Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BSG, 28.09.2011 – B 12 KR 23/09 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung bei Bezug von Rente neben Arbeitseinkommen - Zuschuss zu den Aufwendungen für die KrankenversicherungZitiert von 1
- BSG, 27.01.2010 – B 12 KR 28/08 RKrankenversicherung - freiwillige Versicherung - Kapitalzahlung aus einem Rentenversicherungsvertrag gehört zu den beitragspflichtigen Einnahmen - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 18
- BSG, 07.12.2000 – B 12 KR 29/00 RZitiert von 5
- BSG, 03.09.1998 – B 12 KR 5/98 RZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.2016 – L 11 KR 888/15Zitiert von 3
- LSG Hessen, 06.02.2014 – L 1 KR 59/13
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2024 – 3 B 75/23
- LSG Hessen, 26.01.2017 – L 1 KR 303/16Zitiert von 1
- LSG Hessen, 26.01.2017 – L 1 KR 460/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 238a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.