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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8487 · S. 49

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 171e)
Zu Buchstabe a
Die Regelung ermöglicht den Krankenkassen die Anlage eines begrenzten Anteils des Deckungskapitals für Al-
tersrückstellungen in Aktien. Die Regelung entspricht den Vorschriften, die in § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungs-
rücklagegesetzes für den Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen getroffen
wurden.
Die zusätzliche Anlageform bietet künftig auch den Krankenkassen die Möglichkeit, bei dem sehr langfristig zu
bildenden Deckungskapital für Altersrückstellungen höhere Erträge zu erzielen und das Anlageportfolio stärker
zu diversifizieren. Dem in § 80 Absatz 1 SGB IV geregelten Grundsatz der Anlagesicherheit wird dadurch Rech-
nung getragen, dass die Anlage in Aktien nur unter bestimmten Einschränkungen möglich ist und somit grund-
sätzlich bestehende Verlustrisiken begrenzt werden. Dieser Risikobegrenzung dient vor allem die Begrenzung der
Aktienanlage auf 10 Prozent des Deckungskapitals. Darüber hinaus werden wie im Versorgungsrücklagegesetz
Vorgaben zur Ausgestaltung (passiv, indexorientiert) sowie zur Anlage in Euro-denominierten Aktien gemacht.
Damit können die Gefahren möglicher Fehlentscheidungen des Anlagemanagements verringert und Währungsri-
siken minimiert werden.

Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a.

Zu Nummer 2 (§ 202)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Entbürokratisierung der Meldepflichten in Bezug auf die Beitragspflicht aus Versor-
gungsbezügen. Die nach dem geltenden Recht obligatorische Meldung des Umfangs der Beitragspflicht aus Ver-
sorgungsbezügen (sogenannte maximal beitragspflichtiger Versorgungsbezug („VB-max“)) durch die Kranken-
kassen an die Zahlstellen von Versorgungsbezügen dient dazu, eine Beitragszahl

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.606 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8487, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 151.721–157.327 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6efe6eff6b30b47c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP