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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2328

BGBl. 2022 I S. 2328 · 127.438 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328
                                    Zwölftes Gesetz
                   zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
                  und anderer Gesetze – Einführung eines
                                  (Bürgergeld-Gesetz)
Bürgergeldes
                                             Vom 16. Dezember 2022

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. In der Überschrift wird das Wort „Grundsiche-
    rung“ durch die Wörter „Bürgergeld, Grundsiche-
    rung“ ersetzt.
 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende An-
       gabe eingefügt:
         „§ 7b   Erreichbarkeit“.

    b) Die Angaben zu den §§ 15 und 15a werden
       wie folgt gefasst:

         „§ 15   Potenzialanalyse und Kooperations-
                 plan
         § 15a   Schlichtungsverfahren“.

    c) Nach der Angabe zu § 16i werden folgende

       Angaben eingefügt:

         „§ 16j Bürgergeldbonus

         § 16k   Ganzheitliche Betreuung“.

    d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

         „§ 19   Bürgergeld und Leistungen für Bil-
                 dung und Teilhabe“.

    e) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu

       Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:
                       „Unterabschnitt 2

                          Bürgergeld“.

    f)   Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
         „§ 23   Besonderheiten beim Bürgergeld für
                 nicht erwerbsfähige Leistungsberech-
                 tigte“.

    g) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu

       Unterabschnitt 5 wie folgt gefasst:
                       „Unterabschnitt 5

                   Leistungsminderungen“.

    h) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
         „§ 54   (weggefallen)“.

    i)   Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

         „§ 65   Übergangsregelungen aus Anlass des
                 Zwölften Gesetzes zur Änderung des
                 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
                 anderer Gesetze – Einführung eines
                 Bürgergeldes“.
    j)   Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

         „§ 68   (weggefallen)“.
    k) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 werden wie
       folgt gefasst:

         „§ 77   (weggefallen)

         § 78    (weggefallen)“.
    l)   Die Angaben zu den §§ 80, 81 und 84 werden
         wie folgt gefasst:
         „§ 80   (weggefallen)
         § 81    (weggefallen)

         § 84    (weggefallen)“.

3. § 1 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungs-
             berechtigten aus einem der in § 1 des All-
             gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ge-

             nannten Gründe entstehen können, über-

             wunden werden,“.

    b) Nummer 5 wird aufgehoben.

    c) Nummer 6 wird Nummer 5.

3a. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden die Wörter „eine Eingliede-
       rungsvereinbarung“ durch die Wörter „einen

       Kooperationsplan“ ersetzt.

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und
         Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leis-
         tungsberechtigte Personen eigene Potenziale
         nutzen und Leistungen anderer Träger in An-
         spruch nehmen.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3

                    Leistungsgrundsätze

      (1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kön-
    nen erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung
    oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung
    der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erfor-
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derlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit sind zu berücksichtigen
1. die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsbe-
   rechtigten,
2. die individuelle Lebenssituation der erwerbs-
   fähigen Leistungsberechtigten, insbesondere
   ihre familiäre Situation,

3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftig-

   keit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

   und

4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der er-
   werbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die
die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine
andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliede-
rung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die
dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszu-
gehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne
Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung
der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem
Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer recht-
licher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81
des Dritten Buches zu fördernden beruflichen
Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich
teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorran-
gigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbs-
tätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von
Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für
eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.

   (2) Bei der Beantragung von Leistungen nach
diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Ab-
schnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.
   (3) Bei der Erbringung von Leistungen nach

dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind

die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Spar-

samkeit zu beachten.

  (4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwir-
ken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte
Leistungsberechtigte, die
1. nicht über ausreichende deutsche Sprach-
   kenntnisse verfügen, vorrangig an einem Inte-
   grationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgeset-
   zes teilnehmen, oder

2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene

   Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an

   der berufsbezogenen Deutschsprachförderung

   nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

   teilnehmen.

Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen
des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrations-
kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel
für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für
die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur
Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gel-
ten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsge-
setzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bun-
desvertriebenengesetzes in Verbindung mit der
Verordnung über die Durchführung von Integra-

   tionskursen für Ausländer und Spätaussiedler
   und der Verordnung über die berufsbezogene
   Deutschsprachförderung.
      (5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
   halts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hil-
   febedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden
   kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leis-
   tungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen

   Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer

   Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Sozialgeld“
      durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Ab-
      satz 1 Satz 2“ ersetzt.
   b) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
   c) In Absatz 5 wird die Angabe „16i“ durch die
      Angabe „16k“ ersetzt.

6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
   „2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis-
       tungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach
       § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen
       nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen
       für den Bedarf für Unterkunft und Heizung ge-
       leistet werden, für die Leistungen nach § 24
       Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für
       die Leistungen nach § 28, soweit durch Lan-
       desrecht nicht andere Träger bestimmt sind
       (kommunale Träger).“

7. § 7 Absatz 4a wird aufgehoben.

8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
                         „§ 7b
                     Erreichbarkeit

      (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhal-

   ten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreich-

   bar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte,

   wenn sie sich im näheren Bereich des zuständi-
   gen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen
   Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis
   nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Be-
   reich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leis-
   tungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle
   des zuständigen Jobcenters, einen möglichen
   Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer
   Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständig-

   keitsbereich des Jobcenters in einer für den Ver-

   mittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und

   ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähig-

   keit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der

   nähere Bereich schließt auch einen Bereich im
   grenznahen Ausland ein.

      (2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
   nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistun-
   gen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des nähe-
   ren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das
   Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren
   Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund
   liegt insbesondere vor bei
   1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maß-
      nahme der medizinischen Vorsorge oder Reha-
      bilitation,
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    2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirch-
       lichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient
       oder im öffentlichen Interesse liegt,

    3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs,
       die überwiegend der Eingliederung in Ausbil-

       dung oder Arbeit dienen, oder

    4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
       wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Ar-
       beit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

    Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Be-

    reichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätig-

    keit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung

    des Jobcenters erforderlich.

       (3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
    ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, er-
    halten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Auf-

    enthalt außerhalb des näheren Bereichs zuge-
    stimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung
    oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

    Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichti-

    gen Grund soll in der Regel für insgesamt längs-
    tens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden.
    Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die
    weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die
    Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.“

 9. § 11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
       „in § 11a genannten Einnahmen“ die Wörter

       „sowie Einnahmen, die nach anderen Vor-

       schriften des Bundesrechts nicht als Einkom-

       men im Sinne dieses Buches zu berücksichti-
       gen sind“ eingefügt.

    b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

          „(2) Einnahmen sind für den Monat zu be-
       rücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt
       auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen
       eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Be-
       schäftigungsverhältnissen erzielt werden.

           (3) Würde der Leistungsanspruch durch die
       Berücksichtigung einer als Nachzahlung zu-
       fließenden Einnahme, die nicht für den Monat

       des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat

       entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeit-

       raum von sechs Monaten gleichmäßig aufzu-

       teilen und monatlich ab dem Monat des Zu-

       flusses mit einem entsprechenden monat-

       lichen Teilbetrag zu berücksichtigen.“

10. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 werden die Wörter „Aufwands-
       entschädigung nach § 1835a“ durch die Wör-
       ter „Aufwandspauschalen nach § 1878“ ersetzt
       und wird der Punkt am Ende durch ein Komma
       ersetzt.

    b) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden ange-

       fügt:

       „5. Aufwandsentschädigungen oder Einnah-
           men aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die
           nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder
           Nummer 26a des Einkommensteuergeset-
           zes steuerfrei sind, soweit diese Einnah-

           men einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro
           im Kalenderjahr nicht überschreiten,

       6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter-
          schutzgesetzes

       7. Erbschaften.“

    c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

          „(7) Nicht als Einkommen zu berücksichti-
       gen sind Einnahmen von Schülerinnen und
       Schülern allgemein- oder berufsbildender

       Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht

       vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die

       in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt

       nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die
       eine Schülerin oder ein Schüler einen An-
       spruch hat.“

11. § 11b wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.

    b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-

       gefügt:

         „(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist
       anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1
       Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a
       des Vierten Buches von dem Einkommen aus
       Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähi-

       gen Leistungsberechtigten, die das 25. Le-
       bensjahr noch nicht vollendet haben und die

       1. eine nach dem Bundesausbildungsförde-

          rungsgesetz dem Grunde nach förderungs-

          fähige Ausbildung durchführen,

       2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches
          dem Grunde nach förderungsfähige Ausbil-

          dung, eine nach § 51 des Dritten Buches
          dem Grunde nach förderungsfähige berufs-
          vorbereitende Bildungsmaßnahme oder
          eine nach § 54a des Dritten Buches geför-
          derte Einstiegsqualifizierung durchführen,

       3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundes-
          freiwilligendienstgesetz oder dem Jugend-
          freiwilligendienstegesetz nachgehen oder

       4. als Schülerinnen und Schüler allgemein-

          oder berufsbildender Schulen außerhalb

          der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten er-

          werbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch

          allgemeinbildender Schulen auch bis zum

          Ablauf des dritten auf das Ende der Schul-

          ausbildung folgenden Monats.

       Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge-
       nannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2
       Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Aus-
       bildungsgeld nach dem Dritten Buch oder
       einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2
       des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
       erhalten, ist von diesen Leistungen für die Ab-

       setzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

       bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens
       100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung
       nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2
       Satz 1 erfolgt ist. Satz 2 gilt auch für Leis-
       tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr voll-
       endet haben.“
BGBl. 2022, Seite 2331 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2331
     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

           „Dieser beläuft sich
           1. für den Teil des monatlichen Erwerbs-
              einkommens, der 100 Euro übersteigt
              und nicht mehr als 520 Euro beträgt,
              auf 20 Prozent,
           2. für den Teil des monatlichen Erwerbs-
              einkommens, der 520 Euro übersteigt
              und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt,
              auf 30 Prozent und
           3. für den Teil des monatlichen Erwerbs-
              einkommens, der 1 000 Euro übersteigt
              und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt,
              auf 10 Prozent.“
       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2
           Nummer 1 nicht anzuwenden.“

12. § 12 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 12
            Zu berücksichtigendes Vermögen

        (1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände

     sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu

     berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

     1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der

        Angemessenheit sind die Lebensumstände

        während des Bezugs von Bürgergeld maßge-

        bend,

     2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der
        Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige
        Person; die Angemessenheit wird vermutet,
        wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
        dies im Antrag erklärt,
     3. für die Altersvorsorge bestimmte Versiche-
        rungsverträge; zudem andere Formen der Al-
        tersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht aus-
        drücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
     4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhän-
        gig von der Anlageform als für die Altersvor-
        sorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist
        für jedes angefangene Jahr einer hauptberuf-
        lich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Bei-
        träge an die gesetzliche Rentenversicherung,
        an eine öffentlich-rechtliche Versicherungsein-
        richtung oder an eine Versorgungseinrichtung
        einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchs-
        tens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der
        sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der An-
        tragstellung geltende Beitragssatz zur allge-
        meinen Rentenversicherung nach § 158 des
        Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestell-
        ten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß
        Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert
        und anschließend auf den nächsten durch
        500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
     5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer
        Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern
        oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung
        von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen
        mehr als vier Personen das Hausgrundstück
        beziehungsweise die Eigentumswohnung, er-

   höht sich die maßgebende Wohnfläche um je-
   weils 20 Quadratmeter für jede weitere Person;
   höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, so-
   fern die Berücksichtigung als Vermögen eine
   besondere Härte bedeuten würde,
6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldi-
   gen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus-
   grundstücks oder einer Eigentumswohnung
   von angemessener Größe bestimmt ist, und
   das Hausgrundstück oder die Eigentumswoh-
   nung Menschen mit Behinderungen oder pfle-
   gebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken
   dient oder dienen soll und dieser Zweck durch
   den Einsatz oder die Verwertung des Vermö-
   gens gefährdet würde sowie
7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für
   die betroffene Person eine besondere Härte
   bedeuten würde.

   (2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen
ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft

ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen.
Übersteigt das Vermögen einer Person in der Be-
darfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind
nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Per-

sonen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Per-

son zu übertragen.

   (3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt

eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des

Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem

Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenz-

zeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es
erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der
Karenzzeit für mindestens einen Monat unter-
brochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle
Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz-
zeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre
keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften
Buch bezogen worden sind.
   (4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2
erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro
für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000
Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemein-
schaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheb-
lichen Vermögens ist ein selbst genutztes Haus-
grundstück oder eine selbst genutzte Eigentums-
wohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet,
dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermö-
gen vor, sind während der Karenzzeit Beträge
nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Ab-
satz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbst-
auskunft beizufügen; Nachweise zum vorhande-
nen Vermögen sind nur auf Aufforderung des
Jobcenters vorzulegen.
   (5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert
zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Be-
willigung oder erneute Bewilligung der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt
wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der
Zeitpunkt des Erwerbs.
BGBl. 2022, Seite 2332 — Originalseite als Abbildung
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        (6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des
     Einkommens nur für einen Monat zu erbringen,
     gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein
     zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist,

     wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

     dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt ent-

     sprechend.“

13. Dem § 12a wird folgender Satz angefügt:
     „Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf
     des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1

     mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsbe-
     rechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen
     Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.“

14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-

     ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,

     die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-

     darf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich

     im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen so-

     wie dazu, für welchen Zeitraum und unter wel-

     chen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungs-

     berechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des

     näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben

     können, ohne erreichbar zu sein.“

15. § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14

                  Grundsatz des Förderns

        (1) Die Träger der Leistungen nach diesem
     Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsbe-
     rechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel
     der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der
     Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose
     als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leis-
     tungsberechtigte.

        (2) Leistungsberechtigte Personen erhalten
     Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemein-
     sam eine individuelle Strategie zur Erreichung der
     in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren
     schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der
     Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von
     Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung
     der Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
     halts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mit-
     wirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten
     sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leis-
     tungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt
     sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von
     Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der
     Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf
     der leistungsberechtigten Person. Beratungsleis-
     tungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29
     bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeits-

     förderung zuständigen Dienststellen der Bundes-

     agentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berück-
     sichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der
     Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4
     genannten Dienststellen eng zusammen.
       (3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche
     Ansprechpartnerin oder einen persönlichen An-
     sprechpartner für jede erwerbsfähige leistungs-
     berechtigte Person und die mit dieser in einer

     Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benen-
     nen. Die Beratung kann aufsuchend und sozial-
     raumorientiert erfolgen.

        (4) Die Träger der Leistungen nach diesem

     Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze

     von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im

     Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderli-
     chen Leistungen.“
16. § 15 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 15

          Potenzialanalyse und Kooperationsplan

        (1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zu-
     sammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsbe-
     rechtigten Person die für die Eingliederung in

     Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönli-

     chen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und

     die Eignung feststellen; diese Feststellungen er-

     strecken sich auch auf die individuellen Stärken

     sowie darauf, ob und durch welche Umstände

     die berufliche Eingliederung voraussichtlich er-

     schwert sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen,

     über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2

     Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird,

     müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei
     denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass
     sich Umstände, die für die Eingliederung maßge-

     bend sind, verändert haben.

        (2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen
     mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach
     der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen
     leistungsberechtigten Person unter Berücksichti-
     gung der Feststellungen nach Absatz 1 gemein-
     sam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe
     (Kooperationsplan) erstellen. In diesem werden
     das Eingliederungsziel und die wesentlichen
     Schritte zur Eingliederung festgehalten, insbeson-
     dere soll festgelegt werden,

     1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbil-
        dung oder Arbeit nach diesem Abschnitt in Be-
        tracht kommen,
     2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von
        Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliede-
        rung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen
        Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungs-
        berechtigte mindestens unternehmen und
        nachweisen,

     3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integra-
        tionskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes
        oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
        Deutschsprachförderung nach § 45a des Auf-
        enthaltsgesetzes,

     4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den

        Eingliederungsprozess einbezogen werden,

     5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätig-
        keitsbereiche die erwerbsfähige leistungsbe-
        rechtigte Person vermittelt werden soll und
     6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur be-
        ruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit
        dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung
        in Betracht kommt.
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     Im Kooperationsplan kann auch festgehalten wer-
     den,

     1. welche Maßnahmen und Leistungen der akti-
        ven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche
        gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer
        Integration in den Arbeitsmarkt entgegenste-
        hen, in Betracht kommen und welche anderen
        Leistungsträger im Hinblick auf diese Beein-

        trächtigungen voraussichtlich zu beteiligen

        sind und

     2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für
        Personen in Betracht kommen, die mit der
        oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtig-
        ten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um
        Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsbe-
        rechtigten Person zu beseitigen oder zu ver-
        ringern; diese Personen sind hierbei zu betei-
        ligen.

        (3) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
     son erhält den Kooperationsplan in Textform. Der

     Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf

     von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktuali-

     siert und fortgeschrieben werden.

        (4) Die erste Einladung zum Gespräch zur
     Erstellung der Potenzialanalyse und des Koope-
     rationsplans erfolgt ohne Belehrung über die

     Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.

        (5) Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig,
     ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
     die im Kooperationsplan festgehaltenen Abspra-
     chen einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen
     grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbe-
     sondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist
     eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.
        (6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande
     kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann,

     erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwir-
     kungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.“

17. § 15a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 15a
                   Schlichtungsverfahren

        (1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung
     eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungs-
     verschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit
     oder kommunalem Träger und leistungsberech-
     tigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen
     einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfah-

     ren eingeleitet werden. Die Agentur für Arbeit

     schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen

     Träger die Voraussetzungen für einen Schlich-

     tungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bis-

     her unbeteiligten und insofern nicht weisungsge-

     bundenen Person innerhalb oder außerhalb der
     Dienststelle. Das nähere Verfahren entsprechend
     § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Träger-
     versammlung fest.
        (2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein ge-
     meinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden.
     Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben
     die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger
     zu berücksichtigen.

       (3) Während des Schlichtungsverfahrens führt
    die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu
    Leistungsverminderungen nach § 31a.

       (4) Das Schlichtungsverfahren endet durch
    eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier
    Wochen ab Beginn.“
18. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Arbeits-

       losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld

       nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
       gefügt:

          „(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des
       Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leis-
       tungsberechtigte auch im Rahmen eines be-
       stehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiter-
       bildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraus-
       setzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten
       Buches erfüllen.“

19. In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Ar-

    beitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld

    nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

20. In § 16g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder
    § 16f“ durch die Angabe „, § 16f oder § 16k“ er-
    setzt.

21. In § 16i Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil

    nach Nummer 4 die Wörter „dem Mindestlohnge-
    setz“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1 des
    Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf
    der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Min-
    destlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung“
    ersetzt.
22. Nach § 16i werden die folgenden §§ 16j und 16k
    eingefügt:
                          „§ 16j

                    Bürgergeldbonus

       Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten
    einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat
    der Teilnahme an einer der folgenden Maßnah-
    men:
    1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
       nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches so-
       wie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neun-
       ten Buches mit einer Mindestdauer von acht
       Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach
       § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt
       wird,

    2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach

       § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Ab-

       satz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maß-

       nahmen in der Vorphase der Assistierten Aus-

       bildung nach § 75a des Dritten Buches in Ver-

       bindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,

    3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu errei-
       chender junger Menschen nach § 16h Ab-
       satz 1.
                          § 16k

                 Ganzheitliche Betreuung
      (1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit
    von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann
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    die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauf-
    tragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und
    gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbrin-

    gen. Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmen-

    verträge nutzen und einen Gutschein ausgeben.

    § 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4

    Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1

    und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.

      (2) Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge
    Menschen auch zur Heranführung an eine oder
    zur Begleitung während einer Ausbildung erfol-
    gen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar
    anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt,
    kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf
    Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt
    werden.
       (3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeit-
    raum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei
    Monate überschritten werden kann, soweit und
    solange dies im Einzelfall erforderlich ist.

      (4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine
    Anwendung.“

23. § 19 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:
                            „§ 19

                     Bürgergeld und
           Leistungen für Bildung und Teilhabe“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosen-
           geld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ er-
           setzt.

       bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozialgeld“ durch

           das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
24. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab-
    schnitt 2 wird wie gefolgt gefasst:

                    „Unterabschnitt 2
                       Bürgergeld“.

25. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

           „Für die Anerkennung der Bedarfe für
           Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem
           Jahr ab Beginn des Monats, für den erst-
           mals Leistungen nach diesem Buch bezo-
           gen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit
           werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe
           der tatsächlichen Aufwendungen aner-
           kannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der
           Leistungsbezug in der Karenzzeit für min-
           destens einen Monat unterbrochen, verlän-
           gert sich die Karenzzeit um volle Monate
           ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz-
           zeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei
           Jahre keine Leistungen nach diesem oder
           dem Zwölften Buch bezogen worden sind.“
       bb) In dem neuen Satz 7 werden nach den
           Wörtern „sind sie“ die Wörter „nach Ablauf
           der Karenzzeit“ eingefügt.

       cc) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze
           eingefügt:

           „Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit

           der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit-

           raum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7

           genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt

           ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushalts-

           gemeinschaft und waren die Aufwendun-
           gen für die Unterkunft und Heizung davor
           angemessen, ist die Senkung der Aufwen-
           dungen für die weiterhin bewohnte Unter-
           kunft für die Dauer von mindestens zwölf
           Monaten nach dem Sterbemonat nicht zu-
           mutbar.“

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 3
           Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 12
           Absatz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.

       bb) Folgender Satz wird angefügt:

           „Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1
           Satz 2 bis 4 nicht.“

     c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
        gefügt:

       „Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2
       bis 5 werden nach einem Umzug höhere als
       angemessene Aufwendungen nur dann als Be-
       darf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zustän-
       dige Träger die Anerkennung vorab zugesi-
       chert hat.“

     d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird
        jeweils die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch

        das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.

     e) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „§ 12
        Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter
        „§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1“
        ersetzt.

26. § 23 wird wie folgt geändert:

     a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:

                             „§ 23

               Besonderheiten beim Bürgergeld
        für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte“.

     b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
        „Sozialgeld“ durch die Wörter „Bürgergeld
        nach § 19 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

27. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „Arbeitslosen-
    geld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
28. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach
     Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Un-
     fallversicherung, erbringen die Träger der Leistun-
     gen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen
     als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen
     Unfallversicherung weiter.“
28a. In § 25 Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosengel-
     des II“ durch die Wörter „Bürgergeldes nach § 19
     Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2335 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2335
29. § 26 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeitslosen-
           geld II oder Sozialgeld“ durch das Wort
           „Bürgergeld“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Sozialgeld“ durch
           die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
           Satz 2“ und die Angabe „Arbeitslosen-
           geld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
           § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor dem
           Semikolon die Wörter „Arbeitslosengeld II
           und Sozialgeld“ durch das Wort „Bürger-
           geld“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
           aaa) In dem Satzteil vor dem Semikolon
                wird das Wort „Sozialgeld“ durch die
                Wörter „Bürgergeld nach § 19 Ab-
                satz 1 Satz 2“ ersetzt.

           bbb) In dem Satzteil nach dem Semikolon

                wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“

                durch die Wörter „Bürgergeld nach

                § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

30. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Arbeits-
    losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
    § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
31. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab-
    schnitt 5 wird wie folgt gefasst:
                     „Unterabschnitt 5
                 Leistungsminderungen“.

32. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1. sich weigern, einer Aufforderung ge-
               mäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nach-
               zukommen,“.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „, Arbeits-
           gelegenheit nach § 16d“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Ar-
        beitslosengeldes II“ durch die Wörter „Bürger-
        geldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

33. § 31a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 31a

           Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

        (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 min-

     dert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach
     § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei ei-
     ner weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert
     sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20

     jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder

     weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich

     das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 je-

     weils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere

     Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor

     eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht

     vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Min-
     derungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.

    Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf-
    zuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberech-
    tigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträg-
    lich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären,
    diesen künftig nachzukommen. Abweichend von
    den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen
    nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer
    Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Ab-
    satz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die
    Rechtsfolgen des § 32.
      (2) Vor der Feststellung der Minderung nach
    Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen
    Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24
    des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verlet-
    zen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
    wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wieder-
    holt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung
    persönlich erfolgen.
      (3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht,
    wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche
    Härte bedeuten würde.

       (4) Leistungsminderungen bei wiederholten

    Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldever-

    säumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Pro-

    zent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs

    begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahl-
    beträge für die Kosten der Unterkunft und Hei-
    zung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht
    verringert werden.
       (5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberech-
    tigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverlet-
    zungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent-
    sprechend.

       (6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
    das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststel-
    lung einer Leistungsminderung ein Beratungsan-
    gebot erhalten, in dem die Inhalte des Koopera-
    tionsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrie-
    ben werden.“

34. § 31b wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:

          „(2) Der Minderungszeitraum beträgt

       1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 ei-
          nen Monat,

       2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei

          Monate und

       3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 je-
          weils drei Monate.

       In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die

       Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfül-

       lung oder der Erklärung der Bereitschaft zur

       Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minde-

       rungszeitraum mindestens einen Monat betra-

       gen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Mo-

       nats.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
BGBl. 2022, Seite 2336 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2336
35. § 32 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Arbeits-
       losengeld II oder das Sozialgeld“ durch das
       Wort „Bürgergeld“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1
       und 3 gelten entsprechend. Der Minderungs-
       zeitraum beträgt einen Monat.“

35a. Dem § 37 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
     angefügt:
    „Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung
    des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat
    gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von
    Heizenergiekosten oder aus der angemessenen
    Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Auf-
    wendungen für die Heizung fällig sind, wirkt die-
    ser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten
    Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird,
    auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück.

    Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezem-

    ber 2023 gestellt werden.“

36. § 40 wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-

       gefügt:

       „Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47
       und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe,
       dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
       Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich
       ausschließlich Erstattungsforderungen nach
       § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insge-

       samt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit
       der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergä-
       ben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach
       Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand
       einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren,
       nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4
       gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des

       Zehnten Buches entsprechend.“

    b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „Ar-
       beitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürger-
       geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
    c) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange-
       fügt:
          „(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung
       eines Kindes auf das Vermögen beschränkt,
       das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag
       von 15 000 Euro übersteigt.
          (10) Erstattungsansprüche nach § 50 des
       Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer
       bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichti-
       gen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind
       in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent
       des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen.
       Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten
       Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.“
37. § 41a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen,
       dass der monatliche Bedarf der Leistungsbe-
       rechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts

       gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das
       vorläufig berücksichtigte Einkommen voraus-
       sichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetra-
       ges nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von
       dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Ein-
       kommen abweicht.“
    b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Überzahlungen, die nach der Anrechnung
       fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie ins-
       gesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit
       der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betra-
       gen.“
38. § 42a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 12
       Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4“ durch
       die Wörter „§ 12 Absatz 2 und 4 Satz 1“ er-
       setzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird die Angabe „10 Prozent“

           durch die Angabe „5 Prozent“ ersetzt.

       bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

           „Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur

           Sicherung des Lebensunterhalts als Dar-

           lehen erbracht werden oder soweit bereits
           gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Pro-
           zent des für die Darlehensnehmer maßge-
           benden Regelbedarfs gegen deren An-
           sprüche auf Geldleistungen zur Sicherung
           des Lebensunterhalts aufgerechnet wird.“

39. § 44g Absatz 2 wird aufgehoben.

40. In § 44k Absatz 1 wird die Angabe „und 2“ gestri-
    chen.
41. In § 51b Absatz 3 Nummer 3 werden nach der
    Angabe „§ 48b Absatz 5“ das Komma und das
    Wort „Eingliederungsbilanzen“ gestrichen.

42. § 53a Absatz 2 wird aufgehoben.

43. § 54 wird aufgehoben.

44. § 56 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leis-
       tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
       beantragt haben oder beziehen, sind verpflich-
       tet,
       1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und
          deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
          anzuzeigen und
       2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalender-
          tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
          eine ärztliche Bescheinigung über die Ar-
          beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
          Dauer vorzulegen.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:
          „(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbs-
       fähige Leistungsberechtigte, die einen An-
       spruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeits-
       losengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann
       erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzel-
       fall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
BGBl. 2022, Seite 2337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2337
        befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsbe-
        rechtigte befreien, sofern die Eingliederung in
        Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefähr-
        det wird.“
     c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

45. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden

    Sätze ersetzt:

     „Die Maßnahmeträger sind verpflichtet,
     1. ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden
        unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermit-
        teln,

     2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den

        einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für

        Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der

        Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die

        Gründe für die Fehltage mitzuteilen.

     Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für
     Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu
     nutzen.“
46. § 65 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 65

            Übergangsregelungen aus Anlass
          des Zwölften Gesetzes zur Änderung
        des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
     anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
        (1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember
     2022 geltenden Fassung findet bis zur erstma-
     ligen Erstellung eines Kooperationsplans nach
     § 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem-
     ber 2023, weiter Anwendung.

        (2) Sofern die Träger der Grundsicherung für
     Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach
     § 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufge-
     fordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig
     in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines
     entsprechenden Antrages durch die Träger nach
     diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 un-
     zulässig.
       (3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum
     31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten
     nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1
     Satz 2 unberücksichtigt.
       (4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni
     2023 geltenden Fassung für bis zu diesem Zeit-

     punkt abgeschlossene Eingliederungsverein-
     barungen bis zur erstmaligen Erstellung eines
     Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis
     zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzu-
     wenden.
       (5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3
     SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag ab-
     zustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage
     zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2

     SGB XII ergibt.

        (6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen,
     in denen in einem der vorangegangenen Bewil-
     ligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unter-
     kunft die angemessenen und nicht die tatsäch-
     lichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt
     wurden.

      (6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Ab-
    satz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des
    30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzu-
    wenden.
      (7) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen
    ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a

    Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023

    geltenden Fassung ist bei abschließenden Ent-
    scheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar
    2023 getroffen werden.
       (8) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
    am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Ab-
    satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 gelten-

    den Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten

    auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die

    Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis

    zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung

    weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswir-
    kungen auf die Erbringung von Eingliederungs-
    leistungen.
      (9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von
    den zuständigen Behörden für den Begriff Bürger-
    geld auch der Begriff „Arbeitslosengeld II“ oder

    „Sozialgeld“ verwendet werden.“
47. § 68 wird aufgehoben.

48. § 72 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden
       jeweils die Wörter „Arbeitslosengeld II oder
       Sozialgeld“ durch das Wort „Bürgergeld“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
       Wörter „Arbeitslosengeld II, Sozialgeld“ durch
       das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.

49. Die §§ 77, 78, 80, 81 und 84 werden aufgehoben.

                      Artikel 2
                   Änderung des
         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

       „§ 11   (weggefallen)“.

    b) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende An-
       gabe eingefügt:
       „§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbil-
              dungsgeld“.
    c) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
       „§ 148 Minderung und Verlängerung der An-
              spruchsdauer“.

    d) Die Angabe zu § 428 wird wie folgt gefasst:

       „§ 428 (weggefallen)“.

    e) Folgende Angabe wird angefügt:
       „§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des
              Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
              und anderer Gesetze – Einführung
              eines Bürgergeldes“.
BGBl. 2022, Seite 2338 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2338
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „teilnehmen“
      die Wörter „oder voraussichtlich teilnehmen
      werden“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:

        „Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhält-
        nis zur Förderung von Existenzgründungen mit
        einem Gründungszuschuss nach § 93.“
3. § 11 wird aufgehoben.

4. § 81 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:

     „(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

   können zum Erwerb von Grundkompetenzen

   durch die Übernahme der Weiterbildungskosten

   gefördert werden, wenn

   1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für
      die Förderung der beruflichen Weiterbildung
      erfüllt sind und
   2. der Erwerb der Grundkompetenzen die Grund-
      lage schafft für eine erfolgreiche berufliche
      Weiterbildung oder allgemein die Beschäfti-
      gungsfähigkeit verbessert.“

5. In § 84 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
   Wort „Lernmittel,“ die Wörter „notwendige sozial-
   pädagogische Begleitung,“ eingefügt.

5a. In § 87 wird nach dem Wort „können“ das Wort
    „pauschal“ eingefügt.

6. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
                          „§ 87a

       Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

      (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er-
   halten folgende Prämien, wenn sie an einer nach
   § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teil-
   nehmen, die zu einem Abschluss in einem Aus-
   bildungsberuf führt, für den nach bundes- oder
   landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungs-
   dauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
   1. nach Bestehen einer in den genannten Vor-
      schriften geregelten Zwischenprüfung oder
      des ersten Teils einer gestreckten Abschluss-
      prüfung eine Prämie von 1 000 Euro und

   2. nach Bestehen einer in den genannten Vor-
      schriften geregelten Abschlussprüfung eine
      Prämie von 1 500 Euro.
     (2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
   nehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbil-
   dung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen
   Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungs-
   geld).“
7. § 131a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2023“
      durch die Angabe „2026“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. § 148 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 148
                       Minderung und
             Verlängerung der Anspruchsdauer“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder Arbeits-
           aufgabe“ durch die Wörter „, bei Abbruch
           eines Integrationskurses oder einer berufs-
           bezogenen Deutschsprachförderung oder
           bei Arbeitsaufgabe“ ersetzt.

       bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Monat“
           durch die Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
       fügt:

          „(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Num-

       mer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer

       beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von

       mindestens sechs Monaten gefördert worden

       und beträgt die Restdauer ihres oder seines
       Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt
       einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosen-
       geld eine Verlängerung der Anspruchsdauer
       auf drei Monate.“
    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 9. § 180 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die

       1. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
          schulabschlusses vorbereiten oder

       2. Grundkompetenzen vermitteln, deren Er-
          werb die Grundlage für eine erfolgreiche
          berufliche Weiterbildung schafft oder all-
          gemein die Beschäftigungsfähigkeit ver-

          bessert.“

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die
       zu einem Abschluss in einem allgemein aner-
       kannten Ausbildungsberuf führt, ist angemes-
       sen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3,
       wenn sie gegenüber einer entsprechenden Be-
       rufsausbildung um mindestens ein Drittel der
       Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die
       Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Ar-
       beitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund
       ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhält-
       nisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer
       nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann.
       Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer
       Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbil-
       dung auch dann angemessen, wenn sie auf
       Grund bundes- oder landesrechtlichen Rege-
       lungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt
       werden kann.“
10. § 397 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
                nach den Wörtern „beantragt haben“
                die Wörter „oder für die Leistungen
                beantragt worden sind, die Leistun-
                gen“ eingefügt und wird das Wort
                „neun“ durch das Wort „vierzehn“ er-
                setzt.
BGBl. 2022, Seite 2339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2339
          bbb) Nach Nummer 1 werden die folgen-
               den Nummern 2 bis 4 eingefügt:

                „2. Familienname und Vornamen

                    (§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2

                    des Vierten Buches),

                3. Geburtsdatum (§ 28a Absatz 3
                   Satz 1 Nummer 3 des Vierten
                   Buches),

                4. Anschrift (§ 28a Absatz 3 Satz 2
                   Nummer 1 Buchstabe a des Vier-
                   ten Buches),“.
          ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 wer-
               den die Nummern 5 bis 9.
          ddd) Die bisherige Nummer 7 wird Num-
               mer 10 und der Punkt am Ende wird
               durch ein Komma ersetzt.

          eee) Die folgenden Nummern 11 bis 13
               werden angefügt:
                „11. beitragspflichtiges Arbeitsent-
                     gelt in Euro (§ 28a Absatz 3

                     Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b

                     des Vierten Buches),

                12. Zeitraum, in dem das Arbeits-

                    entgelt erzielt wurde (§ 28a Ab-

                    satz 3 Satz 2 Nummer 2 Buch-

                    stabe d des Vierten Buches),

                13. Entgeltersatzleistungen (§ 107
                    Absatz 1 des Vierten Buches).“

       bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

          „Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der
          Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
          ordnung übermittelten Daten, insbeson-
          dere auch das nach Satz 1 Nummer 11 ge-
          nannte Arbeitsentgelt genutzt werden.“

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
       fügt:

          „(2) Die Bundesagentur darf anhand der in
       Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Be-
       triebsnummer die Anzahl der Beschäftigten
       und Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln
       und diese Angaben mit den von dem Arbeitge-
       ber in den Selbstinformationseinrichtungen an-
       gegebenen Daten vergleichen, sofern dies zur
       Verhinderung von Datenmissbrauch bei der
       Vermittlung über Selbstinformationseinrichtun-
       gen erforderlich ist.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
       wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.

       bb) Im Wortlaut wird das Wort „übrigen“ durch

           die Wörter „in Absatz 1 und 2 aufgeführ-

           ten“, werden die Wörter „in Absatz 1“

           durch die Wörter „dort jeweils“ sowie die
           Wörter „gespeichert, verändert, genutzt,
           übermittelt oder in der Verarbeitung ein-

           geschränkt“ durch das Wort „verarbeitet“

           ersetzt.

