Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 16/9559 · S. 17
Zu Artikel 1 (SGB V)
Zu Artikel 1 (SGB V) Zu Nummer 1 (§ 26) Das gesunde Aufwachsen von Kindern, das Erkennen von Risiken und der Schutz vor Gefährdungen sind Ausdruck einer gesamtgesellschaftlichen Verantwortung, der sich alle staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu stellen haben. Maßnahmen zur Verbesserung des Kindeswohls und Ge- sundheitsschutzes fallen primär in die Zuständigkeit der Länder. Hierzu zählen u. a. Einladungs-, Rückmelde- und Erinnerungssysteme der Länder zu den Früherkennungsun- tersuchungen. Allerdings trägt die gesetzliche Krankenversicherung bei der Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen eine Mitverantwortung. Diese folgt aus deren grundsätzlicher Verpflichtung, auf die Inanspruchnahme der Angebote der gesetzlichen Krankenkassen – hier der Früherkennungsun- tersuchungen – hinzuwirken. Wirksame Maßnahmen sind z. B. schriftliche Hinweise auf anstehende Früherkennungs- untersuchungen, die von einem Großteil der Krankenkassen bereits auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Ein Rückmeldesystem über die Inanspruchnahme der Leistung ist dagegen allein Aufgabe der Länder. Um die Maßnahmen der Länder und der gesetzlichen Kran- kenversicherung im Interesse einer wirksamen Sicherung des Kindeswohls zu bündeln und aufeinander abzustimmen, schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen der Länder Rahmenvereinbarungen. Dabei bleibt die eigen- ständige Zuständigkeit der Verwaltungsträger für ihre jewei- ligen Aufgaben erhalten. Zu Nummer 2 (§ 101) Zu Buchstabe a Mit der Neuregelung der psychotherapeutischen Versorgung im Gesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) wurden die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten) als – grundsätzli
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 48.633 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/9559, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.912–110.545 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert ecb317d13c0c3cc4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP