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Artikel 3 · BT-Drs. 12/5187 · S. 31

Zu Artikel 3 — Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 3 — Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (§ 120)
Die Vorschrift dient der Klarstellung, daß auch die
Polikliniken, psychiatrische Institutsambulanzen, so-
zialpädiatrische Zentren und sonstige ermächtigte
ärztlich geleitete Einrichtungen verpflichtet sind, die
in § 295 Abs. 1 aufgeführten Angaben zu übermitteln.
Dies gilt auch in Fällen der pauschalierten Vergü-
tung.
Zu Nummer 2 (§ 202)
Wenn Versorgungsbezüge mit anderen Einnahmear-
ten zusammen die Beitragsbemessungsgrenze über-
schreiten, können nur bis zu dieser Grenze Beiträge
erhoben werden. Die Krankenkassen haben schon
bisher im Interesse einer zügigen und richtigen Bei-
tragsberechnung den Zahlstellen nur den Teil der
Versorgungsbezüge mitgeteilt, der der Beitragspflicht
unterliegt. Um Zweifel an der Zulässigkeit dieser
Praxis auszuschalten, wird mit dieser Änderung eine
gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen.
Zu Nummer 3 (§ 208)
Bei der Aufsicht über Versicherungsträger und Lan-
desverbände handelt es sich urn weitgehend ähnliche
Gegenstände. Die Aufsicht sollte deshalb auch in
derselben Behörde geführt werden. Nur dies wird den
Drucksache 12/5187 Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode
Erfordernissen einer wirtschaftlichen und sparsamen
Verwaltung gerecht.
Zu Nummer 4 (§ 276)
Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an
die
Änderung des SGB X.
Zu Absatz 2
In Anlehnung an § 35 SGB I i. V. m. § 67 SGB X wurde
der Begriff „personenbezogene Daten" durch den
Begriff „Sozialdaten" ersetzt; sowie Übernahme der
Begriffe des BDSG.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
denMedizinischenDienstzurPrüfungundgutachtli-
chen Stellungnahme nach § 275 Abs. 1 bis 3 erfolgt
durch die Krankenkassen (siehe § 276 Abs. 1 Satz 1).
Im Rahmen der Prüfung können sich für den Me

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.863 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 12/5187, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 126.778–133.641 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert a034809ca34972cf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP