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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2462

BGBl. 2014 I S. 2462 · 59.210 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 2462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2462
                                        Gesetz
                 zur besseren Vereinbarkeit von Familie,

Pflege und Beruf
                                             Vom 23. Dezember 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
             Familienpflegezeitgesetzes

  Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2564) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 2

                    Familienpflegezeit

      (1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für
   längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise frei-
   zustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
   Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Fami-
   lienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss
   die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens
   15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wö-
   chentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedli-
   chen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf
   die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines
   Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht
   unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch
   nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern
   mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten aus-
   schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
     (2) Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen ge-
   meinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen An-
   gehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).
     (3) Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten
   entsprechend.

     (4) Die Familienpflegezeit wird auf Berufsbil-

   dungszeiten nicht angerechnet.

      (5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für
   längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise frei-

   zustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebe-

   dürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder

   außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inan-

   spruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im

   Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rah-

   men der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich.

   Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten

   entsprechend. Beschäftigte können diesen An-
   spruch wahlweise statt des Anspruchs auf Familien-
   pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

                           „§ 2a
         Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
      (1) Wer Familienpflegezeit nach § 2 beanspru-
   chen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens
   acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schrift-
   lich ankündigen und gleichzeitig erklären, für wel-

chen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb
der Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 die Freistellung
von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wer-
den soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung
der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung
keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Be-
schäftigte Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgeset-
zes oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen
will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistel-
lungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündi-
gung von Pflegezeit. Wird die Familienpflegezeit
nach einer Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Ab-

satz 5 des Pflegezeitgesetzes zur Pflege oder Be-
treuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen
in Anspruch genommen, muss sich die Familien-
pflegezeit unmittelbar an die Freistellung nach § 3
Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes
anschließen. In diesem Fall soll die oder der Be-
schäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder
er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; ab-
weichend von Satz 1 muss die Ankündigung spätes-
tens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit
erfolgen. Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1
oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer
Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist die
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
Pflegezeitgesetzes in unmittelbarem Anschluss an
die Familienpflegezeit zu beanspruchen und dem Ar-
beitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
Pflegezeitgesetzes schriftlich anzukündigen.
   (2) Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine
schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der

Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu

entsprechen, es sei denn, dass dringende betrieb-
liche Gründe entgegenstehen.

   (3) Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch ge-

nommene Familienpflegezeit kann bis zur Gesamt-

dauer nach § 2 Absatz 2 verlängert werden, wenn

der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis

zur Gesamtdauer kann verlangt werden, wenn ein

vorgesehener Wechsel in der Person der oder des

Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfol-

gen kann.

   (4) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftig-
keit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage
einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflicht-
versicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein
entsprechender Nachweis zu erbringen.
   (5) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr
pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder
des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumut-
BGBl. 2014, Seite 2463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2463
  bar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach
  Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber
  ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen
  kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet
  werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
     (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
  die Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Ab-
  satz 5.“
3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 3

             Förderung der pflegebedingten
           Freistellung von der Arbeitsleistung
     (1) Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 die-
  ses Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes
  gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
  schaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in
  monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen
  nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Der Anspruch
  gilt auch für alle Vereinbarungen über Freistellungen
  von der Arbeitsleistung, die die Voraussetzungen
  von § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder
  des § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Ab-
  satz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen.

    (2) Die monatlichen Darlehensraten werden in
  Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pau-
  schalierten monatlichen Nettoentgelten vor und
  während der Freistellung nach Absatz 1 gewährt.
     (3) Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor
  der Freistellung nach Absatz 1 ist das nach der im
  jeweiligen Kalenderjahr geltenden Verordnung über
  die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbei-
  tergeld maßgebliche Entgelt, bezogen auf das auf
  den nächsten durch zwanzig teilbaren Eurobetrag
  gerundete regelmäßige durchschnittliche monatliche
  Bruttoarbeitsentgelt ausschließlich der Sachbezüge
  der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
  Freistellung. Das pauschalierte monatliche Netto-
  entgelt während der Freistellung ist das nach der
  im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Verordnung
  über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurz-
  arbeitergeld maßgebliche Entgelt, bezogen auf das
  auf den nächsten durch zwanzig teilbaren Euro-
  betrag gerundete Produkt aus der vereinbarten
  durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl wäh-
  rend der Freistellung und dem durchschnittlichen
  Entgelt je Arbeitsstunde. Durchschnittliches Entgelt
  je Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen
  gesamten Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der
  Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor
  Beginn der Freistellung zur arbeitsvertraglichen Ge-
  samtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate
  vor Beginn der Freistellung. Bei einem weniger als
  zwölf Monate vor Beginn der Freistellung bestehen-
  den Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der
  Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entspre-
  chend. Für die Berechnung des durchschnittlichen
  Entgelts je Arbeitsstunde bleiben Mutterschutzfris-
  ten, kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2
  des Pflegezeitgesetzes und Freistellungen nach § 3
  des Pflegezeitgesetzes sowie die Einbringung von
  Arbeitsentgelt in und die Entnahme von Arbeits-
  entgelt aus Wertguthaben nach § 7b des Vierten
  Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht.

   (4) In den Fällen der Freistellung nach § 3 des
Pflegezeitgesetzes ist die monatliche Darlehensrate
auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnitt-
lichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit
von 15 Wochenstunden zu gewähren ist.
   (5) Abweichend von Absatz 2 können Beschäf-
tigte auch einen geringeren Darlehensbetrag in An-
spruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate
mindestens 50 Euro betragen muss.

   (6) Das Darlehen ist in der in Absatz 2 genannten
Höhe, in den Fällen der Pflegezeit in der in Absatz 4
genannten Höhe, vorrangig vor dem Bezug von be-
dürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch
zu nehmen und von den Beschäftigten zu beantra-
gen; Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei der
Berechnung von Sozialleistungen nach Satz 1 sind
die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu
berücksichtigen.

                        §4

        Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

   Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Be-
schäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsent-
gelt vor der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zu be-
scheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkom-
mens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen
Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Be-
schäftigten erforderlich ist. Für die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an
die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
Zwischenmeister.

                        §5

             Ende der Förderfähigkeit
   (1) Die Förderfähigkeit endet mit dem Ende der
Freistellung nach § 3 Absatz 1. Die Förderfähigkeit
endet auch dann, wenn die oder der Beschäftigte
während der Freistellung nach § 2 den Mindestum-
fang der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund gesetz-
licher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder
aufgrund von Bestimmungen, die in Arbeitsrechtsre-
gelungen der Kirchen enthalten sind, unterschreitet.
Die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit aufgrund
von Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbotes
lässt die Förderfähigkeit unberührt.

   (2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehens-
nehmer hat dem Bundesamt für Familie und zivil-
gesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede Ände-
rung in den Verhältnissen, die für den Anspruch nach
§ 3 Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbeson-
dere die Beendigung der häuslichen Pflege der oder
des nahen Angehörigen, die Beendigung der Betreu-
ung nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes oder § 3
Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes, die Beendigung
der Freistellung nach § 3 Absatz 6 des Pflegezeitge-
setzes, die vorzeitige Beendigung der Freistellung
nach § 3 Absatz 1 sowie die Unterschreitung des
Mindestumfangs der wöchentlichen Arbeitszeit wäh-
rend der Freistellung nach § 2 aus anderen als den in
Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen.
BGBl. 2014, Seite 2464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2464
                          §6
              Rückzahlung des Darlehens

     (1) Im Anschluss an die Freistellung nach § 3 Ab-
  satz 1 ist die Darlehensnehmerin oder der Dar-
  lehensnehmer verpflichtet, das Darlehen innerhalb
  von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung nach
  § 3 Absatz 1 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung er-
  folgt in möglichst gleichbleibenden monatlichen Ra-
  ten in Höhe des im Bescheid nach § 9 festgesetzten
  monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten
  Bankarbeitstag des laufenden Monats. Für die Rück-
  zahlung gelten alle nach § 3 an die Darlehensneh-
  merin oder den Darlehensnehmer geleisteten Darle-
  hensbeträge als ein Darlehen.
     (2) Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der

  auf das Ende der Förderung der Freistellung nach
  § 3 Absatz 1 folgt. Das Bundesamt für Familie und
  zivilgesellschaftliche Aufgaben kann auf Antrag der
  Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers den
  Beginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeit-
  punkt, spätestens jedoch auf den 25. Monat nach
  Beginn der Förderung festsetzen, wenn die übrigen
  Voraussetzungen für den Anspruch nach den §§ 2
  und 3 weiterhin vorliegen. Befindet sich die Darle-
  hensnehmerin oder der Darlehensnehmer während
  des Rückzahlungszeitraums in einer Freistellung

  nach § 3 Absatz 1, setzt das Bundesamt für Familie

  und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag der

  oder des Beschäftigten die monatlichen Rückzah-

  lungsraten bis zur Beendigung der Freistellung von
  der Arbeitsleistung aus. Der Rückzahlungszeitraum
  verlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung.

                          §7
                   Härtefallregelung

     (1) Zur Vermeidung einer besonderen Härte stun-
  det das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
  liche Aufgaben der Darlehensnehmerin oder dem
  Darlehensnehmer auf Antrag die Rückzahlung des
  Darlehens, ohne dass hierfür Zinsen anfallen. Als be-
  sondere Härte gelten insbesondere der Bezug von
  Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem

  Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Si-

  cherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten

  Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach dem

  Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches So-
  zialgesetzbuch oder eine mehr als 180 Tage ununter-
  brochene Arbeitsunfähigkeit. Eine besondere Härte
  liegt auch vor, wenn sich die Darlehensnehmerin
  oder der Darlehensnehmer wegen unverschuldeter
  finanzieller Belastungen vorübergehend in ernst-
  haften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu er-
  warten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung
  des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche
  Schwierigkeiten gerät.

     (2) Für den über die Gesamtdauer der Freistellun-

  gen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 Ab-

  satz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes hinausgehen-
  den Zeitraum, in dem die Pflegebedürftigkeit dessel-
  ben nahen Angehörigen fortbesteht, die Pflege
  durch die oder den Beschäftigten in häuslicher Um-
  gebung andauert und die Freistellung von der Ar-
  beitsleistung fortgeführt wird, sind auf Antrag die
  fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlas-

sen (Teildarlehenserlass) und die restliche Darle-
hensschuld für diesen Zeitraum bis zur Beendigung
der häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden, ohne
dass hierfür Zinsen anfallen, sofern eine besondere
Härte im Sinne von Absatz 1 Satz 3 vorliegt.

   (3) Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch
nicht fällig ist, wenn die Darlehensnehmerin oder der
Darlehensnehmer
1. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel
   des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
   Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
   nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unun-
   terbrochen seit mindestens zwei Jahren nach
   dem Ende der Freistellung bezieht oder

2. verstirbt.

  (4) Der Abschluss von Vergleichen sowie die
Stundung, Niederschlagung und der Erlass von An-
sprüchen richten sich, sofern in diesem Gesetz nicht
abweichende Regelungen getroffen werden, nach
den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.

                         §8

                Antrag auf Förderung

  (1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-

schaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen

Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen

Rückzahlung nach § 6.

  (2) Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens
der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb
von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird,
andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der
Antragstellung.

  (3) Der Antrag muss enthalten:
1. Name und Anschrift der oder des das Darlehen
   beantragenden Beschäftigten,

2. Name, Anschrift und Angehörigenstatus der ge-
   pflegten Person,

3. Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder

   im Fall des § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes

   das dort genannte ärztliche Zeugnis über die

   Erkrankung des oder der nahen Angehörigen,

4. Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie
   Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3
   Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie

5. Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des
   beantragten Darlehens.
  (4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeits-
   vertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf

   Monate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Ab-

   satz 1,

2. in den Fällen der vollständigen Freistellung nach
   § 3 des Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung
   des Arbeitgebers über die Freistellung und in
   den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber
   getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem
   Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.
BGBl. 2014, Seite 2465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2465
                         §9
        Darlehensbescheid und Zahlweise

  (1) In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind an-
zugeben:

1. Höhe des Darlehens,

2. Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie
   Dauer der Leistung der Darlehensraten,

3. Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und

4. Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate.
Wurde dem Antragsteller für eine vor dem Antrag
liegende Freistellung nach § 3 Absatz 1 ein Darlehen
gewährt, sind für die Ermittlung der Beträge nach
Satz 1 Nummer 3 und 4 das zurückliegende und
das aktuell gewährte Darlehen wie ein Darlehen zu
behandeln. Der das erste Darlehen betreffende Be-
scheid nach Satz 1 wird hinsichtlich Höhe, Dauer
und Fälligkeit der Rückzahlungsraten geändert.
  (2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn
der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträ-
gen für die gesamte Förderdauer festgelegt.
   (3) Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn
jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem
die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Monat-
liche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro erge-
ben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzu-
runden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
                       § 10

                   Antrag und
            Nachweis in weiteren Fällen

   (1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben entscheidet auch in den Fällen
des § 7 auf schriftlichen Antrag, der Name und
Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Dar-
lehensnehmers enthalten muss.
  (2) Die Voraussetzungen des § 7 sind nachzuwei-
sen
1. in den Fällen des Absatzes 1 durch Glaubhaftma-
   chung der dort genannten Voraussetzungen, ins-
   besondere durch Darlegung der persönlichen
   wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei Arbeits-
   unfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähig-
   keitsbescheinigung der Darlehensnehmerin oder
   des Darlehensnehmers,
2. in den Fällen des Absatzes 2 durch Vorlage einer
   Bescheinigung über die fortbestehende Pflege-
   bedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen
   und die Fortdauer der Freistellung von der Ar-
   beitsleistung sowie Glaubhaftmachung der dort
   genannten Voraussetzungen, insbesondere durch
   Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Ver-
   hältnisse,

3. in den Fällen des Absatzes 3 durch Vorlage der
   entsprechenden Leistungsbescheide der Darle-
   hensnehmerin oder des Darlehensnehmers oder
   durch Vorlage einer Sterbeurkunde durch die
   Rechtsnachfolger.
  (3) Anträge auf Teildarlehenserlass nach § 7 Ab-
satz 2 sind bis spätestens 48 Monate nach Beginn
der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder

  nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes
  zu stellen.“
4. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.

5. § 13 wird § 11 und die Angabe „§ 12“ durch die
   Wörter „den §§ 8 und 10“ ersetzt.

6. § 14 wird § 12 und Absatz 1 wie folgt gefasst:

     „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig

  1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Beschei-
     nigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig erstellt,
  2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
     macht oder

  3. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig macht.“
7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst:
                          „§ 13
                 Aufbringung der Mittel
     Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-
  lichen Mittel trägt der Bund.“

8. Die folgenden §§ 14 und 15 werden angefügt:
                          „§ 14
                          Beirat
     (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
  Frauen und Jugend setzt einen unabhängigen Beirat
  für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein.

     (2) Der Beirat befasst sich mit Fragen zur Verein-
  barkeit von Pflege und Beruf, er begleitet die Umset-
  zung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen
  und berät über deren Auswirkungen. Das Bundesmi-
  nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  kann dem Beirat Themenstellungen zur Beratung
  vorgeben.
     (3) Der Beirat legt dem Bundesministerium für Fa-
  milie, Senioren, Frauen und Jugend alle vier Jahre,
  erstmals zum 1. Juni 2019, einen Bericht vor und
  kann hierin Handlungsempfehlungen aussprechen.
     (4) Der Beirat besteht aus einundzwanzig Mitglie-
  dern, die vom Bundesministerium für Familie, Senio-
  ren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
  Bundesministerium für Gesundheit berufen werden.
  Stellvertretung ist zulässig. Die oder der Vorsitzende
  und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden
  vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
  Frauen und Jugend ernannt. Der Beirat setzt sich
  zusammen aus sechs Vertreterinnen oder Vertretern
  von fachlich betroffenen Interessenverbänden, je
  zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gewerk-
  schaften, der Arbeitgeber, der Wohlfahrtsverbände
  und der Seniorenorganisationen sowie aus je einer
  Vertreterin oder einem Vertreter der sozialen und
  der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Des Weite-
  ren gehören dem Beirat zwei Wissenschaftlerinnen
  oder Wissenschaftler mit Schwerpunkt in der For-
  schung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf so-
  wie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konfe-
  renz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen
BGBl. 2014, Seite 2466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2466
  und Senatoren für Jugend und Familie, der Konfe-
  renz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen
  und Senatoren für Arbeit und Soziales sowie der
  kommunalen Spitzenverbände an. Die Besetzung
  des Beirats muss geschlechterparitätisch erfolgen.
     (5) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats und
  ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt
  fünf Jahre und kann einmalig um fünf Jahre verlän-
  gert werden. Scheidet ein Mitglied oder dessen
  Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird
  für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein
  Nachfolger berufen.

     (6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich
  tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer not-
  wendigen Auslagen.
    (7) Der Beirat arbeitet auf der Grundlage einer
  durch das Bundesministerium für Familie, Senioren,
  Frauen und Jugend zu erlassenden Geschäftsord-
  nung.

                           § 15

                   Übergangsvorschrift
     Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes
  in der Fassung vom 6. Dezember 2011 gelten in
  den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für
  die Gewährung eines Darlehens nach § 3 Absatz 1
  in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 bis ein-
  schließlich 31. Dezember 2014 vorlagen.“

                        Artikel 2
                     Änderung des
                  Pflegezeitgesetzes
   Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von
  Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a
  Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Pfle-
     gezeit“ die Wörter „und sonstige Freistellungen“
     angefügt.

  b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:
       „Enthält die Ankündigung keine eindeutige Fest-
       legung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit
       oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familien-
       pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und
       liegen die Voraussetzungen beider Freistellungs-
       ansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung
       von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Be-
       schäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit
       oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des
       Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Be-
       treuung desselben pflegebedürftigen Angehöri-
       gen, muss sich die Familienpflegezeit oder die
       Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpfle-
       gezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit an-
       schließen. In diesem Fall soll die oder der Be-
       schäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie
       oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung
       nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes

     in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a
     Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes
     muss die Ankündigung spätestens drei Monate
     vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird
     Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer
     Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpfle-
     gezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die
     Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die
     Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2
     Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu
     beanspruchen und abweichend von Satz 1 dem
     Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn
     der Pflegezeit schriftlich anzukündigen.“

  c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
        „(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung
     vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie
     einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen
     Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher
     Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme die-
     ser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der
     Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Ge-
     samtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich.
     Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten
     entsprechend. Beschäftigte können diesen An-
     spruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pfle-
     gezeit nach Absatz 1 geltend machen.
        (6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines na-
     hen Angehörigen von der Arbeitsleistung voll-
     ständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser
     an einer Erkrankung leidet, die progredient ver-
     läuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Sta-
     dium erreicht hat, bei der eine Heilung ausge-
     schlossen und eine palliativmedizinische Be-
     handlung notwendig ist und die lediglich eine
     begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder
     wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte
     haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch
     ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1
     Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten
     entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozial-
     gesetzbuch bleibt unberührt.
       (7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich
     nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
     sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitge-
     setzes.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Pflegezeit“
     durch das Wort „Inanspruchnahme“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des
     Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam
     die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflege-
     bedürftigem nahen Angehörigen nicht überschrei-
     ten.“

  c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
        „(3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gel-
     ten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die
     Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchst-
     dauer von drei Monaten je nahem Angehörigen.
     Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten
     Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entspre-
     chend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von
BGBl. 2014, Seite 2467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2467
     Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Ab-
     satz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistel-
     lung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeit-

     gesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt

     24 Monate je nahem Angehörigen nicht über-
     schreiten.

        (4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub,

     der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubs-

     jahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der
     vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung
     um ein Zwölftel kürzen.“
4. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ankündi-
   gung“ die Wörter „, höchstens jedoch zwölf Wochen
   vor dem angekündigten Beginn,“ eingefügt und wird
   das Wort „Pflegezeit“ durch das Wort „Freistellung“
   ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird
   jeweils das Wort „Pflegezeit“ durch das Wort „Frei-
   stellung“ ersetzt.
6. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

  a) Der Nummer 1 wird nach dem Wort „Schwieger-

     eltern,“ das Wort „Stiefeltern,“ angefügt.

  b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „eheähnli-
     chen“ die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähn-
     lichen“ und nach dem Wort „Geschwister,“ die
     Wörter „Schwägerinnen und Schwäger,“ einge-
     fügt.

                       Artikel 3
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2a werden die Wörter „beziehen oder“
     durch das Wort „beziehen,“ ersetzt.
  b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
     gefügt:
     „2b. von einer Pflegekasse, einem privaten Versi-
          cherungsunternehmen, der Festsetzungs-
          stelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn

          Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder“.

2. § 345 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b ein-
     gefügt:

     „5b. die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des
          Fünften Buches oder Verletztengeld nach
          § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbin-
          dung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches
          beziehen, 80 Prozent des während der Frei-
          stellung ausgefallenen, laufenden Arbeits-
          entgelts oder des der Leistung zugrunde lie-
          genden Arbeitseinkommens,“.
  b) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b ein-
     gefügt:
     „6b. die als Bezieherinnen oder Bezieher von
          Pflegeunterstützungsgeld     versicherungs-
          pflichtig sind, 80 Prozent des während der

           Freistellung ausgefallenen, laufenden Ar-
           beitsentgelts,“.

3. Nach § 347 Nummer 6a wird folgende Nummer 6b

   eingefügt:

   „6b. für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld be-
        ziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern

        der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leis-

        tung entfallen, im Übrigen

        a) von der Pflegekasse, wenn die oder der Pfle-
           gebedürftige in der sozialen Pflegeversiche-
           rung versichert ist,
        b) vom privaten Versicherungsunternehmen,
           wenn die oder der Pflegebedürftige in der pri-
           vaten Pflege-Pflichtversicherung versichert
           ist,
        c) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
           oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse
           oder dem privaten Versicherungsunterneh-
           men anteilig, wenn die oder der Pflege-
           bedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heil-

           fürsorge hat und in der sozialen Pflegeversi-

           cherung oder bei einem privaten Versiche-
           rungsunternehmen versichert ist;

        die Beiträge werden von den Stellen, die die
        Leistung zu erbringen haben, allein getragen,
        wenn das der Leistung zugrunde liegende Ar-
        beitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro
        nicht übersteigt,“.
4. § 349 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von
      Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen,
      die die Leistung zu erbringen haben, an die Bun-
      desagentur zu zahlen.“

   b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Pfle-
      gezeit“ die Wörter „oder das Pflegeunterstüt-
      zungsgeld“ eingefügt.

                        Artikel 4
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame

Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Übergangsgeld“
      das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.

   b) In Satz 4 werden die Wörter „Inanspruchnahme
      von Pflegezeit im Sinne des“ durch die Wörter
      „Freistellung nach“ ersetzt.
2. § 7c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
   gefasst:
   „a) in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach
       § 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des
       Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,“.
BGBl. 2014, Seite 2468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2468
3. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach
   dem Wort „Übergangsgeld“ die Wörter „, das Pflege-
   unterstützungsgeld“ eingefügt.

4. § 23c wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Über-
     gangsgeld“ das Wort „, Pflegeunterstützungs-
     geld“ und nach dem Wort „Übergangsgeld“ das
     Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Übergangs-
           geld“ das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“
           eingefügt.

       bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 44a

           des Fünften Buches“ die Wörter „und von

           Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Ab-
           satz 3 des Elften Buches“ eingefügt.

                        Artikel 5
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

          „2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen
               Wochenarbeitszeit während einer Frei-
               stellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes
               oder der Familienpflegezeit nach § 2 des
               Familienpflegezeitgesetzes; die Befrei-
               ung erstreckt sich nur auf die Dauer einer
               Freistellung oder die Dauer der Familien-
               pflegezeit,“.

       bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Pfle-
           gezeit oder Familienpflegezeit und Nachpfle-
           gephase“ durch die Wörter „einer Freistellung
           nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des
           Familienpflegezeitgesetzes“ ersetzt.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von
       der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Num-
       mer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer
       der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Num-
       mer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitge-
       setzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden
       Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1
       Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des
       Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase
       nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
       Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezem-

       ber 2014 geltenden Fassung gleich.“

2. § 45 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

     „Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Pro-
     zent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus
     beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicher-
     ten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig

     gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Bu-
     ches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung
     nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalender-
     monaten 100 Prozent des ausgefallenen Netto-
     arbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeits-
     entgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemes-

     sungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht über-
     schreiten. Erfolgt die Berechnung des Kranken-
     geldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen,
     beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßi-
     gen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitrags-

     berechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8

     und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

  b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
     „Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten ent-
     sprechend.“
3. In § 192 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
   „genommen“ die Wörter „oder Pflegeunterstüt-
   zungsgeld bezogen“ eingefügt.

4. Nach § 232a wird folgender § 232b eingefügt:

                        „§ 232b

          Beitragspflichtige Einnahmen der
        Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld

     (1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld
  nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches beziehen,
  gelten 80 Prozent des während der Freistellung aus-
  gefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitrags-
  pflichtige Einnahmen.

     (2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach
  § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten
  § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie
  die §§ 228 bis 231 entsprechend. Die Einnahmen
  nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unter-
  liegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht,
  in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstüt-
  zungsgeldes Beitragspflicht bestand. Für freiwillige
  Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.“

5. Dem § 235 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4
  des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1
  beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als bei-
  tragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während
  der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsent-
  gelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Ar-
  beitseinkommens.“

6. Nach § 249b wird folgender § 249c eingefügt:
                        „§ 249c

                 Tragung der Beiträge
        bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld

     Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden

  die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstüt-
  zungsgeld entfallen, getragen
  1. bei Personen, die einen in der sozialen Pflege-
     versicherung versicherten Pflegebedürftigen pfle-
BGBl. 2014, Seite 2469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2469
      gen, von den Versicherten und der Pflegekasse je
      zur Hälfte,
   2. bei Personen, die einen in der privaten Pflege-
      Pflichtversicherung versicherungspflichtigen Pfle-
      gebedürftigen pflegen, von den Versicherten und
      dem privaten Versicherungsunternehmen je zur
      Hälfte,
   3. bei Personen, die einen Pflegebedürftigen pfle-
      gen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleis-
      tungen oder Leistungen der Heilfürsorge und

      Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten

      Versicherungsunternehmens erhält, von den Ver-
      sicherten zur Hälfte und von der Festsetzungs-
      stelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und
      der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
      rungsunternehmen jeweils anteilig,
   im Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Ver-
   sicherungsunternehmen oder anteilig von der Fest-
   setzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn
   und der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
   rungsunternehmen. Die Beiträge werden von der
   Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunter-
   nehmen allein oder anteilig von der Festsetzungs-
   stelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der
   Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunter-
   nehmen getragen, wenn das dem Pflegeunterstüt-
   zungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeits-
   entgelt 450 Euro nicht übersteigt.“

7. Nach § 252 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:
      „(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von
   Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c
   Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungs-
   unternehmen, die Festsetzungsstellen für die Bei-
   hilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach
   § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der
   privaten Krankenversicherung e.V., die Festset-
   zungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren
   vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Kran-
   kenkassen und dem Bundesversicherungsamt
   Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Bei-
   träge.“

                       Artikel 6

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort „oder“
   durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ar-

   beitslosengeld“ die Wörter „oder von der sozialen

   oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunter-

   stützungsgeld“ eingefügt.

2. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 2d werden die folgen-
   den Nummern 2e und 2f eingefügt:

   „2e. bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Ab-
        satz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld
        nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Ver-
        bindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches

         beziehen, 80 vom Hundert des während der
         Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeits-
         entgelts oder des der Leistung zugrunde liegen-
         den Arbeitseinkommens,
  2f.    bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld be-
         ziehen, 80 vom Hundert des während der Frei-
         stellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsent-
         gelts,“.
3. § 170 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Buch-

     stabe e angefügt:

        „e) Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den
            Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie
            auf die Leistung entfallen, im Übrigen
           aa) von der Pflegekasse, wenn der Pflegebe-
               dürftige in der sozialen Pflegeversiche-
               rung versichert ist,
           bb) von dem privaten Versicherungsunterneh-
               men, wenn der Pflegebedürftige in der so-
               zialen Pflegeversicherung versicherungs-
               frei ist,

           cc) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
               oder dem Dienstherrn und der Pflege-
               kasse oder dem privaten Versicherungs-
               unternehmen anteilig, wenn der Pflegebe-
               dürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heil-
               fürsorge hat und in der sozialen Pflege-
               versicherung oder bei einem privaten Ver-
               sicherungsunternehmen versichert ist; ist
               ein Träger der Rentenversicherung Fest-
               setzungsstelle für die Beihilfe, gelten die
               Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt
               auch im Verhältnis der Rentenversiche-
               rungsträger untereinander;
           die Beiträge werden von den Stellen, die die
           Leistung zu erbringen haben, allein getragen,
           wenn die Bezieher der Leistung zur Berufs-
           ausbildung beschäftigt sind und das der Leis-
           tung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf
           den Monat bezogen 450 Euro nicht über-
           steigt; Doppelbuchstabe cc gilt entspre-
           chend,“.

  b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Kranken-
     geld“ das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ ein-
     gefügt.
4. § 176 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Krankengeld“
            das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ einge-
            fügt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

           „Als Leistungsträger gelten bei Bezug von

           Pflegeunterstützungsgeld auch private Versi-

           cherungsunternehmen, Festsetzungsstellen

           für die Beihilfe und Dienstherren.“

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

        „Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt
        § 176a entsprechend.“
5. In § 191 Nummer 2 werden nach dem Wort „Leis-
   tungsträger“ die Wörter „und für Bezieher von Pfle-
BGBl. 2014, Seite 2470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2470
   geunterstützungsgeld die soziale oder private Pfle-
   geversicherung“ angefügt.

                        Artikel 7
                   Änderung des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)
geändert worden ist, dieser wiederum geändert durch
Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2014
(BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:
1. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort
      „Krankengeld“ das Wort „, Pflegeunterstützungs-
      geld“ eingefügt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung
       oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall
       verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches
       entsprechend mit der Maßgabe, dass
       1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefal-

          lenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und

       2. das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe
          des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsver-
          dienstes zu berücksichtigen ist.
       Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus
       Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des
       erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis
       zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des
       Höchstjahresarbeitsverdienstes.“
2. In § 47 Absatz 4 wird nach dem Wort „Krankengeld“
   das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.

                        Artikel 8

                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 44a
   die Wörter „und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“
   angefügt.

2. In § 28 Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort

   „Pflegezeit“ die Wörter „und kurzzeitiger Arbeitsver-

   hinderung“ eingefügt.

3. In § 38a Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „neun“
   durch das Wort „elf“ ersetzt.
4. § 44a wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 44a
                          Zusätzliche
                  Leistungen bei Pflegezeit
            und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“.

   b) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
         „(3) Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach
       § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte

oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1
des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen
Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeit-
geber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei
Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45
des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4
des Siebten Buches beanspruchen kann, An-
spruch auf einen Ausgleich für entgangenes
Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis
zu insgesamt zehn Arbeitstage. Wenn mehrere
Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1
des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürfti-
gen nahen Angehörigen geltend machen, ist de-
ren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf
insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag,
der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Absatz 2
Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflege-

kasse oder dem Versicherungsunternehmen des
pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt
§ 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches
entsprechend.

   (4) Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld

nach Absatz 3 beziehen, erhalten für die Dauer
des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 be-
zeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse
zur Krankenversicherung. Zuschüsse werden ge-
währt für eine Versicherung bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen, eine Versi-
cherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder
der Krankenversorgung der Bundesbahnbeam-
ten. Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag,
der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil
nach § 249c des Fünften Buches aufzubringen
wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Bei-
träge nicht übersteigen. Für die Berechnung nach
Satz 3 werden der allgemeine Beitragssatz nach
§ 241 des Fünften Buches sowie der durch-
schnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Ab-
satz 2 des Fünften Buches zugrunde gelegt. Für
Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach
Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmit-
gliedschaft in einer berufsständischen Versor-
gungseinrichtung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe e des Sechsten Buches genannten Stellen

auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsstän-

dische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie

sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3
Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die
gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten
wären.
   (5) Die Pflegekasse oder das private Pflegever-
sicherungsunternehmen des pflegebedürftigen
nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher
nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine
Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs
und die Höhe des gewährten Pflegeunterstüt-
zungsgeldes aus. Der Leistungsbezieher hat
diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeit-
geber vorzulegen. In den Fällen des § 170 Ab-
BGBl. 2014, Seite 2471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2471
satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuch-
stabe cc des Sechsten Buches bescheinigt die
Pflegekasse oder das private Versicherungsunter-
nehmen die gesamte Höhe der Leistung.
   (6) Landwirtschaftlichen Unternehmern im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte, die an der Führung des Unterneh-
mens gehindert sind, weil sie für einen pflege-

bedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auf-
getretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte
Pflege organisieren oder eine pflegerische Versor-
gung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird an-
stelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu
zehn Arbeitstage Betriebshilfe entsprechend § 9
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte gewährt. Diese Kosten der
Leistungen für die Betriebshilfe werden der land-
wirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversi-
cherung des pflegebedürftigen nahen Angehöri-
gen erstattet; innerhalb der sozialen Pflegeversi-
cherung wird von einer Erstattung abgesehen.
Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Un-
ternehmer, die an der Führung des Unternehmens
gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in

einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine be-

darfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine

pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzu-

stellen, erhalten von der Pflegekasse des Pflege-
bedürftigen oder in Höhe des tariflichen Erstat-
tungssatzes von dem privaten Versicherungsun-
ternehmen des Pflegebedürftigen eine Kostener-
stattung für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe;
dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten,
sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von
200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt.

   (7) Die Pflegekasse und das private Versiche-
rungsunternehmen haben in den Fällen, in denen
ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pfle-
gebedürftigen nahen Angehörigen pflegt, der An-
spruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der
Heilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig

getragen werden, im Antragsverfahren auf Pfle-
geunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen
die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe
oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beab-
sichtigte Information dieser Stelle über den bei-
tragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungs-
geld zu erfragen. Der angegebenen Fest-
setzungsstelle für die Beihilfe oder dem angege-
benen Dienstherrn sind bei Feststellung der
Beitragspflicht folgende Angaben zum Leistungs-
bezieher mitzuteilen:
1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,

2. der Familien- und der Vorname,
3. das Geburtsdatum,

4. die Staatsangehörigkeit,
5. die Anschrift,

6. der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstüt-
   zungsgeld und

     7. die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld
        zugrunde liegenden ausgefallenen Arbeitsent-
        gelts.“
5. Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:
     „(5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des
  Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. Die Bei-
  tragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 ge-
  nannten Leistungen.“

6. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 226
     bis 238“ durch die Angabe „§§ 226 bis 232a,
     233 bis 238“ ersetzt.
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Ab-
     satz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als
     beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des
     während der Freistellung ausgefallenen, laufen-
     den Arbeitsentgelts oder des der Leistung zu-
     grunde liegenden Arbeitseinkommens.“

                       Artikel 9
                   Änderung der
           Beitragsverfahrensverordnung

   § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom

3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-

kel 13 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I

S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
   Komma ersetzt.
2. Die folgenden Nummern 14 und 15 werden ange-
   fügt:

  „14. die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 des
       Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Be-
       schäftigung wegen Bezugs von Pflegeunter-
       stützungsgeld unterbrochen wird,
  15. die Erklärung des oder der Beschäftigten zur
      Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne
      des § 3 des Pflegezeitgesetzes.“

                      Artikel 10

                   Änderung der
               Datenerfassungs- und
             -übermittlungsverordnung
   In § 38 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Leistungsträger“ die Wörter „und die priva-
ten Pflegeversicherungsunternehmen“ eingefügt.

                      Artikel 11
                  Änderung des
            Zweiten Gesetzes über die
        Krankenversicherung der Landwirte
   Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
BGBl. 2014, Seite 2472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2472
1. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „genommen“ die Wörter „oder Pflegeunterstüt-
   zungsgeld bezogen“ eingefügt.
2. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
                         „§ 48a
                 Tragung der Beiträge
        bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld

     (1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende
  Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld
  nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozial-
  gesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das
  private Versicherungsunternehmen oder die Festset-
  zungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die
  Beiträge.
     (2) Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunter-
  stützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Bu-
  ches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträ-
  ge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld
  entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. Die
  andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekas-
  se, das private Versicherungsunternehmen oder die
  Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürf-
  tigen.“
3. § 49 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Beiträge werden in den Fällen des
      § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das pri-
      vate Versicherungsunternehmen oder die Fest-
      setzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.“
                       Artikel 12

                   Änderung des
               GKV-Finanzstruktur- und
        Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes

   In Artikel 7 Nummer 5 des GKV-Finanzstruktur- und
Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli
2014 (BGBl. I S. 1133) wird nach der Angabe „§ 49“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
                       Artikel 13

                Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Familienpflegezeit-
gesetzes in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 14
                      Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 23. Dezember 2014
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                       Die Bundesministerin
                             für Familie, Senioren, Frauen
                                         Manuela Schwesig
und Jugend
                                            Die Bundesministerin
                                           für Arbeit und Soziales
                                                Andrea Nahles

                                    Der Bundesminister für
                                             Hermann Gröhe

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2462. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fc808329512f5134….