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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1412

BGBl. 2002 I S. 1412 · 125.755 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1412
                                      Gesetz
zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser
                          (Fallpauschalengesetz – FPG)
                                                    Vom 23. April 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                    Änderung
       des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I
S. 1169), wird wie folgt geändert:

1.   § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; mit

         Ausnahme von Notfällen und einer mit Einwilli-

         gung der Krankenkassen erfolgten Verlegung in

         ein wohnortnahes Krankenhaus gilt dies bei Ab-

         rechnung einer Fallpauschale nicht für eine Ver-

         legung in ein nachsorgendes Krankenhaus,“.

1a. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kran-
    kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „ , des
    Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.

1b. In § 64 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Bundes-
    pflegesatzverordnung“ die Wörter „oder nach § 3
    oder § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.

1c. In § 69 Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
    finanzierungsgesetz“ die Wörter „ , dem Kranken-
    hausentgeltgesetz“ eingefügt.

2.   In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und dem
     Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den nach
     diesen Vorschriften getroffenen Regelungen“ gestri-
     chen.

3.   In § 109 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Kran-

     kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „ , des

     Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.

3a. § 117 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift wird das Wort „Polikliniken“
        durch das Wort „Hochschulambulanzen“ ersetzt.

     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Zulassungsausschuss (§ 96) ist verpflich-
        tet, auf Verlangen von Hochschulen oder Hoch-

        schulkliniken die Ambulanzen, Institute und Abtei-
        lungen der Hochschulkliniken (Hochschulambu-
        lanzen) zur ambulanten ärztlichen Behandlung der
        Versicherten und der in § 75 Abs. 3 genannten Per-
        sonen zu ermächtigen. Die Ermächtigung ist so zu

        gestalten, dass die Hochschulambulanzen die
        Untersuchung und Behandlung der in Satz 1
        genannten Personen in dem für Forschung und
        Lehre erforderlichen Umfang durchführen können.
        Das Nähere zur Durchführung der Ermächtigung
        regeln die Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-
        vernehmen mit den Landesverbänden der Kran-
        kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen
        gemeinsam und einheitlich durch Vertrag mit den
        Hochschulen oder Hochschulkliniken.“

     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „poliklinischer

            Institutsambulanzen“ durch die Wörter „der

            Hochschulambulanzen“ ersetzt und nach den

            Wörtern „Umfangs und“ werden die Wörter

            „der Ambulanzen“ eingefügt.

        bb) In Satz 2 werden die Wörter „poliklinischer
            Institutsambulanzen“ durch die Wörter „der
            Hochschulambulanzen“ ersetzt.

4.   § 120 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , Poliklini-
        ken und sonstiger“ durch das Wort „und“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen,
        der psychiatrischen Institutsambulanzen und der
        sozialpädiatrischen Zentren werden unmittelbar
        von der Krankenkasse vergütet. Die Vergütung
        wird von den Landesverbänden der Krankenkas-
        sen und den Verbänden der Ersatzkassen gemein-
        sam und einheitlich mit den Hochschulen oder
        Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den
        sie vertretenden Vereinigungen im Land verein-
        bart. Sie muss die Leistungsfähigkeit der psychia-

        trischen Institutsambulanzen und der sozialpädia-

        trischen Zentren bei wirtschaftlicher Betriebs-

        führung gewährleisten. Bei der Vergütung der
        Leistungen der Hochschulambulanzen soll eine
        Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leis-
        tungen erfolgen. Bei Hochschulambulanzen an
        öffentlich geförderten Krankenhäusern ist ein
        Investitionskostenabschlag zu berücksichtigen.
        Die Gesamtvergütungen nach § 85 für das Jahr
        2003 sind auf der Grundlage der um die für Leis-
        tungen der Polikliniken gezahlten Vergütungen
BGBl. 2002, Seite 1413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1413
        bereinigten Gesamtvergütungen des Vorjahres zu
        vereinbaren.“
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird das Wort „Polikliniken“ durch
            das Wort „Hochschulambulanzen“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , bei den Poli-
            kliniken zusätzlich um einen Abschlag von
            20 vom Hundert für Forschung und Lehre“
            gestrichen.

        cc) In Satz 4 werden im ersten Halbsatz nach den
            Wörtern „wird für“ die Wörter „die Hoch-
            schulambulanzen,“ eingefügt und im zweiten
            Halbsatz die Wörter „Polikliniken und“ gestri-
            chen.

5.   § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zugelassene
        Krankenhäuser“ die Wörter „einheitlich für alle
        Patienten“ eingefügt.
     b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern

            „medizintechnischer Leistungen,“ die Wörter

            „einschließlich Mindestanforderungen an die

            Struktur- und Ergebnisqualität,“ eingefügt.

        bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
            gefügt:
            „3. einen Katalog planbarer Leistungen nach
                den §§ 17 und 17b des Krankenhaus-
                finanzierungsgesetzes, bei denen die
                Qualität des Behandlungsergebnisses in
                besonderem Maße von der Menge der
                erbrachten Leistungen abhängig ist, Min-
                destmengen für die jeweiligen Leistungen
                je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahme-
                tatbestände,“.
        cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; das
            Wort „und“ wird durch ein Komma ersetzt.
        dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5; der
            Punkt wird durch das Wort „und“ ersetzt.
        ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

            „6. Inhalt und Umfang eines im Abstand von
                zwei Jahren zu veröffentlichenden struk-
                turierten Qualitätsberichts der zugelasse-
                nen Krankenhäuser, in dem der Stand der
                Qualitätssicherung insbesondere unter
                Berücksichtigung der Anforderungen nach
                den Nummern 1 und 2 sowie der Umset-
                zung der Regelungen nach Nummer 3
                dargestellt wird. Der Bericht hat auch Art
                und Anzahl der Leistungen des Kranken-

                hauses auszuweisen. Er ist über den in der
                Vereinbarung festgelegten Empfänger-
                kreis hinaus von den Landesverbänden
                der Krankenkassen und den Verbänden
                der Ersatzkassen im Internet zu veröffent-
                lichen. Der Bericht ist erstmals im Jahr
                2005 für das Jahr 2004 zu erstellen.“
     c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
        „Wenn die nach Satz 3 Nr. 3 erforderliche Mindest-
        menge bei planbaren Leistungen voraussichtlich

        nicht erreicht wird, dürfen ab dem Jahr 2004 ent-
        sprechende Leistungen nicht erbracht werden. Die
        für die Krankenhausplanung zuständige Landes-
        behörde kann Leistungen aus dem Katalog nach
        Satz 3 Nr. 3 bestimmen, bei denen die Anwen-
        dung von Satz 4 die Sicherstellung einer flä-
        chendeckenden Versorgung der Bevölkerung
        gefährden könnte; sie entscheidet auf Antrag des
        Krankenhauses bei diesen Leistungen über die
        Nichtanwendung von Satz 4. Zum Zwecke der
        Erhöhung von Transparenz und Qualität der sta-
        tionären Versorgung können die Kassenärztlichen
        Vereinigungen und die Krankenkassen und ihre
        Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten
        auf der Basis der Qualitätsberichte nach Num-
        mer 6 auch vergleichend über die Qualitäts-
        merkmale der Krankenhäuser informieren und
        Empfehlungen aussprechen.“

6.   In § 137c Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
     gefasst:
     „Der Ausschuss besteht aus einem unparteiischen
     Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitglie-

     dern, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei

     Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der

     Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen,

     der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der
     knappschaftlichen Krankenversicherung, fünf Vertre-
     tern der Krankenhäuser und vier Vertretern der Bun-
     desärztekammer. Über den Vorsitzenden und die
     zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie über
     deren Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nach
     Absatz 1 Satz 1 einigen.“

6a. § 140b Abs. 4 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Krankenhaus-
        finanzierungsgesetzes“ die Wörter „ , des Kran-
        kenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
     b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundespflege-
        satzverordnung“ die Wörter „oder nach § 3 oder
        § 4 des Krankenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.

6b. In § 275 Abs. 1 Satz 1 wird Nummer 1 wie folgt ge-
    fasst:

     „1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur
         Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang
         der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung
         der ordnungsgemäßen Abrechnung,“.

7.   § 275a wird aufgehoben.

8.   § 301 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 3 werden die Wörter „bei Neu-
            geborenen unter einem Aufnahmealter von
            29 Tagen das Geburtsgewicht,“ durch die
            Wörter „bei Kleinkindern bis zu einem Jahr das
            Aufnahmegewicht,“ ersetzt.
        bb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern
            „sowie nach“ die Wörter „dem Krankenhaus-
            entgeltgesetz und“ eingefügt.
     b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
BGBl. 2002, Seite 1414 — Originalseite als Abbildung
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8a. In § 313a Abs. 3 werden nach dem Wort „Kranken-
    hausfinanzierungsgesetz“ die Wörter „ , des Kranken-
    hausentgeltgesetzes“ eingefügt.

                         Artikel 2
                  Änderung
     des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 772), wird wie folgt geändert:

01. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 1 wird aufgehoben.
     b) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ nach dem Wort
        „Angestellten“ durch die Wörter „und, soweit die
        gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt,
        Krankenhäuser der Träger“ ersetzt.

1.   § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 7 werden die Wörter „Kurkranken-
        häuser sowie“ gestrichen.
     b) In Nummer 10 wird der Punkt nach dem Wort
        „sind“ durch ein Komma ersetzt. Folgende Num-
        mer wird angefügt:

        „11. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen
             Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen.“

2.   In § 6 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

3.   § 17 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor-
        und nachstationäre Behandlung nach § 115a des
        Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle
        Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu
        berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu
        bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist
        der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71
        Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
        nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Kranken-
        hausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse
        verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom
        Krankenhaus zu tragen.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart
        werden, müssen diese medizinisch leistungsge-
        recht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaft-
        licher Betriebsführung ermöglichen, den Versor-
        gungsauftrag zu erfüllen. Bei der Beachtung des
        Grundsatzes der Beitragssatzstabilität sind die zur
        Erfüllung des Versorgungsauftrags ausreichenden
        und zweckmäßigen Leistungen sowie die Pflege-
        sätze, Fallkosten und Leistungen vergleichbarer
        Krankenhäuser oder Abteilungen angemessen zu
        berücksichtigen. Das vom Krankenhaus kalkulierte
        Budget ist für die Pflegesatzverhandlungen abtei-
        lungsbezogen zu gliedern. Es sind Abteilungs-
        pflegesätze als Entgelt für ärztliche und pflegeri-

        sche Leistungen und ein für das Krankenhaus ein-
        heitlicher Basispflegesatz als Entgelt für nicht
        durch ärztliche oder pflegerische Tätigkeit ver-
        anlasste Leistungen vorzusehen.“
     c) In Absatz 2a werden die Sätze 11 und 12 aufge-
        hoben.
     d) Absatz 4a wird aufgehoben.
     e) In Absatz 4b wird Satz 5 aufgehoben.
     f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

        „Werden die Krankenhausleistungen mit Fallpau-
        schalen oder Zusatzentgelten nach § 17b vergütet,
        gelten diese als Leistungen vergleichbarer Kran-
        kenhäuser im Sinne des Satzes 1.“

4.   § 17b wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        a0) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem
            Wort „Einrichtungen“ die Wörter „und der Ein-
            richtungen für Psychosomatik und Psycho-
            therapeutische Medizin“ eingefügt.

        aa) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

            „Soweit allgemeine Krankenhausleistungen
            nicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen
            werden können, weil der Finanzierungstatbe-
            stand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt,
            sind bundeseinheitlich Regelungen für Zu-
            oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere
            für die Notfallversorgung, für die nach Maß-
            gabe dieses Gesetzes zu finanzierenden Aus-
            bildungsstätten und Ausbildungsvergütungen
            und für die Aufnahme von Begleitpersonen
            nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhaus-
            entgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der
            Bundespflegesatzverordnung. Für die Beteili-
            gung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur
            Qualitätssicherung auf der Grundlage des
            § 137 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
            sind Zuschläge zu vereinbaren; diese können
            auch in die Fallpauschalen eingerechnet wer-
            den. Zur Sicherstellung einer für die Versor-
            gung der Bevölkerung notwendigen Vorhal-
            tung von Leistungen, die auf Grund des gerin-
            gen Versorgungsbedarfs mit den Entgelten
            nach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar
            ist, sind bundeseinheitliche Empfehlungen für
            Maßstäbe zu vereinbaren, unter welchen Vor-
            aussetzungen der Tatbestand einer notwen-
            digen Vorhaltung vorliegt sowie in welchem
            Umfang grundsätzlich zusätzliche Zahlungen
            zu leisten sind. Die für die Krankenhaus-
            planung zuständige Landesbehörde kann
            ergänzende oder abweichende Vorgaben zu
            den Voraussetzungen nach Satz 6 erlassen,
            insbesondere um die Vorhaltung der für die
            Versorgung notwendigen Leistungseinheiten
            zu gewährleisten; dabei sind die Interessen
            anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen.
            Soweit das Land keine Vorgaben erlässt, sind
            die Empfehlungen nach Satz 6 verbindlich
            anzuwenden. Die Vertragsparteien nach § 18
            Abs. 2 prüfen, ob die Voraussetzungen für
            einen Sicherstellungszuschlag im Einzelfall
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       vorliegen und vereinbaren die Höhe der abzu-
       rechnenden Zuschläge.“

   bb) Im neuen Satz 10 werden nach den Wörtern
       „bundeseinheitlich festzulegen“ das Semi-
       kolon durch einen Punkt ersetzt und der nach-
       folgende Satzteil gestrichen.

   cc) Im neuen Satz 11 werden der den Satz ab-

       schließende Punkt durch ein Semikolon er-

       setzt und folgender Halbsatz angefügt:

       „sie können für Leistungen, bei denen in
       erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete
       Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu
       erwarten sind, gezielt abgesenkt oder in
       Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leis-
       tungen gestaffelt vorgegeben werden.“

   dd) Folgende Sätze werden angefügt:

       „Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauscha-
       len in eng begrenzten Ausnahmefällen erfor-
       derlich ist, können die Vertragsparteien nach
       Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen,
       Leistungskomplexe oder Arzneimittel verein-
       baren, insbesondere für die Behandlung von
       Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für
       eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nie-
       renversagens nicht die Hauptleistung ist. Sie
       vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese
       kann nach Regionen differenziert festgelegt
       werden. Nach Maßgabe des Krankenhaus-
       entgeltgesetzes können Entgelte für Leistun-
       gen, die nicht durch die Entgeltkataloge er-
       fasst sind, durch die Vertragsparteien nach
       § 18 Abs. 2 vereinbart werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Wort
       „orientiert,“ wie folgt gefasst:

       „seine jährliche Weiterentwicklung und An-
       passung, insbesondere an medizinische Ent-
       wicklungen, Kostenentwicklungen, Verweil-
       dauerverkürzungen und Leistungsverlagerun-
       gen zu und von anderen Versorgungsberei-
       chen, und die Abrechnungsbestimmungen,
       soweit diese nicht im Krankenhausentgelt-
       gesetz vorgegeben werden.“

   bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die Prüfungsergebnisse nach § 137c Abs. 1
       Satz 2 und die Beschlüsse nach § 137e Abs. 3
       Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
       buch sind zu beachten.“
   cc) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeig-
       neter Weise die Ergebnisse der Kostenerhe-
       bungen und Kalkulationen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   aa) In Satz 4 werden die Wörter „Zum 1. Januar
       2003“ durch die Wörter „Nach Maßgabe der
       Absätze 4 und 6“ ersetzt.

   bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

       „Erstmals für das Jahr 2005 wird nach § 18
       Abs. 3 Satz 3 ein Basisfallwert vereinbart.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Das Vergütungssystem wird für das Jahr
   2003 budgetneutral umgesetzt. Die Vertrags-
   parteien nach Absatz 2 vereinbaren für die An-
   wendung im Jahr 2003 einen vorläufigen Fallpau-
   schalenkatalog auf der Grundlage des von ihnen
   ausgewählten australischen Katalogs. Kann eine

   Fallgruppe wegen zu geringer Fallzahlen bei den

   an der Kalkulation beteiligten deutschen Kranken-

   häusern voraussichtlich nicht mit einem Relativ-
   gewicht bewertet werden, ist dieses näherungs-
   weise auf der Grundlage australischer Relativ-
   gewichte zu ermitteln und zu vereinbaren; Ab-
   satz 1 Satz 14 bleibt unberührt. Auf Verlangen des
   Krankenhauses wird das Vergütungssystem zum
   1. Januar 2003 mit diesem vorläufigen Fallpau-
   schalenkatalog eingeführt. Voraussetzung dafür

   ist, dass das Krankenhaus voraussichtlich min-
   destens 90 vom Hundert des Gesamtbetrags nach
   dem Krankenhausentgeltgesetz, der um Zu-
   satzentgelte, Kosten der Ausbildungsstätten und
   die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen ver-
   mindert ist, mit Fallpauschalen abrechnen kann.
   Wird dieser Vomhundertsatz nicht erreicht, wird
   das Vergütungssystem auf Verlangen des Kran-
   kenhauses eingeführt, wenn die anderen Vertrags-
   parteien nach § 18 Abs. 2 zustimmen; die Schieds-
   stelle entscheidet nicht. Das Krankenhaus hat sein
   Verlangen bis zum 31. Oktober 2002 den anderen
   Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhausent-
   geltgesetzes schriftlich mitzuteilen. Es hat eine
   Aufstellung über Art und Anzahl der DRG-Leistun-
   gen im ersten Halbjahr 2002 vorzulegen; bei aus-
   reichender Kodierqualität können ergänzend Daten
   des zweiten Halbjahres 2001 vorgelegt werden.“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   aa) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 4“
       durch die Angabe „Absatz 2 Satz 5“ ersetzt.

   bb) Satz 7 wird wie folgt geändert:
       aaa) Im ersten Halbsatz werden nach dem
            Wort    „Bundespflegesatzverordnung“
            die Wörter „oder § 10 Abs. 4 des Kran-
            kenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.

       bbb) Im zweiten Halbsatz werden das Wort
            „sowie“ durch das Wort „und“ ersetzt
            und nach dem Wort „Bundespflegesatz-
            verordnung“ die Wörter „sowie nicht in
            die Gesamtbeträge oder die Erlösaus-
            gleiche nach den §§ 3 und 4 des Kran-
            kenhausentgeltgesetzes“ eingefügt.
f) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze angefügt:
    „(6) Das Vergütungssystem wird für alle Kranken-
   häuser mit einer ersten Fassung eines deutschen
   Fallpauschalenkatalogs verbindlich zum 1. Januar
   2004 eingeführt. Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-
   chend; die auf Grundlage australischer Bewertun-
   gen vereinbarten Relativgewichte sind in den fol-
   genden Jahren durch Relativgewichte auf der
   Grundlage deutscher Kostenerhebungen zu erset-
   zen. Das Vergütungssystem wird für das Jahr 2004

   budgetneutral umgesetzt. Jeweils zum 1. Januar
   der Jahre 2005, 2006 und 2007 wird das Erlös-
   budget des Krankenhauses schrittweise an den
BGBl. 2002, Seite 1416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1416
        nach Absatz 3 Satz 5 krankenhausübergreifend
        festgelegten Basisfallwert und das sich daraus
        ergebende Erlösvolumen angeglichen.

           (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird

        ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-

        stimmung des Bundesrates Vorschriften über die

        Teilbereiche zu erlassen, in denen eine Einigung

        der Vertragsparteien nach Absatz 2 nicht zustande

        gekommen ist und eine der Vertragsparteien inso-

        weit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat.

        Die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punk-

        ten ihre Auffassungen und die Auffassungen sons-

        tiger Betroffener darzulegen und Lösungsvor-

        schläge zu unterbreiten. Das Bundesministerium

        für Gesundheit kann sich von unabhängigen Sach-

        verständigen beraten lassen und zur Vorbereitung

        seiner Entscheidungen das DRG-Institut der Ver-

        tragsparteien beauftragen, nähere Auskünfte zu

        geben sowie Lösungsvorschläge zu erarbeiten
        oder erarbeiten zu lassen.
            (8) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen
        eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des
        neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Ver-
        änderung der Versorgungsstrukturen und zur Qua-
        lität der Versorgung, durch; dabei sind auch die
        Auswirkungen auf die anderen Versorgungsberei-
        che sowie die Art und der Umfang von Leistungs-
        verlagerungen zu untersuchen. Sie schreiben dazu
        Forschungsaufträge aus und beauftragen das
        DRG-Institut, insbesondere die Daten nach § 21
        des Krankenhausentgeltgesetzes auszuwerten.
        Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit
        dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finan-
        ziert. Die Begleitforschung ist mit dem Bundes-
        ministerium für Gesundheit abzustimmen. Erste
        Ergebnisse sind im Jahr 2005 zu veröffentlichen.“

5.   Nach § 17b wird folgender § 17c eingefügt:
                            „§ 17c

          Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen
      (1) Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete
     Maßnahmen darauf hin, dass

     1. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenom-
        men werden, die nicht der stationären Kranken-
        hausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung
        von tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten
        im Krankenhaus verbleiben, die nicht mehr der
        stationären Krankenhausbehandlung bedürfen
        (Fehlbelegung),
     2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus
        wirtschaftlichen Gründen unterbleibt,

     3. die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Kran-

        kenhausfälle ordnungsgemäß erfolgt.

        (2) Die Krankenkassen gemeinsam können durch
     Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275
     Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Ein-
     haltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen
     durch Stichproben prüfen. Der Medizinische Dienst
     ist befugt, Stichproben von akuten und abgeschlos-
     senen Fällen zu erheben und zu verarbeiten. Die
     Stichproben können sich auch auf bestimmte Organi-
     sationseinheiten sowie bestimmte Diagnosen, Proze-

duren und Entgelte beziehen. Das Krankenhaus hat
dem Medizinischen Dienst die dafür erforderlichen
Unterlagen einschließlich der Krankenunterlagen zur
Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind

zu diesem Zweck befugt, nach rechtzeitiger Anmel-

dung die Räume der Krankenhäuser an Werktagen

von 8.00 bis 18.00 Uhr zu betreten. Der Medizinische

Dienst hat der Krankenkasse, deren Versicherter

geprüft worden ist, und dem Krankenhaus versicher-

tenbezogen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit

gegen die Verpflichtungen des Absatzes 1 verstoßen

wurde. Die gespeicherten Sozialdaten sind zu

löschen, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des

Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.

Krankenhäuser, die den Qualitätsbericht nach § 137

Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetz-

buch nicht fristgerecht veröffentlichen, werden jähr-

lich geprüft.

   (3) Stellen Krankenkassen auf der Grundlage von
Stichproben nach Absatz 2 fest, dass bereits bezahlte
Krankenhausleistungen fehlerhaft abgerechnet wur-
den, sind Ursachen und Umfang der Fehlabrech-
nungen festzustellen. Dabei ist in den Jahren 2003
bis 2004 ebenfalls zu prüfen, inwieweit neben über-
höhten Abrechnungen auch zu niedrige Abrechnun-
gen aufgetreten sind. Die Vertragsparteien nach § 18
Abs. 2 sollen ein pauschaliertes Ausgleichsverfahren
vereinbaren, um eine Erstattung oder Nachzahlung in
jedem Einzelfall zu vermeiden; dabei kann auch die
Verrechnung über das Erlösbudget oder die Fallpau-
schalen des folgenden Jahres vereinbart werden.
Soweit nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen grob
fahrlässig zu hoch abgerechnet wurden, ist der Diffe-
renzbetrag und zusätzlich ein Betrag in derselben
Höhe zurückzuzahlen; für die Rückzahlung gilt das
Verfahren nach Satz 3.
   (4) Soweit sich die Vertragsparteien nach § 18
Abs. 2 über die Prüfergebnisse nach den Absätzen 2
und 3 und die sich daraus ergebenden Folgen nicht
einigen, können der Krankenhausträger und jede be-
troffene Krankenkasse den Schlichtungsausschuss
anrufen. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist
die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der
Schlichtungsausschuss besteht aus einem unpartei-
ischen Vorsitzenden sowie Vertretern der Kranken-
kassen und der zugelassenen Krankenhäuser in glei-
cher Zahl. Die Vertreter der Krankenkassen werden
von den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Verbänden der Ersatzkassen und die Vertreter
der zugelassenen Krankenhäuser von der Landes-
krankenhausgesellschaft bestellt; bei der Auswahl der
Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand
als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrech-

nung der DRG-Fallpauschalen berücksichtigt werden.

Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ver-
bände der Ersatzkassen und die Landeskrankenhaus-
gesellschaft sollen sich auf den unparteiischen Vor-
sitzenden einigen. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der
Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezoge-
ner Daten. Im Übrigen vereinbart der Ausschuss mit
der Mehrheit der Stimmen bis zum 31. März 2003 das
Nähere zum Prüfverfahren des Medizinischen Diens-
BGBl. 2002, Seite 1417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1417
     tes, insbesondere zu der fachlichen Qualifikation der
     Prüfer, Größe der Stichprobe, Möglichkeit einer
     Begleitung der Prüfer durch Krankenhausärzte und

     Besprechung der Prüfergebnisse mit den betroffenen
     Krankenhausärzten vor Weiterleitung an die Kranken-
     kassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
     die Deutsche Krankenhausgesellschaft geben ge-
     meinsam Empfehlungen zum Prüfverfahren ab. Diese
     gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung durch
     den Ausschuss. Kommen Empfehlungen bis zum

     31. Januar 2003 nicht zustande, bestimmt die

     Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 auf Antrag der Spit-

     zenverbände der Krankenkassen gemeinsam oder
     der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Nähere
     zum Prüfverfahren.
        (5) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Patien-
     ten, die für die Abrechnung der Fallpauschalen und
     Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren
     und sonstigen Angaben mit der Rechnung zu über-
     senden. Sofern Versicherte der privaten Kranken-
     versicherung von der Möglichkeit einer direkten
     Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem
     privaten Krankenversicherungsunternehmen Ge-
     brauch machen, sind die Daten entsprechend § 301
     des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maschinen-
     lesbar an das private Krankenversicherungsunterneh-
     men zu übermitteln, wenn der Versicherte hierzu
     schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen
     werden kann, erklärt hat.“

6.   § 18 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Pflege-

        sätze“ durch die Wörter „Die nach Maßgabe

        dieses Gesetzes für das einzelne Krankenhaus zu

        verhandelnden Pflegesätze“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 wird das Wort „Berechnungstage“
        durch die Wörter „Belegungs- und Berechnungs-
        tage“ ersetzt.

     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

            „Der Krankenhausträger hat nach Maßgabe
            des Krankenhausentgeltgesetzes und der
            Rechtsverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 6 die
            für die Vereinbarung der Budgets und Pflege-
            sätze erforderlichen Unterlagen über Leistun-
            gen sowie die Kosten der nicht durch DRG-
            Fallpauschalen erfassten Leistungen vorzu-
            legen.“

        bb) In Satz 3 werden im ersten Halbsatz die
            Wörter „und der pauschalierten Sonderent-
            gelte nach § 17 Abs. 2a“ gestrichen; nach den
            Wörtern „nach Absatz 2“ werden das Semi-
            kolon durch einen Punkt ersetzt und der nach-
            folgende Satzteil gestrichen.
        cc) Satz 4 wird aufgehoben.

7.   § 19 wird aufgehoben.

8.   Der 4. Abschnitt und die §§ 21 bis 26 werden aufge-
     hoben.

9.   § 29 wird aufgehoben.

                         Artikel 3

               Weitere Änderung
     des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886),
zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird wie
folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „und die

   Kosten der Finanzierung von Rationalisierungsinvesti-

   tionen nach § 18b“ gestrichen.

2. § 17a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 17a
               Finanzierung von Ausbildungs-
            stätten und Ausbildungsvergütungen

      (1) Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Ausbil-
   dungsstätten und der Ausbildungsvergütung sind im
   Pflegesatz zu berücksichtigen, soweit diese Kosten
   nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind. Bei
   der Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Ausbil-
   dungsvergütung sind Personen, die in der Kranken-
   pflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden,
   im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Beru-
   fen voll ausgebildeten Person anzurechnen. Personen,
   die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind
   im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebilde-
   ten Person nach Satz 2 anzurechnen.

      (2) Die Kosten nach Absatz 1 werden ab dem

   1. Januar 2004 pauschaliert über einen Zuschlag je Fall

   nach § 17b Abs. 1 Satz 4, den alle Krankenhäuser im

   Land einheitlich erheben, finanziert. Die Kosten der

   Ausbildungsvergütung sind nur insoweit zu berück-
   sichtigen, als sie die Kosten der nach Absatz 1 Satz 2
   und 3 anzurechnenden Stellen übersteigen.

      (3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
   ermitteln und vereinbaren jährlich für die einzelnen
   Berufe die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungs-
   platz in den Ausbildungsstätten und die Mehrkosten
   der Ausbildungsvergütungen nach Absatz 2 Satz 2.
   Dabei darf die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3
   Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch nicht überschritten werden,
   es sei denn, die notwendige Ausbildung ist ansonsten
   nicht zu gewährleisten.

     (4) Die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten
   vereinbaren

   1. das Verfahren zur Ermittlung des Finanzierungs-
      bedarfs für die Ausbildungsplätze und die Aus-
      bildungsvergütungen im Land,
   2. die Höhe des einheitlich von allen Krankenhäusern
      zu erhebenden Ausbildungszuschlags; dabei sind
      die nach Absatz 3 vereinbarten pauschalierten
      Kosten anzuwenden, und
   3. das Verfahren nach Absatz 5.
   Der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil ist in
   Abzug zu bringen. Kommt eine Vereinbarung nicht
   innerhalb von sechs Wochen zustande, nachdem eine
   Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhand-
   lungen nach Satz 1 aufgefordert hat, setzt die Schieds-
BGBl. 2002, Seite 1418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1418
   stelle nach § 18a Abs. 1 auf Antrag einer Vertragspartei
   die Höhe des Ausbildungszuschlags fest.

      (5) Der Zuschlag nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird von

   allen Krankenhäusern erhoben und an die Landeskran-

   kenhausgesellschaft des jeweiligen Landes als Aus-

   gleichsstelle abgeführt. Die Landeskrankenhausgesell-

   schaft errichtet einen Ausgleichsfonds, der von ihr

   treuhänderisch verwaltet wird. Die Summe aller

   Zuschläge nach Satz 1 bildet die Höhe des Ausgleichs-

   fonds. Die Landeskrankenhausgesellschaften zahlen

   an die Krankenhäuser die diesen nach Absatz 3 Satz 1
   zustehenden Beträge zur pauschalierten Finanzierung
   der Ausbildungskosten.
      (6) Der Krankenhausträger hat eine vom Jahres-
   abschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Ein-
   nahmen aus dem Ausbildungszuschlag nach Absatz 5
   Satz 1 und deren Abführung an den Ausbildungsfonds
   der Landeskrankenhausgesellschaft vorzulegen. Die
   von der Landeskrankenhausgesellschaft gezahlten
   Finanzierungsmittel nach Absatz 5 Satz 4 sind vom
   Krankenhausträger zweckgebunden zu verwenden.

      (7) Kosten der Unterbringung von Auszubildenden
   sind nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien
   nach § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbaren. Wird eine
   Vereinbarung getroffen, ist der Zuschlag nach Absatz 4
   Satz 1 Nr. 2 entsprechend zu erhöhen. Der Erhöhungs-
   betrag verbleibt dem Krankenhaus.
      (8) Die Kosten der Beschäftigung von Ärzten im
   Praktikum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Bundes-
   ärzteordnung sind pflegesatzfähig, soweit Stellen
   nachgeordneter Ärzte auf Ärzte im Praktikum aufgeteilt
   werden.“

3. § 17b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 4 werden die Wörter „zur Stellungnahme“
      durch die Wörter „zur beratenden Teilnahme an den
      Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2
      Satz 1“ ersetzt.

   b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die betroffenen medizinischen Fachgesellschaften
       und, soweit deren Belange berührt sind, die Spit-
       zenorganisationen der pharmazeutischen Industrie
       und der Industrie für Medizinprodukte erhalten
       Gelegenheit zur Stellungnahme.“

4. § 18b wird aufgehoben.

                        Artikel 4

  Änderung der Bundespflegesatzverordnung

  (1) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Arti-
kel 35 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I
S. 2702), wird wie folgt geändert:

a) In § 6 wird folgender Absatz angefügt:

    „(5) Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen
   vereinbaren die Vertragsparteien für das Jahr 2003
   einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom
   Hundert des Gesamtbetrags. Voraussetzung ist, dass

   das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer
   schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertre-
   tung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingun-

   gen zum Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten

   zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts

   zu finanzieren sind. Der zusätzliche Betrag ist im

   Gesamtbetrag zu berücksichtigen; er kann abwei-

   chend von Absatz 1 Satz 4 zu einer entsprechenden

   Überschreitung der Veränderungsrate führen. Für das

   Jahr 2004 vereinbaren die Vertragsparteien unter den

   Voraussetzungen nach Satz 1 erstmals oder zusätzlich
   einen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des
   Gesamtbetrags, soweit Verweildauerverkürzungen
   oder eine verbesserte Wirtschaftlichkeit ansonsten zu
   einer entsprechenden Absenkung des Gesamtbetrags
   führen würden. Der Betrag wird zu dem nach den Vor-
   gaben des Absatzes 1 verhandelten Gesamtbetrag
   hinzugerechnet; dabei darf abweichend von Absatz 1
   Satz 4 die Veränderungsrate überschritten werden. Die
   für die Jahre 2003 und 2004 vereinbarten Beträge ver-
   bleiben in den Folgejahren im Gesamtbetrag und
   unterliegen mit dem Erlösbudget nach § 4 des Kran-
   kenhausentgeltgesetzes jeweils zum 1. Januar 2005,
   2006 und 2007 der schrittweisen Budgetangleichung.
   Soweit die in der Betriebsvereinbarung festgelegten
   und mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maß-
   nahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz
   oder teilweise zurückzuzahlen.“

b) In § 14 Abs. 13 wird die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 3
   Nr. 4“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5“
   ersetzt.

  (2) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ab-
satz 1, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) Die Angaben zu den §§ 9, 11 und 16 werden
       jeweils durch die Klammer „(aufgehoben)“ ersetzt.
    b) Der Fünfte Abschnitt wird wie folgt gefasst:

                         „Fünfter Abschnitt
                       Sonstige Vorschriften

       § 22 Gesondert berechenbare ärztliche und andere
            Leistungen

       § 23 Landespflegesatzausschüsse
       § 24 Modellvorhaben
       § 25 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landes-
            ebene

       § 26 Übergangsvorschriften“.

    c) Die Angaben des Sechsten Abschnitts werden
       gestrichen.
    d) Die Angabe
       „Anlage 1: Fallpauschalen-Katalog

       Anlage 2: Sonderentgelt-Katalog“

       wird gestrichen und die Angabe „Anlage 3:“ durch
       die Angabe „Anlage 1:“ sowie die Angabe „An-
       lage 4:“ durch die Angabe „Anlage 2:“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1419
 2. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Nach dieser Verordnung werden die voll-
       stationären und teilstationären Leistungen der
       Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen ver-
       gütet, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter
       Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
       nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen
       sind.“

    b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 Nr. 4 wird gestrichen.
    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Nicht zu den Krankenhausleistungen gehört eine
       Dialyse.“

 4. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    „Die Abgrenzungsverordnung in der durch Artikel 3
    der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I
    S. 2874) geänderten Fassung und die Psychiatrie-

    Personalverordnung in der durch Artikel 4 der Verord-

    nung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750)
    geänderten Fassung sind anzuwenden.“

 5. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4
       und 5“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4“
       ersetzt.
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4
       und 5“ durch die Angabe „§ 109 Abs. 1 Satz 4“
       ersetzt.

 6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken-
    häuser“ die Wörter „oder Abteilungen“ eingefügt.

 7. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 werden nach der Angabe
       „§ 18b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“
       die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2003
       geltenden Fassung“ eingefügt.
    b) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2
       wird die Angabe „§ 12 Abs. 4 Satz 5 bis 7“ durch
       die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 5 bis 6“ ersetzt.

 8. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern
       „vereinbart würde“ das Semikolon durch ein
       Komma ersetzt und der nachfolgende Satzteil
       gestrichen.

    b) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.

