bundesministerium für
Gesundheit dem Deutschen Bundestag einen Be-
richt über den durch die Förderung bewirkten Struk-
turwandel vor.

§ 15
Beteiligung an Schließungskosten
Die Vertragsparteien nach § 18 können vereinba-
ren, dass sich die in § 18 Absatz 2 genannten Sozial-
leistungsträger an den Kosten der Schließung eines
Krankenhauses beteiligen. Die Unternehmen der pri-
vaten Krankenversicherung können sich an der Ver-
einbarung beteiligen. Hierbei ist zu berücksichtigen,
ob und inwieweit die Schließung bereits nach den
§§ 12 bis 14 gefördert wird. Eine Vereinbarung nach
Satz 1 darf nicht geschlossen werden, wenn der
Krankenhausträger auf Grund der Schließung zur
Rückzahlung von Mitteln für die Investitionsförde-
rung verpflichtet ist, die für dieses Krankenhaus ge-
währt worden sind.“
6. In § 17a Absatz 3 Satz 10 werden die Wörter „§ 17b
Abs. 1 Satz 6 und 7“ durch die Wörter „§ 17b Ab-
satz 1a Nummer 6“ ersetzt.
7. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
„(1) Für die Vergütung der allgemeinen Kran-
kenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leis-
tungsorientiertes und pauschalierendes Vergü-
tungssystem. Das Vergütungssystem hat Kom-
plexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein
Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit
den Entgelten nach Satz 1 werden die allge-
meinen voll- und teilstationären Krankenhausleis-
tungen für einen Behandlungsfall vergütet. Die
Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind
bundeseinheitlich festzulegen. Die Bewertungsre-
lationen sind als Relativgewichte auf eine Be-
zugsleistung zu definieren; sie sind für Leistun-
gen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich
begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten
oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder
in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leis-
tungen abgestuft vorzugeben. Um mögliche Fehl-
anreize durch eine systematische Übervergütung
der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationä-
ren Leistungen jährlich zu analysieren und geeig-
nete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Über-
vergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage
eines Konzepts des DRG-Instituts bis spätestens
zum 30. Juni 2016 sachgerechte Korrekturen der
Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu ver-
einbaren; die Analyse und die geeigneten Maß-
nahmen sind erstmals bei der Weiterentwicklung
des Vergütungssystems für das Jahr 2017 durch-
zuführen. Soweit dies zur Ergänzung der Fall-
pauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen
erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach
Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen,
Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinba-
ren, insbesondere für die Behandlung von Blutern
mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse,
wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht
die Hauptleistung ist. Sie vereinbaren auch die
Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen dif-
ferenziert festgelegt werden. Nach Maßgabe des
Krankenhausentgeltgesetzes können Entgelte für
Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge
erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 vereinbart werden. Besondere Ein-
richtungen, deren Leistungen insbesondere aus
medizinischen Gründen, wegen einer Häufung
von schwerkranken Patienten oder aus Gründen
der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen
noch nicht sachgerecht vergütet werden, können
zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem aus-
genommen werden; unabhängig davon, ob die
Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht
vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder
-einheiten, die räumlich und organisatorisch ab-
gegrenzt sind und über mindestens fünf Betten
verfügen, dafür ein schriftlicher Antrag des Kran-
kenhauses ausreichend. Entstehen bei Patientin-
nen oder Patienten mit außerordentlichen Unter-
suchungs- und Behandlungsabläufen extrem
hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pau-
schalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht
finanziert werden (Kostenausreißer), sind entspre-
chende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergü-
tungsformen vertieft zu prüfen. Zur Förderung
der palliativmedizinischen Versorgung durch Pal-
liativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzent-
gelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der
betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind
die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum
29. Februar 2016 zu entwickeln.
(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen
nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Ab-
satz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil
der Finanzierungstatbestand nicht in allen Kran-
kenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Re-
gelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren,
insbesondere für
1. die Notfallversorgung,
2. die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 des Krankenhausentgeltge-
setzes,
3. die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch festgelegten Leistungen oder Leistungs-
bereiche mit außerordentlich guter oder unzu-
reichender Qualität,
4. die Beteiligung der Krankenhäuser an Maß-
nahmen zur Qualitätssicherung auf der Grund-
lage der §§ 136 und 136b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und die Beteiligung ganzer
Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der
Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden
Fehlermeldesystemen, sofern diese den Fest-
legungen des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chen,
5. befristete Zuschläge für die Finanzierung von
Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Ge-
meinsamen Bundesausschusses,
6. die Finanzierung der Sicherstellung einer für
die Versorgung der Bevölkerung notwendigen
Vorhaltung von Leistungen,
7. die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Krankenhaus-

entgeltgesetzes und § 2 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 3 der Bundespflegesatzverordnung sowie
für
8. den Ausbildungszuschlag nach § 17a Ab-
satz 6.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1 und 3“
durch die Angabe „1, 1a und 3“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum 31. De-
zember 2001“ durch das Wort „die“ und die
Wörter „Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe
„Absatz 1a“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewertungsrelationen werden auf der
Grundlage der Fallkosten einer sachgerech-
ten und repräsentativen Auswahl von Kran-
kenhäusern kalkuliert.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf der Grundlage eines vom DRG-Institut
zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die
Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis
spätestens zum 31. Dezember 2016 ein prak-
tikables Konzept für eine repräsentative Kal-
kulation nach Satz 3 und deren Weiterent-
wicklung. Als Bestandteil des Konzepts ha-
ben die Vertragsparteien geeignete Maßnah-
men zu seiner Umsetzung zu vereinbaren; da-
bei können sie insbesondere bestimmte
Krankenhäuser zur Teilnahme an der Kalkula-
tion verpflichten und Maßnahmen ergreifen,
um die Lieferung uneingeschränkt verwertba-
rer Daten zu gewährleisten und um die Rich-
tigkeit der übermittelten Daten umfassend
überprüfen zu können.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die An-
gabe „1 und 3“ durch die Angabe „1 bis 3“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „zum 1. Ja-
nuar 2003 einzuführenden“ gestrichen.
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Satz 14 und 15“ durch die Wörter „Satz 9
und 10“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1
Satz 6 oder Absatz 3 Satz 6 nicht zustande,
entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.“
h) Absatz 8 Satz 5 wird aufgehoben.
i) Absatz 9 wird aufgehoben.
j) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „Satz 16“
durch die Angabe „Satz 11“ ersetzt.
8. § 17c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „bis zum
31. März 2014“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „bis zum
31. Dezember 2013“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Überprüfung der Ergebnisse der Prü-
fungen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch können die beteiligten Parteien
gemeinsam eine unabhängige Schlichtungsper-
son bestellen. Die Bestellung der Schlichtungs-
person kann für einzelne oder sämtliche Streitig-
keiten erfolgen. Gegen die Entscheidung der
Schlichtungsperson ist der Sozialrechtsweg ge-
geben. Eine gerichtliche Überprüfung der Ent-
scheidung der Schlichtungsperson findet nur
statt, wenn geltend gemacht wird, dass die Ent-
scheidung der öffentlichen Ordnung widerspricht.
Die Kosten der Schlichtungsperson tragen die am
Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien zu
gleichen Teilen.“
d) Absatz 4a wird aufgehoben.
e) Absatz 4b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 4a
Satz 5“ und die Wörter „und der Schlich-
tungsausschüsse nach Absatz 4“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
9. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bewertungsrelationen werden auf der
Grundlage der Kosten einer sachgerechten und
repräsentativen Auswahl von psychiatrischen
und psychosomatischen Einrichtungen kalkuliert;
§ 17b Absatz 3 Satz 6 und 7 ist entsprechend
anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „§ 17b Abs. 1
Satz 4 und 5 für einen Ausbildungszuschlag
nach § 17a Absatz 6 und Regelungen“ durch
die Angabe „§ 17b Absatz 1a“ ersetzt und
werden die Wörter „§ 17b Abs. 1 Satz 15
und 16“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1
Satz 10 und 11“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 17b Abs. 1
Satz 6 bis 9“ durch die Wörter „§ 17b Ab-
satz 1a Nummer 6“ ersetzt.
c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 7
nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Ver-
tragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Ab-
satz 6.“
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 4a
des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2114)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 4
die Wörter „ab dem Jahr 2009“ gestrichen.

2. § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. Krankenhäuser und selbständige, gebietsärzt-
lich geleitete Abteilungen für die Fachgebiete
Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie
Psychosomatische Medizin und Psychothera-
pie, soweit im Krankenhausfinanzierungsgesetz
oder in der Bundespflegesatzverordnung nichts
Abweichendes bestimmt wird.“
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „§ 39
Absatz 1 Satz 4 und 5“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 1a“ ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Besondere Aufgaben nach Satz 2 Nummer 4
setzen deren Ausweisung und Festlegung im
Krankenhausplan des Landes oder eine gleich-
artige Festlegung durch die zuständige Landes-
behörde im Einzelfall gegenüber dem Kranken-
haus voraus. Die besonderen Aufgaben umfas-
sen nur Leistungen, die nicht bereits durch die
Fallpauschalen, nach sonstigen Regelungen die-
ses Gesetzes oder nach Regelungen des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden;
sie können auch Leistungen, die nicht zur unmit-
telbaren stationären Patientenversorgung gehö-
ren, umfassen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „ab dem
Jahr 2009“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 7 Absatz 1, nicht die Ent-
gelte für Modellvorhaben nach § 63 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 8 werden die Wörter „2014 und die
Folgejahre“ durch die Angabe „2014, 2015
und 2016“ ersetzt.
bb) In Satz 10 wird die Angabe „Satz 11“ durch
die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
„(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist für
mit Fallpauschalen bewertete Leistungen, die
im Vergleich zur Vereinbarung für das laufende
Kalenderjahr zusätzlich im Erlösbudget berück-
sichtigt werden, erstmals für das Jahr 2017, der
Fixkostendegressionsabschlag nach § 10 Ab-
satz 13 anzuwenden. Ein höherer Abschlag
oder eine längere Abschlagsdauer ist von den
Vertragsparteien für zusätzliche Leistungen mit
höherer Fixkostendegression oder für Leistun-
gen zu vereinbaren, bei denen bereits in erhöh-
tem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahl-
steigerungen eingetreten sind, soweit es sich
nicht um Leistungen handelt, deren Bewertung
nach § 9 Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft
wurde. Der Abschlag gilt
1. nicht bei
a) Transplantationen, Polytraumata, schwer
brandverletzten Patienten und der Versor-
gung von Frühgeborenen,
b) Leistungen mit einem Sachkostenanteil
von mehr als zwei Dritteln,
c) zusätzlich bewilligten Versorgungsaufträ-
gen, für die bislang keine Abrechnungs-
möglichkeit bestand,
d) Leistungen von nach § 2 Absatz 2 Satz 4
krankenhausplanerisch ausgewiesenen
Zentren sowie
e) Leistungen, deren Bewertung nach § 9
Absatz 1c abgesenkt oder abgestuft wur-
de,
2. hälftig für Leistungen, die in dem Katalog
nicht mengenanfälliger Leistungen nach § 9
Absatz 1 Nummer 6 aufgeführt sind.
Abweichend von Satz 1 ist für Leistungen, die
durch eine Verlagerung von Leistungen zwi-
schen Krankenhäusern begründet sind, die
nicht zu einem Anstieg der Summe der effekti-
ven Bewertungsrelationen im Einzugsgebiet
des Krankenhauses führt, der Fixkostendegres-
sionsabschlag nach § 10 Absatz 13 in halber
Höhe anzuwenden; diese Leistungsverlagerun-
gen zwischen Krankenhäusern sind vom Kran-
kenhaus auf der Grundlage von Informationen,
die den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Ein-
zugsgebiet des Krankenhauses vorliegen,
glaubhaft darzulegen. Der Vergütungsabschlag
ist durch einen einheitlichen Abschlag auf alle
mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leis-
tungen des Krankenhauses umzusetzen. Ein
während der maßgeblichen Abschlagsdauer
vereinbarter Rückgang der mit Fallpauschalen
bewerteten Leistungen ist bei der Ermittlung
der Grundlage der Bemessung des Abschlags
mindernd zu berücksichtigen. Sofern für zu-
sätzlich im Erlösbudget berücksichtigte Leis-
tungen für die Jahre 2015 oder 2016 nach Ab-
satz 2a Satz 8 noch ein Mehrleistungsabschlag
in den Jahren 2017 und 2018 zu erheben ist, ist
das maßgebliche Abschlagsvolumen erhöhend
bei der Ermittlung des Fixkostendegressions-
abschlags zu berücksichtigen und durch den
einheitlichen Abschlag nach Satz 5 umzuset-
zen. Für die Umsetzung des Fixkostendegres-
sionsabschlags sind darüber hinaus die Vorga-
ben, die die Vertragsparteien auf Bundesebene
nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 vereinbaren, an-
zuwenden.“
e) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „§ 7
Satz 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ ersetzt.
e1) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „einreisen,“ werden die
Wörter „sowie Leistungen für Empfänger

von Gesundheitsleistungen nach dem Asyl-
bewerberleistungsgesetz“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zu-
sätzlich erbrachte Leistungen für Empfän-
ger von Gesundheitsleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, die in einem
nachfolgenden Vereinbarungszeitraum zu
Mehrerlösausgleichen führen, nachträglich
geäußert werden.“
f) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1
Satz 4“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1a
Nummer 1“ ersetzt.
g) Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
h) Die bisherigen Absätze 10 und 11 werden die
Absätze 8 und 9.
i) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
pflegegesetz“ die Wörter „in der unmittel-
baren Patientenversorgung auf bettenfüh-
renden Stationen“ eingefügt und wird die
Angabe „2009 bis 2011“ durch die Angabe
„2016 bis 2018“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „0,48“ durch die
Angabe „0,15“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „0,96“ durch die
Angabe „0,3“ ersetzt.
dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pflege-
personal“ die Wörter „in der unmittelbaren
Patientenversorgung auf bettenführenden
Stationen“ eingefügt und wird die Angabe
„30. Juni 2008“ durch die Angabe „1. Ja-
nuar 2015“ ersetzt.
ee) Satz 6 wird aufgehoben.
ff) In dem bisherigen Satz 8 wird das Komma
nach dem Wort „Neueinstellungen“ durch
das Wort „und“ ersetzt und werden die
Wörter „und Arbeitsorganisationsmaßnah-
men“ gestrichen.
gg) Der bisherige Satz 10 wird aufgehoben.
hh) Der bisherige Satz 11 wird wie folgt ge-
fasst:
„Soweit die mit dem zusätzlichen Betrag
finanzierten Neueinstellungen oder Aufsto-
ckungen vorhandener Teilzeitstellen in der
unmittelbaren Patientenversorgung auf bet-
tenführenden Stationen nicht umgesetzt
werden, ist der darauf entfallende Anteil
der Finanzierung zurückzuzahlen; für eine
entsprechende Prüfung hat das Kranken-
haus den anderen Vertragsparteien eine
Bestätigung des Jahresabschlussprüfers
vorzulegen, einmalig über die Stellenbeset-
zung zum 1. Januar 2015 in der Pflege ins-
gesamt und in dem nach Satz 1 geförder-
ten Pflegebereich, über die auf Grund die-
ser Förderung im jeweiligen Förderjahr zu-
sätzlich beschäftigten Pflegekräfte, diffe-
renziert in Voll- und Teilzeitkräfte, und über
die im jeweiligen Förderjahr in der Pflege
insgesamt und in dem nach Satz 1 geför-
derten Pflegebereich zum 31. Dezember
festgestellte jahresdurchschnittliche Stel-
lenbesetzung sowie über die zweckent-
sprechende Verwendung der Mittel.“
ii) In dem bisherigen Satz 13 wird die Angabe
„Satz 12“ durch die Angabe „Satz 10“ er-
setzt.
jj) Der bisherige Satz 14 wird wie folgt ge-
fasst:
„Dazu, wie die zusätzlichen Finanzmittel
des Pflegestellen-Förderprogramms dem
Krankenhausbereich zur Förderung der
Pflege in der unmittelbaren Patientenver-
sorgung dauerhaft zur Verfügung gestellt
werden, erarbeitet bis spätestens zum
31. Dezember 2017 eine beim Bundesmi-
nisterium für Gesundheit einzurichtende
Expertenkommission Vorschläge.“
j) Der neue Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die
Angabe „2016“ durch die Angabe
„2019“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „finanziell gefördert“ ein
Komma und die Wörter „soweit Satz 2
nicht Abweichendes bestimmt,“ ein-
gefügt.
bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wer-
den die Wörter „Weiterbildungen nach
Nummer 2 Buchstabe a und b und
Satz 2 werden über das Jahr 2016
hinaus gefördert, wenn sie spätestens
im Jahr 2016 beginnen, Beratungs-
leistungen nach Nummer 3 werden
bis einschließlich zum Jahr 2020 ge-
fördert“ durch die Wörter „Fort- und
Weiterbildungen nach Nummer 2
Buchstabe a bis c werden über das
Jahr 2019 hinaus gefördert, wenn sie
spätestens im Jahr 2019 beginnen,
Beratungsleistungen nach Nummer 3
werden bis einschließlich zum Jahr
2023 gefördert“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden
1. unabhängig von den dort genannten
Voraussetzungen in den Jahren 2016
bis 2019 außerdem finanziell gefördert
a) die in diesen Jahren begonnene Wei-
terbildung zur Fachärztin oder zum
Facharzt für Innere Medizin und
Infektiologie sowie Zusatz-Weiter-
bildung Infektiologie für Fachärztin-
nen und Fachärzte durch einen pau-
schalen Zuschuss in Höhe von
30 000 Euro,
b) bei vertraglich vereinbarten externen
Beratungsleistungen durch Fachärz-
tinnen und Fachärzte für Innere Medi-
zin und Infektiologie oder mit abge-
schlossener Zusatz-Weiterbildung In-

fektiologie pauschal in Höhe von
400 Euro je Beratungstag,
2. Personalmaßnahmen nach Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe d sowie Fort- und Wei-
terbildungen nach Satz 1 Nummer 2
Buchstabe e lediglich bis zum Jahr 2016
gefördert.“
cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Sät-
zen 1 und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1
bis 3“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
ee) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Ab-
satz 10 Satz 4 und 8 bis 13“ durch die Wör-
ter „Absatz 8 Satz 4 und 7 bis 11“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 17b
Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 17b Ab-
satz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Sicherstellung einer für die Versor-
gung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung
von Leistungen, die auf Grund des geringen Ver-
sorgungsbedarfs mit den auf Bundesebene ver-
einbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten
nicht kostendeckend finanzierbar ist, vereinba-
ren die Vertragsparteien nach § 11 bei Erfüllung
der Vorgaben nach den Sätzen 2, 4 und 5 sowie
der Vorgaben des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses nach § 136c Absatz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch Sicherstellungszu-
schläge nach § 17b Absatz 1a Nummer 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Lan-
desregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ergänzende oder abwei-
chende Vorgaben zu erlassen, insbesondere um
regionalen Besonderheiten bei der Vorhaltung
der für die Versorgung notwendigen Leistungs-
einheiten Rechnung zu tragen; dabei sind die
Interessen anderer Krankenhäuser zu berück-
sichtigen. Die Landesregierungen können diese
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden übertragen. Vorausset-
zung für die Vereinbarung eines Sicherstellungs-
zuschlags ist zudem, dass das Krankenhaus für
das Kalenderjahr vor der Vereinbarung ein Defizit
in der Bilanz ausweist. Die zuständige Landes-
behörde prüft auf Antrag einer Vertragspartei
nach § 11, ob die Vorgaben für die Vereinbarung
eines Sicherstellungszuschlags nach Satz 1 er-
füllt sind, und entscheidet, ob ein Sicherstel-
lungszuschlag zu vereinbaren ist; sie hat dabei
auch zu prüfen, ob die Leistung durch ein ande-
res geeignetes Krankenhaus, das diese Leis-
tungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag er-
bracht werden kann. Im Falle einer Kranken-
hausfusion erfolgt bei Krankenhäusern mit unter-
schiedlichen Betriebsstätten die Prüfung der
Weitergewährung eines Sicherstellungszu-
schlags durch die zuständige Landesbehörde
betriebsstättenbezogen, sofern folgende Krite-
rien erfüllt sind:
1. die Betriebsstätte ist im Krankenhausplan als
gesonderter Standort ausgewiesen,
2. an diesem gesonderten Standort werden
mindestens drei im Krankenhausplan ausge-
wiesene, organisatorisch selbständig betten-
führende Fachgebiete betrieben und
3. das negative wirtschaftliche Ergebnis der Be-
triebsstätte ist aus der Bilanz des Kranken-
hauses eindeutig ersichtlich und wird von ei-
nem Jahresabschlussprüfer im Auftrag der
Krankenkassen bestätigt;
der Sicherstellungszuschlag kann in diesem Fall
für bis zu drei Jahre weiter vereinbart werden.
Klagen gegen das Ergebnis der Prüfung nach
den Sätzen 5 oder 6 haben keine aufschiebende
Wirkung. Für Krankenhäuser, für die bereits vor
dem 1. Januar 2016 Sicherstellungszuschläge
vereinbart wurden, sollen die Zuschläge über-
gangsweise bis zum 31. Dezember 2017 unter
Anwendung der bisherigen Voraussetzungen
vereinbart werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinba-
ren die Zuschläge für besondere Aufgaben nach
§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 auf der Grundlage
der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nummer 2.
Für Krankenhäuser, für die bereits vor dem 1. Ja-
nuar 2016 Zuschläge nach § 2 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 vereinbart wurden, sollen die Zu-
schläge übergangsweise bis zum 31. Dezember
2017 unter Anwendung der bisherigen Voraus-
setzungen vereinbart werden.“
d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
bis 3c eingefügt:
„(3a) Die Vertragsparteien nach § 11 verein-
baren unter Berücksichtigung begründeter Be-
sonderheiten im Krankenhaus für Leistungen
oder Leistungsbereiche mit außerordentlich gu-
ter oder unzureichender Qualität auf der Grund-
lage der Bewertungskriterien und Auswertungs-
ergebnisse nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5 und Absatz 9 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch und auf der Grundlage der Vereinba-
rung nach § 9 Absatz 1a Nummer 4 einen Qua-
litätszu- oder -abschlag. Qualitätszu- oder -ab-
schläge sind bezogen auf die betreffenden Leis-
tungen oder Leistungsbereiche jeweils für Auf-
nahmen ab dem ersten Tag des Folgemonats
der Vereinbarung anzuwenden. Sie sind für Auf-
nahmen bis zum letzten Tag des Monats anzu-
wenden, in dem die Vertragsparteien nach Satz 1
feststellen, dass die Voraussetzungen für die
weitere Erhebung von Qualitätszu- oder -ab-
schlägen nicht mehr vorliegen. Sofern die Ver-
tragsparteien nach Satz 1 unzureichende Quali-
tät feststellen, hat die Vereinbarung auch zu be-
inhalten, dass die Qualitätsmängel innerhalb ei-
nes Jahres ab dem Vereinbarungszeitpunkt zu
beseitigen sind; in dieser Zeit sind keine Quali-
tätsabschläge zu erheben. Werden die Qualitäts-
mängel nicht innerhalb eines Jahres beseitigt, ist

der vereinbarte Qualitätsabschlag zu erheben,
sofern die Vertragsparteien feststellen, dass die
Voraussetzungen für die Erhebung weiterhin vor-
liegen; dabei ist der Qualitätsabschlag für die
Dauer von zwölf Kalendermonaten in doppelter
Höhe zu erheben. Die zeitliche Begrenzung für
die Erhebung von Qualitätsabschlägen nach
§ 8 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 auf höchstens
drei Jahre ist zu beachten.
(3b) Für klinische Sektionen ist bei Erfüllung
der Anforderungen nach § 9 Absatz 1a Num-
mer 3 ein Zuschlag je voll- und teilstationären
Fall zu vereinbaren; hierbei ist Absatz 1 Satz 3
anzuwenden.
(3c) Bis zu einer Berücksichtigung bei der
Kalkulation der Fallpauschalen und Zusatzent-
gelte vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 11 unter Berücksichtigung der Vorgaben nach
§ 9 Absatz 1a Nummer 1 befristete Zuschläge für
die Finanzierung von Mehrkosten, die durch
Mindestanforderungen an die Struktur- oder
Prozessqualität in Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in Ver-
bindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entste-
hen. Die Vereinbarung von Zuschlägen ist für
Krankenhäuser, die die zusätzlichen Anforderun-
gen des Gemeinsamen Bundesausschusses
nicht erfüllen, insoweit zulässig, als der Gemein-
same Bundesausschuss keine entsprechenden
zeitlichen und inhaltlichen Einschränkungen vor-
gegeben hat. Zuschläge sind auch für Mehr-
kosten zu vereinbaren, wenn diese dem Kran-
kenhaus ab dem 5. November 2015 auf Grund
von Maßnahmen zur Erfüllung der zum 1. Januar
2014 in Kraft getretenen zusätzlichen Anforde-
rungen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh-
und Reifgeborene des Gemeinsamen Bundes-
ausschusses entstehen und die Maßnahmen
nach dem 1. Januar 2014 vorgenommen wur-
den.“
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 17b Abs. 1
Satz 15“ durch die Wörter „§ 17b Absatz 1
Satz 10“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erstmals
für das Kalenderjahr 2005“ gestrichen.
c) In Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
„§ 137“ durch die Wörter „den §§ 136 und 136b“
ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Absatz 3 der Bundespflegesatzverord-
nung ist entsprechend mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass die vereinbarte Erlössumme
um ein Drittel der nach § 9 Absatz 1 Num-
mer 7 vereinbarten Erhöhungsrate für Tarif-
erhöhungen erhöhend zu berichtigen ist.“
7. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
nach diesem Gesetz,“.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
c) Nummer 8 wird Nummer 7.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„2. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
nach diesem Gesetz,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 2“ wird durch
die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder Absatz 2“
ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Entgelte dürfen für eine Leistung nicht be-
rechnet werden, wenn
1. ein Krankenhaus die Vorgaben für Min-
destmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch nicht erfüllt, soweit keine Aus-
nahmetatbestände nach § 136b Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 5 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch geltend ge-
macht werden können oder keine berech-
tigte mengenmäßige Erwartung nach
§ 136b Absatz 4 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch nachgewiesen wird,
2. für diese Leistung in höchstens drei auf-
einanderfolgenden Jahren gemäß § 5
Absatz 3a Qualitätsabschläge erhoben
wurden und der Qualitätsmangel fortbe-
steht.“
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „1. Januar
2014“ die Wörter „bis zum 31. Dezember
2016“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „für 2013“ gestri-
chen.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 1c ersetzt:
„(1) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen und der Verband der Privaten Kranken-
versicherung gemeinsam vereinbaren mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertrags-
parteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die
Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Ab-
satz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes einschließlich der Bewertungsrela-
tionen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen
und zur Grenzverweildauer und der in Abhän-
gigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden
Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge
(effektive Bewertungsrelationen),

2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte
nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes einschließlich der
Vergütungshöhe,
3. die Abrechnungsbestimmungen für die Ent-
gelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die
Regelungen über Zu- und Abschläge,
4. Empfehlungen für die Kalkulation und die Ver-
gütung neuer Untersuchungs- und Behand-
lungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte
Entgelte vereinbart werden können,
5. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und
das Verfahren für die Übermittlung der Daten
nach § 11 Absatz 4 Satz 1,
6. erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog
nicht mengenanfälliger Krankenhausleistun-
gen, die nur dem hälftigen Abschlag unterlie-
gen, sowie nähere Einzelheiten zur Umset-
zung des Abschlags, insbesondere zur Defi-
nition des Einzugsgebiets eines Krankenhau-
ses und zu einem geminderten Abschlag im
Falle von Leistungsverlagerungen,
7. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach
§ 10 Absatz 5 Satz 4 sowie den Zeitpunkt
der erstmaligen Abrechnung der anteiligen Er-
höhungsrate.
(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene
vereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1
Nummer 3
1. Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befris-
tete Zuschläge für die Finanzierung von Mehr-
kosten auf Grund von Richtlinien des Ge-
meinsamen Bundesausschusses;
2. bis zum 31. März 2016 das Nähere zur Kon-
kretisierung der besonderen Aufgaben nach
§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4; diese können
sich insbesondere ergeben aus
a) einer überörtlichen und krankenhausüber-
greifenden Aufgabenwahrnehmung,
b) der Erforderlichkeit von besonderen Vor-
haltungen eines Krankenhauses, insbe-
sondere in Zentren für Seltene Erkrankun-
gen, oder
c) der Notwendigkeit der Konzentration der
Versorgung an einzelnen Standorten we-
gen außergewöhnlicher technischer und
personeller Voraussetzungen;
dabei haben sie sicherzustellen, dass es sich
nicht um Aufgaben handelt, die bereits durch
die Entgelte nach Absatz 1 Nummer 1 und 2,
nach sonstigen Regelungen dieses Gesetzes
oder nach Regelungen des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergütet werden; § 17b
Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes bleibt unberührt;
3. bis zum 31. Dezember 2016 Anforderungen
an die Durchführung klinischer Sektionen zur
Qualitätssicherung; insbesondere legen sie
bezogen auf die Anzahl stationärer Todesfälle
eine zur Qualitätssicherung erforderliche Sek-
tionsrate und Kriterien für die Auswahl der zu
obduzierenden Todesfälle fest, bestimmen
die Höhe der Durchschnittskosten einer Sek-
tion und machen Vorgaben für die Berech-
nung des Zuschlags; als Grundlage für die
Festlegung der Höhe der Durchschnittskos-
ten einer Sektion ist das DRG-Institut mit
der Kalkulation und deren regelmäßiger An-
passung zu beauftragen; für die Finanzierung
gilt § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes entsprechend;
4. bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nä-
here Ausgestaltung von Qualitätszu- und -ab-
schlägen für außerordentlich gute und unzu-
reichende Qualität von Leistungen oder Leis-
tungsbereichen auf der Grundlage der Vorga-
ben des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
Absatz 9 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch;
5. bis zum 30. Juni 2017 die Höhe und die nä-
here Ausgestaltung der Zu- und Abschläge
für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von
Krankenhäusern an der Notfallversorgung,
wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu-
und Abschläge eine Unterstützung durch
das DRG-Institut vorzusehen ist; die Zu- und
Abschläge müssen sich auf das Stufensys-
tem zu den Mindestvoraussetzungen für eine
Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen,
das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen
Bundesausschuss zu entwickeln ist.
(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene
vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien
auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden
Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe
des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die
Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts
nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig
finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichti-
gen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des
§ 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate
nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewähr-
leistung der notwendigen medizinischen Versor-
gung und von Personal- und Sachkostensteige-
rungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu
erhöhen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene
können Empfehlungen an die Vertragsparteien
auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfall-
werte und der zu berücksichtigenden Tatbestän-
de, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirt-
schaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3
Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, wel-
che Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung
der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt wer-
den können und deshalb nach § 10 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinba-
rung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in wel-
cher Höhe zu berücksichtigen oder auszuglei-
chen sind.
(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1
Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf

Bundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistun-
gen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten
Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteige-
rungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Ab-
stufung der Bewertung der Leistungen vorzuge-
ben, die bei der Kalkulation des Vergütungssys-
tems für das folgende Kalenderjahr zu berück-
sichtigen ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „bis 3“ durch die
Angabe „und 2“ ersetzt und werden die Wör-
ter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a“ durch die
Wörter „Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a
Nummer 5 nicht zustande, kann auch das
Bundesministerium für Gesundheit die
Schiedsstelle anrufen. Kommt eine Verein-
barung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zu-
stande, entscheidet die Schiedsstelle abwei-
chend von Satz 1 ohne Antrag einer Ver-
tragspartei innerhalb von sechs Wochen.“
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „B2“
durch die Angabe „B1“ ersetzt und wird das
Semikolon und werden die Wörter „als Grund-
lage für die Vereinbarung für das Jahr 2009 ist
die Summe der effektiven Bewertungsrelatio-
nen 2008 mit dem Landesbasisfallwert 2008
zu bewerten“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bbb) Nummer 5 wird aufgehoben.
ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. absenkend die Summe der Zu-
schläge nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, soweit die Leistungen
bislang durch den Basisfallwert
finanziert worden sind oder die
Zuschläge auf ergänzenden oder
abweichenden Vorgaben des Lan-
des nach § 5 Absatz 2 Satz 2 be-
ruhen; dabei werden die Zu-
schläge nach § 4 Absatz 8 und 9
und § 5 Absatz 3, 3a, 3b und 3c
nicht einbezogen,“.
ddd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. erhöhend die Summe der Ab-
schläge für die Nichtteilnahme an
der Notfallversorgung und die be-
fristeten Zuschläge nach § 5
Absatz 3c, soweit diese nicht
mehr krankenhausindividuell er-
hoben werden und nicht durch
Zusatzentgelte vergütet werden.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 9
Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Soweit eine Überschreitung des Verände-
rungswerts durch die erhöhende Berück-
sichtigung von befristeten Zuschlägen
nach § 5 Absatz 3c im Rahmen von Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 7 begründet ist, ist
abweichend von Satz 1 ein höherer Basis-
fallwert zu vereinbaren.“
c1) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts
sind erstmals für das Jahr 2016 nach Maß-
gabe der folgenden Sätze Tariferhöhungen für
Löhne und Gehälter über den Veränderungs-
wert nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berück-
sichtigen; eine Erhöhung wirkt als Basiserhö-
hung auch für die Folgejahre. Bezogen auf die
Personalkosten werden 50 Prozent des Unter-
schieds zwischen dem Veränderungswert und
der Tarifrate, die sich aus den durchschnitt-
lichen Auswirkungen der tarifvertraglich verein-
barten Erhöhungen der Vergütungstarifverträge
und vereinbarter Einmalzahlungen errechnet,
nach Maßgabe des Satzes 5 berücksichtigt.
Maßstäbe für die Ermittlung der Tarifrate nach
Satz 2 sind für den nichtärztlichen Personalbe-
reich einerseits und den ärztlichen Personalbe-
reich andererseits jeweils diejenige tarifvertrag-
liche Vereinbarung, die in dem jeweiligen Be-
reich für die meisten Beschäftigten maßgeblich
ist. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach
§ 9 vereinbaren in Höhe des Unterschieds zwi-
schen beiden Raten eine Erhöhungsrate. Der zu
vereinbarende Basisfallwert ist unter Berück-
sichtigung des Zeitpunkts der erstmaligen Ab-
rechnung von den Vertragsparteien auf Lan-
desebene um ein Drittel dieser Erhöhungsrate
(anteilige Erhöhungsrate) zu erhöhen. Sofern
der Basisfallwert für das Vereinbarungsjahr be-
reits vereinbart oder festgesetzt wurde, ist der
Differenzbetrag, der durch die Anwendung der
anteiligen Erhöhungsrate auf den Landesbasis-
fallwert entsteht, durch eine ab dem Zeitpunkt
nach § 9 Absatz 1 Nummer 7 erfolgende unter-
jährige Erhöhung des Zuschlags nach § 8 Ab-
satz 10 zu berücksichtigen; dabei ist der für
das restliche Kalenderjahr anzuwendende Dif-
ferenzbetrag infolge der unterjährigen Berück-
sichtigung entsprechend zu erhöhen. Im Falle
von Satz 6 ist die anteilige Erhöhungsrate nach
Satz 5 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts
für das Folgejahr erhöhend zu berücksichti-
gen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
„Das Statistische Bundesamt hat jährlich
einen Orientierungswert, der die tatsäch-
lichen Kostenentwicklungen der Kranken-
häuser wiedergibt, zu ermitteln und spätes-

tens bis zum 30. September jeden Jahres
zu veröffentlichen.“
bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 1b Satz 1“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zeit ab dem Jahr 2018 ist die
Anwendung des vollen Orientierungswerts
als Veränderungswert sowie die anteilige
Finanzierung von Tarifsteigerungen, die
den Veränderungswert übersteigen, zu prü-
fen.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „-1,25“ durch die
Angabe „-1,02“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2016 bis
2021 werden die Basisfallwerte oberhalb
des einheitlichen Basisfallwertkorridors in
sechs gleichen Schritten in Richtung auf
den oberen Grenzwert des einheitlichen
Basisfallwertkorridors angeglichen. Der für
die Angleichung jeweils maßgebliche An-
gleichungsbetrag wird ermittelt, indem der
nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 ver-
handelte Basisfallwert ohne Ausgleiche von
dem oberen Grenzwert des einheitlichen
Basisfallwertkorridors abgezogen wird,
wenn der Basisfallwert höher ist, und von
diesem Zwischenergebnis
1. 16,67 Prozent im Jahr 2016,
2. 20,00 Prozent im Jahr 2017,
3. 25,00 Prozent im Jahr 2018,
4. 33,34 Prozent im Jahr 2019,
5. 50,00 Prozent im Jahr 2020,
6. 100 Prozent im Jahr 2021
errechnet werden.“
cc) In Satz 4 werden die Wörter „die Jahre
2010 und 2012“ durch die Wörter „das Jahr
2017“ ersetzt und wird die Angabe „Nr. 1
oder Nr. 2“ und werden die Wörter „des Ab-
satzes 11 Satz 2 oder“ gestrichen.
dd) Satz 5 wird aufgehoben.
ee) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender
Satz eingefügt:
„Basisfallwerte unterhalb des einheitlichen
Basisfallwertkorridors nach Satz 1 werden
ab dem 1. Januar 2016 jeweils an den un-
teren Grenzwert angeglichen; die nach Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 6 vorzunehmende
absenkende Berücksichtigung von Zu-
schlägen für die Teilnahme an der Notfall-
versorgung und Sicherstellungszuschlä-
gen, die auf ergänzenden oder abweichen-
den Vorgaben des Landes beruhen, bleibt
hiervon unberührt.“
ff) Satz 8 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „nach Satz 3“ wer-
den die Wörter „oder Satz 7“ einge-
fügt.
bbb) Vor dem Punkt am Ende wird ein Se-
mikolon und werden die Wörter „Fehl-
schätzungen nach Absatz 1 Satz 3
sind nur insoweit umzusetzen, als
dies der vollen Erreichung des jeweili-
gen Grenzwerts nicht entgegensteht“
eingefügt.
e1) In Absatz 9 Satz 5 werden die Wörter „im Jahr
2013“ gestrichen und nach den Wörtern „Ab-
satz 5 Satz 5 zu erhöhen“ ein Komma und die
Wörter „sofern diese noch nicht im Basisfall-
wert berücksichtigt ist,“ eingefügt.
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-
gabe „7“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 4 setzt ab dem
1. Januar 2020 die Schiedsstelle den Ba-
sisfallwert ohne Antrag einer Vertragspartei
innerhalb der Frist gemäß § 13 Absatz 2
fest, wenn eine Vereinbarung bis zum
30. November nicht zustande kommt.“
g) In Absatz 12 wird die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2020“ ersetzt, nach dem Wort „Neu-
einstellung“ ein Komma und die Wörter „die in-
terne Besetzung neu geschaffener Stellen“ ein-
gefügt und werden die Wörter „Jahr 2016 nach
§ 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1“ durch die
Wörter „Jahr 2019 nach § 4 Absatz 9 Satz 1
Nummer 1“ ersetzt sowie nach dem Wort „ein-
zurechnen“ ein Semikolon und die Wörter „zu-
sätzlich sind dabei die Finanzierungsbeträge
der von den Krankenhäusern im Land insge-
samt im Jahr 2016 für die Förderung von hygie-
nebeauftragten Ärztinnen und Ärzten abge-
rechneten Zuschläge einzurechnen“ eingefügt.
h) Absatz 13 wird wie folgt gefasst:
„(13) Die Vertragsparteien vereinbaren bis
zum 30. September jeden Jahres, erstmals bis
zum 30. September 2016, einen von den Ver-
tragsparteien nach § 11 für die Vereinbarung
zusätzlicher Leistungen anzuwendenden Ab-
schlag in Höhe des für zusätzliche Leistungen
geschätzten durchschnittlichen Anteils der
fixen Kosten an den Fallpauschalen (Fixkosten-
degressionsabschlag), wobei der Abschlag je-
weils für drei Jahre erhoben wird. Die Ab-
schlagshöhe ist so zu vereinbaren, dass ge-
genüber der bei der Verhandlung des Landes-
basisfallwerts für das Jahr 2015 vereinbarten
absenkenden Berücksichtigung der fixen Kos-
ten zusätzlicher Leistungen keine Mehrausga-
ben bei der Anwendung der Abschläge durch
die Vertragsparteien nach § 11 entstehen; Aus-
nahmen nach § 4 Absatz 2b Satz 3 Nummer 1
bleiben hiervon unberührt.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„(§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4)“ die Wörter „und der
Einhaltung der Vorgaben des Mindestmengen-
katalogs nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
fügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „B2“ durch
die Angabe „B1“ ersetzt.
12. In § 15 Absatz 1 Satz 4 wird das Semikolon und
werden die Wörter „abweichend hiervon ist für den
Jahresbeginn 2009 der geltende krankenhausindivi-
duelle Basisfallwert abzurechnen“ gestrichen.
13. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
ter „§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 9“ durch die
Wörter „§ 17b Absatz 1a“ ersetzt und wer-
den die Wörter „einschließlich der Angabe,
ob eine Teilnahme an der stationären Notfall-
versorgung erfolgt,“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wör-
ter „des Wohnorts des Patienten“ durch die
Wörter „und der Wohnort des Patienten, in
den Stadtstaaten der Stadtteil,“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
„Krankenhausplanung“ die Wörter „sowie
zusätzlich nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-
stabe h für Zwecke der Investitionsförde-
rung, sofern das Land hierfür Investitions-
pauschalen nach § 10 des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes verwendet oder dies
beabsichtigt,“ eingefügt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“
durch die Angabe „Satz 5“ und das Wort
„Bundesministerium“ durch die Wörter
„Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bundesmi-
nisterium“ durch die Wörter „Bundesministe-
rium für Gesundheit“ ersetzt.
ee) Im neuen Satz 7 werden im Satzteil vor dem
Semikolon nach dem Wort „Postleitzahl“ die
Wörter „und den Wohnort, in den Stadtstaa-
ten den Stadtteil,“ eingefügt und werden im
Satzteil nach dem Semikolon nach dem Wort
„Postleitzahl“ ein Komma und die Wörter
„Wohnort, in den Stadtstaaten Stadtteil,“
eingefügt.
ff) Der neue Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Dem Bundeskartellamt sind auf Anforde-
rung für ausgewählte Krankenhäuser Daten
nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und d
und Nummer 2 Buchstabe b, d, e, g und h
zur Fusionskontrolle nach dem Gesetz ge-
gen Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfü-
gung zu stellen, soweit die Krankenhäuser
von einem jeweils zu benennenden Fusions-
kontrollverfahren betroffen sind.“
d) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Das Institut nach § 137a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch oder eine andere
vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach
§ 91 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch be-
auftragte Stelle kann ausgewählte Leistungsda-
ten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis f
anfordern, soweit diese nach Art und Umfang
notwendig und geeignet sind, um Maßnahmen
der Qualitätssicherung nach § 137a Absatz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchfüh-
ren zu können. Das Institut oder eine andere
nach Satz 1 beauftragte Stelle kann entspre-
chende Daten auch für Zwecke der einrichtungs-
übergreifenden Qualitätssicherung auf Landes-
ebene anfordern und diese an die jeweils zu-
ständige Institution auf Landesebene weiterge-
ben. Die DRG-Datenstelle übermittelt die Daten,
soweit die Notwendigkeit nach Satz 1 vom Insti-
tut oder einer anderen nach Satz 1 beauftragten
Stelle glaubhaft dargelegt wurde. Absatz 3 Satz 9
gilt entsprechend.“
14. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Übersicht wird Abschnitt B wie folgt ge-
fasst:
„B Budgetermittlung
B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG“.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) Formblatt B1 wird aufgehoben.
bb) Formblatt B2 wird Formblatt B1 und die
Überschrift wie folgt gefasst:
„B1 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG“.
Artikel 3
Weitere Änderung
des Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird das Wort
„Versorgungszuschlag“ durch das Wort „Pflegezu-
schlag“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung
ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollsta-
tionären Behandlung in das Krankenhaus aufgenom-
men werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017
ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in
der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezu-
schlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Förder-
summe für das Krankenhaus durch die vollstationäre
Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeit-
raum des Erlösbudgets und der Erlössumme verein-
bart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Förder-
summe für das Krankenhaus ist von den Vertrags-
parteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil
der Personalkosten des Krankenhauses für das Pfle-
gepersonal an den Personalkosten für das Pflege-
personal aller allgemeinen Krankenhäuser errechnet
wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf
die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende För-
dersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird.
Grundlage für die Personalkosten für das Pflegeper-
sonal aller allgemeinen Krankenhäuser sind jeweils
die vom Statistischen Bundesamt in der Fach-
serie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen entsprechenden
Kosten für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr
liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr

zu vereinbaren ist; Grundlage für die Personalkosten
für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses
sind die Kosten, die für dasselbe Jahr vom Kranken-
haus an das Statistische Landesamt übermittelt wur-
den und die Eingang in die Statistik gefunden haben.
Der nach Satz 2 zu berechnende Pflegezuschlag ist
im Falle von § 10 Absatz 5 Satz 6 unter Berücksich-
tigung der durchschnittlichen Fallschwere des Kran-
kenhauses zu erhöhen. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11
Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten
entsprechend.“
Artikel 4
Weitere Änderung
des Krankenhausentgeltgesetzes
§ 10 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April
2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „31. Juli“ durch die
Angabe „28. Februar“ ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts ist
den Vertragsparteien auf Bundesebene spätes-
tens bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen;
die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinba-
ren das Berechnungsergebnis als einheitlichen
Basisfallwert und davon ausgehend den einheit-
lichen Basisfallwertkorridor bis zum 31. März je-
den Jahres.“
2. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Liegt der vereinbarte oder festgesetzte Ba-
sisfallwert nach Absatz 10 außerhalb des einheit-
lichen Basisfallwertkorridors nach Absatz 9 Satz 5,
ermitteln die Vertragsparteien auf Landesebene un-
ter Beachtung des Vorzeichens die Differenz zwi-
schen der maßgeblichen Korridorgrenze nach Ab-
satz 8 Satz 2 oder Satz 7 und dem Basisfallwert.
Sie vereinbaren bis zum 30. April jeden Jahres einen
Betrag zum Ausgleich der Differenz innerhalb des
laufenden Jahres. Dieser Betrag ist von den Kran-
kenhäusern unter Beachtung des Vorzeichens zu-
sätzlich zu dem Basisfallwert abzurechnen; § 15 Ab-
satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Als Ausgangs-
grundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts
des Folgejahres ist der vereinbarte oder festgesetzte
Basisfallwert des laufenden Jahres von den Ver-
tragsparteien unter Beachtung des Vorzeichens um
die Differenz nach Satz 1 zu verändern.“
Artikel 5
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 12
des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 3 wird die Angabe „2016“
durch die Angabe „2018“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 4 wird die Angabe „2017
bis 2021“ durch die Angabe „2019 bis 2023“ er-
setzt.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kranken-
häuser vergütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes“ durch die Wörter „Krankenhäuser und selb-
ständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen
für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychothera-
pie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psycho-
therapie sowie Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie vergütet, die“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter
„§ 39 Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 39 Ab-
satz 1a“ ersetzt.
3a. § 3 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einreisen,“ die
Wörter „sowie Leistungen für Empfänger von
Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich
erbrachte Leistungen für Empfänger von Ge-
sundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz, die in einem nachfolgenden
Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen
führen, nachträglich geäußert werden.“
3b. § 4 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einreisen,“ die
Wörter „sowie Leistungen für Empfänger von
Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Verlangen kann für im Jahr 2015 zusätzlich
erbrachte Leistungen für Empfänger von Ge-
sundheitsleistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz, die in einem nachfolgenden
Vereinbarungszeitraum zu Mehrerlösausgleichen
führen, nachträglich geäußert werden.“
4. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Für die Vereinbarung von Qualitätszu- und
-abschlägen auf der Grundlage der Vorgaben des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Absatz 9 des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch sind § 5 Absatz 3a
des Krankenhausentgeltgesetzes und § 9 Absatz 1a
Nummer 4 des Krankenhausentgeltgesetzes ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Für die Vereinbarung von befristeten Zuschlä-
gen für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund
von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-
schusses ist § 5 Absatz 3c des Krankenhausent-
geltgesetzes entsprechend anzuwenden.“
5. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „§ 137 Absatz 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 137 Absatz 1 oder Ab-
satz 2“ ersetzt.
6. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Abschlägen“
ein Semikolon und werden die Wörter „§ 9 Ab-

satz 1a Nummer 1, 2, 4 und 5 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes gilt entsprechend“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Jahres“ das
Komma und werden die Wörter „erstmals für das
Jahr 2013,“ gestrichen und werden die Wörter
„§ 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6“ durch die Wörter
„§ 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3“ und die Wör-
ter „§ 10 Absatz 6 Satz 6“ durch die Wörter „§ 10
Absatz 6 Satz 3“ ersetzt.
c) Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch
die Wörter „dabei werden Sicherstellungszu-
schläge, soweit sie nicht auf ergänzenden oder
abweichenden Vorgaben des Landes nach § 5
Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausentgeltgeset-
zes beruhen, befristete Zuschläge nach § 5 Ab-
satz 4, Zuschläge für besondere Aufgaben von
Einrichtungen und Zuschläge nach § 5 Absatz 3
für außerordentlich gute Qualität von Leistungen
oder Leistungsbereichen nicht einbezogen;“ er-
setzt.
b) In Nummer 6 werden nach dem Komma am
Ende die Wörter „und die Summe der zeitlich be-
fristeten Zuschläge nach § 5 Absatz 4, soweit
diese nicht mehr krankenhausindividuell erhoben
werden und nicht durch Zusatzentgelte vergütet
werden; dabei werden Abschläge nach § 5 Ab-
satz 3 für unzureichende Qualität von Leistungen
oder Leistungsbereichen nicht einbezogen,“ ein-
gefügt.
8. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zu- und
Abschläge nach § 5“ durch die Wörter „kranken-
hausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge“ er-
setzt.
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. § 3 Absatz 4 Satz 1 auf Leistungen
für Empfänger von Gesundheits-
leistungen nach dem Asylbewer-
berleistungsgesetz entsprechend
anzuwenden ist, wobei das Verlan-
gen für im Jahr 2015 zusätzlich er-
brachte Leistungen für Empfänger
von Gesundheitsleistungen nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz,
die in einem nachfolgenden Verein-
barungszeitraum zu Mehrerlösaus-
gleichen führen, nachträglich geäu-
ßert werden kann.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei Vereinbarung einer Erhöhungsrate für
Tariferhöhungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 7
des Krankenhausentgeltgesetzes ist sowohl für
Krankenhäuser, die in den Jahren 2013, 2014,
2015 oder 2016 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das
Vergütungssystem nach § 17d des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes einführen, wie auch
für Krankenhäuser, die das Vergütungssystem
nicht einführen, das von den Vertragsparteien
vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach § 9
Absatz 1 Nummer 7 des Krankenhausentgeltge-
setzes vereinbarten Erhöhungsrate für Tariferhö-
hungen erhöhend zu berichtigen, wobei der Be-
richtigungsbetrag über das Budget des nächst-
möglichen Pflegesatzzeitraums abzuwickeln ist;
§ 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz ist zu be-
achten.“
Artikel 6
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2114) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
0. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Versicherte erhalten an geeigneten Orten
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wegen schwerer
Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung ei-
ner Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-
hausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation
oder nach einer ambulanten Krankenhausbehand-
lung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne
des Elften Buches vorliegt, die erforderliche
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“
0a. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Darüber hinaus erhalten Versicherte auch
dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterfüh-
rung des Haushalts wegen schwerer Krankheit
oder wegen akuter Verschlimmerung einer
Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-
hausaufenthalt, nach einer ambulanten Opera-
tion oder nach einer ambulanten Krankenhaus-
behandlung, nicht möglich ist, längstens je-
doch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im
Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der
Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat oder das behindert und auf
Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der An-
spruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „soll“ durch das
Wort „kann“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch
die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt.

