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Artikel 1 · BT-Drs. 14/6893 · S. 29

Zu Artikel 1: Änderung des SGB V

Zu Artikel 1: Änderung des SGB V
Zu Nummer 1 (§ 60)
Die Ergänzung stellt klar, dass Fahrtkosten bei Verlegung
von einem aufnehmenden in ein nachsorgendes Kranken-
haus von den Krankenkassen grundsätzlich nicht zusätzlich
zu einer Fallpauschale gezahlt werden, wenn sowohl das ab-
gebende als auch das aufnehmende Krankenhaus an der Er-
bringung der Fallpauschalenleistung beteiligt sind. Damit
soll sichergestellt werden, dass eine Verlegung, die auch aus
wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Krankenhäuser
erfolgt, nicht zu einer zusätzlichen Belastung der Kranken-
kassen mit Fahrtkosten führt. Verlegungen in ein wohnort-
nahes Krankenhaus, die insbesondere aus medizinischen
Gründen im Interesse des Patienten erforderlich sind, kön-
nen dagegen von der Krankenkasse zusätzlich übernommen
werden, wenn sie der Verlegung vorher zugestimmt hat.
Zu Nummer 2 (§ 71)
Durch die Streichung wird klargestellt, dass für die Geltung
des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität im Krankenhaus-
bereich die Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverord-
nungen sowie des Krankenhausentgeltgesetzes maßgeblich
sind.
Zu Nummer 3 (§ 109 Abs. 1)
Nummer 3 eröffnet den Landesverbänden der Krankenkas-
sen und den Verbänden der Ersatzkassen gemeinsam die
Möglichkeit, mit einzelnen Krankenhausträgern Verträge zu
schließen, mit denen der bestehende Versorgungsauftrag nä-
her abgegrenzt oder verändert wird. Der Begriff „Leistungs-
struktur“ zielt auf größere Veränderungen von Leistungs-
bereichen, z. B. die Bildung neuer Schwerpunkte oder die
Aufgabe von Leistungen, die nicht in erforderlichem Um-
fang wahrgenommen und durch andere Krankenhäuser bes-
ser geleistet werden können. Es wird damit also nicht vorge-
geben, dass die Länder künftig eine 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 13.522 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6893, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 122.584–136.106 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert c0a86228a4c4878f….

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