Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 252 Beitragszahlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/252?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/252?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/252?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesversicherungsamt Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/252?asof=2019-06-10#abs-2b (2b) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/252?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/252?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/252?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/252?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.
Änderungsverlauf 13 Änderungen — alle Änderungen des SGB V →
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 252 geändert durch Artikel 12 Abs. 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 252 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 252 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 252 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2424)
BGBl. 2015 I S. 2424
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 252 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 252 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 252 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 252 geändert durch Artikel 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 252 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 252 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 252 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 2014)
BGBl. 2004 I S. 2014
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 252 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
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