Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 534
BGBl. 2009 I S. 534 · 83.349 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum ordnungspolitischen Rahmen
der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009
(Krankenhausfinanzierungsreformgesetz –
KHRG)
Vom 17. März 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Entwicklungsauftrag zur
Reform der Investitionsfinanzierung
(1) Für Krankenhäuser, die in den Krankenhaus- 2.
plan eines Landes aufgenommen sind und Entgelte
nach § 17b erhalten, soll eine Investitionsförderung
durch leistungsorientierte Investitionspauschalen
ab dem 1. Januar 2012, für psychiatrische und psy-
chosomatische Einrichtungen nach § 17d Abs. 1
Satz 1, die in den Krankenhausplan eines Landes
aufgenommen sind, ab dem 1. Januar 2014 ermög-
licht werden. Dafür werden bis zum 31. Dezember
2009 Grundsätze und Kriterien für die Ermittlung
eines Investitionsfallwertes auf Landesebene ent-
wickelt. Die Investitionsfinanzierung der Hoch-
schulkliniken ist zu berücksichtigen. Die näheren
Einzelheiten des weiteren Verfahrens legen Bund
und Länder fest. Das Recht der Länder, eigenstän- 3.
dig zwischen der Förderung durch leistungsorien-
tierte Investitionspauschalen und der Einzelförde-
rung von Investitionen einschließlich der Pauschal-
förderung kurzfristiger Anlagegüter zu entscheiden,
bleibt unberührt.
(2) Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach
§ 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. De-
zember 2009 die Grundstrukturen für Investitions-
bewertungsrelationen und das Verfahren zu ihrer
Ermittlung, insbesondere zur Kalkulation in einer
sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern. In
den Investitionsbewertungsrelationen ist der Inves-
titionsbedarf für die voll- und teilstationären Leis-
tungen pauschaliert abzubilden; der Differenzie-
rungsgrad soll praktikabel sein. Die Vertragspar-
teien nach Satz 1 beauftragen ihr DRG-Institut,
bis zum 31. Dezember 2010 für das DRG-Vergü-
tungssystem und bis zum 31. Dezember 2012 für
Einrichtungen nach § 17d Abs. 1 Satz 1 bundesein-
heitliche Investitionsbewertungsrelationen zu ent-
wickeln und zu kalkulieren. Für die Finanzierung
der Aufgaben gilt § 17b Abs. 5 entsprechend. Die
erforderlichen Finanzmittel sind mit dem DRG-Sys-
temzuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend
zu erhöhen. Für die Befugnisse des Bundesminis-
teriums für Gesundheit gilt § 17b Abs. 7 und 7a
entsprechend.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen
vergüteten voll- oder teilstationären Kranken-
hausleistungen gelten im Bereich der DRG-
Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im
Bereich der psychiatrischen und psychosomati-
schen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„gefördert werden,“ die Wörter „sowie bei an-
teilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit
Restfinanzierung durch den Krankenhausträger“
eingefügt.
§ 17a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17a
Finanzierung von Ausbildungskosten“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten
Ausbildungsstätten und der Ausbildungs-
vergütungen und die Mehrkosten des Kran-

kenhauses infolge der Ausbildung, insbe-
sondere die Mehrkosten der Praxisanleitung
infolge des Krankenpflegegesetzes vom
16. Juli 2003, sind nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu
finanzieren, soweit diese Kosten nach
diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen
Kosten gehören und nicht nach anderen
Vorschriften aufzubringen sind (Ausbil-
dungskosten);“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind bei einer An-
rechnung nach den Sätzen 3 und 4 nur die
Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu
finanzieren.“
c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Aus-
bildungsstätten“ durch das Wort „Ausbildung“
ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungs-
stätten und die Mehrkosten der Ausbil-
dungsvergütungen“ durch das Wort „Ausbil-
dungskosten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die Höhe
der zusätzlich zu finanzierenden Mehrkosten
für Ausbildungsvergütungen“ gestrichen.
e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kosten
der Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der
Ausbildungsvergütungen“ durch das Wort „Aus-
bildungskosten“ ersetzt.
f) In Absatz 4a werden die Wörter „die Kosten der
Ausbildungsstätten, die Höhe der zusätzlich zu
finanzierenden Mehrkosten für Ausbildungsver-
gütungen“ durch die Wörter „die Ausbildungs-
kosten“ ersetzt.
g) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „Mehr-
kosten der Ausbildungsvergütungen“ durch die
Wörter „sonstigen Ausbildungskosten“ ersetzt.
4. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17b
Einführung eines pauschalierenden
Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wör-
ter „Psychosomatik und Psychotherapeuti-
sche Medizin“ durch die Wörter „Psychoso-
matische Medizin und Psychotherapie“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bis zum 30. Juni 2009 ist zu prüfen, ob zur
sachgerechten Finanzierung der mit der
ärztlichen Weiterbildung verbundenen Mehr-
kosten bei der Leistungserbringung Zu- oder
Abschläge für bestimmte Leistungen oder
Leistungsbereiche erforderlich sind; erfor-
derliche Zu- oder Abschläge sollen mög-
lichst in Abhängigkeit von Qualitätsindi-
katoren für die Weiterbildung abgerechnet
werden.“
c) Absatz 4 Satz 3 und 5 bis 9 wird aufgehoben.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
der Angabe „Absätzen 1 und 3“ die Wörter
„sowie § 10 Abs. 2 und § 17d“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Absät-
zen 1 und 3“ durch die Wörter „diesem
Absatz“ ersetzt.
e) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
f) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter
„Ausbildungsstätten und der Mehrkosten der
Ausbildungsvergütungen“ durch das Wort „Aus-
bildungskosten“ ersetzt.
4a. In § 17c Abs. 3 Satz 3 wird der zweite Halbsatz wie
folgt gefasst:
„sie können abweichend auch vereinbaren, dass
überhöhte Abrechnungen oder zu niedrige Abrech-
nungen jeweils gegenüber der zahlungspflichtigen
Krankenkasse zu berichtigen sind.“
5. Nach § 17c wird folgender § 17d eingefügt:
„§ 17d
Einführung eines
pauschalierenden Entgeltsystems
für psychiatrische und
psychosomatische Einrichtungen
(1) Für die Vergütung der allgemeinen Kranken-
hausleistungen von Fachkrankenhäusern und selb-
ständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen
an somatischen Krankenhäusern für die Fachge-
biete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychia-
trische Einrichtungen) sowie Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie (psychosomatische
Einrichtungen) ist ein durchgängiges, leistungsori-
entiertes und pauschalierendes Vergütungssystem
auf der Grundlage von tagesbezogenen Entgelten
einzuführen. Dabei ist zu prüfen, ob für bestimmte
Leistungsbereiche andere Abrechnungseinheiten
eingeführt werden können. Ebenso ist zu prüfen,
inwieweit auch die im Krankenhaus ambulant zu
erbringenden Leistungen der psychiatrischen Insti-
tutsambulanzen nach § 118 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch einbezogen werden können.
Das Vergütungssystem hat den unterschiedlichen
Aufwand der Behandlung bestimmter, medizinisch
unterscheidbarer Patientengruppen abzubilden;
sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. Die
Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte zu
definieren. Die Definition der Entgelte und ihre Be-
wertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzu-
legen.
(2) Mit den Entgelten nach Absatz 1 werden die
voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhaus-
leistungen vergütet. Soweit dies zur Ergänzung der
Entgelte in eng begrenzten Ausnahmefällen erfor-
derlich ist, können die Vertragsparteien nach Ab-
satz 3 Zusatzentgelte und deren Höhe vereinbaren.
Entgelte für Leistungen, die auf Bundesebene nicht
bewertet worden sind, werden durch die Vertrags-
parteien nach § 18 Abs. 2 vereinbart. Die Vorgaben

des § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 für Richtwerte nach
§ 17a Abs. 4b und Regelungen für Zu- und Ab-
schläge sowie § 17b Abs. 1 Satz 15 und 16 zu
besonderen Einrichtungen und zur Prüfung von
außerordentlichen Untersuchungs- und Behand-
lungsabläufen mit extrem hohen Kostenunterde-
ckungen gelten entsprechend. Für die Finanzierung
der Sicherstellung einer für die Versorgung der Be-
völkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen
gelten § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 9 und § 5 Abs. 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
(3) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1
vereinbaren nach den Vorgaben der Absätze 1, 2
und 4 das Entgeltsystem, seine grundsätzlich
jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbe-
sondere an medizinische Entwicklungen, Verände-
rungen der Versorgungsstrukturen und Kostenent-
wicklungen, und die Abrechnungsbestimmungen,
soweit diese nicht gesetzlich vorgegeben werden.
Es ist ein gemeinsames Entgeltsystem zu ent-
wickeln; dabei ist von den Daten nach Absatz 9
und für Einrichtungen, die die Psychiatrie-Per-
sonalverordnung anwenden, zusätzlich von den
Behandlungsbereichen nach der Psychiatrie-Per-
sonalverordnung auszugehen. Mit der Durchfüh-
rung der Entwicklungsaufgaben beauftragen die
Vertragsparteien das DRG-Institut. § 17b Abs. 2
Satz 2 bis 8 ist entsprechend anzuwenden. Zu-
sätzlich ist der Bundespsychotherapeutenkammer
Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sit-
zungen zu geben, soweit psychotherapeutische
und psychosomatische Fragen betroffen sind.
(4) Die Vertragsparteien auf Bundesebene ver-
einbaren bis zum Jahresende 2009 die Grundstruk-
turen des Vergütungssystems sowie des Verfah-
rens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf
Bundesebene, insbesondere zur Kalkulation in ei-
ner sachgerechten Auswahl von Krankenhäusern.
Sie vereinbaren bis zum 30. September 2012 die
ersten Entgelte und deren Bewertungsrelationen.
Das Vergütungssystem wird erstmals für das Jahr
2013 budgetneutral umgesetzt.
(5) Für die Finanzierung der den Vertragspar-
teien auf Bundesebene übertragenen Aufgaben gilt
§ 17b Abs. 5 entsprechend. Die erforderlichen
Finanzierungsmittel sind mit dem DRG-System-
zuschlag zu erheben; dieser ist entsprechend zu
erhöhen.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates
1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu er-
lassen, soweit eine Einigung der Vertragspar-
teien nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht
zustande gekommen ist und eine der Vertrags-
parteien insoweit das Scheitern der Verhandlun-
gen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu
den strittigen Punkten ihre Auffassungen und
die Auffassungen sonstiger Betroffener darzule-
gen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten;
2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklä-
rung des Scheiterns durch eine Vertragspartei
Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie
nach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden,
soweit dies erforderlich ist, um die Einführung
des Vergütungssystems und seine jährliche Wei-
terentwicklung fristgerecht sicherzustellen;
3. Leistungen nach Absatz 2 Satz 3 oder beson-
dere Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 4 zu
bestimmen, die mit dem neuen Vergütungssys-
tem noch nicht sachgerecht vergütet werden
können; für diese Bereiche können die anzu-
wendende Art der Vergütung festgelegt sowie
Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und
zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen
erlassen werden.
Das Bundesministerium kann von Vereinbarungen
der Vertragsparteien nach Absatz 3 abweichen, so-
weit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich
ist. Es kann sich von unabhängigen Sachver-
ständigen beraten lassen. Das DRG-Institut der
Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, dem
Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelun-
gen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach
dessen Weisungen zuzuarbeiten. Es ist auch im
Falle einer Vereinbarung durch die Vertragsparteien
nach Absatz 3 verpflichtet, auf Anforderung des
Bundesministeriums Auskunft insbesondere über
den Entwicklungsstand des Vergütungssystems,
die Entgelte und deren Veränderungen sowie über
Problembereiche und mögliche Alternativen zu
erteilen.
(7) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die
Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlas-
sen.
(8) Die Vertragsparteien auf Bundesebene füh-
ren eine Begleitforschung zu den Auswirkungen
des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur
Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur
Qualität der Versorgung, durch. Dabei sind auch
die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbe-
reiche sowie die Art und der Umfang von Leis-
tungsverlagerungen zu untersuchen. § 17b Abs. 8
Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Erste Ergebnisse
sind im Jahr 2014 zu veröffentlichen.
(9) Für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt
§ 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der
Maßgabe, dass die Daten nach seinem Absatz 2
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a bis h zu
übermitteln sind. Zusätzlich ist von Einrichtungen,
die die Psychiatrie-Personalverordnung anwenden,
für jeden voll- und teilstationären Behandlungsfall
die tagesbezogene Einstufung der Patientin oder
des Patienten in die Behandlungsbereiche nach
den Anlagen 1 und 2 der Psychiatrie-Personalver-
ordnung zu übermitteln; für die zugrunde liegende
Dokumentation reicht eine Einstufung zu Beginn
der Behandlung und bei jedem Wechsel des Be-
handlungsbereichs aus.“
6. In § 28 Abs. 4 werden nach den Wörtern „eine
Auswertung“ die Wörter „als Bundesstatistik“ ein-
gefügt.

Artikel 2
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden wie
folgt gefasst:
„§ 3 Grundlagen
§4 Vereinbarung eines Erlösbudgets ab dem
Jahr 2009
§5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu-
und Abschlägen“.
b) In der Angabe zu § 21 wird die Angabe „DRG-“
gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Krankenhäuser“
durch das Wort „DRG-Krankenhäuser“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Komma am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Grundlagen
Die voll- und teilstationären allgemeinen Kran-
kenhausleistungen werden vergütet durch
1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1
gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1
gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6
Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinba-
rende Entgelte,
3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersu-
chungs- und Behandlungsmethoden,
4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Vereinbarung eines
Erlösbudgets ab dem Jahr 2009“.
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das von den Vertragsparteien nach
§ 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erlösbudget
umfasst für voll- und teilstationäre Leistun-
gen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht die kranken-
hausindividuell zu vereinbarenden Entgelte
nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die Zusatzent-
gelte für die Behandlung von Blutern, nicht
die Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1 und
nicht die Vergütung nach § 140c des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch für die integrierte
Versorgung.
(2) Das Erlösbudget wird leistungsorien-
tiert ermittelt, indem für die voraussichtlich
zu erbringenden Leistungen Art und Menge
der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit der
jeweils maßgeblichen Entgelthöhe multipli-
ziert werden. Die Entgelthöhe für die Fallpau-
schalen wird ermittelt, indem diese nach den
Vorgaben des Entgeltkatalogs und der Ab-
rechnungsbestimmungen mit den effektiven
Bewertungsrelationen und mit dem Landes-
basisfallwert nach § 10 bewertet werden.
Der sich ergebende Betrag ist um die Summe
der Abschläge bei Nichtteilnahme an der
Notfallversorgung nach Absatz 6 zu vermin-
dern. Bei Patientinnen und Patienten, die
über den Jahreswechsel im Krankenhaus sta-
tionär behandelt werden (Überlieger), werden
die Erlöse aus Fallpauschalen in voller Höhe
dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin-
nen und Patienten entlassen werden.“
b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1
und 2 sollen die Vertragsparteien für das Jahr
2009 für Mehrleistungen gegenüber den für
das Vorjahr krankenhausindividuell vereinbar-
ten Leistungen eine niedrigere Vergütung ver-
einbaren, indem sie für diese Mehrleistungen
einen Abschlag von dem Landesbasisfallwert
festlegen. Würden im Jahr 2009 durch die im
Landesbasisfallwert enthaltene anteilige Fi-
nanzierung der Tariferhöhungen nach § 10
Abs. 5 Satz 5 die tarifbedingten Erhöhungen
der entsprechenden Personalkosten des
Krankenhauses, soweit sie die Verände-
rungsrate nach § 71 des Fünften Buches So-
zialgesetzbuch überschreiten, zu mehr als
50 Prozent finanziert, ist dieser höhere Finan-
zierungsanteil mindernd zu berücksichtigen,
indem ein entsprechender Abschlag von
dem Landesbasisfallwert vereinbart wird;
dies gilt nicht für höhere Finanzierungsanteile
infolge von Notlagentarifverträgen. Als Maß-
stab für die tarifbedingten Erhöhungen wird
jeweils der Tarifvertrag zugrunde gelegt,
dem die meisten Beschäftigten im nichtärzt-
lichen Personalbereich und dem ärztlichen
Personalbereich in dem jeweiligen Kranken-
haus zugeordnet sind. Die Abschläge nach
den Sätzen 1 und 2 sind in der Rechnung ge-
sondert auszuweisen. Die niedrigeren Preis-
vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2
werden bei der Ermittlung des Landesbasis-
fallwerts nicht berücksichtigt.“
c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
d) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgen-
den Absätze 6 bis 10 ersetzt:
„(6) Solange die Vertragsparteien auf Bun-
desebene nach § 9 für die Nichtteilnahme
von Krankenhäusern an der Notfallversor-
gung dem Grunde nach einen Abschlag nach
§ 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinan-

zierungsgesetzes vereinbart, diesen jedoch
in der Höhe nicht festgelegt haben, oder so-
lange ein Zu- oder Abschlag durch Rechts-
verordnung nach § 17b Abs. 7 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt
wurde, ist ein Betrag in Höhe von 50 Euro je
vollstationärem Fall abzuziehen.
(7) Werden von der Anwendung des DRG-
Vergütungssystems bisher ausgenommene
besondere Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im
Vereinbarungszeitraum in das Erlösbudget
einbezogen, wird die Differenz zwischen
dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt
vereinbarten Erlössumme nach § 6 Abs. 3
und dem neuen im Rahmen des Erlösbudgets
vereinbarten Vergütungsanteil in einem Zeit-
raum von drei Jahren schrittweise abgebaut.
War der bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte
Vergütungsanteil höher, wird das Erlösbudget
nach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel
und im zweiten Jahr um ein Drittel der für das
jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhöht;
war der bisher vereinbarte Vergütungsanteil
niedriger, wird das Erlösbudget nach Absatz 2
entsprechend vermindert. Die Fallpauschalen
werden mit dem Landesbasisfallwert bewer-
tet und in entsprechender Höhe in Rechnung
gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unter-
oder Überdeckung des vereinbarten Erlös-
budgets wird durch einen Zu- oder Abschlag
auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpau-
schalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen
Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a
finanziert und gesondert in der Rechnung
ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist an-
hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der
aus dem Verhältnis des Unter- oder Überde-
ckungsbetrags einerseits sowie des Gesamt-
betrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu
ermitteln und von den Vertragsparteien zu
vereinbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und
für einen verspäteten Beginn der Laufzeit
nach § 15 sind über die Zuschläge nach § 5
Abs. 4 zu verrechnen.
(8) Für das Jahr 2009 vereinbaren die
Vertragsparteien den Zuschlag für die Ver-
besserung der Arbeitszeitbedingungen nach
§ 4 Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung dieses Gesetzes.
(9) Für das Jahr 2009 wird bei Kranken-
häusern, bei denen der nach Maßgabe der
folgenden Sätze veränderte Ausgangswert
für das Jahr 2009 mehr als 3 Prozent über
dem Erlösbudget nach Absatz 2 liegt, das Er-
lösbudget abweichend von Absatz 2 wie folgt
ermittelt: Der veränderte Ausgangswert ist
nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt
B2 lfd. Nr. 1 bis 15 in der bis zum 31. Dezem-
ber 2008 geltenden Fassung zu berechnen;
dabei ist Absatz 4 Satz 2 in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit
der Maßgabe anzuwenden, dass zusätzliche
oder wegfallende Leistungen zu 100 Prozent
zu berücksichtigen sind. Der veränderte Aus-
gangswert wird um 3 Prozent abgesenkt und
in dieser Höhe als Erlösbudget vereinbart.
Die Fallpauschalen werden mit dem Landes-
basisfallwert bewertet und in entsprechender
Höhe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch
ergebende Unterdeckung des vereinbarten
Erlösbudgets wird durch einen Zuschlag auf
die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpau-
schalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen
Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a
finanziert und gesondert in der Rechnung
ausgewiesen. Die Höhe des Zuschlags ist an-
hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der
aus dem Verhältnis des Unterdeckungsbe-
trags einerseits sowie des Gesamtbetrags
nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermit-
teln und von den Vertragsparteien zu ver-
einbaren ist. Ausgleiche für Vorjahre und für
einen verspäteten Beginn der Laufzeit nach
§ 15 sind über die Zuschläge nach § 5 Abs. 4
zu verrechnen. Ab dem Jahr 2010 wird das
Erlösbudget auch dieser Krankenhäuser nach
Absatz 2 ermittelt.
(10) Die bei der Neueinstellung oder
Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von
ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Be-
rufserlaubnis nach § 1 Abs. 1 Krankenpflege-
gesetz zusätzlich entstehenden Personalkos-
ten werden für die Jahre 2009 bis 2011 zu
90 Prozent finanziell gefördert. Dazu können
die Vertragsparteien für diese Jahre jährlich
einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von
0,48 Prozent des Gesamtbetrags nach Ab-
satz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde für ein Ka-
lenderjahr ein Betrag nicht vereinbart, kann
für das Folgejahr ein zusätzlicher Betrag bis
zur Höhe von 0,96 Prozent vereinbart wer-
den. Ist bereits für ein Kalenderjahr ein Betrag
vereinbart worden, wird dieser um einen für
das Folgejahr neu vereinbarten Betrag kumu-
lativ erhöht, soweit zusätzliche Neueinstel-
lungen oder Aufstockungen vorhandener
Teilzeitstellen vereinbart werden. Vorausset-
zung für diese Förderung ist, dass das Kran-
kenhaus nachweist, dass auf Grund einer
schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitneh-
mervertretung zusätzliches Pflegepersonal im
Vergleich zum Bestand der entsprechend
umgerechneten Vollkräfte am 30. Juni 2008
neu eingestellt oder aufgestockt und entspre-
chend der Vereinbarung beschäftigt wird. Bis
zu 5 Prozent des nach den Sätzen 2 bis 5
vereinbarten Betrags kann das Krankenhaus
zur Erprobung neuer Arbeitsorganisations-
maßnahmen in der Pflege verwenden. Der
dem Krankenhaus nach den Sätzen 2 bis 5
insgesamt zustehende Betrag wird durch ei-
nen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der
DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die
sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2a finanziert und gesondert in der
Rechnung ausgewiesen. Die Höhe des Zu-
schlags ist anhand eines Prozentsatzes zu

berechnen, der aus dem Verhältnis der für die
Neueinstellungen, Aufstockungen vorhande-
ner Teilzeitstellen und Arbeitsorganisations-
maßnahmen insgesamt vereinbarten Beträge
einerseits sowie des Gesamtbetrags nach
Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln
und von den Vertragsparteien zu vereinbaren
ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande,
entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf
Antrag einer Vertragspartei. Um eine kurzfris-
tige Umsetzung dieser finanziellen Förderung
im Jahr 2009 sicherzustellen, kann das Kran-
kenhaus den Zuschlag bereits vor der Verein-
barung mit den anderen Vertragsparteien vor-
läufig festsetzen und in Rechnung stellen;
weicht die abgerechnete Summe von der
späteren Vereinbarung ab, ist der Abwei-
chungsbetrag durch eine entsprechende Kor-
rektur des für den restlichen oder den folgen-
den Vereinbarungszeitraum vereinbarten Zu-
schlags oder bei Fehlen eines solchen Zu-
schlags durch Verrechnung mit dem Zu-
schlag nach § 5 Abs. 4 Satz 1 vollständig
auszugleichen. Soweit die mit dem zusätzli-
chen Betrag finanzierten Neueinstellungen,
Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen
oder die vereinbarte Erprobung neuer Ar-
beitsorganisationsmaßnahmen in der Pflege
nicht umgesetzt werden, ist der darauf entfal-
lende Anteil der Finanzierung zurückzuzah-
len; für eine entsprechende Prüfung hat das
Krankenhaus den anderen Vertragsparteien
eine Bestätigung des Jahresabschlussprü-
fers über die Stellenbesetzung im Vergleich
zur Anzahl der umgerechneten Vollkräfte am
30. Juni 2008 und über die zweckentspre-
chende Verwendung der Mittel vorzulegen.
5.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen berichtet jährlich bis zum 30. Juni dem
Bundesministerium für Gesundheit über die
Zahl der Vollkräfte und den Umfang der auf-
gestockten Teilzeitstellen, die auf Grund die-
ser Förderung im Vorjahr zusätzlich beschäf-
tigt wurden. Die Krankenkassen sind ver-
pflichtet, dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in einem von diesem festzu-
legenden Verfahren die für die Berichterstat-
tung nach Satz 12 erforderlichen Informatio-
nen über die Vereinbarungen der Vertragspar-
teien zur Neueinstellung oder Aufstockung
vorhandener Teilzeitstellen von Pflegeperso-
nal zu übermitteln. Die Vertragsparteien auf
Bundesebene nach § 9 beauftragen ihr
DRG-Institut, Kriterien zu entwickeln, nach
denen ab dem Jahr 2012 diese zusätzlichen
Finanzmittel im Rahmen des DRG-Vergü-
tungssystems zielgerichtet den Bereichen
zugeordnet werden, die einen erhöhten pfle-
gerischen Aufwand aufweisen.“
e) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Das nach den Absätzen 1 und 2 verein-
barte Erlösbudget und die nach § 6 Abs. 3
vereinbarte Erlössumme werden für die
Ermittlung von Mehr- oder Mindererlös-
ausgleichen zu einem Gesamtbetrag zu-
sammengefasst. Weicht die Summe der
auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse
des Krankenhauses aus den Entgelten
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von
dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbe-
trag ab, werden die Mehr- oder Minder-
erlöse nach Maßgabe der folgenden
Sätze ausgeglichen.“
bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
cc) In dem bisherigen Satz 5 werden die
Wörter „Sätzen 2 und 4“ durch die Wörter
„Sätzen 3 und 4“ ersetzt.
dd) Die bisherigen Sätze 6 bis 8 werden auf-
gehoben.
ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Der nach diesen Vorgaben ermittelte
Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des
Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 ab-
gerechnet. Steht bei der Budgetverhand-
lung der Ausgleichsbetrag noch nicht
fest, sind Teilbeträge als Abschlagszah-
lung auf den Ausgleich zu berücksichti-
gen.“
f) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 4.
g) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 5 und
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterschiedsbetrag zum bisherigen
Erlösbudget ist im Rahmen des Zu- oder
Abschlags nach § 5 Abs. 4 abzurechnen.“
h) Die Absätze 12 bis 14 werden aufgehoben.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Vereinbarung und
Abrechnung von Zu- und Abschlägen“.
b) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden ange-
fügt:
„(4) Die Erlösausgleiche nach § 4 Abs. 3
und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag
nach § 4 Abs. 5 werden über einen gemeinsa-
men Zu- und Abschlag auf die abgerechnete
Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatz-
entgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie
auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2a verrechnet und unter der
Bezeichnung „Zu- oder Abschlag für Erlösaus-
gleiche“ gesondert in der Rechnung ausgewie-
sen. Die Höhe des Zu- oder Abschlags ist an-
hand eines Prozentsatzes zu berechnen, der
aus dem Verhältnis des zu verrechnenden Be-
trags einerseits sowie des Gesamtbetrags
nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermit-
teln und von den Vertragsparteien zu verein-
baren ist; wird die Vereinbarung erst während
des Kalenderjahres geschlossen, ist ein ent-
sprechender Prozentsatz bezogen auf die im
restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Ent-
gelte zu vereinbaren. Würden die voll- und teil-

stationären Entgelte durch einen Zuschlag
nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15 Prozent
erhöht, sind übersteigende Beträge in nachfol-
genden Vereinbarungszeiträumen mit Hilfe des
Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu
dieser Grenze zu verrechnen; für das Jahr 2009
gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In
seltenen Ausnahmefällen können die Vertrags-
parteien nach § 11 einen höheren Zuschlag
vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine
ansonsten hierdurch entstehende wirtschaftli-
che Gefährdung des Krankenhauses abzuwen-
den. Weicht die Summe der für das
Kalenderjahr tatsächlich abgerechneten Zu-
oder Abschlagsbeträge von dem zu verrech-
nenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die
Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgegli-
chen, indem sie über die Gesamtsumme und
den Zu- oder Abschlag für das nächstmögliche
Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die
Verrechnungen in die Grenze nach Satz 3 ein-
zubeziehen.
(5) Kann ein Zu- oder Abschlag nach Ab-
satz 4 wegen der Schließung des Krankenhau-
ses nicht oder nicht im notwendigen Umfang
abgerechnet werden, wird der auf die gesetzli-
che Krankenversicherung entfallende Anteil
des noch auszugleichenden Betrags den
gesetzlichen Krankenkassen, deren Versi-
cherte im Vorjahr im Krankenhaus voll- und
teilstationär behandelt wurden, gesondert in
Rechnung gestellt oder an diese zurückge-
zahlt. Auf die einzelne Krankenkasse entfällt
davon der Teilbetrag, der ihrem entsprechen-
den Anteil an der Summe der Entgelte im Vor-
jahr entspricht. Die Vertragsparteien nach § 11
können eine abweichende Vereinbarung
schließen.
(6) Bei Patienten, die im Zeitraum vom 1. Ja-
nuar bis zum 31. Dezember 2009 entlassen
werden, ist ein Zu- oder Abschlag wegen Ver-
längerung der Konvergenzphase nach Maß-
gabe der folgenden Sätze in Rechnung zu stel-
len. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
krankenhausindividuellen Basisfallwert für das
Jahr 2008 ohne Ausgleiche und dem Landes-
basisfallwert für das Jahr 2008 ohne Ausglei-
che und ohne Kappung wird ermittelt und in
Höhe von 50 Prozent mit der effektiven Bewer-
tungsrelation der Fallpauschale multipliziert.
Der Zu- oder Abschlag ist auch ohne Vereinba-
rung mit den anderen Vertragsparteien in
Rechnung zu stellen. Weicht die abgerechnete
Summe von der späteren Vereinbarung ab, ist
der Abweichungsbetrag durch Verrechnung mit
dem Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 Satz 1
vollständig auszugleichen.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird durch die
Wörter „noch nicht mit den DRG-Fallpauscha-
len und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet
werden können,“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder
Zusatzentgelte“ die Wörter „außerhalb des
Erlösbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Er-
lössumme nach Absatz 3“ eingefügt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „für das Jahr
2005 vor dem 1. Februar 2005 und für die
Folgejahre“ gestrichen.
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Entgelte sollen möglichst frühzeitig,
auch unabhängig von der Vereinbarung
des Erlösbudgets, nach § 4 vereinbart wer-
den.“
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Erlös-
budgets nach § 4“ durch die Wörter „der
Erlössumme nach Absatz 3“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Werden krankenhausindividuelle Ent-
gelte für Leistungen oder besondere Einrich-
tungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a
vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlös-
summe zu bilden. Sie umfasst nicht die Ent-
gelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte
für die Behandlung von Blutern. Für die Verein-
barung der Entgelte und der Erlössumme sind
Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2
vorzulegen. Für besondere Einrichtungen oder
Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend
über krankenhausindividuell zu vereinbarende
Entgelte abgerechnet werden, gelten darüber
hinaus die Vorschriften zur Vereinbarung des
Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzu-
legenden Unterlagen nach § 17 Abs. 4 in
Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bun-
despflegesatzverordnung entsprechend; die
Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich
der Einrichtung und nur insoweit vorzulegen,
wie die anderen Vertragsparteien nach § 11
nicht darauf verzichten. Weichen die tatsäch-
lich eintretenden Erlöse von der vereinbarten
Erlössumme ab, sind die Mehr- oder Minder-
erlöse nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 zu
ermitteln und auszugleichen.“
e) Absatz 4 wird aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 3 und 4 werden wie
folgt gefasst:
„3. gesonderte Zusatzentgelte nach
§ 6 Abs. 2a,
4. der Ausbildungszuschlag (§ 17a
Abs. 6 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes) und sonstige Zu-
und Abschläge (§ 17b Abs. 1
Satz 4 und 6 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes sowie § 4
Abs. 9, § 5 Abs. 4 und § 12
Satz 3),“.

bbb) In Nummer 5 werden nach dem Wort
„Entgelte“ die Wörter „für besondere
Einrichtungen und“ eingefügt.
ccc) In Nummer 7 wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
ddd) Nummer 8 wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Darüber hinaus werden der DRG-System-
zuschlag nach § 17b Abs. 5 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes, der Systemzu-
schlag für den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss und das Institut für Qualität und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
§ 139c des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch und der Telematikzuschlag nach
§ 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1
Satz 1 wird wie folgt ermittelt:
1. Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1;
die sich aus dem bundeseinheitlichen Ent-
geltkatalog ergebende Bewertungsrelation
einschließlich der Regelungen zur Grenz-
verweildauer und zu Verlegungen (effektive
Bewertungsrelation) wird mit dem Landes-
basisfallwert multipliziert;
2. Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2;
die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird
dem Entgeltkatalog entnommen;
3. Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tages-
bezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 3, 5 und 6; die Entgelte sind in der nach
§ 6 krankenhausindividuell vereinbarten
Höhe abzurechnen;
4. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden kran-
kenhausindividuell vereinbart.
Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrech-
nungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 sind anzuwenden.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„Nr. 2“ die Wörter „oder nach § 6 Abs. 1
bis 2a“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ein Zu-
schlag nach § 4 Abs. 13 und 14“ durch
die Wörter „im Jahr 2009 ein Zuschlag
nach § 4 Abs. 8“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
dd) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-
mern 3 und 4.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Rechnungen des Krankenhauses
für selbstzahlende Patientinnen oder selbst-
zahlende Patienten sind in einer verständlichen
und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Da-
bei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte
mit der Nummerierung und den vollständigen
Texten aus dem jeweils anzuwendenden Ent-
geltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und
Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauscha-
len den effektiven Bewertungsrelationen und
dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu
den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind
außerdem die entsprechenden Textfassungen
anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder
Abschläge sind mit kurzen verständlichen Tex-
ten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7
Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusam-
mengefasst und gemeinsam als „Systemzu-
schlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Kranken-
hausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rech-
nung eine entsprechende Empfehlung im
Benehmen mit dem Verband der privaten Kran-
kenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt
unberührt.“
9. § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Rege-
lungen“ die Wörter „zu Verlegungsfällen und“
sowie nach dem Wort „Abschläge“ die Wörter
„(effektive Bewertungsrelationen)“ eingefügt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen
nach § 10 Abs. 5 Satz 4,“.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „landes-
weit geltenden Basisfallwert“ das Wort
„(Landesbasisfallwert)“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dabei gehen sie von den Vereinbarungs-
werten der Krankenhäuser im Land für das
laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Ab-
schnitt B2 aus, insbesondere von der
Summe der effektiven Bewertungsrelatio-
nen und der Erlössumme für Fallpauscha-
len, und schätzen auf dieser Grundlage die
voraussichtliche Entwicklung im folgenden
Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne
Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind
diese zu schätzen.“
cc) Satz 5 wird Satz 6 und wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Sätzen 2 bis 4“ wird
durch die Angabe „Sätzen 3 bis 5“
ersetzt.
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden aufge-
hoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
gefasst:
„Bei der Vereinbarung sind insbesondere
zu berücksichtigen:“.
aa1) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Leistungsveränderungen (Fallzahl und
Schweregrade), soweit diese nicht

Folge einer veränderten Kodierung
der Diagnosen und Prozeduren sind,
in Höhe des geschätzten Anteils der
variablen Kosten an den Fallpauscha-
len,“.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Ausbil-
dungsstätten und Ausbildungsvergütun-
gen“ durch das Wort „Ausbildungskos-
ten“ ersetzt.
cc) In Nummer 6 werden vor dem Wort „ab-
senkend“ die Wörter „im Jahr 2009“ so-
wie nach der Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 4“
die Wörter „in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung“ eingefügt.
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 7 Satz 1
Nr. 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„überschreiten“ ein Semikolon und die Wörter
„die Veränderungsrate wird nach Maßgabe des
Absatzes 6 künftig durch einen Veränderungs-
wert ersetzt“ eingefügt.
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5
und 6 eingefügt:
„(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts
für das Jahr 2009 sind nach Maßgabe der fol-
genden Sätze bestimmte Tariferhöhungen für
Löhne und Gehälter über die Obergrenze nach
Absatz 4 Satz 1 hinaus zu berücksichtigen;
diese Erhöhung wirkt als Basiserhöhung auch
für die Folgejahre. Bezogen auf die Personal-
kosten werden nach Maßgabe des Satzes 5
50 Prozent des Unterschieds zwischen der
Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 und
der Tarifrate, die sich aus den durchschnittli-
chen Auswirkungen der für die Jahre 2008
und 2009 jeweils tarifvertraglich vereinbarten
Erhöhungen der Vergütungstarifverträge und
vereinbarter Einmalzahlungen errechnet, be-
rücksichtigt. Maßstäbe für die Ermittlung der
Tarifrate nach Satz 2 sind für den nichtärzt-
lichen Personalbereich einerseits und den ärzt-
lichen Personalbereich andererseits jeweils
diejenige tarifvertragliche Vereinbarung, die in
dem jeweiligen Bereich für die meisten Be-
schäftigten maßgeblich ist. Die Vertragspar-
teien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren
in Höhe des Unterschieds zwischen beiden
Raten eine Erhöhungsrate. Der Basisfallwert
2009 ohne Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6
ist von den Vertragsparteien um ein Drittel die-
ser Erhöhungsrate zu erhöhen. Ist ein Basisfall-
wert 2009 bereits vereinbart oder festgesetzt,
ist dieser während des Kalenderjahres 2009
unter Berücksichtigung der Erhöhungsrate
neu zu vereinbaren; dabei ist zusätzlich zu der
Basisanhebung ein Ausgleich infolge der ver-
späteten Erhöhung durchzuführen.
(6) Mit dem Ziel, die in Absatz 4 vorgege-
bene Begrenzung des Basisfallwerts durch
die Veränderungsrate nach § 71 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch abzulösen, erteilt
das Bundesministerium für Gesundheit einen
Auftrag an das Statistische Bundesamt zur Er-
mittlung eines Orientierungswertes für Kran-
kenhäuser, der die Kostenstrukturen und -ent-
wicklungen besser als die Veränderungsrate
berücksichtigt. Die Systematik für die Ermitt-
lung des Wertes ist bis zum 31. Dezember
2009 zu entwickeln; die Länder sind einzube-
ziehen. Der Wert soll erstmals zum 30. Juni
2010 ermittelt werden. Das Bundesministerium
für Gesundheit bestimmt nach Anhörung der
Länder durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates das Jahr, in dem die
Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 abge-
löst wird, sowie den zu finanzierenden Anteil
des Orientierungswerts (Veränderungswert),
der maßgeblich für die Begrenzung nach Ab-
satz 4 Satz 1 ist.“
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in
Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarung“
die Wörter „des Basisfallwerts oder des ange-
glichenen Basisfallwerts nach Absatz 8 Satz 5
und 6“ eingefügt.
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und wie
folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4
Abs. 14“ die Wörter „in der bis zum 31. De-
zember 2008 geltenden Fassung“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 13“
durch die Angabe „§ 4 Abs. 8“ ersetzt.
i) Der bisherige Absatz 8 wird durch folgende
Absätze 8 und 9 ersetzt:
„(8) Zur schrittweisen Angleichung der un-
terschiedlichen Basisfallwerte der Länder wird
ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Höhe
von +2,5 Prozent bis –1,25 Prozent um den
einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 ein-
geführt. Jeweils zum 1. Januar der Jahre 2010
bis 2014 werden die Landesbasisfallwerte in
fünf gleichen Schritten in Richtung auf den
einheitlichen Basisfallwertkorridor angegli-
chen. Der für die Angleichung jeweils maßgeb-
liche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem
der nach den Absätzen 1 bis 7, 11 und 12 ver-
handelte Basisfallwert ohne Ausgleiche
1. von dem oberen Grenzwert des einheitli-
chen Basisfallwertkorridors abgezogen
wird, wenn der Basisfallwert höher ist, oder
2. von dem unteren Grenzwert des einheitli-
chen Basisfallwertkorridors abgezogen
wird, wenn der Basisfallwert niedriger ist,
und von diesem Zwischenergebnis
a) 20 Prozent im Jahr 2010,
b) 25 Prozent im Jahr 2011,
c) 33 Prozent im Jahr 2012,
d) 50 Prozent im Jahr 2013,
e) 100 Prozent im Jahr 2014

errechnet werden. Für die Jahre 2010 und
2012 ist vor der Ermittlung des Angleichungs-
betrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3
Nr. 1 oder Nr. 2 um den Betrag zu erhöhen, der
nach Maßgabe des Absatzes 11 Satz 2 oder
des Absatzes 12 beim Landesbasisfallwert zu-
sätzlich berücksichtigt worden ist. Abweichend
von Satz 3 wird in Ländern, in denen der ver-
handelte Basisfallwert über dem oberen Grenz-
wert liegt, der jährliche Angleichungsbetrag auf
höchstens 0,3 Prozent des Basisfallwerts, der
für das laufende Kalenderjahr gilt, begrenzt
und der Angleichungszeitraum verlängert, bis
der obere Grenzwert erreicht ist. Zur Ermittlung
des Basisfallwerts werden für das jeweilige Ka-
lenderjahr der verhandelte Basisfallwert und
der entsprechende Angleichungsbetrag nach
Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens ad-
diert. Das Rechenergebnis ist von den Ver-
tragsparteien auf Landesebene als Basisfall-
wert, der der Abrechnung der Fallpauschalen
zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Nach
der vollständigen Angleichung nach Satz 3
sind Verhandlungsergebnisse, die außerhalb
des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach
Satz 1 liegen, jährlich in vollem Umfang an
den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite
anzugleichen. Die Vertragsparteien ermitteln
11.
die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.
(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene
beauftragen ihr DRG-Institut, einen einheit-
lichen Basisfallwert und einen einheitlichen
Basisfallwertkorridor nach Maßgabe der fol-
genden Sätze auf der Grundlage der in den
Ländern jeweils geltenden, abzurechnenden
Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden
die einzelnen Basisfallwerte einschließlich Be-
richtigungen und ohne Ausgleiche mit der
Summe der effektiven Bewertungsrelationen,
die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt
wurden, gewichtet. Für die Berechnung meldet
die an der Vereinbarung des Basisfallwerts be-
teiligte Landeskrankenhausgesellschaft bis
zum 31. Juli jeden Jahres den für das laufende
Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfall- 12.
wert einschließlich Berichtigungen und ohne
Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu
Grunde gelegte Ausgabenvolumen und die
Summe der effektiven Bewertungsrelationen 13.
an das DRG-Institut. Sind diese Werte für ein
Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und
übermittelt, berechnet das DRG-Institut den
einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahres-
werten für dieses Land. Das Berechnungser-
gebnis des DRG-Instituts ist Grundlage für die 14.
Vereinbarung des einheitlichen Basisfallwerts
und des einheitlichen Basisfallwertkorridors
durch die Vertragsparteien auf Bundesebene
bis zum 30. September jeden Jahres; das Be-
rechnungsergebnis ist um die für das folgende
Kalenderjahr maßgebliche Veränderungsrate
oder den Veränderungswert nach Absatz 4
Satz 1 zu erhöhen. Kommt eine Vereinbarung
nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer
Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a
Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes.“
j) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
„(12) In den ab dem 1. Januar 2012 gelten-
den Basisfallwert sind die Finanzierungsbe-
träge für die Neueinstellung von Pflegeperso-
nal in Höhe der von den Krankenhäusern im
Lande insgesamt für das Jahr 2011 nach § 4
Abs. 10 abgerechneten Zuschläge einzurech-
nen.“
k) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Das Bundesministerium für Gesund-
heit gibt bis zum 30. Juni 2011 eine wissen-
schaftliche Untersuchung über die Ursachen
unterschiedlicher Basisfallwerte der Länder in
Auftrag. Sofern die Untersuchung eine Ver-
gleichbarkeit der Kostenstrukturen der Kran-
kenhäuser in den Ländern ergibt, legt das Bun-
desministerium für Gesundheit bis zum 31. De-
zember 2013 einen gesetzlichen Verfahrens-
vorschlag vor, mit dem die unterschiedlichen
Basisfallwerte der Länder ab dem Jahr 2015
bis zum Jahr 2019 über den einheitlichen Ba-
sisfallwertkorridor nach Absatz 8 hinaus weiter
an den einheitlichen Basisfallwert nach Ab-
satz 9 angeglichen werden.“
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den Ge-
samtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der
Bewertungsrelationen, den krankenhausindivi-
duellen Basisfallwert, die Zu- und Abschläge,
die sonstigen Entgelte“ durch die Wörter „das
Erlösbudget nach § 4, die Summe der Bewer-
tungsrelationen, die sonstigen Entgelte nach
§ 6, die Erlössumme nach § 6 Abs. 3, die Zu-
und Abschläge“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird durch die Wörter
„die Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach An-
lage 1 dieses Gesetzes.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der zweite Halbsatz gestri-
chen.
In § 12 Satz 1 werden die Wörter „des Gesamt-
betrags, des Erlösbudgets, des krankenhausindi-
viduellen Basisfallwerts“ durch die Wörter „des
Erlösbudgets“ ersetzt.
In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“
ein Komma eingefügt, die Wörter „und der
krankenhausindividuellen Basisfallwerte“ werden
durch die Wörter „des Erlösbudgets nach § 4“
und das Wort „Zuschläge“ wird durch die Wörter
„Zu- und Abschläge“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz 1 einge-
fügt:
„(1) Die für das Kalenderjahr vereinbarten
Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden bei Patientin-
nen und Patienten abgerechnet, die ab dem
1. Januar in das Krankenhaus aufgenommen
werden, soweit die Vertragsparteien auf Bun-
desebene nichts Abweichendes vereinbart

haben. Die Fallpauschalen werden mit dem
Landesbasisfallwert für das Kalenderjahr be-
wertet. Wird der Landesbasisfallwert für das
Kalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt ge-
nehmigt, ist er ab dem ersten Tag des Monats
anzuwenden, der auf die Genehmigung folgt.
Bis dahin sind die Fallpauschalen mit dem bis-
her geltenden Landesbasisfallwert zu bewerten
und in der sich ergebenden Entgelthöhe abzu-
rechnen; abweichend hiervon ist für den Jah-
resbeginn 2009 der geltende krankenhausindi-
viduelle Basisfallwert abzurechnen. Werden die
Entgeltkataloge für die Fallpauschalen oder
Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 so spät vereinbart oder durch Rechtsver-
ordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes vorgegeben, dass eine
erstmalige Abrechnung erst nach dem 1. Ja-
nuar möglich ist, sind bis zum Inkrafttreten
der neuen Entgeltkataloge die bisher geltenden
Fallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter
abzurechnen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die für das Kalenderjahr krankenhausindi-
viduell zu vereinbarenden Entgelte werden
vom Beginn des neuen Vereinbarungszeit-
raums an erhoben.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bis dahin sind die bisher geltenden Ent-
gelte der Höhe nach weiter zu erheben;
dies gilt nicht, wenn
1. ein bisher krankenhausindividuell ver-
einbartes Entgelt ab dem 1. Januar
nicht mehr abgerechnet werden darf,
weil die Leistung durch ein bundesein-
heitlich bewertetes Entgelt aus den
neuen Entgeltkatalogen vergütet wird,
oder
2. die Vertragsparteien auf Bundesebene
in den Abrechnungsbestimmungen fest-
legen, dass hilfsweise ein anderes Ent-
gelt abzurechnen ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt gefasst:
„(3) Mehr- oder Mindererlöse infolge der
Weitererhebung des bisherigen Landesbasis-
fallwerts und bisheriger Entgelte nach den
Absätzen 1 und 2 werden grundsätzlich im
restlichen Vereinbarungszeitraum ausgegli-
chen. Der Ausgleichsbetrag wird im Rahmen
des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abge-
rechnet.“
15. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Arzt“ die Wörter „oder einer Psychologischen
Psychotherapeutin oder einem Psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Ju-
gendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1
Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ einge-
fügt.
15a. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach
§ 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch zur Vergütung der belegärztlichen Leistun-
gen mit Belegärzten Honorarverträge schließen,
rechnen für die von Belegärzten mit Honorarver-
trägen behandelten Belegpatientinnen und -pa-
tienten die Fallpauschalen für Hauptabteilungen
in Höhe von 80 Prozent ab. Bei diesen Kranken-
häusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Ent-
gelte nach § 6 die Vergütung des Belegarztes ein-
zubeziehen. Krankenhäuser nach Satz 1 erster
Halbsatz, für die die Bundespflegesatzverordnung
gilt, rechnen für von Belegärzten mit Honorarver-
trägen behandelte Belegpatientinnen und -patien-
ten tagesgleiche Pflegesätze ab, die auch die Ver-
gütung des Belegarztes umfassen.“
15b. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
statten“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
und die Wörter „dies gilt nicht in den Fällen des
§ 18 Absatz 3.“ eingefügt.
16. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „DRG-Daten“
durch das Wort „Daten“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden die
Wörter „Höhe der Personal- und Gesamt-
kosten“ durch die Wörter „Kosten des
theoretischen und praktischen Unterrichts,
Kosten der praktischen Ausbildung, Kos-
ten der Ausbildungsstätte, gegliedert nach
Sachaufwand, Gemeinkosten und verein-
barten Gesamtkosten“ ersetzt.
bb) Nummer 2 Buchstabe g und h wird wie
folgt gefasst:
„g) Art aller im einzelnen Behandlungsfall
abgerechneten Entgelte,
h) Höhe aller im einzelnen Behandlungs-
fall abgerechneten Entgelte.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„zur Weiterentwicklung des DRG-Ver-
gütungssystems“ die Wörter „nach § 17b
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie zur Entwicklung und Weiterentwick-
lung des Entgeltsystems nach § 17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
der Investitionsbewertungsrelationen nach
§ 10 Abs. 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes“ eingefügt.
bb) Nach Satz 8 wird der folgende Satz einge-
fügt:
„Dem Bundeskartellamt sind auf Anforde-
rung Auswertungen auf Basis der Daten
nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und d
und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h zur Fu-
sionskontrolle nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zur Verfü-
gung zu stellen; den Aufwand für die Aus-
wertung kann die DRG-Datenstelle dem
Bundeskartellamt in Rechnung stellen.“

17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Vorblatt wird die Angabe zu Abschnitt B2 wie folgt gefasst:
„B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009“.
b) Das Formblatt B2 wird wie folgt gefasst:
„
Krankenhaus:
B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009
lfd.
Berechnungsschritte
Nr.
1
Ermittlung des Erlösbudgets
1 Summe der effektiven Bewertungsrelationen 1)
Seite:
Datum:
Vereinbarung
Vereinbarungs-
für das
zeitraum
laufende Kalenderjahr
2 3
2 x abzurechnender Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 8 Satz 7
3 = Zwischensumme
4 + Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
5 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (§ 4 Abs.
6 = Erlösbudget 2)
1
6)
) Summe der effektiven Bewertungsrelationen für alle im Kalenderjahr entlassenen Fälle einschließlich der Überlieger am Jahresbeginn.
2
) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren
Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen sowie
sorgung.“
Artikel 3
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. März 2009
(BGBl. I S. 416), wird wie folgt geändert:
1. § 37b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „in der vertrauten
häuslichen Umgebung“ durch die Wörter „in der
vertrauten Umgebung des häuslichen oder fami-
liären Bereichs“ ersetzt sowie der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: „hierzu zählen beispielsweise Einrich-
tungen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe.“
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Dies gilt nur, wenn und soweit nicht andere
Leistungsträger zur Leistung verpflichtet sind.“
2. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird der letzte Halbsatz ge-
strichen.
3. § 43b wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zuzahlungen, die Versicherte nach § 39
Abs. 4 zu entrichten haben, hat das Krankenhaus
einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegen-
über der Krankenkasse verringert sich entspre-
chend. Absatz 1 Satz 2 gilt nicht. Zahlt der Versi-
cherte trotz einer gesonderten schriftlichen Auffor-
derung durch das Krankenhaus nicht, hat dieses im
Auftrag der Krankenkasse die Zuzahlung einzuzie-
insbesondere des Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfallver-
hen. Die Krankenhäuser werden zur Durchführung
des Verwaltungsverfahrens nach Satz 3 beliehen.
Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Die zu-
ständige Krankenkasse erstattet dem Krankenhaus
je durchgeführtem Verwaltungsverfahren nach
Satz 3 eine angemessene Kostenpauschale. Die
dem Krankenhaus für Vollstreckungsverfahren und
Klagen von Versicherten gegen den Verwaltungsakt
entstehenden Kosten werden von den Krankenkas-
sen getragen. Das Nähere zur Umsetzung der Kos-
tenerstattung nach den Sätzen 6 und 7 vereinbaren
der Spitzenverband Bund und die Deutsche Kran-
kenhausgesellschaft. Soweit Vollstreckungsmaß-
nahmen zum Einzug von Zuzahlungen erfolglos
bleiben, findet keine Verrechnung der Zuzahlung
mit dem Vergütungsanspruch des Krankenhauses
gegenüber der Krankenkasse statt.“
4. In § 120 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1
sollen die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich
für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinder-
chirurgischen und kinderorthopädischen sowie
insbesondere pädaudiologischen und kinderradio-
logischen Fachabteilungen von Krankenhäusern er-
brachten ambulanten Leistungen mit dem Kranken-
hausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pau-
schalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind,
um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen,
die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu ver-
güten. Die Pauschalen werden von der Kranken-
kasse unmittelbar vergütet. § 295 Abs. 1 gilt ent-

sprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der
Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vor-
drucke wird in der Vereinbarung nach Satz 1 gere-
gelt. Soweit für das Jahr 2009 für diese Leistungen
erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart
werden, sind bei besonderen Einrichtungen die
Erlössumme nach § 6 Abs. 3 des Krankenhausent-
geltgesetzes für das Jahr 2009 sowie der Gesamt-
betrag nach § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzver-
ordnung für das Jahr 2009 und entsprechend das
darin enthaltene Budget nach § 12 der Bundespfle-
gesatzverordnung jeweils in Höhe der Summe der
nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermin-
dern. Bei Krankenhäusern nach § 4 Abs. 9 des
Krankenhausentgeltgesetzes ist das Erlösbudget
in der Höhe zu vermindern, in der nach der bereits
durchgeführten Angleichung an den Landesbasis-
fallwert noch Erlösanteile für diese ambulanten
Leistungen enthalten sind. Der jeweilige Minde-
rungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der
Vergütung nach Satz 1 festzulegen. Bei der Verein-
barung des Landesbasisfallwerts nach § 10 des
Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der
für das Jahr 2009 vereinbarten ambulanten Pau-
schalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen.“
5. In § 121 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5
angefügt:
„(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen
in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Beleg-
betten zur Vergütung der belegärztlichen Leistun-
gen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.“
6. Nach § 121a wird folgender § 122 eingefügt:
„§ 122
Behandlung in Praxiskliniken
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die für die Wahrnehmung der Interessen der
in Praxiskliniken tätigen Vertragsärzte gebildete
Spitzenorganisation vereinbaren in einem Rahmen-
vertrag
1. einen Katalog von in Praxiskliniken nach § 115
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ambulant oder stationär
durchführbaren stationsersetzenden Behandlun-
gen,
2. Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der
Behandlung, der Versorgungsabläufe und der
Behandlungsergebnisse.
Die Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
sind zur Einhaltung des Vertrages nach Satz 1 ver-
pflichtet.“
7. In § 125 Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende
Sätze angefügt:
„Soweit sich die Vertragspartner in den mit Ver-
bänden der Leistungserbringer abgeschlossenen
Verträgen nicht auf die Vertragspreise oder eine An-
passung der Vertragspreise einigen, werden die
Preise von einer von den Vertragspartnern gemein-
sam zu benennenden unabhängigen Schiedsper-
son festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner
nicht auf eine Schiedsperson, wird diese von der
für die vertragsschließende Krankenkasse oder
den vertragsschließenden Landesverband zustän-
digen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des
Schiedsverfahrens tragen die Verbände der Leis-
tungserbringer sowie die Krankenkassen oder ihre
Landesverbände je zur Hälfte.“
7a. § 137 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Krankenhäuser“ die Wörter „grundsätzlich ein-
heitlich für alle Patienten“ eingefügt und nach
Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Der Verband der privaten Krankenversicherung,
die Bundesärztekammer sowie die Berufsorga-
nisationen der Pflegeberufe sind bei den Richt-
linien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 zu betei-
ligen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„fasst für zugelassene Krankenhäuser“ die Wör-
ter „grundsätzlich einheitlich für alle Patienten“
eingefügt.
8. In § 140b Abs. 1 wird nach Nummer 6 ein Komma
und folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1
Nr. 1“.
8a. In § 275 Abs. 1c Satz 3 wird der Betrag „100 Euro“
durch den Betrag „300 Euro“ ersetzt.
9. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „abge-
schlossen haben,“ die Wörter „psychiatrische
Institutsambulanzen“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Die psychiatrischen Institutsambulanzen über-
mitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an
die DRG-Datenstelle nach § 21 Absatz 1 Satz 1
des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbst-
verwaltungspartner nach § 17b Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren
das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3;
§ 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6
des Krankenhausentgeltgesetzes sind entspre-
chend anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Ar-
tikel 24 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I
S. 554), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 23)“ durch
die Angabe „(§ 18 des Krankenhausentgeltgeset-
zes)“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen,
Sonderentgelten und“ gestrichen sowie die
Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 24“ er-
setzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Veränderungen der medizinischen
Leistungsstruktur oder der Fallzah-
len,“.

bbb) In Nummer 4 werden das Komma am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und
die Wörter „Absatz 4 ist zusätzlich an-
zuwenden,“ angefügt.
ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 1
Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 3“ er-
setzt.
cc) In Satz 7 werden die Wörter „Absatz 3 und 5“
durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkun-
gen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung
der Vergütungstarifverträge und vereinbarter
Einmalzahlungen (Tarifrate) die Veränderungs-
rate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 und 4 in Verbindung
mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, werden auf die Personalkosten bezogen
50 Prozent des Unterschieds zwischen beiden
Raten nach Maßgabe des Satzes 4 zusätzlich
im Budget berücksichtigt. Maßstäbe für die Er-
mittlung der Tarifrate nach Satz 1 sind für den
nichtärztlichen Personalbereich einerseits und
den ärztlichen Personalbereich andererseits je-
weils diejenige tarifvertragliche Vereinbarung,
die in dem jeweiligen Bereich für die meisten Be-
schäftigten maßgeblich ist. Die Vertragsparteien
auf Bundesebene vereinbaren nach § 15 Abs. 1
in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Ra-
ten eine entsprechende Berichtigungsrate. Das
Budget nach § 12 wird von den Vertragsparteien
um 40 Prozent der Berichtigungsrate erhöht.“
c) Absatz 5 wird Absatz 3.
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Soweit die Vorgaben der Psychiatrie-Per-
sonalverordnung zur Zahl der Personalstellen bei
einem Krankenhaus bis zum 31. Dezember 2008
nicht in vollem Umfang umgesetzt wurden, sol-
len nach Aufforderung einer Vertragspartei die zu
diesem Stichtag fehlenden Personalstellen nach
Maßgabe der folgenden Sätze verhandelt und
zusätzlich im Gesamtbetrag berücksichtigt wer-
den:
1. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 unterhalb
von 90 Prozent ist ab dem 1. Januar 2009
eine Umsetzung zu 90 Prozent zu vereinba-
ren; darüber hinaus kann auch eine Vereinba-
rung nach Nummer 2 geschlossen werden.
2. Bei einer Umsetzung nach Satz 1 zwischen
90 und 100 Prozent ist bei Nachweis eines
entsprechenden Personalbedarfs nach der
Psychiatrie-Personalverordnung eine höhere
Personalbesetzung zu vereinbaren; § 3 Abs. 4
der Psychiatrie-Personalverordnung bleibt
unberührt.
Im Falle der Nichteinigung entscheidet die
Schiedsstelle nach § 19.“
3. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„gefördert werden“ ein Komma sowie die Wörter
„sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maß-
nahmen mit Restfinanzierung durch den Kran-
kenhausträger“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Anlage 4“ durch
die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
5. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Ausbil-
dungsstätten und der Ausbildungsvergütung“
durch das Wort „Ausbildungskosten“ ersetzt.
6. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Kann der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2
Satz 1 wegen der Schließung des Krankenhauses
durch einen Zu- oder Abschlag nicht oder nicht im
notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird
der auf die gesetzliche Krankenversicherung entfal-
lende Anteil des noch auszugleichenden Betrags
den gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte
im Vorjahr im Krankenhaus voll- und teilstationär
behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt
oder an diese zurückgezahlt. Auf die einzelne Kran-
kenkasse entfällt davon der Teilbetrag, der ihrem
entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte
im Vorjahr entspricht. Die Vertragsparteien nach
§ 11 können eine abweichende Vereinbarung
schließen.“
7. In § 13 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Anlage 3“
durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
8. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem bisherigen Wortlaut wird die Angabe „§ 6
Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 2
Satz 3“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist für das Jahr 2009
die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Kranken-
hausentgeltgesetzes vereinbarte Rate zu über-
nehmen.“
9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie die
Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehrauf-
wands für Ausbildungsvergütungen“ gestrichen.
10. In § 19 Abs. 3 werden die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1“ und das nachfolgende Komma gestrichen.
11. Dem § 21 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Kann der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 wegen der
Schließung des Krankenhauses durch einen Zu-
oder Abschlag nicht oder nicht im notwendigen
Umfang abgerechnet werden, gilt § 12 Abs. 4 ent-
sprechend.“
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt V 4 werden die laufenden Num-
mern 4 und 5 aufgehoben.
b) In den Abschnitten L 1 und L 3 wird jeweils die
laufende Nummer 19 aufgehoben.
c) In Abschnitt L 4 Spalte 1 werden jeweils die Zei-
len „operierte Patienten**)“, die Zeile „Operatio-
nen“ und die Fußnote „**)“ gestrichen.
d) In den Abschnitten K 1 bis K 3 wird in der Über-
schrift zur Spalte 5 jeweils die Angabe „und 3“
gestrichen.
e) In Abschnitt K 4 wird die laufende Nummer 14
aufgehoben.
f) Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:

aa) In der laufenden Nummer 17 wird die An-
gabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 3“ er-
setzt.
bb) Die laufende Nummer 21 wird aufgehoben.
g) In Abschnitt K 6 wird die laufende Nummer 11
aufgehoben.
h) Der Anhang 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Fußnote 11a werden nach dem Wort „ge-
zählt“ das Komma und die Wörter „z. B. Dia-
lyse“ gestrichen.
bb) In Fußnote 15 werden die Sätze 2 bis 4 auf-
gehoben.
cc) Die Fußnote 17 wird aufgehoben.
dd) In Fußnote 18 werden die Abkürzung „OP“
und das nachfolgende Komma sowie die
Wörter „und Intensivmedizin (soweit kein ei-
gener Abteilungspflegesatz)“ gestrichen.
ee) Die Fußnote 32 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Insti-
tutionen“ das Komma und die Wörter
„im OP oder im Bereich der Intensiv-
medizin“ gestrichen.
bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
ff) Die Fußnote 42 wird aufgehoben.
13. In Anlage 2 Abschnitt Z 5 wird die laufende Num-
mer 10 aufgehoben.
Artikel 4a
Änderung der
Abgrenzungsverordnung
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember
1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 31
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1869),
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „51 Euro“ durch die
Angabe „150 Euro“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Kosten der Wiederbeschaffung von Ge-
brauchsgütern anteilig entsprechend ihrer
Abschreibung,“.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „und 18b“ gestri-
chen.
Artikel 4b
Änderung der
Krankenhausstatistik-Verordnung
Die Krankenhausstatistik-Verordnung vom 10. April
1990 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Vertrag
nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch“ die Wörter „oder Zulassung nach § 30 der
Gewerbeordnung“ eingefügt.
b) In Nummer 12 zweiter Halbsatz werden nach den
Wörtern „Personen in Ausbildung“ die Wörter
„mit oder ohne direktes Beschäftigungsverhältnis
bei dem Krankenhaus oder der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung“ und nach den Wör-
tern „nach Geschlecht“ die Wörter „und Beschäf-
tigungsverhältnis“ eingefügt.
c) In Nummer 13 wird das Wort „hauptamtliches“
gestrichen und das Komma am Ende der Num-
mer durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Wörter angefügt:
„hauptamtliches Personal und Personal ohne di-
rektes Beschäftigungsverhältnis bei der Einrich-
tung sind gesondert auszuweisen,“.
2. In § 4 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Institutionskennzeichen des Krankenhauses.“
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit in dem folgenden Absatz nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe b und Artikel 3 Nr. 4
treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 534. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4891e22420062248….