Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/3124 · S. 42
Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 5 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Nach § 8 Absatz 1 Nummer 2a können Personen, die durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit nach § 3 des PflegeZG oder der Familienpflegezeit nach § 2 des FPfZG versicherungs- pflichtig werden, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung wirkt nur für die Dauer der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit und der dem Ausgleich des Wert- oder Arbeitszeitguthabens im An- schluss an die Familienpflegezeit dienenden Nachpflegephase. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/3124 Nach der Ergänzung des § 3 des PflegeZG (Artikel 2 Nummer 2) haben Beschäftigte künftig einen Anspruch auf Freistellung von ihrer Arbeit auch zur Begleitung in der letzten Lebensphase und zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder. Daher wird der Regelungsgehalt der Befreiungsvorschrift des § 8 Absatz 1 Nummer 2a erweitert und gilt künftig auch für Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit aufgrund dieser neuen Freistellungsansprüche reduzieren und deshalb krankenversicherungspflichtig werden. Durch die veränderte Förderstruktur bei der Familienpflegezeit entfällt auch der Begriff der Nachpflegephase, sodass er in der Folge auch in der Erstreckungswirkung der Befreiung nicht mehr zu nennen ist. Zu Doppelbuchstabe bb Nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 SGB V können sich Personen, die ihre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit reduzieren, von der dadurch eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen. Gleiches gilt bisher auch für Personen, die eine Arbeit in entsprechendem Umfang unmittelbar im Anschluss an eine Pflegezeit, Familienpflegezeit od
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.537 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/3124, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 143.625–156.162 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 40189e2b3c5c2ebb….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP