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Artikel 3 · BT-Drs. 12/5187 · S. 31
Zu Artikel 3 — Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 3 — Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Zu Nummer 1 (§ 120) Die Vorschrift dient der Klarstellung, daß auch die Polikliniken, psychiatrische Institutsambulanzen, so- zialpädiatrische Zentren und sonstige ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen verpflichtet sind, die in § 295 Abs. 1 aufgeführten Angaben zu übermitteln. Dies gilt auch in Fällen der pauschalierten Vergü- tung. Zu Nummer 2 (§ 202) Wenn Versorgungsbezüge mit anderen Einnahmear- ten zusammen die Beitragsbemessungsgrenze über- schreiten, können nur bis zu dieser Grenze Beiträge erhoben werden. Die Krankenkassen haben schon bisher im Interesse einer zügigen und richtigen Bei- tragsberechnung den Zahlstellen nur den Teil der Versorgungsbezüge mitgeteilt, der der Beitragspflicht unterliegt. Um Zweifel an der Zulässigkeit dieser Praxis auszuschalten, wird mit dieser Änderung eine gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen. Zu Nummer 3 (§ 208) Bei der Aufsicht über Versicherungsträger und Lan- desverbände handelt es sich urn weitgehend ähnliche Gegenstände. Die Aufsicht sollte deshalb auch in derselben Behörde geführt werden. Nur dies wird den Drucksache 12/5187 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode Erfordernissen einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung gerecht. Zu Nummer 4 (§ 276) Zu Absatz 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung des SGB X. Zu Absatz 2 In Anlehnung an § 35 SGB I i. V. m. § 67 SGB X wurde der Begriff „personenbezogene Daten" durch den Begriff „Sozialdaten" ersetzt; sowie Übernahme der Begriffe des BDSG. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an denMedizinischenDienstzurPrüfungundgutachtli- chen Stellungnahme nach § 275 Abs. 1 bis 3 erfolgt durch die Krankenkassen (siehe § 276 Abs. 1 Satz 1). Im Rahmen der Prüfung können sich für den Me
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.863 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 12/5187, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.778–133.641 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert a034809ca34972cf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP