Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 1229

BGBl. 1994 I S. 1229 · 127.033 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 1229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1229
                                                                                Teil 1

1994                                  Ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 1994
     Tag                                                                          Inhalt
           1229

Z 5702 A

       Nr. 35
        Seite
   13. 6. 94   Gesetz zur Ände'!Jng von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über dtJ!n Schutz der Sozial-
               daten sowie zur And!rung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Anderung des Sozial-
               gesetzbuchs - 2. SGBAndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1229
                    FNA: neu: 860-1/1; 860-1, 860-4-1, 86o-5, 860-6, 860-S, 86o-10-1/2, 820-1, 8253-1, 871-1, 810-1, 860-6-1, 105-10, 830-2, 402-27,
                    822-13, 860-4-1-7, 860-4-1-8, 8252-4, 310-4, 330-1, 8232-32
                    GESTA:G37

   1O. 6. 94   Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche
               ablöseverordnung - HypAblV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    FNA: neu: 111-19-5; 111-19-3

Fragen (Hypotheken-
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1253
   1O. 6. 94   Erste Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz:
               Getrocknete Luzerne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    FNA: 7840-3-17
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1256
   13. 6. 94   Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den B~such
               von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVAndV)                                                            1257
                    FNA: 2212-2-7-1

                                       Gesetz
                zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs
       über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften
         (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG)
                                                                        Vom 13. Juni 1994

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                               Artikel 1

                      Änderung
         des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sozialgesetzbuch SGB - Allgemeiner Teil (Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1S. 3015),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai
1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn be-
      treffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch)
      von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben,
      verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis).
      Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die
      Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers

 sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten
zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben
werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer
Angehörigen dürfen Personen, die Pers_onalent-

scheidungen treffen oder daran mitwirken können,
weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtig-
ten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet
sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger,
die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und
ihrer Verbände, die in diesem Gesetzbuch genann-
ten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Künst-
lersozialkasse, die Deutsche Bundespost, sowett
sie mit der Berechnung oder Auszahlung von
Sozialleistungen betraut ist, die Hauptzollämter,
soweit sie Aufgaben nach § 107 Abs. 1 des Vierten
Buches, § 66 des Zehnten Buches und § 150a des
Arbeitsförderungsgesetzes durchführen, und die
Stellen, die Aufgaben nach§ 67c Abs. 3 des Zehn-
ten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben
auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den
genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
BGBl. 1994, Seite 1230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1230
1230                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

         (2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
       von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen

       des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig.

         (3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist,
       besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht
       und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung
       von Schriftstücken, Akten und Dateien.
         (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen
       Sozialdaten gleich."
   b} Folgender Absatz wird angefügt:

        "(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maß-
       gabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches
       verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außer-
       dem verarbeitet oder genutzt werden, wenn
       schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder
       seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt
       werden können."

2. § 37 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§37

            Vorbehalt abweichender Regelungen

      Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozial-
   leistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich
   aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt;
   Artikel II § 1 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht

   für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel
   des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel
   vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf

   Sozialdaten erstreckt."

3. § 42 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den
   Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des
   Vierten Buches entsprechend."

4. In§ 48 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 54 Abs. 4 Satz 2"
   durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

5. In § 49 Abs. 3 werden die Worte „Satz 3" durch die
   Worte „Satz 4" ersetzt.

6. In§ 51 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 54 Abs. 2 und 3"
   durch die Angabe ,,§ 54 Abs. 2 und 4" ersetzt.

7. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

       1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen
          der Länder,
       2. Mutterschaftsgeld nach§ 13 Abs. 1 des Mutter-
          schutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld
          nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während
          des Erziehungsurlaubs herrührt oder anstelle
          von Arbeitslosenhilfe gewährt wird, bis zur Höhe
          des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bun-
          deserziehungsgeldgesetzes,

       3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den
          durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden
          bedingten Mehraufwand auszugleichen."

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende

      Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet
      werden."

   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
   d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden auf-
      gehoben.

                         Artikel2

                     Änderung
        des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Ge-
setzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
(BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:

 1. In§ 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte

    „a) in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984
        390 Deutsche Mark,

     b) in der Zeit ab 1. Januar 1985"

     gestrichen.

 2. § 17a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

           „Wird diese ausländische Währung an der
           Frankfurter Devisenbörse nicht notiert, erfolgt
           die Umrechnung in Deutsche Mark nach dem
           von der Deutschen Bundesbank ermittelten
           Mittelkurs für die Deutsche Mark in dem
           betreffenden Land; für Länder mit differen-
           ziertem Kurssystem ist der Kurs für den nicht-
           kommerziellen Bereich zugrunde zu legen."

       bb) Satz 3 wird gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in
       den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder
       der neu berechneten Leistung in der Vergangen-
       heit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalender-
       monat maßgebend, in dem die Anrechnung des
       Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von
       Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn
       der Leistung oder der neu berechneten Leistung
       nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrech-
       nungskurs für den ersten Monat des Kalender-
       vierteljahres maßgebend, das dem Beginn der
       Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht.
       überstaatliches Recht bleibt unberührt."
    c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Punkt die
       Worte ,, , jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalender-
       monaten" eingefügt.

 3. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Ab-
    schnitts wird wie folgt gefaßt:

            „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
                 der Versicherungsnummer".
BGBl. 1994, Seite 1231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1231
4. § 18f wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                       „Zulässigkeit
         der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung".

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „speichern oder
          verwenden" durch die Worte „verarbeiten
          oder nutzen" ersetzt sowie nach den Worten
          ,,betraut ist," die Worte „die Versorgungs-
          träger nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Über-
          führung der Ansprüche und Anwartschaften
          aus Zusatz- und Sonderversorgungssyste-
          men des Beitrittsgebiets" eingefügt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind
           auch diejenigen aufgrund von über- und
           zwischenstaatlichem Recht im Bereich der

           sozialen Sicherheit."

      cc) Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4
          und die Worte „gespeichert oder verwendet"
          jeweils durch die Worte „verarbeitet oder
          genutzt" ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „speichern
      oder verwenden" durch die Worte „verarbeiten
      oder nutzen" und das Wort „Offenbarung" durch
      das Wort „Übermittlung" ersetzt.

   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „speichern oder
          verwenden" durch die Worte „verarbeiten
          oder nutzen" und das Wort „Verwendung"
          durch die Worte „Verarbeitung oder Nutzung"
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird das Wort „offenbart" durch das

          Wort „übermittelt", das Wort „Offenbarung"

          durch das Wort „Übermittlung" und das Wort

          „ verwendet" durch die Worte „ verarbeitet
          oder genutzt'• ersetzt.
   e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:·

       ,,(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der
      Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß
      § 80 des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt
      werden."
   f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen
      dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbei-
      ten oder nutzen, um ihre Dateien danach zu ord-
      nen oder für den Zugriff zu erschließen."

5. § 18g wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „Verwendung'• durch die
      Worte „Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung"
      ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Offenbarung" durch das
      Wort „Übermittlung" ersetzt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Beschäftigun-
      gen" durch das Wort 11Versicherungsverhältnisse"
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus
      mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen
      und übersteigen sie die für das jeweilige Ver-
      sicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemes-
      sungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke
      der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer
      Höhe so zueinander, daß sie zusammen höch-
      stens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
      Für die knappschaftliche Rentenversicherung und
      die Rentenversicherung der Arbeiter und der
      Angestellten sind die Berechnungen nach Satz 1
      getrennt durchzuführen."
   c) Absatz 3 wird gestrichen.

7. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

       ,,(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne

      des§ 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches ein-
      schließlich Sozialleistungen, auf die die Vor-
      schriften des Arbeitsförderungsgesetzes und des
      Sechsten Buches über die Kranken- und Renten-
      versicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
      oder Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden
      sind, werden am Fünfzehnten des auf die Zahlung
      der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Auf
      diese Beiträge ist am Ersten des auf die Zahlung
      der Sozialleistung folgenden Monats eine Ab-
      schlagszahlung in Höhe der Hälfte der im Vor-
      monat fällig gewesenen Beiträge für Sozialleistun-
      gen zu leisten. Soweit das Gesetz die Möglichkeit
      einer Vereinbarung über die Zahlung und Abrech-
      nung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistun-
      gen vorsieht, kann von dem in Satz 2 genannten
      Tag zugunsten des Berechtigten und in diesem

      Falle entsprechend von dem in Satz 1 genannten

      Tag zugunsten des Verpflichteten abgewichen

      werden.•'

   b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
      ,,§ 1 Abs. 1 und 2 der Beitragszahlungsverordnung
      gilt entsprechend."

8. § 24 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§24
                     Säumniszuschlag
      (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der
   Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fällig-
   keitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen
   Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins
   vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deut-
   sche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu
   zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter zwei-
   hundert Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag
   nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich
   anzufordern wäre.

      (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid
   mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist
   ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu

   erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft
   macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der
   Zahlungspflicht hatte. Ein Säumniszuschlag ist in den
   Fällen des § 23 Abs. 2 ebenfalls nicht zu erheben;
BGBl. 1994, Seite 1232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1232
1232                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

    das gleiche gilt für Beiträge der Versorgungsträger für
    Versorgungsleistungen im Sinne des § 9 des An-
    spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes."

 9. § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 6 werden die Worte "des Trägers
       der Krankenversicherung" durch die Worte "der
       Einzugsstelle" ersetzt.

    b) In Nummer 11 wird das Wort "oder" durch ein

       Komma ersetzt.

    c) Der Nummer 12 wird angefügt:
       ,, 13. bei Beginn der Berufsausbildung,

        14. bei Ende der Berufsausbildung oder

        15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im
            Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im
            übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,".

10. In § 28f Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze

    eingefügt:

    „Der Beitragsnachweis kann durch Fernkopie oder
    Datenübertragµng eingereicht werden. Die Daten-
    übertragung ist nur zulässig, wenn über deren Einzel-
    heiten Einvernehmen zwischen dem Absender und
    dem Empfänger der Daten hergestellt worden ist."

11. In § 28i Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "wäre"
    der Punkt gestrichen und die Worte ,, ; für die in § 1
    Satz 2 des Sechsten Buches genannten nicht ent-
    sandten Beschäftigten ist die am Amtssitz des Aus-
    wärtigen Amtes zuständige Allgemeine Ortskranken-
    kasse zuständige Einzugsstelle." angefügt.

12. § 28k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     "(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 kann für ein
    Kalenderjahr unterbleiben, in dem sich der Beitrags-
    satz zur Rentenversicherung oder Bundesanstalt für
    Arbeit zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. Januar
    geändert hat."

13. Dem § 28q wird folgender Absatz angefügt:
     ,,(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die
    Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die
    Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3
    gelten insoweit für diese Stellen entsprechend."

14. § 76 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
       „3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage

           des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den

           gleichen Voraussetzungen können bereits ent-

           richtete Beiträge erstattet oder angerechnet

           werden."

    b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

       "Der Träger der Unfallversicherung kann einen
       Vergleich über rückständige Beitragsansprüche
       schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweck-

       mäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung
       gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus
       dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt."

15. § 83 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§83
       (1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen
    Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
    nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anrage
    den dort geregelten Liquiditätserfordernissen ent-
    spricht, nur angelegt werden in

    1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in

       einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemein-

       schaften, wenn die Schuldverschreibungen an
       einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft
       zum amtlichen Handel zugerassen sind oder in
       einen anderen organisierten Markt in einem Mit-

       gliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ein-
       bezogen sind, der anerkannt und für das Publikum
       offen ist und dessen Funktionsweise ordnungs-
       gemäß ist. Wertpapiere gemäß Satz 1, deren
       Zulassung in den amtlichen Handel an einer Börse
       in der Europäischen Gemeinschaft oder deren Ein-

       beziehung in einen organisierten Markt in einem

       Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften
       nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist,
       dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die
       Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines
       Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,

    2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubiger-
       rechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern
       mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
       Gemeinschaften, wenn für die Einlösung der For-
       derung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung
       besteht oder eine Sicherungseinrichtung der
       Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung
       eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere
       Deckungsmasse besteht,

    3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-recht-
       liche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen
       Gemeinschaften,

    4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen
       a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personen-
          körperschaften oder Sondervennögen aus dem
          Gebiet der Europäischen Gemeinschaften,
       b) Personen und Gesellschaften des privaten
          Rechts aus dem Gebiet der Europäischen
          Gemeinschaften, wenn für die Forderungen
          eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Ge-
          währleistung für Rückzahlung und Verzinsung
          übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten eine
          Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in
          die Gewährleistung eintritt,

    5. Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, wenn

       vertraglich sichergestellt ist, daß für das Sonder-

       vermögen nur Vermögensgegenstände gemäß

       den Nummern 1 bis 4 dieser Vorschrift erworben

       werden dürfen,

    6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek,
       Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück,
       Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich

       der Europäischen Gemeinschaften besteht,

    7. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen,
       soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe
BGBl. 1994, Seite 1233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1233
-----·----· --   ---- - - - - - - - - - - - - - - - - - - -

            vorwiegend den Aufgaben des Versicherungs-
            trägers dient sowie Darlehen für gemeinnützige

            Zwecke,

         8. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
            im Inland.

            (2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in

         der im Inland geltenden Währung erfolgen. Der

         Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitglieds-
         staates der Europäischen Gemeinschaft lautenden
         Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurs-
         sicherungsgeschäft zulässig.
           (3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang
         berücksichtigt werden."

     16. § 85 wird wie folgt geändert:
         a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

              ,,(1) Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrich-

            tungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke,

            der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und
            grundstücksgleichen Rechten sowie die Errich-
            tung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäu-
            den bedürfen der Genehmigung der Aufsichts-
            behörde. Die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen
            und -systeme anzukaufen, zu leasen oder anzu-
            mieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der
            Aufsichtsbehörde vor Abschluß verbindlicher Ver-
            einbarungen anzuzeigen. Solange das System-
            konzept nicht grundlegend verändert wird, ist eine

            Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. Die Sätze 2
            und 3 gelten für die Beschaffung von Programmen
            entsprechend. Jede Anzeige hat so umfassend
            und rechtzeitig zu erfolgen, daß der Aufsichts-
            behörde vor Vertragsabschluß ausreichend Zeit
            zur Prüfung und Beratung des Versicherungs-
            trägers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine
            Anzeige verzichten."

         b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Erwerb" die
            Worte „und das Leasen" eingefügt sowie folgen-
            der Satz 2 angefügt:

            „Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem
            fiktiven Kaufpreis auszugehen."

    17. § 94 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

         a) In Satz 2 wird das Wort „Bundesminister" durch
            das Wort „Bundesministerium" und der Punkt

            durch ein Komma ersetzt sowie folgende Worte

            angefügt:
            ,,für den Bereich der gesetzlichen Krankenversiche-
            rung dem Bundesministerium für Gesundheit."
        b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

            „Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem

            Gesetzbuch ausübt, nur an allgemeine Weisungen
            des zuständigen Bundesministeriums gebunden."

    18. § 107 wird die folgt geändert:

        a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:

            ,,Absatz 1 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend."

    b) Absatz 3 wird gestrichen.

    c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze ~ und 4.

    d) Absatz 3 (neu) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnahmen
       nach Absatz 1 Satz 2, 3, 4 und 6 zu dulden."

    e) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender Absatz 5

       angefügt:

        ,,(5) Für die Träger der Rentenversicherung und
       die Bundesanstalt für Arbeit gilt § 28q für die Mel-
       dungen nach den§§ 102 bis 104 entsprechend."

19. Artikel II § 15b erhält folgende Überschrift:
             ,,Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet".

                         Artikel 3

                     Änderung

        des fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch § 16 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Mai
1994 (BGBI. 1S. 1084), wird wie folgt geändert:

 1. In § 65 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „von sechs
    Monaten" durch die Worte „eines Jahres" ersetzt.

 2. Dem § 120 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

    ,,§ 295 Abs. 1 gilt entsprechend. Das Nähere über
    Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der
    erforderlichen Vordrucke wird für die psychiatrischen
    Institutsambulanzen und sozial-pädiatrischen Zentren
    von den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 2, für
    die Polikliniken und sonstigen ermächtigten ärztlich
    geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien
    nach § 83 Abs. 1 Satz 1 vereinbart."

 3. In§ 202 Satz 4 werden nach dem Wort „Versorgungs-
    empfängers" ein Komma gesetzt und die Worte
    ,,deren Umfang" eingefügt.

 4. Dem § 251 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      ,,(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Bei-
    tragszahlung berechtigt."

 5. In § 275 Abs. 3a werden die Worte „personenbezoge-

    nen Daten" durch die Worte „Sozialdaten" ersetzt.

 6. In § 275a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „erfaßten
    personenbezogenen Daten" durch die Worte „ge-
    speicherten Sozialdaten" ersetzt.

 7. § 276 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 67 Satz 2"
       durch die Worte ,,§ 67b Abs. 2" ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „personenbezo-
           gene Daten• durch das Wort „Sozialdaten",
           das Wort „erfassen" durch das Wort „spei-
BGBl. 1994, Seite 1234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1234
1234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

           ehern„ und nach dem Wort "ist" der Punkt
           durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
           Halbsatz angefügt:

           "haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1
           bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder
           Prüfung durch den Medizinischen Dienst ver-
           anlaßt, sind die Leistungserbringer verpflich-

           tet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizi-
           nischen Dienstes unmittelbar an diesen zu
           übermitteln, soweit dies für die gutachtliche
           Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist."

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           "Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen

           Dienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können
           sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörden
           beauftragen, Datenbestände leistungserbrin-
           ger- oder fallbezogen für zeitlich befristete

           und im Umfang begrenzte Aufträge nach

           § 275 Abs. 4 auszuwerten; Sozialdaten sind
           vor der Übermittlung an den Medizinischen
           Dienst zu anonymisieren."

       cc) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „erfaßten"
           durch das Wort „gespeicherten", die Worte
           „personenbezogene Daten" durch das Wort
           ,,Sozialdaten" und das Wort „ verwendet"
           durch die Worte „ verarbeitet oder genutzt"
           ersetzt.
       dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte „per-
           sonenbezogene Daten" durch das Wort
           ,,Sozialdaten" ersetzt.

   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

        ,,(2a) Beauftragt der Medizinische Dienst einen
       Gutachter (§ 279 Abs. 5), ist die Übermittlung von
       erforderlichen Daten zwischen Medizinischem
       Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies
       zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist."

8. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Worten „Begutachtung
      und" die Worte „der Krankenkasse" eingefügt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       ,,Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Ver-
       sorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen
       Leistungserbringern, über deren Leistungen er
       eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat,
       die erforderlichen Angaben über den Befund mit-
       zuteilen."

9. § 284 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Worte „Personen-
      bezogene Daten" durch das Wort „Sozialdaten"
      ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Worte „personenbezo-
           gene und personenbeziehbare Daten" durch
           das Wort „Sozialdaten" und das Wort „erfas-
           sen" durch das Wort „speichern" ersetzt.

       bb) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort „erfaßt"
           jeweils durch das Wort „gespeichert" ersetzt.

       cc) In Satz 5 werden die Worte „Datenerhebung
           und -erfassung" durch die Worte „Datenerhe-
           bung und -Speicherung" ersetzt.
    c) In Absatz 2 wird das Wort „erfaßt" durch das Wort

       "gespeichert" ersetzt.

    d) In Absatz 3 werden das Wort „erfaßten" durch das
       Wort „gespeicherten" und das Wort „ verwendet"
       durch die Worte „ verarbeitet oder genutzt" ersetzt.

    e) Absatz 4 wird gestrichen.

10. § 285 wird wie folgt geändert:

    a) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort „erfassen"
       jeweils durch das Wort „speichern" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden nach den Worten ,,Absatz 1

       Nr. 5, 6" die Worte „sowie§ 83 Abs. 2" eingefügt.

    c) In Absatz 3 werden das Wort „erfaßten" durch das
       Wort „gespeicherten", die Worte „personenbezo-
       gene Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und
       das Wort „verwendet" durch die Worte „verarbei-
       tet oder genutzt" ersetzt.

11. § 286 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „personenbe-
       zogene Daten" durch das Wort „Sozialdaten"
       ersetzt.
    b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte,,§ 6 Abs. 1
       Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch

       die Worte ,,§ 78a des Zehnten Buches" ersetzt.

12. In § 287 Abs. 2 werden die Worte „Personenbezieh-
    bare Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt.

13. § 292 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte „ist auch die

       Art der Erkrankung" durch die Worte „sind auch
       die Diagnosen" ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2) Krankenkassen, die an der Erprobung der
       Beitragsrückzahlung teilnehmen (§ 65), haben für
       die Prüfung der Voraussetzungen der Beitrags-
       rückzahlung die für jeden Versicherten maßgeb-
       liche Betragsgrenze zu ermitteln und die Art und
       den Wert der nach § 65 Abs. 2 zu berücksichtigen-
       den Leistungen aufzuzeichnen. Die Ermittlung
       nach Satz 1 muß bis zum Ende des dritten Quartals
       des Jahres abgeschlossen sein, das auf das
       Geschäftsjahr fo!gt, für das die Beitragsrück-
       zahlung durchgeführt wird. Die für die Prüfung
       der Beitragsrückzahlung nach Satz 1 erhobenen
       Sozialdaten dürfen nur zu diesem Zweck verarbei-
       tet und genutzt werden."
    c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
       angefügt:

        "(3) Krankenkassen, die nicht an der Erprobung
       der Beitragsrückzahlung teilnehmen, aber im Rah-
       men der wissenschaftlichen Begleitung der Mo-
BGBl. 1994, Seite 1235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1235
        dellkasse nach § 68 Satz 2 zu Vergleichszwecken
        beobachtet werden, sind befugt, die erforderlichen
        Sozialdaten aufzuzeichnen und in anonymisierter
        Form zu Zwecken der wissenschaftlichen Be-
        gleitung zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-
        sprechend.
           (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für den Zeitraum
        eines Jahres vor der Erprobung der Beitragsrück-
        zahlung und nach der Erprobung der Beitrags-
        rückzahlung entsprechend."

14. In § 293 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrift-

    verkehr" ein Komma und die Worte „einschließlich

    des Einsatzes von maschinell lesbaren Datenträgern,

    beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitäts-
    sicherung" eingefügt.

15. In § 294 werden die Worte „und befugt" gestrichen.

16. § 295 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 291 Abs. 2
       Nr. 1 bis 6" durch die Worte ,,§ 291 Abs. 2 Nr. 1
       bis 8" ersetzt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

        ,,(1 a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 83

       Abs. 2 sind die an der vertragsärztlichen Versor-
       gung teilnehmenden Ärzte verpflichtet und
       befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Ver-
       einigungen die für die Prüfung erforderlichen
       Befunde vorzulegen."

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         .,(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung
       teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Ein-

       richtungen sind verpflichtet, die Angaben gemäß

       § 292 Abs. 1 aufzuzeichnen und den Kranken-
       kassen zu übermitteln."
    d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte „Daten-
       verarbeitung und vor unzulässiger Offenbarung"
       durch die Worte „ Verarbeitung und Nutzung"
       ersetzt.

17. In§ 297 Abs. 4 werden das Wort „versichertenbezieh-
    bar' durch das Wort „versichertenbezogen" und das
    Wort „ verknüpft" durch das Wort „zusammengeführt"
    ersetzt.

18. § 298 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift wird das Wort „ versicherten-
       beziehbarer" durch das Wort „versichertenbezo-
       gener" ersetzt.

    b) In Satz 1 werden das Wort „versichertenbezieh-
       bare" durch das Wort „versicherten bezogene•
       ersetzt und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeit" die
       Worte „oder Qualität" eingefügt.

19. In § 301 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte .,§ 291 Abs. 2
    Nr. 1 bis 6" durch die Worte ,,§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8"
    ersetzt.

20. Nach § 301 wird eingefügt:
                            ,,§ 301a

             Hebammen und Entbindungspfleger
       freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungs-
    pfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen die
    gemäß der nach § 134 Abs. 1 erlassenen Rechts-
    verordnung für die Abrechnung vorgeschriebenen
    Angaben zu übermitteln."

21. § 304 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „personen-

       bezogenen Daten" durch das Wort „Sozialdaten"

       ersetzt und nach den Worten ,,§ 84" die Worte

       ,,Abs. 2" eingefügt.

    b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Aufbewahrungsfristen"
       durch das Wort ,,Aufbewahrung" ersetzt und nach
       den Worten ,.§ 84" die Worte ,,Abs. 2 und 6" ein-
       gefügt sowie das Wort „entsprechend" gestrichen.

22. In § 306 Satz 4 werden die Worte „Unterrichtung über
    personenbezogene Daten" durch die Worte „Über-
    mittlung von Sozialdaten" ersetzt.

                         Artikel 4

                     Änderung

       des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261; 1990
S. 1377), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 146 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 werden die Worte „personenbezogene

      Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt.

   b) Absatz 5 wird gestrichen.

2. § 148 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „personenbezogene
      Daten• durch das Wort .Sozialdaten" ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „personen-
      bezogener Daten" durch die Worte „von Sozial-
      daten" ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „personenbezo-
          gene Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und
          die Worte „zur Vertagung stellen" durch das
          Wort „Obermittein• ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Worte „personenbezoge-
          nen Daten• durch das Wort „Sozialdaten• und
          die Worte „zur Vertagung gestellt" durch das
          Wort „Obermittelt" ersetzt.

3. In§ 149 Abs. 3 werden die Worte .personenbezogenen
   Daten" durch das Wort „Sozlaldaten• ersetzt.

4. § 150 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „personen-
      bezogene Daten• durch das Wort „Sozialdaten",
BGBl. 1994, Seite 1236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1236
1236                                     Bundesgesetzblatt,

       die Worte „personenbezogener Daten" durch die
       Worte „von Sozialdaten" und das Wort „ Verwen-

       dung" durch die Worte „Verarbeitung oder Nut-

       zung" ersetzt.

   b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.

5. § 151 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Worte „personenbezogenen
      Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und die Worte
      „offenbaren" und „mitteilen" jeweils durch das
      Wort „übermitteln" ersetzt und folgender Satz 2
      angefügt:
       „Dies gilt auch für Daten, welche die Deutsche
       Bundespost nach § 4 Abs. 1 der Zweiten Melde-
       daten-Übermittlungsverordnung des Bundes -
       2. BMeldDÜV - vom 26. Juni 1984 (BGBI. 1S. 810),
       zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezem-
       ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261, 2386) von den Melde-
       behörden erhalten hat."
   b) In Absatz 2 werden die Worte „personenbezogene

      Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und das Wort

      ,,offenbaren" durch das Wort „übermitteln" ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Worte „personenbezogenen
      Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und die Worte
      ,,zur Verfügung stellen" durch das Wort „übermit-

      teln" ersetzt.

6. In§ 152 Nr. 7 werden die Worte „personenbezogene
   Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt.

7. Dem § 212 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung
   der Beitragszahlung berechtigt."

                        Artikels
                     Änderung
         des Achten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBI. 1S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Mai 1993 (BGBI. 1 S. 637), zuletzt geändert durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 944),
wird wie folgt geändert:

 1. In der Überschrift zum Vierten Kapitel werden die
    Worte „personenbezogener Daten" durch die Worte
    ,,von Sozialdaten" ersetzt.

 2. § 61 wird wie folgt geändert:

    a) In den Absätzen 1 bis 4 werden die Worte „per-
       sonenbezogener Daten" jeweils durch die Worte
       ,, von Sozialdaten" und das Wort „ Verwendung"
       jeweils durch das Wort „Nutzung" ersetzt.

    b) In Absatz 1 werden die Worte,,§§ 67 bis 85" durch
       die Worte ,,§§ 67 bis 85a" ersetzt.

 3. § 62 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „Personenbezogene
       Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt.
Jahrgang 1994, Teil 1

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu er-

        heben. Er ist über die Rechtsgrundlage der

        Erhebung, den Erhebungszweck und Zweck der
        Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären, soweit
        diese nicht offenkundig sind."
     c) In Absatz 3 werden die Worte „personenbezogene
        Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und das
        Wort „Belange" durch das Wort „Interessen"
        ersetzt.

  4. In § 63 Abs. 1 werden die Worte „Personenbezogene
     Daten" durch das Wort „Sozialdaten" ersetzt und das
     Wort „aufgenommen" gestrichen.

  5. § 64 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
            ,,Datenübermittlung und -nutzung".

     b) In Absatz 1 werden die Worte „Personenbezogene

        Daten" durch das Wort „Sozialdaten" und das

        Wort „ verwendet" durch die Worte „übermittelt
        oder genutzt" ersetzt sowie das Wort „nur" ge-
        strichen.

     c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Auf-
        gaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abwei-
        chend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch
        der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in
        Frage gestellt wird."

     d) Absatz 3 wird gestrichen.

     e) Absatz 4 wird Absatz 3, die Worte „Personenbezo-
        gene Daten" werden durch das Wort „Sozialdaten"
        und das Wort „verwendet" wird durch die Worte
        ,,gespeichert oder genutzt" ersetzt.

  6. § 65 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und in ihm wer-
        den die Worte „Personenbezogene Daten" durch
        das Wort „Sozialdaten" und die Worte „nur offen-
        bart" durch die Worte „von diesem nur weiter-
        gegeben" ersetzt sowie folgender Satz 2 angefügt:
        „Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten
        weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem
        Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese
        befugt erhalten hat."

     b) Folgender Absatz wird angefügt:

         ,,(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch,
        soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot
        nach Absatz 1 besteht."

  7. § 66 wird gestrichen.

  8. § 67 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 1 bis 3 des
        Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Worte
        ,,§ 83 des Zehnten Buches" ersetzt.

     b) Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 1994, Seite 1237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1237
 9. § 68 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Worte „Personen-
       bezogene Daten" durch das Wort „Sozialdaten"
       ersetzt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Aus-
        übung der Amtspflegschaft oder Amtsvormund-
        schaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur er-

        heben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur
        Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die
        Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Auf-
        sicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die
        dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung
        an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig."

    c) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 66" durch die

       Worte ,,§ 84 Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches"

       ersetzt.

    d) In Absatz 4 werden die Worte „personenbezogene

       Daten" durch das Wort „Sozialdaten", das Wort

       ,, weitergegeben" jeweils durch die Worte „über-
       mittelt" und das Wort „verwenden" durch die
       Worte „verarbeiten oder nutzen" ersetzt sowie die
       Worte „Satz 2" gestrichen.

10. § 86 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger zuständig,
    in dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn
    der Leistung tatsächlich aufhält."

                          Artikel&

                     Änderung
        des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Geset-

zes vom 18. August 1980, BGBI. 1S. 1469 und Artikel I des

Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1S. 1450), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1993

(BGBI. 1S. 1038), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 2 werden in Nummer 5 das Wort „oder"
   durch ein Komma, in Nummer 6 der Punkt durch das
   Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

   „ 7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von
        weniger als 100 Deutsche Mark aufgerechnet
        oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt
        unberührt."

2. § 48 wird wie folgt geändert:
   In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 44 Abs. 3" durch
   die Worte,,§ 44 Abs. 3 und 4" ersetzt.

3. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   „2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht

       sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlaß

       der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer
       nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten
       Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vor-
       gesehenen Leistung benötigt werden,".

4. Das zweite Kapitel wird wie folgt gefaßt:
                          „zweites Kapitel
                   Schutz der Sozialdaten

                          Erster Abschnitt

                   Begriffsbestimmungen

                               §67

                   Begriffsbestimmungen

      (1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persön-
   liche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
   oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener),
   die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten
   Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem
   Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt wer-

   den. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle

   betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von

   juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

      (2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit

   dieses Kapitel angewandt wird, auch

   1. Aufgaben aufgrund von Verordnungen, deren Er-
      mächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch
      befindet,
   2. Aufgaben aufgrund von über- und zwischenstaat-
      lichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,

   3. Aufgaben aufgrund von Rechtsvorschriften, die das
      Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs für
      entsprechend anwendbar erklären, und
   4. Aufgaben aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes
      und Aufgaben, soweit sie den in§ 35 des Ersten
      Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewie-
      sen sind.§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherheits-
      gesetzes bleibt unberührt.

     (3) Eine Datei ist

   1. eine Sammlung von Sozialdaten, die durch auto-

      matisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen
      ausgewertet werden kann (automatisierte Datei),

      oder

   2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die
      gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten
      Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet
      werden kann (nicht-automatisierte Datei).

   Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen,
   es sei denn, daß sie durch automatisierte Verfahren
   umgeordnet und ausgewertet werden können.

     (4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder
   dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu
   zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen
   Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines
   Vorganges werden sollen.
     (5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den
   Betroffenen.
      (6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Über-
   mitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im

   einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten

   Verfahren

   1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbe-
      wahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum
      Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
BGBl. 1994, Seite 1238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1238
1238                                      Bundesgesetzblatt,

  2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicher-
       ter Sozialdaten,

  3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder
       durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten
       an einen Dritten (Empfänger) in der Weise, daß
       a) die Daten durch die speichernde Stelle an den
          Empfänger weitergegeben werden oder
       b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur
          Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten
          einsieht oder abruft;

       Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuchs ist
       auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozial-
       daten.

  4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen
       der weiteren Verarbe~ung oder Nutzung von Sozial-

       daten durch entsprechende Kennzeichnung,

  5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter
       Sozialdaten.
    (7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten.
  soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die
  Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle.
     (8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozial-
  daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche
  oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit
  einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit,
  Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder
  bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden
  können.

     (9) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle,
  die Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch
  andere im Auftrag speichern läßt. Werden Sozialdaten
  bei einem Leistungsträger im Sinne des § 12 des
  Ersten Buches gespeichert, ist speichernde Stelle der
  Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebiets-
  körperschaft, so sind eine speichernde Stelle die Orga-
  nisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der
  besonderen Teile dieses Gesetzbuchs funktional
  durchführen.

    (10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der
  speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene
  sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Gel-
  tungsbereich dieses Gesetzbuchs Sozialdaten im
  Auftrag verarbeiten oder nutzen.

     (11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und
  juristische Personen, Gesellschaften und andere
  Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit
  sie nicht unter§ 81 Abs. 3 fallen.

                      Zweiter Abschnitt

         Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

                              §67a
                          Datenerhebung

    (1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des
  Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre
  Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden
  Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
Jahrgang 1994, Teil 1

       (2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu er-
     heben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben
     werden.

     1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69
        Abs. 2 genannten Stellen, wenn
        a) diese zur Übermittlung der Daten an die er-
           hebende Stelle befugt sind,
        b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhält-
           nismäßigen Aufwand erfordern w0rde und

        c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen. daß über-
           wiegende schutzwürdige Interessen des Be-
           troffenen beeinträchtigt werden,

     2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
        a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen

           zuläßt oder die Übermittlung an die erhebende

           Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
        b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer
               Art nach eine Erhebung bei ande-
               ren Personen oder Stellen erforderlich
               machen oder
           bb) die Erhebung beim Betroffenen einen
               unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
               würde
           und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
           überwiegende schutzwürdige Interessen des
           Betroffenen beeinträchtigt werden.

       (3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner
     Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm
     gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen
     aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur
     Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Aus-
     kunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechts-
     vorteilen, so ist der Betroffene hierauf sowie auf die
     Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet und die
     Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die
     Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.

        (4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen
     bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die
     Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft ver-
     pflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben
     hinzuweisen.

                             §67b

        Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung
        (1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren
     Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden
     Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in
     diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder
     soweit der Betroffene eingewilligt hat.

        (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen ein-
     geholt, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer
     vorgesehenen Übermittlung sowie auf die Folgen der
     Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.Die Ein-
     willigung und der Hinweis bedürfen der Schriftform,
     soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere
     Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen
     mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist
     die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungs-
     bild der Erklärung hervorzuheben.
BGBl. 1994, Seite 1239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1239
   (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung
liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2
Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der
bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt
würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2
Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die erheb-
liche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungs-
zweckes ergibt, schriftlich festzuhalten.

                          §67c
    Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

   (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von
Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung
der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle lie-
genden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetz-
buch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für
die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung
vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert
worden sind.
  (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen
von derselben Stelle für andere Zwecke nur gespei-
chert, verändert oder genutzt werden, wenn

1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach
   anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches
   als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforder-
   lich sind,

2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder

3. es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens

   der wissenschaftlichen Forschung oder Planung

   im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die

   Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 vorliegen.

   (3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung
für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die
Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Diszi-
plinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für
die speichernde Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für
die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und
Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit

nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des
Betroffenen entgegenstehen.

   (4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Be-
triebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert
werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.

   (5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung

oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder

gespeicherte Sozi~ldaten dürfen von den in § 35 des

Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimm-

tes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im

Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozial-

leistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die

Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach
dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist.
Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern,
mit denen Einzelangaben über persönliche oder sach-
liche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm-

baren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen
mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies
erfordert.

                         §67d
               Übermittlungsgrundsätze

   (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zu-
lässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis
nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechts-
vorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt.

   (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
mittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die
Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt
dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der An-
gaben in seinem Ersuchen.
   (3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 über-
mittelt werden dürfen, weitere personenbezogene
Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so
verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit
unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Über-
mittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn
schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen;
eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist
unzulässig.

   (4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschi-
nell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der
Datenübertragung ist auch über Vermittlungsstellen
zulässig. Für die Auftragserteilung an die Vermittlungs-
stelle gilt § 80 Abs. 2 Satz 1, für deren Anzeige-

pflicht § 80 Abs. 3 und für die Verarbeitung und

Nutzung durch die Vermittlungsstelle § 80 Abs. 4

entsprechend.

                         §68

                     Übermittlung
         für Aufgaben der Polizeibehörden,
       der Staatsanwaltschaften urid Gerichte,
         der Behörden der Gefahrenabwehr
                oder zur Durchsetzung
           öffentlich-rechtlicher Ansprüche

   (1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,

der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behör-
den der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten
oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen An-
sprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche
Mark ist es zulässig, Name, Vorname, Geburtsdatum,
Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie
Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber
zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme
besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen des

Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle

ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann

nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die

Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2

findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen

zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 er-

forderlich ist.

  (2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet
der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner
Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter
Bediensteter.
BGBl. 1994, Seite 1240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1240
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1240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                             §69
                          Übermittlung
              für die Erfüllung sozialer Aufgaben
    (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
  soweit sie erforderlich ist

  1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben
     worden sind oder für die Erfüllung einer gesetz-
     lichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach
     diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe
     des Empfängers, wenn er eine in § 35 des Ersten
     Buches genannte Stelle ist,
  2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer
     Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden
     gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Straf-
     verfahrens oder
  3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehaup-
       tungen des Betroffenen im Zusammenhang mit
       einem Verfahren über die Erbringung von Sozial-
       leistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen

       Genehmigung durch die zuständige oberste Bun-
       des- oder Landesbehörde.

     (2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus
  einem Tarifvert~ag ergebenden Aufgabe sind den in
  § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ·gleich-
  gestellt

  1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenaus-
     gleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz,
     dem Gesetz über die Entschädigung für Strafver-
     folgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungs-
     gesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den
     Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsge-
     setz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz,
     dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-
     gesetz und den Vorschriften der Länder über die
     Gewährung von Blinden- und Pflegegeldleistungen

     zu erbringen haben,

  2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertrags-
     parteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertrags-
       gesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des
       öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen
       Zusatzversorgungseinrichtungen,
  3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit
       sie kindergeldabhängige Leistungen des Besol-
       dungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Ver-
       wendung von personenbezogenen Kindergeld-
       daten festzusetzen haben.
     (3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die
  Bundesanstalt für Arbeit an die Krankenkassen ist
  zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkas-
  sen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen,
  die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach
  dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes
  teilnehmen.
     (4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeit-
  geber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeits-
  unfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines
  Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die
  Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber
  ist nicht zulässig.
     (5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für
  die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rech-
  nungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c
  Abs. 3 Satz 1 Anwendung findet.

                            §70
                     Übermittlung
      für die Durchführung des Arbeitsschutzes

   Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behör-
den oder der Bergbehörden bei der Durchführung des
Arbeitsschutzes erfordertich ist und schutzwürdige
Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt wer-
den oder das öffentliche Interesse an der Durch-
führung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungs-
interesse des Betroffenen erheblich überwiegt.

                            §71
             Übermittlung für die Erfüllung
           besonderer gesetzlicher Pflichten
              und Mitteilungsbefugnisse

  (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,

soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetz-
lichen Mitteilungspflichten

1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138
   des Strafgesetzbuchs,

2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4
   Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen-
   gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1
   des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechts-
   krankheiten,

3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den
   §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der
   Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften un-
   mittelbar anwendbar sind,

4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des Wehr-

   pflichtgesetzes oder

5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Ein-
   ziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des
   § 37b Satz 1 des Wohngeldgesetzes.
Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das
Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestim-
mungen dieses Gesetzbuchs nicht berührt. Eine Über-
mittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erfor-
derlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den
§§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder ent-
sprechenden gesetzlichen Vorschriften der LAnder, die
die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten.
   (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Aus-
länders ist auch zulässig, soweit sie erfordertich ist

1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung
   des Ausländergesetzes betrauten Behörden nach
   § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maß-
   gabe, daß über die Angaben nach § 68 hinaus nur
   mitgeteilt werden können
   a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des
      Ausländers oder eines Familienangehörigen des
      Ausländers Daten über die Gewährung oder
      Nichtgewährung von Leistungen, Daten über
      frühere und bestehende Versicherungen und
      das Nichtbestehen einer Versicherung,
BGBl. 1994, Seite 1241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1241
   b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder
      über die ausländerrechtliche Zulassung oder
      Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Aus-
      länders Daten über die Arbeitserlaubnis oder
      eine sonstige Berufsausübungserlaubnis,

   c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des
      Ausländers Angaben darüber, ob die in § 46
      Nr. 4 des Ausländergesetzes bezeichneten
      Voraussetzungen vorliegen, und
   d) durch die Jugendämter für die Entscheidung
      über den weiteren Aufenthalt oder die Beendi-
      gung des Aufenthaltes eines Ausländers, bei
      dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis
      48 des Ausländergesetzes vorliegt, Angaben
      über das zu erwartende soziale Verhalten,
2. für die Erfüllung der in§ 76 Abs. 2 des Ausländer-

   gesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder

3. für die Erfüllung der in§ 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des

   Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflich-

   ten, wenn die Mitteilung den Wegfall oder Be-

   schränkungen der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen
   Berufsausübungserlaubnis oder eines Versiche-
   rungsschutzes oder die Gewährung von Arbeits-
   losenhilfe betrifft.
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen
nur übermittelt werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit
   gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum
   Ausschluß der Gefährdung nicht möglich sind oder
   von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob
   die Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländer-
   gesetzes vorliegen.

   (3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch

zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen

eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vormund-
schaftsgericht die Bestellung eines Betreuers oder
eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu
ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes
gilt entsprechend.
                         §72

             Übermittlung für den Schutz
          der inneren und äußeren Sicherheit
   (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung
der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungs-
schutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militäri-
schen Abschirmdienstes und des Bundeskriminal-
amtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Über-
mittlung ist auf Angaben über Name und Vorname
sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburts-
ort, derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen
sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und
früheren Arbeitgeber beschränkt.
   (2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungs-
ersuchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden
Stelle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung
zum Richterramt haben oder die Voraussetzungen des
§ 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll.
Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für
die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist,

ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu
unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über
das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder
sein allgemeiner Stellvertreter.

                          §73

                     Übermittlung
      für die Durchführung eines Strafverfahrens
  (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens
wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen
Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
   (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durch-
führung eines Strafverfahrens wegen einer anderen
Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die
in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und die An-
gaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende

Geldleistungen beschränkt ist.

  (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2

ordnet der Richter an.

                       §74

                     Übermittlung
          bei Verletzung der Unterhaltspflicht
           und beim Versorgungsausgleich
  Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
soweit sie erforderlich ist
1. für die Durchführung
   a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Voll-
      streckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen
      oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines
      an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder
   b) eines Verfahrens über den Versorgungsaus-
      gleich nach § 53b des Gesetzes über die An-
      gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

      oder nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege-

      lung von Härten im Versorgungsausgleich oder

2. für die Geltendmachung
   a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unter-
      haltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens
      nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Be-
      troffene nach den Vorschriften des bürgerlichen
      Rechts, insbesondere nach § 1605 oder nach
      § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a
      oder § 16151 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
      § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Aus-
      kunft verpflichtet ist, oder
   b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Ver-
      sorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens
      nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betrof-
      fene nach § 1587e Abs. 1 oder§ 1587k Abs. 1 in
      Verbindung mit§ 1580 des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs oder nach § 3a Abs. 8 oder § 10a Abs. 11
      des Gesetzes zur Regelung von Härten im
      Versorgungsausgleich zur Auskunft verpflichtet
      ist,
   und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die
   in diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungs-
   befugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten
   Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener
   Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese
   Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflich-
   tigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln.
BGBl. 1994, Seite 1242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1242
1242                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                            §75

                Übermittlung von Sozialdaten

               für die Forschung und Planung

    (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig,
  soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben

  1 . der wissenschaftlichen Forschung im Soziallei-
       stungsbereich oder
  2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine
     öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben

  und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
  beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse
  an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungs-
  interesse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine
  Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen ist
  nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, die Einwilligung
  des Betroffenen nach § 67b einzuholen oder den
  Zweck der Forschung oder. Planung auf andere Weise
  zu erreichen.
    (2) Die Übermittlung bedarf der vorherigen Geneh-
  migung durch die oberste Bundes- oder Landes-

  behörde, die für den Bereich, aus dem die Daten

  herrühren, zuständig ist. Die Genehmigung darf im

  Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur
  versagt werden, wenn die Voraussetzungen des
  Absatzes 1 nicht vorliegen. Sie muß

  1. den Empfänger,

  2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den
     Kreis der Betroffenen,
  3. die wissenschaftliche Forschung oder die Planung,
     zu der die übermittelten Sozialdaten verwendet
     werden dürfen, und
  4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten
     aufbewahrt werden dürfen,

  genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen

  Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Auf-
  nahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
     (3) Wird die Übermittlung von Daten an nicht-öffent-
  liche Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle
  durch Auflagen sicherzustellen,- daß die der Geneh-

  migung durch Absatz 1 gesetzten Grenzen beachtet

  und die Daten nur für den Übermittlungszweck ge-

  speichert, verändert oder genutzt werden.

     (4) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle,
  kontrolliert die Einhaltung der Zweckbindung nach
  diesem Gesetzbuch durch den Empfänger und der
  sonstigen für den Empfänger geltenden Rechtsvor-
  schriften die nach Landesrecht zuständige Aufsichts-
  behörde. Die Kontrolle kann auch erfolgen, wenn keine
  Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine der in Satz 1
  genannten Vorschriften durch die nicht-öffentliche
  Stelle verletzt ist.

                            §76

         Einschränkung der Übermittlungsbefugnis
         bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

    (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in

  § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem
  Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Straf-
  gesetzbuchs genannten Person zugänglich gemacht

worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zu-
lässig, unter denen diese Person selbst übermittlungs-

befugt wäre.

  (2) Absatz 1 gilt nicht

1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 für Sozialdaten,
   die im Zusammenhang mit einer Begutachtung
   wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder
   wegen der Ausstellung einer Bescheinigung über-
   mittelt worden sind, es sei denn, daß der Betroffene
   der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist
   von der speichernden Stelle zu Beginn des Verwal-
   tungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf
   das Widerspruchsrecht hinzuweisen,

2. im Rahmen des§ 69 Abs. 4 und 5 und des§ 71
   Abs. 1 Satz 3.
   (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den
Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1
bis 3 des Fünften Buches.

                            §77

                   Einschränkung

       der Übermittlungsbefugnis ins Ausland

    sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen

   (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen
oder Stellen im Ausland sowie an über- und zwischen-
staatliche Stellen ist nur bei Erfüllung der Voraus-

setzungen der §§ 69, 70 oder des § 73 zulässig, und
wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffe-
nen nicht beeinträchtigt werden.
  (2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund
zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den
Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde.
  (3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet
oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie

ihm übermittelt werden.

                            §78
                 Zweckbindung
     und Geheimhaltungspflicht des Empfängers

   (1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des

Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten über-

mittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck

verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen befugt über-
mittelt worden sind. Die Empfänger haben die Daten in
demselben Umfang geheimzuhalten wie die in§ 35 des
Ersten Buches genannten Stellen. Sind Sozialdaten
an Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt
worden, dürfen diese gerichtliche Entscheidungen, die
Sozialdaten enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in
§ 35 des Ersten Buches genannte Stelle zur Übermitt-
lung an den weiteren Empfänger befugt wäre. Sind
Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaf-
ten, Gerichte oder Behörden der Gefahrenabwehr

übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhän-
gig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke
der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Straf-
verfolgung und der Strafvollstreckung verarbeiten und

nutzen.

  (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle
übermittelt, so sind die dort beschäftigten Personen,
BGBl. 1994, Seite 1243 — Originalseite als Abbildung
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     welche diese Daten verarbeiten oder nutzen, von die-
     ser Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf die
     Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen.
        (3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungs-
     verfahrens nach § 66 die Notwendigkeit, daß eine
     Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeamten
     erforderlich Ist, so dürfen die zum Zwecke der Voll-
     streckung übermittelten Sozialdaten auch zum Zweck
     der Strafverfolgung verarbeitet oder genutzt werden,
     soweit dies erforderlich ist. Das gleiche gilt auch für die
     Klärung von Fragen im Rahmen eines Disziplinar-
     verfahrens.

                         Dritter Abschnitt
                Organisatorische Vorkehrungen
                 zum Schutz der Sozialdaten,
              besondere Datenverarbeitungsarten

                               §78a

         Technische und organisatorische Maßnahmen
        Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die
     selbst oder Im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben
     die technischen und organisatorischen Maßnahmen
     einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die
     erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften
     dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage
     zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu
     gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich,
     wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis
     zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

     Anlage
     Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind
     Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schüt-

     zenden Sozialdaten geeignet sind,
      1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungs-
         anlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet wer-
         den, zu verwehren (Zugangskontrolle),

      2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen,
         kopiert, verändert oder entfernt werden können
         {Datenträgerkontrolle),

      3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die

         unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder

         Löschung gespeicherter Sozialdaten zu verhin-

         dern (Speicherkontrolle),

      4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme
         mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertra-
         gung von Unbefugten genutzt werden können
         (Benutzerkontrolle),

      5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines
         Datenverarbeitungssystems Berechtigten aus-
         schließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
         unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffs-
         kontrolle),
      6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt
         werden kann, an welche Stellen Sozialdaten durch
         Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt
         werden können {Übermittlungskontrolle),

      7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und

         festgestellt werden kann, welche Sozialdaten zu
         welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungs-
         systeme eingegeben worden sind (Eingabekon-
         trolle),

 8. zu gewährleisten, daß Sozialdaten, die im Auftrag
    verarbeitet werden, nur entsprechend den Wei-
    sungen des Auftraggebers verarbeitet werden
    können (Auftragskontrolle),
 9. zu verhindern, daß bei der Übertragung von
    Sozialdaten sowie beim Transport von Daten-
    trägern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, ver-
    ändert oder gelöscht werden können (Transport-
    kontrolle),

10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Orga-
    nisation so zu gestalten, daß sie den besonderen
    Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird
    (Organisationskontrolle).

                          §79

      Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

   (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfah-
rens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch
Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten
Buches genannten Stellen zulässig, soweit dieses
Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eil-
bedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweiligen
Aufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Auf-
sicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das gleiche
gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2 und 3 genannten
Stellen.
  (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten,
daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert
werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens,

2. Datenempfänger,
3. Art der zu übermittelnden Daten,

4. nach § 78a erforderliche technische und organisa-
   torische Maßnahmen.

   (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in
Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches genann-

ten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundes-

beauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser,

sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des

Datenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig vorher
unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu
unterrichten.

   (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des ein-
zelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde
Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu
Anlaß besteht Sie hat mindestens bei jedem zehnten
Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie
Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für
den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollie-
ren; die protokollierten Daten sind spätestens nach
6 Monaten zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von
Sozialdaten abgerufen oder übermittelt {Stapelverar-
beitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Fest-
stellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des

Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus
Datenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen
angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder
BGBl. 1994, Seite 1244 — Originalseite als Abbildung
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1244                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

  nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen-
  stehen.

                           §80

                Verarbeitung oder Nutzung
                von Sozialdaten im Auftrag
     (1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere
  Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber
  für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetz-
  buches und anderer Vorschriften über den Daten-
  schutz verantwortlich. Die in den §§ 82 bis 84 genann-
  ten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
    (2) Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und
  Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der
  Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu
  verarbeitenden Daten den Anforderungen genügt, die
  für den Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich
  zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nut-
  zung, die technischen und organisatorischen Maß-
  nahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse fest-
  zulegen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erfor-
  derlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim
  Auftragnehmer vorhandenen technischen und organi-
  satorischen Ma~nahmen zu erteilen. Die Auftragsertei-
  lung an eine nicht-öffentliche Stelle setzt außerdem
  voraus, daß der Auftragnehmer dem Auftraggeber
  schriftlich das Recht eingeräumt hat,
  1. Auskünfte bei ihm einzuholen,
  2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine
     Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und
     dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen
     und

  3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten
     Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme
     einzusehen,
  soweit es im Rahmen des Auftrags für die Über-
  wachung des Datenschutzes erforderlich ist.

    (3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde
  rechtzeitig vor der Auftragserteilung

  1. den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen
     technischen und organisatorischen Maßnahmen
     und ergänzenden Weisungen nach Absatz 2 Satz 2
     und 3,

  2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden

     sollen, und den Kreis der Betroffenen,

  3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung
     der Daten im Auftrag erfolgen soll sowie
  4. den Abschluß von etwaigen Unterauftragsverhält-
     nissen
  schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftragnehmer eine
  öffentliche Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige
  an seine Aufsichtsbehörde zu richten.

    (4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverar-
  beitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere
  Zwecke verarbeiten oder nutzen und nicht länger
  speichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt.
     (5) Die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten
  im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zu-
  lässig, wenn
  1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebs-
     ablauf auftreten können oder

 2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer
    erheblich kostengünstiger besorgt werden können
    und der Auftrag nicht die Speicherung des gesam-

    ten Datenbestandes des Auftraggebers umfaßt. Der
    überwiegende Teil der Speicherung des gesamten
    Datenbestandes muß beim Auftraggeber oder beim
    Auftragnehmer, der eine öffentliche Stefle ist, und
    die Daten zur weiteren Datenverarbeitung im Auf-
    trag an nicht-öffentliche Auftragnehmer weitergibt,
    verbleiben.
   (6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten
Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85
und 85a nur § 18 Abs. 2 und 3 und die §§ 24, 25, 26
Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den
in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die nicht
solche des Bundes sind, treten anstelle des Bundes-
beauftragten für den Datenschutz insoweit die Landes-
beauftragten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und
Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landes-
recht. Ist der Auftragnehmer eine nicht-öffentliche
Stelle, kontrolliert die Einhaltung der Absätze 1 bis 5
die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde.
Bei öffentlichen Stellen der Länder, die nicht Sozial-
versicherungsträger oder deren Verbände sind, gelten
die landesrechtlichen Vorschriften über Verzeich-
nisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen
und Dateien.
                    Vierter Abschnitt
                Rechte des Betroffenen,
                Datenschutzbeauftragte
                und Schlußvorschriften

                          §81

    Rechte des einzelnen, Datenschutzbeauftragte
   (1) Ist jemand der Ansicht, bei der Erhebung, Verar-
 beitung oder Nutzung seiner personenbezogenen
 Sozialdaten in seinen Rechten verletzt worden zu sein,
 kann er sich

 1. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
    wenden, wenn er eine Verletzung seiner Rechte
    durch eine in § 35 des Ersten Buches genannten
    Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Auf-
    gaben nach diesem Gesetzbuch behauptet,

 2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des

    Datenschutzes zuständigen Stellen wenden, wenn

    er die Verletzung seiner Rechte durch eine andere
    in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der
    Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz-
    buch behauptet.
    (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach die-
 sem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten
 Buches genannten Stellen § 24 Abs. 1 und 2 Satz 1,
 Abs. 3 bis 6 sowie die§§ 25 und 26 des Bundesdaten-
 schutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder,
 die unter § 35 des Ersten Buches fallen, treten an die
 Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
 die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre Auf-
 gaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweili-
 gen Landesrecht.
   (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in
 § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer
 Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem
 Gesetzbuch wahrnehmen und an Ihnen Stellen des
BGBl. 1994, Seite 1245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1245
Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform
als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den
Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderen-
falls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Ein-
richtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten
Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stel-
len des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der
Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffent-
licher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als
öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der
Rentenversicherungsträger nach § 146 Abs. 2 des

Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes.

   (4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten
Stellen und die Vermittlungsstellen nach§ 67d Abs. 4
sind § 18 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 36 und 37 Abs. 1
des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzu-
wenden. In räumlich getrennten Organisationsein-
heiten ist sicherzustellen, daß der Beauftragte für den

Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter-
stützt wird. In das Verzeichnis nach § 18 Abs. 2
des Bundesdatenschutzgesetzes sind automatisierte
Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechni-
schen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer

verarbeitstechnischen Nutzung automatisch gelöscht

werden, und nicht-automatisierte Dateien, deren

Sozialdaten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt
sind, nicht aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der
Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände; im
übrigen bleiben landesrechtliche Vorschriften über
Verzeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungs-
anlagen und Dateien sowie über behördliche Daten-

schutzbeauftragte unberührt.

                         §82
                   Schadensersatz

  Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle
des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den
Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder nach anderen
Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder
unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner per-
sonenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist
§ 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend
anzuwenden.
                         §83

             Auskunft an den Betroffenen
   (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu
erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten,
   auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger
   dieser Daten beziehen, und
2. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die
Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
Sind die Sozialdaten in Akten gespeichert, wird die
Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben
macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und
der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Auf-
wand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen
geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die
speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbeson-
dere die Form der Auskunftserteilung, nach pflicht-
gemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Sozialdaten, die nur des-
 halb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
 satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungs-
 vorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die
 ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der
 Datenschutzkontrolle dienen. Absatz 1 gilt auch nicht
 für Sozialdaten aus automatisierten Dateien, die aus-
 schließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen
 vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungs-
 technischen Nutzung automatisch gelöscht werden.

    (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Über-

 mittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und
 Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizei-
 behörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundes-
 nachrichtendienst und den Militärischen Abschirm-
 dienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
 zulässig.

   (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in
    der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegen-
    den Aufgaben gefährden würde,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden

   oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines

   Landes Nachteile bereiten würde oder

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
   einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-
   besondere wegen der überwiegenden berechtigten
   Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden
   müssen,

und deswegen das Interesse des Betroffenen an der

Auskunftserteilung zurücktreten muß.
   (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf
keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsver-
weigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem
Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich,
wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen
der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz unterliegen, an diesen, sonst an die nach Lan-
desrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zustän-
dige Stelle wenden kann.

   (6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Aus-
kunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des
Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kon-
trolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die
Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf
Verlangen der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die
Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war.
   (7) Die Auskunft ist unentgeltlich.

                           §84

                   Berichtigung,
          Löschung und Sperrung von Daten
   (1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie un-
richtig sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von
dem Betroffenen bestritten und läßt sich weder die
Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies
in der Datei oder Akte zu vermerken oder auf sonstige
Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur
BGBl. 1994, Seite 1246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1246
1246                                     Bundesgesetzblatt,

  mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt
  werden.
     (2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speiche-
  rung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn
  ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur recht-
  mäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden
  Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu
  der Annahme besteht. daß durch die Löschung
  schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträch-
  tigt werden.
    (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
  soweit
  1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder
       vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
  2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine
       Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffe-
       nen beeinträchtigt würden, oder

  3. eine Löschung wegen der besonderen Art der

       Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem
       Aufwand möglich ist.
    (4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung
  des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden,
  wenn

  1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung
       einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen
       im überwiegenden Interesse der speichernden
       Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen un-
       erläßlich ist und

  2. die Sozialdaten, hierfür übermittelt oder genutzt

       werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

     (5) Von der Tatsache, daß Sozialdaten bestritten

  oder nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung

  unrichtiger Sozialdaten sowie der Löschung oder

  Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind
  die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer
  regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur
  Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur
  Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen
  erforderlich ist.
       (6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

                               §84a

             Unabdingbare Rechte des Betroffenen

    (1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel

  können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen

  oder beschränkt werden.

     (2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei
  gespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungs-
  berechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der
  Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er
  sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflich-
  tet, das Vorbringen des Betroffenen an die spei-
  chernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über.
  die Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unter-

  richten.

                               §85
                         Strafvorschriften

    (1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozial-
  daten, die nicht offenkundig sind, unbefugt
  1. speichert, verändert oder übermittelt,
                                            ---------·------

Jahrgang 1994, Teil 1

     2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens
        bereithält oder
     3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien
        verschafft,
     wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
     Geldstrafe bestraft.

       (2) Ebenso wird bestraft, wer
     1. die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch
        geschützten Sozialdaten, die nicht offenkundig
        sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder
     2. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1
        Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem
        er sie übermittelt.
        (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
     Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
     einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheits-
     strafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

       (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

                                  §85a
                        Bußgeldvorschriften

        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
     fahrlässig

     1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet
        oder nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs. 2 Nr. 2
        mit Strafe bedroht ist,
     2. entgegen§ 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit§ 67d
        Abs. 4 Satz 2, SoziaJdaten anderweitig verarbeitet,

        nutzt oder länger speichert oder

     3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36

        Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Be-

        auftragten für den Datenschutz nicht oder nicht

        rechtzeitig bestellt.

        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
     bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
     den."

  5. § 94 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
     "fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne des§ 90 des
     Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozial-

     versicherung zuständigen obersten Verwaltungs-
     behörden oder die von der Landesregierung durch
     Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes,

     in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die

     Landesregierungen können diese Ermächtigung durch

     Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden
     weiter übertragen."

  6. Nach § 100 wird folgender§ 1OOa eingefügt:

                                .,§ 100a
                  Übennittlung für die Forschung
             zur Bekämpfung von Berufskrankheiten

       (1) Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heil-

     berufes ist befugt, für ein bestimmtes Forschungs-
     vorhaben personenbezogene Daten einem Träger oder
     Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung
     zu übermitteln, wenn die nachfolgenden Voraus-
     setzungen erfüllt sind und die Genehmigung des
     Forschungsvorhabens öffentlich bekannt gegeben
     worden ist.
BGBl. 1994, Seite 1247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1247
     (2) Die Träger und die Spitzenverbände der ge-
   setzlichen Unfallversicherung dürfen Sozialdaten von

   Versicherten und früheren Versicherten erheben, ver-
   arbeiten und nutzen, soweit dies

   1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungs-
      vorhabens, das die Anerkennung neuer Berufs-
      krankheiten oder die Verbesserung der Prävention
      oder der Rehabilitation bei Berufskrankheiten zum
      Ziele hat, erforderlich ist und
   2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf
      andere Weise, insbesondere nicht durch Erhebung,
      Verarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten
      erreicht werden kann.

   Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes-
   oder Landesbehörde die Datenerhebung, -verarbeitung
   und -nutzung für das Forschungsvorhaben genehmigt
   hat. Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die
   Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der
   Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören, in
   den übrigen Fällen der Landesbeauftragte für den
   Datenschutz und die Ärztekammer des Landes.

      (3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt
   werden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäf-
   tigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen
   oder deren Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für
   das Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder
   genutzt werden, zugänglich sind oder von Zugriffs-
   berechtigten weitergegeben werden.

      (4) Die Durchführung der Forschung ist organisato-
   risch und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. Die
   übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen
   personenbezogenen Daten zusammengeführt werden.
      (5) Führt der Träger oder Spitzenverband der
   gesetzlichen Unfallversicherung das Forschungsvor-
   haben nicht selbst durch, dürfen die Daten nur anony-
   misiert an den für das Forschungsvorhaben Verant-
   wortlichen übermittelt werden. Ist nach dem Zweck
   des Forschungsvorhabens zu erwarten, daß Rückfra-
   gen für einen Teil der Betroffenen erforderlich werden,
   sind sie an die Person zu richten, welche die Daten
   gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Absatz 2 gilt für den
   für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen ent-
   sprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."

                         Artikel7
                      Änderung
           der Reichsversicherungsordnung

   Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014),
wird wie folgt geändert:
§ 128 Abs. 2 wird gestrichen.

                         Artikels

                     Änderung
      des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. l S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird
wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt gefaßt:

                              "§ 18

      Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rück-
   ständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des
   Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die
   Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künst-
   lersozialkasse."

2. § 30 wird wie folgt gefaßt:
                              .,§30

      Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rück-
   ständige Künstlersozialabgabe und Abgabevoraus-
   zahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetz-
   buch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören
   zum Vermögen der Künstlersozialkasse."

                         Artikel9
                     Änderung
           des Schwerbehindertengesetzes

  Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. l S. 1421,
1550), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 103 des
Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378), wird
wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

   .,Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe er-
   hebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März
   Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 des Vier-
   ten Buches Sozialgesetzbuch; für ihre Verwendung gilt
   Absatz 3 entsprechend."

2. In§ 7 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort .,Arbeitsförde-
   rungsgesetz" die Angabe „sowie an Arbeiten zur Ver-
   besserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der
   Jugendhilfe (§ 249h des Arbeitsförderungsgesetzes)"
   angefügt.

3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Zahl "1" die Angabe
   .,oder 4" angefügt.

4. § 33 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
   „4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
       (§§ 91 bi~ 99 des Arbeitsförderungsgesetzes) und
       von Arbeiten zur Verbesserung der Umwelt, der
       sozialen Dienste oder der Jugendhilfe (§ 249h des
       Arbeitsförderungsgesetzes) die besondere Förde-
       rung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte,".

                         Artikel 10
      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie

folgt geändert:

1. § 150a Abs. 4 wird gestrichen.

2. In§ 157 Abs. 3 wird angefügt:
   ,,Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitrags-
   zahlung berechtigt."
BGBl. 1994, Seite 1248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1248
1248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

3. In § 179 werden dem eingeklammerten Text ,,§ 23
   Abs. 1" die Worte „und 2" angefügt.

4. § 186 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.

   b) In Absatz 5 Satz 2 werden der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und die Worte „die Bundes-
      anstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung berech-
      tigt." angefügt.

                        Artikel 11

       Änderung des Rentenreformgesetzes 1992
  In Artikel 35 Nr. 14 Buchstabe a des Rentenreform-
gesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ;
1990 1 S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 24 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2317)
geändert worden ist, wird dem Absatz 3 folgender Satz
angefügt:

„Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung

berechtigt."

                        Artikel12

                Änderung des Gesetzes
          zur Regelung von Vermögensfragen
        der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
   Das Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der
Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember
1991 (BGBI. 1S. 2313), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des
Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1257), wird wie
folgt geändert:

In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Sachsen" das
Komma und das Wort „Sachsen-Anhalt" gestrichen.

                        Artikel 13

       Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
1. Juni 1994 (BGBI. 1S. 1204), wird wie folgt geändert:

Dem § 18c wird folgender Absatz 6 angef~gt:

 ,,(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbrin-
ger sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und der
Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den§§ 294, 295,
298 und 301 bis 303 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur
Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde oder der
Krankenkasse erforderlich ist."

                        Artikel14

           Änderung des Wohngeldgesetzes

  Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 183), zuletzt
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. Mai 1994
(BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geändert:

1. In § 33 wird nach dem Zitat ,,§ 34 Abs. 1" das Zitat
   ,,, 37b" eingefügt.

2. Nach§ 37a wird folgender§ 37b eingefügt:
                            ,,§37b
              Übermittlung von Wohngelddaten

     Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der

  für die Erhebung der Ausgleichszahlungen nach dem
  Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierungen
  im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981
  (BGBI. 1S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz
  vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1058), und den hierzu
  erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen
  Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber
  Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum,
  der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1
  AFWoG oder entsprechender landesrechtlicher Vor-
  schriften und der Erteilung der Bescheide über die
  Ausgleichszahlung liegt. Zulässig ist auch ein automa-
  tisierter Datenabgleich zwischen der Wohngeldstelle
  und der für die Einziehung der Ausgleichszahlungen
  zuständigen Stelle. Für die Überprüfung nach Satz 1
  dürfen nur Name, Vorname (Rufname), Anschrift und

  die Tatsache des Wohngeldbezuges übermittelt wer-
  den. Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck
  der Überprüfung nach Satz 1 genutzt werden und sind

  anschließend unverzüglich zu löschen. Die Betroffenen
  sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf
  die Datenübermittlungen hinzuweisen."

                        Artikel 15

                      Änderung
             des Hüttenknappschaftlichen
            Zusatzverslcherungs-Gesetzes
  Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-
Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1S. 2104), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:

   „dies gilt nur für Arbeitnehmer, die nach§ 1 Nr. 1 des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Träger
   der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Ange-
   stellten versicherungspflichtig sind."

2. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Hat sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen
   Rentenversicherung seit der letzten Erhöhung der lau-
   fenden Zusatzrenten erhöht, können die Zusatzrenten
   jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
   mit Zustimmung des Bundesrates angepaßt werden."

3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,.(1) Hat ein Berechtigter bei Vor1iegen der An-
   spruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine
   Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemes-
   sungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapi-

   tal abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden
   Zusatzrente entspricht. Das Kapital, das dem Wert der
   zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt
   aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitali-
   sierungsfaktor errechnet, der für Leistungen an Ver-
   sicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen
   und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an
   Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage zu entnehmen ist."
BGBl. 1994, Seite 1249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1249
4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:                                                   Tabelle3

                           Tabelle 1
"Anlage                          Kapitalisierungsfaktoren
 (zu§ 9)                        für Leistungen an Waisen

              Alter der Waise                        Kapitalisierungs-
                   Kapitalisierungsfaktoren                         zur Zeit der Abfindung                 faktor
                für Leistungen an Versicherte

  Alter des Berechtigten

  zur Zeit der Abfindung

  unter 23 Jahren
  23 Jahre bis unter 26 Jahren
  26 Jahre bis unter 28 Jahren
  28 Jahre bis unter 31 Jahren
  31 Jahre bis unter 33 Jahren
  33 Jahre bis unter 36 Jahren
  36 Jahre bis unter 59 Jahren
  59 Jahre bis unter 63 Jahren
  63 Jahre bis unter 66 Jahren
  66 Jahre bis unter 69 Jahren
  69 Jahre bis unter 72 Jahren
  72 Jahre bis unter 74 Jahren
  7 4 Jahre bis unter 78 Jahren
  78 Jahre bis unter 81 Jahren
  81 Jahre bis unter 86 Jahren
  86 Jahre bis unter 92 Jahren
  92 Jahre und mehr

                           Tabelle2
                         unter 1 Jahr                            13
Kapitalisierungs-
                         1 Jahr bis unter 2 Jahren              13
faktor
                         2 Jahre bis unter 3 Jahren             12
 6                       3 Jahre bis unter 4 Jahren             12
 7                       4 Jahre bis unter 5 Jahren             11
 8                       5 Jahre bis unter 6 Jahren             10
 9                       6 Jahre bis unter 7 Jahren             10
10                       7 Jahre bis unter 8 Jahren               9
11                       8 Jahre bis unter 9 Jahren               8
12                       9 Jahre bis unter 10 Jahren              8
11                       1OJahre bis unter 11 Jahren              7
10                       11 Jahre bis unter 12 Jahren             6
 9                       12 Jahre bis unter 13 Jahren             5
 8                       13 Jahre bis unter 14 Jahren             5
 7                       14 Jahre bis unter 15 Jahren             4
 6                       15 Jahre bis unter 16 Jahren             3
 5                       16 Jahre bis unter 17 Jahren             2
 4                       17 Jahre und mehr                        1".
 3
 2
                                                  Artikel 16

                           Änderung der Beitragszahlungsverordnung
                  Kapitalisierungsfaktoren                         Die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989
           für Leistungen an Witwen und

  Alter der Witwe oder des Witwers
  zur Zeit der Abfindung

  unter 25 Jahren
  25 Jahre bis unter 27 Jahren
  27 Jahre bis unter 28 Jahren
  28 Jahre bis unter 29 Jahren
  29 Jahre bis unter 30 Jahren
  30 Jahre bis unter 31 Jahren
  31 Jahre bis unter 32 Jahren
  32 Jahre bis unter 33 Jahren
  33 Jahre bis unter 34 Jahren
  34 Jahre bis unter 36 Jahren
  36 Jahre bis unter 38 Jahren
  38 Jahre bis unter 43 Jahren
  43 Jahre bis unter 45 Jahren
  45 Jahre bis unter 52 Jahren
  52 Jahre bis unter 55 Jahren

  55 Jahre bis unter 58 Jahren

  58 Jahre bis unter 61 Jahren
  61 Jahre bis unter 63 Jahren
  63 Jahre bis unter 65 Jahren
  65 Jahre bis unter 68 Jahren
  68 Jahre bis unter 70 Jahren
  70 Jahre bis unter 73 Jahren
  73 Jahre bis unter 75 Jahren

  75 Jahre bis unter 78 Jahren

  78 Jahre bis unter 82 Jahren

  82 Jahre bis unter 86 Jahren

  86 Jahre bis unter 92 Jahren

  92 Jahre und mehr
Witwer                   (BGBI. 1S. 990), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
                         vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014), wird wie folgt geän-
   Kapitalisierungs-     dert:
   faktor
                         1. § 1 wird wie folgt geändert:
    5
    6                       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „sowie bei Vor-
    7                          liegen einer Einzugsermächtigung" gestrichen.
    8                       b) In Absatz 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein
    9                          Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 an-
   10                          gefügt:
   11
   12                          „3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der
   13                              Tag der Fälligkeit."
   14                       c) In Absatz 3 werden die Worte „und 5" durch die
   15                          Worte ", 5 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 und Ab-
   16                          satz 3 Satz 2" ersetzt.
   17
   16                    2. § 3 wird wie folgt geändert:
   15
                            a) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt
   14
                               gefaßt:
   13
   12                          „als Buchungstag im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag
   11                          der Buchung bei der Nebenstelle."
   10                       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
    9
    8                           ,,(4) Hat vor dem 31. März 1993 bei der Weiterlei-
                               tung von Beiträgen von der Nebenstelle zur Zentrale
    7
                               regelmäßig eine zeitliche Verzögerung von minde-
    6
                               stens einem Arbeitstag vorgelegen, gilt für die
    5
                               Überweisungen der Zentrale der auf den Tag der
    4
                               Buchung bei der Nebenstelle folgende Arbeitstag
    3
                               als Buchungstag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.
    2                          Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1997."
BGBl. 1994, Seite 1250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1250
1250                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         ,,(2) Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sach-
       gebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f des Eini-
       gungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
       dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
       1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1046) treten § 28k
       Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und

       der Dritte Abschnitt dieser Verordnung im Beitritts-
       gebiet am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Abstimmung
       ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 durchzu-
       führen."

                          Artikel 17

                      Anderung
        der Beitragsüberwachungsverordnung

   Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai
1989 (BGBI. 1 S. 9;92), geändert durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
folgt geändert:     ·                        ·

1. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 7 werden folgende Worte angefügt:
   „ausgenommen sind Belegschaftsrabatte, soweit für
   sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Lohnsteuer-
   recht nicht besteht,".

2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen.
   b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach den Worten
      „nach Beitragsgruppen getrennt" das Komma
      durch einen Punkt ersetzt und die verbleibenden
      Worte sowie die Nummer 7 gestrichen.
   c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte „und 7" gestri-
      chen.

   d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „und 2" durch
      die Worte „und dem Arbeitsentgelt des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       ,,In den Fällen des Satzes 4 sowie in Fällen der Be-
       schriftung des amtlichen Vordruckes mit Hilfe auto-
       matischer Einrichtungen kann die Unterschrift ent-
       fallen."
   b) Dem Absatz 5 wird angefügt:

       ,,Absatz 1 Satz 5 gilt."

4. In Anlage 3 Nr. 6.9 werden der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgende Worte angefügt:
   „6.10 Fälle, in denen der Arbeitgeber den Beitrag allein
         trägt."

                          Artikel 18

                Änderung des Gesetzes
             zur Förderung der Einstellung

       der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

  Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989

(BGBI. 1 S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird vor dem Wort „und" der Satzteil
   „wobei als Nutzung auch die Stillegung von Flächen für
   einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Maßgabe
   EWG-rechtlicher Vorschriften gilt," eingefügt.

2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

   ,,§ 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine An-
   wendung."

3. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

              „Beendigung einer Beschäftigung
           wegen Flächenstillegung, Extensivierung,
                  Aufgabe von Rebflächen
                  und Apfelbaumrodung".

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Am Ende der Nummer 2 wird ein Komma und
          nach Nummer 2 wird folgende Nummer einge-
          fügt:
           „3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des
               Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der
               gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABI.
               EG Nr. L 119 S. 63)".
      bb) Am Ende der Nummer 3 wird ein Komma und
          nach Nummer 3 werden folgende Nummern
          eingefügt:
           „4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des
               Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der
               Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich
               der Flächenstillegung zur Produktion zu
               Nichtnahrungsmittelzwecken (ABI. EG Nr.
               L 198S. 6),

            5. der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des
               Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer
               Sonderregelung für eine 1jährige Flächen-
               stillegung (ABI. EG Nr. L 162 S. 1),

            6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften
               hinsichtlich einer Stillegung oder Extensi-
               vierung landwirtschaftlicher Nutzflächen".

4. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird Wie folgt gefaßt:
              „Beendigung einer Beschäftigung
           wegen Flächenstillegung, Extensivierung,
                  Aufgabe von Rebflächen
                  und Apfelbaumrodung".
   b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Am Ende der Nummer 2 wird ein Komma und

          nach Nummer 2 wird folgende Nummer einge-
          fügt:

           „3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des

               Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der
               gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABI.
               EG Nr. L 119 S. 63)".
BGBl. 1994, Seite 1251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1251
       bb) Am Ende der Nummer 3 wird ein Komma und
           nach Nummer 3 werden folgende Nummern

           angefügt:

           „4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des
               Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der
               Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich
               der Flächenstillegung zur Produktion zu
               Nichtnahrungsmittelzwecken (ABI. EG Nr.
               L 198 S. 6),

            5. der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des

               Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer

               Sonderregelung für eine 1jährige Flächen-

               stillegung (ABI. EG Nr. L 162 S. 1),
            6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften
               hinsichtlich einer Stillegung oder Extensi-
               vierung landwirtschaftlicher Nutzflächen."

5. § 18a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                      ,,Sondervorschriften".
   b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

      ,,Das Gleiche gilt für eine Beschäftigung oder selb-
      ständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkom-

      men im Ausland. Wird vom Leistungsberechtigten
      oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt leben-
      den Ehegatten im Ausland ein landwirtschaftliches
      Unternehmen betrieben, wird das aus dem Unter-
      nehmen erzielte Einkommen auf die Produktions-
      aufgaberente ohne Freibetrag angerechnet; dies
      gilt entsprechend, wenn

      1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende
         Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland
         ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt
         oder
      2. Geldleistungen von anderen öffentlich-recht-
         lichen Stellen für denselben Zeitraum für die
         Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaft-
         lich genutzten Flächen bezogen werden."

6. § 22 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§22

                   Übergangsvorschriften
      (1) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und§ 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6
   sind auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der
   bereits vor dem 18. Juni 1994 bestanden hat.

     (2) § 18a Satz 2 und 3 gilt nur für die Fälle, in denen
   am 18. Juni 1994 Leistungen noch nicht endgültig fest-
   gesetzt sind."

                        Artikel 19
           Änderung der Zivilprozeßordnung

  Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-

nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 38
des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2378),
wird wie folgt geändert:

§ 850e Nr. 2a wird wie folgt gefaßt:

,,2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch An-

      sprüche auf laufende Geldleistungen nach dem
      Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit
      diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfänd-
      bare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht
      wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in
      erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem
      Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf
      Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkom-

      men nur zusammengerechnet werden, soweit sie

      nach§ 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetz-

      buch gepfändet werden können."

                          Artikel20
         Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
   In § 28 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBI. 1S. 2535), das zuletzt durch Artikel 33 des Geset-
zes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1S. 1014) geändert worden
ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

„Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle
kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landes-
sozialgerichts Zweigstellen errichtet werden."

                          Artikel21

                        Rückkehr
           zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 16 und 17 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

                          Artikel22

                   Übergangsvorschrift
  In Artikel II § 1 Nr. 11 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch, der durch Artikel II § 15 Nr. 2 Buchstabe c des
Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1S. 1450) geän-
dert worden ist, werden folgende Buchstaben f und g
angefügt:
,,f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,

 g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungs-
    gesetzes, ".

                          Artikel23
       Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
  (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas ande-
res bestimmt ist.

   (2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 6 Nr. 4

treten am 1. Juli 1994 in Kraft.

  (3) Artikel 2 Nr. 2 tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Artikel 2
Nr. 7 und 8 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
BGBl. 1994, Seite 1252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1252
1252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   (4) Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 12 und Artikel 16      (7) Artikel 18 tritt nur in dem Gebiet der Bundesrepublik
Nr. 2 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992      Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 in
in Kraft.                                                    Kraft.

  (5) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1994 in       (8) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Ver-
Kraft.                                                       ordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den
                                                             Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
  (6) Artikel 6 Nr. 4 (§ 79 Abs. 4 Satz 3) tritt am ersten   bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des
Tage des sechsunddreißigsten auf die Verkündung fol-         Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2232)
genden Kalendermonats in Kraft.                              außer Kraft.


                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                                 Berlin, den 13. Juni 1994

                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker

                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm

                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                             Horst Seehofer

                                             Die Bundesministerin
                                            für Frauen und Jugend
                                                 Angela Merkel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 1229. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b4ea3f0abd1d0a9….