11. § 428 wird aufgehoben.

12. Folgender § 456 wird angefügt:

                         „§ 456

           Zwölftes Gesetz zur Änderung des

        Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und

    anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes
       (1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn
    die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023

    begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet
    worden ist.
      (2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni
    2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,
    wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli
    2023 begonnen worden ist.
      (3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der
    ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch
    anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung
    vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem
    30. Juni 2023 beendet worden ist.“

                      Artikel 3

                  Änderung des

         Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial-

gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-

versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung

vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I

S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden
ist, wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die
Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des

Zweiten Buches“ ersetzt.

                      Artikel 4

                  Änderung des
        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2020 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 wird die Angabe „Arbeitslosen-
       geld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
       § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-
       setzt.

    b) In Nummer 3a wird die Angabe „Arbeitslosen-
       geld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
       § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-
       setzt.
 2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Arbeits-

    losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach

    § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-

    setzt.

 3. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die

       Angabe „Arbeitslosengeld II“ jeweils durch die

       Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
       des Zweiten Buches“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2340 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2340
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Arbeitslosen-
      geld II nach dem Zweiten Buch“ durch die
      Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
      des Zweiten Buches“ ersetzt.
3a. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
    die Wörter „, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
    Satz 1 des Zweiten Buches“ und die Wörter „oder
    im Falle des Bezugs von Bürgergeld nach § 19
    Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zuvor aus
    Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen“ gestri-
    chen.

4. In § 21 Absatz 4 wird jeweils die Angabe „Arbeits-
   losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
   § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ und in
   Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslosengeldes II“
   durch die Wörter „Bürgergeldes nach § 19 Ab-
   satz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.

4a. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „; Versicherte, die
      unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
      oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, un-
      mittelbar vor Beginn der medizinischen Leis-
      tungen Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
      des Zweiten Buches bezogen und die zuvor
      Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Über-
      gangsgeld bei medizinischen Leistungen in
      Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach
      § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ge-
      strichen.

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „nach dem 31. Dezember 2010
           Arbeitslosengeld II“ werden durch die Wör-
           ter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
           des Zweiten Buches“ ersetzt.

       bb) In Buchstabe a wird die Angabe „Arbeits-
           losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld
           nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
           Buches“ ersetzt.

   b) In Satz 3 wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“

      durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Ab-

      satz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.

6. In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die

   Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter
   „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zwei-
   ten Buches“ ersetzt.
7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe
   „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürger-

   geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten

   Buches“ ersetzt.

7a. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter
    „Übergangsgeld oder“ gestrichen.

8. In § 229 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
   eingefügt:

     „(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach
   § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt
   auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum
   31. Dezember 2022.“

 9. § 252 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
        „(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in
     denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011
     bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II
     bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von
     Arbeitslosengeld II, die
     1. Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
        nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des
        Zweiten Buches bezogen haben oder

     2. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De-
        zember 2012 versicherungspflichtig beschäf-
        tigt oder versicherungspflichtig selbständig tä-
        tig gewesen sind oder eine Leistung bezogen
        haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Num-
        mer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.

     Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Ar-
     beitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebens-
     jahres schließen Anrechnungszeiten wegen Ar-
     beitslosigkeit aus.“
10. § 263 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
     a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        „Kalendermonate, die nur deshalb Anrech-
        nungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach
        dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor
        dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeits-
        losengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder
        Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt
        worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Ab-
        satz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht
        worden sind, werden nicht bewertet.“
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Kalendermonate, die nur deshalb Anrech-
        nungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis
        zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist,
        werden nicht bewertet.“

                       Artikel 5

                  Änderung des
        Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,

BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
        „§ 11 Beratung und Unterstützung“.
     b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

        „§ 12   Vorbereitung für die Aufnahme einer

                Tätigkeit und Vereinbarung“.

     c) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:

        „§ 35a Aufwendungen für Instandhaltung und
               Reparatur, Aufwendungen bei Woh-
               nungswechsel, Direktzahlung“.

     d) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 35b Satzung“.
     e) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 2341 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2341
   f) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
      „§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstu-
             fen zum 1. Januar 2023“.

   g) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:

      „§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für
             Unterkunft während der Karenzzeit“.

2. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

                         „§ 11

             Beratung und Unterstützung

     (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches
   werden die Leistungsberechtigten beraten und,
   soweit erforderlich, unterstützt.

      (2) Die Beratung betrifft die persönliche Situa-

   tion, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und

   Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe

   zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemein-

   schaft und zur Überwindung der Notlage. Die ak-
   tive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
   umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement.
   Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die
   Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozial-
   leistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst
   auch eine gebotene Budgetberatung nach § 29
   des Neunten Buches. Leistungsberechtigte nach
   dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die ge-
   botene Beratung für den Umgang mit dem durch
   den Regelsatz zur Verfügung gestellten monat-
   lichen Pauschalbetrag (§ 27a Absatz 3 Satz 2).

      (3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und,
   soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontak-
   ten mit und die Begleitung zu sozialen Diensten
   sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme
   am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss
   des gesellschaftlichen Engagements. Soweit
   Leistungsberechtigte den Wunsch äußern, einer
   Tätigkeit nachgehen zu wollen, umfasst die Un-
   terstützung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1
   auch die Vorbereitung sowie zusätzlich die Be-

   gleitung der Leistungsberechtigten. Äußern Leis-
   tungsberechtigte nach Satz 2 den Wunsch, durch
   die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkom-
   men zu erzielen, können sie hierbei durch An-
   gebote von geeigneten Maßnahmen für eine er-
   forderliche Vorbereitung unterstützt werden.
      (4) Auf die Möglichkeit der Beratung und Un-
   terstützung durch Verbände der freien Wohl-
   fahrtspflege, durch Angehörige der rechtsbera-
   tenden Berufe und durch sonstige Stellen ist
   hinzuweisen. Ist die Beratung durch eine Schuld-
   nerberatungsstelle oder andere Fachberatungs-
   stellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hin-
   zuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung
   nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn
   eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum
   Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten
   lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in
   anderen Fällen können Kosten übernommen wer-
   den. Die Kostenübernahme kann auch in Form
   einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der
   Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachbera-
   tungsstellen erfolgen.

                          § 12
                Vorbereitung für die
      Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung

      (1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die
   Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3
   Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen
   umfassen, die geeignet und angemessen sind,
   Einschränkungen der Leistungsberechtigten auf-

   grund einer vollen Erwerbsminderung, einer
   Krankheit, einer Behinderung oder einer Pflege-
   bedürftigkeit soweit auszugleichen oder zu ver-

   mindern, dass sie der Ausübung einer Tätigkeit
   nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend
   bei Einschränkungen, die sich für die Leistungs-
   berechtigten aus der Pflege eines Angehörigen
   ergeben. Maßnahmen nach Satz 1 können auch

   die Vermittlung der Betreuung eines Kindes in

   einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im

   Sinne der Vorschriften des Achten Buches umfas-

   sen.

      (2) Stimmt die leistungsberechtigte Person zu,
   kann der zuständige Träger der Sozialhilfe mit der
   leistungsberechtigten Person eine unverbindliche
   schriftliche Vereinbarung über die angestrebte
   Tätigkeit, die zur Erreichung hierfür als erforder-
   lich angesehene Unterstützung nach § 11 Ab-
   satz 3 sowie die unterstützenden Maßnahmen
   nach Absatz 1 treffen. Wird eine Vereinbarung
   nach Satz 1 getroffen, so soll diese in geeignetem
   zeitlichem Abstand gemeinsam überprüft und ge-
   gebenenfalls angepasst werden; dies umfasst
   auch die Überprüfung der Erreichbarkeit des an-
   gestrebten Ziels.“

3. § 23 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt
   gefasst:
   „2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für
       Unterkunft und Heizung in angemessener
       Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich
       der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,“.
4. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 die Wörter „Leistung soll bis auf das
          für den Lebensunterhalt Unerlässliche“
          durch die Wörter „Geldleistung für den
          Lebensunterhalt soll“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „In den Fällen des Satzes 1 kann die
          monatliche Geldleistung um einen Betrag
          vermindert werden, der bis zu 30 Prozent
          der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
          zu § 28 entspricht.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden
      Sätze ersetzt:

      „Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit
      Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen
      eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet
      werden, wenn
      1. es sich um Ansprüche auf Erstattung zu
         Unrecht erbrachter Leistungen der Sozial-
         hilfe handelt, die die leistungsberechtigte
         Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich
BGBl. 2022, Seite 2342 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2342
         oder grob fahrlässig unrichtige oder unvoll-
         ständige Angaben oder durch pflichtwidri-
         ges Unterlassen veranlasst hat, oder
       2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz
          nach den §§ 103 und 104 handelt.

       In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrech-
       nung mit einem monatlichen Betrag vorgenom-
       men werden, der bis zu 30 Prozent der Regel-
       bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ent-
       spricht.“

5. § 28a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 28a
         Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
     (1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung
   nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils
   zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortge-
   schrieben.
      (2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobe-
   träge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen
   Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Ab-
   satz 3 ergebenden Veränderungsrate fortge-
   schrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis
   mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Verände-
   rungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fort-
   schreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen
   ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerunde-
   ten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschrei-

   bung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben ha-

   ben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und

   die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der

   Veränderungsrate der ergänzenden Fortschrei-

   bung nach Absatz 4 fortzuschreiben.

      (3) Die Veränderungsrate für die Basisfort-
   schreibung ergibt sich aus der bundesdurch-
   schnittlichen Entwicklung der Preise für regelbe-
   darfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie
   der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der
   Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeit-

   nehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt-

   rechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der

   jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes

   wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller

   regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistun-

   gen ergebende Veränderungsrate mit einem An-

   teil von 70 Prozent und die sich aus der Entwick-

   lung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftig-

   ten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate

   mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt.

   Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die

   sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonats-

   zeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres be-

   ginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet,

   gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeit-

   raum ergibt.

      (4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der
   ergänzenden Fortschreibung der sich nach Ab-
   satz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge
   der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundes-
   durchschnittliche Entwicklung der Preise für re-
   gelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen
   in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum
   30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich ab-

   gegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjah-
   res. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
      (5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach
   den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen
   Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr
   geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das
   Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter,
   bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung
   höhere Eurobeträge ergeben.

      (6) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
   ziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit
   der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
   1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für
      a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Gü-
         ter und Dienstleistungen und
      b) die durchschnittliche Nettolohn- und -ge-
         haltssumme je durchschnittlich beschäftig-
         ten Arbeitnehmer,
   2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise
      aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienst-
      leistungen.“
5a. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 35 Ab-
      satz 4“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 5“ er-
      setzt.
   b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

         „(10) Für Leistungsberechtigte wird ein

      Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein

      einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf

      besteht, der auf keine andere Weise gedeckt

      werden kann und ein Darlehen nach § 37 Ab-

      satz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder
      wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.“
6. § 35 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 35
          Bedarfe für Unterkunft und Heizung

      (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden

   in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner-

   kannt, soweit diese angemessen sind. Für die An-

   erkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine

   Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats,

   für den erstmals Leistungen nach diesem Buch

   bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit

   werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Un-

   terkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen

   anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unbe-

   rührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit

   für mindestens einen Monat unterbrochen, ver-

   längert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne

   Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt

   nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine

   Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Ka-

   pitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden
   sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten
   zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach
   dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach
   dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach
   § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches
   bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für
   die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sät-
   zen 2 bis 5 berücksichtigt.
BGBl. 2022, Seite 2343 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2343
   (2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn
der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die An-
gemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der

Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberech-

tigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit

und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit

nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Ver-

fahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3

Satz 2.

   (3) Übersteigen die Aufwendungen für Unter-
kunft und Heizung den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in
tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, de-
ren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2
zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt
nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2
bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich
oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech-

sel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der
nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwen-
dungen muss nicht gefordert werden, wenn diese
unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungs-

wechsel zu erbringenden Leistungen unwirt-

schaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushalts-

gemeinschaft und waren die Aufwendungen für

Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist

die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin

bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindes-

tens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht

zumutbar.

   (4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen
örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der
Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale
festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungs-
markt hinreichend angemessener freier Wohn-
raum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalie-
rung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung
der Pauschale sind die tatsächlichen Gegeben-
heiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der ört-
liche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse
der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl,
Alter und Gesundheitszustand der in der Unter-
kunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Ab-
satz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

   (5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Auf-
wendungen für zentrale Warmwasserversorgung.
Die Bedarfe können durch eine monatliche Pau-
schale festgesetzt werden. Bei der Bemessung
der Pauschale sind die persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und
Gesundheitszustand der in der Unterkunft leben-
den Personen, die Größe und Beschaffenheit der
Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten
und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichti-
gen.
  (6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unter-
kunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerken-
nen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonsti-

   gen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Num-
   mer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und
   Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für
   die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1
   Satz 2 bis 6 nicht.

      (7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der

   Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach

   Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtan-

   gemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die

   Aufwendungen für Heizung der Wert berücksich-

   tigt werden, der bei einer gesonderten Beurtei-

   lung der Angemessenheit der Aufwendungen für
   Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung
   ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall
   höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und
   § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

     (8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches
   gelten entsprechend.“
7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

                        „§ 35a

                    Aufwendungen
                  für Instandhaltung
             und Reparatur, Aufwendungen
         bei Wohnungswechsel, Direktzahlung

      (1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die

   unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung

   und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigen-

   tum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 aner-

   kannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im

   laufenden sowie in den darauffolgenden elf

   Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen ins-

   gesamt angemessen sind. Übersteigen die unab-

   weisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und
   Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach
   Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Auf-
   wendungen ein Darlehen erbracht werden, das
   dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe
   nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

      (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine
   neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den
   dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die
   nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen
   Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Auf-
   wendungen für Unterkunft und Heizung für die
   neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese
   nur in Höhe angemessener Aufwendungen als
   Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige
   Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausge-
   henden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine
   Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug
   durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird
   oder aus anderen Gründen notwendig ist und
   wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in ei-
   nem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
   werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35
   Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug hö-
   here als angemessene Aufwendungen nur dann
   als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozial-
   hilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat.
   Wohnungsbeschaffungskosten,       Mietkautionen,
   Genossenschaftsanteile und Umzugskosten kön-
   nen bei vorheriger Zustimmung übernommen
   werden; Mietkautionen und Genossenschaftsan-
BGBl. 2022, Seite 2344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2344
    teile sollen als Darlehen erbracht werden. Rück-
    zahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5

    werden, solange Darlehensnehmer Leistungen
    zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen,
    ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt,
    durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5
    Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe ge-
    tilgt.
      (3) Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind
    auf Antrag der leistungsberechtigten Person
    durch Direktzahlung an den Vermieter oder an-
    dere Empfangsberechtigte zu decken; § 43a
    Absatz 3 gilt entsprechend. Direktzahlungen an
    den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
    sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende
    Verwendung durch die leistungsberechtigte Per-
    son nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere
    der Fall, wenn

    1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außer-
       ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
       berechtigen,
    2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei-
       ner Unterbrechung der Energieversorgung be-
       rechtigen,
    3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits-
       oder suchtbedingtes Unvermögen der leis-
       tungsberechtigten Person bestehen, die Mittel
       zweckentsprechend zu verwenden oder
    4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
       die im Schuldnerverzeichnis eingetragene
       leistungsberechtigte Person die Mittel nicht
       zweckentsprechend verwendet.“

 8. Der bisherige § 35a wird § 35b und wie folgt ge-
    ändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 35 Absatz 1

       und 2“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Satz 1,
       Absatz 3 und § 35a Absatz 2“ ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 35 Absatz 4“
       durch die Angabe „§ 35 Absatz 5“ ersetzt.

    c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3
       und 4 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 35
       Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3“ ersetzt.
 9. § 39a wird aufgehoben.

10. Dem § 42a Absatz 1 wird folgender Satz ange-
    fügt:
    „§ 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen
    der Absätze 3 und 5 bis 7.“
11. In § 44 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Ar-
    beitslosengeld II oder Sozialgeld“ durch das Wort
    „Bürgergeld“ ersetzt.
12. § 46a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils
       einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen
       Kalenderjahr den für die Ausführung des
       Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen
       Trägern entstandenen Nettoausgaben für
       Geldleistungen nach diesem Kapitel.“

    b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „In den Quartalsnachweisen sind zu belegen:

       1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
          § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallen-
          den Einnahmen,
       2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach
          Nummer 1, differenziert nach Leistungen
          für Leistungsberechtigte
          a) in Wohnungen und sonstigen Unterkünf-
             ten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
             und 3,

          b) in der besonderen Wohnform nach § 42a
             Absatz 2 Nummer 2,
          c) in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4
             Buchstabe b anzuwenden ist,

       3. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach
          Nummer 1, differenziert nach Leistungen für
          Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3
          und 3a.“
    c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Länder haben dem Bundesministerium für
       Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 4
       Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des
       jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form
       zu belegen (Jahresnachweis).“
13. § 82 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende

           durch ein Komma ersetzt.
       cc) Die folgenden Nummern 5 bis 9 werden

           angefügt:

           „5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mut-
               terschutzgesetzes,

           6. Einnahmen von Schülerinnen und
              Schülern allgemein- oder berufsbilden-
              der Schulen, die das 25. Lebensjahr
              noch nicht vollendet haben, aus Er-
              werbstätigkeiten, die in den Schulferien
              ausgeübt werden; dies gilt nicht für
              Schülerinnen und Schüler, die einen
              Anspruch auf Ausbildungsvergütung
              haben,
           7. ein Betrag von insgesamt 520 Euro
              monatlich bei Leistungsberechtigten,
              die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
              endet haben, und die
               a) eine nach dem Bundesausbildungs-
                  förderungsgesetz dem Grunde nach
                  förderungsfähige Ausbildung durch-
                  führen,
               b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten
                  Buches dem Grunde nach förde-
                  rungsfähige Ausbildung, eine nach
                  § 51 des Dritten Buches dem
                  Grunde nach förderungsfähige be-
                  rufsvorbereitenden   Bildungsmaß-
BGBl. 2022, Seite 2345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2345
                   nahme oder eine nach § 54a des
                   Dritten Buches geförderte Einstiegs-
                   qualifizierung durchführen oder

                c) als Schülerinnen und Schüler allge-

                   mein- oder berufsbildender Schulen
                   während der Schulzeit erwerbstätig
                   sind,

           8. Aufwandsentschädigungen oder Ein-

              nahmen aus nebenberuflichen Tätig-

              keiten, die nach § 3 Nummer 12, Num-

              mer 26 oder Nummer 26a des Ein-

              kommensteuergesetzes steuerfrei sind,

              soweit diese einen Betrag in Höhe von

              3 000 Euro kalenderjährlich nicht über-
              schreiten und

           9. Erbschaften.“
     b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Erhält eine leistungsberechtigte Person aus
       einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die
       als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bun-
       desfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2
       Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligen-
       dienstgesetzes gezahlt werden, ist abwei-
       chend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den
       Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu
       250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu
       berücksichtigen.“

14. § 90 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
        ein Komma ersetzt.

17. Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende Zeile

                                Regelbe-     Regelbe-
            gültig ab           darfsstufe   darfsstufe
                                    1            2
        „1. Januar 2023               502      451

18. Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile

         b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
           „10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges.“

  15. § 134 wird wie folgt gefasst:

                                „§ 134

                        Fortschreibung der
               Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
           (1) Die Veränderungsrate für die Fortschrei-

         bung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3

         zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Ver-

         änderungsrate für die Fortschreibung der Regel-

         bedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar

         2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist

         zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.

           (2) Die Veränderungsrate für die Fortschrei-
         bung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr
         2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist
         zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.“
  16. § 140 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 140
                    Übergangsregelung für die
          Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit

           (1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum
         31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit
         nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
           (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den
         Fällen, in denen in einem der vorangegangenen
         Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte

         Unterkunft die angemessenen und nicht die tat-
         sächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt
         wurden.“

angefügt:

  Regelbe-         Regelbe-       Regelbe-        Regelbe-
  darfsstufe       darfsstufe     darfsstufe      darfsstufe
      3                4              5               6
    402              420             348            318“.

angefügt:
                                                    Teilbetrag für das im                    Teilbetrag für das im
             gültig im Kalenderjahr               jeweiligen Kalenderjahr                  jeweiligen Kalenderjahr
                                              beginnende erste Schulhalbjahr          beginnende zweite Schulhalbjahr
                        „2023

                          Artikel 6
                  Änderung des
       Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch

  Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale
Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 108 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9

     und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4

     und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen.“

  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
  c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
116                                     58“.

 2. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5
         Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 26c Ab-
         satz 5 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

      b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 27d Absatz 5
         Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 26c Ab-
         satz 5 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
      c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
        „5. bei der Ermittlung der Vermögensschonbe-
            träge nach § 25f des Bundesversorgungs-
            gesetzes in der am 31. Dezember 2023

            geltenden Fassung an Stelle des Betrages

            von

              a) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein
                 Betrag in Höhe des 40fachen der Regel-
                 bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
BGBl. 2022, Seite 2346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2346
             b) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein
                Betrag in Höhe des 35fachen der Regel-
                bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
             c) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein
                Betrag in Höhe des 20fachen der Regel-
                bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und
             d) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein
                Betrag in Höhe des zweifachen der Regel-
                bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird.“

                          Artikel 7
                     Änderung des
               Bundesversorgungsgesetzes

   Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni
2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 25d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 werden die Wörter „Aufwandsent-

     schädigungen nach § 1835a“ durch die Wörter

     „Aufwandspauschalen nach § 1878“ ersetzt und

     wird der Punkt am Ende durch ein Komma er-

     setzt.
  b) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden ange-
     fügt:

       „4. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter-
           schutzgesetzes,
       5.    Einnahmen von Schülerinnen und Schülern
             allgemein- oder berufsbildender Schulen,
             die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
             haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den
             Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht
             für Schülerinnen und Schüler, die einen An-
             spruch auf Ausbildungsvergütung haben,
       6.    Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen
             aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach
             § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Num-
             mer 26a des Einkommensteuergesetzes
             steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in
             Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht
             übersteigen und
       7.    Erbschaften.“

2. § 25f wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 9“ durch
     die Angabe „, 9 und 10“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird
     jeweils die Angabe „20 Prozent“ durch die An-
     gabe „35 Prozent“ ersetzt.

3. In § 27a Satz 2 werden nach den Wörtern „des Drit-
   ten Kapitels“ die Wörter „und die §§ 134 und 140“
   eingefügt.

                          Artikel 8

                      Änderung der
            Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
   § 24 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der
  Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird
  ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt bei Leis-
  tungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch
  nicht vollendet haben und die
  1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungs-
     gesetz dem Grunde nach förderungsfähige Aus-
     bildung durchführen,
  2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches
     Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungs-
     fähige Ausbildung oder eine nach § 54a des Drit-
     ten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Ein-
     stiegsqualifizierung durchführen oder

  3. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder
     berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversor-
     gungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig
     sind.“

2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der

  Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages

  von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 ein

  Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt.“

                       Artikel 9

                  Änderung der
                 Verordnung zur
        Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9
      des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   In § 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durch-
führung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I
S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. März 2017 (BGBl. I S. 519) geändert worden
ist, wird die Angabe „5 000“ durch die Angabe „10 000“
ersetzt.

                      Artikel 10
                 Änderungen des
             Bundeskindergeldgesetzes
   Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
     „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

  b) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „und“
     nach der Angabe „§ 11b Absatz 2“ durch das
     Wort „bis“ ersetzt.

  c) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
     „§ 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist
     mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen
     nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.“

  d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller
         Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11
         bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetz-
BGBl. 2022, Seite 2347 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2347
         buch mit Ausnahme des Wohngeldes und
         des Kinderzuschlags zu berücksichtigende
         Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe
         der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu
         berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Ge-

         samtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und
         kein zu berücksichtigendes Vermögen der
         Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozial-

         gesetzbuch vorhanden ist.“

     bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
         „Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
     cc) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.

  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu
         berücksichtigende Einkommen der Eltern ge-
         mindert, soweit es deren Bedarf übersteigt.“

     bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder des Ver-
         mögens“ gestrichen.
     cc) Folgender Satz wird angefügt:

         „Bei der Berücksichtigung des Vermögens
         gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.“

2. § 20 Absatz 2 und 7a wird aufgehoben.

                      Artikel 11
                   Änderung der
            Integrationskursverordnung
  Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 26
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
   „oder Satz 3“ gestrichen.

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                         „§ 5a

                 Zulassung durch den
     Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
     (1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an
  einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des
  Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme
  im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Ab-
  satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor-
  gesehen ist.
     (2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung
  schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teil-
  nahme an einem Integrationskurs nach einem
  Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten
  Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie
  den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmebe-
  rechtigung.

    (3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entspre-
  chend.“

3. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern
   „Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1
   Nummer 4“ die Wörter „sowie Teilnahmeberechtig-
   te, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial-

  gesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Inte-
  grationskurs in einem Kooperationsplan nach dem
  Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,“
  eingefügt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1

         oder 2“ durch die Wörter „den §§ 5a, 6 Ab-
         satz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Ab-
         satz 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2“ durch die
         Wörter „nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6
         Absatz 1 oder Absatz 2“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein zur
         Teilnahme verpflichteter Ausländer“ die Wör-
         ter „oder ein Ausländer, dessen Teilnahme an
         einem Integrationskurs im Rahmen eines
         Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorge-
         sehen ist,“ eingefügt.

     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des zur
         Teilnahme verpflichteten Ausländers“ die

         Wörter „oder des Ausländers, bei dem die
         Teilnahme an einem Integrationskurs im Rah-
         men eines Kooperationsplans nach § 15 Ab-
         satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
         vorgesehen ist“ eingefügt.
  c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 6, 7, 8
     und 17“ durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8
     und 17“ ersetzt.

5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  kann auch vor Abschluss des Integrationskurses
  einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem
  Integrationskurs im Rahmen eines Kooperations-
  plans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches
  Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die
  bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuwei-
  sen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht
  nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes
  oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeit-
  suchende der Kursträger bei der Feststellung der
  ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken.“

                      Artikel 12
                  Folgeänderungen

  (1) § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Erhebung der
Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt
durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Nummer 2 wird das Wort „Sanktionen“ durch das
   Wort „Leistungsminderungen“ ersetzt.

2. In Nummer 4 werden die Wörter „der abgeschlosse-
   nen Eingliederungsvereinbarung“ durch die Wörter
   „des erstellten Kooperationsplans“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2348 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2348
   (2) Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai
2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti-
kel 27 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in einer
   Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten
   Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines diese
   ersetzenden Verwaltungsaktes“ durch die Wörter
   „aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5
   Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialge-
   setzbuch“ ersetzt.

2. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Einglie-
   derungsvereinbarung oder aufgrund eines diese
   ersetzenden Verwaltungsaktes“ durch die Wörter
   „Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Ab-
   satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ er-
   setzt.
3. Dem § 28 wird folgender § 27a vorangestellt:

                         „§ 27a

     Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des
  30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver-
  einbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge-
  setzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen
  Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines
  Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches
  Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti-
  gen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De-
  zember 2023, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2
  Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fas-
  sung weiter anzuwenden.“

   (3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai
2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Teil-
     nahme am Integrationskurs in einer Eingliede-
     rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch
     Sozialgesetzbuch vorgesehen ist“ durch die

     Wörter „ihn der Träger der Grundsicherung für

     Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder

     Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

     zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert“ er-

     setzt.

  b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die
   Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliede-
   rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozial-
   gesetzbuch vorgesehen ist“ durch die Wörter „ihn
   der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
   nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zwei-
   ten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der
   Maßnahme auffordert“ ersetzt.

3. § 88a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „zur
     Teilnahme verpflichteten Ausländers“ die Wörter

     „oder eines Ausländers, dessen Teilnahme an

     einem Integrationskurs im Rahmen eines Koope-

     rationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten
     Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,“ ein-
     gefügt.

  b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden
     jeweils nach den Wörtern „der Eingliederungs-
     vereinbarung“ die Wörter „nach dem Zweiten
     Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni
     2023 gültigen Fassung oder des Kooperations-
     plans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
     in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung“ ein-
     gefügt.
4. Dem § 104 wird folgender Absatz 17 angefügt:

     „(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des
  30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver-
  einbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge-
  setzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen
  Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines
  Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches
  Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti-
  gen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De-
  zember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
  Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum

  30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwen-
  den.“

   (4) In § 11 Absatz 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wör-
tern „Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „in der bis zum
30. Juni 2023 gültigen Fassung oder eines Kooperati-
onsplans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in
der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung“ eingefügt.

  (5) (unbesetzt)
   (6) § 168 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgeset-
zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2021
(BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
   „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag an-
zuwenden,

1. wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des

   Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer-

   tifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der

   Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1

   Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausge-

   schlossen haben oder

2. soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwi-
   derruflich ausgeschlossen haben und dieser Aus-
   schluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz
   nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d
   der Zivilprozessordnung herbeizuführen.“

   (7) Dem § 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022
(BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld ge-

mäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe un-

berücksichtigt.“

  (8) Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt
BGBl. 2022, Seite 2349 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2349
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

           „Verordnung zur Berechnung von
      Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung

    von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld

       (Bürgergeld-Verordnung – Bürgergeld-V)“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Sozial-
     geldempfängern“ durch die Wörter „Beziehenden
     von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des
     Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird aufgehoben.

  (9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche

Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022

(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter
     „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch So-

     zialgesetzbuch“ durch die Wörter „Bürgergeld
     nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“
     ersetzt.

  b) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslo-
     sengeld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 wird jeweils
   die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter
   „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
   Buches“ ersetzt.

3. In § 186 Absatz 2a und § 190 Absatz 12 werden
   jeweils die Wörter „Arbeitslosengeld II nach dem
   Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
   „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
   Buches“ ersetzt.

4. Die Überschrift des § 203a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 203a
               Meldepflicht bei Bezug von
   Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld“.

5. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a
   Satz 1 und § 251 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden
   jeweils die Wörter „Arbeitslosengeld II“ durch die
   Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des
   Zweiten Buches“ ersetzt.

6. § 246 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:

                           „§ 246

       Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld“.

  b) Im Wortlaut wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“
     durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
     Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.

7. In § 252 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter
   „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial-
   gesetzbuch“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
   § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.

   (10) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
liche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 11b des Gesetzes vom 20. Juli 2022

(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 2 Satz 2,

   § 52 Nummer 2, § 58 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die

   Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bür-
   gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
   Buches“ ersetzt.
2. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Arbeits-
   losengeldes II“ durch die Wörter „Bürgergeldes
   nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“
   ersetzt.

   (11) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale

Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch

Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I

S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die Wör-
   ter „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“

   durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
   Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.

2. § 55 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „Arbeitslo-
     sengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
     § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Arbeitslo-
     sengeld II“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.

3. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Arbeits-
   losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
   § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches“ ersetzt.

  (12) In § 2 Absatz 6 Nummer 1 des Bundesausbil-
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;
2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796) geändert wor-
den ist, wird die Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch
das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.
   (13) In § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Regelbedarfs-
ermittlungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2855) werden die Wörter „Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld“ durch das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.

  (14) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 36 des Ge-
setzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Ar-
              beitslosengeld II und Sozialgeld“ durch
              das Wort „Bürgergeld“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Arbeits-
              losengeldes II“ durch die Wörter „Bür-
              gergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1
              des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
              ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2350 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2350
          ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.

          ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „Arbeits-
               losengeldes II“ durch die Wörter „Bür-
               gergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1
               des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“
               ersetzt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1
          Nummer 4, wenn bei der Berechnung des
          Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1
          des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kos-
          ten der Unterkunft berücksichtigt worden
          sind.“

  b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe c wird das
   Wort „Sozialgeldes“ durch die Wörter „Bürgergel-
   des nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches
   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

   (15) In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraum-
förderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, werden die Wörter „Arbeitslosengeld II
und das Sozialgeld“ durch das Wort „Bürgergeld“ er-
setzt.

   (16) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und § 3 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Altersteilzeitgeset-
zes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch“ ersetzt.

   (17) Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche-

rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I

S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-

zes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe

   „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld

   nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches

   Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2. In § 40 Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe „Arbeits-
   losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach
   § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-
   gesetzbuch“ ersetzt.
3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arbeits-
   losengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
   buch“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19
   Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
   buch“ ersetzt.

   (18) In § 3 Satz 1 Nummer 5 der Datenerfassungs-
und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai
2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird die
Angabe „Arbeitslosengeld II“ durch die Wörter „Bür-
gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

   (19) In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „Arbeits-
losengeld II“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19
Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch“ ersetzt.

   (20) In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Kindes-
unterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998
(BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „Sozialgeld nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wör-
ter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und wird das Wort
„Sozialgeldes“ durch das Wort „Bürgergeldes“ ersetzt.

   (21) In § 250 Absatz 1 Nummer 12 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
buch“ durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

  (22) Artikel 48 des Gesetzes über die Entschädi-
gung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuord-
nung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932), das durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 921) geändert wor-
den ist, wird aufgehoben.

   (23) Das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2826), das durch Artikel 178 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die An-

   gabe „Arbeitslosengeld II“ durch das Wort „Bürger-

   geld“ ersetzt.

2. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppel-
   buchstabe aa werden die Wörter „Grundsicherung

   für Arbeitsuchende“ durch die Wörter „Höhen der

   Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere

   Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus

   und der Weiterbildungsleistungen“ ersetzt.
3. Folgender § 20 wird angefügt:

                          „§ 20
                   Übergangsregelung
     Die Erhebungen für die im Jahr 2022 liegenden
  Berichtswochen werden nach dem Mikrozensusge-
  setz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das
  durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020
  (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchge-
  führt.“

  (24) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge-
ändert worden ist, wird nach der Angabe „16g,“ die
Angabe „16k,“ eingefügt.
BGBl. 2022, Seite 2351 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2351
                      Artikel 13
                    Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Num-
mer 3a, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 bis 11,
14 bis 17, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 20, 22,
28, 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 38
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 44
Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und e,

Nummer 4, 6 bis 9 und 12, Artikel 4 Nummer 3a, 4a
und 7a, die Artikel 11 und 12 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 bis 4 und 14 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
buchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Juli
2023 in Kraft.

  (3) Die Artikel 6 und 12 Absatz 23 Nummer 2 treten
am 1. Januar 2024 in Kraft.

  (4) Artikel 5 Nummer 12 tritt am 1. April 2024 in
Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 16. Dezember 2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                           Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und
Soziales
                                             Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2328. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4012086c7b3f322e….