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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 534

BGBl. 2009 I S. 534 · 83.349 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 534
                                            Gesetz
                                zum ordnungspolitischen Rahmen
                         der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009
                        (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz –
KHRG)
                                                 Vom 17. März 2009

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1

                   Änderung des

          Krankenhausfinanzierungsgesetzes

   Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt ge-
ändert:
1.    § 10 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 10
                  Entwicklungsauftrag zur
             Reform der Investitionsfinanzierung
         (1) Für Krankenhäuser, die in den Krankenhaus-      2.
      plan eines Landes aufgenommen sind und Entgelte
      nach § 17b erhalten, soll eine Investitionsförderung
      durch leistungsorientierte Investitionspauschalen
      ab dem 1. Januar 2012, für psychiatrische und psy-
      chosomatische Einrichtungen nach § 17d Abs. 1
      Satz 1, die in den Krankenhausplan eines Landes
      aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermög-
      licht werden. Dafür werden bis zum 31. Dezember
      2009 Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung
      eines Investitionsfallwertes auf Landesebene ent-
      wickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hoch-
      schulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren
      Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund
      und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenstän-      3.
      dig zwischen der Förderung durch leistungsorien-
      tierte Investitionspauschalen und der Einzelförde-
      rung von Investitionen einschließlich der Pauschal-
      förderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden,
      bleibt unberührt.

        (2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach
      § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. De-
      zember 2009 die Grundstrukturen für Investitions-
      bewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer
      Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer

sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. In
den Investitionsbewertungsrelationen ist der Inves-
titionsbedarf für die voll- und teilstationären Leis-
tungen pauschaliert abzubilden; der Differenzie-
rungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragspar-

teien nach Satz 1 beauftragen ihr DRG-Institut,

bis zum 31. Dezember 2010 für das DRG-Vergü-
tungssystem und bis zum 31. Dezember 2012 für
Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundesein-
heitliche Investitionsbewertungsrelationen zu ent-
wickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung
der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die
erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Sys-
temzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend
zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesminis-
teriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a
entsprechend.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

     „(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen
   vergüteten voll- oder teilstationären Kranken-
   hausleistungen gelten im Bereich der DRG-
   Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im
   Bereich der psychiatrischen und psychosomati-
   schen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „gefördert werden,“ die Wörter „sowie bei an-
   teilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit
   Restfinanzierung durch den Krankenhausträger“
   eingefügt.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                        „§ 17a
        Finanzierung von Ausbildungskosten“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
       „Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten
       Ausbildungsstätten und der Ausbildungs-
       vergütungen und die Mehrkosten des Kran-
BGBl. 2009, Seite 535 — Originalseite als Abbildung
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           kenhauses infolge der Ausbildung, insbe-
           sondere die Mehrkosten der Praxisanleitung

           infolge des Krankenpflegegesetzes vom
           16. Juli 2003, sind nach Maßgabe der
           folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu
           finanzieren, soweit diese Kosten nach
           diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen
           Kosten gehören und nicht nach anderen
           Vorschriften aufzubringen sind (Ausbil-
           dungskosten);“.

       bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
           „Abweichend von Satz 1 sind bei einer An-
           rechnung nach den Sätzen 3 und 4 nur die
           Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu
           finanzieren.“
     c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aus-
        bildungsstätten“ durch das Wort „Ausbildung“
        ersetzt.

     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungs-
           stätten und die Mehrkosten der Ausbil-
           dungsvergütungen“ durch das Wort „Ausbil-
           dungskosten“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die Höhe
           der zusätzlich zu finanzierenden Mehrkosten
           für Ausbildungsvergütungen“ gestrichen.
     e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kosten
        der Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der
        Ausbildungsvergütungen“ durch das Wort „Aus-
        bildungskosten“ ersetzt.
     f) In Absatz 4a werden die Wörter „die Kosten der
        Ausbildungsstätten, die Höhe der zusätzlich zu
        finanzierenden Mehrkosten für Ausbildungsver-
        gütungen“ durch die Wörter „die Ausbildungs-
        kosten“ ersetzt.

     g) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „Mehr-

        kosten der Ausbildungsvergütungen“ durch die

        Wörter „sonstigen Ausbildungskosten“ ersetzt.

4.   § 17b wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 17b
              Einführung eines pauschalierenden
           Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wör-
           ter „Psychosomatik und Psychotherapeuti-
           sche Medizin“ durch die Wörter „Psychoso-
           matische Medizin und Psychotherapie“ er-
           setzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Bis zum 30. Juni 2009 ist zu prüfen, ob zur
           sachgerechten Finanzierung der mit der
           ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehr-
           kosten bei der Leistungserbringung Zu- oder
           Abschläge für bestimmte Leistungen oder
           Leistungsbereiche erforderlich sind; erfor-
           derliche Zu- oder Abschläge sollen mög-
           lichst in Abhängigkeit von Qualitätsindi-
           katoren für die Weiterbildung abgerechnet
           werden.“

     c) Absatz 4 Satz 3 und 5 bis 9 wird aufgehoben.

     d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
           der Angabe „Absätzen 1 und 3“ die Wörter
           „sowie § 10 Abs. 2 und § 17d“ eingefügt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Absät-
           zen 1 und 3“ durch die Wörter „diesem
           Absatz“ ersetzt.

     e) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
     f) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter
        „Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der
        Ausbildungsvergütungen“ durch das Wort „Aus-
        bildungskosten“ ersetzt.
4a. In § 17c Abs. 3 Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie
    folgt gefasst:

     „sie können abweichend auch vereinbaren, dass
     überhöhte Abrechnungen oder zu niedrige Abrech-
     nungen jeweils gegenüber der zahlungspflichtigen
     Krankenkasse zu berichtigen sind.“
5.   Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:

                           „§ 17d

                     Einführung eines
             pauschalierenden Entgeltsystems
                  für psychiatrische und
             psychosomatische Einrichtungen
         (1) Für die Vergütung der allgemeinen Kranken-
     hausleistungen von Fachkrankenhäusern und selb-
     ständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen
     an somatischen Krankenhäusern für die Fachge-
     biete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und
     Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychia-
     trische Einrichtungen) sowie Psychosomatische
     Medizin und Psychotherapie (psychosomatische

     Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsori-

     entiertes und pauschalierendes Vergütungssystem

     auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten
     einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte
     Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten
     eingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen,
     inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu
     erbringenden Leistungen der psychiatrischen Insti-
     tutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches
     Sozialgesetzbuch einbezogen werden können.
     Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen
     Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch
     unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden;
     sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die
     Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu
     definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Be-
     wertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzu-
     legen.

        (2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die
     voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhaus-
     leistungen vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der
     Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erfor-
     derlich ist, können die Vertragsparteien nach Ab-
     satz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren.
     Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht
     bewertet worden sind, werden durch die Vertrags-
     parteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben
BGBl. 2009, Seite 536 — Originalseite als Abbildung
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      des § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 für Richtwerte nach
      § 17a Abs. 4b und Regelungen für Zu- und Ab-
      schläge sowie § 17b Abs. 1 Satz 15 und 16 zu
      besonderen Einrichtungen und zur Prüfung von
      außerordentlichen Untersuchungs- und Behand-
      lungsabläufen mit extrem hohen Kostenunterde-
      ckungen gelten entsprechend. Für die Finanzierung
      der Sicherstellung einer für die Versorgung der Be-
      völkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen
      gelten § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 9 und § 5 Abs. 2 des
      Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.

         (3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
      vereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2
      und 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich
      jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbe-
      sondere an medizinische Entwicklungen, Verände-
      rungen der Versorgungsstrukturen und Kostenent-
      wicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen,
      soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden.
      Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu ent-
      wickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9
      und für Einrichtungen, die die Psychiatrie-Per-
      sonalverordnung anwenden, zusätzlich von den
      Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Per-
      sonalverordnung auszugehen. Mit der Durchfüh-
      rung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die
      Vertragsparteien das DRG-Institut. § 17b Abs. 2
      Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zu-
      sätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer
      Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sit-
      zungen zu geben, soweit psychotherapeutische
      und psychosomatische Fragen betroffen sind.

         (4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene ver-
      einbaren bis zum Jahresende 2009 die Grundstruk-
      turen des Vergütungssystems sowie des Verfah-
      rens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf
      Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in ei-
      ner sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern.
      Sie vereinbaren bis zum 30. September 2012 die
      ersten Entgelte und deren Bewertungsrelationen.
      Das Vergütungssystem wird erstmals für das Jahr
      2013 budgetneutral umgesetzt.

         (5) Für die Finanzierung der den Vertragspar-
      teien auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt
      § 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen
      Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-System-
      zuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu
      erhöhen.

        (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
      ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
      mung des Bundesrates
      1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu er-
         lassen, soweit eine Einigung der Vertragspar-
         teien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht
         zustande gekommen ist und eine der Vertrags-
         parteien insoweit das Scheitern der Verhandlun-
         gen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu
         den strittigen Punkten ihre Auffassungen und
         die Auffassungen sonstiger Betroffener darzule-
         gen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten;

      2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklä-
         rung des Scheiterns durch eine Vertragspartei
         Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie

       nach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden,
       soweit dies erforderlich ist, um die Einführung
       des Vergütungssystems und seine jährliche Wei-
       terentwicklung fristgerecht sicherzustellen;

     3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 oder beson-
        dere Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 4 zu
        bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssys-
        tem noch nicht sachgerecht vergütet werden
        können; für diese Bereiche können die anzu-
        wendende Art der Vergütung festgelegt sowie
        Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und
        zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen
        erlassen werden.

     Das Bundesministerium kann von Vereinbarungen
     der Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, so-
     weit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich
     ist. Es kann sich von unabhängigen Sachver-
     ständigen beraten lassen. Das DRG-Institut der
     Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, dem
     Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelun-
     gen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach
     dessen Weisungen zuzuarbeiten. Es ist auch im
     Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien
     nach Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung des
     Bundesministeriums Auskunft insbesondere über
     den Entwicklungsstand des Vergütungssystems,
     die Entgelte und deren Veränderungen sowie über
     Problembereiche und mögliche Alternativen zu
     erteilen.

        (7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
     ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
     stimmung des Bundesrates Vorschriften über die
     Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die
     Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlas-
     sen.

        (8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene füh-
     ren eine Begleitforschung zu den Auswirkungen
     des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur
     Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur
     Qualität der Versorgung, durch. Dabei sind auch
     die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbe-
     reiche sowie die Art und der Umfang von Leis-
     tungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8
     Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse
     sind im Jahr 2014 zu veröffentlichen.

        (9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt
     § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der
     Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2
     Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu
     übermitteln sind. Zusätzlich ist von Einrichtungen,
     die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden,
     für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall
     die tagesbezogene Einstufung der Patientin oder
     des Patienten in die Behandlungsbereiche nach
     den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalver-
     ordnung zu übermitteln; für die zugrunde liegende
     Dokumentation reicht eine Einstufung zu Beginn
     der Behandlung und bei jedem Wechsel des Be-
     handlungsbereichs aus.“

6.   In § 28 Abs. 4 werden nach den Wörtern „eine
     Auswertung“ die Wörter „als Bundesstatistik“ ein-
     gefügt.
BGBl. 2009, Seite 537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 537
                          Artikel 2
                      Änderung des
                Krankenhausentgeltgesetzes
  Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:

 1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie
         folgt gefasst:
           „§ 3 Grundlagen

           §4    Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem
                 Jahr 2009
           §5    Vereinbarung und Abrechnung von Zu-
                 und Abschlägen“.

      b) In der Angabe zu § 21 wird die Angabe „DRG-“

         gestrichen.

 2.   § 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“
         durch das Wort „DRG-Krankenhäuser“ ersetzt.
      b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
               durch einen Punkt ersetzt.

           bb) Nummer 4 wird aufgehoben.

 3.   § 3 wird wie folgt gefasst:

                               „§ 3

                           Grundlagen
        Die voll- und teilstationären allgemeinen Kran-
      kenhausleistungen werden vergütet durch

      1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1

         gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

      2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1
         gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6
         Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinba-
         rende Entgelte,
      3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersu-
         chungs- und Behandlungsmethoden,

      4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
      5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.“
 4.   § 4 wird wie folgt geändert:

      a)    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                 „§ 4

                         Vereinbarung eines

                  Erlösbudgets ab dem Jahr 2009“.

      b)    Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
               „(1) Das von den Vertragsparteien nach
            § 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget
            umfasst für voll- und teilstationäre Leistun-
            gen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
            Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1
            Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht die kranken-
            hausindividuell zu vereinbarenden Entgelte
            nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzent-
            gelte für die Behandlung von Blutern, nicht
            die Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1 und
            nicht die Vergütung nach § 140c des Fünften

     Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte
     Versorgung.
        (2) Das Erlösbudget wird leistungsorien-
     tiert ermittelt, indem für die voraussichtlich
     zu erbringenden Leistungen Art und Menge
     der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der
     jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipli-
     ziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpau-
     schalen wird ermittelt, indem diese nach den
     Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Ab-
     rechnungsbestimmungen mit den effektiven
     Bewertungsrelationen und mit dem Landes-
     basisfallwert nach § 10 bewertet werden.
     Der sich ergebende Betrag ist um die Summe
     der Abschläge bei Nichtteilnahme an der
     Notfallversorgung nach Absatz 6 zu vermin-
     dern. Bei Patientinnen und Patienten, die
     über den Jahreswechsel im Krankenhaus sta-

     tionär behandelt werden (Überlieger), werden

     die Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe
     dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin-
     nen und Patienten entlassen werden.“
b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
        „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1
     und 2 sollen die Vertragsparteien für das Jahr
     2009 für Mehrleistungen gegenüber den für

     das Vorjahr krankenhausindividuell vereinbar-
     ten Leistungen eine niedrigere Vergütung ver-
     einbaren, indem sie für diese Mehrleistungen

     einen Abschlag von dem Landesbasisfallwert
     festlegen. Würden im Jahr 2009 durch die im
     Landesbasisfallwert enthaltene anteilige Fi-
     nanzierung der Tariferhöhungen nach § 10
     Abs. 5 Satz 5 die tarifbedingten Erhöhungen

     der entsprechenden Personalkosten des

     Krankenhauses, soweit sie die Verände-
     rungsrate nach § 71 des Fünften Buches So-
     zialgesetzbuch überschreiten, zu mehr als
     50 Prozent finanziert, ist dieser höhere Finan-
     zierungsanteil mindernd zu berücksichtigen,
     indem ein entsprechender Abschlag von
     dem Landesbasisfallwert vereinbart wird;
     dies gilt nicht für höhere Finanzierungsanteile
     infolge von Notlagentarifverträgen. Als Maß-
     stab für die tarifbedingten Erhöhungen wird
     jeweils der Tarifvertrag zugrunde gelegt,
     dem die meisten Beschäftigten im nichtärzt-
     lichen Personalbereich und dem ärztlichen
     Personalbereich in dem jeweiligen Kranken-
     haus zugeordnet sind. Die Abschläge nach

     den Sätzen 1 und 2 sind in der Rechnung ge-

     sondert auszuweisen. Die niedrigeren Preis-
     vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2
     werden bei der Ermittlung des Landesbasis-
     fallwerts nicht berücksichtigt.“
c)   Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d)   Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgen-
     den Absätze 6 bis 10 ersetzt:
       „(6) Solange die Vertragsparteien auf Bun-
     desebene nach § 9 für die Nichtteilnahme
     von Krankenhäusern an der Notfallversor-
     gung dem Grunde nach einen Abschlag nach
     § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinan-
BGBl. 2009, Seite 538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 538
      zierungsgesetzes vereinbart, diesen jedoch
      in der Höhe nicht festgelegt haben, oder so-
      lange ein Zu- oder Abschlag durch Rechts-
      verordnung nach § 17b Abs. 7 des Kranken-
      hausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt
      wurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je
      vollstationärem Fall abzuziehen.

         (7) Werden von der Anwendung des DRG-

      Vergütungssystems bisher ausgenommene

      besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im

      Vereinbarungszeitraum in das Erlösbudget

      einbezogen, wird die Differenz zwischen

      dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt

      vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3

      und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets

      vereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeit-

      raum von drei Jahren schrittweise abgebaut.

      War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte

      Vergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget

      nach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel

      und im zweiten Jahr um ein Drittel der für das

      jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht;

      war der bisher vereinbarte Vergütungsanteil

      niedriger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2

      entsprechend vermindert. Die Fallpauschalen
      werden mit dem Landesbasisfallwert bewer-
      tet und in entsprechender Höhe in Rechnung
      gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unter-
      oder Überdeckung des vereinbarten Erlös-
      budgets wird durch einen Zu- oder Abschlag
      auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpau-
      schalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1
      Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen
      Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a
      finanziert und gesondert in der Rechnung
      ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist an-
      hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der
      aus dem Verhältnis des Unter- oder Überde-
      ckungsbetrags einerseits sowie des Gesamt-
      betrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu
      ermitteln und von den Vertragsparteien zu
      vereinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und
      für einen verspäteten Beginn der Laufzeit
      nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5
      Abs. 4 zu verrechnen.

        (8) Für das Jahr 2009 vereinbaren die

      Vertragsparteien den Zuschlag für die Ver-

      besserung der Arbeitszeitbedingungen nach

      § 4 Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember

      2008 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

         (9) Für das Jahr 2009 wird bei Kranken-
      häusern, bei denen der nach Maßgabe der
      folgenden Sätze veränderte Ausgangswert
      für das Jahr 2009 mehr als 3 Prozent über
      dem Erlösbudget nach Absatz 2 liegt, das Er-
      lösbudget abweichend von Absatz 2 wie folgt
      ermittelt: Der veränderte Ausgangswert ist
      nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 2,
      Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt
      B2 lfd. Nr. 1 bis 15 in der bis zum 31. Dezem-
      ber 2008 geltenden Fassung zu berechnen;
      dabei ist Absatz 4 Satz 2 in der bis zum
      31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit
      der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzliche
      oder wegfallende Leistungen zu 100 Prozent

zu berücksichtigen sind. Der veränderte Aus-
gangswert wird um 3 Prozent abgesenkt und
in dieser Höhe als Erlösbudget vereinbart.
Die Fallpauschalen werden mit dem Landes-
basisfallwert bewertet und in entsprechender
Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch
ergebende Unterdeckung des vereinbarten
Erlösbudgets wird durch einen Zuschlag auf

die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpau-

schalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen

Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a

finanziert und gesondert in der Rechnung

ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist an-

hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der

aus dem Verhältnis des Unterdeckungsbe-

trags einerseits sowie des Gesamtbetrags

nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermit-

teln und von den Vertragsparteien zu ver-

einbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und für

einen verspäteten Beginn der Laufzeit nach

§ 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4

zu verrechnen. Ab dem Jahr 2010 wird das

Erlösbudget auch dieser Krankenhäuser nach

Absatz 2 ermittelt.

   (10) Die bei der Neueinstellung oder
Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von
ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Be-
rufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Krankenpflege-
gesetz zusätzlich entstehenden Personalkos-
ten werden für die Jahre 2009 bis 2011 zu
90 Prozent finanziell gefördert. Dazu können
die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich
einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von
0,48 Prozent des Gesamtbetrags nach Ab-
satz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde für ein Ka-
lenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann
für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis
zur Höhe von 0,96 Prozent vereinbart wer-
den. Ist bereits für ein Kalenderjahr ein Betrag
vereinbart worden, wird dieser um einen für
das Folgejahr neu vereinbarten Betrag kumu-
lativ erhöht, soweit zusätzliche Neueinstel-
lungen oder Aufstockungen vorhandener
Teilzeitstellen vereinbart werden. Vorausset-
zung für diese Förderung ist, dass das Kran-

kenhaus nachweist, dass auf Grund einer

schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitneh-

mervertretung zusätzliches Pflegepersonal im

Vergleich zum Bestand der entsprechend

umgerechneten Vollkräfte am 30. Juni 2008
neu eingestellt oder aufgestockt und entspre-
chend der Vereinbarung beschäftigt wird. Bis
zu 5 Prozent des nach den Sätzen 2 bis 5
vereinbarten Betrags kann das Krankenhaus
zur Erprobung neuer Arbeitsorganisations-
maßnahmen in der Pflege verwenden. Der
dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 5
insgesamt zustehende Betrag wird durch ei-
nen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der
DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die
sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2a finanziert und gesondert in der
Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu-
schlags ist anhand eines Prozentsatzes zu
BGBl. 2009, Seite 539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 539
     berechnen, der aus dem Verhältnis der für die
     Neueinstellungen, Aufstockungen vorhande-
     ner Teilzeitstellen und Arbeitsorganisations-
     maßnahmen insgesamt vereinbarten Beträge
     einerseits sowie des Gesamtbetrags nach
     Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln
     und von den Vertragsparteien zu vereinbaren
     ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
     entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf
     Antrag einer Vertragspartei. Um eine kurzfris-
     tige Umsetzung dieser finanziellen Förderung
     im Jahr 2009 sicherzustellen, kann das Kran-
     kenhaus den Zuschlag bereits vor der Verein-
     barung mit den anderen Vertragsparteien vor-
     läufig festsetzen und in Rechnung stellen;
     weicht die abgerechnete Summe von der
     späteren Vereinbarung ab, ist der Abwei-
     chungsbetrag durch eine entsprechende Kor-
     rektur des für den restlichen oder den folgen-

     den Vereinbarungszeitraum vereinbarten Zu-
     schlags oder bei Fehlen eines solchen Zu-
     schlags durch Verrechnung mit dem Zu-
     schlag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vollständig
     auszugleichen. Soweit die mit dem zusätzli-
     chen Betrag finanzierten Neueinstellungen,
     Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen
     oder die vereinbarte Erprobung neuer Ar-
     beitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege
     nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfal-
     lende Anteil der Finanzierung zurückzuzah-

     len; für eine entsprechende Prüfung hat das

     Krankenhaus den anderen Vertragsparteien
     eine Bestätigung des Jahresabschlussprü-
     fers über die Stellenbesetzung im Vergleich
     zur Anzahl der umgerechneten Vollkräfte am
     30. Juni 2008 und über die zweckentspre-
     chende Verwendung der Mittel vorzulegen.
                                                      5.
     Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
     sen berichtet jährlich bis zum 30. Juni dem
     Bundesministerium für Gesundheit über die
     Zahl der Vollkräfte und den Umfang der auf-
     gestockten Teilzeitstellen, die auf Grund die-
     ser Förderung im Vorjahr zusätzlich beschäf-
     tigt wurden. Die Krankenkassen sind ver-
     pflichtet, dem Spitzenverband Bund der
     Krankenkassen in einem von diesem festzu-
     legenden Verfahren die für die Berichterstat-
     tung nach Satz 12 erforderlichen Informatio-
     nen über die Vereinbarungen der Vertragspar-
     teien zur Neueinstellung oder Aufstockung
     vorhandener Teilzeitstellen von Pflegeperso-
     nal zu übermitteln. Die Vertragsparteien auf
     Bundesebene nach § 9 beauftragen ihr
     DRG-Institut, Kriterien zu entwickeln, nach
     denen ab dem Jahr 2012 diese zusätzlichen
     Finanzmittel im Rahmen des DRG-Vergü-
     tungssystems zielgerichtet den Bereichen
     zugeordnet werden, die einen erhöhten pfle-
     gerischen Aufwand aufweisen.“
e)   Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 3 und wie
     folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

        „Das nach den Absätzen 1 und 2 verein-
        barte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3
        vereinbarte Erlössumme werden für die

          Ermittlung von Mehr- oder Mindererlös-
          ausgleichen zu einem Gesamtbetrag zu-
          sammengefasst. Weicht die Summe der
          auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse
          des Krankenhauses aus den Entgelten
          nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
          nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von
          dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbe-
          trag ab, werden die Mehr- oder Minder-
          erlöse nach Maßgabe der folgenden
          Sätze ausgeglichen.“
      bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

      cc) In dem bisherigen Satz 5 werden die
          Wörter „Sätzen 2 und 4“ durch die Wörter
          „Sätzen 3 und 4“ ersetzt.
      dd) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden auf-
          gehoben.

      ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:

          „Der nach diesen Vorgaben ermittelte
          Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des
          Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 ab-
          gerechnet. Steht bei der Budgetverhand-
          lung der Ausgleichsbetrag noch nicht
          fest, sind Teilbeträge als Abschlagszah-
          lung auf den Ausgleich zu berücksichti-
          gen.“
f)    Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 4.

g)    Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 5 und

      Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen
      Erlösbudget ist im Rahmen des Zu- oder
      Abschlags nach § 5 Abs. 4 abzurechnen.“
h)    Die Absätze 12 bis 14 werden aufgehoben.

§ 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                          „§ 5

                 Vereinbarung und
        Abrechnung von Zu- und Abschlägen“.
b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-
   fügt:
        „(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3
     und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag
     nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsa-
     men Zu- und Abschlag auf die abgerechnete
     Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatz-
     entgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie
     auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1
     Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der
     Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösaus-
     gleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewie-
     sen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist an-
     hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der
     aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Be-
     trags einerseits sowie des Gesamtbetrags
     nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermit-
     teln und von den Vertragsparteien zu verein-
     baren ist; wird die Vereinbarung erst während

     des Kalenderjahres geschlossen, ist ein ent-
     sprechender Prozentsatz bezogen auf die im
     restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Ent-
     gelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teil-
BGBl. 2009, Seite 540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 540
        stationären Entgelte durch einen Zuschlag
        nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent
        erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfol-
        genden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des
        Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu
        dieser Grenze zu verrechnen; für das Jahr 2009
        gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In
        seltenen Ausnahmefällen können die Vertrags-
        parteien nach § 11 einen höheren Zuschlag
        vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine
        ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftli-
        che Gefährdung des Krankenhauses abzuwen-
        den. Weicht die Summe der für das
        Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu-

        oder Abschlagsbeträge von dem zu verrech-
        nenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die
        Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgegli-
        chen, indem sie über die Gesamtsumme und
        den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche
        Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die

        Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 ein-
        zubeziehen.

           (5) Kann ein Zu- oder Abschlag nach Ab-
        satz 4 wegen der Schließung des Krankenhau-
        ses nicht oder nicht im notwendigen Umfang
        abgerechnet werden, wird der auf die gesetzli-
        che Krankenversicherung entfallende Anteil
        des noch auszugleichenden Betrags den
        gesetzlichen Krankenkassen, deren Versi-
        cherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und
        teilstationär behandelt wurden, gesondert in
        Rechnung gestellt oder an diese zurückge-
        zahlt. Auf die einzelne Krankenkasse entfällt
        davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechen-
        den Anteil an der Summe der Entgelte im Vor-
        jahr entspricht. Die Vertragsparteien nach § 11
        können eine abweichende Vereinbarung
        schließen.

           (6) Bei Patienten, die im Zeitraum vom 1. Ja-

        nuar bis zum 31. Dezember 2009 entlassen

        werden, ist ein Zu- oder Abschlag wegen Ver-

        längerung der Konvergenzphase nach Maß-

        gabe der folgenden Sätze in Rechnung zu stel-

        len. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem

        krankenhausindividuellen Basisfallwert für das

        Jahr 2008 ohne Ausgleiche und dem Landes-
        basisfallwert für das Jahr 2008 ohne Ausglei-
        che und ohne Kappung wird ermittelt und in
        Höhe von 50 Prozent mit der effektiven Bewer-
        tungsrelation der Fallpauschale multipliziert.
        Der Zu- oder Abschlag ist auch ohne Vereinba-
        rung mit den anderen Vertragsparteien in
        Rechnung zu stellen. Weicht die abgerechnete
        Summe von der späteren Vereinbarung ab, ist
        der Abweichungsbetrag durch Verrechnung mit
        dem Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 Satz 1
        vollständig auszugleichen.“

6.    § 6 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird durch die
         Wörter „noch nicht mit den DRG-Fallpauscha-
         len und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet
         werden können,“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
           Zusatzentgelte“ die Wörter „außerhalb des
           Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Er-
           lössumme nach Absatz 3“ eingefügt.
       bb) In Satz 5 werden die Wörter „für das Jahr
           2005 vor dem 1. Februar 2005 und für die
           Folgejahre“ gestrichen.

       cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
           „Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig,
           auch unabhängig von der Vereinbarung
           des Erlösbudgets, nach § 4 vereinbart wer-
           den.“

     c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Erlös-
           budgets nach § 4“ durch die Wörter „der
           Erlössumme nach Absatz 3“ ersetzt.
       bb) Satz 4 wird aufgehoben.

     d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Werden krankenhausindividuelle Ent-
       gelte für Leistungen oder besondere Einrich-
       tungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a
       vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlös-
       summe zu bilden. Sie umfasst nicht die Ent-
       gelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte
       für die Behandlung von Blutern. Für die Verein-
       barung der Entgelte und der Erlössumme sind
       Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2
       vorzulegen. Für besondere Einrichtungen oder
       Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend
       über krankenhausindividuell zu vereinbarende
       Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber
       hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des
       Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzu-
       legenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in
       Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bun-
       despflegesatzverordnung entsprechend; die
       Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich

       der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen,

       wie die anderen Vertragsparteien nach § 11

       nicht darauf verzichten. Weichen die tatsäch-

       lich eintretenden Erlöse von der vereinbarten

       Erlössumme ab, sind die Mehr- oder Minder-

       erlöse nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 zu

       ermitteln und auszugleichen.“

     e) Absatz 4 wird aufgehoben.
7.   § 7 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
        folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) Die Nummern 3 und 4 werden wie
                folgt gefasst:

                 „3. gesonderte Zusatzentgelte nach
                     § 6 Abs. 2a,
                 4.   der Ausbildungszuschlag (§ 17a
                      Abs. 6 des Krankenhausfinanzie-
                      rungsgesetzes) und sonstige Zu-
                      und Abschläge (§ 17b Abs. 1
                      Satz 4 und 6 des Krankenhaus-
                      finanzierungsgesetzes sowie § 4
                      Abs. 9, § 5 Abs. 4 und § 12
                      Satz 3),“.
BGBl. 2009, Seite 541 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 541
           bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
                „Entgelte“ die Wörter „für besondere
                Einrichtungen und“ eingefügt.
           ccc) In Nummer 7 wird das Komma am
                Ende durch einen Punkt ersetzt.

           ddd) Nummer 8 wird aufgehoben.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Darüber hinaus werden der DRG-System-
           zuschlag nach § 17b Abs. 5 des Kranken-
           hausfinanzierungsgesetzes, der Systemzu-
           schlag für den Gemeinsamen Bundesaus-
           schuss und das Institut für Qualität und
           Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
           nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
           § 139c des Fünften Buches Sozialgesetz-
           buch und der Telematikzuschlag nach
           § 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften
           Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.“

     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1
       Satz 1 wird wie folgt ermittelt:

       1. Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1;
          die sich aus dem bundeseinheitlichen Ent-
          geltkatalog ergebende Bewertungsrelation
          einschließlich der Regelungen zur Grenz-
          verweildauer und zu Verlegungen (effektive
          Bewertungsrelation) wird mit dem Landes-
          basisfallwert multipliziert;

       2. Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2;

          die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird
          dem Entgeltkatalog entnommen;

       3. Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tages-

          bezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1
          Nr. 3, 5 und 6; die Entgelte sind in der nach
          § 6 krankenhausindividuell vereinbarten
          Höhe abzurechnen;
       4. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1
          Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden kran-
          kenhausindividuell vereinbart.

       Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrech-

       nungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1

       Nr. 3 sind anzuwenden.“

8.   § 8 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
           „Nr. 2“ die Wörter „oder nach § 6 Abs. 1
           bis 2a“ eingefügt.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Zu-
           schlag nach § 4 Abs. 13 und 14“ durch
           die Wörter „im Jahr 2009 ein Zuschlag
           nach § 4 Abs. 8“ ersetzt.

       cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

       dd) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-
           mern 3 und 4.

     b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

          „(9) Die Rechnungen des Krankenhauses
       für selbstzahlende Patientinnen oder selbst-
       zahlende Patienten sind in einer verständlichen
       und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Da-
       bei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte

        mit der Nummerierung und den vollständigen
        Texten aus dem jeweils anzuwendenden Ent-
        geltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und
        Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauscha-
        len den effektiven Bewertungsrelationen und
        dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu
        den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind
        außerdem die entsprechenden Textfassungen
        anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder
        Abschläge sind mit kurzen verständlichen Tex-
        ten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7
        Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusam-
        mengefasst und gemeinsam als „Systemzu-
        schlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Kranken-
        hausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rech-
        nung eine entsprechende Empfehlung im
        Benehmen mit dem Verband der privaten Kran-
        kenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301
        des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt
        unberührt.“

 9.   § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Rege-
         lungen“ die Wörter „zu Verlegungsfällen und“
         sowie nach dem Wort „Abschläge“ die Wörter
         „(effektive Bewertungsrelationen)“ eingefügt.

      b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
        „5. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen
            nach § 10 Abs. 5 Satz 4,“.

10.   § 10 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „landes-
            weit geltenden Basisfallwert“ das Wort

            „(Landesbasisfallwert)“ eingefügt.

        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
              „Dabei gehen sie von den Vereinbarungs-
              werten der Krankenhäuser im Land für das
              laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Ab-
              schnitt B2 aus, insbesondere von der
              Summe der effektiven Bewertungsrelatio-
              nen und der Erlössumme für Fallpauscha-

              len, und schätzen auf dieser Grundlage die

              voraussichtliche Entwicklung im folgenden

              Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne
              Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind
              diese zu schätzen.“
        cc) Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
              aaa) Die Angabe „Sätzen 2 bis 4“ wird
                   durch die Angabe „Sätzen 3 bis 5“
                   ersetzt.
              bbb) Die Nummern 1 und 2 werden aufge-
                   hoben.

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

      c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

        aa)    Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
               gefasst:

               „Bei der Vereinbarung sind insbesondere
               zu berücksichtigen:“.

        aa1) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
               „4. Leistungsveränderungen (Fallzahl und
                   Schweregrade), soweit diese nicht
BGBl. 2009, Seite 542 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 542
                 Folge einer veränderten Kodierung
                 der Diagnosen und Prozeduren sind,
                 in Höhe des geschätzten Anteils der
                 variablen Kosten an den Fallpauscha-
                 len,“.

        bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausbil-
            dungsstätten und Ausbildungsvergütun-
            gen“ durch das Wort „Ausbildungskos-
            ten“ ersetzt.

        cc)   In Nummer 6 werden vor dem Wort „ab-

              senkend“ die Wörter „im Jahr 2009“ so-

              wie nach der Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 4“

              die Wörter „in der bis zum 31. Dezember

              2008 geltenden Fassung“ eingefügt.

        dd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Satz 1
            Nr. 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1
            Nr. 4“ ersetzt.

      d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
         „überschreiten“ ein Semikolon und die Wörter
         „die Veränderungsrate wird nach Maßgabe des
         Absatzes 6 künftig durch einen Veränderungs-
         wert ersetzt“ eingefügt.

      e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5

         und 6 eingefügt:

           „(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts
        für das Jahr 2009 sind nach Maßgabe der fol-
        genden Sätze bestimmte Tariferhöhungen für
        Löhne und Gehälter über die Obergrenze nach
        Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen;

        diese Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch

        für die Folgejahre. Bezogen auf die Personal-
        kosten werden nach Maßgabe des Satzes 5
        50 Prozent des Unterschieds zwischen der
        Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 und
        der Tarifrate, die sich aus den durchschnittli-
        chen Auswirkungen der für die Jahre 2008
        und 2009 jeweils tarifvertraglich vereinbarten
        Erhöhungen der Vergütungstarifverträge und
        vereinbarter Einmalzahlungen errechnet, be-
        rücksichtigt. Maßstäbe für die Ermittlung der
        Tarifrate nach Satz 2 sind für den nichtärzt-
        lichen Personalbereich einerseits und den ärzt-
        lichen Personalbereich andererseits jeweils
        diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in
        dem jeweiligen Bereich für die meisten Be-
        schäftigten maßgeblich ist. Die Vertragspar-
        teien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren
        in Höhe des Unterschieds zwischen beiden
        Raten eine Erhöhungsrate. Der Basisfallwert
        2009 ohne Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6
        ist von den Vertragsparteien um ein Drittel die-
        ser Erhöhungsrate zu erhöhen. Ist ein Basisfall-
        wert 2009 bereits vereinbart oder festgesetzt,
        ist dieser während des Kalenderjahres 2009
        unter Berücksichtigung der Erhöhungsrate
        neu zu vereinbaren; dabei ist zusätzlich zu der
        Basisanhebung ein Ausgleich infolge der ver-

        späteten Erhöhung durchzuführen.

           (6) Mit dem Ziel, die in Absatz 4 vorgege-

        bene Begrenzung des Basisfallwerts durch
        die Veränderungsrate nach § 71 des Fünften

  Buches Sozialgesetzbuch abzulösen, erteilt
  das Bundesministerium für Gesundheit einen
  Auftrag an das Statistische Bundesamt zur Er-
  mittlung eines Orientierungswertes für Kran-
  kenhäuser, der die Kostenstrukturen und -ent-
  wicklungen besser als die Veränderungsrate
  berücksichtigt. Die Systematik für die Ermitt-
  lung des Wertes ist bis zum 31. Dezember
  2009 zu entwickeln; die Länder sind einzube-
  ziehen. Der Wert soll erstmals zum 30. Juni
  2010 ermittelt werden. Das Bundesministerium

  für Gesundheit bestimmt nach Anhörung der

  Länder durch Rechtsverordnung ohne Zustim-

  mung des Bundesrates das Jahr, in dem die

  Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 abge-

  löst wird, sowie den zu finanzierenden Anteil
  des Orientierungswerts (Veränderungswert),
  der maßgeblich für die Begrenzung nach Ab-
  satz 4 Satz 1 ist.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in
   Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarung“
   die Wörter „des Basisfallwerts oder des ange-
   glichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5
   und 6“ eingefügt.

h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und wie

   folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4
      Abs. 14“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
      zember 2008 geltenden Fassung“ einge-
      fügt.

  bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 13“

      durch die Angabe „§ 4 Abs. 8“ ersetzt.

i) Der bisherige Absatz 8 wird durch folgende
   Absätze 8 und 9 ersetzt:
     „(8) Zur schrittweisen Angleichung der un-
  terschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird
  ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe
  von +2,5 Prozent bis –1,25 Prozent um den
  einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 ein-
  geführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2010
  bis 2014 werden die Landesbasisfallwerte in
  fünf gleichen Schritten in Richtung auf den
  einheitlichen Basisfallwertkorridor angegli-
  chen. Der für die Angleichung jeweils maßgeb-
  liche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem
  der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 ver-
  handelte Basisfallwert ohne Ausgleiche

  1. von dem oberen Grenzwert des einheitli-
     chen Basisfallwertkorridors abgezogen
     wird, wenn der Basisfallwert höher ist, oder
  2. von dem unteren Grenzwert des einheitli-
     chen Basisfallwertkorridors abgezogen
     wird, wenn der Basisfallwert niedriger ist,

  und von diesem Zwischenergebnis
  a) 20 Prozent im Jahr 2010,

  b) 25 Prozent im Jahr 2011,

  c) 33 Prozent im Jahr 2012,

  d) 50 Prozent im Jahr 2013,

  e) 100 Prozent im Jahr 2014
BGBl. 2009, Seite 543 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 543
errechnet werden. Für die Jahre 2010 und
2012 ist vor der Ermittlung des Angleichungs-
betrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3
Nr. 1 oder Nr. 2 um den Betrag zu erhöhen, der
nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 2 oder
des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zu-
sätzlich berücksichtigt worden ist. Abweichend
von Satz 3 wird in Ländern, in denen der ver-
handelte Basisfallwert über dem oberen Grenz-
wert liegt, der jährliche Angleichungsbetrag auf
höchstens 0,3 Prozent des Basisfallwerts, der
für das laufende Kalenderjahr gilt, begrenzt
und der Angleichungszeitraum verlängert, bis
der obere Grenzwert erreicht ist. Zur Ermittlung
des Basisfallwerts werden für das jeweilige Ka-
lenderjahr der verhandelte Basisfallwert und
der entsprechende Angleichungsbetrag nach
Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens ad-
diert. Das Rechenergebnis ist von den Ver-
tragsparteien auf Landesebene als Basisfall-
wert, der der Abrechnung der Fallpauschalen
zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Nach
der vollständigen Angleichung nach Satz 3
sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb
des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach
Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an
den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite
anzugleichen. Die Vertragsparteien ermitteln
                                                   11.
die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.

   (9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene

beauftragen ihr DRG-Institut, einen einheit-

lichen Basisfallwert und einen einheitlichen

Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der fol-

genden Sätze auf der Grundlage der in den

Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden

Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden

die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Be-
richtigungen und ohne Ausgleiche mit der
Summe der effektiven Bewertungsrelationen,
die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt
wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet
die an der Vereinbarung des Basisfallwerts be-

teiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis

zum 31. Juli jeden Jahres den für das laufende
Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfall-    12.
wert einschließlich Berichtigungen und ohne
Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu
Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die
Summe der effektiven Bewertungsrelationen          13.
an das DRG-Institut. Sind diese Werte für ein
Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und
übermittelt, berechnet das DRG-Institut den
einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahres-
werten für dieses Land. Das Berechnungser-
gebnis des DRG-Instituts ist Grundlage für die     14.
Vereinbarung des einheitlichen Basisfallwerts
und des einheitlichen Basisfallwertkorridors
durch die Vertragsparteien auf Bundesebene
bis zum 30. September jeden Jahres; das Be-
rechnungsergebnis ist um die für das folgende
Kalenderjahr maßgebliche Veränderungsrate
oder den Veränderungswert nach Absatz 4
Satz 1 zu erhöhen. Kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a

  Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
  zes.“
j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

     „(12) In den ab dem 1. Januar 2012 gelten-
  den Basisfallwert sind die Finanzierungsbe-
  träge für die Neueinstellung von Pflegeperso-
  nal in Höhe der von den Krankenhäusern im
  Lande insgesamt für das Jahr 2011 nach § 4
  Abs. 10 abgerechneten Zuschläge einzurech-
  nen.“
k) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
     „(13) Das Bundesministerium für Gesund-
  heit gibt bis zum 30. Juni 2011 eine wissen-
  schaftliche Untersuchung über die Ursachen
  unterschiedlicher Basisfallwerte der Länder in
  Auftrag. Sofern die Untersuchung eine Ver-
  gleichbarkeit der Kostenstrukturen der Kran-
  kenhäuser in den Ländern ergibt, legt das Bun-
  desministerium für Gesundheit bis zum 31. De-
  zember 2013 einen gesetzlichen Verfahrens-
  vorschlag vor, mit dem die unterschiedlichen
  Basisfallwerte der Länder ab dem Jahr 2015
  bis zum Jahr 2019 über den einheitlichen Ba-
  sisfallwertkorridor nach Absatz 8 hinaus weiter
  an den einheitlichen Basisfallwert nach Ab-
  satz 9 angeglichen werden.“

§ 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ge-
   samtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der

   Bewertungsrelationen, den krankenhausindivi-

   duellen Basisfallwert, die Zu- und Abschläge,

   die sonstigen Entgelte“ durch die Wörter „das

   Erlösbudget nach § 4, die Summe der Bewer-

   tungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach

   § 6, die Erlössumme nach § 6 Abs. 3, die Zu-

   und Abschläge“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird durch die Wörter
      „die Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach An-
      lage 1 dieses Gesetzes.“ ersetzt.

  bb) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestri-

      chen.

In § 12 Satz 1 werden die Wörter „des Gesamt-
betrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindi-
viduellen Basisfallwerts“ durch die Wörter „des
Erlösbudgets“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“
ein Komma eingefügt, die Wörter „und der
krankenhausindividuellen Basisfallwerte“ werden
durch die Wörter „des Erlösbudgets nach § 4“
und das Wort „Zuschläge“ wird durch die Wörter
„Zu- und Abschläge“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 einge-
   fügt:
     „(1) Die für das Kalenderjahr vereinbarten
  Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 7
  Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden bei Patientin-
  nen und Patienten abgerechnet, die ab dem
  1. Januar in das Krankenhaus aufgenommen
  werden, soweit die Vertragsparteien auf Bun-
  desebene nichts Abweichendes vereinbart
BGBl. 2009, Seite 544 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 544
        haben. Die Fallpauschalen werden mit dem
        Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr be-
        wertet. Wird der Landesbasisfallwert für das
        Kalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt ge-
        nehmigt, ist er ab dem ersten Tag des Monats
        anzuwenden, der auf die Genehmigung folgt.
        Bis dahin sind die Fallpauschalen mit dem bis-
        her geltenden Landesbasisfallwert zu bewerten
        und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzu-
        rechnen; abweichend hiervon ist für den Jah-
        resbeginn 2009 der geltende krankenhausindi-
        viduelle Basisfallwert abzurechnen. Werden die
        Entgeltkataloge für die Fallpauschalen oder
        Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
        und 2 so spät vereinbart oder durch Rechtsver-
        ordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhaus-
        finanzierungsgesetzes vorgegeben, dass eine
        erstmalige Abrechnung erst nach dem 1. Ja-
        nuar möglich ist, sind bis zum Inkrafttreten
        der neuen Entgeltkataloge die bisher geltenden
        Fallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter
        abzurechnen.“

      b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
         folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Die für das Kalenderjahr krankenhausindi-
            viduell zu vereinbarenden Entgelte werden
            vom Beginn des neuen Vereinbarungszeit-
            raums an erhoben.“

        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Bis dahin sind die bisher geltenden Ent-
            gelte der Höhe nach weiter zu erheben;
            dies gilt nicht, wenn

            1. ein bisher krankenhausindividuell ver-
               einbartes Entgelt ab dem 1. Januar
               nicht mehr abgerechnet werden darf,
               weil die Leistung durch ein bundesein-
               heitlich bewertetes Entgelt aus den
               neuen Entgeltkatalogen vergütet wird,
               oder
            2. die Vertragsparteien auf Bundesebene
               in den Abrechnungsbestimmungen fest-
               legen, dass hilfsweise ein anderes Ent-
               gelt abzurechnen ist.“

      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
         folgt gefasst:
           „(3) Mehr- oder Mindererlöse infolge der
        Weitererhebung des bisherigen Landesbasis-
        fallwerts und bisheriger Entgelte nach den
        Absätzen 1 und 2 werden grundsätzlich im
        restlichen Vereinbarungszeitraum ausgegli-
        chen. Der Ausgleichsbetrag wird im Rahmen
        des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abge-
        rechnet.“

15.   In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
      „Arzt“ die Wörter „oder einer Psychologischen
      Psychotherapeutin oder einem Psychologischen
      Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendli-
      chenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Ju-
      gendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1
      Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ einge-
      fügt.

15a. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
     angefügt:
         „(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach
      § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
      buch zur Vergütung der belegärztlichen Leistun-
      gen mit Belegärzten Honorarverträge schließen,
      rechnen für die von Belegärzten mit Honorarver-
      trägen behandelten Belegpatientinnen und -pa-
      tienten die Fallpauschalen für Hauptabteilungen
      in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Kranken-
      häusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Ent-
      gelte nach § 6 die Vergütung des Belegarztes ein-
      zubeziehen. Krankenhäuser nach Satz 1 erster
      Halbsatz, für die die Bundespflegesatzverordnung
      gilt, rechnen für von Belegärzten mit Honorarver-
      trägen behandelte Belegpatientinnen und -patien-
      ten tagesgleiche Pflegesätze ab, die auch die Ver-
      gütung des Belegarztes umfassen.“

15b. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
     statten“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
     und die Wörter „dies gilt nicht in den Fällen des
     § 18 Absatz 3.“ eingefügt.

16.   § 21 wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift wird das Wort „DRG-Daten“

         durch das Wort „Daten“ ersetzt.
      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die
            Wörter „Höhe der Personal- und Gesamt-
            kosten“ durch die Wörter „Kosten des
            theoretischen und praktischen Unterrichts,
            Kosten der praktischen Ausbildung, Kos-
            ten der Ausbildungsstätte, gegliedert nach
            Sachaufwand, Gemeinkosten und verein-
            barten Gesamtkosten“ ersetzt.

        bb) Nummer 2 Buchstabe g und h wird wie
            folgt gefasst:
            „g) Art aller im einzelnen Behandlungsfall
                abgerechneten Entgelte,
            h) Höhe aller im einzelnen Behandlungs-
               fall abgerechneten Entgelte.“
      c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
            „zur Weiterentwicklung des DRG-Ver-
            gütungssystems“ die Wörter „nach § 17b
            des    Krankenhausfinanzierungsgesetzes
            sowie zur Entwicklung und Weiterentwick-
            lung des Entgeltsystems nach § 17d des
            Krankenhausfinanzierungsgesetzes      und
            der Investitionsbewertungsrelationen nach
            § 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie-
            rungsgesetzes“ eingefügt.
        bb) Nach Satz 8 wird der folgende Satz einge-
            fügt:

            „Dem Bundeskartellamt sind auf Anforde-
            rung Auswertungen auf Basis der Daten
            nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und d
            und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h zur Fu-
            sionskontrolle nach dem Gesetz gegen
            Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfü-
            gung zu stellen; den Aufwand für die Aus-
            wertung kann die DRG-Datenstelle dem
            Bundeskartellamt in Rechnung stellen.“
BGBl. 2009, Seite 545 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 545
17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a) In dem Vorblatt wird die Angabe zu Abschnitt B2 wie folgt gefasst:
        „B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009“.
     b) Das Formblatt B2 wird wie folgt gefasst:
        „
            Krankenhaus:

        B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009

            lfd.
                                                Berechnungsschritte
            Nr.

                                                          1
                   Ermittlung des Erlösbudgets
             1     Summe der effektiven Bewertungsrelationen 1)

                  Seite:
                  Datum:

     Vereinbarung
                           Vereinbarungs-
        für das
                              zeitraum
laufende Kalenderjahr
            2                     3
             2     x abzurechnender Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 8 Satz 7
             3     = Zwischensumme
             4     + Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
             5     ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (§ 4 Abs.
             6     = Erlösbudget 2)

        1

6)
            ) Summe der effektiven Bewertungsrelationen für alle im Kalenderjahr entlassenen Fälle einschließlich der Überlieger am Jahresbeginn.
        2
            ) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren
              Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen sowie
              sorgung.“

                               Artikel 3
                       Änderung des
              Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. März 2009
(BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert:
1.   § 37b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 3 werden die Wörter „in der vertrauten

        häuslichen Umgebung“ durch die Wörter „in der

        vertrauten Umgebung des häuslichen oder fami-

        liären Bereichs“ ersetzt sowie der Punkt durch

        ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz

        angefügt: „hierzu zählen beispielsweise Einrich-

        tungen der Eingliederungshilfe für behinderte
        Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe.“
     b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
       „Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere
       Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.“
2.   In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird der letzte Halbsatz ge-
     strichen.

3.   § 43b wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39
     Abs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus
     einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegen-
     über der Krankenkasse verringert sich entspre-
     chend. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Zahlt der Versi-
     cherte trotz einer gesonderten schriftlichen Auffor-
     derung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im
     Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuzie-
insbesondere des Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfallver-

         hen. Die Krankenhäuser werden zur Durchführung
         des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen.
         Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die zu-
         ständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus
         je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach
         Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. Die
         dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und
         Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt
         entstehenden Kosten werden von den Krankenkas-
         sen getragen. Das Nähere zur Umsetzung der Kos-
         tenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren

         der Spitzenverband Bund und die Deutsche Kran-

         kenhausgesellschaft. Soweit Vollstreckungsmaß-

         nahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos

         bleiben, findet keine Verrechnung der Zuzahlung

         mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses

         gegenüber der Krankenkasse statt.“

    4.   In § 120 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
         eingefügt:
            „(1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1
         sollen die Landesverbände der Krankenkassen
         und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
         für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinder-
         chirurgischen und kinderorthopädischen sowie
         insbesondere pädaudiologischen und kinderradio-
         logischen Fachabteilungen von Krankenhäusern er-
         brachten ambulanten Leistungen mit dem Kranken-
         hausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pau-
         schalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind,
         um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen,
         die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu ver-
         güten. Die Pauschalen werden von der Kranken-
         kasse unmittelbar vergütet. § 295 Abs. 1 gilt ent-
BGBl. 2009, Seite 546 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 546
      sprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der
      Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vor-
      drucke wird in der Vereinbarung nach Satz 1 gere-
      gelt. Soweit für das Jahr 2009 für diese Leistungen
      erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart
      werden, sind bei besonderen Einrichtungen die
      Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausent-
      geltgesetzes für das Jahr 2009 sowie der Gesamt-
      betrag nach § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzver-
      ordnung für das Jahr 2009 und entsprechend das
      darin enthaltene Budget nach § 12 der Bundespfle-
      gesatzverordnung jeweils in Höhe der Summe der
      nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermin-
      dern. Bei Krankenhäusern nach § 4 Abs. 9 des

      Krankenhausentgeltgesetzes ist das Erlösbudget

      in der Höhe zu vermindern, in der nach der bereits

      durchgeführten Angleichung an den Landesbasis-

      fallwert noch Erlösanteile für diese ambulanten
      Leistungen enthalten sind. Der jeweilige Minde-
      rungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der
      Vergütung nach Satz 1 festzulegen. Bei der Verein-
      barung des Landesbasisfallwerts nach § 10 des
      Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der

      für das Jahr 2009 vereinbarten ambulanten Pau-

      schalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen.“
5.    In § 121 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
      angefügt:
         „(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen
      in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Beleg-
      betten zur Vergütung der belegärztlichen Leistun-
      gen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.“
6.    Nach § 121a wird folgender § 122 eingefügt:
                            „§ 122

                 Behandlung in Praxiskliniken

         Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
      und die für die Wahrnehmung der Interessen der
      in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete
      Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmen-
      vertrag
      1. einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115
         Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär
         durchführbaren stationsersetzenden Behandlun-
         gen,
      2. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der
         Behandlung, der Versorgungsabläufe und der
         Behandlungsergebnisse.
      Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
      sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 ver-
      pflichtet.“
7.    In § 125 Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende
      Sätze angefügt:

      „Soweit sich die Vertragspartner in den mit Ver-

      bänden der Leistungserbringer abgeschlossenen
      Verträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine An-
      passung der Vertragspreise einigen, werden die
      Preise von einer von den Vertragspartnern gemein-
      sam zu benennenden unabhängigen Schiedsper-
      son festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
      nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der
      für die vertragsschließende Krankenkasse oder
      den vertragsschließenden Landesverband zustän-
      digen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des
      Schiedsverfahrens tragen die Verbände der Leis-

     tungserbringer sowie die Krankenkassen oder ihre
     Landesverbände je zur Hälfte.“
7a. § 137 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
        „Krankenhäuser“ die Wörter „grundsätzlich ein-
        heitlich für alle Patienten“ eingefügt und nach
        Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
        „Der Verband der privaten Krankenversicherung,
        die Bundesärztekammer sowie die Berufsorga-
        nisationen der Pflegeberufe sind bei den Richt-
        linien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 zu betei-
        ligen.“

     b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern

        „fasst für zugelassene Krankenhäuser“ die Wör-

        ter „grundsätzlich einheitlich für alle Patienten“

        eingefügt.

8.   In § 140b Abs. 1 wird nach Nummer 6 ein Komma
     und folgende Nummer 7 eingefügt:
     „7. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1
         Nr. 1“.

8a. In § 275 Abs. 1c Satz 3 wird der Betrag „100 Euro“

    durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.

9.   § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „abge-
        schlossen haben,“ die Wörter „psychiatrische
        Institutsambulanzen“ eingefügt.
     b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
        „Die psychiatrischen Institutsambulanzen über-
        mitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an
        die DRG-Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1
        des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbst-

        verwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des
        Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren
        das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3;
        § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6
        des Krankenhausentgeltgesetzes sind entspre-
        chend anzuwenden.“

                        Artikel 4
                   Änderung der
             Bundespflegesatzverordnung
   Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 24 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I
S. 554), wird wie folgt geändert:
 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 23)“ durch
    die Angabe „(§ 18 des Krankenhausentgeltgeset-
    zes)“ ersetzt.

 2. § 6 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen,
           Sonderentgelten und“ gestrichen sowie die
           Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 24“ er-
           setzt.
       bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:

           aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                 „1. Veränderungen der medizinischen
                     Leistungsstruktur oder der Fallzah-
                     len,“.
BGBl. 2009, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547
         bbb) In Nummer 4 werden das Komma am
              Ende durch ein Semikolon ersetzt und
              die Wörter „Absatz 4 ist zusätzlich an-
              zuwenden,“ angefügt.
         ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 1
              Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 3“ er-
              setzt.
     cc) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 3 und 5“

         durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-

     setzt:

     „Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkun-
     gen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung
     der Vergütungstarifverträge und vereinbarter
     Einmalzahlungen (Tarifrate) die Veränderungs-
     rate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung
     mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch, werden auf die Personalkosten bezogen
     50 Prozent des Unterschieds zwischen beiden
     Raten nach Maßgabe des Satzes 4 zusätzlich
     im Budget berücksichtigt. Maßstäbe für die Er-
     mittlung der Tarifrate nach Satz 1 sind für den
     nichtärztlichen Personalbereich einerseits und
     den ärztlichen Personalbereich andererseits je-

     weils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung,

     die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Be-
     schäftigten maßgeblich ist. Die Vertragsparteien
     auf Bundesebene vereinbaren nach § 15 Abs. 1
     in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Ra-
     ten eine entsprechende Berichtigungsrate. Das
     Budget nach § 12 wird von den Vertragsparteien
     um 40 Prozent der Berichtigungsrate erhöht.“

  c) Absatz 5 wird Absatz 3.

  d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Per-
     sonalverordnung zur Zahl der Personalstellen bei
     einem Krankenhaus bis zum 31. Dezember 2008
     nicht in vollem Umfang umgesetzt wurden, sol-
     len nach Aufforderung einer Vertragspartei die zu
     diesem Stichtag fehlenden Personalstellen nach
     Maßgabe der folgenden Sätze verhandelt und
     zusätzlich im Gesamtbetrag berücksichtigt wer-
     den:

     1. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 unterhalb
        von 90 Prozent ist ab dem 1. Januar 2009
        eine Umsetzung zu 90 Prozent zu vereinba-
        ren; darüber hinaus kann auch eine Vereinba-
        rung nach Nummer 2 geschlossen werden.

     2. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 zwischen

        90 und 100 Prozent ist bei Nachweis eines

        entsprechenden Personalbedarfs nach der
        Psychiatrie-Personalverordnung eine höhere
        Personalbesetzung zu vereinbaren; § 3 Abs. 4
        der Psychiatrie-Personalverordnung bleibt
        unberührt.
     Im Falle der Nichteinigung entscheidet die
     Schiedsstelle nach § 19.“
3. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „gefördert werden“ ein Komma sowie die Wörter
     „sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maß-

      nahmen mit Restfinanzierung durch den Kran-
      kenhausträger“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch
      die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
 5. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Ausbil-
    dungsstätten und der Ausbildungsvergütung“
    durch das Wort „Ausbildungskosten“ ersetzt.

 6. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

      „(4) Kann der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2

   Satz 1 wegen der Schließung des Krankenhauses

   durch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im
   notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird
   der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfal-
   lende Anteil des noch auszugleichenden Betrags
   den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte
   im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär
   behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt
   oder an diese zurückgezahlt. Auf die einzelne Kran-
   kenkasse entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem
   entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte
   im Vorjahr entspricht. Die Vertragsparteien nach
   § 11 können eine abweichende Vereinbarung
   schließen.“

 7. In § 13 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 3“

    durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

 8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „§ 6
      Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
      Satz 3“ ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Abweichend von Satz 1 ist für das Jahr 2009
      die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Kranken-
      hausentgeltgesetzes vereinbarte Rate zu über-
      nehmen.“
 9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie die
    Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehrauf-
    wands für Ausbildungsvergütungen“ gestrichen.

10. In § 19 Abs. 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4
    Nr. 1“ und das nachfolgende Komma gestrichen.
11. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Kann der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wegen der
   Schließung des Krankenhauses durch einen Zu-
   oder Abschlag nicht oder nicht im notwendigen
   Umfang abgerechnet werden, gilt § 12 Abs. 4 ent-
   sprechend.“

12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Abschnitt V 4 werden die laufenden Num-

      mern 4 und 5 aufgehoben.

   b) In den Abschnitten L 1 und L 3 wird jeweils die
      laufende Nummer 19 aufgehoben.
   c) In Abschnitt L 4 Spalte 1 werden jeweils die Zei-
      len „operierte Patienten**)“, die Zeile „Operatio-
      nen“ und die Fußnote „**)“ gestrichen.
   d) In den Abschnitten K 1 bis K 3 wird in der Über-
      schrift zur Spalte 5 jeweils die Angabe „und 3“
      gestrichen.

   e) In Abschnitt K 4 wird die laufende Nummer 14
      aufgehoben.
   f) Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2009, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 548
       aa) In der laufenden Nummer 17 wird die An-
           gabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 3“ er-
           setzt.
       bb) Die laufende Nummer 21 wird aufgehoben.
    g) In Abschnitt K 6 wird die laufende Nummer 11
       aufgehoben.
    h) Der Anhang 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Fußnote 11a werden nach dem Wort „ge-
           zählt“ das Komma und die Wörter „z. B. Dia-
           lyse“ gestrichen.
       bb) In Fußnote 15 werden die Sätze 2 bis 4 auf-
           gehoben.

       cc) Die Fußnote 17 wird aufgehoben.
       dd) In Fußnote 18 werden die Abkürzung „OP“
           und das nachfolgende Komma sowie die
           Wörter „und Intensivmedizin (soweit kein ei-

           gener Abteilungspflegesatz)“ gestrichen.

       ee) Die Fußnote 32 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Insti-
                tutionen“ das Komma und die Wörter
                „im OP oder im Bereich der Intensiv-
                medizin“ gestrichen.
           bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
       ff) Die Fußnote 42 wird aufgehoben.
13. In Anlage 2 Abschnitt Z 5 wird die laufende Num-
    mer 10 aufgehoben.

                       Artikel 4a
                    Änderung der
               Abgrenzungsverordnung
   Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember
1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 31

des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),
wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „51 Euro“ durch die
   Angabe „150 Euro“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Ge-
          brauchsgütern anteilig entsprechend ihrer
          Abschreibung,“.

  b) In Nummer 2 wird die Angabe „und 18b“ gestri-
     chen.

                      Artikel 4b
                 Änderung der
         Krankenhausstatistik-Verordnung
   Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April
1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Vertrag
     nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetz-
     buch“ die Wörter „oder Zulassung nach § 30 der
     Gewerbeordnung“ eingefügt.

  b) In Nummer 12 zweiter Halbsatz werden nach den

     Wörtern „Personen in Ausbildung“ die Wörter
     „mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
     bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder
     Rehabilitationseinrichtung“ und nach den Wör-
     tern „nach Geschlecht“ die Wörter „und Beschäf-
     tigungsverhältnis“ eingefügt.
  c) In Nummer 13 wird das Wort „hauptamtliches“
     gestrichen und das Komma am Ende der Num-
     mer durch ein Semikolon ersetzt und folgende
     Wörter angefügt:
     „hauptamtliches Personal und Personal ohne di-
     rektes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrich-
     tung sind gesondert auszuweisen,“.
2. In § 4 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

  „4. Institutionskennzeichen des Krankenhauses.“

                       Artikel 5

                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in dem folgenden Absatz nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.

   (2) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b und Artikel 3 Nr. 4
treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
BGBl. 2009, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 549

                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
              sind gewahrt.
                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                Berlin, den 17. März 2009

                           Der Bundespräsident
                               Horst Köhler

                           Die Bundeskanzlerin
                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                Die Bundesministerin für Gesundheit
                           Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 534. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4891e22420062248….