 9. § 9 wird aufgehoben.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen wer-
       den vergütet durch

       1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie
          tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die
          das Budget den Patienten oder ihren Kosten-
          trägern anteilig berechnet wird,

       2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des
          Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die
          Finanzierung der Ausbildungsstätten und der
          Ausbildungsvergütung nach § 17a des Kran-
          kenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Be-
          rechnungstag.“

    b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.

11. § 11 wird aufgehoben.

12. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „des
       Krankenhauses“ das Komma sowie die Wörter
       „soweit die Leistungen nicht mit Fallpauschalen
       und Sonderentgelten nach § 11 berechnet wer-
       den“ gestrichen.
    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt

       geändert:

       aa) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 18b des
           Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wör-
           ter „in der bis zum 31. Dezember 2003 gelten-
           den Fassung“ eingefügt.

       bb) Satz 7 wird aufgehoben.
    d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 3; in Satz 4
       wird der Satzteil nach dem Semikolon wie folgt
       gefasst:
       „§ 21 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

13. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Als Entgelt für ärztliche und pflegerische
           Tätigkeit und die durch diese veranlassten
           Leistungen ist für jede organisatorisch selb-
           ständige bettenführende Abteilung, die von
           einem fachlich nicht weisungsgebundenen
           Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeich-
           nung geleitet wird, ein Abteilungspflegesatz
           zu vereinbaren.“

       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

14. § 14 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Pflegesätze für allgemeine Krankenhaus-
       leistungen sind für alle Benutzer des Kranken-
       hauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des
       Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unbe-
       rührt. Sie dürfen nur im Rahmen des Versorgungs-
       auftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die
       Behandlung von Notfallpatienten.“

    b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
    c) Die Absätze 3 bis 7 werden aufgehoben.
BGBl. 2002, Seite 1420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1420
    d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
       sätze 3 und 4.
    e) Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben.

    f) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 5.

    g) Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 6.

15. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
       der Verband der privaten Krankenversicherung
       gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran-
       kenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bun-
       desebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2
       Satz 1.“

    b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
       „Diagnose- und der Operationsstatistik“ durch das
       Wort „Diagnosestatistik“ ersetzt.

    c) Absatz 3 wird aufgehoben.
    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe
       „Absatzes 1 Nr. 1 und 2“ wird durch die Angabe
       „Absatzes 1“ ersetzt.

16. § 16 wird aufgehoben.

17. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
       gefasst:
       „Die Vertragsparteien regeln in der Pflegesatz-
       vereinbarung das Budget sowie Art, Höhe und
       Laufzeit der tagesgleichen Pflegesätze sowie die
       Berücksichtigung der Ausgleiche und Berichtigun-
       gen nach dieser Verordnung; bei einer Berich-
       tigung ist zusätzlich zu der Berichtigung des bis-
       herigen Budgets (Basisberichtigung) ein entspre-
       chender Ausgleich durchzuführen. Sie stellen auch
       Art und Anzahl der Ausbildungsplätze sowie die
       Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehrauf-
       wands für Ausbildungsvergütungen fest.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „davon“ das
           Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der
           nachfolgende Satzteil gestrichen.
       bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

           „Die Leistungsaufstellung umfasst insbeson-
           dere eine anonymisierte, abteilungsbezogene
           Diagnosestatistik nach dem Schlüssel der
           Internationalen statistischen Klassifikation der
           Krankheiten und verwandter Gesundheits-
           probleme (ICD) mit Angaben zu Verweildauer
           und Alter der Patienten sowie dazu, ob der
           Patient im Zusammenhang mit der Haupt-
           diagnose operiert wurde, in der jeweils vom
           Bundesministerium für Gesundheit nach § 301
           Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozial-
           gesetzbuch bekannt gegebenen Fassung. Die
           Diagnosestatistik ist auf maschinenlesbaren
           Datenträgern vorzulegen.“
       cc) Die Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.
    c) In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben.

18. § 19 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „nach § 16
       Abs. 1 und 6 oder § 17 Abs. 1 und § 12 Abs. 7“
       sowie die Angabe „§ 16 oder“ gestrichen.

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht über die
       Anwendung folgender Vorschriften: § 3 Abs. 2
       Satz 4, § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 8 Abs. 2, § 12
       Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2
       Satz 2, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 und § 24.“

19. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7“ durch die
    Angabe „§ 12 Abs. 3“ ersetzt.

20. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7
       Satz 3“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 3 Satz 4“
       ersetzt.

    b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

21. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                     „Fünfter Abschnitt
                    Sonstige Vorschriften“.

22. § 22 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 22
                  Gesondert berechenbare
               ärztliche und andere Leistungen
      (1) Ab dem 1. Januar 2005 gilt für Belegärzte § 18
    des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung
    und Berechnung von Wahlleistungen richtet sich ab
    dem 1. Januar 2005 nach den §§ 17 und 19 des Kran-
    kenhausentgeltgesetzes.
       (2) Bis zum 31. Dezember 2004 sind die §§ 22
    bis 24 in der am 31. Dezember 2003 geltenden
    Fassung weiter anzuwenden.“

23. Der bisherige § 25 wird § 23.

24. Der bisherige § 26 wird § 24 und wie folgt gefasst:

                              „§ 24

                        Modellvorhaben
       Die Vertragsparteien können im Einvernehmen mit
    den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des
    Krankenhausfinanzierungsgesetzes ein zeitlich be-
    grenztes Modellvorhaben zur Entwicklung pauscha-
    lierter Vergütungen vereinbaren. Für das Modell-
    vorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung zu
    vereinbaren; deren Kosten sind pflegesatzfähig. Die
    Ergebnisse des Vorhabens und der Begleitung sowie
    eine Beurteilung durch die Vertragsparteien sind nach
    Abschluss des Vorhabens, spätestens nach drei Jah-
    ren, den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
    des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der für die
    Genehmigung zuständigen Landesbehörde und dem
    Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilen.“

25. Die Angabe
                       „Sechster Abschnitt
                    Sonstige Vorschriften“
    wird gestrichen.
BGBl. 2002, Seite 1421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1421
26. Der bisherige § 27 wird § 25.

27. Folgender § 26 wird angefügt:
                            „§ 26

                   Übergangsvorschriften

       (1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2004 wird um
    die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kranken-
    hausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten
    und anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert.
    Steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der
    Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der

    voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen.

    Eine Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehen-
    den Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinba-

    rung für das Jahr 2005 als Berichtigung des Budgets
    2004 und als zusätzliche Ausgleichszahlung für das
    Jahr 2004 zu berücksichtigen.
       (2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1
    von den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach
    Nummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leis-
    tungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für
    das Jahr 2004 enthalten sind, ist der Unterschieds-
    betrag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den

    Zahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist
    unter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets
    der Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel abzu-
    ziehen oder hinzuzuzählen.“

28. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

    a) In der Inhaltsübersicht zur Leistungs- und Kalkula-

       tionsaufstellung wird die bisherige Angabe „An-
       lage 3 (zu § 17 Abs. 4)“ durch die Angabe „An-
       lage 1 (zu § 17 Abs. 4)“ ersetzt. Die Angaben zu
       den Bezeichnungen V 2, V 3, L 5 und K 8 werden
       jeweils durch die Klammer „(aufgehoben)“ ersetzt.
    b) Die Abschnitte „V 2“, „V 3“ und „L 5“ werden auf-
       gehoben.
    c) Die Abschnitte „K 1“ bis „K 3“ werden wie folgt
       geändert:
       aa) In den laufenden Nummern 5, 6, 8 und 15
           bis 17 wird jeweils die Fußnote 39 gestrichen.

       bb) Die laufenden Nummern 28 bis 32 werden
           gestrichen.
    d) Abschnitt „K 5“ wird wie folgt geändert:

       aa) Die laufenden Nummern 10 und 11 werden
           gestrichen.
       bb) Die laufende Nummer 14 wird wie folgt ge-
           fasst:
           „Ausgleich nach § 12 Abs. 2“.

       cc) Die laufende Nummer 18 wird gestrichen.

       dd) Die laufende Nummer 25 wird gestrichen.

    e) Abschnitt „K 6“ wird wie folgt geändert:

       aa) Die laufende Nummer 6 wird gestrichen.
       bb) In der laufenden Nummer 18 wird die Angabe
           „(Nr. 7 : Tage) 41)“ durch die Angabe „(Nr. 7 :
           Berechnungstage)“ ersetzt.

    f) Abschnitt „K 7“ wird wie folgt geändert:
       aa) In der laufenden Nummer 7 wird die Fußno-
           te 40 gestrichen.
       bb) Die laufenden Nummern 11, 19 und 20 werden
           gestrichen.

       cc) Die laufende Nummer 25 wird wie folgt ge-
           fasst:

              „ : vollstationäre Berechnungstage 30) 42)“.
    g) Abschnitt „K 8“ wird aufgehoben.

29. Anhang 1 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung

    wird wie folgt gefasst:

    „
       lfd. Nr.    Bettenführende Fachabteilungen*)

          1        Psychiatrie und Psychotherapie
          2        Kinder- und Jugendpsychiatrie und
                   -psychotherapie
          3        Psychosomatik
          4        Psychotherapeutische Medizin

          5        Sonstige

    *) Nur Abteilungen, die von einem fachlich nicht weisungsgebun-
       denen Arzt mit entsprechender Fachgebietsbezeichnung geleitet
       werden und die für dieses Fachgebiet überwiegend genutzt wer-
       den.“

30. Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung
    wird wie folgt geändert:
    a) Die Fußnoten 7 bis 9, 11b, 22 bis 25 und 27 werden

       aufgehoben.

    b) In Fußnote 28 werden die Sätze 2 und 3 aufge-
       hoben.
    c) In Fußnote 30 wird Satz 2 mit den Buchstaben a
       und b aufgehoben.
    d) Die Fußnoten 35, 37 bis 41 werden aufgehoben.

31. In der Inhaltsübersicht zu Anlage 2 (Ergänzende Kalku-
    lationsaufstellung für nicht oder teilweise geförderte
    Krankenhäuser) wird die bisherige Angabe „Anlage 4
    (zu § 17 Abs. 4)“ durch die Angabe „Anlage 2 (zu § 17
    Abs. 4)“ ersetzt.

  (3) § 7 Abs. 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung
vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt
durch Absatz 2 geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe
   „§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes“ ersetzt.

2. In Nummer 4 wird in dem Satzteil vor dem Buchsta-
   ben a die Angabe „§ 24 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 19
   Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes“

   ersetzt.

3. In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3“ durch die
   Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausentgelt-
   gesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2002, Seite 1422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1422
                           Artikel 5

                     Gesetz
              über die Entgelte für
             voll- und teilstationäre
            Krankenhausleistungen
     (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG)

                     Inhaltsübersicht

                           Abschnitt 1

                     Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Krankenhausleistungen

                           Abschnitt 2
            Vergütung der Krankenhausleistungen
§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die Jahre 2003
    und 2004
§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die Jahre 2005
    und 2006
§ 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen
§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte

                           Abschnitt 3
                  Entgeltarten und Abrechnung

§ 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen

§ 8 Berechnung der Entgelte

                           Abschnitt 4
                     Vereinbarungsverfahren
§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene

§ 10 Vereinbarung auf Landesebene

§ 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
§ 12 Vorläufige Vereinbarung
§ 13 Schiedsstelle

§ 14 Genehmigung
§ 15 Laufzeit

                           Abschnitt 5
                   Gesondert berechenbare

                ärztliche und andere Leistungen

§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen
§ 17 Wahlleistungen
§ 18 Belegärzte

§ 19 Kostenerstattung der Ärzte
                           Abschnitt 6
                      Sonstige Vorschriften

§ 20 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene

§ 21 Übermittlung und Nutzung von DRG-Daten

                       Abschnitt 1

            Allgemeine Vorschriften

                               §1
                     Anwendungsbereich
  (1) Die vollstationären und teilstationären Leistungen
der Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz vergütet.

  (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Vergütung von Leis-
tungen der Bundeswehrkrankenhäuser, soweit diese Zivil-
patienten behandeln, und der Krankenhäuser der Träger
der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die
gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Im Übri-
gen gilt dieses Gesetz nicht für

1. Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzie-
   rungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 keine Anwendung

   findet,

2. Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des
   Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert
   werden,
3. Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen, die
   nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Kran-
   kenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Ver-
   gütungssystem einbezogen sind,
4. das Jahr 2003 für Krankenhäuser, die nach § 17b
   Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Krankenhausfinanzierungs-
   gesetzes das DRG-Vergütungssystem noch nicht
   anwenden; § 21 ist auch von diesen Krankenhäusern
   anzuwenden.
  (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle
Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung
von Operationen und sonstiger stationsersetzender Ein-
griffe wird für die gesetzlich versicherten Patienten nach

§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und für
sonstige Patienten nach den für sie geltenden Vorschrif-
ten, Vereinbarungen oder Tarifen vergütet.

                            §2

                 Krankenhausleistungen

   (1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind ins-
besondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versor-
gung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versor-

gung im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft
und Verpflegung; sie umfassen allgemeine Krankenhaus-
leistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhaus-
leistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte
(§ 18) sowie der Beleghebammen und -entbindungs-
pfleger.

  (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Kran-

kenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leis-
tungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art
und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweck-
mäßige und ausreichende Versorgung des Patienten not-
wendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören
dazu auch
1. die während des Krankenhausaufenthalts durch-
   geführten Maßnahmen zur Früherkennung von Krank-
   heiten im Sinne des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

3. die aus medizinischen Gründen notwendige Mitauf-
   nahme einer Begleitperson des Patienten,

4. die besonderen Leistungen von Tumorzentren und
   onkologischen Schwerpunkten für die stationäre Ver-
   sorgung von krebskranken Patienten,
5. die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2
gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende
BGBl. 2002, Seite 1423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1423
Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine
eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit
dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.

                     Abschnitt 2

                 Vergütung
         der Krankenhausleistungen

                           §3
         Vereinbarung eines Gesamtbetrags
             für die Jahre 2003 und 2004
   (1) Das Vergütungssystem nach § 17b des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes wird in den Jahren 2003
und 2004 für das Krankenhaus budgetneutral eingeführt.
Zur Berücksichtigung von Leistungsveränderungen und

zur Beurteilung der Höhe der nicht mit Fallpauschalen und

Zusatzentgelten finanzierten Leistungen nach § 6 ist der

Krankenhausvergleich nach § 5 der Bundespflegesatz-

verordnung anzuwenden. Für die Jahre 2003 und 2004
dürfen die nach § 11 Abs. 4 vorzulegenden Nachweise
über Art und Anzahl der Fallpauschalen nur für die Ermitt-
lung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts nach
den Vorgaben des Absatzes 4 und zur Erörterung der
Leistungsstruktur verwendet werden. Für das Jahr 2003
gilt § 6 Abs. 3 und für das Jahr 2004 § 6 Abs. 2 der Bun-
despflegesatzverordnung entsprechend für den Gesamt-
betrag.

   (2) Für ein Krankenhaus, das nach § 17b Abs. 4 Satz 4
bis 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes das Vergü-
tungssystem für das Jahr 2003 anwendet, ist ein Gesamt-
betrag in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 der
Bundespflegesatzverordnung zu vereinbaren; dabei ent-
scheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Bundes-
pflegesatzverordnung die Schiedsstelle nach § 13 nicht.
Grundlage der Vereinbarung ist der für das Jahr 2002 ver-
einbarte Gesamtbetrag. Dieser wird entsprechend den
Vorgaben des Absatzes 3 Satz 3 bis 5 verändert und auf-
geteilt; dies gilt nicht für Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b.

  (3) Für das Jahr 2004 ist ein Gesamtbetrag in entspre-
chender Anwendung von § 6 Abs. 1 der Bundespflege-
satzverordnung zu vereinbaren; dabei entscheidet im
Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 der Bundespflegesatzver-
ordnung die Schiedsstelle nach § 13 nicht. Grundlage der
Vereinbarung ist der für das Jahr 2003 vereinbarte
Gesamtbetrag. Dieser wird

1. vermindert um
   a) die Entgeltanteile, die auf die Leistungsbereiche
      entfallen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter
      Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
      nicht dem DRG-Vergütungssystem unterliegen,

   b) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Kran-

      kenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungs-

      stätten und anteilige Ausbildungsvergütungen;
      steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der
      Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in
      der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuzie-
      hen; eine Abweichung zu der dem Krankenhaus
      zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der Bud-
      getvereinbarung für das Jahr 2005 als Berichtigung
      des Erlösbudgets 2004 und mit entsprechender
      Ausgleichszahlung für das Jahr 2004 zu berück-
      sichtigen,

   c) Finanzierungsbeträge nach § 18b des Kranken-
      hausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. De-
      zember 2003 geltenden Fassung, soweit deren
      Finanzierungsgrund entfallen ist,

   d) anteilige Kosten für Leistungen, die im Verein-
      barungszeitraum in andere Versorgungsbereiche
      verlagert werden,

   e) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeit-
      raum erstmals im Rahmen von Integrationsverträ-
      gen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet
      werden,
   f) darin enthaltene Kosten für Leistungen für auslän-
      dische Patienten, soweit diese nach Absatz 7 aus
      dem Gesamtbetrag ausgegliedert werden,

2. erhöht um die Abzüge nach Nummer 2 des Abschnitts

   K 5 der Anlage 1 zur Bundespflegesatzverordnung,

   soweit die vor- und nachstationäre Behandlung bei

   Fallpauschalen nicht mehr abgerechnet werden kann,

3. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie Aus-
   gleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für
   Vorjahre.
Der für das Jahr 2004 vereinbarte Gesamtbetrag ist sach-
gerecht aufzuteilen auf

1. die Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 17b
   des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Erlösbudget)
   einschließlich der noch nicht ausgegliederten sonsti-
   gen Zu- und Abschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4,

2. die Entgelte, die bei Überschreitung der Grenzver-
   weildauer der Fallpauschalen abgerechnet werden
   können (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3),
3. die voll- und teilstationären Leistungen, die nach dem
   Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, jedoch
   noch nicht von den Fallpauschalen und Zusatzent-
   gelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1).

Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4 Nr. 1
sind um die Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre zu
verändern; bei einer Berichtigung ist zusätzlich zu der
Berichtigung des bisherigen Budgets (Basisberichtigung)
ein entsprechender Ausgleich durchzuführen. Für ein
Krankenhaus, das nach Absatz 2 das Vergütungssystem
für das Jahr 2003 angewendet hat, gilt Satz 3 Nr. 1 Buch-
stabe a und Nr. 2 im Jahr 2004 nicht.

   (4) Für die Abrechnung der Fallpauschalen sind in den
Jahren 2003 und 2004 krankenhausindividuelle Basis-
fallwerte zu ermitteln. Dazu wird von dem jeweiligen ver-
änderten Erlösbudget nach Absatz 3 Satz 5 die Summe
der Zusatzentgelte abgezogen und der sich ergebende
Betrag durch die Summe der Bewertungsrelationen der
vereinbarten Behandlungsfälle dividiert. Der für das jewei-

lige Jahr geltende Basisfallwert ist der Abrechnung der

Fallpauschalen zu Grunde zu legen.

  (5) Bei einem Krankenhaus oder Teilen eines Kranken-
hauses, dessen Investitionskosten weder nach dem Kran-
kenhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-
bauförderungsgesetz gefördert werden und dessen kran-
kenhausindividueller Basisfallwert niedriger ist als der
geschätzte durchschnittliche Basisfallwert der Kranken-
häuser in dem Land, sind auf Antrag des Krankenhauses
für neue Investitionsmaßnahmen in dem Gesamtbetrag
nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4 zusätzlich
BGBl. 2002, Seite 1424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1424
Investitionskosten nach § 17 Abs. 5 Satz 3 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 8 der
Bundespflegesatzverordnung zu berücksichtigen. Dies
gilt entsprechend für Krankenhäuser oder Teile von Kran-
kenhäusern, die auf Grund einer Vereinbarung nach § 8
Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur
teilweise gefördert werden.
   (6) Weicht im Jahr 2003 oder 2004 die Summe der auf
das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses
nach Absatz 3 Satz 4 von dem veränderten Gesamtbetrag

nach Absatz 3 Satz 5 ab, werden die Mehr- oder Minder-

erlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen.

Mindererlöse werden im Jahr 2003 zu 95 vom Hundert

und im Jahr 2004 zu 40 vom Hundert ausgeglichen. Mehr-

erlöse aus Fallpauschalen, die infolge einer veränderten

Kodierung von Diagnosen und Prozeduren entstehen,

werden vollständig ausgeglichen. Sonstige Mehrerlöse

werden im Jahr 2003 zu 75 vom Hundert und im Jahr 2004

zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Die Vertragsparteien
können im Voraus einen von Satz 4 abweichenden Aus-
gleich vereinbaren, insbesondere für Leistungen mit
einem sehr hohen Sachkostenanteil. Für den Bereich der
Fallpauschalen werden die sonstigen Mehrerlöse nach
Satz 4 vereinfacht ermittelt, indem folgende Faktoren mit-
einander multipliziert werden:

1. zusätzlich erbrachte Behandlungsfälle gegenüber den
   bei der Ermittlung des krankenhausindividuellen Basis-
   fallwerts nach Absatz 4 Satz 1 zu Grunde gelegten

   Behandlungsfällen,

2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je
   Fall; dieser wird ermittelt, indem die Summe der
   Bewertungsrelationen nach Absatz 4 Satz 2 durch
   die vereinbarten Behandlungsfälle im Fallpauschalen-
   bereich dividiert wird, und
3. krankenhausindividueller Basisfallwert nach Absatz 4
   Satz 1.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei
nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 in-
folge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der
vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu
hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr-
erlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach
Satz 3 infolge einer veränderten Kodierung von Diagno-
sen und Prozeduren werden ermittelt, indem von den ins-
gesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalen-
bereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden.
Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die
Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen
nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung
der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger
eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung
über die Erlöse nach Absatz 3 Satz 4 vorzulegen.

  (7) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistun-
gen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer
Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutsch-
land einreisen, nicht im Rahmen des Gesamtbetrags ver-
gütet.

  (8) Die Vertragsparteien sind an den Gesamtbetrag

gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist bei

wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des

Gesamtbetrags zu Grunde gelegten Annahmen der
Gesamtbetrag für das laufende Kalenderjahr neu zu ver-
einbaren. Die Vertragsparteien können im Voraus verein-

baren, dass in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur
teilweise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag
zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu vereinbar-
ten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt
entsprechend.

                           §4
           Vereinbarung eines Erlösbudgets
              für die Jahre 2005 und 2006

  (1) Jeweils zum 1. Januar 2005, 2006 und 2007 werden

der krankenhausindividuelle Basisfallwert und das Erlös-

budget des Krankenhauses (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1) stu-

fenweise an den landesweit geltenden Basisfallwert nach

§ 10 und das sich daraus ergebende DRG-Erlösvolumen

angeglichen. Zur Berücksichtigung von Leistungsver-

änderungen bei der Vereinbarung des Erlösbudgets kön-

nen Krankenhausvergleiche auf der Grundlage von DRG-

Leistungsdaten herangezogen werden.

  (2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets
für das Jahr 2005 ist das vereinbarte Erlösbudget nach § 3
Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 für das Jahr 2004, dessen Basis nach
§ 3 Abs. 3 Satz 5 berichtigt ist; dieses wird
1. vermindert um

   a) die Kosten der ab dem 1. Januar 2005 über sons-
      tige Zuschläge nach § 7 Satz 1 Nr. 4 zu finanzieren-
      den Tatbestände,

   b) voraussichtliche Erlöse für neue Untersuchungs-

      und Behandlungsmethoden, soweit diese Leistun-
      gen in dem Erlösbudget 2004 enthalten sind und im
      Jahr 2005 nach § 6 Abs. 2 vergütet werden,
   c) Finanzierungsbeträge nach § 18b des Kranken-
      hausfinanzierungsgesetzes in der bis zum 31. De-
      zember 2003 geltenden Fassung, soweit deren
      Finanzierungsgrund entfallen ist,
   d) anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinba-
      rungszeitraum in andere Versorgungsbereiche ver-
      lagert werden,
   e) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeit-
      raum erstmals im Rahmen von Integrationsverträ-
      gen nach § 140b oder Modellvorhaben nach § 63
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet
      werden,

   f) die nach Absatz 10 auszugliedernden Leistungen
      für ausländische Patienten, soweit diese in dem
      Gesamtbetrag für das Jahr 2004 enthalten sind,
2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche und Aus-
   gleichszahlungen auf Grund von Berichtigungen für
   Vorjahre,
3. erhöht um den Erlösbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3.

  (3) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets
für das Jahr 2006 ist das Erlösbudget 2005 nach Absatz 5
Satz 2; dieses wird

1. vermindert um die Tatbestände nach Absatz 2 Nr. 1
   Buchstabe b bis f,
2. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Entgelten

   nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit bisher nach § 6

   Abs. 2 vergütete Leistungen in das DRG-Vergütungs-

   system einbezogen werden.

  (4) Als Zielwert für die Angleichung nach Absatz 1 wird
für die Jahre 2005 und 2006 jeweils ein DRG-Erlösvolu-
BGBl. 2002, Seite 1425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1425
men für das Krankenhaus vereinbart, indem Art und
Menge der voraussichtlich zu erbringenden Fallpauscha-
len mit dem jeweils geltenden Basisfallwert nach § 10
bewertet werden und die ermittelte Erlössumme um die
voraussichtliche Erlössumme aus Zusatzentgelten erhöht
wird; Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern wer-
den nicht einbezogen. Der Betrag nach Satz 1 ist um die
Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes zu vermindern.

  (5) Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche

Angleichungsbetrag für das Jahr 2005 wird ermittelt,

indem der Ausgangswert nach Absatz 2 von dem Zielwert

2005 nach Absatz 4 abgezogen und das Ergebnis durch

drei geteilt wird. Zur Ermittlung des Erlösbudgets für das

Jahr 2005 werden der Ausgangswert nach Absatz 2 und
der Angleichungsbetrag nach Satz 1 unter Beachtung des
Vorzeichens addiert; in den in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-
gungsvertrages genannten Ländern sind die Auswirkun-
gen einer Angleichung der Höhe der Vergütung nach dem

Bundes-Angestelltentarifvertrag an die im übrigen Bun-

desgebiet geltende Höhe hinzuzurechnen.

  (6) Der für die Angleichung nach Absatz 1 maßgebliche
Angleichungsbetrag für das Jahr 2006 wird ermittelt,
indem der Ausgangswert nach Absatz 3 von dem Zielwert
2006 nach Absatz 4 abgezogen und das Ergebnis durch
zwei geteilt wird. Zur Ermittlung des Erlösbudgets für das
Jahr 2006 werden der Ausgangswert nach Absatz 3 und
der Angleichungsbetrag nach Satz 1 unter Beachtung des
Vorzeichens addiert; Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt
entsprechend.
  (7) Zur Ermittlung der in den Jahren 2005 und 2006
geltenden krankenhausindividuellen Basisfallwerte ist das
Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2

1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse aus
   Zusatzentgelten und
2. zu verändern um noch durchzuführende, vorgeschrie-
   bene Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre; bei
   einer Berichtigung ist zusätzlich zu der Berichtigung
   des bisherigen Budgets (Basisberichtigung) ein ent-
   sprechender Ausgleich durchzuführen.

Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch die
Summe der Bewertungsrelationen der vereinbarten
Behandlungsfälle dividiert. Der sich ergebende Basisfall-
wert ist der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu
legen.

  (8) Bei einem Krankenhaus oder Teilen eines Kranken-
hauses, dessen Investitionskosten weder nach dem Kran-
kenhausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-
bauförderungsgesetz gefördert werden und dessen kran-
kenhausindividueller Basisfallwert niedriger ist als der
Basisfallwert nach § 10, sind auf Antrag des Krankenhau-
ses für neue Investitionsmaßnahmen in dem Erlösbudget
zusätzlich Investitionskosten nach § 8 der Bundespflege-
satzverordnung bis zur Höhe des festgelegten Basisfall-
werts zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für Kran-
kenhäuser oder Teile von Krankenhäusern, die auf Grund
einer Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-

hausfinanzierungsgesetzes nur teilweise gefördert wer-

den.

  (9) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfal-
lenden Erlöse des Krankenhauses aus Fallpauschalen und
Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 von dem

Erlösbudget nach Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 2,
das um Ausgleiche und Berichtigungen nach Absatz 7
Satz 1 Nr. 2 verändert worden ist, ab, werden die Mehr-
oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze
ausgeglichen. Mindererlöse werden zu 40 vom Hundert
ausgeglichen. Mehrerlöse aus Fallpauschalen, die in-
folge einer veränderten Kodierung von Diagnosen und
Prozeduren entstehen, werden vollständig ausgeglichen.
Sonstige Mehrerlöse werden zu 65 vom Hundert ausgegli-
chen. Die Vertragsparteien können im Voraus einen von

Satz 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren, insbesondere

für Leistungen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil.

Für den Bereich der Fallpauschalen werden die sonstigen

Mehrerlöse nach Satz 4 vereinfacht ermittelt, indem fol-

gende Faktoren miteinander multipliziert werden:

1. zusätzlich erbrachte Behandlungsfälle gegenüber den
   bei der Ermittlung des DRG-Erlösvolumens nach Ab-
   satz 4 Satz 1 zu Grunde gelegten Behandlungsfällen,

2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrelationen je

   Fall; dieser wird ermittelt, indem die Summe der

   Bewertungsrelationen nach Absatz 7 Satz 2 durch
   die vereinbarten Behandlungsfälle im Fallpauschalen-
   bereich dividiert wird, und

3. krankenhausindividueller Basisfallwert nach Absatz 7
   Satz 3.
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei
nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 in-
folge von Veränderungen der Leistungsstruktur mit der
vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu
hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr-
erlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse nach
Satz 3 infolge einer veränderten Kodierung von Diagno-
sen und Prozeduren werden ermittelt, indem von den ins-
gesamt angefallenen Mehrerlösen im Fallpauschalen-
bereich die Mehrerlöse nach Satz 6 abgezogen werden.
Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die
Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen
nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung
der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger
eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung
über die Erlöse nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 vorzulegen.

  (10) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistun-
gen für ausländische Patienten, die mit dem Ziel einer
Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutsch-
land einreisen, nicht im Rahmen des Erlösbudgets ver-
gütet.

   (11) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erlös-
budget gebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist
bei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarung des
Erlösbudgets zu Grunde gelegten Annahmen das Erlös-
budget für das laufende Kalenderjahr neu zu vereinbaren.
Die Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass
in bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise neu
vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen
Erlösbudget ist über das neu vereinbarte Erlösbudget
abzurechnen; § 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

   (12) Falls für den Zeitraum ab dem Jahr 2007 eine

andere gesetzliche Regelung nicht in Kraft getreten ist,

sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4 und für
die Berücksichtigung von Ausgleichen und Berichtigun-
gen für Vorjahre Absatz 7 Satz 1 entsprechend anzuwen-
den. Die Absätze 9 und 10 sind anzuwenden.
BGBl. 2002, Seite 1426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1426
                           §5

        Vereinbarung von Zu- und Abschlägen

   (1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Rege-
lungen für bundeseinheitliche Zu- und Abschläge nach
§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes sind für die Vertragsparteien nach § 11 verbind-
lich. Auf Antrag einer Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei
dem Krankenhaus die Voraussetzungen für einen Zu- oder

Abschlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein bun-
deseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag festgelegt, der
für die Zwecke der Berechnung gegenüber den Patienten
oder den Kostenträgern auf eine krankenhausindividuelle
Bezugsgröße, beispielsweise die Fallzahl oder eine Erlös-
summe, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die
Vertragsparteien gemäß den bundeseinheitlichen Verein-

barungen den sich daraus ergebenden krankenhaus-

individuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.

   (2) Für die Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des

geringen Versorgungsbedarfs mit den Fallpauschalen
nicht kostendeckend finanzierbar und zur Sicherstellung
der Versorgung der Bevölkerung bei einem Krankenhaus
notwendig ist, vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 11 unter Anwendung der Maßstäbe und Einhaltung der
Vorgaben nach § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes Sicherstellungszuschläge. Sie
haben dabei zu prüfen, ob die Leistung durch ein anderes
geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits

erbringt, ohne Zuschlag erbracht werden kann. Kommt

eine Einigung nicht zustande, entscheidet die für die Kran-

kenhausplanung zuständige Landesbehörde. Die Ver-
tragsparteien nach § 11 vereinbaren die Höhe des Zu-
schlags.

                           §6

           Vereinbarung sonstiger Entgelte

  (1) Für die Vergütung von Leistungen, die nach Fest-
stellung der Vertragsparteien nach § 9 in den Jahren 2003
und 2004 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und
Zusatzentgelten erfasst werden, vereinbaren die Vertrags-
parteien nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte. Die
Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlun-
gen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten.
   (2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Be-
handlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und
Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht
sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß
§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der
Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Ver-
tragsparteien nach § 11 erstmals für das Kalenderjahr
2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte verein-
baren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die
Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beach-
ten. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung
hat das Krankenhaus bis zum 30. September von den Ver-
tragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die
neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauscha-
len abgerechnet werden kann. Nach Vereinbarung eines
Entgelts melden die Vertragsparteien Art und Höhe an die
Vertragsparteien nach § 9. Diese können eine Bewertung
der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach
§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlas-
sen; § 137c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenver-

fahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Ausschus-
ses Krankenhaus nach § 137c des Fünften Buches Sozial-

gesetzbuch eingeholt werden.

                     Abschnitt 3
        Entgeltarten und Abrechnung

                           §7

                       Entgelte
        für allgemeine Krankenhausleistungen
  Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegen-
über den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgen-
den Entgelten abgerechnet:

1. Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene verein-

   barten Entgeltkatalog (§ 9),

2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene verein-

   barten Entgeltkatalog (§ 9),

3. ergänzende Entgelte bei Überschreitung der Grenzver-
   weildauer der Fallpauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
4. der Zuschlag für Ausbildungsstätten und Ausbildungs-
   vergütungen ab dem 1. Januar 2004, sonstige Zu- und
   Abschläge ab dem 1. Januar 2005 (§ 17b Abs. 1 Satz 4
   und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes),

5. Entgelte für Leistungen, die in den Jahren 2003 und
   2004 noch nicht von den auf Bundesebene verein-

   barten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst

   werden (§ 6 Abs. 1),

6. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungs-
   methoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach
   § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden
   sind (§ 6 Abs. 2),

7. Qualitätssicherungszuschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 5
   des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Qua-
   litätssicherungsabschläge nach § 8 Abs. 4,

8. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Kran-
   kenhausfinanzierungsgesetzes.
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des
Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistun-
gen vergütet.

                           §8
               Berechnung der Entgelte

   (1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu
berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen
einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Ent-
gelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu
berechnen. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Ver-
sorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die
Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag
des Krankenhauses ergibt sich
1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des
   Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden
   zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung
   mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsge-
   setzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach
   § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch,
BGBl. 2002, Seite 1427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1427
2. bei einer Hochschulklinik aus der Aufnahme der Hoch-
   schule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 des
   Hochschulbauförderungsgesetzes und dem Kranken-
   hausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzie-
   rungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung
   nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch,
3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungs-
   vertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozial-
   gesetzbuch.

  (2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle
berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von
Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berech-
net. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet
werden:

1. Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 2, insbesondere für die Behandlung von
   Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine
   Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens
   nicht die Hauptleistung ist,
2. Zu- und Abschläge nach § 5,

3. ein in dem Fallpauschalen-Katalog festgelegtes Ent-
   gelt für den Fall der Überschreitung der Grenzver-
   weildauer,
4. eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des
   Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe
   aus den stationären Belegungstagen und den vor- und
   nachstationären Behandlungstagen die Grenzver-
   weildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorsta-
   tionäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht
   gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entspre-
   chende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine
   Krankenhausleistung.
   (3) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet berechnen bis zum 31. Dezem-
ber 2014 für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit
Ausnahme des Entlassungstags (Belegungstage) den
Investitionszuschlag nach Artikel 14 Abs. 3 des Gesund-
heitsstrukturgesetzes. Bei teilstationärer Behandlung wird
der Zuschlag auch für den Entlassungstag berechnet.

  (4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur
Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen
und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Abs. 1 Satz 3
Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzuneh-
men.
  (5) Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in
dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine
Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage
innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die
Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Wird ein
Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der
Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen.

  (6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leis-
tungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere
Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das
Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär auf-

genommen hat.

  (7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Voraus-
zahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversiche-
rungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten

Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus
eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren
Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbin-
dung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Ent-
gelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht,
soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung
der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Kran-
kenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112
bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der
Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden.

   (8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patien-
ten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraus-
sichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich
schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in
vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im
Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unver-
bindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale
und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende,
ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der
Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte
noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist
mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht,
wenn das neue Entgelt während der stationären Behand-
lung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche
Erhöhung ist anzugeben.

                      Abschnitt 4
            Vereinbarungsverfahren

                            §9

            Vereinbarung auf Bundesebene
  (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der
Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam
vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die
Vertragsparteien nach § 11 insbesondere
1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Abs. 1 Satz 10
   des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich
   der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur
   Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen
   zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmen-
   den Abschläge,

2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b
   Abs. 1 Satz 12 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
   einschließlich der Vergütungshöhe,
3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach
   den Nummern 1 und 2 sowie die Regelungen über Zu-
   und Abschläge,
4. Empfehlungen für die Kalkulation und Vergütung neuer
   Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die
   nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden kön-
   nen,

5. für das Jahr 2003 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 3
   Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung und für das
   Jahr 2004 die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 1
   der Bundespflegesatzverordnung.

Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren Emp-

fehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur
Vereinbarung der Basisfallwerte und geben vor, welche
Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewer-
tungsrelationen nicht umgesetzt werden können und
BGBl. 2002, Seite 1428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1428
deshalb nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bei der
Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in wel-
cher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.
  (2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 4
und 5 und Satz 2 ganz oder teilweise nicht zustande, ent-
scheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle
nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes; in den übrigen Fällen gilt § 17b Abs. 7 des Kranken-

hausfinanzierungsgesetzes.

                            § 10
            Vereinbarung auf Landesebene

   (1) Zur Bestimmung der Höhe der Fallpauschalen nach

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren die in § 18 Abs. 1 Satz 2

des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Betei-
ligten (Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung für
die Vertragsparteien nach § 11 jährlich einen landesweit
geltenden Basisfallwert für das folgende Kalenderjahr.
Dabei sind die nach Überschreitung der Grenzverweil-
dauer zu zahlenden Entgelte zu berücksichtigen.

   (2) Bei der erstmaligen Vereinbarung für das Jahr 2005

haben die Vertragsparteien den Basisfallwert so festzu-

legen, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden,

es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist

auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven
ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten.
Maßstab dafür ist die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Die Vertragsparteien haben sich an

dem voraussichtlichen Ausgabenvolumen für die mit dem

Basisfallwert zu vergütenden Leistungen oder an den für

das Jahr 2004 vereinbarten, gewichteten Basisfallwerten

der Krankenhäuser im Lande zu orientieren. In diesem

Rahmen sind die Vorgaben nach Absatz 3 zu berücksich-

tigen.

  (3) In den Folgejahren sind bei der Vereinbarung ins-
besondere zu berücksichtigen:
1. der von den Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2
   vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jähr-
   lichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht
   mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden
   kann,

2. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlich-
   keitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die
   Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst
   worden sind,

4. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteige-
   rungen,

5. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den Leis-

   tungsbereichen, die nicht mit Fallpauschalen vergütet

   werden, soweit diese die Veränderungsrate nach § 71
   Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften
   Buches Sozialgesetzbuch überschreiten; dabei wer-
   den die Zuschläge zur Finanzierung der Ausbildungs-
   stätten und Ausbildungsvergütungen nicht einbezo-
   gen.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen,
dass zusätzliche Fälle bei der Vereinbarung des Basisfall-
werts absenkend berücksichtigt werden. Soweit infolge
einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Proze-
duren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese voll-

ständig durch eine entsprechende Absenkung des Basis-
fallwerts auszugleichen.
  (4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veränderung des
Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung der Verände-
rungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende
Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten.

  (5) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages

genannten Gebiet die Höhe der Vergütung nach dem Bun-
des-Angestelltentarifvertrag unter der im übrigen Bundes-
gebiet geltenden Höhe liegt, ist dies bei der Vereinbarung
des Basisfallwerts zu beachten. Die Veränderungsrate
nach Absatz 4 darf überschritten werden, soweit eine

Angleichung dieser Vergütung an die im übrigen Bundes-

gebiet geltende Höhe dies erforderlich macht.

   (6) Die Vereinbarung ist bis zum 31. Oktober jeden Jah-
res zu schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene
nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nachdem
eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verein-
barung kommt durch Einigung zwischen den Parteien
zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben;

sie ist schriftlich abzuschließen. Kommt eine Vereinbarung

bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande, setzt die Schieds-

stelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer Ver-

tragspartei auf Landesebene unverzüglich fest.

                          § 11
     Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus

   (1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung

des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1

Satz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2

des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragspar-

teien) in der Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlös-

budget, die Summe der Bewertungsrelationen, den kran-

kenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und Ab-
schläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und
Mindererlösausgleiche. Sie stellen auch Art und Anzahl
der Ausbildungsplätze sowie die Höhe des zusätzlich zu
finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütun-
gen fest. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeit-
raum (Vereinbarungszeitraum) zu schließen. Die Verein-
barung muss Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe
Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten;
hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemes-
sene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei
verspäteter Zahlung getroffen werden. Die Vereinbarung
kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien
zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben;
sie ist schriftlich abzuschließen.

  (2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr,
wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein

Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann ver-

einbart werden.

  (3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung
unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu
schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll unter
Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Abs. 4
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig
abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget und
die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Verein-
barungszeitraums in Kraft treten können.
  (4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung
der Verhandlung den anderen Vertragsparteien, den in
BGBl. 2002, Seite 1429 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1429
§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes genannten Beteiligten und der zuständigen Landes-
behörde
1. für die Jahre 2003 und 2004 die Leistungs- und Kalku-
   lationsaufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der Bun-
   despflegesatzverordnung, mit Ausnahme der Bundes-
   wehrkrankenhäuser, sowie die Abschnitte E1, E2 und
   B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes,

2. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1, E2 und B2
   nach Anlage 1 dieses Gesetzes.

Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Kranken-
hauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzel-
fall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf gemeinsames
Verlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2
Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu
erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 2 muss der zu
erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich
übersteigen.

  (5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche
Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruk-
tur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und
Abschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vorzuklären,
dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann.

                           § 12
                Vorläufige Vereinbarung

   Können sich die Vertragsparteien insbesondere über
die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbudgets, des
krankenhausindividuellen Basisfallwerts oder über die
Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll wegen der
Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden
konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden,
schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit
die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beru-
henden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maß-
gebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Minder-
erlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläu-
figen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die
Entgelte des laufenden oder eines folgenden Verein-
barungszeitraums ausgeglichen.

                           § 13

                      Schiedsstelle
  (1) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 ganz oder teil-
weise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
§ 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf
Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertrags-
parteien. Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien gel-
tenden Rechtsvorschriften gebunden.
  (2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs
Wochen über die Gegenstände, über die keine Einigung
erreicht werden konnte.

                           § 14
                      Genehmigung
  (1) Die Genehmigung der vereinbarten oder von der
Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten krankenhausindivi-
duellen Basisfallwerte, der Entgelte nach § 6 und der
Zuschläge nach § 5 ist von einer der Vertragsparteien bei
der zuständigen Landesbehörde zu beantragen.

  (2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben
der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzu-
legen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der
Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für
die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung gelten-
den Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die
Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hinder-
nisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Geneh-
migung entgegenstehen.

  (3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches ver-
sagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter
Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungs-
behörde erneut zu entscheiden.

                           § 15
                         Laufzeit

  (1) Die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhaus-
individuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstiger Ent-
gelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 werden
vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erho-
ben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt
genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des
Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt,
soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentschei-
dung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis
dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erhe-
ben; dies gilt auch für die Einführung des DRG-Ver-
gütungssystems im Jahr 2003 oder 2004. Sie sind jedoch
um die darin enthaltenen Ausgleichsbeträge zu bereini-
gen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung
oder Festsetzung so bestimmt worden ist.

  (2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weitererhebung
der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge
auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erheben-
den neuen Entgelte ausgeglichen; wird der Ausgleichs-
betrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im
restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unterschrit-
ten, wird der abweichende Betrag über die Entgelte des
nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein
einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. Würden
die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag
nach § 3 Abs. 8 oder § 4 Abs. 11 insgesamt um mehr als
30 vom Hundert erhöht, sind übersteigende Beträge bis
jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszu-
gleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit
die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem
Krankenhaus zu vertreten ist.

                     Abschnitt 5
          Gesondert berechenbare
      ärztliche und andere Leistungen

                           § 16
               Gesondert berechenbare
            ärztliche und andere Leistungen
   Bis zum 31. Dezember 2004 richten sich die Vereinba-
rung und Berechnung von Wahlleistungen und belegärzt-
lichen Leistungen sowie die Kostenerstattung der Ärzte
nach den §§ 22 bis 24 der Bundespflegesatzverordnung in
der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.
BGBl. 2002, Seite 1430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1430
                            § 17

                     Wahlleistungen
  (1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre
Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Kranken-
hausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet
werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen
durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und
die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus verein-
bart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen

dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet wer-
den, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen
und die Leistungen von einem Arzt erbracht werden. Die
Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemes-
senen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten
Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemes-
sung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abge-
ben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes
Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Ver-
band der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung
auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ableh-
nung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
   (2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu
vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Verein-
barung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen
und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Die Art der
Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zu-

sammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzu-

teilen.

   (3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen
erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten
beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Kran-
kenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung
ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teil-
stationären sowie einer vor- und nachstationären Be-
handlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten ver-
anlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten
Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in
der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten

Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt

des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der

Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistun-

gen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhaus-

träger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte

Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus

umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu
erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen
einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen
vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflich-
tet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die
Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung
vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergü-
tung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und
der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den
berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen
an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des
Krankenhauses nur mit Einwilligung des Betroffenen, die
jederzeit widerrufen werden kann, übermittelt werden. Für
die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vor-
schriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der
Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwen-
dung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen
Gebührenordnungen ergibt.

   (4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare
Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sons-
tige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
  (5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatz-
verordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte min-
destens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7
der Bundespflegesatzverordnung abzuziehenden Kosten
decken.

                           § 18

                       Belegärzte
   (1) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am
Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt
sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus
unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten
Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teil-
stationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus
eine Vergütung zu erhalten. Leistungen des Belegarztes
sind

1. seine persönlichen Leistungen,
2. der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,
3. die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter
   Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung
   seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie
   der Belegarzt tätig werden,

4. die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und

   ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kran-

   kenhauses.
   (2) Für Belegpatienten werden gesonderte Fallpauscha-
len und Zusatzentgelte nach § 17b des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes vereinbart. Bei Krankenhäusern, für die
die Bundespflegesatzverordnung gilt und die tagesgleiche
Pflegesätze berechnen, werden gesonderte Belegpflege-
sätze vereinbart.

                           § 19
              Kostenerstattung der Ärzte

   (1) Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen

nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen,

sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden

Kosten zu erstatten. Die Kostenerstattung kann pauscha-

liert werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vor-

schrift des Satzes 1 entgegenstehen, sind sie anzupas-

sen.

   (2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlärztliche
Leistungen nach § 17 Abs. 3 gesondert berechnen kann,
ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,
verpflichtet, dem Krankenhaus in den Jahren 2005 und
2006 die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung nicht
pflegesatzfähigen Kosten zu erstatten. Beruht die Berech-
tigung des Arztes, wahlärztliche Leistungen nach § 17
Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Kran-
kenhausträger vor dem 1. Januar 1993 geschlossenen
Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund
beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Neben-
tätigkeit, ist der Arzt abweichend von Satz 1 verpflichtet,
dem Krankenhaus in den Jahren 2005 und 2006 die auf
diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7 Abs. 2 Satz 2
Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung nicht pflegesatz-
fähigen Kosten zu erstatten.
BGBl. 2002, Seite 1431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1431
   (3) Soweit Ärzte zur Erbringung sonstiger vollstationärer
oder teilstationärer ärztlicher Leistungen, die sie selbst
berechnen können, Personen, Einrichtungen oder Mittel
des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie ver-
pflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Leistungen ent-
fallenden Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
  (4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Kranken-
hausfinanzierungsgesetz noch nach dem Hochschul-
bauförderungsgesetz gefördert wird, umfasst die Kosten-
erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 auch die auf diese
Leistungen entfallenden Investitionskosten.

  (5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen
über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inan-

spruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material
des Krankenhauses, soweit sie ein über die Kostenerstat-
tung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen, und
sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Vorschrif-
ten der Absätze 1 bis 4 nicht berührt.

                     Abschnitt 6

              Sonstige Vorschriften

                           § 20
                   Zuständigkeit
         der Krankenkassen auf Landesebene

  Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Kran-
kenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die
Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knapp-
schaftliche Krankenversicherung die Bundesknappschaft
und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich
zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.

                           § 21

                    Übermittlung
             und Nutzung von DRG-Daten

  (1) Das Krankenhaus übermittelt auf einem maschinen-
lesbaren Datenträger jeweils zum 31. März für das jeweils
vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an
eine von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu benennende
Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle). Erstmals sind
zum 1. August 2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle
entlassenen vollstationären und teilstationären Kranken-
hausfälle des ersten Halbjahres 2002 zu übermitteln.

  (2) Zu übermitteln sind folgende Daten:

1. je Übermittlung einen Datensatz mit folgenden Struk-
   turdaten
   a) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Art
      des Krankenhauses und der Trägerschaft sowie
      Anzahl der aufgestellten Betten,
   b) Merkmale für die Vereinbarung von Zu- und
      Abschlägen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 und 9 des
      Krankenhausfinanzierungsgesetzes, einschließlich
      der Angabe, ob eine Teilnahme an der stationären
      Notfallversorgung erfolgt,
   c) Anzahl der Ausbildungsplätze, Höhe der Personal-
      und Gesamtkosten sowie Anzahl der Ausbildenden
      und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach

      Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a des Kranken-
      hausfinanzierungsgesetzes; die Anzahl der Auszu-
      bildenden nach Berufsbezeichnungen zusätzlich
      gegliedert nach jeweiligem Ausbildungsjahr,
   d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-
      Fälle, der vereinbarten und abgerechneten Summe
      der Bewertungsrelationen sowie der Ausgleichs-
      beträge nach § 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9, jeweils für
      das vorangegangene Kalenderjahr;
2. je Krankenhausfall einen Datensatz mit folgenden Leis-
   tungsdaten

   a) krankenhausinternes Kennzeichen des Behand-
      lungsfalles,

   b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses,

   c) Institutionskennzeichen der Krankenkasse,
   d) Geburtsjahr und Geschlecht des Patienten sowie
      die um die letzten zwei Ziffern verkürzte Postleitzahl
      des Wohnorts des Patienten, bei Kindern bis zur
      Vollendung des ersten Lebensjahres außerdem der
      Geburtsmonat,

   e) Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und -anlass, auf-
      nehmende Fachabteilung, bei Verlegung die der
      weiter behandelnden Fachabteilungen, Entlas-
      sungs- oder Verlegungsdatum, Entlassungs- oder
      Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur Vollendung
      des ersten Lebensjahres außerdem das Aufnahme-
      gewicht in Gramm,

   f) Haupt- und Nebendiagnosen sowie Operationen
      und Prozeduren nach den jeweils gültigen Fassun-
      gen der Schlüssel nach § 301 Abs. 2 Satz 1 und 2
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, einschließ-
      lich der Angabe der jeweiligen Versionen, bei Be-
      atmungsfällen die Beatmungszeit in Stunden ent-
      sprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr. 1
      des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und An-

      gabe, ob durch Belegoperateur, -anästhesist oder
      Beleghebamme erbracht,

   g) Art der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt
      abgerechneten Entgelte, der DRG-Fallpauschale,
      der Zusatzentgelte, der Zu- und Abschläge, der
      sonstigen Entgelte nach § 6,
   h) Höhe der im einzelnen Behandlungsfall insgesamt
      abgerechneten Entgelte, der DRG-Fallpauschale,
      der Zusatzentgelte, der Zu- und Abschläge, der
      sonstigen Entgelte nach § 6.

  (3) Die DRG-Datenstelle prüft die Daten auf Plausibilität
und übermittelt jeweils bis zum 1. Juli die

1. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h
   zur Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems
   an die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des
   Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-
   stabe c und d und Nr. 2 Buchstabe g und h zur Ver-
   einbarung des Basisfallwerts nach § 10 Abs. 1 an die
   Vertragsparteien auf der Landesebene,
3. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-
   stabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b und d bis g für
   Zwecke der Krankenhausplanung an die zuständigen
   Landesbehörden.
Nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung darf die Herstel-
lung eines Personenbezugs nicht mehr möglich sein. Die
DRG-Datenstelle veröffentlicht zusammengefasste Daten
BGBl. 2002, Seite 1432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1432
jeweils bis zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und lan-
desweiten Ergebnissen. Bei der erstmaligen Datenüber-
mittlung nach Absatz 1 Satz 2 werden abweichend von
den Sätzen 1 und 3 die Daten zum 1. Oktober 2002 über-
mittelt und veröffentlicht; die Übermittlung nach Satz 1
Nr. 2 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2004. Dem Bundesminis-
terium für Gesundheit sind auf Anforderung unverzüglich
Auswertungen zur Verfügung zu stellen; diese Auswertun-
gen übermittelt das Bundesministerium auch den für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden. Die
Länder können dem Bundesministerium zusätzliche Aus-
wertungen empfehlen. Die DRG-Datenstelle übermittelt
oder veröffentlicht Daten nach diesem Absatz nur, wenn
ein Bezug zu einzelnen Patienten nicht hergestellt werden
kann. Andere als die in diesem Absatz genannten Ver-
arbeitungen und Nutzungen der Daten sind unzulässig.

   (4) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren im Be-
nehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Daten-
schutz und dem Bundesamt für die Sicherheit in der
Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der Daten-
übermittlung.
   (5) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 verein-
baren einen Abschlag von den Fallpauschalen für die
Krankenhäuser, die ihre Verpflichtung zur Übermittlung
der Daten nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllen. Die DRG-Datenstelle unterrichtet
jeweils die Vertragsparteien nach § 11 über Verstöße. Die
Vertragsparteien nach § 11 berücksichtigen den Abschlag
in den Jahren 2003 bis 2006 bei der Vereinbarung des
krankenhausindividuellen Basisfallwerts.

                                 Das vorstehende Gesetz wird

                          Artikel 6

                      Rückkehr
         zum einheitlichen Verordnungsrang
    Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflege-
  satzverordnung können auf Grund des § 16 Satz 1 Nr. 1, 2
  und 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
  S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  27. April 2001 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, durch
  Rechtsverordnung geändert werden.

                          Artikel 7
                       Inkrafttreten

    (1) Artikel 1 mit Ausnahme von Nummer 3a, 4, 6 sowie
  6b, Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 01, 1 und 5 § 17c
  Abs. 1 bis 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so-
  wie Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Arti-
  kel 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5, Artikel 5 mit Ausnahme der
  §§ 17 bis 19 des Krankenhausentgeltgesetzes und Arti-
  kel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
  Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2 und Artikel 4 Abs. 2
  mit Ausnahme von Nummer 5 treten am 1. Januar 2004 in
  Kraft.

    (3) Artikel 4 Abs. 3 und Artikel 5 §§ 17 bis 19 des Kran-
  kenhausentgeltgesetzes treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
    (4) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2003 in
  Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 23. April 2002
                                               Der Bundespräsident
                                                  Johannes Rau
                                                Der Bundeskanzler
                                                Gerhard Schröder
                                   Die Bundesministerin für Gesundheit
                                             Ulla Schmidt
BGBl. 2002, Seite 1433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1433

                                                                                      Anlage 1




           Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB)
               nach § 11 Abs. 4 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)




   E     Entgelte nach § 17b KHG
   E1    Aufstellung der Fallpauschalen
   E2    Aufstellung der Zusatzentgelte




   B     Budgetermittlung
   B1    Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG
         für das Kalenderjahr 2003 oder 2004
   B2    Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG
         für das Kalenderjahr 2005 oder 2006

BGBl. 2002, Seite 1434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1434
 Krankenhaus:

Seite:

Datum:
E1     Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus*)**)

                       Abgerechnete
                        Anzahl im
       Nr.
                       abgelaufenen
                       Kalenderjahr

        1                     2

 Insgesamt:

**) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.
**) Ist in den Abrechnungsbestimmungen für den

                                                    Vereinbarungszeitraum
    Vereinbarte
       Anzahl

  für das laufende                Anzahl                  Entgelthöhe               Erlössumme
    Kalenderjahr

           3                          4                         5                          6

Fall einer Zusammenarbeit von Krankenhäusern im Verlegungsfall bestimmt, dass die Fallpauschale
    zwischen den beteiligten Krankenhäusern aufzuteilen ist, so trägt jedes Krankenhaus in den Spalten 5 und 6 seinen voraussichtlichen Erlösanteil ein.
BGBl. 2002, Seite 1435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1435
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2002            1435

     Krankenhaus:

Seite:

Datum:
E2       Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus*)

                        Abgerechnete
                         Anzahl im
         Nr.
                        abgelaufenen
                        Kalenderjahr

          1                   2

 Insgesamt:

*)    Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich.

                                   Vereinbarungszeitraum
  Vereinbarte
     Anzahl

für das laufende      Anzahl            Entgelthöhe            Erlössumme
  Kalenderjahr

       3                 4                   5                     6
BGBl. 2002, Seite 1436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1436


 Krankenhaus:
                                                                                                      Seite:

                                                                                                      Datum:




B1       Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004

                                                                                                               Vereinbarungszeitraum
                                                                                     Vereinbarung
  lfd.                           Berechnungsschritte
                                                                                   für das laufende
  Nr.                                                                                                    Forderung          Vereinbarung
                                                                                     Kalenderjahr

                                            1                                                2                 3                  4


           Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3):
   1       Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr
   2       . /. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004)
   3       . /. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1b; nur für 2004)
   4       . /. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
   5       . /. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
   6       . /. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
   7       . /. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
   8       +    entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2)
   9       +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3)

  10       =    Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3




  11       Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum
  12       +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre*)

  13       =    Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5)

  14       davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5)
  15       davon: Entgelte nach Grenz-Verweildauer
  16       davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG




           Ermittlung des Basisfallwerts:
  17       Erlösbudget aus lfd. Nr. 14
  18       . /. Erlöse aus Zusatzentgelten

  19       =    Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12

  20       :    Summe der Bewertungsrelationen

  21       =    krankenhausindividueller Basisfallwert

  22       nachrichtlich:
           Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen


*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.

BGBl. 2002, Seite 1437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1437

 Krankenhaus:                                                                                         Seite:

                                                                                                      Datum:

B2       Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006
                                                                                     Vereinbarung              Vereinbarungszeitraum
  lfd.                           Berechnungsschritte
                                                                                   für das laufende
  Nr.                                                                                                    Forderung          Vereinbarung
                                                                                     Kalenderjahr

                                            1                                                2                 3                  4

          Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3):
   1      Erlösbudget für das laufende Jahr
   2      . /. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005)
   3      +/– Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3)
   4      . /. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c)
   5      . /. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d)
   6      . /. Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e)
   7      . /. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f)
   8      +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2; nur 2005)

   9      =    Ausgangswert des Vorjahres

  10      DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1
  11      . /. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG
               (Abs. 4 Satz 2)

  12      =    Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4)

          Ermittlung des Angleichungsbetrags:
  13      Zielwert aus lfd. Nr. 12
  14      . /. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9

  15       =   Differenzbetrag
  16       :   3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006)

  17      =    Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1)


          Ermittlung des Erlösbudgets:
  18      Ausgangswert aus lfd. Nr. 9
  19      +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17
  20      +    BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
               oder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz)

  21      =    Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2)


          Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7):
  22      Erlösbudget aus lfd. Nr. 21
  23      . /. Erlöse aus Zusatzentgelten
  24      +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre*)
  25      =    Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1)
  26       :   Summe der Bewertungsrelationen

  27      =    krankenhausindividueller Basisfallwert

  28      nachrichtlich:
          Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1412. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b2a28a30a70cc51f….