Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 20/188 · S. 53
Zu Artikel 14 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 14 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie und des weiterhin bestehenden erhöhten Schutzbedarfs bei der Durchführung der therapeutischen Behandlungen soll die Möglichkeit einer Bestimmung einer Hygienepauschale für Heilmittelverordnung verlängert werden. Die Höhe des Betrags von 1,50 Euro je Heilmittelverordnung bleibt dabei unverändert. Die Regelung gilt für Heilmittelverordnung, die längstens bis zum 25. November 2022 abge rechnet werden. Aktuell entspricht dies dem Zeitpunkt von einem Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des In fektionsschutzgesetzes. Diese Regelung erfolgt analog § 20i Absatz 3 Satz 16 SGB V. Um das tatsächliche Infektionsgeschehen abzubilden, erfolgt eine Konkretisierung des möglichen Abrechnungs termins direkt in der Rechtsverordnung.
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Herkunft
BT-Drs. 20/188, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 198.626–199.565 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 91d2a62feba0ca52….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP