Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 14/6893 · S. 29
Zu Artikel 1: Änderung des SGB V
Zu Artikel 1: Änderung des SGB V Zu Nummer 1 (§ 60) Die Ergänzung stellt klar, dass Fahrtkosten bei Verlegung von einem aufnehmenden in ein nachsorgendes Kranken- haus von den Krankenkassen grundsätzlich nicht zusätzlich zu einer Fallpauschale gezahlt werden, wenn sowohl das ab- gebende als auch das aufnehmende Krankenhaus an der Er- bringung der Fallpauschalenleistung beteiligt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Verlegung, die auch aus wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Krankenhäuser erfolgt, nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Kranken- kassen mit Fahrtkosten führt. Verlegungen in ein wohnort- nahes Krankenhaus, die insbesondere aus medizinischen Gründen im Interesse des Patienten erforderlich sind, kön- nen dagegen von der Krankenkasse zusätzlich übernommen werden, wenn sie der Verlegung vorher zugestimmt hat. Zu Nummer 2 (§ 71) Durch die Streichung wird klargestellt, dass für die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität im Krankenhaus- bereich die Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgeset- zes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord- nungen sowie des Krankenhausentgeltgesetzes maßgeblich sind. Zu Nummer 3 (§ 109 Abs. 1) Nummer 3 eröffnet den Landesverbänden der Krankenkas- sen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam die Möglichkeit, mit einzelnen Krankenhausträgern Verträge zu schließen, mit denen der bestehende Versorgungsauftrag nä- her abgegrenzt oder verändert wird. Der Begriff „Leistungs- struktur“ zielt auf größere Veränderungen von Leistungs- bereichen, z. B. die Bildung neuer Schwerpunkte oder die Aufgabe von Leistungen, die nicht in erforderlichem Um- fang wahrgenommen und durch andere Krankenhäuser bes- ser geleistet werden können. Es wird damit also nicht vorge- geben, dass die Länder künftig eine
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.522 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/6893, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 122.584–136.106 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert c0a86228a4c4878f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP