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Artikel 1 · BT-Drs. 16/9559 · S. 17

Zu Artikel 1 (SGB V)

Zu Artikel 1 (SGB V)
Zu Nummer 1 (§ 26)
Das gesunde Aufwachsen von Kindern, das Erkennen von
Risiken und der Schutz vor Gefährdungen sind Ausdruck
einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung, der sich alle
staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu stellen
haben.
Maßnahmen zur Verbesserung des Kindeswohls und Ge-
sundheitsschutzes fallen primär in die Zuständigkeit der
Länder. Hierzu zählen u. a. Einladungs-, Rückmelde- und
Erinnerungssysteme der Länder zu den Früherkennungsun-
tersuchungen.
Allerdings trägt die gesetzliche Krankenversicherung bei der
Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen eine
Mitverantwortung. Diese folgt aus deren grundsätzlicher
Verpflichtung, auf die Inanspruchnahme der Angebote der
gesetzlichen Krankenkassen – hier der Früherkennungsun-
tersuchungen – hinzuwirken. Wirksame Maßnahmen sind
z. B. schriftliche Hinweise auf anstehende Früherkennungs-
untersuchungen, die von einem Großteil der Krankenkassen
bereits auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Ein
Rückmeldesystem über die Inanspruchnahme der Leistung
ist dagegen allein Aufgabe der Länder.
Um die Maßnahmen der Länder und der gesetzlichen Kran-
kenversicherung im Interesse einer wirksamen Sicherung
des Kindeswohls zu bündeln und aufeinander abzustimmen,
schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen
der Länder Rahmenvereinbarungen. Dabei bleibt die eigen-
ständige Zuständigkeit der Verwaltungsträger für ihre jewei-
ligen Aufgaben erhalten.
Zu Nummer 2 (§ 101)
Zu Buchstabe a
Mit der Neuregelung der psychotherapeutischen Versorgung
im Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wurden
die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten)
als – grundsätzli

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 48.633 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/9559, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.912–110.545 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert ecb317d13c0c3cc4….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP