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Artikel 3 · BT-Drs. 16/10807 · S. 34

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu § 295 Abs. 1b SGB V
Mit dem neuen § 17d des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes (KHG) werden die Selbstverwaltungspartner auf Bun-
desebene beauftragt, ein pauschalierendes Entgeltsystem für
psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen einzu-
führen. Der gesetzliche Auftrag an die Selbstverwaltungs-
partner schließt auch ein zu prüfen, inwieweit auch die im
Krankenhaus ambulant zu erbringenden Leistungen der psy-
chiatrischen Institutsambulanzen einbezogen werden kön-
nen (§ 17d Abs. 1 Satz 3 KHG). Voraussetzung dafür ist je-
doch die Schaffung der notwendigen Transparenz, was von
den psychiatrischen Institutsambulanzen mit den Kranken-
kassen abgerechnet wird. Um den bürokratischen Aufwand
dafür so gering wie möglich zu halten, sollen die psychiatri-
schen Institutsambulanzen die Abrechnung ihrer Leistungen
mit den jeweiligen Krankenkassen künftig im Rahmen der
elektronischen Datenübermittlung abrechnen. Nummer 1 er-
gänzt § 295 Abs. 1b daher um die psychiatrischen Instituts-
ambulanzen.
Nach § 17d Abs. 3 Satz 3 ist das DRG-Institut von den
Selbstverwaltungspartnern mit der Entwicklung des neuen
pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen zu beauftragen. Um ein
bundesweit einheitliches Entgeltsystem entwickeln zu kön-
nen, müssen alle Datensätze zusammengeführt werden.
Nummer 2 gibt deshalb vor, dass die Abrechnungsdaten der
psychiatrischen Institutsambulanzen zusätzlich an die von
den Selbstverwaltungspartnern benannte DRG-Datenstelle
nach § 21 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes zu über-
mitteln sind.

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Herkunft

BT-Drs. 16/10807, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 149.838–151.479 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert 956c32431a6f070a….

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