Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 453

BGBl. 2011 I S. 453 · 224.895 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 453




                                      Gesetz
                      zur Ermittlung von Regelbedarfen und
         zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                                             Vom 24. März 2011


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

                                                   Artikel 1
                                                 Gesetz
                                    zur Ermittlung der Regelbedarfe
                            nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                                (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG)

                                                     §1
                                                  Grundsatz
  Auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 nach § 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden die Regelbedarfsstufen nach den §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ermittelt.

                                                     §2
                                    Bestimmung der Referenzhaushalte
   Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen
die Verbrauchsausgaben zugrunde von
1. Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und
2. Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte).

                                                     §3
                                     Abgrenzung der Referenzhaushalte
  (1) Von den Haushalten nach § 2 sind diejenigen Haushalte nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen, in
denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum folgende Leistungen bezogen haben:
1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialge-
   setzbuch,
3. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
   (2) Nicht auszuschließen von den Haushalten nach Absatz 1 sind Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1
bis 3, wenn sie im Erhebungszeitraum
1. zusätzlich Erwerbseinkommen bezogen haben, das nicht als Einkommen berücksichtigt wurde,
2. einen Zuschlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden
   Fassung bezogen haben,
3. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bezogen haben oder
4. Anspruch auf eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz gehabt haben.

                                                     §4
                                 Abgrenzung untere Einkommensschichten
  Der Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 2 liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einper-
sonen- und Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 zugrunde. Nach Herausnahme
der nach § 3 Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Haushalte werden als Referenzhaushalte für die Ermittlung der
Regelbedarfe berücksichtigt:
1. von den Einpersonenhaushalten nach § 2 Nummer 1 die unteren 15 Prozent der Haushalte und
2. von den Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 die unteren 20 Prozent der Haushalte.

BGBl. 2011, Seite 454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 454
                                                         §5
                   Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
   (1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermitt-
lung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der
Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
Abteilung 7 (Verkehr)
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)
Abteilung 10 (Bildung)
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)
Sonderauswertung für den

                   128,46 Euro
                    30,40 Euro
                    30,24 Euro
                    27,41 Euro
                    15,55 Euro
                    22,78 Euro
                    31,96 Euro
                    39,96 Euro
                     1,39 Euro
                     7,16 Euro
                    26,50 Euro
   (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 be-
trägt 361,81 Euro.

                                                         §6
                     Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
  (1) Von den Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte nach § 4 Satz 2 Nummer 2
werden bei Kindern und
Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

   Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)
   Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
   Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
   Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)
   Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
   Abteilung 7 (Verkehr)
   Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)
   Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)
   Abteilung 10 (Bildung)
   Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
   Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)

2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

   Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)
   Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
   Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
   Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)
   Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
   Abteilung 7 (Verkehr)
   Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)

78,67 Euro
31,18 Euro
 7,04 Euro
13,64 Euro
 6,09 Euro
11,79 Euro
15,75 Euro
35,93 Euro
 0,98 Euro
 1,44 Euro
 9,18 Euro

96,55 Euro
33,32 Euro
11,07 Euro
11,77 Euro
 4,95 Euro
14,00 Euro
15,35 Euro
BGBl. 2011, Seite 455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 455
   Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)
   Abteilung 10 (Bildung)
   Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
   Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)

41,33 Euro
 1,16 Euro
 3,51 Euro
 7,31 Euro
3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

   Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)
   Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)
   Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung)
   Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände)
   Abteilung 6 (Gesundheitspflege)
   Abteilung 7 (Verkehr)
   Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung)
   Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur)
   Abteilung 10 (Bildung)
   Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)
   Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)

   (2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im
lichen zugerechnet werden, beträgt

                              124,02 Euro
                               37,21 Euro
                               15,34 Euro
                               14,72 Euro
                                6,56 Euro
                               12,62 Euro
                               15,79 Euro
                               31,41 Euro
                                0,29 Euro
                                4,78 Euro
                               10,88 Euro

Familienhaushalt Kindern und Jugend-
1. nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro,
2. nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
   240,32 Euro und
3. nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
   273,62 Euro.

                                                         §7
                      Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
  (1) Die Summen der für das Jahr 2008 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Ab-
satz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
  (2) Abweichend von § 28a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderung des
Mischindexes für die Anpassung zum 1. Januar 2011 aus den Jahresdurchschnittswerten des Jahres 2009 gegen-
über dem Jahr 2008. Die Veränderungsrate beträgt 0,55 Prozent.
  (3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4
Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der
ausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 364 Euro.
regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
  (4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4
Satz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der
ausgaben für Kinder und Jugendliche nach
1. § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 213 Euro,
2. § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 242 Euro und
3. § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 275 Euro.

                                                         §8
                                                  Regelbedarfsstufen
regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
  (1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich
1. in der Regelbedarfsstufe 1 auf 364 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende
   oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine
   oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind,
2. in der Regelbedarfsstufe 2 jeweils auf 328 Euro für zwei erwachsene
Leistungsberechtigte, die als Ehegatten,
   Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt
   führen,
BGBl. 2011, Seite 456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 456
3. in der Regelbedarfsstufe 3 auf 291 Euro für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen
   eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähn-
   licher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt,
4. in der Regelbedarfsstufe 4 auf 275 Euro für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberech-
   tigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5. in der Regelbedarfsstufe 5 auf 242 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur
   Vollendung des 14. Lebensjahres und
6. in der Regelbedarfsstufe 6 auf 213 Euro für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten
   Lebensjahres.
  (2) Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 tritt zum 1. Januar 2011 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch an die Stelle der Beträge nach Absatz 1
1. für die Regelbedarfsstufe 4 der Betrag von 287 Euro,
2. für die Regelbedarfsstufe 5 der Betrag von 251 Euro,
3. für die Regelbedarfsstufe 6 der Betrag von 215 Euro.
Nummer 4 bis 6

  §9
                           Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
   Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Absatz 6 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Schultag für die ersparten häuslichen
Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen (Eigenanteil) ein
Betrag von einem Euro berücksichtigt. Für Kinder, die
eine Kindertageseinrichtung besuchen, gilt Satz 1 entsprechend.

                                                       §

10
                                Weiterentwicklung der Regelbedarfs-Ermittlung
  (1) Für die nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmenden Sonderauswertungen auf der
Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2013 einen unter
Mitwirkung des Statistischen Bundesamtes sowie von
Sachverständigen zu erstellenden Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen
anzuwendenden Methodik vorzulegen.
   (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat
folgenden Teilbereichen der Ermittlung von Regelbedarfen

in dem Bericht Vorschläge für Weiterentwicklungen in
zu unterbreiten:
1. für die Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Absatz 1 hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der
   Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind, weil deren
   eigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
   Sozialgesetzbuch ausreichen;
2. für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Verteilung der Verbrauchs-
   ausgaben von Familienhaushalten nach § 2 Nummer 2 auf
Kinder und Jugendliche als Grundlage für die Ermitt-
   lung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 und die danach vorzunehmende Bestimmung
   von Regelbedarfsstufen für Kinder und Jugendliche;
3. für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Erwachsenen, die in einem Mehrper-
   sonenhaushalt leben, als Grundlage für die Ermittlung
   Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die

                       Artikel 2
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011
(BGBl. I S. 452) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
      a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
        „§ 4 Leistungsformen“.
      b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
        „§ 7 Leistungsberechtigte“.
      c) Nach der Angabe zu § 11 werden folgende An-
         gaben zu den §§ 11a und 11b eingefügt:
von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende
nicht in einem Einpersonenhaushalt leben.

         „§ 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
         § 11b Absetzbeträge“.
       d) Die Angaben zum Abschnitt 2 des Kapitels 3
          werden wie folgt gefasst:
                          „Abschnitt 2
                        Leistungen zur
                Sicherung des Lebensunterhalts

                        Unterabschnitt 1
                       Leistungsanspruch
         § 19   Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leis-
                tungen für Bildung und Teilhabe
                        Unterabschnitt 2
                Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
         § 20   Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-
                unterhalts
BGBl. 2011, Seite 457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 457
  § 21    Mehrbedarfe

  § 22    Bedarfe für Unterkunft und Heizung

  § 22a Satzungsermächtigung
  § 22b Inhalt der Satzung

  § 22c Datenerhebung, -auswertung und -über-
        prüfung

  § 23    Besonderheiten beim Sozialgeld

                  Unterabschnitt 3

         Abweichende Leistungserbringung
             und weitere Leistungen

  § 24    Abweichende Erbringung von Leistungen

  § 25    Leistungen bei medizinischer Rehabilita-
          tion der Rentenversicherung und bei An-
          spruch auf Verletztengeld aus der Unfall-
          versicherung

  § 26    Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
  § 27    Leistungen für Auszubildende

                  Unterabschnitt 4
         Leistungen für Bildung und Teilhabe

  § 28    Bedarfe für Bildung und Teilhabe

  § 29    Erbringung der Leistungen für Bildung
          und Teilhabe

  § 30    (weggefallen)

                  Unterabschnitt 5

                     Sanktionen
  § 31    Pflichtverletzungen

  § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
  § 31b Beginn und Dauer der Minderung

  § 32    Meldeversäumnisse

                  Unterabschnitt 6

              Verpflichtungen Anderer

  § 33    Übergang von Ansprüchen

  § 34    Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Ver-
          halten
  § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhal-
        tene Leistungen

  § 34b Ersatzansprüche nach sonstigen Vor-
        schriften

  § 35    Erbenhaftung“.

e) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende An-
   gabe eingefügt:

  „§ 42a Darlehen“.

f) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende An-

   gabe eingefügt:

  „§ 43a Verteilung von Teilzahlungen“.

   g) Die Angabe zu § 44d wird wie folgt gefasst:
      „§ 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer“.

   h) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:
      „§ 74   (weggefallen)“.
   i) Nach der Angabe zu § 76 wird folgende An-
      gabe angefügt:

      „§ 77   Gesetz zur Ermittlung von Regelbedar-
              fen und zur Änderung des Zweiten und
              Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende
      soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein

      Leben zu führen, das der Würde des Menschen
      entspricht.“
   b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
      sätze 2 und 3.

   c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
          durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige“
          durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
          setzt.

      cc) Satz 4 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „des
               Hilfebedürftigen“ durch die Wörter
               „einer leistungsberechtigten Person“
               ersetzt.

          bbb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das
               Wort „Hilfebedürftigen“ durch das
               Wort „Leistungsberechtigten“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma ersetzt.
          ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
               „6. Anreize zur Aufnahme und Aus-

                   übung einer Erwerbstätigkeit ge-
                   schaffen und aufrechterhalten
                   werden.“

3. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“
          durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der erwerbs-
          fähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
          „Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte
          Person“ und das Wort „seiner“ durch das
          Wort „ihrer“ ersetzt.

      cc) In Satz 3 werden die Wörter „der erwerbs-
          fähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
          „die erwerbsfähige leistungsberechtigte
          Person“ und das Wort „ihm“ durch das

          Wort „ihr“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort

      „Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungsbe-
      rechtigte“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 458
 4. § 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils
         das Wort „Hilfebedürftigen“ durch das Wort
         „Leistungsberechtigten“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 2a
         und 2b wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“
         durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 4
                      Leistungsformen

        (1) Die Leistungen der Grundsicherung für Ar-
      beitsuchende werden erbracht in Form von
      1. Dienstleistungen,
      2. Geldleistungen und
      3. Sachleistungen.
         (2) Die nach § 6 zuständigen Träger wirken da-
      rauf hin, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte
      und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft

      lebenden Personen die erforderliche Beratung

      und Hilfe anderer Träger, insbesondere der Kran-

      ken- und Rentenversicherung, erhalten. Die nach

      § 6 zuständigen Träger wirken auch darauf hin,

      dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigne-

      ten vorhandenen Angeboten der gesellschaftli-
      chen Teilhabe erhalten. Sie arbeiten zu diesem
      Zweck mit Schulen und Kindertageseinrichtungen,
      den Trägern der Jugendhilfe, den Gemeinden und
      Gemeindeverbänden, freien Trägern, Vereinen und
      Verbänden und sonstigen handelnden Personen
      vor Ort zusammen. Sie sollen die Eltern unterstüt-
      zen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass
      Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung
      und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen.“

 6. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-
    tige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
    setzt.
 7. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
    fasst:

      „2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis-

          tungen nach § 16a, das Arbeitslosengeld II
          und das Sozialgeld, soweit Arbeitslosengeld II
          und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft
          und Heizung geleistet wird, die Leistungen
          nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2,
          § 27 Absatz 3 sowie für die Leistungen nach
          § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere
          Träger bestimmt sind (kommunale Träger).“

7a. In § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die
    Wörter „Beamten und Arbeitnehmer“ durch die
    Wörter „Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehme-
    rinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.
 8. § 6b wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5
         bis 9“ durch die Angabe „Absatz 5 bis 8“ er-
         setzt.
      b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
         fügt:
          „(2a) Für die Bewirtschaftung von Haus-
        haltsmitteln des Bundes durch die zugelasse-

      nen kommunalen Träger gelten die haushalts-
      rechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit
      in Rechtsvorschriften des Bundes oder Verein-
      barungen des Bundes mit den zugelassenen
      kommunalen Trägern nicht etwas anderes be-
      stimmt ist.“

9. § 6c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten und
          Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtin-
          nen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und
          Arbeitnehmer“ und die Angabe „§ 6 Ab-
          satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
          Satz 1“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach den Wörtern „eines nach Satz 1
               übergetretenen“ werden die Wörter
               „Beamtinnen und“ eingefügt.

          bbb) Nach den Wörtern „der nach Satz 1

               übergetretenen“ werden die Wörter

               „Beamten und Arbeitnehmer“ durch

               die Wörter „Beamtinnen und Beam-

               ten, Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

               nehmer“ ersetzt.

      cc) In Satz 4 werden die Wörter „eines nach
          Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmers ver-
          pflichtet, der auf Vorschlag des kommuna-
          len Trägers dazu bereit ist“ durch die Wör-
          ter „von nach Satz 1 übergetretenen Arbeit-
          nehmerinnen und Arbeitnehmern verpflich-
          tet, die auf Vorschlag des kommunalen Trä-
          gers dazu bereit sind“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beamten
      und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtin-
      nen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Ar-
      beitnehmer“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ durch die

          Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Treten“
          die Wörter „Arbeitnehmerinnen und“ einge-
          fügt.

      cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „sind
          die für“ die Wörter „Arbeitnehmerinnen
          und“ eingefügt.

      dd) In Satz 4 werden die Wörter „Beamten oder
          Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Beam-
          tinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen
          oder Arbeitnehmern“ ersetzt.
      ee) In Satz 5 wird das Wort „Beamte“ durch die
          Wörter „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 1 und 8 wird jeweils das Wort
      „Beamten“ durch die Wörter „Beamtinnen und
      Beamten“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Arbeitneh-
      mern“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen
      und Arbeitnehmern“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 459
10. § 7 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 7
                    Leistungsberechtigte“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“
           durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
           setzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Auslän-
                der“ durch die Wörter „Ausländerin-
                nen und Ausländer“ ersetzt und nach
                dem Wort „Deutschland“ das Wort
                „Arbeitnehmerinnen,“ eingefügt.
           bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Auslän-
                der“ durch die Wörter „Ausländerin-
                nen und Ausländer“ ersetzt.
       cc) In Satz 3 wird das Wort „Ausländer“ durch
           die Wörter „Ausländerinnen und Ausländer“
           ersetzt.
     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
           durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
           setzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Dienstleistungen und Sachleistungen wer-
           den ihnen nur erbracht, wenn dadurch
           Hemmnisse bei der Eingliederung der er-
           werbsfähigen Leistungsberechtigten besei-
           tigt oder vermindert werden.“
       cc) Folgender Satz wird angefügt:

           „Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhal-

           ten die dort genannten Personen auch

           dann Leistungen für Bildung und Teilhabe,
           wenn sie mit Personen in einem Haushalt
           zusammenleben, mit denen sie nur deshalb

           keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil

           diese aufgrund des zu berücksichtigenden

           Einkommens oder Vermögens selbst nicht
           leistungsberechtigt sind.“
     d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürfti-
           gen“ durch das Wort „Leistungsberechtig-
           ten“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
           „vollendet hat, und“ die Wörter „die im
           Haushalt lebende Partnerin oder“ einge-

           fügt.
       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. als Partnerin oder Partner der erwerbs-
               fähigen Leistungsberechtigten
               a) die nicht dauernd getrennt lebende
                  Ehegattin oder der nicht dauernd
                  getrennt lebende Ehegatte,
               b) die nicht dauernd getrennt lebende
                  Lebenspartnerin oder der nicht dau-

                  ernd getrennt lebende Lebenspart-
                  ner,

               c) eine Person, die mit der erwerbsfähi-
                  gen leistungsberechtigten Person in
                  einem gemeinsamen Haushalt so
                  zusammenlebt, dass nach verstän-
                  diger Würdigung der wechselseitige
                  Wille anzunehmen ist, Verantwor-

                  tung füreinander zu tragen und für-
                  einander einzustehen.“

     e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:

          „(4a) Erwerbsfähige    Leistungsberechtigte
       erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne
       Zustimmung des zuständigen Trägers nach
       diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsna-
       hen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für
       die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung ste-
       hen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für
       den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsna-
       hen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und
       die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt
       wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
       vor bei
       1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten
          Maßnahme der medizinischen Vorsorge
          oder Rehabilitation,

       2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die
          staatspolitischen, kirchlichen oder gewerk-
          schaftlichen Zwecken dient oder sonst im
          öffentlichen Interesse liegt, oder

       3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
       Die Zustimmung kann auch erteilt werden,
       wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit-
       und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund
       vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht
       beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenhei-

       ten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei

       Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.“

     f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“

           die Wörter „über die Leistungen nach § 27

           hinaus“ eingefügt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.
     g) Absatz 6 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Num-
           mer 1 des Bundesausbildungsförderungs-
           gesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106
           Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches be-
           misst oder“.

11. § 7a wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Vollendung des
        65. Lebensjahres“ durch die Wörter „Ablauf
        des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr
        vollenden“ ersetzt.
     b) In der Tabelle zu Satz 2 werden die Wörter
        „Vollendung eines Lebensjahres von“ durch
        die Wörter „den Ablauf des Monats, in dem
        ein Lebensalter vollendet wird von“ ersetzt.

12. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
BGBl. 2011, Seite 460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 460
      b) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch die
         Wörter „Ausländerinnen und Ausländer“ er-
         setzt.
      c) Folgender Satz wird angefügt:
         „Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung
         vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des
         Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausrei-
         chend.“
13. § 9 wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensun-

         terhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu

         berücksichtigenden Einkommen oder Vermö-

         gen sichern kann und die erforderliche Hilfe

         nicht von anderen, insbesondere von Angehö-
         rigen oder von Trägern anderer Sozialleistun-
         gen, erhält.“

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

             „Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren
             Eltern oder einem Elternteil in einer Be-
             darfsgemeinschaft leben und die ihren Le-

             bensunterhalt nicht aus eigenem Einkom-

             men oder Vermögen sichern können, sind

             auch das Einkommen und Vermögen der
             Eltern oder des Elternteils und dessen in
             Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin
             oder lebenden Partners zu berücksichti-
             gen.“

         bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „hilfebe-
             dürftig“ die Wörter „ , dabei bleiben die Be-
             darfe nach § 28 außer Betracht“ eingefügt.

         cc) Folgender Satz wird angefügt:
             „In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist
             Einkommen und Vermögen, soweit es die

             nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe
             übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leis-
             tungsberechtigter zueinander zu gleichen
             Teilen zu berücksichtigen.“

14. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

                             „§ 10
                         Zumutbarkeit

        (1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten
      Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
      1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig
         oder seelisch nicht in der Lage ist,
      2. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung
         der bisherigen überwiegenden Arbeit wesent-
         lich erschweren würde, weil die bisherige Tätig-
         keit besondere körperliche Anforderungen
         stellt,
      3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres
         Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ih-
         res Partners gefährden würde; die Erziehung
         eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollen-
         det hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit
         die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in
         Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Ach-
         ten Buches oder auf sonstige Weise sicherge-
         stellt ist; die zuständigen kommunalen Träger

   sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen
   Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbe-
   treuung des Kindes angeboten wird,
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer
   oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre
   und die Pflege nicht auf andere Weise sicher-
   gestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichti-
   ger Grund entgegensteht.

  (2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumut-
bar, weil

1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit

   entspricht, für die die erwerbsfähige leistungs-

   berechtigte Person ausgebildet ist oder die

   früher ausgeübt wurde,

2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbs-
   fähigen leistungsberechtigten Person als gerin-
   gerwertig anzusehen ist,

3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der er-

   werbsfähigen leistungsberechtigten Person
   weiter entfernt ist als ein früherer Beschäfti-
   gungs- oder Ausbildungsort,

4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als

   bei den bisherigen Beschäftigungen der er-

   werbsfähigen leistungsberechtigten Person,

5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit
   verbunden ist, es sei denn, es liegen begrün-
   dete Anhaltspunkte vor, dass durch die bis-
   herige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit
   beendet werden kann.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme
an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ent-
sprechend.

                       § 11

       Zu berücksichtigendes Einkommen

   (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind
Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich
der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Aus-
nahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als

Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zu-
flüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleis-
tungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.
Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskinder-
geldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen
Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kinder-
geld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kin-
der, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Siche-
rung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der
Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
   (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu
berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den lau-
fenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an
einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurz-
zeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt wer-
den. Für laufende Einnahmen, die in größeren als
monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3
entsprechend.
  (3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in
dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für
den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne
Berücksichtigung der einmaligen Einnahme er-
BGBl. 2011, Seite 461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 461
    bracht worden sind, werden sie im Folgemonat
    berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch
    durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist
    die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von
    sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mo-
    natlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu

    berücksichtigen.“

15. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b ein-
    gefügt:
                          „§ 11a

        Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

       (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen
    sind
    1. Leistungen nach diesem Buch,

    2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungs-
       gesetz und nach den Gesetzen, die eine ent-
       sprechende Anwendung des Bundesversor-
       gungsgesetzes vorsehen,
    3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bun-
       desentschädigungsgesetz für Schaden an Le-
       ben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht
       werden, bis zur Höhe der vergleichbaren
       Grundrente nach dem Bundesversorgungsge-
       setz.
      (2) Entschädigungen, die wegen eines Scha-
    dens, der kein Vermögensschaden ist, nach
    § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu

    berücksichtigen.

       (3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtli-
    cher Vorschriften zu einem ausdrücklich genann-
    ten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als
    Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistun-
    gen nach diesem Buch im Einzelfall demselben
    Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als
    Einkommen zu berücksichtigen

    1. die Leistungen nach § 39 des Achten Buches,
       die für den erzieherischen Einsatz erbracht wer-
       den,
       a) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,

       b) für das vierte und jedes weitere Pflegekind

          vollständig,

    2. die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.
       (4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
    sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
    soweit sie die Lage der Empfängerinnen und
    Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass
    daneben Leistungen nach diesem Buch nicht
    gerechtfertigt wären.
       (5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt,
    ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht
    zu haben, sind nicht als Einkommen zu berück-
    sichtigen, soweit

    1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberech-

       tigten grob unbillig wäre oder

    2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so
       günstig beeinflussen, dass daneben Leistun-
       gen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt
       wären.

                      § 11b
                  Absetzbeträge

   (1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,

2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung ein-

   schließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versiche-
   rungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit
   diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
   nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu

   gehören Beiträge
   a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und
      der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in
      der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
      versicherungspflichtig sind,

   b) zur Altersvorsorge von Personen, die von
      der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
      Rentenversicherung befreit sind,
   soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezu-
   schusst werden,
4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82
   des Einkommensteuergesetzes, soweit sie
   den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Ein-
   kommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5. die mit der Erzielung des Einkommens verbun-
   denen notwendigen Ausgaben,

6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Ab-

   satz 3,

7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Un-
   terhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem
   Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkun-
   deten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Be-
   trag,

8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, de-
   ren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt
   des     Bundesausbildungsförderungsgesetzes
   oder nach § 71 oder § 108 des Dritten Buches
   bei der Berechnung der Leistungen der Ausbil-
   dungsförderung für mindestens ein Kind be-
   rücksichtigt wird, der nach den Vorschriften
   der Ausbildungsförderung berücksichtigte Be-

   trag.

Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme
nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einma-
lige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Be-
träge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg
abzusetzen.
   (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag
von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.
Beträgt das monatliche Einkommen mehr als
400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der
erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist,
dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1

Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro über-

steigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person
mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Ein-
nahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a
oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben,
BGBl. 2011, Seite 462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 462
      dass jeweils an die Stelle des Betrages von
      100 Euro monatlich der Betrag von 175 Euro mo-
      natlich und an die Stelle des Betrages von
      400 Euro der Betrag von 175 Euro tritt. § 11a Ab-
      satz 3 bleibt unberührt.
         (3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
      die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen

      Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Be-
      trag abzusetzen. Dieser beläuft sich
      1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das
         100 Euro übersteigt und nicht mehr als
         1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
      2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das
         1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als
         1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
      Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für er-
      werbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder
      mit mindestens einem minderjährigen Kind in Be-
      darfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein
      minderjähriges Kind haben, ein Betrag von
      1 500 Euro.“
16. § 12 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
            „1. ein Grundfreibetrag in Höhe von
                150 Euro je vollendetem Lebensjahr
                für jede in der Bedarfsgemeinschaft le-
                bende volljährige Person und deren
                Partnerin oder Partner, mindestens
                aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfrei-
                betrag darf für jede volljährige Person
                und ihre Partnerin oder ihren Partner je-
                weils den nach Satz 2 maßgebenden

                Höchstbetrag nicht übersteigen,“.

        bb) In Nummer 1a wird das Wort „hilfebedürfti-

            ge“ durch das Wort „leistungsberechtigte“
            ersetzt.
        cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „so-
            weit“ die Wörter „die Inhaberin oder“ einge-
            fügt.

        dd) In Nummer 3 werden nach dem Wort „so-
            weit“ die Wörter „die Inhaberin oder“ einge-
            fügt und die Wörter „des erwerbsfähigen
            Hilfebedürftigen und seines Partners“
            durch die Wörter „der erwerbsfähigen leis-
            tungsberechtigten Person und deren Part-
            nerin oder Partner“ ersetzt.
        ee) In Nummer 4 wird das Wort „Hilfebedürfti-
            gen“ durch das Wort „Leistungsberechtig-
            ten“ ersetzt.
      b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

            „2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für

                jede in der Bedarfsgemeinschaft le-

                bende erwerbsfähige Person,“.

        bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

            „3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als
                für die Altersvorsorge bestimmt be-
                zeichnete Vermögensgegenstände in
                angemessenem Umfang, wenn die er-
                werbsfähige leistungsberechtigte Per-

               son oder deren Partnerin oder Partner
               von der Versicherungspflicht in der ge-
               setzlichen Rentenversicherung befreit
               ist,“.
17. § 12a wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch

        das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.

     b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberech-
       tigte nicht verpflichtet,
       1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres
          eine Rente wegen Alters vorzeitig in An-
          spruch zu nehmen oder
       2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder
          Kinderzuschlag nach dem Bundeskinder-
          geldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn
          dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mit-
          glieder der Bedarfsgemeinschaft für einen
          zusammenhängenden Zeitraum von min-
          destens drei Monaten beseitigt würde.“
18. § 13 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende
        durch ein Komma ersetzt.
     b) In Absatz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:
       „4. welche durchschnittlichen monatlichen Be-
           träge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die
           Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berück-
           sichtigen sind und welcher Eigenanteil des
           maßgebenden Regelbedarfs bei der Be-
           messung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6
           zugrunde zu legen ist.“

     c) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige“

        durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.

     d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und
       Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
       nung ohne Zustimmung des Bundesrates nä-
       here Bestimmungen zum zeit- und ortsnahen
       Bereich (§ 7 Absatz 4a) sowie dazu zu treffen,
       wie lange und unter welchen Voraussetzungen
       sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte au-
       ßerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs auf-
       halten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen
       nach diesem Buch zu verlieren.“

19. § 14 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch
        das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
     b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche
       Ansprechpartnerin oder einen persönlichen An-
       sprechpartner für jede erwerbsfähige leistungs-

       berechtigte Person und die mit dieser in einer

       Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen be-

       nennen.“

20. § 15 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „jedem er-
           werbsfähigen Hilfebedürftigen die für sei-
           ne“ durch die Wörter „jeder erwerbsfähigen
BGBl. 2011, Seite 463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 463
           leistungsberechtigten Person die für ihre“
           ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
                „Leistungen“ die Wörter „die oder“
                eingefügt.
           bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
                „2. welche Bemühungen erwerbsfä-
                    hige Leistungsberechtigte in wel-
                    cher Häufigkeit zur Eingliederung

                    in Arbeit mindestens unternehmen
                    müssen und in welcher Form
                    diese Bemühungen nachzuweisen
                    sind,“.
           ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „der
                erwerbsfähige Hilfebedürftige zu be-
                antragen hat“ durch die Wörter „er-
                werbsfähige Leistungsberechtigte zu
                beantragen haben“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem erwerbs-
       fähigen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der
       oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtig-
       ten“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden die Wörter „der erwerbsfä-
       hige Hilfebedürftige schadenersatzpflichtig ist,
       wenn er die Maßnahme aus einem von“ durch
       die Wörter „die oder der erwerbsfähige Leis-
       tungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist,
       wenn sie oder er die Maßnahme aus einem

       von ihr oder“ ersetzt.

21. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Hilfebe-
    dürftige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“
    ersetzt.

22. In § 16a werden die Wörter „des erwerbsfähigen
    Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der oder des
    erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ ersetzt.

23. § 16b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-
       tigen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der er-
       werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
       „die oder der erwerbsfähige Leistungsberech-
       tigte“ ersetzt.

    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der für
       den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils
       maßgebenden Regelleistung“ durch die Wörter
       „dem für die oder den erwerbsfähigen Leis-
       tungsberechtigten jeweils maßgebenden Re-
       gelbedarf“ ersetzt.
24. § 16c wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-
       tigen“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“
       ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-
       tige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
       setzt.

25. § 16d wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch
       das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
       durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und
       das Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort
       „Leistungsberechtigte“ ersetzt.

26. § 16e wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
           durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
           setzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

           aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „der
                erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch
                die Wörter „die oder der erwerbsfä-
                hige Leistungsberechtigte“ ersetzt
                und nach den Wörtern „und in“ die
                Wörter „ihren oder“ eingefügt und
                das Wort „seiner“ durch die Wörter
                „ihrer oder seiner“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der
                erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch
                die Wörter „die oder der erwerbsfä-
                hige Leistungsberechtigte“ ersetzt.
           ccc) In Nummer 4 werden die Wörter „dem
                erwerbsfähigen     Hilfebedürftigen“
                durch die Wörter „der oder dem er-
                werbsfähigen Leistungsberechtigten“
                ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des

       erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ durch die
       Wörter „der oder des erwerbsfähigen Leis-
       tungsberechtigten“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wör-
       tern „zwölf Monate je“ die Wörter „Arbeitneh-
       merin oder“ eingefügt.

    d) In Absatz 5 werden die Wörter „des erwerbs-
       fähigen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der
       oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtig-
       ten“ ersetzt.

    e) In Absatz 6 werden die Wörter „Wird ein er-
       werbsfähiger Hilfebedürftiger“ durch die Wörter
       „Werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte“
       ersetzt.

    f) In Absatz 7 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
       dem Wort „dass“ die Wörter „die Arbeitnehme-
       rin oder“ eingefügt.

    g) Absatz 8 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeit-
           nehmer, wenn sie oder er eine Erwerbstä-
           tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
           aufnehmen kann,“.
    h) In Absatz 10 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
       durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
       setzt.
27. § 16g wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil-
       febedürftigkeit“ die Wörter „der oder“ und nach
       den Wörtern „wirtschaftlich erscheint und“ die
       Wörter „die oder“ eingefügt.
BGBl. 2011, Seite 464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 464
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Hil-
         febedürftigkeit“ die Wörter „der oder“ einge-

         fügt.

28. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
    Arbeitnehmer“ durch die Wörter „sowie der Arbeit-
    nehmerinnen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

29. In § 18a Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das
    Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungs-
    berechtigte“ ersetzt.

29a. § 18b wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort

         „mindestens“ die Wörter „eine Mitarbeiterin

         oder“ eingefügt.

      b) Absatz 3 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „Die Mitglieder wählen eine Vorsitzende oder
        einen Vorsitzenden. Kann im Kooperationsaus-
        schuss keine Einigung über die Person der
        oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die
        oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen
        und Vertretern des Bundesministeriums für Ar-
        beit und Soziales oder den Vertreterinnen und
        Vertretern der zuständigen obersten Landesbe-
        hörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre be-
        stimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt
        durch die Vertreterinnen und Vertreter des Bun-
        desministeriums für Arbeit und Soziales.“
29b. § 18c wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
         „besetzt mit“ die Wörter „Vertreterinnen und“
         eingefügt.
      b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „be-
            setzt mit“ die Wörter „Vertreterinnen und“
            eingefügt.
        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „einver-
            nehmlich“ die Wörter „Vertreterinnen und“
            eingefügt.
30. § 18d wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wohl-
         fahrtspflege, den“ die Wörter „Vertreterinnen
         und“ eingefügt.
      b) In Satz 4 werden vor dem Wort „Vertreter“ die

         Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.
      c) In Satz 6 werden die Wörter „Sätze 1 bis 4“
         durch die Wörter „Sätze 1 bis 5“ ersetzt.

30a. § 18e wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beamten und
            Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Beamtin-
            nen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und
            Arbeitnehmer“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „unmittel-
            bar“ die Wörter „der jeweiligen Geschäfts-
            führerin oder“ eingefügt.

      b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürf-
         tige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
         setzt.
31. Der Abschnitt 2 des Kapitels 3 wird wie folgt ge-
    fasst:

                   „Abschnitt 2

                 Leistungen zur

         Sicherung des Lebensunterhalts

                Unterabschnitt 1

               Leistungsanspruch

                      § 19

          Arbeitslosengeld II, Sozialgeld

     und Leistungen für Bildung und Teilhabe

   (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhal-

ten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leis-

tungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leis-
tungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen An-
spruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel
des Zwölften Buches haben. Die Leistungen um-
fassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den
Bedarf für Unterkunft und Heizung.
   (2) Leistungsberechtigte haben unter den Vo-
raussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen
für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen An-
spruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel
des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder
Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung
und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldge-
setzes gewährt werden, haben sie keinen An-
spruch auf entsprechende Leistungen zur De-
ckung von Bedarfen nach § 28.
   (3) Die Leistungen zur Sicherung des Lebens-
unterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den
Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht
durch das zu berücksichtigende Einkommen und
Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes
Einkommen und Vermögen deckt zunächst die
Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23, darüber hi-
naus die Bedarfe nach § 22. Sind nur noch Leis-
tungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und
Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Ab-
sätze 2 bis 7 nach § 28.

                Unterabschnitt 2

        Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

                      § 20

                   Regelbedarf
       zur Sicherung des Lebensunterhalts
   (1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebens-
unterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Klei-
dung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie
ohne die auf die Heizung und Erzeugung von
Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönli-
che Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den
persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens
gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am
sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-
schaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pau-
schalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung
der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten
Leistungen entscheiden die Leistungsberechtig-
ten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Ein-
BGBl. 2011, Seite 465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 465
treten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu be-
rücksichtigen.

   (2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die

alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren

Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich

364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige

Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als

Regelbedarf anerkannt

1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebens-
   jahr noch nicht vollendet haben,
2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.

   (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Per-

sonen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen-

det haben und ohne Zusicherung des zuständigen

kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umzie-

hen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der
in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als
Regelbedarf anzuerkennen.

  (4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemein-

schaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regel-

bedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe

von monatlich 328 Euro anzuerkennen.

   (5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4
sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils zum
1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des
Zwölften Buches in Verbindung mit der Verord-
nung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften
Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Re-
gelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Ver-
bindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
entsprechende Anwendung. Das Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätes-
tens zum 1. November eines Kalenderjahres die
Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden
zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetz-
blatt bekannt.

                       § 21

                   Mehrbedarfe
  (1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den
Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf
abgedeckt sind.
   (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölf-
ten Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von
17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbe-
darfs anerkannt.
   (3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren
minderjährigen Kindern zusammenleben und al-
lein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist
ein Mehrbedarf anzuerkennen
1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2
   maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem
   Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder
   drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben,
   oder
2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2
   maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn
   sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach
   der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in
   Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2
   maßgebenden Regelbedarfs.

   (4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungs-
berechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches so-

wie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigne-

ten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungs-

hilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3

des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein

Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maß-

gebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann
auch nach Beendigung der dort genannten Maß-
nahmen während einer angemessenen Über-
gangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, ange-
wendet werden.

   (5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizi-

nischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernäh-

rung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemes-

sener Höhe anerkannt.

   (6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbe-
darf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweis-
barer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer

Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar,

wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendun-

gen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Ein-

sparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten ge-
deckt ist und seiner Höhe nach erheblich von
einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
   (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbe-
darf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der
Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird
(dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb
keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warm-
wasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbe-
darf beträgt für jede im Haushalt lebende leis-
tungsberechtigte Person jeweils

1. 2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs
   nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Num-
   mer 2, Absatz 3 oder 4,
2. 1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs
   nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23
   Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Le-
   bensjahr,
3. 1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Num-
   mer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn
   des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
   jahres oder
4. 0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Num-
   mer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollen-
   dung des sechsten Lebensjahres,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf
besteht oder ein Teil des angemessenen Warm-
wasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
  (8) Die Summe des insgesamt anerkannten
Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die
Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

                       § 22
       Bedarfe für Unterkunft und Heizung
   (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner-
kannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen
sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die
angemessenen Aufwendungen für Unterkunft
BGBl. 2011, Seite 466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 466
      und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf aner-
      kannt. Soweit die Aufwendungen für die Unter-
      kunft und Heizung den der Besonderheit des Ein-
      zelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind
      sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der
      oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten
      oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder
      nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech-
      sel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
      Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
      längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der
      nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen

      muss nicht gefordert werden, wenn diese unter

      Berücksichtigung der bei einem Wohnungswech-

      sel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich

      wäre.

         (2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch
      unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung
      und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigen-
      tum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
      anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung
      der im laufenden sowie den darauffolgenden elf
      Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen ins-
      gesamt angemessen sind. Übersteigen unabweis-
      bare Aufwendungen für Instandhaltung und Repa-
      ratur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1,
      kann der kommunale Träger zur Deckung dieses
      Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen,
      das dinglich gesichert werden soll.

        (3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Be-
      darf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind,
      mindern die Aufwendungen für Unterkunft und
      Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder
      der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die
      Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben au-
      ßer Betracht.
         (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine
      neue Unterkunft soll die erwerbsfähige leistungs-
      berechtigte Person die Zusicherung des für die
      Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen
      kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der
      Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
      Der kommunale Träger ist zur Zusicherung ver-
      pflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die
      Aufwendungen für die neue Unterkunft angemes-
      sen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft
      örtlich zuständige kommunale Träger ist zu betei-
      ligen.
         (5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr
      noch nicht vollendet haben, umziehen, werden
      Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit

      nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Le-

      bensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale

      Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die

      Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger

      ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
      1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden
         sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der
         Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden
         kann,

      2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in
         den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
      3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund
         vorliegt.

Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann
vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen wer-
den, wenn es der oder dem Betroffenen aus wich-
tigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung
einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung
werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn
diese vor der Beantragung von Leistungen in eine
Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraus-
setzungen für die Gewährung der Leistungen her-
beizuführen.

   (6) Wohnungsbeschaffungskosten und Um-

zugskosten können bei vorheriger Zusicherung

durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen

kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden;

eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung
durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständi-
gen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt wer-
den. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der
Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst
oder aus anderen Gründen notwendig ist und
wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in
einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen
erbracht werden.

   (7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für
Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf
Antrag der leistungsberechtigten Person an den
Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu
zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Emp-
fangsberechtigte gezahlt werden, wenn die
zweckentsprechende Verwendung durch die leis-
tungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.
Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außeror-
   dentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
   berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei-
   ner Unterbrechung der Energieversorgung be-
   rechtigen,

3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder
   suchtbedingtes Unvermögen der leistungsbe-
   rechtigten Person bestehen, die Mittel zweck-
   entsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
   die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leis-
   tungsberechtigte Person die Mittel nicht
   zweckentsprechend verwendet.

Der kommunale Träger hat die leistungsberech-

tigte Person über eine Zahlung der Leistungen

für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter

oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu

unterrichten.

   (8) Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für
Unterkunft und Heizung erbracht wird, können
auch Schulden übernommen werden, soweit dies
zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie
sollen übernommen werden, wenn dies gerecht-
fertigt und notwendig ist und sonst Wohnungs-
losigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzuset-
BGBl. 2011, Seite 467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 467
zen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht
werden.
  (9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu-
mung von Wohnraum im Falle der Kündigung des
Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1
Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht
dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch
oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahr-
nehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben
unverzüglich Folgendes mit:
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,

4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-
   standes und der geltend gemachten Entschä-
   digung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so-
   fern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mit-
geteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn
die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der
Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfä-
higkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

                      § 22a
             Satzungsermächtigung

   (1) Die Länder können die Kreise und kreis-
freien Städte durch Gesetz ermächtigen oder ver-
pflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher
Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
in ihrem Gebiet angemessen sind. Eine solche
Satzung bedarf der vorherigen Zustimmung der
obersten Landesbehörde oder einer von ihr be-
stimmten Stelle, wenn dies durch Landesgesetz
vorgesehen ist. Die Länder Berlin und Hamburg
bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an
die Stelle einer nach Satz 1 vorgesehenen Sat-
zung tritt. Das Land Bremen kann eine Bestim-
mung nach Satz 3 treffen.
   (2) Die Länder können die Kreise und kreis-
freien Städte auch ermächtigen, abweichend von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft
und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatli-
che Pauschale zu berücksichtigen, wenn auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier
Wohnraum verfügbar ist und dies dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit entspricht. In der Satzung
sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass
die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren
Ergebnissen führt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.

   (3) Die Bestimmung der angemessenen Auf-
wendungen für Unterkunft und Heizung soll die
Verhältnisse des einfachen Standards auf dem
örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Sie soll die
Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt
berücksichtigen hinsichtlich:
1. der Vermeidung von Mietpreis erhöhenden Wir-
   kungen,
2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen
   Standards,

3. aller verschiedenen Anbietergruppen und
4. der Schaffung und Erhaltung sozial ausgegli-
   chener Bewohnerstrukturen.

                      § 22b
                Inhalt der Satzung

   (1) In der Satzung ist zu bestimmen,
1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur
   des örtlichen Wohnungsmarktes als angemes-
   sen anerkannt wird und
2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unter-
   kunft als angemessen anerkannt werden.
In der Satzung kann auch die Höhe des als ange-
messen anerkannten Verbrauchswertes oder der
als angemessen anerkannten Aufwendungen für
die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestim-
mung nach Satz 2 kann sowohl eine Quadratme-
terhöchstmiete als auch eine Gesamtangemes-
senheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den
Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden.
Um die Verhältnisse des einfachen Standards auf
dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht
abzubilden, können die Kreise und kreisfreien
Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume un-
terteilen, für die sie jeweils eigene Angemessen-
heitswerte bestimmen.
   (2) Der Satzung ist eine Begründung beizufü-
gen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit
der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung er-
mittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung
ortsüblich bekannt zu machen.

   (3) In der Satzung soll für Personen mit einem
besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung
eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt
insbesondere für Personen, die einen erhöhten
Raumbedarf haben wegen
1. einer Behinderung oder
2. der Ausübung ihres Umgangsrechts.

                      § 22c
                Datenerhebung,
          -auswertung und -überprüfung

   (1) Zur Bestimmung der angemessenen Auf-
wendungen für Unterkunft und Heizung sollen
die Kreise und kreisfreien Städte insbesondere
1. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Miet-
   datenbanken und
2. geeignete eigene statistische Datenerhebun-
   gen und -auswertungen oder Erhebungen Drit-
   ter

einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfs-
weise können auch die monatlichen Höchstbe-
träge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes
berücksichtigt werden. In die Auswertung sollen
sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten
einfließen. Die Methodik der Datenerhebung und
-auswertung ist in der Begründung der Satzung
darzulegen.
   (2) Die Kreise und kreisfreien Städte müssen
die durch Satzung bestimmten Werte für die Un-
terkunft mindestens alle zwei Jahre und die durch
BGBl. 2011, Seite 468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 468
      Satzung bestimmten Werte für die Heizung min-
      destens jährlich überprüfen und gegebenenfalls
      neu festsetzen.

                            § 23
              Besonderheiten beim Sozialgeld
        Beim Sozialgeld gelten ergänzend folgende
      Maßgaben:

      1. Der Regelbedarf beträgt bis zur Vollendung des
         sechsten Lebensjahres 213 Euro, bis zur Voll-
         endung des 14. Lebensjahres 242 Euro und im
         15. Lebensjahr 275 Euro;

      2. Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 4 werden auch
         bei behinderten Menschen, die das 15. Le-
         bensjahr vollendet haben, anerkannt, wenn
         Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54
         Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Bu-
         ches erbracht werden;
      3. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt auch nach Beendi-
         gung der in § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2
         des Zwölften Buches genannten Maßnahmen;

      4. bei nicht erwerbsfähigen Personen, die voll er-
         werbsgemindert nach dem Sechsten Buch
         sind, wird ein Mehrbedarf von 17 Prozent der
         nach § 20 maßgebenden Regelbedarfe aner-
         kannt, wenn sie Inhaberin oder Inhaber eines
         Ausweises nach § 69 Absatz 5 des Neunten
         Buches mit dem Merkzeichen G sind; dies gilt
         nicht, wenn bereits ein Anspruch auf einen
         Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Ab-
         satz 4 oder nach der vorstehenden Nummer 2
         oder 3 besteht.

                      Unterabschnitt 3
                       Abweichende
        Leistungserbringung und weitere Leistungen

                            § 24

          Abweichende Erbringung von Leistungen

         (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur
      Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und
      nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht
      gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit
      bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als
      Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt
      der oder dem Leistungsberechtigten ein entspre-
      chendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das

      Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit

      entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Wei-

      ter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

        (2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbe-

      sondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit

      sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als

      ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den

      Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken,

      kann das Arbeitslosengeld II bis zur Höhe des Re-

      gelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe

      oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht

      werden.

         (3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst
      sind Bedarfe für

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließ-
   lich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstaus-
   stattungen bei Schwangerschaft und Geburt
   sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädi-
   schen Schuhen, Reparaturen von therapeuti-
   schen Geräten und Ausrüstungen sowie die
   Miete von therapeutischen Geräten.

Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert
erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch er-
bracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistun-
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts ein-
schließlich der angemessenen Kosten für Unter-
kunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach
Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln
nicht voll decken können. In diesem Fall kann
das Einkommen berücksichtigt werden, das Leis-
tungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von
bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats
erwerben, in dem über die Leistung entschieden
wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1
Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder
Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträ-
gen, erbracht werden. Bei der Bemessung der
Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über
die erforderlichen Aufwendungen und nachvoll-
ziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

   (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
halts können als Darlehen erbracht werden, soweit
in dem Monat, für den die Leistungen erbracht
werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
  (5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige
Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu
berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist
oder für sie eine besondere Härte bedeuten wür-
de, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die
Leistungen können davon abhängig gemacht wer-
den, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich

oder in anderer Weise gesichert wird.

  (6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistun-
gen für Erstausstattungen für die Wohnung nur er-
bracht, wenn der kommunale Träger die Über-
nahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung
zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusiche-
rung abgesehen werden konnte.

                      § 25

                 Leistungen bei

           medizinischer Rehabilitation

   der Rentenversicherung und bei Anspruch

  auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

   Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach

Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung,

erbringen die Träger der Leistungen nach diesem

Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf

die Leistungen der Rentenversicherung weiter;

dies gilt entsprechend bei einem Anspruch auf

Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversi-

cherung. Werden Vorschüsse länger als einen Mo-
nat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen
nach diesem Buch von den zur Leistung verpflich-
BGBl. 2011, Seite 469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 469
teten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in
Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen
Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entspre-
chend.

                       § 26
      Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

   (1) Für Bezieherinnen und Bezieher von Ar-
beitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der ge-
setzlichen Krankenversicherung weder versiche-
rungspflichtig noch familienversichert sind und
die für den Fall der Krankheit
1. bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
   nehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c
   Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgeset-
   zes,
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
   rung versichert sind, wird für die Dauer des
   Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für
   Personen, die allein durch den Beitrag zur frei-
   willigen Versicherung hilfebedürftig würden,
   wird der Beitrag im notwendigen Umfang über-
   nommen.
Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendi-
gen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig sind
und die allein durch den Krankenversicherungs-
beitrag hilfebedürftig würden.
   (2) Für Bezieherinnen und Bezieher von Ar-
beitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozia-
len Pflegeversicherung weder versicherungs-
pflichtig noch familienversichert sind, werden für
die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendun-
gen für eine angemessene private Pflegeversiche-
rung im notwendigen Umfang übernommen.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein
durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
Für Personen, die in der sozialen Pflegeversiche-
rung versicherungspflichtig sind und die allein
durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürf-
tig würden, wird der Beitrag im notwendigen Um-
fang übernommen.

   (3) Die Bundesagentur zahlt den Zusatzbeitrag
zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242
des Fünften Buches für Personen, die allein durch
diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der
erforderlichen Höhe.

                       § 27
          Leistungen für Auszubildende
   (1) Auszubildende im Sinne des § 7 Absatz 5
erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze.
Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als
Arbeitslosengeld II.
  (2) Leistungen werden in Höhe der Mehrbe-
darfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 und in Höhe
der Leistungen nach § 24 Absatz 3 Nummer 2
erbracht, soweit die Mehrbedarfe nicht durch zu
berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen
gedeckt sind.
  (3) Erhalten Auszubildende Berufsausbildungs-
beihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten

Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbil-
dungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese
nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung
von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst
sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Ab-
satz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1
und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Bu-
ches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-
satz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
setzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren an-
gemessenen Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf
in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3
ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berück-
sichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Hei-
zung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist.
   (4) Leistungen können als Darlehen für Regel-
bedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und
notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegever-
sicherung erbracht werden, sofern der Leistungs-
ausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere
Härte bedeutet. Für den Monat der Aufnahme ei-
ner Ausbildung können Leistungen entsprechend
§ 24 Absatz 4 erbracht werden. Leistungen nach
den Sätzen 1 und 2 sind gegenüber den Leistun-
gen nach den Absätzen 2 und 3 nachrangig.
   (5) Unter den Voraussetzungen des § 22 Ab-
satz 8 können Auszubildenden auch Leistungen
für die Übernahme von Schulden erbracht werden.

                Unterabschnitt 4
       Leistungen für Bildung und Teilhabe

                       § 28
        Bedarfe für Bildung und Teilhabe

   (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozia-
len und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maß-
gabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksich-
tigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen
berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbil-
dende Schule besuchen und keine Ausbildungs-
vergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

   (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. Schulausflüge und
2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
   schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-
chen, gilt Satz 1 entsprechend.
   (3) Für die Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schü-
lern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum
1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt.
   (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den
Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-
ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung an-
gewiesen sind, werden die dafür erforderlichen
tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, so-
weit sie nicht von Dritten übernommen werden
BGBl. 2011, Seite 470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 470
      und es der leistungsberechtigten Person nicht zu-
      gemutet werden kann, die Aufwendungen aus
      dem Regelbedarf zu bestreiten.

        (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine

      schulische Angebote ergänzende angemessene
      Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeig-
      net und zusätzlich erforderlich ist, um die nach
      den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten
      wesentlichen Lernziele zu erreichen.

        (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen
      Mittagsverpflegung werden die entstehenden

      Mehraufwendungen berücksichtigt für

      1. Schülerinnen und Schüler und
      2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen
         oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

      Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der
      Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in
      schulischer Verantwortung angeboten wird. In

      den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des
      monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in
      dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schul-
      besuch stattfindet.

         (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollen-
      dung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur
      Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
      Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro mo-
      natlich berücksichtigt für

      1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel,
         Kultur und Geselligkeit,

      2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei-
         spiel Musikunterricht) und vergleichbare ange-
         leitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
      3. die Teilnahme an Freizeiten.

                             § 29
                       Erbringung der
             Leistungen für Bildung und Teilhabe

         (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
      § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
      Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in
      Form von personalisierten Gutscheinen oder Di-
      rektzahlungen an Anbieter von Leistungen zur De-
      ckung dieser Bedarfe (Anbieter); die kommunalen
      Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leis-
      tungen erbringen. Die Bedarfe nach § 28 Absatz 3
      und 4 werden jeweils durch Geldleistungen ge-
      deckt. Die kommunalen Träger können mit Anbie-
      tern pauschal abrechnen.
         (2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine ge-
      deckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des
      jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommuna-
      len Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei
      geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahr-
      nehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst wer-
      den können. Gutscheine können für den gesam-
      ten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben
      werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist an-
      gemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll
      ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt
      werden, in dem er noch nicht in Anspruch genom-
      men wurde.

  (3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen
an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der
Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für
den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus

möglich.

  (4) Im begründeten Einzelfall kann ein Nach-
weis über eine zweckentsprechende Verwendung
der Leistung verlangt werden. Soweit der Nach-
weis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsent-
scheidung widerrufen werden.

                       § 30

                   (weggefallen)

                 Unterabschnitt 5

                    Sanktionen

                       § 31

                Pflichtverletzungen

  (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verlet-
zen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher
Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis

1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinba-
   rung oder in dem diese ersetzenden Verwal-
   tungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte
   Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausrei-
   chendem Umfang Eigenbemühungen nachzu-
   weisen,

2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbil-
   dung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder eine
   mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16e
   geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen
   oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten ver-
   hindern,
3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in
   Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass
   für den Abbruch gegeben haben.

Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsbe-
rechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten
darlegen und nachweisen.
  (2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen,
wenn
1. sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr
   Einkommen oder Vermögen in der Absicht ver-
   mindert haben, die Voraussetzungen für die
   Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosen-
   geldes II herbeizuführen,
2. sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder
   deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten
   fortsetzen,

3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder er-
   loschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Ein-
   treten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des
   Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten
   Buches festgestellt hat, oder
4. sie die im Dritten Buch genannten Vorausset-
   zungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfül-
   len, die das Ruhen oder Erlöschen eines An-
   spruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
BGBl. 2011, Seite 471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 471
                       § 31a
      Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

   (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 min-
dert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten
Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige
leistungsberechtigte Person nach § 20 maßge-
benden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten
Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Ar-
beitslosengeld II um 60 Prozent des für die er-
werbsfähige leistungsberechtigte Person nach
§ 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weite-
ren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 ent-
fällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine
wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn
bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde.
Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorange-
gangenen Minderungszeitraums länger als ein
Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Leis-
tungsberechtigte nachträglich bereit, ihren Pflich-
ten nachzukommen, kann der zuständige Träger
die Minderung der Leistungen nach Satz 3 ab die-
sem Zeitpunkt auf 60 Prozent des für sie nach
§ 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzen.

   (2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflicht-
verletzung nach § 31 auf die für die Bedarfe nach
§ 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Bei
wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 entfällt
das Arbeitslosengeld II vollständig. Absatz 1
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Erklären sich er-
werbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich
bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der
Träger unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die
für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leis-
tungen gewähren.
   (3) Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II
um mehr als 30 Prozent des nach § 20 maßge-
benden Regelbedarfs kann der Träger auf Antrag
in angemessenem Umfang ergänzende Sachleis-
tungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Der
Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen,
wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen
Kindern in einem Haushalt leben. Bei einer Minde-
rung des Arbeitslosengeldes II um mindestens
60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungs-
berechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbe-
darfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für
den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22
Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder an-
dere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
   (4) Für nichterwerbsfähige Leistungsberech-
tigte gilt Absatz 1 und 3 bei Pflichtverletzungen
nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entspre-
chend.

                       § 31b

        Beginn und Dauer der Minderung
   (1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit
Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirk-
samwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die
Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung

der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Ab-
satz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn
der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des
Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Min-
derungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbs-
fähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger
die Minderung des Auszahlungsanspruchs in
Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung
der Minderung ist nur innerhalb von sechs Mona-
ten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zuläs-
sig.

   (2) Während der Minderung des Auszahlungs-
anspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften
des Zwölften Buches.

                       § 32
               Meldeversäumnisse

   (1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schrift-
licher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren
Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trä-
gers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärzt-
lichen oder psychologischen Untersuchungster-
min zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das
Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils
um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgeben-
den Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungs-
berechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhal-
ten darlegen und nachweisen.

   (2) Die Minderung nach dieser Vorschrift tritt zu
einer Minderung nach § 31a hinzu. § 31a Absatz 3
und § 31b gelten entsprechend.

                 Unterabschnitt 6
             Verpflichtungen Anderer

                       § 33

            Übergang von Ansprüchen
   (1) Haben Personen, die Leistungen zur Siche-
rung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit,
für die Leistungen erbracht werden, einen An-
spruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungs-
träger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der
geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leis-
tungen nach diesem Buch über, wenn bei recht-
zeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht
worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder un-
ter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11
Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen ha-
ben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen
keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder
der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wä-
ren. Der Übergang wird nicht dadurch ausge-
schlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,
verpfändet oder gepfändet werden kann. Unter-
haltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen
zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-
kunftsanspruch auf die Träger der Leistungen
nach diesem Buch über.
BGBl. 2011, Seite 472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 472
         (2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem
      Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberech-
      tigte Person
      1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Be-
         darfsgemeinschaft lebt,
      2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist
         und den Unterhaltsanspruch nicht geltend
         macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
        a) minderjähriger Leistungsberechtigter,
        b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebens-
           jahr noch nicht vollendet und die Erstausbil-
           dung noch nicht abgeschlossen haben,

        gegen ihre Eltern,
      3. in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum
         Verpflichteten steht und
        a) schwanger ist oder
        b) ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines
           sechsten Lebensjahres betreut.
      Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit
      der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung
      erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit
      das Einkommen und Vermögen der unterhaltsver-
      pflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu
      berücksichtigende Einkommen und Vermögen
      übersteigt.
         (3) Für die Vergangenheit können die Träger der
      Leistungen nach diesem Buch außer unter den
      Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur
      von der Zeit an den Anspruch geltend machen,
      zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Er-
      bringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben.
      Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit
      erbracht werden muss, können die Träger der
      Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der
      bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf
      künftige Leistungen klagen.
         (4) Die Träger der Leistungen nach diesem
      Buch können den auf sie übergegangenen An-
      spruch im Einvernehmen mit der Empfängerin

      oder dem Empfänger der Leistungen auf diese

      oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung

      rückübertragen und sich den geltend gemachten
      Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die
      Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfän-
      ger dadurch selbst belastet wird, sind zu überneh-
      men. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist
      im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
        (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches
      gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

                             § 34

                      Ersatzansprüche
                bei sozialwidrigem Verhalten
         (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres
      vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzun-
      gen für die Gewährung von Leistungen nach die-
      sem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr
      oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
      ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum
      Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen ver-
      pflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die
      geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und

Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung
des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie
eine Härte bedeuten würde.
   (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflich-
tung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Er-
ben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeit-
punkt des Erbfalls begrenzt.
   (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach
Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht
worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhem-
mung, den Neubeginn und die Wirkung der Ver-
jährung gelten sinngemäß; der Erhebung der
Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides
gleich.

                      § 34a
                Ersatzansprüche
      für rechtswidrig erhaltene Leistungen
   (1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistun-
gen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhal-
ten an Dritte herbeigeführt hat. Der Ersatzan-
spruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur
Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung ent-
sprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten
Buches.
   (2) Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Ver-
waltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50
des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unan-
fechtbar geworden ist. Soweit gegenüber einer
rechtswidrig begünstigten Person ein Verwal-
tungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt
die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem
die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit
der Leistungserbringung hat. § 34 Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend. § 52 des Zehnten Buches bleibt
unberührt.

  (3) § 34 Absatz 2 gilt entsprechend. Auf den

Ersatzanspruch gegenüber einem Erben ist § 35

Absatz 3 entsprechend anwendbar.

   (4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstat-
tung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete
haften als Gesamtschuldner.

                      § 34b
                Ersatzansprüche
           nach sonstigen Vorschriften

   Bestimmt sich das Recht des Trägers nach die-
sem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von ei-
nem anderen zu verlangen, gegen den die Leis-
tungsberechtigten einen Anspruch haben, nach
sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem
§ 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch
solche Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts, die an die nicht getrennt lebende Ehegat-
tin oder Lebenspartnerin oder den nicht getrennt
lebenden Ehegatten oder Lebenspartner der leis-
tungsberechtigten Person erbracht wurden sowie
an deren oder dessen unverheiratete Kinder, die
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
BGBl. 2011, Seite 473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 473
                           § 35
                      Erbenhaftung

       (1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach
    diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leis-
    tungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der
    letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht wor-
    den sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatz-
    anspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge
    zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
    Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum
    Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
      (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu ma-
    chen,

    1. soweit der Wert des Nachlasses unter
       15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner
       der Person, die die Leistungen empfangen hat,
       war oder mit diesem verwandt war und nicht
       nur vorübergehend bis zum Tode der Person,
       die die Leistungen empfangen hat, mit dieser
       in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie ge-
       pflegt hat,
    2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach
       der Besonderheit des Einzelfalles eine beson-
       dere Härte bedeuten würde.
      (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach
    dem Tod der Person, die die Leistungen empfan-

    gen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.“

32. Der Abschnitt 1 des Kapitels 4 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 1
               Zuständigkeit und Verfahren

                           § 36
                  Örtliche Zuständigkeit

       Für die Leistungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1

    ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Be-
    zirk die erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
    son ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die
    Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
    ist der kommunale Träger zuständig, in dessen
    Gebiet die erwerbsfähige leistungsberechtigte
    Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für
    Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 an Minder-
    jährige, die Leistungen für die Zeit der Ausübung
    des Umgangsrechts nur für einen kurzen Zeitraum
    beanspruchen, ist der jeweilige Träger an dem Ort
    zuständig, an dem die umgangsberechtigte Per-

    son ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann ein
    gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt wer-
    den, so ist der Träger nach diesem Buch örtlich
    zuständig, in dessen Bereich sich die oder der er-
    werbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich auf-
    hält. Für nicht erwerbsfähige Personen, deren
    Leistungsberechtigung sich aus § 7 Absatz 2
    Satz 3 ergibt, gelten die Sätze 1 bis 4 entspre-
    chend.

                          § 36a

                    Kostenerstattung
              bei Aufenthalt im Frauenhaus
       Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zu-
    flucht, ist der kommunale Träger am bisherigen

gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem
durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen
kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses
die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frau-
enhaus zu erstatten.

                       § 37

                Antragserfordernis
   (1) Leistungen nach diesem Buch werden auf
Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1
und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28
Absatz 2, Absatz 4 bis 7 sind gesondert zu bean-
tragen.

   (2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht
für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der An-
trag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensun-
terhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

                       § 38
       Vertretung der Bedarfsgemeinschaft
   (1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegen-
stehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbs-
fähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist,
Leistungen nach diesem Buch auch für die mit
ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Per-
sonen zu beantragen und entgegenzunehmen. Le-
ben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte

in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermu-
tung zugunsten der Antrag stellenden Person.

   (2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der
Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangs-
berechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach
diesem Buch zu beantragen und entgegenzuneh-
men, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

                       § 39

             Sofortige Vollziehbarkeit

  Keine aufschiebende Wirkung haben Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen einen Ver-
waltungsakt,
1. der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
   suchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, die
   Pflichtverletzung und die Minderung des Aus-
   zahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen
   zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten er-
   werbsfähiger Leistungsberechtigter bei der
   Eingliederung in Arbeit regelt,

2. der den Übergang eines Anspruchs bewirkt,

3. mit dem zur Beantragung einer vorrangigen
   Leistung aufgefordert wird oder
4. mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des
   Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei
   der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

                       § 40
                   Anwendung
            von Verfahrensvorschriften

   (1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt
das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt
§ 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit
der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von
vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
BGBl. 2011, Seite 474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 474
        (2) Entsprechend anwendbar sind die Vor-
      schriften des Dritten Buches über
      1. die vorläufige Entscheidung (§ 328) mit der
         Maßgabe, dass auch dann vorläufig entschie-
         den werden kann, wenn die Gültigkeit einer
         Satzung oder einer anderen im Rang unter ei-
         nem Landesgesetz stehenden Rechtsvor-
         schrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu
         ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist,
         Gegenstand eines Verfahrens bei einem Lan-
         dessozialgericht, dem Bundessozialgericht
         oder einem Verfassungsgericht ist;

      2. die Aufhebung von Verwaltungsakten nach

         § 330 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass bei der

         Unwirksamkeit einer Satzung oder einer ande-

         ren im Rang unter einem Landesgesetz stehen-

         den Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1

         und dem dazu ergangenen Landesgesetz er-

         lassen worden ist, auf die Zeit nach der Ent-

         scheidung des Landessozialgerichts abgestellt
         wird;

      3. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330
         Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
      4. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331
         mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teil-
         weisen Zahlungseinstellung berechtigt sind,
         wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die
         zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;

      5. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-,
         Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Ab-
         satz 1, 2 und 5).

         (3) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit
      der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in
      Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte
      Person kann die Erstattungsforderung auch durch
      Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser
      nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstat-
      tung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, so-
      weit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen
      dieser Leistungen zu treffen wäre.

         (4) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches
      sind 56 Prozent der bei der Berechnung des Ar-
      beitslosengeldes II und des Sozialgeldes berück-
      sichtigten Bedarfe für Unterkunft nicht zu erstat-
      ten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Ab-
      satz 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Ab-
      satz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4 des Zehnten
      Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung
      lediglich teilweise aufgehoben wird.

         (5) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maß-

      gabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf

      des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstat-
      tung der anderen Leistung bindend geworden ist,
      nachzuholen ist.

         (6) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in
      gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden
      Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-
      Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt
      § 66 des Zehnten Buches.

                       § 41
           Berechnung der Leistungen
   (1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag.
Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen
die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu,
wird die Leistung anteilig erbracht. Die Leistungen
sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und mo-
natlich im Voraus erbracht werden. Der Bewilli-
gungszeitraum kann auf bis zu zwölf Monate bei
Leistungsberechtigten verlängert werden, bei de-
nen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem
Zeitraum nicht zu erwarten ist.

   (2) Berechnungen werden auf zwei Dezimal-

stellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes

bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durch-

geführten Berechnung wird die letzte Dezimal-

stelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden

Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben wür-

de.

                       § 42
         Auszahlung der Geldleistungen
   Geldleistungen nach diesem Buch werden auf
das im Antrag angegebene inländische Konto bei
einem Geldinstitut überwiesen. Werden sie an den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Leis-
tungsberechtigten übermittelt, sind die dadurch
veranlassten Kosten abzuziehen. Dies gilt nicht,
wenn Leistungsberechtigte nachweisen, dass ih-
nen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geld-
institut ohne eigenes Verschulden nicht möglich
ist.

                       § 42a
                     Darlehen

   (1) Darlehen werden nur erbracht, wenn ein Be-
darf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise
gedeckt werden kann. Darlehen können an ein-
zelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder
an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die
Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehens-
nehmer.
   (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, wer-
den Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab
dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch
monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent
des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Die Auf-
rechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern
schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Satz 1
gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des

Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27

Absatz 4 erbracht werden.

   (3) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach
§ 24 Absatz 5 sind nach erfolgter Verwertung so-
fort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche
aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 bei Rückzahlung
durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht
getilgten Darlehensbetrages fällig. Deckt der er-
langte Betrag den noch nicht getilgten Darlehens-
betrag nicht, soll eine Vereinbarung über die
BGBl. 2011, Seite 475 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 475
Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Be-
rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
der Darlehensnehmer getroffen werden.

   (4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist
der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fäl-
lig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Be-
trags soll eine Vereinbarung unter Berücksichti-
gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darle-
hensnehmer getroffen werden.

  (5) Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach
§ 27 Absatz 4 sind abweichend von Absatz 4
Satz 1 erst nach Abschluss der Ausbildung fällig.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

   (6) Sofern keine abweichende Tilgungsbestim-

mung getroffen wird, werden Zahlungen, die zur
Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausrei-
chen, zunächst auf das zuerst erbrachte Darlehen
angerechnet.

                       § 43

                   Aufrechnung

   (1) Die Träger von Leistungen nach diesem
Buch können gegen Ansprüche von Leistungsbe-
rechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren

1. Erstattungsansprüchen nach § 42 Absatz 2
   Satz 2, § 43 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Bu-
   ches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des Dritten Buches
   oder § 50 des Zehnten Buches oder

2. Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a.

   (2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Er-
stattungsansprüchen, die auf den §§ 42 und 43
des Ersten Buches, § 328 Absatz 3 Satz 2 des
Dritten Buches oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches
beruhen, 10 Prozent des für den Leistungsberech-
tigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen
Fällen 30 Prozent. Die Höhe der monatlichen Auf-
rechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maß-
gebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die
Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem
höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als
30 Prozent führen würde, erledigen sich die vor-
herigen Aufrechnungserklärungen.
   (3) Sind in einem Monat Aufrechnungen nach
Absatz 1 und § 42a Absatz 2 zu vollziehen, gilt
Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Würden die Auf-
rechnungen nach § 42a Absatz 2 und nach Ab-
satz 1 den in Absatz 2 Satz 2 genannten Betrag
übersteigen, erledigt sich die nach § 42a Absatz 2
erklärte Aufrechnung, soweit sie der Aufrechnung
nach Absatz 1 entgegensteht.

   (4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leis-
tungsberechtigten Person schriftlich durch Ver-
waltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei
Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft
der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt.
Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar
ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum ent-
sprechend.

                          § 43a
               Verteilung von Teilzahlungen

      Teilzahlungen auf Ersatz- und Erstattungsan-
    sprüche der Träger nach diesem Buch gegen
    Leistungsberechtigte oder Dritte mindern die
    Aufwendungen der Träger der Aufwendungen im
    Verhältnis des jeweiligen Anteils an der Forderung
    zueinander.

                           § 44

              Veränderung von Ansprüchen
       Die Träger von Leistungen nach diesem Buch
    dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einzie-
    hung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wä-

    re.“

33. § 44a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ob“
       die Wörter „die oder“ eingefügt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Hil-
       febedürftigen“ durch die Wörter „der oder dem
       Leistungsberechtigten“ ersetzt.

    c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der er-
       werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
       „die oder der erwerbsfähige Leistungsberech-
       tigte“ ersetzt.

    d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ange-
       messenen Kosten für Unterkunft und Heizung“
       durch die Wörter „in seiner Zuständigkeit zu er-
       bringenden Leistungen“ ersetzt.
    e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „für Un-
       terkunft und Heizung“ gestrichen.

34. In § 44b Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Be-
    amten und Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Be-
    amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen
    und Arbeitnehmern“ ersetzt.

35. § 44c wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine
       Trägerversammlung. In der Trägerversammlung
       sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur
       für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur
       Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die
       Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter.
       Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine
       Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wäh-
       len eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden
       für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann
       in der Trägerversammlung keine Einigung über
       die Person der oder des Vorsitzenden erzielt
       werden, wird die oder der Vorsitzende von den
       Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für
       Arbeit und des kommunalen Trägers abwech-
       selnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erst-
       malige Bestimmung erfolgt durch die Vertrete-
       rinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die
       Trägerversammlung entscheidet durch Be-
       schluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
       gleichheit entscheidet die Stimme der oder
       des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entschei-
       dungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4
       und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem
       Vorsitzenden schriftlich niederzulegen. Die Trä-
BGBl. 2011, Seite 476 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 476
        gerversammlung gibt sich eine Geschäftsord-
        nung.“
      b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem
         Wort „Abberufung“ die Wörter „der Geschäfts-
         führerin oder“ eingefügt.
      c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Perso-
         nalvertretung und“ die Wörter „Geschäftsführe-

         rin oder“ eingefügt.

      d) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Hil-
            febedürftigen“ durch das Wort „Leistungs-
            berechtigten“ ersetzt.
        bb) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürfti-
            gen“ durch das Wort „Leistungsberechtig-
            ten“ ersetzt.

        cc) In Nummer 2 wird das Wort „Hilfebedürfti-
            gen“ durch das Wort „Leistungsberechtig-
            ten“ ersetzt.

      e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ent-
            wicklung der“ die Wörter „Mitarbeiterinnen
            und“ eingefügt.
        bb) In Satz 3 werden die Wörter „Der Ge-
            schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-
            schäftsführerin oder der Geschäftsführer“

            ersetzt.

36. § 44d wird wie folgt geändert:
      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 44d
              Geschäftsführerin, Geschäftsführer“.

      b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
            schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-
            schäftsführerin oder der Geschäftsführer“
            ersetzt.
        bb) In Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“
            durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.

      c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ge-
            schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-
            schäftsführerin oder der Geschäftsführer“
            ersetzt.
        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
            „Kann in der Trägerversammlung keine Ei-
            nigung über die Person der Geschäftsfüh-
            rerin oder des Geschäftsführers erzielt wer-
            den, unterrichtet die oder der Vorsitzende
            der Trägerversammlung den Kooperations-
            ausschuss.“

        cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wird“ die
            Wörter „die Geschäftsführerin oder“ einge-
            fügt.

        dd) In Satz 6 werden nach dem Wort „erstma-
            lig“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ ein-
            gefügt.
        ee) In Satz 7 werden die Wörter „Der Ge-
            schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-
            schäftsführerin oder der Geschäftsführer“
            ersetzt.

       ff) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
           „Bis zur Bestellung einer neuen Geschäfts-
           führerin oder eines neuen Geschäftsführers
           führt sie oder er die Geschäfte der gemein-
           samen Einrichtung kommissarisch.“
    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Geschäftsführerin oder der Ge-

       schäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitneh-
       merin oder Arbeitnehmer eines Trägers und un-
       tersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder
       er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Ar-
       beitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 he-
       rangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie
       oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines
       Dienstherrn oder Arbeitgebers.“

    e) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Geschäfts-
       führer übt über die Beamten und Arbeitnehmer“
       durch die Wörter „Die Geschäftsführerin oder
       der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen
       und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen
       und Arbeitnehmer“ und die Wörter „den Beam-
       ten und Arbeitnehmern“ durch die Wörter „den
       Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehme-
       rinnen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
    f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der

       Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im
       personalvertretungsrechtlichen Sinn und Ar-
       beitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgeset-
       zes.“

    g) In Absatz 6 werden nach dem Wort „hat“ die
       Wörter „die Geschäftsführerin oder“ eingefügt.

    h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der
           Dienstposten“ die Wörter „der Geschäfts-
           führerinnen und“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Arbeitnehmer
           darf die für Beamte“ durch die Wörter „Ar-
           beitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die

           für Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.

37. § 44e wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stellt“ die
           Wörter „die Geschäftsführerin oder“ und
           nach dem Wort „unterrichtet“ die Wörter
           „sie oder“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „kann“ die
           Wörter „die Geschäftsführerin oder“ einge-
           fügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Der Kooperationsausschuss entschei-
       det nach Anhörung der Träger und der Ge-
       schäftsführerin oder des Geschäftsführers
       durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei
       Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
       oder des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des
       Ausschusses sind von der Vorsitzenden oder
       von dem Vorsitzenden schriftlich niederzule-
       gen. Die oder der Vorsitzende teilt den Trägern,
       der Trägerversammlung sowie der Geschäfts-
BGBl. 2011, Seite 477 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 477
       führerin oder dem Geschäftsführer die Be-
       schlüsse mit.“
38. § 44f wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
       des Bundes bestellt die Geschäftsführerin oder
       der Geschäftsführer eine Beauftragte oder ei-
       nen Beauftragten für den Haushalt. Die Ge-
       schäftsführerin oder der Geschäftsführer und
       die Trägerversammlung haben die Beauftragte
       oder den Beauftragten für den Haushalt an al-
       len Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu
       beteiligen.“

     b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Be-
        stellung“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
39. § 44g wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Beam-
        ten und Arbeitnehmern“ durch die Wörter „Be-
        amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerin-
        nen und Arbeitnehmern“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „mit Zu-
        stimmung“ die Wörter „der Geschäftsführerin
        oder“ eingefügt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
        „Die Rechtsstellung der“ die Wörter „Beamtin-
        nen und“ eingefügt.

     d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
        „Werden“ die Wörter „einer Arbeitnehmerin
        oder“ eingefügt.
     e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
           „des Beamten oder Arbeitnehmers“ durch
           die Wörter „der Beamtin, des Beamten,
           der Arbeitnehmerin oder des Arbeitneh-
           mers“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Ge-
           schäftsführer“ durch die Wörter „Die Ge-
           schäftsführerin oder der Geschäftsführer“
           ersetzt.
40. § 44h wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Beamten
        und Arbeitnehmer“ durch die Wörter „Die Be-
        amtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerin-
        nen und Arbeitnehmer“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „der

        Trägerversammlung oder“ die Wörter „der Ge-

        schäftsführerin oder“ eingefügt.

     c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Arbeit-
        nehmer und Beamten“ durch die Wörter „Ar-
        beitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Be-
        amtinnen und Beamten“ ersetzt.
41. In § 44k Absatz 1 wird das Wort „Arbeitnehmern“
    durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
    nehmern“ ersetzt.

42. § 46 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bezieher
        von Leistungen zur Grundsicherung“ durch die
        Wörter „Leistungsberechtigten nach diesem
        Buch“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „87,4 Prozent“
   durch die Angabe „84,8 Prozent“ ersetzt.
c) Die Absätze 5 bis 9 werden durch folgende Ab-
   sätze 5 bis 8 ersetzt:

      „(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden
   an den Leistungen für Unterkunft und Heizung
   nach § 22 Absatz 1. Diese Beteiligung beträgt
   in den Jahren 2011 bis 2013 im Land Baden-
   Württemberg 34,4 vom Hundert, im Land
   Rheinland-Pfalz 40,4 vom Hundert und in den
   übrigen Ländern 30,4 vom Hundert der Leis-
   tungen nach Satz 1. Ab dem Jahr 2014 beträgt
   diese Beteiligung im Land Baden-Württemberg
   31,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz
   37,6 vom Hundert und in den übrigen Ländern
   27,6 vom Hundert der Leistungen nach Satz 1.

     (6) Die in Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten
   Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen
   Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den
   Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28
   sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgeset-
   zes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt
   durch die Gesamtausgaben für die Leistungen
   nach Absatz 5 Satz 1 des abgeschlossenen
   Vorjahres multipliziert mit 100. Bis zum Jahr
   2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte;
   Absatz 7 bleibt unberührt.

      (7) Das Bundesministerium für Arbeit und
   Soziales wird ermächtigt, den Wert nach Ab-
   satz 6 Satz 1 erstmalig im Jahr 2013 jährlich
   durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates für das Folgejahr festzulegen und
   für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen.
   Dabei legt es jeweils den Wert nach Absatz 6
   Satz 2 für das abgeschlossene Vorjahr zugrun-
   de. Für die rückwirkende Anpassung wird die
   Differenz zwischen dem Wert nach Satz 2 und
   dem für das abgeschlossene Vorjahr festgeleg-
   ten Wert nach Absatz 6 Satz 1 im laufenden
   Jahr zeitnah ausgeglichen. Die Höhe der Betei-
   ligung des Bundes an den in Absatz 5 Satz 1
   genannten Leistungen beträgt höchstens
   49 vom Hundert.
      (8) Der Anteil des Bundes an den in Absatz 5
   Satz 1 genannten Leistungen wird den Ländern
   erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist zur
   Monatsmitte und zum Monatsende zulässig.
   Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen

   geltend gemacht wird, die wegen des fristge-

   rechten Eingangs beim Empfänger bereits am

   Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden,
   aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig wer-
   den, ist die für das folgende Haushaltsjahr
   geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Die
   Gesamtausgaben für die Leistungen nach
   § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeld-
   gesetzes sind durch die Länder bis zum
   31. März des Folgejahres zu ermitteln und
   dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
   mitzuteilen. Die Länder gewährleisten, dass ge-
   prüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen
   Träger begründet und belegt sind und den
   Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
   samkeit entsprechen.“
BGBl. 2011, Seite 478 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 478
42a. In § 48 Absatz 3 werden nach dem Wort „kann“
     die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates“
     eingefügt.
43. § 48b wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ge-
            schäftsführern“ durch die Wörter „Ge-
            schäftsführerinnen und Geschäftsführern“
            ersetzt.
        bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

            „Im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c
            wird für die Vereinbarungen nach diesem
            Absatz über einheitliche Grundlagen bera-
            ten.“
      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1
        Nummer 2 bis 4 umfassen zusätzlich das Ziel
        der Verbesserung der sozialen Teilhabe.“

44. In § 50 Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
    „Bundesdatenschutzgesetzes“ die Wörter „der
    oder“ eingefügt.
44a. Nach § 51a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
      „Als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vor-
      schrift gelten auch ein oder mehrere Kinder eines
      Haushalts, die nach § 7 Absatz 2 Satz 3 Leistun-
      gen erhalten.“

45. In § 53a wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“
    durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
46. In § 54 wird das Wort „Hilfebedürftigen“ durch das
    Wort „Leistungsberechtigten“ ersetzt.

47. In § 55 Absatz 2 wird das Wort „Grundsicherung“

    durch die Wörter „Leistungen nach diesem Buch“

    ersetzt.

48. § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch
         das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.

      b) In Satz 5 werden die Wörter „des erwerbsfähi-
         gen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „der
         oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtig-
         ten“ ersetzt.
49. In § 58 werden die Wörter „demjenigen, der“
    durch die Wörter „der- oder demjenigen, die oder
    der“ ersetzt.

49a. § 60 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-
         tern „oder dessen“ die Wörter „Partnerin oder“
         eingefügt.
      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
            Wort „Vermögen“ die Wörter „der Partnerin
            oder“ eingefügt.

        bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
            „die für“ die Wörter „diese Partnerin oder“
            eingefügt.
      c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Entgelt-
         belege für“ die Wörter „Heimarbeiterinnen
         oder“ eingefügt.

50. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wör-
        ter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
     b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ihre Beur-
        teilungen“ die Wörter „der Teilnehmerin oder“
        eingefügt.

51. § 65 wird wie folgt geändert:
     a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
     b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Hilfebedürf-
        tige“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
        setzt.

     c) Absatz 6 wird aufgehoben.
52. In § 65e Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
    durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und die
    Angabe „§ 43 Satz 1“ durch die Wörter „§ 43 Ab-
    satz 2, 3 und 4 Satz 1“ ersetzt.

53. In § 70 werden nach dem Wort „Für“ die Wörter
    „Ausländerinnen und“ eingefügt.
54. In § 72 wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“

    durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
55. § 74 wird aufgehoben.
56. § 75 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäfts-
     führer einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der
     bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
     nimmt die Aufgaben der Geschäftsführung in der
     gemeinsamen Einrichtung bis zum Ablauf der lau-
     fenden Amtsperiode wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7
     bleibt unberührt. Endet die Amtsperiode der Ge-
     schäftsführerin oder des Geschäftsführers einer
     Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum
     31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bil-

     dung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft ihre

     oder seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die

     Trägerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2
     Nummer 1 eine neue Geschäftsführerin oder einen
     neuen Geschäftsführer bestellt hat, bestimmt
     die Anstellungskörperschaft der bisherigen Ge-
     schäftsführerin oder des bisherigen Geschäftsfüh-
     rers eine kommissarische Geschäftsführerin oder
     einen kommissarischen Geschäftsführer, die oder
     der die Geschäfte führt, bis die Trägerversamm-
     lung eine Geschäftsführerin oder einen Geschäfts-
     führer bestellt hat.“
56a. § 76 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Mit der Bildung einer gemeinsamen Einrich-
        tung erfolgt eine § 44g Absatz 1 Satz 2 ent-
        sprechende Zuweisung.“
     b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
           „(6) Abweichend von § 44g Absatz 2 bedarf
        es keiner Zustimmung der Geschäftsführerin
        oder des Geschäftsführers, soweit einer ge-
        meinsamen Einrichtung auf Veranlassung eines
        Trägers Beschäftigte Dritter zugewiesen wer-
        den, die bis zum Tag vor der Bildung einer ge-
        meinsamen Einrichtung in einer Arbeitsgemein-
        schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember
        2010 geltenden Fassung oder in Agenturen für
        Arbeit und Kommunen Aufgaben nach diesem
        Buch durchgeführt haben.“
BGBl. 2011, Seite 479 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 479
57. Folgender § 77 wird angefügt:

                           „§ 77

               Gesetz zur Ermittlung von

          Regelbedarfen und zur Änderung des
     Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

       (1) § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember

    2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum In-

    krafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen

    Rechtsverordnung.

      (2) Abweichend von § 11a Absatz 3 Satz 2

    Nummer 2 sind bis zum 31. Dezember 2011 die

    Leistungen nach § 23 des Achten Buches als Ein-

    kommen zu berücksichtigen

    1. für das erste und zweite Pflegekind nicht,

    2. für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und
    3. für das vierte und jedes weitere Pflegekind voll-
       ständig.

       (3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 gel-
    tenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbs-
    tätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
    zum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden
    und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Be-
    willigungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem
    1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur
    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli
    2011.

      (4) Für die Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2
    Satz 2 Nummer 1 und § 23 Nummer 1 tritt an die
    Stelle der Beträge nach

    1. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Betrag von
       287 Euro,
    2. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte bis zur
       Vollendung des sechsten Lebensjahres der Be-
       trag von 215 Euro,

    3. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte vom
       Beginn des siebten bis zur Vollendung des
       14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro,

    4. § 23 Nummer 1 für Leistungsberechtigte im

       15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro,

    solange sich durch die Fortschreibung der Be-
    träge nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und
    § 23 Nummer 1 nach § 20 Absatz 5 jeweils kein
    höherer Betrag ergibt.

      (5) § 21 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der
    Maßgabe anzuwenden, dass Beträge, die nicht
    volle Euro-Beträge ergeben, bei einem Betrag
    von unter 0,50 Euro abzurunden und von 0,50 Euro
    an aufzurunden sind.
       (6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung
    der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeu-
    gung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil
    sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. De-
    zember 2010 geltenden Fassung mit der Regel-
    leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ab-
    gegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch
    nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum
    Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewil-

ligungszeitraums zurückzunehmen und die Nach-
zahlung zu erbringen.

  (7) Der Bedarf nach § 28 Absatz 3 wird erst-

mals zum 1. August 2011 anerkannt.

   (8) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 28
Absatz 2, 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Januar

bis zum 31. März 2011 bis zum 30. April 2011 be-

antragt, gilt dieser Antrag abweichend von § 37

Absatz 2 Satz 2 als zum 1. Januar 2011 gestellt.

   (9) Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Ab-

satz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind

für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März

2011 abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch

Direktzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn
bei der leistungsberechtigten Person noch keine
Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe ent-
standen sind. Soweit die leistungsberechtigte Per-
son nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur
Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe ent-
standen sind, werden diese Aufwendungen durch
Geldleistung an die leistungsberechtigte Person
erstattet.

   (10) Auf Klassenfahrten im Rahmen der schul-
rechtlichen Bestimmungen, an denen Schülerin-
nen und Schüler in der Zeit vom 1. Januar bis
zum 29. März 2011 teilgenommen haben, ist
§ 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 bis 4
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung anstelle des § 19 Absatz 3 Satz 3 und des
§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden.

   (11) Für Schülerinnen und Schüler, die eine
Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung
angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kinder-
tagespflege geleistet wird oder die eine Tagesein-
richtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die
entstehenden Mehraufwendungen abweichend
von § 28 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis
zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro
berücksichtigt. Bei Leistungsberechtigten bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres werden die ent-

stehenden Mehraufwendungen für Teilhabe am

sozialen und kulturellen Leben abweichend von
§ 28 Absatz 7 für die Zeit vom 1. Januar bis zum
31. März 2011 in Höhe von monatlich 10 Euro be-
rücksichtigt. Die entstehenden Mehraufwendun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend
von § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Geldleistung ge-
deckt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt § 28 Ab-
satz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Mehrauf-
wendungen auch berücksichtigt werden, wenn
Schülerinnen und Schüler das Mittagessen in ei-
ner Einrichtung nach § 22 des Achten Buches ein-
nehmen.
  (12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 gelten-
den Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflicht-
verletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen
worden sind.

  (13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar
auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die
vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.
BGBl. 2011, Seite 480 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 480
         (14) § 41 Absatz 2 Satz 2 ist bis zum 31. De-
      zember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
      bei einer auf zwei Dezimalstellen durchzuführen-

      den Berechnung weitere sich ergebende Dezimal-
      stellen wegfallen.“

                       Artikel 3

                   Änderung des

         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 21 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

        „§ 10 Leistungsformen“.

      b) Die Angaben zum Dritten Kapitel werden wie
         folgt gefasst:
                        „Drittes Kapitel

                   Hilfe zum Lebensunterhalt

                        Erster Abschnitt

             Leistungsberechtigte, notwendiger
        Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

        § 27   Leistungsberechtigte

        § 27a Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbe-

              darfe und Regelsätze

        § 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrich-
              tungen

        § 28   Ermittlung der Regelbedarfe

        § 28a Fortschreibung der Regelbedarfsstufen

        § 29   Festsetzung und Fortschreibung der Re-
               gelsätze

                       Zweiter Abschnitt

                      Zusätzliche Bedarfe

        § 30   Mehrbedarf

        § 31   Einmalige Bedarfe

        § 32   Beiträge für die Kranken- und Pflegever-
               sicherung

        § 33   Beiträge für die Vorsorge

                        Dritter Abschnitt
                      Bildung und Teilhabe

       § 34     Bedarfe für Bildung und Teilhabe

       § 34a Erbringung der Leistungen für Bildung
             und Teilhabe
                        Vierter Abschnitt
                    Unterkunft und Heizung

       § 35     Unterkunft und Heizung

       § 35a Satzung

       § 36     Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-
                kunft
                        Fünfter Abschnitt

                    Gewährung von Darlehen
       § 37     Ergänzende Darlehen

       § 38     Darlehen bei vorübergehender Notlage
                       Sechster Abschnitt

                   Einschränkung von
           Leistungsberechtigung und -umfang
       § 39 Vermutung der Bedarfsdeckung
       § 39a Einschränkung der Leistung

                        Siebter Abschnitt
                   Verordnungsermächtigung
       § 40     Verordnungsermächtigung“.

    c) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende An-
       gabe zu § 116a eingefügt:

       „§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten“.
    d) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

       „§ 131     Übergangsregelung zur Erbringung

                  von Leistungen für Bildung und Teilha-
                  be“.
    e) Die Angabe zu § 133b wird wie folgt gefasst:

       „§ 133b (weggefallen)“.
    f) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

       „§ 134     Übergangsregelung für die Fortschrei-
                  bung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6“.
    g) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
       „§ 136     Übergangsregelung zur Rücknahme
                  von Verwaltungsakten“.
    h) Nach der Angabe zu § 136 werden folgende
       Angaben angefügt:
       „§ 137     Übergangsregelung aus Anlass des
                  Gesetzes zur Ermittlung von Regelbe-
                  darfen und zur Änderung des Zweiten
                  und Zwölften Buches Sozialgesetz-
                  buch
       § 138      Fortschreibung der Regelbedarfsstu-
                  fen zum 1. Januar 2012
       Anlage zu § 28“.
2. In § 8 Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 41 bis 46)“
   durch die Angabe „(§§ 41 bis 46a)“ ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2011, Seite 481 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 481
                             „§ 10
                    Leistungsformen“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Leistungen werden erbracht in Form
      von
      1. Dienstleistungen,

      2. Geldleistungen und

      3. Sachleistungen.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gut-
      scheinen oder Sachleistungen, soweit dieses
      Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit
      Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der
      Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftli-
      cher erreicht werden kann oder die Leistungs-
      berechtigten es wünschen.“
4. Dem § 11 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

   „Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vier-
   ten Kapitel erhalten die gebotene Beratung für den
   Umgang mit dem durch den Regelsatz zur Verfü-
   gung gestellten monatlichen Pauschalbetrag
   (§ 27a Absatz 3 Satz 2).“
5. § 19 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Drit-
   ten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren not-
   wendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausrei-
   chend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbeson-
   dere aus ihrem Einkommen und Vermögen, be-
   streiten können.

      (2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-
   minderung nach dem Vierten Kapitel dieses Bu-
   ches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze
   nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18.
   Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll er-
   werbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendi-
   gen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend
   aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere
   aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten
   können. Die Leistungen der Grundsicherung im
   Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe
   zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel
   vor.“
6. In § 20 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die
   Angabe „§ 39“ ersetzt.

7. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 34“ durch die

   Angabe „§ 36“ ersetzt.

8. Die §§ 27 bis 29 werden durch folgenden Ersten
   Abschnitt ersetzt:
                   „Erster Abschnitt

          Leistungsberechtigte, notwendiger
     Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

                            § 27
                 Leistungsberechtigte

      (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu
   leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt
   nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften
   und Mitteln bestreiten können.
      (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene
   Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt le-

benden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das
Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder
Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Gehören minderjährige unverheiratete Kinder
dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils
an und können sie den notwendigen Lebensunter-
halt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht
bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3

Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermö-
gen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu
berücksichtigen.
   (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch Per-
sonen geleistet werden, die ihren notwendigen Le-
bensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften be-
streiten können, jedoch einzelne erforderliche Tä-
tigkeiten nicht verrichten können. Von den Leis-
tungsberechtigten kann ein angemessener Kos-
tenbeitrag verlangt werden.

                       § 27a

          Notwendiger Lebensunterhalt,
          Regelbedarfe und Regelsätze
   (1) Der für die Gewährleistung des Existenzmi-
nimums notwendige Lebensunterhalt umfasst ins-
besondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege,
Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung
und Erzeugung von Warmwasser entfallenden An-
teile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Le-
bens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den per-
sönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens ge-
hört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am so-
zialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft;
dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Ju-
gendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst
der notwendige Lebensunterhalt auch die erfor-
derlichen Hilfen für den Schulbesuch.

   (2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt
nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach
dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den mo-
natlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfs-
stufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen
altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen
Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die
Führung eines Haushalts berücksichtigen.
   (3) Zur Deckung der Regelbedarfe, die sich
nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28
ergeben, sind monatliche Regelsätze zu gewäh-

ren. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pau-

schalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar,
über dessen Verwendung die Leistungsberechtig-
ten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben
sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Be-
darfe zu berücksichtigen.

   (4) Im Einzelfall wird der individuelle Bedarf ab-
weichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Be-
darf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist
oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich
von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Besteht die Leistungsberechtigung für weniger
als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig zu zah-
len. Sind Leistungsberechtigte in einer anderen
Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder
bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder ei-
nem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel
BGBl. 2011, Seite 482 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 482
      der individuelle Bedarf abweichend von den Re-
      gelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der
      Unterbringung bemessen, sofern die Kosten einen
      angemessenen Umfang nicht übersteigen.

                            § 27b
                      Notwendiger
              Lebensunterhalt in Einrichtungen
         (1) Der notwendige Lebensunterhalt in Einrich-
      tungen umfasst den darin erbrachten sowie in sta-
      tionären Einrichtungen zusätzlich den weiteren
      notwendigen Lebensunterhalt. Der notwendige
      Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen ent-
      spricht dem Umfang der Leistungen der Grundsi-
      cherung nach § 42 Nummer 1, 2 und 4.

         (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt
      umfasst insbesondere Kleidung und einen ange-
      messenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung;
      § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Leis-
      tungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollen-
      det haben, erhalten einen Barbetrag in Höhe von
      mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfs-
      stufe 1 nach der Anlage zu § 28. Für Leistungs-
      berechtigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht
      vollendet haben, setzen die zuständigen Landes-
      behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen
      für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtun-
      gen die Höhe des Barbetrages fest. Der Barbetrag
      wird gemindert, soweit dessen bestimmungsge-
      mäße Verwendung durch oder für die Leistungs-
      berechtigten nicht möglich ist.

                             § 28
                 Ermittlung der Regelbedarfe
        (1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten
      neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
      vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bun-
      desgesetz neu ermittelt.

         (2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnitt-
      lichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2
      sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkom-
      men, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungs-
      kosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind
      die durch die Einkommens- und Verbrauchsstich-
      probe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchs-
      ausgaben unterer Einkommensgruppen.
         (3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen
      beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und
      Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonder-
      auswertungen, die auf der Grundlage einer neuen
      Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzu-
      nehmen sind. Sonderauswertungen zu den Ver-
      brauchsausgaben von Haushalten unterer Ein-
      kommensgruppen sind zumindest für Haushalte
      (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur
      eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaus-
      halte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit ei-
      nem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist
      festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen
      nach diesem Buch und dem Zweiten Buch bezie-
      hen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichti-
      gen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Re-
      ferenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der
      Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwe-

cke hinreichend großer Stichprobenumfang zu ge-
währleisten.
   (4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3
ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Refe-
renzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbe-
darfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berück-
sichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenz-
minimums notwendig sind und eine einfache
Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommens-
schwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebens-
unterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach
diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht
als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind
Verbrauchsausgaben       der    Referenzhaushalte,
wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem
Buch oder dem Zweiten Buch

1. durch bundes- oder landesgesetzliche Leis-
   tungsansprüche, die der Finanzierung einzelner
   Verbrauchspositionen der Sonderauswertun-
   gen dienen, abgedeckt sind und diese Leis-
   tungsansprüche kein anrechenbares Einkom-
   men nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches
   darstellen oder
2. nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher
   Höhe Vergünstigungen gelten.
Die Summen der sich nach den Sätzen 1 und 2
ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchs-
ausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage
für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbeson-
dere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und
Jugendlichen. Die für die Ermittlung der Regelbe-
darfsstufen zugrunde zu legenden Summen regel-
bedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben sind mit
der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Verän-
derungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die
Höhe der nach Satz 3 fortgeschriebenen Summen
der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie
von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die
Regelbedarfsstufen (Anlage).

                      § 28a

     Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
   (1) In Jahren, in denen keine Neuermittlung
nach § 28 erfolgt, werden die Regelbedarfsstufen
jeweils zum 1. Januar mit der sich nach Absatz 2
ergebenden Veränderungsrate fortgeschrieben.
§ 28 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
   (2) Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
erfolgt aufgrund der bundesdurchschnittlichen
Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante
Güter und Dienstleistungen sowie der bundes-
durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne
und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer
nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung
(Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Verände-
rungsrate, die sich aus der Veränderung in dem
Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vor-
vorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vor-
jahres endet, gegenüber dem davorliegenden
Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung
der jährlichen Veränderungsrate des Mischinde-
xes wird die sich aus der Entwicklung der Preise
aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleis-
BGBl. 2011, Seite 483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 483
tungen ergebende Veränderungsrate mit einem
Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der
Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je be-
schäftigten Arbeitnehmer ergebende Verände-
rungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert
berücksichtigt.
   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit
der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für
den Zeitraum nach Absatz 2 Satz 2 für

1. die Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter

   und Dienstleistungen und

2. die durchschnittliche Nettolohn- und -gehalts-
   summe je durchschnittlich beschäftigten Ar-
   beitnehmer.

                          § 29

                  Festsetzung
       und Fortschreibung der Regelsätze
  (1) Werden die Regelbedarfsstufen nach § 28
neu ermittelt, gelten diese als neu festgesetzte
Regelsätze (Neufestsetzung), solange die Länder

keine abweichende Neufestsetzung vornehmen.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Regelbedarfe

nach § 28a fortgeschrieben werden.

   (2) Nehmen die Länder eine abweichende Neu-
festsetzung vor, haben sie die Höhe der monatli-
chen Regelsätze entsprechend der Abstufung der
Regelbedarfe nach der Anlage zu § 28 durch
Rechtsverordnung neu festzusetzen. Sie können
die Ermächtigung für die Neufestsetzung nach
Satz 1 auf die zuständigen Landesministerien
übertragen. Für die abweichende Neufestsetzung
sind anstelle der bundesdurchschnittlichen Regel-
bedarfsstufen, die sich nach § 28 aus der bundes-
weiten Auswertung der Einkommens- und Ver-
brauchsstichprobe ergeben, entsprechend aus
regionalen Auswertungen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe ermittelte Regelbedarfsstu-
fen zugrunde zu legen. Die Länder können bei der
Neufestsetzung der Regelsätze auch auf ihr Land
bezogene besondere Umstände, die die Deckung
des Regelbedarfs betreffen, berücksichtigen. Re-
gelsätze, die nach Absatz 1 oder nach den Sät-
zen 1 bis 4 festgesetzt worden sind, können von
den Ländern als Mindestregelsätze festgesetzt
werden. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die
Festsetzung der Regelsätze nach den Sätzen 1
bis 4 entsprechend.

   (3) Die Länder können die Träger der Sozialhilfe

ermächtigen, auf der Grundlage von nach Absatz 2
Satz 5 bestimmten Mindestregelsätzen regionale
Regelsätze festzusetzen; bei der Festsetzung
können die Träger der Sozialhilfe regionale Beson-
derheiten sowie statistisch nachweisbare Abwei-
chungen in den Verbrauchsausgaben berücksich-
tigen. § 28 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt für die Fest-
setzung der Regelsätze nach Satz 1 entspre-
chend.
   (4) Werden die Regelsätze nach den Absätzen 2
und 3 abweichend von den Regelbedarfsstufen
nach § 28 festgesetzt, sind diese in den Jahren,
in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe

     nach § 28 erfolgt, jeweils zum 1. Januar durch
     Rechtsverordnung der Länder mit der Verände-
     rungsrate der Regelbedarfe fortzuschreiben, die
     sich nach der Rechtsverordnung nach § 40 ergibt.
        (5) Die nach den Absätzen 2 und 3 festgesetz-
     ten und nach Absatz 4 fortgeschriebenen Regel-
     sätze gelten als Regelbedarfsstufen nach der An-
     lage zu § 28.“
 9. Nach § 29 wird folgende Überschrift eingefügt:

                    „Zweiter Abschnitt

                   Zusätzliche Bedarfe“.

10. § 30 wird wie folgt geändert:

     a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 werden je-
        weils die Wörter „des maßgebenden Regelsat-
        zes“ durch die Wörter „der maßgebenden Re-
        gelbedarfsstufe“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 werden jeweils die
        Wörter „des Eckregelsatzes“ durch die Wörter
        „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
        § 28“ ersetzt.
     c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

          „(6) Die Summe des nach den Absätzen 1

       bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs

       darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfs-

       stufe nicht übersteigen.“
     d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehr-
       bedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in
       der Unterkunft installierte Vorrichtungen er-
       zeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung)
       und denen deshalb keine Leistungen für Warm-
       wasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden.
       Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt
       lebende leistungsberechtigte Person entspre-
       chend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage
       zu § 28 jeweils
       1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1
          bis 3,
       2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4,

       3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5
          oder
       4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6,
       soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Be-
       darf besteht oder ein Teil des angemessenen
       Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach
       § 35 Absatz 4 gedeckt wird.“

11. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Anschaffung und Reparaturen von orthopä-
           dischen Schuhen, Reparaturen von thera-
           peutischen Geräten und Ausrüstungen so-
           wie die Miete von therapeutischen Gerä-
           ten“.
     b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht
       (nachfragende Person), werden, auch wenn
       keine Regelsätze zu gewähren sind, für einma-
       lige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen er-
       bracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräf-
       ten und Mitteln vollständig decken kann.“
BGBl. 2011, Seite 484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 484
11a. § 32 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils die An-
         gabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 27 Ab-
         satz 1 und 2“ ersetzt.

      b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19
         Abs. 1“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 und 2“
         ersetzt.

      c) In Absatz 4 werden die Wörter „in der ab 1. Ja-
         nuar 2009 geltenden Fassung“ gestrichen.
12. § 34 wird durch folgenden Dritten Abschnitt er-
    setzt:
                      „Dritter Abschnitt

                    Bildung und Teilhabe

                             § 34

              Bedarfe für Bildung und Teilhabe

         (1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2
      bis 7 von Schülerinnen und Schülern, die eine all-

      gemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
      sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für
      Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der
      Gemeinschaft nach Absatz 6 werden neben den
      maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert be-
      rücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den
      Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
         (2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schü-
      lern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an-
      erkannt für

      1. Schulausflüge und

      2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der
         schulrechtlichen Bestimmungen.

      Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besu-
      chen, gilt Satz 1 entsprechend.
         (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönli-
      chem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und
      Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag
      liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in
      dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe
      von 30 Euro anerkannt.

         (4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den
      Besuch der nächstgelegenen Schule des gewähl-
      ten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung ange-
      wiesen sind, werden die dafür erforderlichen tat-
      sächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit
      sie nicht von Dritten übernommen werden und es
      der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet
      werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestrei-
      ten.

        (5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine
      schulische Angebote ergänzende angemessene
      Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeig-
      net und zusätzlich erforderlich ist, um die nach
      den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten
      wesentlichen Lernziele zu erreichen.

        (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen
      Mittagsverpflegung werden die entstehenden
      Mehraufwendungen berücksichtigt für
      1. Schülerinnen und Schüler und
      2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen
         oder für die Kindertagespflege geleistet wird.

Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der
Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in
schulischer Verantwortung angeboten wird. In
den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des
monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in
dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schul-
besuch stattfindet.

  (7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben in der Gemein-
schaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich
berücksichtigt für
1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport,
   Spiel, Kultur und Geselligkeit,

2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Bei-
   spiel Musikunterricht) und vergleichbare ange-
   leitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und

3. die Teilnahme an Freizeiten.

                      § 34a

                 Erbringung der
       Leistungen für Bildung und Teilhabe
   (1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag er-
bracht. Einer nachfragenden Person werden, auch
wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Be-
darfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie
diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln voll-
ständig decken kann. Die Leistungen zur Deckung
der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der

Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten
Kapitel unberücksichtigt.

   (2) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach
§ 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in
Form von personalisierten Gutscheinen oder Di-
rektzahlungen an Anbieter von Leistungen zur De-
ckung dieser Bedarfe (Anbieter); die zuständigen
Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form
sie die Leistungen erbringen. Die Bedarfe nach
§ 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geld-
leistungen gedeckt.

   (3) Werden die Bedarfe durch Gutscheine ge-
deckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des je-
weiligen Gutscheins als erbracht. Die zuständigen
Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gut-
scheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern
oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote
eingelöst werden können. Gutscheine können für
den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus
ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutschei-
nen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Ver-
lustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang
ausgestellt werden, in dem er noch nicht in An-
spruch genommen wurde.

  (4) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen
an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der
Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für
den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus
möglich.
   (5) Im begründeten Einzelfall kann der zustän-
dige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über
eine zweckentsprechende Verwendung der Leis-
BGBl. 2011, Seite 485 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 485
    tung verlangen. Soweit der Nachweis nicht geführt
    wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerru-
    fen werden.“
13. Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden Vierten
    Abschnitt ersetzt:
                     „Vierter Abschnitt

                 Unterkunft und Heizung

                            § 35

                 Unterkunft und Heizung
       (1) Leistungen für die Unterkunft werden in
    Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht.
    Leistungen für die Unterkunft sind auf Antrag der
    leistungsberechtigten Person an den Vermieter
    oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Sie
    sollen an den Vermieter oder andere Empfangsbe-
    rechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentspre-
    chende Verwendung durch die leistungsberech-
    tigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbe-
    sondere der Fall, wenn
    1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außeror-
       dentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
       berechtigen,
    2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei-
       ner Unterbrechung der Energieversorgung be-
       rechtigen,
    3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder
       suchtbedingtes Unvermögen der leistungsbe-
       rechtigten Person bestehen, die Mittel zweck-

       entsprechend zu verwenden, oder

    4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
       die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leis-
       tungsberechtigte Person die Mittel nicht
       zweckentsprechend verwendet.
    Werden die Leistungen für die Unterkunft und Hei-
    zung an den Vermieter oder andere Empfangsbe-
    rechtigte gezahlt, hat der Träger der Sozialhilfe die
    leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu
    unterrichten.

       (2) Übersteigen die Aufwendungen für die Un-

    terkunft den der Besonderheit des Einzelfalles an-

    gemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf

    der Personen, deren Einkommen und Vermögen
    nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, an-
    zuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen
    Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist,
    durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten
    oder auf andere Weise die Aufwendungen zu sen-

    ken, in der Regel jedoch längstens für sechs Mo-

    nate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine

    neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den

    dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die

    nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände

    in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für

    die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der

    Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme ange-
    messener Aufwendungen verpflichtet, es sei
    denn, er hat den darüber hinausgehenden Auf-
    wendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbe-
    schaffungskosten, Mietkautionen und Umzugs-
    kosten können bei vorheriger Zustimmung über-
    nommen werden; Mietkautionen sollen als Darle-
    hen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt

werden, wenn der Umzug durch den Träger der
Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Grün-
den notwendig ist und wenn ohne die Zustim-
mung eine Unterkunft in einem angemessenen
Zeitraum nicht gefunden werden kann.
   (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen
Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch

eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf
dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend ange-

messener freier Wohnraum verfügbar und in Ein-
zelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist.
Bei der Bemessung der Pauschale sind die tat-
sächlichen Gegebenheiten des örtlichen Woh-
nungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die
familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten
zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entspre-
chend.
   (4) Leistungen für Heizung und zentrale Warm-
wasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe
erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leis-
tungen können durch eine monatliche Pauschale
abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pau-
schale sind die persönlichen und familiären Ver-
hältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Woh-
nung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die
örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

                       § 35a
                      Satzung

   Hat ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt eine Sat-

zung nach den §§ 22a bis 22c des Zweiten Bu-
ches erlassen, so gilt sie für Leistungen für die
Unterkunft nach § 35 Absatz 1 und 2 des zustän-
digen Trägers der Sozialhilfe entsprechend, sofern
darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches
Sonderregelungen für Personen mit einem beson-
deren Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen
werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe äl-
terer Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt
auch für Leistungen für Heizung nach § 35 Ab-
satz 4, soweit die Satzung Bestimmungen nach

§ 22b Absatz 1 Satz 2 und 3 des Zweiten Buches

enthält. In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Ab-

satz 3 und 4 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden.

                        § 36
                  Sonstige Hilfen
           zur Sicherung der Unterkunft

   (1) Schulden können nur übernommen werden,

wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur

Behebung einer vergleichbaren Notlage gerecht-

fertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn

dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst

Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistun-

gen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht

werden.

  (2) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räu-
mung von Wohnraum im Falle der Kündigung des
Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1
Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht
dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
oder der Stelle, die von ihm zur Wahrnehmung
BGBl. 2011, Seite 486 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 486
      der in Absatz 1 bestimmten Aufgaben beauftragt
      wurde, unverzüglich Folgendes mit:
      1. den Tag des Eingangs der Klage,
      2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
      3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
      4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-
         standes und der geltend gemachten Entschä-
         digung sowie
      5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so-
         fern dieser bereits bestimmt ist.

      Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mit-
      geteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn
      die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der
      Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfä-
      higkeit des Mieters beruht. Die übermittelten Da-
      ten dürfen auch für entsprechende Zwecke der
      Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversor-
      gungsgesetz verwendet werden.“
14. Nach § 36 wird folgende Überschrift eingefügt:
                      „Fünfter Abschnitt

                 Gewährung von Darlehen“.
15. § 37 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 wird das Wort „Regelsätzen“ durch
         das Wort „Regelbedarfen“ ersetzt.

      b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2
         und 3 eingefügt:

           „(2) Der Träger der Sozialhilfe übernimmt für

        Leistungsberechtigte nach § 27b Absatz 2

        Satz 2 die jeweils von ihnen bis zur Belastungs-
        grenze (§ 62 des Fünften Buches) zu leistenden
        Zuzahlungen in Form eines ergänzenden Darle-
        hens, sofern der Leistungsberechtigte nicht
        widerspricht. Die Auszahlung der für das ge-
        samte Kalenderjahr zu leistenden Zuzahlungen
        erfolgt unmittelbar an die zuständige Kranken-
        kasse zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine
        stationäre Einrichtung. Der Träger der Sozial-
        hilfe teilt der zuständigen Krankenkasse spä-
        testens bis zum 1. November des Vorjahres
        die Leistungsberechtigten nach § 27b Absatz 2
        Satz 2 mit, soweit diese der Darlehensgewäh-
        rung nach Satz 1 für das laufende oder ein
        vorangegangenes Kalenderjahr nicht wider-
        sprochen haben.

           (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 er-

        teilt die Krankenkasse über den Träger der So-
        zialhilfe die in § 62 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
        Buches genannte Bescheinigung jeweils bis
        zum 1. Januar oder bei Aufnahme in eine sta-
        tionäre Einrichtung und teilt dem Träger der So-
        zialhilfe die Höhe der der leistungsberechtigten
        Person zu leistenden Zuzahlungen mit; Verän-
        derungen im Laufe eines Kalenderjahres sind
        unverzüglich mitzuteilen.“
      c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
         folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „Für die Rückzahlung von Darlehen nach
            Absatz 1 können von den monatlichen Re-
            gelsätzen Teilbeträge bis zur Höhe von je-
            weils 5 vom Hundert der Regelbedarfs-

           stufe 1 nach der Anlage zu § 28 einbehal-
           ten werden.“
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Abs. 3“
           durch die Wörter „nach Absatz 2“ ersetzt.
16. Nach § 38 wird folgende Überschrift eingefügt:
                   „Sechster Abschnitt
                   Einschränkung von
          Leistungsberechtigung und -umfang“.
17. § 39 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 39

              Vermutung der Bedarfsdeckung
        Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit
     anderen Personen in einer Wohnung oder in einer
     entsprechenden anderen Unterkunft, so wird ver-
     mutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haus-
     haltsgemeinschaft) und dass die nachfragende
     Person von den anderen Personen Leistungen
     zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach de-
     ren Einkommen und Vermögen erwartet werden
     kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird
     oder die nachfragende Person von den Mitglie-
     dern der Haushaltsgemeinschaft keine ausrei-
     chenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält,
     ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren.
     Satz 1 gilt nicht

     1. für Schwangere oder Personen, die ihr leibli-
        ches Kind bis zur Vollendung seines sechsten

        Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern

        oder einem Elternteil zusammenleben, oder

     2. für Personen, die im Sinne des § 53 behindert
        oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig sind
        und von in Satz 1 genannten Personen betreut
        werden; dies gilt auch, wenn die genannten Vo-
        raussetzungen einzutreten drohen und das ge-
        meinsame Wohnen im Wesentlichen zum
        Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versor-
        gung erfolgt.“
18. Der bisherige § 39 wird § 39a.

19. Im neuen § 39a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
    „der maßgebende Regelsatz“ durch die Wörter
    „die maßgebende Regelbedarfsstufe“ ersetzt.
20. Nach § 39a wird folgende Überschrift eingefügt:

                    „Siebter Abschnitt

               Verordnungsermächtigung“.

21. § 40 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 40

                Verordnungsermächtigung
       Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
     hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
     der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustim-
     mung des Bundesrates
     1. den für die Fortschreibung der Regelbedarfs-
        stufen nach § 28a maßgeblichen Vomhundert-
        satz zu bestimmen und
     2. die Anlage zu § 28 um die sich durch die Fort-
        schreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar ei-
        nes Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu
        ergänzen.
BGBl. 2011, Seite 487 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 487
     Der Vomhundertsatz nach Satz 1 Nummer 1 ist auf
     zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite De-
     zimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in
     der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5
     bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 sollen
     bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres erfol-
     gen.“

22. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „beschaf-
    fen“ durch das Wort „bestreiten“ ersetzt.
23. § 42 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 42

                   Umfang der Leistungen

       Die Leistungen der Grundsicherung im Alter
     und bei Erwerbsminderung umfassen:
     1. die sich für die leistungsberechtigte Person
        nach der Anlage zu § 28 ergebende Regelbe-
        darfsstufe,
     2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten
        Abschnitt des Dritten Kapitels,

     3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem
        Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausge-
        nommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

     4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
        nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapi-
        tels; bei Leistungen in einer stationären Einrich-
        tung sind als Kosten für Unterkunft und Hei-
        zung Beträge in Höhe der durchschnittlichen
        angemessenen tatsächlichen Aufwendungen

        für die Warmmiete eines Einpersonenhaushal-

        tes im Bereich des nach § 98 zuständigen

        Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,

     5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.“
24. § 43 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Einkommen und Vermögen des nicht

        getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspart-
        ners sowie des Partners einer eheähnlichen
        oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemein-
        schaft, die dessen notwendigen Lebensunter-
        halt nach § 27a übersteigen, sind zu berück-
        sichtigen; § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.“
     b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „der be-
        darfsorientierten Grundsicherung“ durch die
        Wörter „nach diesem Kapitel“ ersetzt.
25. Nach § 44 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz
    eingefügt:

     „Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von
     Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem
     Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze
     nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der
     Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats,
     der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches
     ergebenden Monat folgt.“

26. § 46 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

     „Liegt die Rente unter dem 27-fachen Betrag des
     geltenden aktuellen Rentenwertes in der gesetzli-
     chen Rentenversicherung (§§ 68, 68a, 255e des
     Sechsten Buches), ist der Information zusätzlich
     ein Antragsformular beizufügen.“

27. In § 46a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36
    Satz 1“ durch die Angabe „§ 39 Satz 1“ ersetzt.

28. § 72 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 39“
        durch die Angabe „§ 39a“ ersetzt.

     b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§ 35
        Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 27b Absatz 2)“
        ersetzt.

29. § 82 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf
           Vorauszahlungen beruhen, die Leistungs-
           berechtigte aus dem Regelsatz erbracht
           haben, sind kein Einkommen.“
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Lebens-
           unterhaltes“ die Wörter „ , mit Ausnahme
           der Bedarfe nach § 34,“ eingefügt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die
           Wörter „des Eckregelsatzes“ durch die
           Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der
           Anlage zu § 28“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Erhält eine leistungsberechtigte Person

           mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge

           oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12,

           26, 26a oder 26b des Einkommensteuerge-
           setzes steuerfrei sind, ist abweichend von
           den Sätzen 1 und 2 ein Betrag von bis zu
           175 Euro monatlich nicht als Einkommen
           zu berücksichtigen.“

30. § 85 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1
        Nummer 1 werden jeweils die Wörter „des
        zweifachen Eckregelsatzes“ durch die Wörter
        „des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach
        der Anlage zu § 28“ ersetzt.
     b) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1
        Nummer 3 werden jeweils die Wörter „des Eck-
        regelsatzes“ durch die Wörter „der Regelbe-
        darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der
        maßgebliche Eckregelsatz“ durch die Wörter
        „Die maßgebende Regelbedarfsstufe 1 nach
        der Anlage zu § 28“ ersetzt.

31. In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des
    Eckregelsatzes“ durch die Wörter „der Regelbe-
    darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28“ ersetzt.

32. In § 92 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „zwei-
    fachen Eckregelsatzes“ durch die Wörter „Zweifa-
    chen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
    § 28“ ersetzt.

33. In § 105 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 27“
    durch die Angabe „§ 27a“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 488 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 488
34. In § 110 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19
    Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 2
    Satz 2 und 3“ ersetzt.

35. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:
                           „§ 116a

             Rücknahme von Verwaltungsakten

         Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht
      begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Ab-
      satz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maß-
      gabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren
      ein Zeitraum von einem Jahr tritt.“
36. In § 117 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 36“
    durch die Angabe „§ 39“ ersetzt.

37. § 122 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die
         Wörter „§§ 28 bis 35, 37, 38 und § 133a“ durch
         die Wörter „§ 27a Absatz 3, §§ 27b, 30 bis 33,
         34 Absatz 2 bis 7, §§ 35 bis 38 und 133a“
         ersetzt.

      b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 Satz 1 Nr. 1

         bis 5“ durch die Wörter „§ 42 Nummer 1 bis 5“
         ersetzt.

38. § 131 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 131

            Übergangsregelung zur Erbringung
          von Leistungen für Bildung und Teilhabe

        (1) Die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Ab-
      satz 3 sind erstmals für das Schuljahr 2011/12 zu
      berücksichtigen.
        (2) Werden Leistungen für Bedarfe nach § 34
      Absatz 2 und 4 bis 7 für den Zeitraum vom 1. Ja-
      nuar bis 31. März 2011 bis zum 30. April 2011
      beantragt, gilt dieser Antrag als zum 1. Januar
      2011 gestellt.
         (3) Leistungen für die Bedarfe nach § 34 Ab-
      satz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 sind
      für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2011
      abweichend von § 34a Absatz 2 Satz 1 durch Di-
      rektzahlung an den Anbieter zu erbringen, wenn
      bei der leistungsberechtigten Person noch keine
      Aufwendungen zur Deckung dieser Bedarfe ent-
      standen sind. Soweit die leistungsberechtigte Per-
      son nachweist, dass ihr bereits Aufwendungen zur
      Deckung der in Satz 1 genannten Bedarfe ent-

      standen sind, werden diese Aufwendungen durch

      Geldleistung an die leistungsberechtigte Person

      erstattet.

         (4) Für Schülerinnen und Schüler, die eine
      Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche
      Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung
      angeboten wird, sowie für Kinder, für die Kinder-
      tagespflege geleistet wird oder die eine Tagesein-
      richtung besuchen, an der eine gemeinschaftliche
      Mittagsverpflegung angeboten wird, werden die
      entstehenden Mehraufwendungen abweichend
      von § 34 Absatz 6 für die Zeit vom 1. Januar bis

     zum 31. März 2011 in Höhe von monatlich 26 Euro
     berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2013 gilt
     § 34 Absatz 6 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die
     entstehenden Mehraufwendungen als Bedarf
     auch berücksichtigt werden, wenn Schülerinnen
     und Schüler das Mittagessen in einer Einrichtung
     nach § 22 des Achten Buches einnehmen. Bei
     Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des
     18. Lebensjahres werden die entstehenden Mehr-
     aufwendungen für Teilhabe am sozialen und kultu-
     rellen Leben abweichend von § 34 Absatz 7 für die
     Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 in Höhe
     von monatlich 10 Euro berücksichtigt. Die entste-
     henden Mehraufwendungen nach den Sätzen 1
     und 3 werden abweichend von § 34a Absatz 2
     Satz 1 durch Geldleistung gedeckt.“

39. § 133b wird aufgehoben.

40. § 134 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 134

                Übergangsregelung für die

      Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6

        Abweichend von § 28a sind die Regelbedarfs-
     stufen 4 bis 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem
     sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden

     Vomhundertsatz fortzuschreiben, solange sich
     durch die entsprechende Fortschreibung der Be-
     träge nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Re-
     gelbedarfs-Ermittlungsgesetzes keine höheren
     Beträge ergeben würden.“

41. § 136 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 136

                  Übergangsregelung
          zur Rücknahme von Verwaltungsakten

       § 116a ist nicht anwendbar auf Anträge nach
     § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April
     2011 gestellt worden sind.“

41a. Folgende §§ 137 und 138 werden angefügt:

                          „§ 137

                Übergangsregelung aus

           Anlass des Gesetzes zur Ermittlung

       von Regelbedarfen und zur Änderung des

     Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

        Kommt es durch das Inkrafttreten des Gesetzes
     zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Ände-
     rung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialge-
     setzbuch zu einer Verminderung des Regelbedarfs
     nach § 27a Absatz 3 Satz 1 oder § 42 Nummer 1,
     sind für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März
     2011 bereits erbrachte Regelsätze nicht zu erstat-
     ten. Eine Aufrechnung ist unzulässig.
BGBl. 2011, Seite 489 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 489
                            § 138

                   Fortschreibung der

          Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012

       Die Regelbedarfsstufen werden in zwei Stufen
     zum 1. Januar 2012 wie folgt fortgeschrieben:
     1. Abweichend von § 28a Absatz 2 und § 40 wer-
        den die Regelbedarfsstufen mit der Verände-
        rungsrate des Mischindexes fortgeschrieben,
        die sich ergibt aus der Veränderung in dem
        Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli 2009

         beginnt und mit dem 30. Juni 2010 endet, ge-
         genüber dem Jahresdurchschnittswert 2009;

         die Veränderungsrate beträgt 0,75 vom Hun-

         dert;
      2. die sich durch die Fortschreibung nach Num-
         mer 1 nach Anwendung der Rundungsregelung
         nach § 28 Absatz 4 Satz 5 für jede Regelbe-
         darfsstufe ergebenden Beträge werden nach
         § 28a fortgeschrieben.“

42. Folgende Anlage wird angefügt:

                                                    „Anlage
                                                    (zu § 28)
                                          Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

                            Regel-           Regel-
          gültig ab
                         bedarfsstufe 1   bedarfsstufe 2
      1. Januar 2011         364              328

     Regelbedarfsstufe 1:
     Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die
     eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in

    Regel-           Regel-           Regel-           Regel-

 bedarfsstufe 3   bedarfsstufe 4   bedarfsstufe 5   bedarfsstufe 6
     291              287              251              215

als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen
diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene
     Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.

     Regelbedarfsstufe 2:
     Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher
     oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.

     Regelbedarfsstufe 3:
     Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die

weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte,
     Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen
     Haushalt führt.

     Regelbedarfsstufe 4:
     Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen
     15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

     Regelbedarfsstufe 5:

leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des
     Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

     Regelbedarfsstufe 6:
     Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.“

                       Artikel 3a

                 Änderung des
         Achten Buches Sozialgesetzbuch

   § 10 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder
und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

  „Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3
  Absatz 2, §§ 14 bis 16, § 19 Absatz 2 in Verbindung
  mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leis-
  tungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeld-
  gesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zwei-
  ten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.“

2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach
   § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6
   des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliede-
   rungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Men-
   schen, die körperlich oder geistig behindert oder von
   einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leis-
   tungen nach diesem Buch vor.“

                          Artikel 4
                     Änderung des
                 Sozialgerichtsgesetzes

  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 490 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 490
1. In § 29 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende
   durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3

   und 4 angefügt:

  „3. Klagen in Angelegenheiten der Erstattung von
      Aufwendungen nach § 6b des Zweiten Buches
      Sozialgesetzbuch,

  4. Anträge nach § 55a.“

2. In § 31 Absatz 2 werden nach dem Wort „Vertrags-
   arztrechts“ die Wörter „und für Antragsverfahren
   nach § 55a“ und nach dem Wort „ist“ das Wort „je-
   weils“ eingefügt.

3. In § 46 Absatz 1 wird das Wort „Arbeitssuchende“
   durch das Wort „Arbeitsuchende“ ersetzt.
4. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:

                          „§ 55a

    (1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzun-
  gen oder anderen im Rang unter einem Landesge-
  setz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a
  Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
  dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen wor-

  den sind, zu entscheiden.

     (2) Den Antrag kann jede natürliche Person stel-
  len, die geltend macht, durch die Anwendung der
  Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein
  oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist ge-
  gen die Körperschaft zu richten, welche die Rechts-
  vorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht
  kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr

  bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen
  einer bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3
  sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwen-
  den.

     (3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbar-

  keit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, so-
  weit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvor-
  schrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht

  eines Landes nachprüfbar ist.

     (4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültig-
  keit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsge-
  richt anhängig, so kann das Landessozialgericht an-

  ordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des
  Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen
  ist.

     (5) Das Landessozialgericht entscheidet durch

  Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung
  nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt
  das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass
  die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für
  unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung all-
  gemein verbindlich und die Entscheidungsformel
  vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin

  ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift
  bekannt zu machen wäre. Für die Wirkung der Ent-
  scheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsord-
  nung entsprechend.

     (6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine
  einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Ab-
  wehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichti-
  gen Gründen dringend geboten ist.“

5. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:

     „(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Lan-

  dessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
  die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen
  hat, ihren Sitz hat.“

6. Nach § 114 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

     „(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits
  ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer ande-
  ren im Rang unter einem Landesgesetz stehenden
  Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Bu-
  ches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen
  Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Ge-
  richt anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledi-
  gung des Antragsverfahrens nach § 55a auszuset-
  zen ist.“

7. In § 160 Absatz 1 werden nach den Wörtern „eines
   Landessozialgerichts“ die Wörter „und gegen den
   Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1“ eingefügt
   und die Wörter „dem Urteil“ durch die Wörter „der
   Entscheidung“ ersetzt.

8. Nach § 183 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

  „Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antrag-
  steller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative
  gleich.“

                       Artikel 5
                 Änderung des

            Bundeskindergeldgesetzes

   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden das Wort „wird“ durch das

      Wort „werden“ und die Wörter „und Kinderzu-
      schlag“ durch die Wörter „ , Kinderzuschlag und
      Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Kinder-
          zuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzu-
          schlag und die Leistungen für Bildung und

          Teilhabe“ ersetzt.

      bb) In Satz 5 werden die Wörter „und der Kinder-
          zuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzu-
          schlag und die Leistungen für Bildung und
          Teilhabe“ und jeweils das Wort „gezahlt“
          durch das Wort „gewährt“ ersetzt.

 2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der Kinder-
      zuschlag“ durch die Wörter „ , der Kinderzu-
      schlag und die Leistungen für Bildung und Teil-
      habe“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 6a Absatz 1
      Nummer 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6a Ab-
      satz 1 Nummer 4 Satz 3“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 491 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 491
3. § 6a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12“
         durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt.
     bb) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze
         ersetzt:

         „Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit ver-
         mieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28
         des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer
         Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe
         nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4
         des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
         wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
         Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften
         Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder
         erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsge-
         meinschaft für den Zeitraum, für den Kinder-
         zuschlag beantragt wird, auf die Inanspruch-
         nahme von Leistungen nach dem Zweiten
         oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ver-
         zichten.“

  b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 11

     und 12“ durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt.

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der Kinderzuschlag wird, soweit die Vo-
         raussetzungen des Absatzes 3 nicht vorlie-
         gen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach
         den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozi-
         algesetzbuch mit Ausnahme des Wohngel-
         des zu berücksichtigende elterliche Einkom-
         men oder Vermögen einen Betrag in Höhe
         der bei der Berechnung des Arbeitslosen-
         geldes II oder des Sozialgeldes zu berück-
         sichtigenden elterlichen Bedarfe nicht über-
         steigt.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „Kosten für
         Unterkunft“ durch die Wörter „Bedarfe für
         Unterkunft“ und die Wörter „Kosten für Al-
         leinstehende“ durch die Wörter „Bedarfen
         für Alleinstehende“ ersetzt.

     cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 11 und 12“
         durch die Angabe „§§ 11 bis 12“ ersetzt.
  d) Absatz 4a wird aufgehoben.
4. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:
                         „§ 6b
          Leistungen für Bildung und Teilhabe

     (1) Personen erhalten Leistungen für Bildung

  und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind

  nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt

  des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kin-
  dergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im
  Sinne von § 4 haben und wenn

  1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und
     sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a bezie-
     hen oder
  2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und
     das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu
     berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

   Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht je-
   doch die berechtigte Person zu berücksichtigendes

   Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2
   ist und die berechtigte Person Leistungen nach
   dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
   bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1
   des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Ab-
   satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausge-
   zahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teil-
   habe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind
   Unterhalt gewährt.

      (2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe ent-
   sprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe
   nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches So-
   zialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten
   Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für
   die Bemessung der Leistungen für die Schüler-
   beförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Bu-
   ches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in Höhe der
   regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach
   § 6 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes entspre-
   chend zu berücksichtigen. Für die gemeinschaftli-
   che Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des

   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermitt-

   lung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen
   ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfs-
   ermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils be-
   rücksichtigt. Die Leistungen nach Satz 1 gelten
   nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne die-
   ses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches
   Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

     (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung
   und Teilhabe gelten die §§ 29 und 40 Absatz 3 des
   Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 7

                       Zuständigkeit“.
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Län-
      der § 6b als eigene Angelegenheit aus.“

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                          „§ 7a
                   Datenübermittlung
      Die Träger der Leistungen nach § 6b und die Trä-
   ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilen
   sich alle Tatsachen mit, die für die Erbringung und

   Abrechnung der Leistungen nach § 6b dieses Ge-

   setzes und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetz-

   buch erforderlich sind.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „durch den
      Bund“ gestrichen.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3
      tragen die Länder die Ausgaben für die Leistun-
      gen nach § 6b und ihre Durchführung.“
BGBl. 2011, Seite 492 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 492
 8. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind
   bei der zuständigen Stelle schriftlich zu beantragen.

   Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

 9. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Zahlung“ durch
      das Wort „Gewährung“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 wird das Wort „gezahlt“ durch das
      Wort „gewährt“ ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Familienkasse“
      durch das Wort „Stelle“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

        „(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen

      abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Lan-

      desregierungen oder die von ihnen beauftragten

      Stellen die für die Durchführung zuständigen Be-

      hörden.“

11. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Kinderzu-
      schlag“ durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder
      Leistungen für Bildung und Teilhabe“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „oder Kinderzu-
      schlag“ durch die Wörter „, Kinderzuschlag oder
      Leistungen für Bildung und Teilhabe“ und das
      Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
12. In § 16 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
    „oder Kinderzuschlag“ durch die Wörter „ , Kinder-
    zuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe“
    ersetzt.

13. Dem § 20 wird folgender Absatz 8 angefügt:
      „(8) Abweichend von § 9 Absatz 3 können die
   Leistungen nach § 6b vom 1. Januar bis 31. Mai
   2011 bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Fa-
   milienkasse beantragt werden. Die Familienkasse,
   bei der die leistungsberechtigte Person den Antrag
   stellt, leitet den Antrag an die nach § 13 Absatz 4
   bestimmte Stelle weiter. § 77 Absatz 7, 9 und 11
   des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der
   Maßgabe, dass die abweichende Leistungserbrin-

   gung bis zum 31. Mai 2011 erfolgt. Leistungen für

   mehrtägige Klassenfahrten nach § 6b Absatz 2

   Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 Num-

   mer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wer-

   den für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Mai

   2011 durch Geldleistung erbracht.“

                       Artikel 6

                    Änderung der
                Zivilprozessordnung

   § 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Satz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

     „b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Er-

         werbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe
         von 50 vom Hundert des höchsten Regelsat-
         zes, der für den alleinstehenden oder allein-
         erziehenden Leistungsberechtigten gemäß
         der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu
         § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
         festgesetzt oder fortgeschrieben worden
         ist;“.

  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ih-
            ren Lebenspartner jeweils ein Betrag in
            Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten
            höchsten Regelsatzes, der für den allein-

            stehenden oder alleinerziehenden Leis-

            tungsberechtigten gemäß der Regelbe-

            darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des

            Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festge-

            setzt oder fortgeschrieben worden ist;

         b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf
            Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für
            jede unterhaltsberechtigte Person jeweils
            ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert
            erhöhten höchsten Regelsatzes, der für
            eine Person ihres Alters gemäß den Regel-
            bedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu
            § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
            buch festgesetzt oder fortgeschrieben wor-
            den ist;“.
2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

  „Das Bundesministerium der Justiz gibt bei jeder
  Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maß-
  gebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buch-
  stabe b und Nummer 2 im Bundesgesetzblatt be-
  kannt.“

                      Artikel 6a

                    Änderung
              des Gesetzes betreffend
      die Einführung der Zivilprozessordnung

   Nach § 37 des Gesetzes betreffend die Einführung

der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten be-

reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3

des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge-

ändert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt:

                        „§ 37a

    Übergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe

   Führt die Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3
der Zivilprozessordnung maßgebenden Beträge durch
Artikel 6 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedar-
fen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I
S. 453) dazu, dass keine Monatsrate zu zahlen ist, so
ist dies auf Antrag bereits ab dem 1. Januar 2011 zu
berücksichtigen.“
BGBl. 2011, Seite 493 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 493
                       Artikel 7

                 Änderung der
    Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

   Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2321) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
         „§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11a“
         ersetzt.
     bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

         „1. Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Ka-
             lendermonats 10 Euro nicht überstei-
             gen,“.

     cc) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
     dd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
         Satz 2“ durch die Angabe „§ 11b Absatz 2“
         ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 11 Abs. 2“
         durch die Angabe „§ 11b“ und die Wörter
         „Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßge-
         benden Regelleistung“ durch die Wörter „Be-
         trags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßge-
         benden Regelbedarfs“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1, 3, 3a
         und 4“ durch die Angabe „§ 11a“ ersetzt.
  c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-
     satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 2
     Satz 1“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 2 und 4 werden aufgehoben.
  b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1
     Satz 2 Nr. 1a“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2
     Nummer 1“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der nach
     § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maß-
     gebenden monatlichen Regelleistung“ durch die
     Wörter „des nach § 20 des Zweiten Buches Sozi-

     algesetzbuch maßgebenden monatlichen Regel-

     bedarfs“ ersetzt.

  d) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Ist die Einnahme in Geldeswert auch als Teil des
     Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches So-
     zialgesetzbuch berücksichtigt, ist als Wert der
     Einnahme in Geldeswert höchstens der Betrag

     anzusetzen, der für diesen Teil in dem maßgeben-

     den Regelbedarf enthalten ist.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“ durch
     die Angabe „§ 11b“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit
     für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zwei-
     ten Buch Sozialgesetzbuch erbracht worden
     sind.“

  c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“
     durch die Angabe „§ 11b“ ersetzt.
  d) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der
     erwerbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
     „der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtig-
     te“ ersetzt.
  e) In Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „der er-
     werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter
     „der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtig-
     te“ ersetzt.

4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                          „§ 5a

                       Beträge für
            die Prüfung der Hilfebedürftigkeit
    Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde
  zu legen

  1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Num-
     mer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein
     Betrag von drei Euro monatlich,
  2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2
     Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialge-
     setzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der
     Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige
     Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von
     sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag fol-
     genden Monats ergibt,
  3. für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben
     bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mit-
     tagsverpflegung der in § 9 des Regelbedarfs-Er-
     mittlungsgesetzes genannte Betrag.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfebedürftiger“
         durch das Wort „Leistungsberechtigter“ er-
         setzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 11 Ab-
         satz 2 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter
         „§ 11b Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.

     cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2

         Satz 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 11b Absatz 1

         Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.

     dd) Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b wer-
         den die Wörter „der erwerbsfähige Hilfebe-
         dürftige“ durch die Wörter „der oder die er-
         werbsfähige Leistungsberechtigte“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „der er-

     werbsfähige Hilfebedürftige“ durch die Wörter

     „die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person“
     ersetzt.
6. In § 7 Absatz 2 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch
   das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 494 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 494
                       Artikel 8

                   Änderung der

             Einstiegsgeld-Verordnung
  Die Einstiegsgeld-Verordnung vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2342) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Der monatliche Grundbetrag berücksichtigt

         den für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
         jeweils maßgebenden Regelbedarf.“

      bb) In Satz 3 werden die Wörter „der erwerbsfä-
          hige Hilfebedürftige“ durch die Wörter „die
          oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte“
          ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der für den
     geförderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
     maßgebenden Regelleistung“ durch die Wörter
     „des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte
     maßgebenden Regelbedarfs“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
          durch das Wort „Leistungsberechtigten“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Regelleis-
          tung“ durch die Wörter „des Regelbedarfs“
          ersetzt.

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
          durch das Wort „Leistungsberechtigten“

          ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Regelleis-
          tung“ durch die Wörter „des Regelbedarfs“

          ersetzt.

  e) In Absatz 5 werden die Wörter „den erwerbsfähi-
     gen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „erwerbs-
     fähige Leistungsberechtigte“ und die Wörter „der
     Regelleistung“ durch die Wörter „dem Regelbe-
     darf“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „den erwerbsfä-
   higen Hilfebedürftigen“ durch die Wörter „erwerbs-
   fähige Leistungsberechtigte“ und die Wörter „der
   Regelleistung“ durch die Wörter „des Regelbedarfs“
   ersetzt.

                       Artikel 9

                 Änderung der
      Verordnung zur Erhebung der Daten
nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  § 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach
§ 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom
12. August 2010 (BGBl. I S. 1150) wird wie folgt geän-

dert:

1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Empfän-
   ger von Leistungen“ durch das Wort „Leistungsbe-
   rechtigten“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird das Wort „Ausländern“ durch
     die Wörter „ausländischen Personen“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird jeweils das Wort „Leistungs-
      empfänger“ durch das Wort „Leistungsberechtig-

      ten“, die Angabe „§§ 31 und 32“ durch die An-
      gabe „§§ 31 bis 32“ sowie die Angabe „§ 30“
      durch die Angabe „§ 11b Absatz 3“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird das Wort „Leistungsempfän-
      ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
      setzt.
   d) In Nummer 4 wird das Wort „Leistungsempfän-
      ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-

      setzt.

                      Artikel 10

                 Änderung der
   Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen
nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach
§ 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom
12. August 2010 (BGBl. I S. 1152) wird wie folgt geän-
dert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Regelleistun-
      gen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1,
      die Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1
      Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Ab-
      satz 1, der befristete Zuschlag nach § 24 und die
      zusätzlichen Leistungen für die Schule nach
      § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
      durch die Wörter „die für die Bedarfe nach den

      §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leis-
      tungen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 bis 4 wird jeweils das Wort

      „Hilfebedürftigen“ durch das Wort „Leistungsbe-
      rechtigten“ ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
          durch das Wort „Leistungsberechtigten“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürftiger“
          durch das Wort „Leistungsberechtigter“
          ersetzt.
      cc) In Satz 5 wird das Wort „Hilfebedürftigen“
          durch das Wort „Leistungsberechtigten“
          ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils das

      Wort „Hilfebedürftigen“ durch das Wort „Leis-
      tungsberechtigten“ ersetzt.
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfebedürfti-
   ge“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.

                      Artikel 11

                  Änderung des

               Umsatzsteuergesetzes

  In § 4 Nummer 15a des Umsatzsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „und deren Ver-
bände“ die Wörter „und für die Träger der Grundsiche-
BGBl. 2011, Seite 495 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 495
rung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozi-
algesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen
nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“

eingefügt.

                      Artikel 12

             Weitere Folgeänderungen

  (1) Die Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004
(BGBl. I S. 1067), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

   (2) In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wohngeld-

gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 22 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 27
Absatz 3“ ersetzt.
   (2a) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,

BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 110 Absatz 5

des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
   folgt gefasst:

  „§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für
        Bildung und Teilhabe, Erziehungsgeld und El-
        terngeld“.

2. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25
                Kindergeld, Kinderzuschlag,
            Leistungen für Bildung und Teilhabe,
              Erziehungsgeld und Elterngeld“.

  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Nach dem Bundeskindergeldgesetz können
     auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bil-

     dung und Teilhabe in Anspruch genommen wer-

     den.“

  c) In Absatz 3 wird das Wort „Familienkassen“ durch
     die Wörter „nach § 7 des Bundeskindergeldge-
     setzes bestimmten Stellen“ ersetzt.
  (3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe „§ 23
   Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3
   Satz 1“ ersetzt.

2. In § 221b Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Absatz 4“

   durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.

3. In § 251 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Ab-
   satz 4“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.

4. In § 252 Absatz 2b wird die Angabe „§ 26 Absatz 4“
   durch die Angabe „§ 26 Absatz 3“ ersetzt.
  (4) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
che Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom

9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 23 Abs. 3
     Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“
     ersetzt.

  b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

     „d) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Num-
         mer 1 des Bundesausbildungsförderungsge-
         setzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Ab-
         satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches be-

         misst.“

2. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 23 Absatz 3
     Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“
     ersetzt.

  b) In Buchstabe d wird das dem Wort „Bundesaus-

     bildungsförderungsgesetzes“ nachfolgende Wort

     „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach den

     Wörtern „§ 66 Absatz 1 Satz 1“ werden die Wör-
     ter „oder § 106 Absatz 1 Nummer 1“ eingefügt.

3. In § 74 Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 23
   Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 3
   Satz 1“ ersetzt.

4. In § 237 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort
   „Hilfebedürftige“ durch das Wort „Leistungsberech-
   tigte“ ersetzt.
   (5) In § 58 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird die

Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 24
Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

   (6) § 6a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Re-

habilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Arti-

kel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird das Wort „Hilfebedürftige“ durch das
   Wort „Leistungsberechtigte“ ersetzt.

2. In Satz 3 werden die Wörter „den Hilfebedürftigen“
   durch die Wörter „die Leistungsberechtigten“ er-
   setzt.
   (7) In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversiche-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des

Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert

worden ist, wird die Angabe „§ 23 Abs. 3 Satz 1“ durch
die Wörter „§ 24 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

   (8) In § 9a und § 22 Absatz 4 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Hilfebedürftige“ durch das Wort
„Leistungsberechtigte“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 496 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 496
                     Artikel 13

           Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
den Wortlaut des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in
der am 1. April 2011 geltenden Fassung im Bundesge-
setzblatt bekannt machen.

                     Artikel 14

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

  (2) Die Artikel 6 und 6a treten am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

   (3) Artikel 2 Nummer 1 bis 6, 7a, 8, 9, 10 mit Aus-
nahme von Buchstabe c Doppelbuchstabe cc, Num-
mer 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18 Buchstabe c und d, Num-
mer 19 bis 30a, Nummer 31 (§§ 22a, 22b, 22c, 25
bis 27, 31 bis 35), Nummer 32 (§§ 36a, 38 bis 44), Num-
mer 33 bis 44, Nummer 45 bis 55, Artikel 3 Nummer 4,
Nummer 13 (§ 35a), Nummer 25 und Nummer 35, Arti-
kel 4, 7 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 8, Artikel 9
sowie Artikel 12 Absatz 2, 4 Nummer 1 Buchstabe b,
Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4, Absatz 6, 8
und Artikel 13 treten am 1. April 2011 in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                              Berlin, den 24. März 2011
verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                            Christian Wulff
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l
                                         Die Bundesministerin
                                        für Arbeit und Soziales
                                         Ursula von der
Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 453. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f0f363761f085e72….