0b. Nach § 39b wird folgender § 39c eingefügt:
„§ 39c
Kurzzeitpflege bei
fehlender Pflegebedürftigkeit
Reichen Leistungen der häuslichen Kranken-
pflege nach § 37 Absatz 1a bei schwerer Krank-
heit oder wegen akuter Verschlimmerung einer
Krankheit, insbesondere nach einem Kranken-
hausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation
oder nach einer ambulanten Krankenhausbehand-
lung, nicht aus, erbringt die Krankenkasse die er-
forderliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des
Elften Buches für eine Übergangszeit, wenn keine
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches
festgestellt ist. Im Hinblick auf die Leistungsdauer
und die Leistungshöhe gilt § 42 Absatz 2 Satz 1
und 2 des Elften Buches entsprechend. Die Leis-
tung kann in zugelassenen Einrichtungen nach
dem Elften Buch oder in anderen geeigneten Ein-
richtungen erbracht werden. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen legt über das Bundes-
ministerium für Gesundheit dem Deutschen Bun-
destag bis Ende des Jahres 2018 einen Bericht
vor, in dem die Erfahrungen mit der Einführung ei-
nes Anspruchs auf Leistungen nach dieser Vor-
schrift wiedergegeben werden.“
1. In § 65c Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 8
Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 136 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
1a. In § 75 Absatz 1b Satz 2 werden nach dem Wort
„sicherstellen“ ein Semikolon und die Wörter
„hierzu sollen sie entweder Notdienstpraxen in
oder an Krankenhäusern einrichten oder Notfall-
ambulanzen der Krankenhäuser unmittelbar in
den Notdienst einbinden“ eingefügt.
2. In § 81 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„und § 137 Abs. 1 und 4“ durch die Wörter „§ 136
Absatz 1 und § 136a Absatz 4“ ersetzt.
3. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter „§ 136 Absatz 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 135b Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Bewertungsausschuss nach Absatz 5a
hat bis spätestens zum 31. Dezember 2016
die Regelungen für die Versorgung im Not-
fall und im Notdienst im einheitlichen Be-
wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
nach dem Schweregrad der Fälle zu diffe-
renzieren. Zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieser Regelungen hat der Bewertungsaus-
schuss nach Absatz 5a die Entwicklung der
Leistungen zu evaluieren und hierüber dem
Bundesministerium für Gesundheit zu be-
richten; Absatz 3a gilt entsprechend.“
b) Dem Absatz 5a werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Für den erweiterten Bewertungsausschuss
nach Satz 1 ist darüber hinaus jeweils ein wei-
teres unparteiisches Mitglied von der Deut-
schen Krankenhausgesellschaft und vom Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen zu be-
nennen. Die Benennung soll bis spätestens
zum 31. März 2016 erfolgen. Bis zur Benen-
nung gilt die Besetzung in der bis zum 31. De-
zember 2015 geltenden Fassung fort.“
4. Dem § 87a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In den Vorgaben zur Ermittlung der Aufsatzwerte
nach Absatz 4 Satz 1 sind auch Vorgaben zu be-
schließen, die die Aufsatzwerte einmalig und ba-
siswirksam jeweils in dem Umfang erhöhen, der
dem jeweiligen Betrag der Honorarerhöhung
durch die Aufhebung des Investitionskostenab-
schlags nach § 120 Absatz 3 Satz 2 in der bis
einschließlich 31. Dezember 2015 geltenden Fas-
sung entspricht.“
4a. Nach § 87b Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im
Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für
die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Ho-
norarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese
Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnah-
men zur Begrenzung oder Minderung des Hono-
rars angewandt werden dürfen.“
4b. In § 90a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„abgeben“ ein Semikolon und die Wörter „hierzu
gehören auch Empfehlungen zu einer sektoren-
übergreifenden Notfallversorgung“ eingefügt.
5. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 137
Abs. 3 Satz 7“ durch die Wörter „§ 136b Ab-
satz 2 Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 137b“ durch die
Angabe „§ 136d“ ersetzt.
6. § 92 Absatz 7f wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Absatz 3“
durch die Wörter „den §§ 136b und 136c“ er-
setzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 137 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 1a“ durch die Wörter
„§ 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
7. In § 92a Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 221
Absatz 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 221 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
8. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „bedarfsge-
rechten,“ durch die Wörter „qualitativ hochwer-
tigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie“
ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. bei den maßgeblichen planungsrele-
vanten Qualitätsindikatoren nach § 6
Absatz 1a des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes auf der Grundlage der

vom Gemeinsamen Bundesausschuss
nach § 136c Absatz 2 übermittelten
Maßstäbe und Bewertungskriterien
nicht nur vorübergehend eine in einem
erheblichen Maß unzureichende Quali-
tät aufweist, die im jeweiligen Landes-
recht vorgesehenen Qualitätsanforde-
rungen nicht nur vorübergehend und in
einem erheblichen Maß nicht erfüllt,
höchstens drei Jahre in Folge Quali-
tätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a
des Krankenhausentgeltgesetzes un-
terliegt oder“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
9. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Kündigung hat zu erfolgen, wenn der
in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ge-
nannte Kündigungsgrund vorliegt.“
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Kommt ein Beschluss über die Kündigung
eines Versorgungsvertrags durch die Lan-
desverbände der Krankenkassen und der
Ersatzkassen nicht zustande, entscheidet
eine unabhängige Schiedsperson über die
Kündigung, wenn dies von Kassenarten
beantragt wird, die mindestens ein Drittel
der landesweiten Anzahl der Versicherten
auf sich vereinigen. Einigen sich die Lan-
desverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen nicht auf eine Schiedsperson,
wird diese von der für die Landesverbände
der Krankenkassen zuständigen Aufsichts-
behörde bestimmt. Klagen gegen die Be-
stimmung der Schiedsperson haben keine
aufschiebende Wirkung. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Landesver-
bände der Krankenkassen und die Ersatz-
kassen entsprechend der landesweiten An-
zahl ihrer Versicherten. Klagen gegen die
Entscheidung der Schiedsperson über die
Kündigung richten sich gegen die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Er-
satzkassen, nicht gegen die Schiedsper-
son.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im neuen Satz 1 wird das Wort „Sie“ durch
die Wörter „Die Kündigung durch die in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Verbände“ ersetzt.
cc) Im neuen Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „und die zuständige Lan-
desbehörde die Unabweisbarkeit des Be-
darfs schriftlich dargelegt hat“ eingefügt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein
Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als
zugelassenes Krankenhaus.“
10. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt:
„§ 110a
Qualitätsverträge
(1) Krankenkassen oder Zusammenschlüsse
von Krankenkassen sollen zu den vom Gemeinsa-
men Bundesausschuss nach § 136b Absatz 1
Nummer 4 festgelegten Leistungen oder Leis-
tungsbereichen mit dem Krankenhausträger Ver-
träge schließen zur Förderung einer qualitativ
hochwertigen stationären Versorgung (Qualitäts-
verträge). Ziel der Qualitätsverträge ist die Erpro-
bung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung
der Versorgung mit stationären Behandlungsleis-
tungen, insbesondere durch die Vereinbarung
von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanfor-
derungen erreichen lässt. Die Qualitätsverträge
sind zu befristen. In den Qualitätsverträgen darf
nicht vereinbart werden, dass der Abschluss von
Qualitätsverträgen mit anderen Krankenkassen
oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen
unzulässig ist. Ein Anspruch auf Abschluss eines
Qualitätsvertrags besteht nicht.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren für die Qualitätsverträge nach Ab-
satz 1 bis spätestens zum 31. Juli 2018 die ver-
bindlichen Rahmenvorgaben für den Inhalt der
Verträge. Die Rahmenvorgaben, insbesondere für
die Qualitätsanforderungen, sind nur soweit zu
vereinheitlichen, wie dies für eine aussagekräftige
Evaluierung der Qualitätsverträge erforderlich ist.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle
nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei
oder des Bundesministeriums für Gesundheit den
Inhalt der Rahmenvorgaben fest.“
11. In § 113 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 136“
durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt.
11a. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Notdienstes“ ein Semikolon und die Wör-
ter „darüber hinaus können auf Grundlage des
einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche
Leistungen ergänzende Regelungen zur Vergü-
tung vereinbart werden“ eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Kommt eine vertragliche Regelung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zum 30. Juni
2016 nicht zustande, wird ihr Inhalt innerhalb
von sechs Wochen durch die Landesschieds-
stelle nach § 114 festgelegt. Absatz 3 Satz 2
bis 5 gilt entsprechend.“
12. § 115b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 137“
durch die Wörter „den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
12a. In § 116b Absatz 6 Satz 8 werden nach dem Wort
„Euro-Gebührenordnung“ das Semikolon und die

Wörter „dabei ist die Vergütung bei den öffentlich
geförderten Krankenhäusern um einen Investiti-
onskostenabschlag von fünf Prozent zu kürzen“
gestrichen.
12b. § 117 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1, 2 und 5“
durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 3
und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 2
und 3“ ersetzt.
13. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch
die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 3a Satz 2 werden die Wörter „Kür-
zung der Vergütung um einen Investitionskos-
tenabschlag nach Absatz 3 Satz 2 erster Halb-
satz und eine“ gestrichen und wird das Wort
„sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
13a. Dem § 121 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für belegärztliche Leistungen gelten die
Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b
zur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum
Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die
vertragsärztliche oder sektorenübergreifende
Qualitätssicherung. Die in der stationären Quali-
tätssicherung für belegärztliche Leistungen erho-
benen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung
der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach
§ 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsab-
hängigen Vergütung eines Krankenhauses nach
§ 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes
berücksichtigt. Die Folgen, die diese Berücksich-
tigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus
und dem Belegarzt haben soll, werden zwischen
diesen vertraglich vereinbart.“
13b. Nach § 132g wird folgender § 132h eingefügt:
„§ 132h
Versorgungsverträge
mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Die Krankenkassen oder die Landesverbände
der Krankenkassen können mit geeigneten Ein-
richtungen Verträge über die Erbringung von Kurz-
zeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für
eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.“
14. § 135a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 135a
Verpflichtung der
Leistungserbringer zur Qualitätssicherung“.
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor der Aufzählung
die Angabe „§§ 137“ durch die Angabe „§§ 136
bis 136b“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 137 Ab-
satz 1d“ durch die Angabe „§ 136a Absatz 3“
ersetzt.
15. Die §§ 136 bis 137 werden durch die folgenden
§§ 135b bis 137 ersetzt:
„§ 135b
Förderung der Qualität durch
die Kassenärztlichen Vereinigungen
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben
Maßnahmen zur Förderung der Qualität der ver-
tragsärztlichen Versorgung durchzuführen. Die
Ziele und Ergebnisse dieser Qualitätssicherungs-
maßnahmen sind von den Kassenärztlichen Verei-
nigungen zu dokumentieren und jährlich zu veröf-
fentlichen.
(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen
die Qualität der in der vertragsärztlichen Versor-
gung erbrachten Leistungen einschließlich der be-
legärztlichen Leistungen im Einzelfall durch Stich-
proben; in Ausnahmefällen sind auch Vollerhebun-
gen zulässig. Der Gemeinsame Bundesausschuss
entwickelt in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 13 Kriterien zur Qualitätsbeurteilung in
der vertragsärztlichen Versorgung sowie nach
Maßgabe des § 299 Absatz 1 und 2 Vorgaben zu
Auswahl, Umfang und Verfahren der Qualitätsprü-
fungen nach Satz 1; dabei sind die Ergebnisse
nach § 137a Absatz 3 zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die im
Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen
Leistungen.
(4) Zur Förderung der Qualität der vertragsärzt-
lichen Versorgung können die Kassenärztlichen
Vereinigungen mit einzelnen Krankenkassen oder
mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesver-
bänden der Krankenkassen oder den Verbänden
der Ersatzkassen unbeschadet der Regelungen
des § 87a gesamtvertragliche Vereinbarungen
schließen, in denen für bestimmte Leistungen ein-
heitlich strukturierte und elektronisch dokumen-
tierte besondere Leistungs-, Struktur- oder Quali-
tätsmerkmale festgelegt werden, bei deren Erfül-
lung die an dem jeweiligen Vertrag teilnehmenden
Ärzte Zuschläge zu den Vergütungen erhalten. In
den Verträgen nach Satz 1 ist ein Abschlag von
dem nach § 87a Absatz 2 Satz 1 vereinbarten
Punktwert für die an dem jeweiligen Vertrag betei-
ligten Krankenkassen und die von dem Vertrag er-
fassten Leistungen, die von den an dem Vertrag
nicht teilnehmenden Ärzten der jeweiligen Fach-
arztgruppe erbracht werden, zu vereinbaren,
durch den die Mehrleistungen nach Satz 1 für die
beteiligten Krankenkassen ausgeglichen werden.
§ 135c
Förderung der Qualität durch
die Deutsche Krankenhausgesellschaft
(1) Die Deutsche Krankenhausgesellschaft för-
dert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der
Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Be-
ratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der

Krankenhäuser mit leitenden Ärzten im Einverneh-
men mit der Bundesärztekammer Empfehlungen
abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinba-
rungen ausgeschlossen sind, die auf finanzielle
Anreize insbesondere für einzelne Leistungen,
Leistungsmengen, Leistungskomplexe oder
Messgrößen hierfür abstellen. Die Empfehlungen
sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizini-
scher Entscheidungen sichern.
(2) Der Qualitätsbericht des Krankenhauses
nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat eine
Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der
Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das
Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten
an die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 hält.
Hält sich das Krankenhaus nicht an die Empfeh-
lungen, hat es unbeschadet der Rechte Dritter an-
zugeben, welche Leistungen oder Leistungsberei-
che von solchen Zielvereinbarungen betroffen
sind.
§ 136
Richtlinien
des Gemeinsamen
Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt für die vertragsärztliche Versorgung und
für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich ein-
heitlich für alle Patienten durch Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 insbesondere
1. die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitäts-
sicherung nach § 135a Absatz 2, § 115b Ab-
satz 1 Satz 3 und § 116b Absatz 4 Satz 4 unter
Beachtung der Ergebnisse nach § 137a Ab-
satz 3 sowie die grundsätzlichen Anforderun-
gen an ein einrichtungsinternes Qualitätsma-
nagement und
2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen-
digkeit und Qualität der durchgeführten diag-
nostischen und therapeutischen Leistungen,
insbesondere aufwändiger medizintechnischer
Leistungen; dabei sind auch Mindestanforde-
rungen an die Struktur-, Prozess- und Ergeb-
nisqualität festzulegen.
Soweit erforderlich erlässt er die notwendigen
Durchführungsbestimmungen.
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 sind sektoren-
übergreifend zu erlassen, es sei denn, die Qualität
der Leistungserbringung kann nur durch sektorbe-
zogene Regelungen angemessen gesichert wer-
den. Die Regelungen nach § 136a Absatz 4 und
§ 136b bleiben unberührt.
(3) Der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung, die Bundesärztekammer sowie die Berufsor-
ganisationen der Pflegeberufe sind bei den Richt-
linien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 zu
beteiligen; die Bundespsychotherapeutenkammer
und die Bundeszahnärztekammer sind, soweit je-
weils die Berufsausübung der Psychotherapeuten
oder der Zahnärzte berührt ist, zu beteiligen.
§ 136a
Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses zur
Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete
Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Ver-
sorgung fest und bestimmt insbesondere für die
einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung der
Krankenhäuser Indikatoren zur Beurteilung der
Hygienequalität. Er hat die Festlegungen nach
Satz 1 erstmalig bis zum 31. Dezember 2016 zu
beschließen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
berücksichtigt bei den Festlegungen etablierte
Verfahren zur Erfassung, Auswertung und Rück-
kopplung von nosokomialen Infektionen, anti-
mikrobiellen Resistenzen und zum Antibiotika-Ver-
brauch sowie die Empfehlungen der nach § 23
Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes
beim Robert Koch-Institut eingerichteten Kom-
missionen. Die nach der Einführung mit den Indi-
katoren nach Satz 1 gemessenen und für eine Ver-
öffentlichung geeigneten Ergebnisse sind in den
Qualitätsberichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 darzustellen. Der Gemeinsame Bun-
desausschuss soll ihm bereits zugängliche Er-
kenntnisse zum Stand der Hygiene in den Kran-
kenhäusern unverzüglich in die Qualitätsberichte
aufnehmen lassen sowie zusätzliche Anforderun-
gen nach § 136b Absatz 6 zur Verbesserung der
Informationen über die Hygiene stellen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
seinen Richtlinien nach § 136 Absatz 1 geeignete
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in der psy-
chiatrischen und psychosomatischen Versorgung
fest und beschließt insbesondere Empfehlungen
für die Ausstattung der stationären Einrichtungen
mit dem für die Behandlung erforderlichen thera-
peutischen Personal sowie Indikatoren zur Beur-
teilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisquali-
tät für die einrichtungs- und sektorenübergrei-
fende Qualitätssicherung in diesem Bereich. Bei
Festlegungen und Empfehlungen nach Satz 1 für
die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung
hat er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die
sich insbesondere aus den altersabhängigen An-
forderungen an die Versorgung von Kindern und
Jugendlichen ergeben. Er hat die Maßnahmen
und Empfehlungen nach Satz 1 bis spätestens
zum 1. Januar 2017 einzuführen. Informationen
über die Umsetzung der Empfehlungen zur Aus-
stattung mit therapeutischem Personal und die
nach der Einführung mit den Indikatoren nach
Satz 1 gemessenen und für eine Veröffentlichung
geeigneten Ergebnisse sind in den Qualitätsbe-
richten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
darzustellen.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
stimmt in seinen Richtlinien über die grundsätz-
lichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes
Qualitätsmanagement nach § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 wesentliche Maßnahmen zur Verbesse-
rung der Patientensicherheit und legt insbeson-
dere Mindeststandards für Risikomanagement-
und Fehlermeldesysteme fest. Über die Umset-

zung von Risikomanagement- und Fehlermelde-
systemen in Krankenhäusern ist in den Qualitäts-
berichten nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zu informieren. Als Grundlage für die Vereinbarung
von Vergütungszuschlägen nach § 17b Absatz 1a
Nummer 4 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss
Anforderungen an einrichtungsübergreifende Feh-
lermeldesysteme, die in besonderem Maße geeig-
net erscheinen, Risiken und Fehlerquellen in der
stationären Versorgung zu erkennen, auszuwerten
und zur Vermeidung unerwünschter Ereignisse
beizutragen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Fül-
lungen und Zahnersatz zu beschließen. Bei der
Festlegung von Qualitätskriterien für Zahnersatz
ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innun-
gen zu beteiligen; die Stellungnahmen sind in die
Entscheidung einzubeziehen. Der Zahnarzt über-
nimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahn-
ersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und
Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Er-
neuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz
einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeit-
raum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen. Aus-
nahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärzt-
liche Bundesvereinigung und der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. § 195 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt. Längere Gewähr-
leistungsfristen können zwischen den Kassen-
zahnärztlichen Vereinigungen und den Landesver-
bänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen
sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen
Zahnärzten und Krankenkassen vereinbart wer-
den. Die Krankenkassen können hierfür Vergü-
tungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der
Versicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die
Zahnärzte, die ihren Patienten eine längere Ge-
währleistungsfrist einräumen, können dies ihren
Patienten bekannt machen.
§ 136b
Beschlüsse des
Gemeinsamen Bundesausschusses
zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fasst
für zugelassene Krankenhäuser grundsätzlich ein-
heitlich für alle Patientinnen und Patienten auch
Beschlüsse über
1. die im Abstand von fünf Jahren zu erbringen-
den Nachweise über die Erfüllung der Fortbil-
dungspflichten der Fachärzte, der Psychologi-
schen Psychotherapeuten und der Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten,
2. einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen
die Qualität des Behandlungsergebnisses von
der Menge der erbrachten Leistungen abhän-
gig ist, sowie Mindestmengen für die jeweiligen
Leistungen je Arzt oder Standort eines Kran-
kenhauses oder je Arzt und Standort eines
Krankenhauses und Ausnahmetatbestände,
3. Inhalt, Umfang und Datenformat eines jährlich
zu veröffentlichenden strukturierten Qualitäts-
berichts der zugelassenen Krankenhäuser,
4. vier Leistungen oder Leistungsbereiche, zu de-
nen Verträge nach § 110a mit Anreizen für die
Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen
erprobt werden sollen,
5. einen Katalog von Leistungen oder Leistungs-
bereichen, die sich für eine qualitätsabhängige
Vergütung mit Zu- und Abschlägen eignen, so-
wie Qualitätsziele und Qualitätsindikatoren.
§ 136 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ver-
band der Privaten Krankenversicherung, die Bun-
desärztekammer sowie die Berufsorganisationen
der Pflegeberufe sind bei den Beschlüssen nach
den Nummern 1 bis 5 zu beteiligen; bei den Be-
schlüssen nach den Nummern 1 und 3 ist zusätz-
lich die Bundespsychotherapeutenkammer zu be-
teiligen.
(2) Die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 sind
für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar ver-
bindlich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach
§ 112 Absatz 1, soweit diese keine ergänzenden
Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten. Ver-
träge zur Qualitätssicherung nach § 112 Absatz 1
gelten bis zum Inkrafttreten von Beschlüssen nach
Absatz 1 und Richtlinien nach § 136 Absatz 1 fort.
Ergänzende Qualitätsanforderungen im Rahmen
der Krankenhausplanung der Länder sind zuläs-
sig.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss soll bei
den Mindestmengenfestlegungen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Ausnahmetatbestände und
Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige Här-
ten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qua-
lität unterhalb der festgelegten Mindestmenge zu
vermeiden. Er regelt in seiner Verfahrensordnung
das Nähere insbesondere zur Auswahl einer plan-
baren Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
sowie zur Festlegung der Höhe einer Mindestmen-
ge. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll ins-
besondere die Auswirkungen von neu festgeleg-
ten Mindestmengen möglichst zeitnah evaluieren
und die Festlegungen auf der Grundlage des Er-
gebnisses anpassen.
(4) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leis-
tungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen
entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden.
Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch
bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für
die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss
der Krankenhausträger gegenüber den Landesver-
bänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen
jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindest-
menge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf
Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen
voraussichtlich erreicht wird (Prognose). Eine be-
rechtigte mengenmäßige Erwartung liegt in der
Regel vor, wenn das Krankenhaus im vorausge-
gangenen Kalenderjahr die maßgebliche Mindest-
menge je Arzt oder Standort eines Krankenhauses

oder je Arzt und Standort eines Krankenhauses
erreicht hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss
regelt im Beschluss nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 das Nähere zur Darlegung der Prognose.
Die Landesverbände der Krankenkassen und der
Ersatzkassen können bei begründeten erheb-
lichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Kran-
kenhausträger getroffene Prognose widerlegen.
Gegen die Entscheidung nach Satz 6 ist der
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichts-
barkeit gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht
statt.
(5) Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei
denen die Anwendung des Absatzes 4 Satz 1
und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden
Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte.
Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des
Krankenhauses für diese Leistungen über die
Nichtanwendung des Absatzes 4 Satz 1 und 2.
(6) In dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3 ist der Stand der Qualitätssicherung insbe-
sondere unter Berücksichtigung der Anforderun-
gen nach § 136 Absatz 1 und § 136a sowie der
Umsetzung der Regelungen nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 darzustellen. Der Bericht hat
auch Art und Anzahl der Leistungen des Kranken-
hauses auszuweisen sowie Informationen zu Ne-
bendiagnosen, die mit wesentlichen Hauptdiagno-
sen häufig verbunden sind, zu enthalten. Ergeb-
nisse von Patientenbefragungen, soweit diese
vom Gemeinsamen Bundesausschuss veranlasst
werden, sind in den Qualitätsbericht aufzuneh-
men. Der Bericht ist in einem für die Abbildung
aller Kriterien geeigneten standardisierten Daten-
satzformat zu erstellen. In einem speziellen Be-
richtsteil sind die besonders patientenrelevanten
Informationen in übersichtlicher Form und in allge-
mein verständlicher Sprache zusammenzufassen.
Besonders patientenrelevant sind insbesondere
Informationen zur Patientensicherheit und hier
speziell zur Umsetzung des Risiko- und Fehler-
managements, zu Maßnahmen der Arzneimittel-
therapiesicherheit, zur Einhaltung von Hygiene-
standards sowie zu Maßzahlen der Personalaus-
stattung in den Fachabteilungen des jeweiligen
Krankenhauses.
(7) Die Qualitätsberichte nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 sind über den in dem Beschluss fest-
gelegten Empfängerkreis hinaus vom Gemeinsa-
men Bundesausschuss, von den Landesverbän-
den der Krankenkassen und den Ersatzkassen im
Internet zu veröffentlichen. Zum Zwecke der Erhö-
hung von Transparenz und Qualität der stationä-
ren Versorgung können die Kassenärztlichen Ver-
einigungen sowie die Krankenkassen und ihre Ver-
bände die Vertragsärzte und die Versicherten auf
der Basis der Qualitätsberichte auch vergleichend
über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser in-
formieren und Empfehlungen aussprechen. Das
Krankenhaus hat den Qualitätsbericht auf der ei-
genen Internetseite leicht auffindbar zu veröffent-
lichen.
(8) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
Festlegung der vier Leistungen oder Leistungsbe-
reiche nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis zum
31. Dezember 2017 zu beschließen. Er hat das In-
stitut nach § 137a mit einer Untersuchung zur Ent-
wicklung der Versorgungsqualität bei den ausge-
wählten Leistungen und Leistungsbereichen nach
Abschluss des Erprobungszeitraums zu beauftra-
gen. Gegenstand der Untersuchung ist auch ein
Vergleich der Versorgungsqualität von Kranken-
häusern mit und ohne Vertrag nach § 110a.
(9) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die
Festlegungen zu den Leistungen oder Leistungs-
bereichen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, die
sich für eine qualitätsabhängige Vergütung eig-
nen, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember
2017 zu beschließen. Qualitätszu- und -abschläge
für die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Min-
destanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 sind ausgeschlossen. Der Gemein-
same Bundesausschuss regelt ein Verfahren, das
den Krankenkassen und den Krankenhäusern er-
möglicht, auf der Grundlage der beschlossenen
Festlegungen Qualitätszuschläge für außerordent-
lich gute und Qualitätsabschläge für unzurei-
chende Leistungen zu vereinbaren. Hierfür hat er
insbesondere jährlich Bewertungskriterien für au-
ßerordentlich gute und unzureichende Qualität zu
veröffentlichen, möglichst aktuelle Datenübermitt-
lungen der Krankenhäuser zu den festgelegten
Qualitätsindikatoren an das Institut nach § 137a
vorzusehen und die Auswertung der Daten sicher-
zustellen. Die Auswertungsergebnisse sind den
Krankenkassen und den Krankenhäusern jeweils
zeitnah zur Verfügung zu stellen; dies kann über
eine Internetplattform erfolgen. Die Krankenkas-
sen geben in das Informationsangebot nach Satz 5
regelmäßig Angaben ein, welche Krankenhäuser
Qualitätszu- oder -abschläge für welche Leistun-
gen oder Leistungsbereiche erhalten; den für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-
den ist der Zugang zu diesen Informationen zu er-
öffnen.
§ 136c
Beschlüsse des
Gemeinsamen Bundesausschusses zu
Qualitätssicherung und Krankenhausplanung
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Pro-
zess- und Ergebnisqualität, die als Grundlage für
qualitätsorientierte Entscheidungen der Kranken-
hausplanung geeignet sind und nach § 6 Ab-
satz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Bestandteil des Krankenhausplans werden. Der
Gemeinsame Bundesausschuss übermittelt die
Beschlüsse zu diesen planungsrelevanten Quali-
tätsindikatoren als Empfehlungen an die für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehör-
den; § 91 Absatz 6 bleibt unberührt. Ein erster Be-
schluss ist bis zum 31. Dezember 2016 zu fassen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss über-
mittelt den für die Krankenhausplanung zuständi-
gen Landesbehörden regelmäßig einrichtungsbe-

zogen Auswertungsergebnisse der einrichtungs-
übergreifenden stationären Qualitätssicherung zu
nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen planungs-
relevanten Qualitätsindikatoren sowie Maßstäbe
und Kriterien zur Bewertung der Qualitätsergeb-
nisse von Krankenhäusern. Hierfür hat der Ge-
meinsame Bundesausschuss sicherzustellen,
dass die Krankenhäuser dem Institut nach § 137a
zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren
quartalsweise Daten der einrichtungsübergreifen-
den stationären Qualitätssicherung liefern. Er soll
das Auswertungsverfahren einschließlich des
strukturierten Dialogs für diese Indikatoren um
sechs Monate verkürzen.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt erstmals bis zum 31. Dezember 2016
bundeseinheitliche Vorgaben für die Vereinbarung
von Sicherstellungszuschlägen nach § 17b Ab-
satz 1a Nummer 6 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2
des Krankenhausentgeltgesetzes. Der Gemein-
same Bundesausschuss hat insbesondere Vorga-
ben zu beschließen
1. zur Erreichbarkeit (Minutenwerte) für die Prü-
fung, ob die Leistungen durch ein anderes ge-
eignetes Krankenhaus, das die Leistungsart er-
bringt, ohne Zuschlag erbracht werden können,
2. zur Frage, wann ein geringer Versorgungsbe-
darf besteht, und
3. zur Frage, für welche Leistungen die notwen-
dige Vorhaltung für die Versorgung der Bevöl-
kerung sicherzustellen ist.
Bei dem Beschluss sind die planungsrelevanten
Qualitätsindikatoren nach Absatz 1 Satz 1 zu be-
rücksichtigen. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss legt in dem Beschluss auch das Nähere
über die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben
durch die zuständige Landesbehörde nach § 5
Absatz 2 Satz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes
fest. Den betroffenen medizinischen Fachgesell-
schaften ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
ben. Die Stellungnahmen sind bei der Beschluss-
fassung zu berücksichtigen.
(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt bis zum 31. Dezember 2016 ein gestuftes
System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern,
einschließlich einer Stufe für die Nichtteilnahme an
der Notfallversorgung. Hierbei sind für jede Stufe
der Notfallversorgung insbesondere Mindestvor-
gaben zur Art und Anzahl von Fachabteilungen,
zur Anzahl und Qualifikation des vorzuhaltenden
Fachpersonals sowie zum zeitlichen Umfang der
Bereitstellung von Notfallleistungen differenziert
festzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss
berücksichtigt bei diesen Festlegungen planungs-
relevante Qualitätsindikatoren nach Absatz 1
Satz 1, soweit diese für die Notfallversorgung
von Bedeutung sind. Den betroffenen medizini-
schen Fachgesellschaften ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen
sind bei der Beschlussfassung zu berücksichti-
gen.
§ 136d
Evaluation und
Weiterentwicklung der Qualitätssicherung
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den
Stand der Qualitätssicherung im Gesundheits-
wesen festzustellen, sich daraus ergebenden Wei-
terentwicklungsbedarf zu benennen, eingeführte
Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirk-
samkeit hin zu bewerten und Empfehlungen für
eine an einheitlichen Grundsätzen ausgerichtete
sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende
Qualitätssicherung im Gesundheitswesen ein-
schließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten. Er er-
stellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht
über den Stand der Qualitätssicherung.
§ 137
Durchsetzung und
Kontrolle der Qualitätsanforderungen
des Gemeinsamen Bundesausschusses
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur
Förderung der Qualität ein gestuftes System von
Folgen der Nichteinhaltung von Qualitätsanforde-
rungen nach den §§ 136 bis 136c festzulegen. Er
ist ermächtigt, neben Maßnahmen zur Beratung
und Unterstützung bei der Qualitätsverbesserung
je nach Art und Schwere von Verstößen gegen we-
sentliche Qualitätsanforderungen angemessene
Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen. Solche
Maßnahmen können insbesondere sein
1. Vergütungsabschläge,
2. der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leis-
tungen, bei denen Mindestanforderungen nach
§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt
sind,
3. die Information Dritter über die Verstöße,
4. die einrichtungsbezogene Veröffentlichung von
Informationen zur Nichteinhaltung von Quali-
tätsanforderungen.
Die Maßnahmen sind verhältnismäßig zu gestalten
und anzuwenden. Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss trifft die Festlegungen nach den Sätzen 1
bis 4 und zu den Stellen, denen die Durchsetzung
der Maßnahmen obliegt, in grundsätzlicher Weise
in einer Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 13. Die Festlegungen nach Satz 5 sind vom
Gemeinsamen Bundesausschuss in einzelnen
Richtlinien und Beschlüssen jeweils für die in ih-
nen geregelten Qualitätsanforderungen zu konkre-
tisieren. Bei wiederholten oder besonders schwer-
wiegenden Verstößen kann er von dem nach
Satz 1 vorgegebenen gestuften Verfahren abwei-
chen.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssi-
cherung in Krankenhäusern eine Dokumentations-
rate von 100 Prozent für dokumentationspflichtige
Datensätze fest. Er hat bei der Unterschreitung
dieser Dokumentationsrate Vergütungsabschläge
nach § 8 Absatz 4 des Krankenhausentgeltgeset-
zes oder § 8 Absatz 4 der Bundespflegesatzver-
ordnung vorzusehen, es sei denn, das Kranken-

haus weist nach, dass die Unterschreitung unver-
schuldet ist.
(3) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt
in einer Richtlinie die Einzelheiten zu den Kontrol-
len des Medizinischen Dienstes der Krankenversi-
cherung nach § 275a, die durch Anhaltspunkte
begründet sein müssen. Er trifft insbesondere
Festlegungen, welche Stellen die Kontrollen be-
auftragen, welche Anhaltspunkte Kontrollen auch
unangemeldet rechtfertigen, zu Art, Umfang und
zum Verfahren der Kontrollen sowie zum Umgang
mit den Ergebnissen und zu deren Folgen. Der
Gemeinsame Bundesausschuss hat hierbei vorzu-
sehen, dass die nach Absatz 1 Satz 5 für die
Durchsetzung der Qualitätsanforderungen zustän-
digen Stellen zeitnah einrichtungsbezogen über
die Prüfergebnisse informiert werden. Er legt fest,
in welchen Fällen der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung die Prüfergebnisse wegen
erheblicher Verstöße gegen Qualitätsanforderun-
gen unverzüglich einrichtungsbezogen an Dritte,
insbesondere an jeweils zuständige Behörden
der Länder zu übermitteln hat. Die Festlegungen
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den
Sätzen 1 und 2 sollen eine möglichst aufwands-
arme Durchführung der Kontrollen nach § 275a
unterstützen.“
16. § 137a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 und Absatz 10 Satz 1 und 4
werden jeweils die Wörter „§ 137 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 136 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss
beauftragt das Institut, die bei den verpflichten-
den Maßnahmen der Qualitätssicherung nach
§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen
Daten den für die Krankenhausplanung zustän-
digen Landesbehörden oder von diesen be-
stimmten Stellen auf Antrag für konkrete Zwe-
cke der qualitätsorientierten Krankenhauspla-
nung oder ihrer Weiterentwicklung, soweit er-
forderlich auch einrichtungsbezogen sowie ver-
sichertenbezogen, in pseudonymisierter Form
zu übermitteln. Die Landesbehörde hat ein be-
rechtigtes Interesse an der Verarbeitung und
Nutzung der Daten darzulegen und sicherzu-
stellen, dass die Daten nur für die im Antrag
genannten konkreten Zwecke verarbeitet und
genutzt werden. Eine Übermittlung der Daten
durch die Landesbehörden oder von diesen be-
stimmten Stellen an Dritte ist nicht zulässig. In
dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die über-
mittelten Daten aufbewahrt werden dürfen, ge-
nau zu bezeichnen. Absatz 10 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.“
17. § 137b wird wie folgt gefasst:
„§ 137b
Aufträge des Gemeinsamen
Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt zur Entwicklung und Durchführung der
Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der
Transparenz über die Qualität der ambulanten
und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a
Absatz 3 an das Institut nach § 137a. Soweit hier-
bei personenbezogene Daten übermittelt werden
sollen, gilt § 299.
(2) Das Institut nach § 137a leitet die Arbeits-
ergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3
Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemein-
samen Bundesausschuss als Empfehlungen zu.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Emp-
fehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu
berücksichtigen.“
18. In § 137e Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 137“
durch die Wörter „den §§ 136 bis 136b“ ersetzt.
19. In § 140f Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 136
Abs. 2 Satz 2, §§ 137, 137a, 137b“ durch die
Wörter „§ 135b Absatz 2 Satz 2, den §§ 136
bis 136b, 136d, 137a, 137b“ ersetzt.
20. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Überweisungsbetrag nach Absatz 2
Satz 1 reduziert sich
1. in den Jahren 2016 bis 2019 um den auf die
landwirtschaftliche Krankenkasse entfallen-
den Anteil an der Finanzierung des Innovati-
onsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 und
2. ab dem Jahr 2016 um den auf die landwirt-
schaftliche Krankenkasse entfallenden An-
teil an der Finanzierung des Strukturfonds
nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes; solange der
Anteil noch nicht feststeht, ist er vorläufig
auf 1 Million Euro für das Haushaltsjahr fest-
zulegen.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil
nach Satz 1 Nummer 1 wird dem Innovations-
fonds und der Anteil nach Satz 1 Nummer 2
dem Strukturfonds zugeführt. Mittel für den In-
novationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4, die
im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind
nach Vorliegen der Geschäfts- und Rech-
nungsergebnisse des Gesundheitsfonds für
das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die
landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzufüh-
ren.“
21. § 271 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 5 werden die Wörter „§ 221 Absatz 2
Satz 3“ durch die Wörter „§ 221 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Ab dem Jahr 2016 werden dem Strukturfonds
zudem aus der Liquiditätsreserve des Gesund-
heitsfonds zur Finanzierung der Fördermittel
nach § 12 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes Finanzmittel bis zu einer Höhe von
500 Millionen Euro abzüglich des anteiligen Be-
trages der landwirtschaftlichen Krankenkasse
gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuge-
führt, soweit die Fördermittel von den Ländern
nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Kranken-

hausfinanzierungsgesetzes abgerufen wer-
den.“
21a. Dem § 275 Absatz 1c wird folgender Satz ange-
fügt:
„Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Ab-
rechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit
der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst
beauftragt und die eine Datenerhebung durch
den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus er-
fordert.“
22. Nach § 275 wird folgender § 275a eingefügt:
„§ 275a
Durchführung und
Umfang von Qualitätskontrollen in
Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst
(1) Der Medizinische Dienst führt nach Maß-
gabe der folgenden Absätze und der Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 137 Absatz 3 Kontrollen zur Einhaltung von Qua-
litätsanforderungen in den nach § 108 zugelasse-
nen Krankenhäusern durch. Voraussetzung für die
Durchführung einer solchen Kontrolle ist, dass der
Medizinische Dienst hierzu von einer vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss in der Richtlinie
nach § 137 Absatz 3 festgelegten Stelle oder einer
Stelle nach Absatz 4 beauftragt wurde. Die Kon-
trollen sind aufwandsarm zu gestalten und können
unangemeldet durchgeführt werden.
(2) Art und Umfang der vom Medizinischen
Dienst durchzuführenden Kontrollen bestimmen
sich abschließend nach dem konkreten Auftrag,
den die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel-
len erteilen. Der Auftrag muss in einem angemes-
senen Verhältnis zu den Anhaltspunkten stehen,
die Auslöser für die Kontrollen sind. Gegenstand
dieser Aufträge können sein
1. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen
nach den §§ 135b und 136 bis 136c,
2. die Kontrolle der Richtigkeit der Dokumentation
der Krankenhäuser im Rahmen der externen
stationären Qualitätssicherung und
3. die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der
Länder, soweit dies landesrechtlich vorgesehen
ist.
Werden bei Durchführung der Kontrollen Anhalts-
punkte für erhebliche Qualitätsmängel offenbar,
die außerhalb des Kontrollauftrags liegen, so teilt
der Medizinische Dienst diese dem Auftraggeber
nach Absatz 3 oder Absatz 4 sowie dem Kranken-
haus unverzüglich mit.
(3) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss
hierfür bestimmten Stellen beauftragen den Medi-
zinischen Dienst nach Maßgabe der Richtlinie
nach § 137 Absatz 3 mit Kontrollen nach Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 1
und 2. Soweit der Auftrag auch eine Kontrolle
der Richtigkeit der Dokumentation nach Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 beinhaltet, sind dem Medizini-
schen Dienst vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss die Datensätze zu übermitteln, die das
Krankenhaus im Rahmen der externen stationären
Qualitätssicherung den zuständigen Stellen ge-
meldet hat und deren Richtigkeit der Medizinische
Dienst im Rahmen der Kontrolle zu prüfen hat.
(4) Der Medizinische Dienst kann auch von den
für die Krankenhausplanung zuständigen Stellen
der Länder mit Kontrollen nach Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 beauftragt
werden.“
23. § 276 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Medizinische Dienst darf Sozialdaten er-
heben und speichern, soweit dies für die Prü-
fungen, Beratungen und gutachtlichen Stel-
lungnahmen nach § 275 erforderlich ist. Haben
die Krankenkassen oder der Medizinische
Dienst für eine gutachtliche Stellungnahme
oder Prüfung nach § 275 Absatz 1 bis 3 erfor-
derliche versichertenbezogene Daten bei den
Leistungserbringern angefordert, so sind die
Leistungserbringer verpflichtet, diese Daten
unmittelbar an den Medizinischen Dienst zu
übermitteln.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Der Medizinische Dienst ist im Rahmen
der Kontrollen nach § 275a befugt, zu den üb-
lichen Geschäfts- und Betriebszeiten die
Räume des Krankenhauses zu betreten, die er-
forderlichen Unterlagen einzusehen und perso-
nenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten
und zu nutzen, soweit dies in der Richtlinie des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137
Absatz 3 festgelegt und für die Kontrollen erfor-
derlich ist. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt für die
Durchführung von Kontrollen nach § 275a ent-
sprechend. Das Krankenhaus ist zur Mitwir-
kung verpflichtet und hat dem Medizinischen
Dienst Zugang zu den Räumen und den Unter-
lagen zu verschaffen sowie die Voraussetzun-
gen dafür zu schaffen, dass er die Kontrollen
nach § 275a ordnungsgemäß durchführen
kann; das Krankenhaus ist hierbei befugt und
verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Einsicht
in personenbezogene Daten zu gewähren oder
diese auf Anforderung des Medizinischen
Dienstes zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gel-
ten für Kontrollen nach § 275a Absatz 4 nur
unter der Voraussetzung, dass das Landes-
recht entsprechende Mitwirkungspflichten und
datenschutzrechtliche Befugnisse der Kran-
kenhäuser zur Gewährung von Einsicht in per-
sonenbezogene Daten vorsieht.“
24. Dem § 277 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Nach Abschluss der Kontrollen nach § 275a hat
der Medizinische Dienst die Kontrollergebnisse
dem geprüften Krankenhaus und dem jeweiligen
Auftraggeber mitzuteilen. Soweit in der Richtlinie
nach § 137 Absatz 3 Fälle festgelegt sind, in de-
nen Dritte wegen erheblicher Verstöße gegen
Qualitätsanforderungen unverzüglich einrich-
tungsbezogen über das Kontrollergebnis zu infor-
mieren sind, hat der Medizinische Dienst sein

Kontrollergebnis unverzüglich an die in dieser
Richtlinie abschließend benannten Dritten zu
übermitteln. Soweit erforderlich und in der Richt-
linie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 137 Absatz 3 vorgesehen, dürfen diese Mittei-
lungen auch personenbezogene Angaben enthal-
ten; in der Mitteilung an den Auftraggeber und den
Dritten sind personenbezogene Daten zu anony-
misieren.“
24a. In § 279 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wör-
tern „Beschäftigte der Krankenkassen“ die Wörter
„oder Beschäftigte von Verbänden oder Arbeits-
gemeinschaften der Krankenkassen“ und nach
dem Wort „dürfen“ das Wort „zusammen“ einge-
fügt.
25. § 281 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 275 Absatz 1 bis 3a“ die Wörter „und § 275a
mit Ausnahme der Kontrollen nach § 275a Ab-
satz 4“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1a Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Dies gilt auch für Kontrollen des Medizini-
schen Dienstes nach § 275a Absatz 4.“
26. In § 285 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe
„§ 136“ durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt.
27. § 299 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 136
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 135b Ab-
satz 2“ und werden die Wörter „§ 137 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 3“ durch die Wör-
ter „§ 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ er-
setzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe „§ 136 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 135b Absatz 2“ er-
setzt.
b) In Absatz 1a Satz 1 wird jeweils die Angabe
„§ 136 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 135b
Absatz 2“ und werden die Wörter „§ 137 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 3“ durch die Wörter
„§ 136 Absatz 1 Satz 1, §§ 136b und 137b Ab-
satz 1“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 136“
durch die Angabe „§ 135b“ ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 137
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3“ durch die Wörter
„§ 136 Absatz 1 Satz 1 und § 136b“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss
kann zur Durchführung von Patientenbefragun-
gen für Zwecke der Qualitätssicherung in den
Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136
bis 136b eine zentrale Stelle (Versendestelle)
bestimmen, die die Auswahl der zu befragen-
den Versicherten und die Versendung der Fra-
gebögen übernimmt. In diesem Fall regelt er in
den Richtlinien oder Beschlüssen die Einzelhei-
ten des Verfahrens; insbesondere legt er die
Auswahlkriterien fest und bestimmt, wer wel-
che Daten an die Versendestelle zu übermitteln
hat. Dabei kann er auch die Übermittlung nicht
pseudonymisierter personenbezogener Daten
der Versicherten und nicht pseudonymisierter
personen- oder einrichtungsbezogener Daten
der Leistungserbringer vorsehen, soweit dies
für die Auswahl der Versicherten oder die Ver-
sendung der Fragebögen erforderlich ist. Der
Rücklauf der ausgefüllten Fragebögen darf
nicht über die Versendestelle erfolgen. Die Ver-
sendestelle muss von den Krankenkassen und
ihren Verbänden, den Kassenärztlichen Vereini-
gungen und ihren Verbänden, der Vertrauens-
stelle nach Absatz 2 Satz 5, dem Institut nach
§ 137a und sonstigen nach Absatz 1 Satz 2
festgelegten Datenempfängern räumlich, orga-
nisatorisch und personell getrennt sein und
darf über die Daten nach Satz 2 hinaus keine
Behandlungs-, Leistungs- oder Sozialdaten
von Versicherten erheben und verarbeiten. Die
Versendestelle hat die ihr übermittelten Identifi-
kationsmerkmale der Versicherten in gleicher
Weise geheim zu halten wie derjenige, von
dem sie sie erhalten hat; sie darf diese Daten
anderen Personen oder Stellen nicht zugäng-
lich machen. Die an der vertragsärztlichen Ver-
sorgung teilnehmenden Ärzte, zugelassenen
Krankenhäuser und übrigen Leistungserbringer
gemäß § 135a Absatz 2 sowie die Krankenkas-
sen sind befugt und verpflichtet, die vom Ge-
meinsamen Bundesausschuss nach Satz 2
festgelegten Daten an die Stelle nach Satz 1
zu übermitteln. Die Daten nach Satz 7 sind
von der Versendestelle zu löschen, wenn sie
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erfor-
derlich sind, spätestens jedoch sechs Monate
nach Versendung der Fragebögen.“
27a. In § 301 Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 wird nach der Angabe „§ 111“ die Angabe
„oder § 111c“ und werden nach dem Wort „statio-
närer“ die Wörter „oder ambulanter“ eingefügt.
28. In § 303e Absatz 1 Nummer 14 werden die Wörter
„Institution nach § 137a Absatz 1 Satz 1“ durch
die Wörter „Institut nach § 137a“ ersetzt.
Artikel 6a
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
In § 23 Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das
zuletzt durch Artikel 70 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die
Angabe „31. Dezember 2016“ durch die Angabe
„31. Dezember 2019“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Gesetzes zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
Artikel 6b des Gesetzes zur Änderung des Infekti-
onsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 28. Juli
2011 (BGBl. I S. 1622) wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des
Krebsfrüherkennungs- und -registergesetzes
Die Artikel 2 und 3 des Krebsfrüherkennungs- und
-registergesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617)
werden aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 12 mit Wirkung vom
5. November 2015 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe e1, g, h, i, j
und Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe e tritt mit
Wirkung vom 5. November 2015 in Kraft.
(3a) Artikel 5 Nummer 3a, 3b und 9 Buchstabe a tritt
mit Wirkung vom 5. November 2015 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(6) Artikel 6 Nummer 24a tritt am 2. Januar 2016 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 10. Dezember
verkünden.
2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2229. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8ff0cd2ddbe645a9….