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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 2462
BGBl. 2014 I S. 2462 · 59.210 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur besseren Vereinbarkeit von Familie,
Pflege und Beruf
Vom 23. Dezember 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Familienpflegezeitgesetzes
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2564) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Familienpflegezeit
(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für
längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise frei-
zustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Fami-
lienpflegezeit). Während der Familienpflegezeit muss
die verringerte Arbeitszeit wöchentlich mindestens
15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wö-
chentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedli-
chen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf
die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines
Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht
unterschreiten (Mindestarbeitszeit). Der Anspruch
nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern
mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten aus-
schließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(2) Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen ge-
meinsam 24 Monate je pflegebedürftigem nahen An-
gehörigen nicht überschreiten (Gesamtdauer).
(3) Die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes gelten
entsprechend.
(4) Die Familienpflegezeit wird auf Berufsbil-
dungszeiten nicht angerechnet.
(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung für
längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise frei-
zustellen, wenn sie einen minderjährigen pflegebe-
dürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder
außerhäuslicher Umgebung betreuen. Die Inan-
spruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im
Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rah-
men der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend. Beschäftigte können diesen An-
spruch wahlweise statt des Anspruchs auf Familien-
pflegezeit nach Absatz 1 geltend machen.“
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
(1) Wer Familienpflegezeit nach § 2 beanspru-
chen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens
acht Wochen vor dem gewünschten Beginn schrift-
lich ankündigen und gleichzeitig erklären, für wel-
chen Zeitraum und in welchem Umfang innerhalb
der Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 die Freistellung
von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen wer-
den soll. Dabei ist auch die gewünschte Verteilung
der Arbeitszeit anzugeben. Enthält die Ankündigung
keine eindeutige Festlegung, ob die oder der Be-
schäftigte Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgeset-
zes oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen
will, und liegen die Voraussetzungen beider Freistel-
lungsansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündi-
gung von Pflegezeit. Wird die Familienpflegezeit
nach einer Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Ab-
satz 5 des Pflegezeitgesetzes zur Pflege oder Be-
treuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen
in Anspruch genommen, muss sich die Familien-
pflegezeit unmittelbar an die Freistellung nach § 3
Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes
anschließen. In diesem Fall soll die oder der Be-
schäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie oder
er Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird; ab-
weichend von Satz 1 muss die Ankündigung spätes-
tens drei Monate vor Beginn der Familienpflegezeit
erfolgen. Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1
oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer
Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist die
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
Pflegezeitgesetzes in unmittelbarem Anschluss an
die Familienpflegezeit zu beanspruchen und dem Ar-
beitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der
Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des
Pflegezeitgesetzes schriftlich anzukündigen.
(2) Arbeitgeber und Beschäftigte haben über die
Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine
schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der
Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu
entsprechen, es sei denn, dass dringende betrieb-
liche Gründe entgegenstehen.
(3) Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch ge-
nommene Familienpflegezeit kann bis zur Gesamt-
dauer nach § 2 Absatz 2 verlängert werden, wenn
der Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung bis
zur Gesamtdauer kann verlangt werden, wenn ein
vorgesehener Wechsel in der Person der oder des
Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfol-
gen kann.
(4) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftig-
keit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage
einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
nachzuweisen. Bei in der privaten Pflege-Pflicht-
versicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein
entsprechender Nachweis zu erbringen.
(5) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr
pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder
des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumut-

bar, endet die Familienpflegezeit vier Wochen nach
Eintritt der veränderten Umstände. Der Arbeitgeber
ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen
kann die Familienpflegezeit nur vorzeitig beendet
werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
die Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 2 Ab-
satz 5.“
3. Die §§ 3 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 3
Förderung der pflegebedingten
Freistellung von der Arbeitsleistung
(1) Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 die-
ses Gesetzes oder nach § 3 des Pflegezeitgesetzes
gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in
monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. Der Anspruch
gilt auch für alle Vereinbarungen über Freistellungen
von der Arbeitsleistung, die die Voraussetzungen
von § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 dieses Gesetzes oder
des § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 oder Ab-
satz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes erfüllen.
(2) Die monatlichen Darlehensraten werden in
Höhe der Hälfte der Differenz zwischen den pau-
schalierten monatlichen Nettoentgelten vor und
während der Freistellung nach Absatz 1 gewährt.
(3) Das pauschalierte monatliche Nettoentgelt vor
der Freistellung nach Absatz 1 ist das nach der im
jeweiligen Kalenderjahr geltenden Verordnung über
die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbei-
tergeld maßgebliche Entgelt, bezogen auf das auf
den nächsten durch zwanzig teilbaren Eurobetrag
gerundete regelmäßige durchschnittliche monatliche
Bruttoarbeitsentgelt ausschließlich der Sachbezüge
der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der
Freistellung. Das pauschalierte monatliche Netto-
entgelt während der Freistellung ist das nach der
im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurz-
arbeitergeld maßgebliche Entgelt, bezogen auf das
auf den nächsten durch zwanzig teilbaren Euro-
betrag gerundete Produkt aus der vereinbarten
durchschnittlichen monatlichen Stundenzahl wäh-
rend der Freistellung und dem durchschnittlichen
Entgelt je Arbeitsstunde. Durchschnittliches Entgelt
je Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen
gesamten Bruttoarbeitsentgelts ausschließlich der
Sachbezüge der letzten zwölf Kalendermonate vor
Beginn der Freistellung zur arbeitsvertraglichen Ge-
samtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate
vor Beginn der Freistellung. Bei einem weniger als
zwölf Monate vor Beginn der Freistellung bestehen-
den Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der
Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entspre-
chend. Für die Berechnung des durchschnittlichen
Entgelts je Arbeitsstunde bleiben Mutterschutzfris-
ten, kurzzeitige Arbeitsverhinderungen nach § 2
des Pflegezeitgesetzes und Freistellungen nach § 3
des Pflegezeitgesetzes sowie die Einbringung von
Arbeitsentgelt in und die Entnahme von Arbeits-
entgelt aus Wertguthaben nach § 7b des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht.
(4) In den Fällen der Freistellung nach § 3 des
Pflegezeitgesetzes ist die monatliche Darlehensrate
auf den Betrag begrenzt, der bei einer durchschnitt-
lichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit
von 15 Wochenstunden zu gewähren ist.
(5) Abweichend von Absatz 2 können Beschäf-
tigte auch einen geringeren Darlehensbetrag in An-
spruch nehmen, wobei die monatliche Darlehensrate
mindestens 50 Euro betragen muss.
(6) Das Darlehen ist in der in Absatz 2 genannten
Höhe, in den Fällen der Pflegezeit in der in Absatz 4
genannten Höhe, vorrangig vor dem Bezug von be-
dürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen in Anspruch
zu nehmen und von den Beschäftigten zu beantra-
gen; Absatz 5 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei der
Berechnung von Sozialleistungen nach Satz 1 sind
die Zuflüsse aus dem Darlehen als Einkommen zu
berücksichtigen.
§4
Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben für bei ihm Be-
schäftigte den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsent-
gelt vor der Freistellung nach § 3 Absatz 1 zu be-
scheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkom-
mens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen
Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Be-
schäftigten erforderlich ist. Für die in Heimarbeit
Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an
die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder
Zwischenmeister.
§5
Ende der Förderfähigkeit
(1) Die Förderfähigkeit endet mit dem Ende der
Freistellung nach § 3 Absatz 1. Die Förderfähigkeit
endet auch dann, wenn die oder der Beschäftigte
während der Freistellung nach § 2 den Mindestum-
fang der wöchentlichen Arbeitszeit aufgrund gesetz-
licher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen oder
aufgrund von Bestimmungen, die in Arbeitsrechtsre-
gelungen der Kirchen enthalten sind, unterschreitet.
Die Unterschreitung der Mindestarbeitszeit aufgrund
von Kurzarbeit oder eines Beschäftigungsverbotes
lässt die Förderfähigkeit unberührt.
(2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehens-
nehmer hat dem Bundesamt für Familie und zivil-
gesellschaftliche Aufgaben unverzüglich jede Ände-
rung in den Verhältnissen, die für den Anspruch nach
§ 3 Absatz 1 erheblich sind, mitzuteilen, insbeson-
dere die Beendigung der häuslichen Pflege der oder
des nahen Angehörigen, die Beendigung der Betreu-
ung nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes oder § 3
Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes, die Beendigung
der Freistellung nach § 3 Absatz 6 des Pflegezeitge-
setzes, die vorzeitige Beendigung der Freistellung
nach § 3 Absatz 1 sowie die Unterschreitung des
Mindestumfangs der wöchentlichen Arbeitszeit wäh-
rend der Freistellung nach § 2 aus anderen als den in
Absatz 1 Satz 2 genannten Gründen.

§6
Rückzahlung des Darlehens
(1) Im Anschluss an die Freistellung nach § 3 Ab-
satz 1 ist die Darlehensnehmerin oder der Dar-
lehensnehmer verpflichtet, das Darlehen innerhalb
von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung nach
§ 3 Absatz 1 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung er-
folgt in möglichst gleichbleibenden monatlichen Ra-
ten in Höhe des im Bescheid nach § 9 festgesetzten
monatlichen Betrags jeweils spätestens zum letzten
Bankarbeitstag des laufenden Monats. Für die Rück-
zahlung gelten alle nach § 3 an die Darlehensneh-
merin oder den Darlehensnehmer geleisteten Darle-
hensbeträge als ein Darlehen.
(2) Die Rückzahlung beginnt in dem Monat, der
auf das Ende der Förderung der Freistellung nach
§ 3 Absatz 1 folgt. Das Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben kann auf Antrag der
Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers den
Beginn der Rückzahlung auf einen späteren Zeit-
punkt, spätestens jedoch auf den 25. Monat nach
Beginn der Förderung festsetzen, wenn die übrigen
Voraussetzungen für den Anspruch nach den §§ 2
und 3 weiterhin vorliegen. Befindet sich die Darle-
hensnehmerin oder der Darlehensnehmer während
des Rückzahlungszeitraums in einer Freistellung
nach § 3 Absatz 1, setzt das Bundesamt für Familie
und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag der
oder des Beschäftigten die monatlichen Rückzah-
lungsraten bis zur Beendigung der Freistellung von
der Arbeitsleistung aus. Der Rückzahlungszeitraum
verlängert sich um den Zeitraum der Aussetzung.
§7
Härtefallregelung
(1) Zur Vermeidung einer besonderen Härte stun-
det das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-
liche Aufgaben der Darlehensnehmerin oder dem
Darlehensnehmer auf Antrag die Rückzahlung des
Darlehens, ohne dass hierfür Zinsen anfallen. Als be-
sondere Härte gelten insbesondere der Bezug von
Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten und dem
Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen nach dem
Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches So-
zialgesetzbuch oder eine mehr als 180 Tage ununter-
brochene Arbeitsunfähigkeit. Eine besondere Härte
liegt auch vor, wenn sich die Darlehensnehmerin
oder der Darlehensnehmer wegen unverschuldeter
finanzieller Belastungen vorübergehend in ernst-
haften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder zu er-
warten ist, dass sie oder er durch die Rückzahlung
des Darlehens in der vorgesehenen Form in solche
Schwierigkeiten gerät.
(2) Für den über die Gesamtdauer der Freistellun-
gen nach § 2 dieses Gesetzes oder nach § 3 Ab-
satz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes hinausgehen-
den Zeitraum, in dem die Pflegebedürftigkeit dessel-
ben nahen Angehörigen fortbesteht, die Pflege
durch die oder den Beschäftigten in häuslicher Um-
gebung andauert und die Freistellung von der Ar-
beitsleistung fortgeführt wird, sind auf Antrag die
fälligen Rückzahlungsraten zu einem Viertel zu erlas-
sen (Teildarlehenserlass) und die restliche Darle-
hensschuld für diesen Zeitraum bis zur Beendigung
der häuslichen Pflege auf Antrag zu stunden, ohne
dass hierfür Zinsen anfallen, sofern eine besondere
Härte im Sinne von Absatz 1 Satz 3 vorliegt.
(3) Die Darlehensschuld erlischt, soweit sie noch
nicht fällig ist, wenn die Darlehensnehmerin oder der
Darlehensnehmer
1. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unun-
terbrochen seit mindestens zwei Jahren nach
dem Ende der Freistellung bezieht oder
2. verstirbt.
(4) Der Abschluss von Vergleichen sowie die
Stundung, Niederschlagung und der Erlass von An-
sprüchen richten sich, sofern in diesem Gesetz nicht
abweichende Regelungen getroffen werden, nach
den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung.
§8
Antrag auf Förderung
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen
Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen
Rückzahlung nach § 6.
(2) Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens
der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb
von drei Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird,
andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der
Antragstellung.
(3) Der Antrag muss enthalten:
1. Name und Anschrift der oder des das Darlehen
beantragenden Beschäftigten,
2. Name, Anschrift und Angehörigenstatus der ge-
pflegten Person,
3. Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder
im Fall des § 3 Absatz 6 des Pflegezeitgesetzes
das dort genannte ärztliche Zeugnis über die
Erkrankung des oder der nahen Angehörigen,
4. Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie
Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3
Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie
5. Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des
beantragten Darlehens.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeits-
vertraglichen Wochenstunden der letzten zwölf
Monate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Ab-
satz 1,
2. in den Fällen der vollständigen Freistellung nach
§ 3 des Pflegezeitgesetzes eine Bescheinigung
des Arbeitgebers über die Freistellung und in
den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber
getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.

§9
Darlehensbescheid und Zahlweise
(1) In dem Bescheid nach § 8 Absatz 1 sind an-
zugeben:
1. Höhe des Darlehens,
2. Höhe der monatlichen Darlehensraten sowie
Dauer der Leistung der Darlehensraten,
3. Höhe und Dauer der Rückzahlungsraten und
4. Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate.
Wurde dem Antragsteller für eine vor dem Antrag
liegende Freistellung nach § 3 Absatz 1 ein Darlehen
gewährt, sind für die Ermittlung der Beträge nach
Satz 1 Nummer 3 und 4 das zurückliegende und
das aktuell gewährte Darlehen wie ein Darlehen zu
behandeln. Der das erste Darlehen betreffende Be-
scheid nach Satz 1 wird hinsichtlich Höhe, Dauer
und Fälligkeit der Rückzahlungsraten geändert.
(2) Die Höhe der Darlehensraten wird zu Beginn
der Leistungsgewährung in monatlichen Festbeträ-
gen für die gesamte Förderdauer festgelegt.
(3) Die Darlehensraten werden unbar zu Beginn
jeweils für den Kalendermonat ausgezahlt, in dem
die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Monat-
liche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro erge-
ben, sind bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro abzu-
runden und von 0,50 Euro an aufzurunden.
§ 10
Antrag und
Nachweis in weiteren Fällen
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben entscheidet auch in den Fällen
des § 7 auf schriftlichen Antrag, der Name und
Anschrift der Darlehensnehmerin oder des Dar-
lehensnehmers enthalten muss.
(2) Die Voraussetzungen des § 7 sind nachzuwei-
sen
1. in den Fällen des Absatzes 1 durch Glaubhaftma-
chung der dort genannten Voraussetzungen, ins-
besondere durch Darlegung der persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse oder bei Arbeits-
unfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähig-
keitsbescheinigung der Darlehensnehmerin oder
des Darlehensnehmers,
2. in den Fällen des Absatzes 2 durch Vorlage einer
Bescheinigung über die fortbestehende Pflege-
bedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen
und die Fortdauer der Freistellung von der Ar-
beitsleistung sowie Glaubhaftmachung der dort
genannten Voraussetzungen, insbesondere durch
Darlegung der persönlichen wirtschaftlichen Ver-
hältnisse,
3. in den Fällen des Absatzes 3 durch Vorlage der
entsprechenden Leistungsbescheide der Darle-
hensnehmerin oder des Darlehensnehmers oder
durch Vorlage einer Sterbeurkunde durch die
Rechtsnachfolger.
(3) Anträge auf Teildarlehenserlass nach § 7 Ab-
satz 2 sind bis spätestens 48 Monate nach Beginn
der Freistellungen nach § 2 dieses Gesetzes oder
nach § 3 Absatz 1 oder 5 des Pflegezeitgesetzes
zu stellen.“
4. Die §§ 11 und 12 werden aufgehoben.
5. § 13 wird § 11 und die Angabe „§ 12“ durch die
Wörter „den §§ 8 und 10“ ersetzt.
6. § 14 wird § 12 und Absatz 1 wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 4 Satz 1 eine dort genannte Beschei-
nigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt,
2. entgegen § 5 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht oder
3. entgegen § 8 Absatz 3 Nummer 4 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.“
7. § 15 wird § 13 und wie folgt gefasst:
„§ 13
Aufbringung der Mittel
Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforder-
lichen Mittel trägt der Bund.“
8. Die folgenden §§ 14 und 15 werden angefügt:
„§ 14
Beirat
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend setzt einen unabhängigen Beirat
für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein.
(2) Der Beirat befasst sich mit Fragen zur Verein-
barkeit von Pflege und Beruf, er begleitet die Umset-
zung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen
und berät über deren Auswirkungen. Das Bundesmi-
nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
kann dem Beirat Themenstellungen zur Beratung
vorgeben.
(3) Der Beirat legt dem Bundesministerium für Fa-
milie, Senioren, Frauen und Jugend alle vier Jahre,
erstmals zum 1. Juni 2019, einen Bericht vor und
kann hierin Handlungsempfehlungen aussprechen.
(4) Der Beirat besteht aus einundzwanzig Mitglie-
dern, die vom Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium für Gesundheit berufen werden.
Stellvertretung ist zulässig. Die oder der Vorsitzende
und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden
vom Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ernannt. Der Beirat setzt sich
zusammen aus sechs Vertreterinnen oder Vertretern
von fachlich betroffenen Interessenverbänden, je
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Gewerk-
schaften, der Arbeitgeber, der Wohlfahrtsverbände
und der Seniorenorganisationen sowie aus je einer
Vertreterin oder einem Vertreter der sozialen und
der privaten Pflege-Pflichtversicherung. Des Weite-
ren gehören dem Beirat zwei Wissenschaftlerinnen
oder Wissenschaftler mit Schwerpunkt in der For-
schung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf so-
wie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konfe-
renz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen

und Senatoren für Jugend und Familie, der Konfe-
renz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen
und Senatoren für Arbeit und Soziales sowie der
kommunalen Spitzenverbände an. Die Besetzung
des Beirats muss geschlechterparitätisch erfolgen.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats und
ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt
fünf Jahre und kann einmalig um fünf Jahre verlän-
gert werden. Scheidet ein Mitglied oder dessen
Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird
für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein
Nachfolger berufen.
(6) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich
tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer not-
wendigen Auslagen.
(7) Der Beirat arbeitet auf der Grundlage einer
durch das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zu erlassenden Geschäftsord-
nung.
§ 15
Übergangsvorschrift
Die Vorschriften des Familienpflegezeitgesetzes
in der Fassung vom 6. Dezember 2011 gelten in
den Fällen fort, in denen die Voraussetzungen für
die Gewährung eines Darlehens nach § 3 Absatz 1
in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 bis ein-
schließlich 31. Dezember 2014 vorlagen.“
Artikel 2
Änderung des
Pflegezeitgesetzes
Das Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
S. 874, 896) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von
Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a
Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Pfle-
gezeit“ die Wörter „und sonstige Freistellungen“
angefügt.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Enthält die Ankündigung keine eindeutige Fest-
legung, ob die oder der Beschäftigte Pflegezeit
oder Familienpflegezeit nach § 2 des Familien-
pflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen will, und
liegen die Voraussetzungen beider Freistellungs-
ansprüche vor, gilt die Erklärung als Ankündigung
von Pflegezeit. Beansprucht die oder der Be-
schäftigte nach der Pflegezeit Familienpflegezeit
oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 des
Familienpflegezeitgesetzes zur Pflege oder Be-
treuung desselben pflegebedürftigen Angehöri-
gen, muss sich die Familienpflegezeit oder die
Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpfle-
gezeitgesetzes unmittelbar an die Pflegezeit an-
schließen. In diesem Fall soll die oder der Be-
schäftigte möglichst frühzeitig erklären, ob sie
oder er Familienpflegezeit oder eine Freistellung
nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes
in Anspruch nehmen wird; abweichend von § 2a
Absatz 1 Satz 1 des Familienpflegezeitgesetzes
muss die Ankündigung spätestens drei Monate
vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen. Wird
Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit oder einer
Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpfle-
gezeitgesetzes in Anspruch genommen, ist die
Pflegezeit in unmittelbarem Anschluss an die
Familienpflegezeit oder die Freistellung nach § 2
Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes zu
beanspruchen und abweichend von Satz 1 dem
Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn
der Pflegezeit schriftlich anzukündigen.“
c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung
vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie
einen minderjährigen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher
Umgebung betreuen. Die Inanspruchnahme die-
ser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der
Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Ge-
samtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich.
Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 4 gelten
entsprechend. Beschäftigte können diesen An-
spruch wahlweise statt des Anspruchs auf Pfle-
gezeit nach Absatz 1 geltend machen.
(6) Beschäftigte sind zur Begleitung eines na-
hen Angehörigen von der Arbeitsleistung voll-
ständig oder teilweise freizustellen, wenn dieser
an einer Erkrankung leidet, die progredient ver-
läuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Sta-
dium erreicht hat, bei der eine Heilung ausge-
schlossen und eine palliativmedizinische Be-
handlung notwendig ist und die lediglich eine
begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder
wenigen Monaten erwarten lässt. Beschäftigte
haben diese gegenüber dem Arbeitgeber durch
ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Absatz 1
Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gelten
entsprechend. § 45 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch bleibt unberührt.
(7) Ein Anspruch auf Förderung richtet sich
nach den §§ 3, 4, 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
sowie den §§ 6 bis 10 des Familienpflegezeitge-
setzes.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Pflegezeit“
durch das Wort „Inanspruchnahme“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 2 des
Familienpflegezeitgesetzes dürfen gemeinsam
die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflege-
bedürftigem nahen Angehörigen nicht überschrei-
ten.“
c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gel-
ten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die
Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchst-
dauer von drei Monaten je nahem Angehörigen.
Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten
Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entspre-
chend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von

Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Ab-
satz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistel-
lung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeit-
gesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt
24 Monate je nahem Angehörigen nicht über-
schreiten.
(4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub,
der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubs-
jahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der
vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung
um ein Zwölftel kürzen.“
4. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ankündi-
gung“ die Wörter „, höchstens jedoch zwölf Wochen
vor dem angekündigten Beginn,“ eingefügt und wird
das Wort „Pflegezeit“ durch das Wort „Freistellung“
ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils das Wort „Pflegezeit“ durch das Wort „Frei-
stellung“ ersetzt.
6. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird nach dem Wort „Schwieger-
eltern,“ das Wort „Stiefeltern,“ angefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „eheähnli-
chen“ die Wörter „oder lebenspartnerschaftsähn-
lichen“ und nach dem Wort „Geschwister,“ die
Wörter „Schwägerinnen und Schwäger,“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2a werden die Wörter „beziehen oder“
durch das Wort „beziehen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
gefügt:
„2b. von einer Pflegekasse, einem privaten Versi-
cherungsunternehmen, der Festsetzungs-
stelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn
Pflegeunterstützungsgeld beziehen oder“.
2. § 345 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5a wird folgende Nummer 5b ein-
gefügt:
„5b. die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des
Fünften Buches oder Verletztengeld nach
§ 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Verbin-
dung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches
beziehen, 80 Prozent des während der Frei-
stellung ausgefallenen, laufenden Arbeits-
entgelts oder des der Leistung zugrunde lie-
genden Arbeitseinkommens,“.
b) Nach Nummer 6a wird folgende Nummer 6b ein-
gefügt:
„6b. die als Bezieherinnen oder Bezieher von
Pflegeunterstützungsgeld versicherungs-
pflichtig sind, 80 Prozent des während der
Freistellung ausgefallenen, laufenden Ar-
beitsentgelts,“.
3. Nach § 347 Nummer 6a wird folgende Nummer 6b
eingefügt:
„6b. für Personen, die Pflegeunterstützungsgeld be-
ziehen, von den Bezieherinnen oder Beziehern
der Leistung zur Hälfte, soweit sie auf die Leis-
tung entfallen, im Übrigen
a) von der Pflegekasse, wenn die oder der Pfle-
gebedürftige in der sozialen Pflegeversiche-
rung versichert ist,
b) vom privaten Versicherungsunternehmen,
wenn die oder der Pflegebedürftige in der pri-
vaten Pflege-Pflichtversicherung versichert
ist,
c) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse
oder dem privaten Versicherungsunterneh-
men anteilig, wenn die oder der Pflege-
bedürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heil-
fürsorge hat und in der sozialen Pflegeversi-
cherung oder bei einem privaten Versiche-
rungsunternehmen versichert ist;
die Beiträge werden von den Stellen, die die
Leistung zu erbringen haben, allein getragen,
wenn das der Leistung zugrunde liegende Ar-
beitsentgelt auf den Monat bezogen 450 Euro
nicht übersteigt,“.
4. § 349 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4a Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von
Pflegeunterstützungsgeld sind von den Stellen,
die die Leistung zu erbringen haben, an die Bun-
desagentur zu zahlen.“
b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Pfle-
gezeit“ die Wörter „oder das Pflegeunterstüt-
zungsgeld“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird nach dem Wort „Übergangsgeld“
das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „Inanspruchnahme
von Pflegezeit im Sinne des“ durch die Wörter
„Freistellung nach“ ersetzt.
2. § 7c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„a) in denen der Beschäftigte eine Freistellung nach
§ 3 des Pflegezeitgesetzes oder nach § 2 des
Familienpflegezeitgesetzes verlangen kann,“.

3. In § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach
dem Wort „Übergangsgeld“ die Wörter „, das Pflege-
unterstützungsgeld“ eingefügt.
4. § 23c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Über-
gangsgeld“ das Wort „, Pflegeunterstützungs-
geld“ und nach dem Wort „Übergangsgeld“ das
Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Übergangs-
geld“ das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“
eingefügt.
bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 44a
des Fünften Buches“ die Wörter „und von
Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Ab-
satz 3 des Elften Buches“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2a wird wie folgt gefasst:
„2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen
Wochenarbeitszeit während einer Frei-
stellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes
oder der Familienpflegezeit nach § 2 des
Familienpflegezeitgesetzes; die Befrei-
ung erstreckt sich nur auf die Dauer einer
Freistellung oder die Dauer der Familien-
pflegezeit,“.
bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Pfle-
gezeit oder Familienpflegezeit und Nachpfle-
gephase“ durch die Wörter „einer Freistellung
nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder § 2 des
Familienpflegezeitgesetzes“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Personen, die am 31. Dezember 2014 von
der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Num-
mer 2a befreit waren, bleiben auch für die Dauer
der Nachpflegephase nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe c des Familienpflegezeitge-
setzes in der am 31. Dezember 2014 geltenden
Fassung befreit. Bei Anwendung des Absatzes 1
Nummer 3 steht der Freistellung nach § 2 des
Familienpflegezeitgesetzes die Nachpflegephase
nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des
Familienpflegezeitgesetzes in der am 31. Dezem-
ber 2014 geltenden Fassung gleich.“
2. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Pro-
zent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus
beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicher-
ten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig
gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Bu-
ches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung
nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalender-
monaten 100 Prozent des ausgefallenen Netto-
arbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeits-
entgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemes-
sungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht über-
schreiten. Erfolgt die Berechnung des Kranken-
geldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen,
beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßi-
gen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitrags-
berechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8
und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten ent-
sprechend.“
3. In § 192 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„genommen“ die Wörter „oder Pflegeunterstüt-
zungsgeld bezogen“ eingefügt.
4. Nach § 232a wird folgender § 232b eingefügt:
„§ 232b
Beitragspflichtige Einnahmen der
Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld
(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld
nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches beziehen,
gelten 80 Prozent des während der Freistellung aus-
gefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitrags-
pflichtige Einnahmen.
(2) Für Personen, deren Mitgliedschaft nach
§ 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten
§ 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie
die §§ 228 bis 231 entsprechend. Die Einnahmen
nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unter-
liegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht,
in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstüt-
zungsgeldes Beitragspflicht bestand. Für freiwillige
Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.“
5. Dem § 235 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4
des Siebten Buches in Verbindung mit § 45 Absatz 1
beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als bei-
tragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während
der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsent-
gelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Ar-
beitseinkommens.“
6. Nach § 249b wird folgender § 249c eingefügt:
„§ 249c
Tragung der Beiträge
bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld werden
die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstüt-
zungsgeld entfallen, getragen
1. bei Personen, die einen in der sozialen Pflege-
versicherung versicherten Pflegebedürftigen pfle-

gen, von den Versicherten und der Pflegekasse je
zur Hälfte,
2. bei Personen, die einen in der privaten Pflege-
Pflichtversicherung versicherungspflichtigen Pfle-
gebedürftigen pflegen, von den Versicherten und
dem privaten Versicherungsunternehmen je zur
Hälfte,
3. bei Personen, die einen Pflegebedürftigen pfle-
gen, der wegen Pflegebedürftigkeit Beihilfeleis-
tungen oder Leistungen der Heilfürsorge und
Leistungen einer Pflegekasse oder eines privaten
Versicherungsunternehmens erhält, von den Ver-
sicherten zur Hälfte und von der Festsetzungs-
stelle für die Beihilfe oder vom Dienstherrn und
der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
rungsunternehmen jeweils anteilig,
im Übrigen von der Pflegekasse, dem privaten Ver-
sicherungsunternehmen oder anteilig von der Fest-
setzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn
und der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
rungsunternehmen. Die Beiträge werden von der
Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunter-
nehmen allein oder anteilig von der Festsetzungs-
stelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der
Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunter-
nehmen getragen, wenn das dem Pflegeunterstüt-
zungsgeld zugrunde liegende monatliche Arbeits-
entgelt 450 Euro nicht übersteigt.“
7. Nach § 252 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
„(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von
Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c
Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungs-
unternehmen, die Festsetzungsstellen für die Bei-
hilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach
§ 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der
privaten Krankenversicherung e.V., die Festset-
zungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren
vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und dem Bundesversicherungsamt
Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Bei-
träge.“
Artikel 6
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 1 Nummer 3 werden das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Ar-
beitslosengeld“ die Wörter „oder von der sozialen
oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunter-
stützungsgeld“ eingefügt.
2. Nach § 166 Absatz 1 Nummer 2d werden die folgen-
den Nummern 2e und 2f eingefügt:
„2e. bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Ab-
satz 1 des Fünften Buches oder Verletztengeld
nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches in Ver-
bindung mit § 45 Absatz 1 des Fünften Buches
beziehen, 80 vom Hundert des während der
Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeits-
entgelts oder des der Leistung zugrunde liegen-
den Arbeitseinkommens,
2f. bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld be-
ziehen, 80 vom Hundert des während der Frei-
stellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsent-
gelts,“.
3. § 170 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Buch-
stabe e angefügt:
„e) Pflegeunterstützungsgeld beziehen, von den
Beziehern der Leistung zur Hälfte, soweit sie
auf die Leistung entfallen, im Übrigen
aa) von der Pflegekasse, wenn der Pflegebe-
dürftige in der sozialen Pflegeversiche-
rung versichert ist,
bb) von dem privaten Versicherungsunterneh-
men, wenn der Pflegebedürftige in der so-
zialen Pflegeversicherung versicherungs-
frei ist,
cc) von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe
oder dem Dienstherrn und der Pflege-
kasse oder dem privaten Versicherungs-
unternehmen anteilig, wenn der Pflegebe-
dürftige Anspruch auf Beihilfe oder Heil-
fürsorge hat und in der sozialen Pflege-
versicherung oder bei einem privaten Ver-
sicherungsunternehmen versichert ist; ist
ein Träger der Rentenversicherung Fest-
setzungsstelle für die Beihilfe, gelten die
Beiträge insoweit als gezahlt; dies gilt
auch im Verhältnis der Rentenversiche-
rungsträger untereinander;
die Beiträge werden von den Stellen, die die
Leistung zu erbringen haben, allein getragen,
wenn die Bezieher der Leistung zur Berufs-
ausbildung beschäftigt sind und das der Leis-
tung zugrunde liegende Arbeitsentgelt auf
den Monat bezogen 450 Euro nicht über-
steigt; Doppelbuchstabe cc gilt entspre-
chend,“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Kranken-
geld“ das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ ein-
gefügt.
4. § 176 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Krankengeld“
das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ einge-
fügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Als Leistungsträger gelten bei Bezug von
Pflegeunterstützungsgeld auch private Versi-
cherungsunternehmen, Festsetzungsstellen
für die Beihilfe und Dienstherren.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt
§ 176a entsprechend.“
5. In § 191 Nummer 2 werden nach dem Wort „Leis-
tungsträger“ die Wörter „und für Bezieher von Pfle-

geunterstützungsgeld die soziale oder private Pfle-
geversicherung“ angefügt.
Artikel 7
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)
geändert worden ist, dieser wiederum geändert durch
Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2014
(BGBl. I S. 1311), wird wie folgt geändert:
1. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort
„Krankengeld“ das Wort „, Pflegeunterstützungs-
geld“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung
oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall
verletzten Kindes gilt § 45 des Fünften Buches
entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. das Verletztengeld 100 Prozent des ausgefal-
lenen Nettoarbeitsentgelts beträgt und
2. das Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag in Höhe
des 450. Teils des Höchstjahresarbeitsver-
dienstes zu berücksichtigen ist.
Erfolgt die Berechnung des Verletztengeldes aus
Arbeitseinkommen, beträgt dies 80 Prozent des
erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens bis
zu einem Betrag in Höhe des 450. Teils des
Höchstjahresarbeitsverdienstes.“
2. In § 47 Absatz 4 wird nach dem Wort „Krankengeld“
das Wort „, Pflegeunterstützungsgeld“ eingefügt.
Artikel 8
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 44a
die Wörter „und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“
angefügt.
2. In § 28 Absatz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort
„Pflegezeit“ die Wörter „und kurzzeitiger Arbeitsver-
hinderung“ eingefügt.
3. In § 38a Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „neun“
durch das Wort „elf“ ersetzt.
4. § 44a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 44a
Zusätzliche
Leistungen bei Pflegezeit
und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung“.
b) Die folgenden Absätze 3 bis 7 werden angefügt:
„(3) Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach
§ 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte
oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1
des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen
Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeit-
geber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei
Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45
des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4
des Siebten Buches beanspruchen kann, An-
spruch auf einen Ausgleich für entgangenes
Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis
zu insgesamt zehn Arbeitstage. Wenn mehrere
Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1
des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürfti-
gen nahen Angehörigen geltend machen, ist de-
ren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf
insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag,
der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der
ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Absatz 2
Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflege-
kasse oder dem Versicherungsunternehmen des
pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.
Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt
§ 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches
entsprechend.
(4) Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld
nach Absatz 3 beziehen, erhalten für die Dauer
des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 be-
zeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse
zur Krankenversicherung. Zuschüsse werden ge-
währt für eine Versicherung bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen, eine Versi-
cherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder
der Krankenversorgung der Bundesbahnbeam-
ten. Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag,
der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil
nach § 249c des Fünften Buches aufzubringen
wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Bei-
träge nicht übersteigen. Für die Berechnung nach
Satz 3 werden der allgemeine Beitragssatz nach
§ 241 des Fünften Buches sowie der durch-
schnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Ab-
satz 2 des Fünften Buches zugrunde gelegt. Für
Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach
Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmit-
gliedschaft in einer berufsständischen Versor-
gungseinrichtung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe e des Sechsten Buches genannten Stellen
auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsstän-
dische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie
sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3
Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die
gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten
wären.
(5) Die Pflegekasse oder das private Pflegever-
sicherungsunternehmen des pflegebedürftigen
nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher
nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine
Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs
und die Höhe des gewährten Pflegeunterstüt-
zungsgeldes aus. Der Leistungsbezieher hat
diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeit-
geber vorzulegen. In den Fällen des § 170 Ab-

satz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuch-
stabe cc des Sechsten Buches bescheinigt die
Pflegekasse oder das private Versicherungsunter-
nehmen die gesamte Höhe der Leistung.
(6) Landwirtschaftlichen Unternehmern im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
der Landwirte, die an der Führung des Unterneh-
mens gehindert sind, weil sie für einen pflege-
bedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auf-
getretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte
Pflege organisieren oder eine pflegerische Versor-
gung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird an-
stelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu
zehn Arbeitstage Betriebshilfe entsprechend § 9
des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte gewährt. Diese Kosten der
Leistungen für die Betriebshilfe werden der land-
wirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversi-
cherung des pflegebedürftigen nahen Angehöri-
gen erstattet; innerhalb der sozialen Pflegeversi-
cherung wird von einer Erstattung abgesehen.
Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Un-
ternehmer, die an der Führung des Unternehmens
gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in
einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine be-
darfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine
pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzu-
stellen, erhalten von der Pflegekasse des Pflege-
bedürftigen oder in Höhe des tariflichen Erstat-
tungssatzes von dem privaten Versicherungsun-
ternehmen des Pflegebedürftigen eine Kostener-
stattung für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe;
dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten,
sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von
200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt.
(7) Die Pflegekasse und das private Versiche-
rungsunternehmen haben in den Fällen, in denen
ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pfle-
gebedürftigen nahen Angehörigen pflegt, der An-
spruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der
Heilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig
getragen werden, im Antragsverfahren auf Pfle-
geunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen
die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe
oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beab-
sichtigte Information dieser Stelle über den bei-
tragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungs-
geld zu erfragen. Der angegebenen Fest-
setzungsstelle für die Beihilfe oder dem angege-
benen Dienstherrn sind bei Feststellung der
Beitragspflicht folgende Angaben zum Leistungs-
bezieher mitzuteilen:
1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. der Familien- und der Vorname,
3. das Geburtsdatum,
4. die Staatsangehörigkeit,
5. die Anschrift,
6. der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstüt-
zungsgeld und
7. die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld
zugrunde liegenden ausgefallenen Arbeitsent-
gelts.“
5. Dem § 56 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des
Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. Die Bei-
tragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 ge-
nannten Leistungen.“
6. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 226
bis 238“ durch die Angabe „§§ 226 bis 232a,
233 bis 238“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Ab-
satz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als
beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des
während der Freistellung ausgefallenen, laufen-
den Arbeitsentgelts oder des der Leistung zu-
grunde liegenden Arbeitseinkommens.“
Artikel 9
Änderung der
Beitragsverfahrensverordnung
§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I
S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
2. Die folgenden Nummern 14 und 15 werden ange-
fügt:
„14. die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Be-
schäftigung wegen Bezugs von Pflegeunter-
stützungsgeld unterbrochen wird,
15. die Erklärung des oder der Beschäftigten zur
Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne
des § 3 des Pflegezeitgesetzes.“
Artikel 10
Änderung der
Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung
In § 38 Absatz 1 Satz 1 der Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Leistungsträger“ die Wörter „und die priva-
ten Pflegeversicherungsunternehmen“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„genommen“ die Wörter „oder Pflegeunterstüt-
zungsgeld bezogen“ eingefügt.
2. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a
Tragung der Beiträge
bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
(1) Für versicherungspflichtige mitarbeitende
Familienangehörige, die Pflegeunterstützungsgeld
nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch beziehen, tragen die Pflegekasse, das
private Versicherungsunternehmen oder die Festset-
zungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürftigen die
Beiträge.
(2) Bei freiwilligen Mitgliedern, die Pflegeunter-
stützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch beziehen, werden die Beiträ-
ge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld
entfallen, zur Hälfte vom Versicherten getragen. Die
andere Hälfte dieser Beiträge tragen die Pflegekas-
se, das private Versicherungsunternehmen oder die
Festsetzungsstelle für die Beihilfe des Pflegebedürf-
tigen.“
3. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Beiträge werden in den Fällen des
§ 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das pri-
vate Versicherungsunternehmen oder die Fest-
setzungsstelle für die Beihilfe gezahlt.“
Artikel 12
Änderung des
GKV-Finanzstruktur- und
Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes
In Artikel 7 Nummer 5 des GKV-Finanzstruktur- und
Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli
2014 (BGBl. I S. 1133) wird nach der Angabe „§ 49“
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend kann den Wortlaut des Familienpflegezeit-
gesetzes in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen
Manuela Schwesig
und Jugend
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für
Hermann Gröhe
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 2462. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fc808329512f5134….